Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln Urteil vom 17.06.2025 – 9 U 125/24

9. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0617.9U125.24.00

G r ü n d e

I.

- ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO -

II.

Die jeweiligen Berufungen der Parteien sind zulässig und haben in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Deckungsschutz in der Berufungsinstanz für die Schadensersatz-, Feststellungs- und Unterlassungsklage wendet. Insoweit hat das Landgericht den Klageantrag zu 1) im Ergebnis zu Recht zugesprochen. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, die Deckungsablehnung sei formunwirksam, weshalb eine Deckungsfiktion nach § 128 S. 3 VVG eingreife. Allerdings ist die Beklagte aufgrund der insoweit bindenden Wirkung des Stichentscheids vom 15.05.2023 zur Gewährung von Deckungsschutz für das gegen die A. N. Limited (i.d.F. A.) geführte Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln verpflichtet, § 125 VVG i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 3. ARB DEURAG 2014 (i.d.F. ARB, Anl. K 1, Bl. 24 ff. eA-LG).

a) Entgegen der Ansicht des Klägers greift zu seinen Gunsten keine Deckungsfiktion nach § 128 S. 3 VVG ein. Denn die Beklagte hat ihn in der Deckungsablehnung vom 15.03.2023 (Anl. K 6, Bl. 230 ff. eA-LG) ausreichend auf die Möglichkeit des Stichentscheidverfahrens hingewiesen. Die Deckungsablehnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil - wie der Kläger und mit ihm das Landgericht meinen - er mangels Unterschrift nicht der Schriftform genügt.

aa) Soweit der Kläger die Auffassung vertreten hat, er könne sich auf die Deckungsfiktion gem. § 128 S. 3 VVG berufen, weil die Beklagte im Ablehnungsschreiben vom 15.03.2023 (Anl. K 6, Bl. 230 ff. eA-LG) nicht in ausreichendem Maß auf die Möglichkeit des Stichentscheides nach § 18 Abs. 2 ARB hingewiesen habe, dringt er hiermit nicht durch.

Der hier in dem Ablehnungsschreiben auf Seite 6 enthaltene Hinweis der Beklagten auf § 18 Abs. 2 ARB ist ausreichend deutlich gestaltet. Er ist an markanter Stelle, nämlich am Schluss des Schreibens, aufgeführt und verweist ausdrücklich auf die maßgebliche Regelung in den Versicherungsbedingungen. Er war von einem durchschnittlich aufmerksamen Versicherungsnehmer, auf den für die Erkennbarkeit abzustellen ist, nicht zu übersehen.

Aus dem von dem Kläger in der Klageschrift (S. 11 f., Bl. 11 f eA-LG) angeführten Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.06.2019, 4 U 111/17, ergibt sich keine hiervon abweichende Beurteilung. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass der Hinweispflicht gemäß § 128 S. 1 VVG Rechnung getragen werde, „indem ausdrücklich und an markanter Stelle am Schluss des Schreibens auf die Möglichkeit gemäß § 17 Abs. 2 ARB 75 (hier: § 17 Abs. 2 VRB 1985) hingewiesen wurde“. Hieraus ergibt sich nicht, dass sich der Hinweis des Versicherers zum Verfahren visuell vom Rest des Schreibens abzusetzen hat.

bb) Entgegen der vom Kläger und auch vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die Deckungsablehnung vom 15.03.2023 nicht mangels Unterschrift wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 18 Abs. 1 ARB unwirksam.

Nach § 18 Abs. 1 ARB muss der Versicherer, wenn er den Rechtsschutz ablehnt, dem Versicherungsnehmer die Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen. Soweit ersichtlich geht nur die Kommentierung bei Harbauer auf das Schriftformerfordernis ein: Danach soll die schriftliche Mitteilung den in § 126 Abs. 1 BGB formulierten Anforderungen genügen müssen, was neben der hand- oder maschinenschriftlich abgefassten Erklärung eine Unterzeichnung durch den Erklärenden mit einer Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens erfordert. Folge des Nichteinhaltens des Schriftformerfordernisses sei die Unwirksamkeit der Ablehnung gem. § 125 S. 2 BGB (Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 3 a ARB 2010 Rn. 6).

