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Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 29.01.2026 – 11 U 137/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0129.11U137.23.00
G r ü n d e
I.
Die Klägerin war von der beklagten Stadt mit Vertrag vom 15.01.2014 mit Ingenieurleistungen Technische Ausrüstungen gem. § 53 HOAI für den Umbau und die Erweiterung einer Schule nebst Turnhalle in sechs Bauabschnitten beauftragt.
§ 7.5 des Vertrages lautet:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“
Nach § 6 „Termine und Fristen“ sind die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 7 für die Bauabschnitte I (Containeraufstellung) und III bis VI (Neubau sowie Umbau und Sanierung der Gebäude und Turnhalle) voraussichtlich bis Mitte 2014 zu erbringen. Ferner heißt es in § 6:
„Für detaillierte Termine gilt der Rahmenterminplan (wird nachgereicht), der Bestandteil des Vertrages wird.“
Unter dem 08.01.2016 übersandten die Architekten einen „aktuellen Rahmenterminplan“ (Anl. K 20, LGA 483), dem die Klägerin eine Bauzeit betreffend Objektüberwachung Technische Ausrüstung von Juni 2016 bis Februar 2018 mit einer dreimonatigen Unterbrechung von Februar bis April 2017 entnimmt. Die tatsächliche Bauzeit verlängerte sich erheblich.
Die Klägerin kündigte den Vertrag mit Schreiben vom 24.09.2021 außerordentlich wegen unterlassener Mitwirkung im Zusammenhang mit dem Bauabschnitt VI (Anl. K 3, LGA 30).
Mit Schlussrechnung vom 22.12.2021 (Anl. K 6, LGA 35, vollständig Anl. K17, LGA 294-477) rechnete sie die erbrachten Leistungen ab. Die Schlussrechnung endet mit brutto 900.265,27 € und unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen einem noch offenen Betrag von 223.234,84 €. Die Schlussrechnung enthält einen Nachtrag NTN01 Bauzeitverlängerung in Höhe von 189.377,67 € netto ohne Nebenkosten. Allein dieser Bauzeitnachtrag, der die Klageforderung übersteigt, ist zwischen den Parteien streitig. Dem Nachtrag liegt eine tatsächliche Bauzeit vom Juni 2016 bis Juni 2021 zugrunde.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.08.2023 Hinweise erteilt (LGA 219), zu denen die Parteien Stellung genommen haben. Sodann hat es im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der in erster Instanz gestellten Anträge Bezug genommen wird (LGA 543 ff.), die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie kritisiert, dass das Landgericht die Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung des vertraglich vereinbarten Anspruchs auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverzögerungen falsch angewandt und die Anforderungen an die Darlegung des Anspruchs überspannt habe. Sie habe ihren Anspruch in erster Instanz hinreichend dargelegt und die Anspruchshöhe zutreffend berechnet. Das Landgericht hätte zumindest gem. § 287 ZPO einen Mindestbetrag schätzen müssen. Es hätte daher die Anspruchshöhe durch den angebotenen Zeugenbeweis und/oder Einholung eines Sachverständigengutachtens näher aufklären müssen. Die maßgebliche vertraglich vorgesehene Bauzeit ergebe sich aus dem Rahmenterminplan vom 08.01.2016 als erstem von der Beklagten vorgelegten Rahmenterminplan. Die tatsächliche Bauzeit habe sich auf 59 Monate belaufen zwischen Juli 2016 und Juni 2021. Die Bauzeitverlängerung sei, wie von ihr in erster Instanz vorgetragen, von ihr nicht zu vertreten. Hiermit habe sich die Beklagte nicht hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere habe sie die ihr entstandenen Mehraufwendungen hinreichend und entsprechend der geltenden Vorgaben der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung vorgetragen. Grundlage für die Berechnung des bauzeitverlängerungsbedingten Mehraufwands sei der im Vorfeld kalkulierte Personalstundeneinsatz gemäß Projektstundenkontingent. Aus dem nach der genehmigten Kostenberechnung zu Leistungsphase 3 sowie den vertraglich vereinbarten Honorarparametern ermittelten Honorar für die Leistungsphase 8 von netto 176.306,02 € und einem kalkulatorisch angesetzten mittleren Bürostundeneinsatz von 69,00 € ergebe sich ein Projektstundenkontingent von 2.555,16 Stunden, aufgerundet 2.560 Stunden, das Grundlage ihrer Personaleinsatzplanung gewesen sei. Das Stundenkontingent habe sie auf die vertraglich vereinbarte Bauzeit zuzüglich der Karenz von 6 Monaten aufgeteilt. Hinsichtlich der konkreten Aufteilung wird auf Seite 10 der Berufungsbegründung (OLGA 159) verwiesen. Diesem kalkulierten Personalstundeneinsatz habe sie die durch ihre Stundenaufzeichnungen belegten tatsächlich angefallenen Projektstunden gegenübergestellt. Die Gegenüberstellung zeige, dass das kalkulierte Projektstundenkontingent mit Ablauf des Monats Juli 2018 vollständig aufgezehrt gewesen sei. Die in der Folgezeit angefallenen weiteren Projektstunden (2.808,56 Projektstunden) stellten den bauzeitverlängerungsbedingten Mehraufwand dar. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 15 (OLGA 187) verwiesen. Diese Anlage belege - so die Klägerin - dass sich der Aufwand nicht lediglich in die verlängerte Bauzeit verschoben habe, sondern zusätzlich angefallen sei. Die Karenzzeit habe sie in der Weise berücksichtigt, dass sie den tatsächlichen Stundeneinsatz zwischen Dezember 2020 und Juni 2021 von 50,25 Stunden herausgerechnet habe. Multipliziere man den Mehraufwand von 2.758,31 Projektstunden mit den von ihren Mitarbeitern angegebenen tatsächlichen Selbskostenansätzen/Stundenbuchungen, ergebe sich die Nachforderung von 189.337,67 € netto (225.311,83 € brutto), von der sie einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe der Klageforderung beanspruche.
