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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 11.09.2025 – 26 UF 61/25
26. Zivilsenat - Familiensenat · ECLI:DE:OLGK:2025:0911.26UF61.25.00
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der von der Antragstellerin im Rahmen eines Stufenantrags gestellte Antrag auf Auskunft über End-, Trennungs- und Anfangsvermögen des Antragsgegners zur Berechnung eines etwaigen Zugewinnausgleichanspruchs.
Mit (Teil-) Beschluss vom 04.03.2025 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen am 18.03.2021, sowie das Trennungsvermögen am 15.03.2020 und sein Anfangsvermögen am 29.08.2008 durch Vorlage eines detaillierten, gesonderten und systematischen Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe aller Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren und Vorlage von Belegen. Zur Begründung hat es angeführt, dass eine wirksam geschlossene Ehe zwischen den Beteiligten vorlag, was durch rechtskräftigen Scheidungsbeschluss festgestellt worden sei. Der Antragsgegner könne sich auch nicht auf den Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes im notariellen Vertrag berufen, da dieser wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig gewesen sei. Unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senates in dem Verfahren 26 UF 32/23, der sich zur Sittenwidrigkeit des notariell vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleiches verhält, ist ausgeführt, dass sich die völlige Inkongruenz der Verhandlungspositionen auch im Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes widerspiegle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 267 ff. AG-Akte).
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 12.03.2025 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit am 11.04.2025 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und zunächst gerügt, dass der Antrag bereits als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen, da die Antragsschrift nicht die ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin beinhaltet habe. Zudem sei das Amtsgericht bei seiner Bewertung der notariellen Vereinbarung zur Gütertrennung von falschen Tatsachengrundlagen ausgegangen. Die Beteiligten hätten sich zum einen nicht über eine Partnerschaftsvermittlung für Partnerschaften von thailändischen und deutschen Männern kennengelernt. Vielmehr habe der Antragsgegner über ein Online-Portal eine Begleitung für eine Stadtführung in Q. gebucht. Hätte er gewusst, dass die Antragstellerin ihn dahingehend arglistig getäuscht habe, dass sie über eine Vermittlerin bemüht war, Kontakt zu deutschen Männern aufzunehmen, hätte er diese nicht geheiratet. Zum anderen habe kein Bildungsgefälle bei Abschluss des notariellen Vertrages bestanden; die Antragstellerin habe - wie der Antragsgegner - eine Grund- und Hauptschule besucht. Auch habe das Amtsgericht bei der fehlerhaften Annahme einer missbräuchlichen Position des Antragsgegners verkannt, dass geplant gewesen sei, dass der Antragsgegner nach etwa fünf Jahren in den Vorruhestand geht und sie zum Kind der Antragstellerin nach Thailand ziehen würden. Der Beschwerdewert liege auch über 600,00 €. Die Auskunftspflicht erstrecke sich auf die Bewertung eines Einfamilien- und eines Mehrfamilienhauses. Dies setze die Beauftragung eines Sachverständigen voraus. Zudem habe die angeordnete Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung von Auskunft über das Endvermögen des Antragsgegners am 18.03.2021, sowie das Trennungsvermögen am 15.03.2020 und sein Anfangsvermögen am 29.08.2008 durch Vorlage eines detaillierten gesonderten und systematischen Bestandsverzeichnisses zu den jeweiligen Stichtagen unter Angabe aller Aktiva und Passiva unter Einschluss aller wertbildenden Faktoren und Vorlage von Belegen zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss. Hinsichtlich des Beschwerdewertes sei zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Auskunftspflicht nur die wertbildenden Faktoren mitzuteilen seien.
Die Vorsitzende des Senats hat mit Schreiben vom 08.07.2025 darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdewert von über 600,00 € nicht erreicht werde und mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu rechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist bereits unzulässig. Die gemäß § 61 Abs. 1 FamFG für die Zulässigkeit der Beschwerde in vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Mindestbeschwer von über 600,00 € wird nicht erreicht. Für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 53/16, juris Rn. 6 mwN; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18, juris Rn. 9). Abgesehen von dem Fall eines - hier nicht vorliegenden - besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Bewertung des Beschwerdegegenstands nur auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustellen. Das daneben auch bestehende Ziel des zur Auskunft Verpflichteten, den Hauptanspruch zu verhindern, geht dagegen über das Ziel des Rechtsmittels hinaus und ist daher bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19, juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 499/18, juris Rn. 10 mwN).
Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2020 - XII ZB 505/19, juris Rn. 5). Danach ist vorliegend nach § 20 JVEG von einem Stundensatz von 4,00 € auszugehen. Dass der erforderliche Zeitaufwand des Antragsgegners, der die wertbestimmenden Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen hat (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14, juris Rn. 9), für die Erstellung des Bestandsverzeichnisses zu 3 Stichtagen sowie die Zusammenstellung etwaiger Belege mehr als 150 Stunden beträgt, ist weder dargelegt noch plausibel. Vielmehr geht der Senat nach den vorgetragenen Umständen zur Vermögenssituation - u.a. zwei Immobilien auf einem Grundstück - davon aus, dass der erforderliche Aufwand unter 50 Stunden liegt.