Diesen Anforderungen genügt die Deckungsablehnung vom 15.03.2023 (Anl. K 6, Bl. 230 ff. eA-LG) mit folgenden abschließenden Sätzen nicht:

„Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig.

Mit freundlichen Grüßen

V. AG

V. AG“

Diese Auffassung verkennt, dass es sich bei der Vereinbarung der Schriftform in den ARB um eine § 127 BGB unterliegende Formabrede handelt, die nicht per se, sondern nur im Zweifel, § 127 Abs. 1 BGB, den strengen Formvorgaben des § 126 BGB unterliegt. Vielmehr richten sich die Anforderungen einer gewillkürten Schriftform ebenso wie die Frage, ob die Formwahrung Gültigkeitsvoraussetzung für das Rechtsgeschäft ist, danach, welche Funktion die Parteien der gewillkürten Form beilegen wollten (BeckOK/Wollenschläger, Stand 1.1.2025, § 127 BGB Rn. 2), was im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (BGH, Urt. v. 27.04.2016 - VIII ZR 46/15 -, juris Rn. 26 f.; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 127 Rn. 1).

Bei der Ablehnung von Rechtsschutz liegt der Sinn der vereinbarten Schriftform unzweifelhaft darin, dem Versicherungsnehmer Klarheit über die Gründe zu geben, die aus Sicht des Versicherers die Ablehnung rechtfertigen. Dementsprechend hat der Versicherer die Gründe, die ihn zur Ablehnung des Deckungsschutzes veranlasst haben, zu verschriftlichen und den Versicherungsnehmer zugleich auf die Möglichkeit des Stichentscheids hinzuweisen. Unterlässt der Versicherer die unverzügliche Prüfung der Deckungsanfrage und schriftliche Ablehnung, führt dies zum Verlust des Ablehnungsrechts wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit (BGH, Urt. v. 20.07.2016 - IV ZR 245/15 -, r+s 2016, 462 Rn. 37; BGH Urt. v. 19.03.2003 - IV ZR 139/01 -, juris Rn. 17). Das in der Vereinbarung der Schriftform der Ablehnungserklärung liegende Interesse der Vertragsparteien erschöpft sich in der verkörperten Verfügbarkeit des Inhalts der Ablehnungsentscheidung zu Dokumentations- und Beweiszwecken. Demgegenüber kommt der Unterschrift des Entscheidungsträgers bei der Versicherung untergeordnete Bedeutung zu. Daher führt das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift nicht zu einer Unwirksamkeit des Ablehnungsschreibens gemäß § 125 BGB und Eingreifens der Deckungsfiktion gemäß § 128 S. 3 VVG (so im Ergebnis auch OLG Schleswig, Urt. v. 27.05.2024 - 16 U 225/23 -, juris Rn. 38; OLG Celle, Beschl. v. 06.07.2024 - 11 U 175/23 - Anl. BK 1, Bl. 187 ff., 196 eA-OLG; a.A. LG Mosbach und LG Bonn, zitiert vom Kläger im Schriftsatz vom 25.11.24, S. 3, Bl. 1387 eA-OLG).

b) Indes hat die Beklagte den erbetenen Rechtsschutz für die Berufung gegen die Abweisung der Schadensersatz-, Feststellungs- und Unterlassungsklagen aufgrund des bindenden Stichentscheids vom 15.05.2023 zu gewähren. Nach § 18 Abs. 2 S. 3 ARB ist der Stichentscheid für Versicherer und Versicherungsnehmer bindend, es sei denn, dass die Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Letzteres ist in Bezug auf die Berufung gegen die Abweisung der Klageanträge zu 1), 2) und 3) nicht der Fall.

