Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 13.02.2025 – 16 U 144/23
ECLI:DE:OLGK:2025:0213.16U144.23.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. November 2023 (Az. 10 O 39/23) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Januar 2017 mit Elektroinstallationen an einem Bauvorhaben, über dessen Räumlichkeiten teilweise die Q. B. einen Mietvertrag geschlossen hatte. Zwischen den Parteien entstand Streit über den Verlauf und die Dauer der Arbeiten. Der Kläger beauftragte schließlich einen anderen Elektriker und macht Schadensersatz wegen angeblich verzögerter Arbeiten geltend. Gegen den Kläger ist am 28. April 2023 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen.
Nach rechtzeitig eingelegtem Einspruch hat das Landgericht mit Urteil vom 17. November 2023 das klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten. Zur Begründung hat es angeführt, dass mangels Verzugseintritts der geltend gemachte Verzugsschaden nicht beansprucht werden könne. Wegen des Sach- und Streitstandes und die weitere Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 2 ff. OLG‑Akte).
Gegen dieses dem sich selbst vertretenden Kläger am 21. November 2023 zugestellte Urteil hat er mit am 21. Dezember 2023 per EGVP bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 21. März 2024 per EGVP eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuletzt bis zu diesem Tag verlängert worden war.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags gegen die Abweisung seiner Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das gesamte schriftsätzliche Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren verwiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichtes Köln (Az. 10 O 39/23) vom 17. November 2023 den Beklagten zur Zahlung von 52.657,50 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. November 2024 (Bl. 183 OLG‑Akte) darauf hingewiesen, dass er eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2025 hat der Kläger schließlich Stellung genommen und seine Berufung aufrechterhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Senat weist die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
An der den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 6. November 2024 (Bl. 183 ff. OLG‑Akte) mitgeteilten Rechtsauffassung mit nachfolgendem Inhalt hält der Senat fest:
„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage auf Ersatz eines Verzugsschadens in Höhe von 52.657,50 € für den Zeit vom 30. November 2018 bis zum 8. März 2019 wegen angeblich verzögerter Durchführung der vom Kläger beauftragten Elektroarbeiten abgewiesen. Die Berufung, die im Wesentlichen nur den Vortrag aus dem ersten Rechtszug wiederholt, gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB erst für eine Zeit verlangen, in der die Fälligkeit der Leistung im Sinne von § 271 Abs. 1 BGB bereits eingetreten war und der Schuldner trotz anschließender Mahnung nicht geleistet hat oder die Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich war. Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Fälligkeit, Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2012 – XI ZR 198/11, NJW 2012, 3294 ff., juris Rn. 35).
a) Es ist bereits nicht feststellbar, dass die Elektroarbeiten bis zum 30. November 2018 hätten fertiggestellt werden müssen und bis zu diesem Tage Fälligkeit eingetreten ist. An einer rechtzeitigen Herstellung des Werkes fehlt es, wenn die für die Herstellung bestimmte Frist überschritten und damit Fälligkeit eingetreten ist. Diese Frist kann sich nach § 271 Abs. 1 BGB aus der Parteivereinbarung oder aus den Umständen ergeben (BGH, Urteil vom 08.03.2001 – VII ZR 470/99, juris Rn. 8). Übernimmt der Schuldner im Laufe der Auftragsausführung zusätzliche Arbeiten, verlängert sich die Zeit für die Bewirkung der Leistung entsprechend.
Die Parteien haben unstreitig weder einen bestimmten Fertigstellungstermin noch bestimmte Ausführungsfristen vereinbart. Insbesondere ergeben sich keinerlei zeitliche Vorgaben aus dem Angebot des Beklagten vom 18. Januar 2017 (Bl. 38 LG‑LG). Mangels verbindlich vereinbarter Bauablaufpläne lässt sich nicht feststellen, dass die Arbeiten ‚nach den Umständen‘ jedenfalls bis zum 30. November 2018 hätten fertiggestellt werden müssen. Zudem hat der Beklagte unstreitig die Ausführung zusätzlicher Aufgaben übernommen. Mit welchem zeitlichen Aufwand diese Arbeiten verbunden waren, ist ebenso unklar. Unerheblich ist, ob der Kläger eine Vermietung der bearbeiteten Flächen ganz oder teilweise an die Firma B. zum 30. November 2018 beabsichtigte. Einseitige Vorstellungen und Erwartungen des Klägers sind rechtlich unerheblich. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Werkleistung des Beklagten kann sich nur aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ergeben. Solche sind aber weder konkret vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.
b) Unabhängig davon, dass der geltend gemachte Anspruch auf Verzugsschaden schon an der fehlenden Fälligkeit zum 30. November 2018 scheitert, fehlt darüber hinaus eine Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung.
aa) Insbesondere ergibt sich nicht aus der E-Mail des Klägers vom 3. Oktober 2018 (Bl. 64 LG‑Akte) eine Mahnung. Eine wirksame Mahnung kann nach der ausdrücklichen Regelung des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB erst ‚nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolg[en]‘. Die E‑Mail enthält aber nur die Aufforderung die laufenden Arbeiten mit mehr Einsatz voranzutreiben. Daraus ergibt sich aber gerade nicht, dass die Arbeiten – nicht einmal nach der Vorstellung des Klägers – zu diesem Zeitpunkt schon hätten fertiggestellt sein müssen. Eine Mahnung vor Fälligkeit ist aber unwirksam (BGH, Beschluss vom 27.04.2021 – VIII ZB 44/20, juris Rn. 180).
bb) Eine Mahnung war auch nicht nach § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich. Eine bestimmte Leistungszeit war nicht vereinbart (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der Beklagte hat die Leistung auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) und insbesondere rechtfertigen auch keine ‚besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Eintritt des Verzugs‘ (§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Der Umstand, dass die Parteien über den weiteren Ablauf der Arbeiten, über die Höhe der Vergütung des Beklagten und die Frage gestritten haben, ob der Beklagte auch gleichzeitig andere Baustellen bedienen darf, vermag eine Entbehrlichkeit der Mahnung nach keiner der Tatbestände des § 286 Abs. 2 BGB zu begründen. Die Ausführungen des Klägers zu angeblichen Bauablaufstörungen, für die der Beklagte verantwortlich sein soll, sind rechtlich unerheblich.“
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12. Februar 2025 (Bl. 216-218 OLG‑Akte) rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung. In dem Schriftsatz fasst der Kläger lediglich seinen bisherigen Vortrag nochmals kurz zusammen. Er räumt nunmehr sogar selbst ein, dass die Elektroarbeiten nicht bis 30. Oktober 2018 fertiggestellt werden mussten, sondern, dass die Arbeiten seiner Auffassung nach nur „bis dahin [hätten] fertiggestellt werden können“ (Bl. 217 OLG‑Akte). Die weitere Klarstellung des Klägers, mit der E-Mail vom 3. Oktober 2018 habe er den Beklagten nicht aufgefordert, die Arbeit mit mehr Einsatz voranzutreiben, sondern sich „zur geschuldeten Vertragstreue – mithin zur verlässlichen Planung – zu erklären“, ist rechtlich unerheblich. Eine verzugsbegründende Mahnung nach Fälligkeit fehlt jedenfalls weiterhin. Der wiederholte pauschale Vorwurf, der Beklagte habe „aus egoistischen und gewinnstrebenden Gründen die Belange des Klägers ignoriert“ ist nicht geeignet, einen „sofortigen Eintritt“ des Verzuges zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann nur auf den Hinweis des Senats verwiesen werden.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.