a) Soweit der Antragsgegner vorbringt, es seien für die sachverständige Bewertung von zwei Immobilien pro Objekt Sachverständigenkosten in Höhe von jeweils „deutlich über 1.000,00 € pro Objekt“ in Ansatz zu bringen, vermag er damit nicht durchzudringen. Hinsichtlich der Immobilien sind auf der Auskunftsstufe keine Sachverständigengutachten hinsichtlich des Wertes einzuholen. Die Auskunft nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB hat durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses im Sinne von § 260 BGB zu erfolgen, das die Aktiva und Passiva so übersichtlich enthalten muss, dass der Berechtigte eine ausreichende Grundlage für die Berechnung des Zugewinnausgleichs erhält. Ziel ist es, den Anspruchsberechtigten in die Lage zu versetzen, anhand von Einzelangaben über die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten das Endvermögen des verpflichteten Ehegatten selbst zu berechnen und ausgehend von dessen Anfangsvermögen einen etwaigen Zugewinnanspruch zu ermitteln. Die Möglichkeit einer derartigen Berechnung erfordert, dass die zum Vermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und wertbildenden Faktoren hinreichend bestimmt sind, die einzelnen Vermögensgegenstände also hinreichend spezifiziert angegeben werden; Sachgesamtheiten und Inbegriffe von Gegenständen können dagegen im Vermögensverzeichnis als solche aufgeführt werden, wenn und soweit der Verzicht auf eine detaillierte Aufschlüsselung im Verkehrs üblich ist und eine ausreichende Orientierung des Auskunftsberechtigten nicht verhindert. Umfang und Art der Einzelangaben richten sich nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände und nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Das Verzeichnis muss geordnet und übersichtlich sein. Es kann - solange die Übersichtlichkeit noch gewahrt ist - aus mehreren Teilverzeichnissen bestehen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben; Angaben in gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltsschriftsätzen können genügen. Wertangaben selbst sind nicht geschuldet; insoweit sieht das Gesetz in § 1379 Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Wertermittlung vor, der allerdings im Auskunftsanspruch nicht enthalten, sondern gesondert geltend zu machen und nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist (zum Ganzen Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 9 UF 112/13, juris Rn. 15 mwN).
Bei (bebauten) Immobilien werden Angaben zu Alter, Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück) und Verkehrsanbindung, Größe, Art der Bebauung und Nutzung geschuldet. Bei Wohngebäuden sind auch die qm-Zahl und besondere Ausstattungsmerkmale (z.B. Fußbodenheizung, Kamin) anzugeben. Die Grundbuchbezeichnungen müssen dagegen nicht angegeben werden, ebenso wenig sonstige versicherungstechnische Werte oder Merkmale (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 6 WF 204/17, juris 8). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsgegner nicht in der Lage ist, die vorgenannten wertbildenden Faktoren zu den in seinem Eigentum stehenden Immobilien selbständig und binnen einer Zeit von nicht über 50 Stunden zusammenzustellen. Detaillierte Auskünfte zu einem etwaigen Sanierungsstand, wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 09.09.2025 vorbringt, sind nicht geschuldet. Auch ist er nicht gesondert zur Ermittlung des Wertes bestimmter Vermögensgegenstände verurteilt (§ 1379 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass insoweit - wie dies in der vom Antragsgegner aufgeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 der Fall war - die Kosten einer solchen gesonderten Wertermittlung den Beschwerdegegenstand nicht erhöhen können. Überdies vermag der Senat nicht zu erkennen, zur Klärung welcher Einzelfragen im konkreten Fall Auskünfte einzuholen oder sachkundige Hilfskräfte einzuschalten wären.
b) Zwar erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Schuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19, juris 13). Vorliegend liegt jedoch ein vollstreckungsfähiger Titel zur Auskunftserteilung vor. Ein Vollstreckungstitel ist hinreichend bestimmt und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen (BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - I ZB 60/13, juris Rn. 10 mwN). Der Zeitraum, auf den sich eine Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung bezieht, muss sich dabei - ggf. mittels Auslegung der tatbestandlichen Feststellungen und Entscheidungsgründe des Titels - klar feststellen lassen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 7 WF 69/23, juris Rn. 17 mwN). Dies ist hier ohne Weiteres mit Rücksicht auf die angegebenen Stichtage zu End-, Trennung- und Anfangsvermögen sowie die Anforderungen an das Bestandsverzeichnis der Fall.
c) Unabhängig von der Frage, ob die vorzulegenden Belege im Titelausspruch hinreichend bestimmt benannt sind, dieser pauschal eine Belegvorlageverpflichtung beinhaltet (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, juris Rn. 17; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 7 WF 69/23, juris Rn. 22 f.) oder die vorzulegenden Belege einen hinreichend konkreten Bezug zur Auskunft und damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2024 - II-4 UF 142/21 -, juris Rn. 84 f.), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kosten, die dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht „Belege vorzulegen“ zur Wehr zu setzen, zu einer Überschreitung der Wertgrenze führt.
Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der titulierten Auskunfts- und Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22, juris Rn. 12).
Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 -, juris Rn.16). Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der „Beleg“ für die Antragstellerin hat. Insoweit ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragstellerin sich im Zugewinnausgleich als Folge der Aufdeckung noch nicht bekannten Privatvermögens des Antragsgegners zum Stichtag erhofft (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16, juris Rn. 19). Dieser Bruchteil ist hier zudem weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die jeweiligen Auskünfte bestätigenden Belegen geht. Da die Antragstellerin keine Angaben zu ihren Begehrensvorstellungen gemacht hat und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der erwartete Zugewinnausgleichanspruch bestimmen ließe, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000,00 € zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - XII ZB 472/22, juris RN. 12). Für die Abwehr etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen ist danach ein Betrag in Höhe von 276,91 € (0,6 Gebühr nach einem Wert von 5.000,00 € = 212,70 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zur Beschwer des Antragstellers hinzuzusetzen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2024 - II-4 UF 142/21, juris Rn. 89 f.).
In der Summe - zusammen mit dem Aufwand an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft in Höhe von nicht mehr als 200,00 € (50 Stunden x 4,00 €) - ergibt sich ein Wert des Beschwerdegegenstandes von bis 500,00 €.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.