aa) Ein Stichentscheid i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 1 ARB setzt voraus, dass der Prozessbevollmächtigte eine von der Interessenvertretung losgelöste Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage abgibt. Sie muss in der Absicht abgegeben werden, eine abschließende Reaktion auf die Versagung des Rechtsschutzes darzustellen und so ausreichend begründet sein, dass sie hinreichend erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art die Meinung des Versicherers nach Ansicht des Rechtsanwalts unrichtig ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.01.1990 - IV ZR 214/88 -, juris, Rn. 6; OLG Naumburg, Urt. v. 07.07.2016 - 41 U 7/16 - VersR 2017, 882, 883; OLG Köln, Urt. v. 14.11.2000 - 9 U 74/00 -, r+s 2001, 290, 291). Dabei darf sich der Stichentscheid darauf beschränken, auf die Argumente einzugehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2011 - 20 U 92/10 -, r+s 2012, 117 m.w.N.). Der Rechtsanwalt hat den entscheidungserheblichen Streitstoff darzustellen, anzugeben, inwieweit für bestrittenes Vorbringen Beweis oder Gegenbeweis angetreten werden kann, die sich ergebenden rechtlichen Probleme unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Rechtslehre herauszuarbeiten und sich auch mit etwa vorhandenen Argumenten auseinander zu setzen, die gegen eine Erfolgsaussicht sprechen (vgl. zu allem Harbauer/Schmitt, 9. Aufl. 2018, ARB 2010 § 3a Rn. 49 m.w.N.). Der Stichentscheid entfaltet gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 ARB nur dann keine Bindungswirkung, wenn er offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. Der Rechtsanwalt hat dabei die Funktion eines Schiedsgutachters (Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 51). „Erheblich“ ist die Abweichung, wenn die Stellungnahme des Rechtsanwalts die Sach- und Rechtslage gröblich verkennt und „offenbar“ ist eine Unrichtigkeit, wenn sie sich dem Sachkundigen, wenn auch erst nach gründlicher Prüfung, mit aller Deutlichkeit aufdrängt (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2016 - 12 U 106/16 -, NJW 2017, 277, 278 Rn. 24; OLG Hamm, a.a.O., r+s 2012, 117, 118; OLG Köln, Urt. v. 29.10.2002 - 9 U 124/01 - NJW-RR 2003, 392; Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 52; Bruns in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2018, § 3a ARB). Vertritt der Rechtsanwalt von mehreren Rechtsmeinungen diejenige, die nicht der herrschenden entspricht, die aber auch nicht ganz abwegig erscheint oder die höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, dann weicht seine Meinung nicht „offenbar“ von der wirklichen Sach- und Rechtslage ab (vgl. BGH, r+s 1994, 342 f.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Harbauer/Schmitt, a.a.O., Rn. 52).

Im Einzelnen hängt der erforderliche Umfang von der Komplexität des Streitstoffes, von den schon bisher in der Korrespondenz mit dem Versicherer ausgetauschten Argumenten und dem Stadium ab, in dem sich die Interessenwahrnehmung gerade befindet (BGH, Urt. v. 17.01.1990 - IV ZR 214/88 -, juris Rn. 6; Prölss/Martin/Piontek, VVG, 32. Auflage 2024, ARB 2010 § 3a, Rn. 35). Geht es - wie hier - um die Erfolgsaussichten einer Berufung, genügt es nicht, in der Stellungnahme nur die Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzuzeigen. Die an einen Stichentscheid zu stellenden Anforderungen sind erst dann erfüllt, wenn der Anwalt darlegt, dass bei Vermeidung der in der Stellungnahme angenommenen Unrichtigkeiten eine Abänderung des Urteils zu Gunsten des Versicherungsnehmers erfolgen musste (OLG Frankfurt, r+s 2015, 388, 389; Harbauer/Schmitt, a.a.O.).

bb) Diesen Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid ist vorliegend genügt soweit die Schadensersatz- und Feststellungsklage in Rede stehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten, enthält der Stichentscheid eine ausführliche, konkrete und detaillierte Aufarbeitung des Sachverhaltes und hat die Rechtslage nicht gröblich verkannt, was - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist - insbesondere vor dem Hintergrund des nachträglich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2024 (VI ZR 10/24) deutlich wird.

(1) Eingangs der Ausführungen setzt sich der Stichentscheid mit der Auffassung der Beklagten auseinander, der Schutzzweck des Art. 82 DSGVO sei nicht eröffnet und legt - unter anderem unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Aachen im Bezugsverfahren und der darin zitierten Entscheidung des OLG Köln - dar, dass der Schutzzweck des Art. 82 DSGVO in der Rechtsprechung als eröffnet angesehen wird, weshalb der Verfasser die Erfolgsaussichten der Berufung unter diesem Aspekt bejaht. Weiter befasst sich der Stichentscheid eingehend mit der Erwägung, der Bezugsbeklagten A. sei kein Verstoß gegen die DSGVO anzulasten, die sowohl vom Landgericht im Bezugsverfahren als auch von der Beklagten in der Deckungsablehnung vertreten wird. Der Stichentscheid stellt dieser Auffassung zeitnah zum Stichentscheid ergangene Entscheidungen verschiedener Landgerichte gegenüber, die eine Verletzung der Artt. 5, 13, 14, 34 DSGVO angenommen haben. Er führt sodann im Einzelnen aus, dass das Urteil des Landgerichts Aachen unter diesem Gesichtspunkt mit Erfolg angegriffen werden könne. Dass diese Argumentation rechtlich vertretbar war, belegen die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der vorzitierten Entscheidung vom 18.11.2024 (juris Rn. 86 ff.). Weiter verhält sich der Stichentscheid auch zum - vom Landgericht und der Beklagten in der Deckungsablehnung gleichermaßen verneinten - individuellen Schaden als Anspruchsvoraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Dabei kommt der Stichentscheid unter Berücksichtigung des am 04.05.2023 ergangenen Urteils des EuGH in der Rechtssache C-300/21 sowie unter Auswertung weiterer Urteile deutscher erstinstanzlicher Gerichte zu dem - zutreffenden - Ergebnis, dass bereits der hinreichend dargelegte Kontrollverlust über persönliche Daten ausreicht, um einen individuellen Schaden des Klägers im Rahmen des Art. 82 DSGVO anzunehmen. Von einer solchen Darlegung war hier auszugehen, der Kläger hatte vorgetragen, dass seine Telefonnummer in Verbindung mit weiteren persönlichen Daten wie seinem Namen im Internet veröffentlicht worden ist.

Soweit die Beklagte rügt, der Stichentscheid berücksichtige nicht, dass die Email-Adresse des Klägers gar nicht von dem Datenscraping betroffen war, verkennt sie die Ausführungen im Stichentscheid zu der erst durch das Scraping der personenbezogenen Daten wie Vor- und Nachname möglich gewordenen Verknüpfung mit der Telefonnummer und zu den seit dem Scrapingvorfall erhöhten Kontaktversuchen per SMS. Auch die Rüge, der Stichentscheid setze sich mit dem Einwand der mangelnden Kausalität zwischen dem Schaden und dem Verstoß gegen die DSGVO nicht auseinander, ist unberechtigt. Der Stichentscheid befasst sich im Gegenteil ausführlich mit diesem Aspekt und kommt unter Auswertung verschiedener Urteile unter Abwägung der unterschiedlichen Auffassungen zu Recht zu dem Ergebnis, die Berufung habe auch unter diesem Gesichtspunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Bindungswirkung des Stichentscheides hinsichtlich des Leistungsantrags steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.11.2024 (juris Rn. 100) den immateriellen Schadensersatzanspruch - in einem vergleichbaren Fall - mit ca. 100,- € als angemessen bewertet hat, wohingegen der Kläger den ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadenersatzanspruch mit „mindestens“ 1.000,- € beziffert hat. Denn im Zeitpunkt der Abfassung des Stichentscheids war im Hinblick auf zuvor ergangene erstinstanzliche Entscheidungen grundsätzlich vertretbar (vgl. dazu S. 55 d. Klageschrift im Bezugsverfahren, Anl. K 3, Bl. 126 eA-LG), dass der immaterielle Schaden entsprechend hoch von einem Gericht geschätzt wird.

(2) Weiter geht der Stichentscheid auf die Erfolgsaussichten des auf die Einstandspflicht für zukünftige Schäden gerichteten Feststellungsantrags ein und zeigt zutreffend auf, dass diese mit dem Verweis des Landgerichts und der Beklagten in der Deckungsablehnung, es liege bereits kein Verstoß gegen die DSGVO vor, nicht verneint werden könne. Bindungswirkung entfaltet der Stichentscheid auch, soweit Deckungsschutz mit der Maßgabe begehrt wird, dass der Deckungsschutz bezüglich des Feststellungsantrags im Streitwert nicht begrenzt wird. Weder das erstinstanzliche Urteil noch die Deckungsablehnung der Beklagten verhalten sich zu der Frage, ob zukünftig noch Schäden zu erwarten sind. Daher musste der Stichentscheid hierauf nicht eingehen. In der Klageschrift (S. 57, Anl. K 3, Bl. 128 eA-LG) hatte der Kläger vorgetragen, die Folgen des Datenlecks zeigten sich häufig erst mit Zeitverzögerung. In der Berufungsbegründung im Bezugsverfahren (v. 12.06.2023, S. 60, Anl. BK 7, Bl. 876 ff. eA-OLG) hatte der Kläger unter Hinweis auf die Polizeistatistik des Bundeslandes Thüringen zu den drohenden zukünftigen Schäden durch Betrug per Telefon oder C. vorgetragen.

(3) Auch den Einwand der Beklagten aus der Deckungsablehnung, aufgrund der Sperrwirkung des Art. 17 DSGVO könne ein Unterlassungsanspruch nicht auf Vorschriften des deutschen Rechts gestützt werden, greift der Stichentscheid auf und legt unter Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur dar, dass die gegenteilige Auffassung des Klägers jedenfalls vertretbar erscheint. Zur Argumentation des Landgerichts, das die Unterlassungsklage abgewiesen hatte, weil bereits ein Verstoß gegen die DSGVO nicht vorliege, musste der Stichentscheid - der sich mit diesem Aspekt bereits an anderer Stelle eingehend befasst hatte - nicht erneut ausführen.

Die Beklagte beruft sich mit der Berufung erfolglos darauf, sie sei für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch i.R.d. vereinbarten Schadensersatz-Rechtsschutzversicherung nach § 125 VVG i.V.m. § 26 Abs. 3, § 2 a) ARB nicht eintrittspflichtig. Ihrer Deckungspflicht aus dem Versicherungsvertrag steht nicht entgegen, dass der mit dem Berufungsantrag zu 3) verfolgte Unterlassungsantrag nicht auf Naturalrestitution, sondern auf vorbeugenden Rechtsschutz zielt. Solche Unterlassungsanträge, die nicht auf den Ausgleich eines erlittenen Nachteils im Wege der Wiederherstellung des Zustands vor dem Schadensereignis, sondern auf die Abwehr zukünftig befürchteter Eingriffe in absolute Rechte des Anspruchstellers zielen, unterfallen nicht dem Deckungsumfang der Schadensersatzrechtsschutzversicherung (h.M.: BGH, Urt. v. 15.02.2023 - IV ZR 312/21 -, juris Rn.15; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 21221 Rn. 19 ff.; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-Hdb, 4. Aufl. 2025, § 45 Rn. 45; Piontek in Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, ARB 2010 § 2 Rn. 4; Bruns/Rapp in Bruck/Möller, VVG, 10. Aufl. 2024, § 2 Rn. 4; vgl. auch BGH r+s 2000, 100, [103] zur Deckung des Beseitigungsanspruchs gem. § 1004 BGB in der Haftpflichtversicherung). Allerdings umfasst der zwischen den Parteien vereinbarte „Schadensersatz-Rechtsschutz“ gem. § 26 Abs. 3 i.V.m. § 2 a) ARB (Anl. K 1, Bl. 24 ff., 31 eA-LG) ausdrücklich Unterlassungsansprüche. § 2 a) ARB lautet:

„Schadensersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung ihrer Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.“

Der juristisch nicht vorgebildete, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer, dem die differenzierende Bewertung von Unterlassungsansprüchen je nach Rechtsschutzziel als „Schadensersatzanspruch“ oder bloß vorbeugendem Unterlassungsanspruch nicht bekannt ist, wird die Klausel dahin verstehen, dass der Schadensersatzrechtsschutz Deckungsschutz für alle Arten von Unterlassungsansprüchen bietet. Soweit in den erläuternden Ausführungen „Unsere Rechtsschutzleistungen“, die den ARB der Beklagten auf S. 34 (Anl. K 1, Bl. 58 eA-LG) angefügt sind, ausschließlich von Schadensersatzansprüchen die Rede ist und Unterlassungsansprüche nicht mehr erwähnt werden, führt dies allenfalls zu einer Unklarheit der Klausel, die zu Lasten der Beklagten geht, § 305 c Abs. 2 BGB.

(4) Entgegen der Rüge der Beklagten enthält der Stichentscheid auch eine Abwägung des Prozessrisikos, das - mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zutreffend als durchschnittlich eingestuft wird.

(5) Zwar verhält der Stichentscheid sich nicht ausdrücklich zu den Kosten der vorgerichtlichen Interessenswahrnehmung (Klageantrag zu 5/Berufungsantrag zu 5). Dem entsprechenden Berufungsantrag sind aber die hinreichenden Erfolgsaussichten nicht zu versagen, da das Landgericht diesen Antrag mangels Anspruch in der Hauptsache abgewiesen hat, wohingegen der Stichentscheid dargelegt hat, dass dem Kläger die verfolgten Ansprüche, insbesondere ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO, zusteht.

2. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von Deckungsschutz für die Auskunftsklage wendet. Diese Ansprüche sind nicht von der Deckungsverpflichtung der Beklagten gem. § 125 VVG i.V.m. dem zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsvertrag umfasst, da es sich bei diesem mit dem Berufungsantrag 4 verfolgten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht um einen Schadensersatzanspruch oder einen Anspruch aus einer Vertragsverletzung handelt (vgl. Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, VersR-HdB, 4. Aufl. 2025, § 45 Rn. 46). Insoweit entfaltet der Stichentscheid keine bindende Wirkung.

3. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

a) Die Begründung des Landgerichts, ein Erstattungsanspruch stehe dem Versicherungsnehmer nur bei formwirksamer Deckungsablehnung zu, trägt die Klageabweisung nicht, weil die Deckungsablehnung ohne Unterschrift wirksam ist. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist § 18 Abs. 2 ARB aus der maßgeblichen Sicht eines juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmers nur dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Kosten eines Stichentscheids übernimmt, wenn sie die Deckung ablehnt. Dass dies nur für den Fall einer formwirksamen Deckungsablehnung gelten soll, lässt sich der Klausel auch nicht nur andeutungsweise entnehmen. Insbesondere hätte der Versicherer es in der Hand, den Versicherungsnehmer durch das Unterlassen der Unterschrift in die Kosten des Stichentscheids zu treiben. Im Übrigen wäre die Berufung auf eine entsprechende Auslegung der Klausel treuwidrig, nachdem die Beklagten den Kläger auf die Möglichkeit des Stichentscheidverfahrens und die Kostenübernahme in der Deckungsablehnung explizit hingewiesen hat.

b) Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten des Stichentscheids i.H.v. 1.184,05 € (Rechnungsnummer N02).

Nach § 18 Abs. 2 S. 2 ARB übernimmt der Versicherer die Kosten des Stichentscheids. Damit hat sich die Beklagte verpflichtet, die anwaltlichen Gebühren des Stichentscheiders (Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers), unabhängig von dem Ergebnis, zu dem der Stichentscheid kommt, zu tragen. Denn auch für den in § 18 Abs. 2 S. 3 a.E. ARB vorgesehenen Fall, dass die Entscheidung des Rechtsanwaltes für beide Teile nicht bindend ist, weil sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht, sehen die ARB keine andere Kostenfolge vor.

Da die Beklagte die Kosten nicht übernehmen will, wie sie durch den Klageabweisungsantrag zum Ausdruck gebracht hat, hat sie dem Kläger Deckungsschutz zur Abwehr der Gebührenforderung ihres Anwalts zu gewähren. Der Versicherer hat ein Wahlrecht, wie er die im Rahmen des Rechtsschutzversicherungsvertrags zugesagte Befreiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehenden Kosten erfüllt (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - IV ZR 266/14 -, VersR 2015, 1501, juris Rn. 30, 33). Dies kann er tun, indem er die Gebührenforderung durch Zahlung erfüllt oder in anderer Weise erreicht, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr der Gefahr ausgesetzt ist, Gebührenansprüche seines Prozessbevollmächtigten erfüllen zu müssen. Danach kommt er seiner vertraglich zugesagten Freistellungsverpflichtung auch nach, wenn er dem Versicherungsnehmer Kostenschutz für einen etwaigen Gebührenprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Prozessbevollmächtigten zusagt (BGH, aaO., Rn. 32, 35).

Da die Beklagte insoweit bislang keine Entscheidung getroffen hat, bleibt es bei dem Freistellungsanspruch des Klägers.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

2. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.015,79 € festgesetzt:

Berufung der Beklagten: 3.831,74 €

Berufung des Klägers: 1.184,05 €