Sie beantragt,
das am 17.11.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Az.: 18 O 182/22, aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 223.234,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit grundsätzlich zutreffender Begründung abgewiesen.
Die Klägerin hat ihren Mehraufwand aufgrund der von ihr geltend gemachten Bauzeitverlängerung nicht schlüssig dargelegt. Ihr Vortrag und ihre Berechnungen bieten auch keine tragfähige Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
Auf den im Januar 2014 zwischen den Parteien abgeschlossenen Ingenieurvertrag finden die Vorschriften des gesetzlichen Werkvertragsrechts in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung sowie die HOAI in der Fassung 2013 Anwendung.
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin begründet die Klageforderung allein mit dem von der Beklagten insgesamt bestrittenen Nachtrag NTN01 Bauzeitverlängerung. Eine einzelne Schlussrechnungsposition stellt keinen eigenständigen Anspruch dar. Vielmehr sind die einzelnen Schlussrechnungspositionen lediglich unselbständige Rechnungsposten. Selbständiger Anspruch und damit tauglicher Streitgegenstand einer Klage ist lediglich der Schlussrechnungssaldo, der sich aus der Summe der Schlussrechnungspositionen nach Abzug der geleisteten Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt (BGH, Urt. v. 19.12.2024 - VII ZR 130/22, BauR 2025, 667 m.w.Nachw.).
Die Klage ist nach diesen Grundsätzen zulässig. Gegenstand der Klage ist der Saldo aus der Schlussrechnung, der aufgrund der geleisteten Abschlagszahlungen hinter dem Nachtrag zuzüglich anteiliger Nebenkosten und Umsatzsteuer zurückbleibt.
Da die Schlussrechnungsprüfung keine weiteren Kürzungen der Honorarrechnung enthält, genügt zur Begründung des Saldos der Vortrag zu der Nachtragsposition. Soweit die Schlussrechnungsprüfung der Beklagten zu einem Saldo in Höhe von 33.857,17 € zugunsten der Klägerin ohne Berücksichtigung von Gegenforderungen gelangt, beruht dies allein darauf, dass die Beklagte die Schlussrechnungsforderung lediglich um den Nettobetrag des Nachtrags Bauzeitverlängerung gekürzt hat. Nach Abzug des Brutto-Betrages verbleibt unter Berücksichtigung der unstreitigen Abschlagszahlungen ein Saldo in Höhe der Klageforderung.
2. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Zusatzhonorars dem Grunde nach schlüssig dargelegt.
a) Soweit die Klausel nach ihrem Wortlaut nur darauf abstellt, dass im Falle einer nicht von der Klägerin zu vertretenden erheblichen Bauzeitverlängerung eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren ist, hindert dies die Klägerin nicht daran, unmittelbar auf Zahlung des nach der Klausel zutreffenden Betrages zu klagen (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, BauR 2007, 1592).
b) Die Klägerin hat eine erhebliche Verlängerung der vertraglichen Bauzeit schlüssig vorgetragen.
Für die vertraglich vorgesehene Bauzeit geht der Senat mit der Klägerin von dem unter dem 08.01.2016 übersandten „aktuellen Rahmenterminplan“ (Anl. K 20, LGA 483) aus. Nach § 6 des Fachplanervertrages („Termine und Fristen“) waren die Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 7 für die Bauabschnitte I. und III. bis VI. voraussichtlich bis Mitte 2014 zu erbringen. Für detaillierte Termine sollte ein nachzureichender Rahmenterminplan gelten, der Bestandteil des Vertrages werden sollte. Diese Vertragsklausel ist dahin zu verstehen, dass die maßgeblichen Termine sich aus dem zeitlich ersten Rahmenterminplan nach Vertragsschluss ergeben. Die Beklagte hat nicht konkret bestritten, dass der unter dem 08.01.2016 übersandte Rahmenterminplan der zeitlich erste konkrete Rahmenterminplan war, insbesondere hat sie einen abweichenden, eine längere Bauzeit vorsehenden Rahmenterminplan nicht vorgelegt. Für die Einbeziehung des Rahmenterminplanes in den Vertrag sieht der Vertrag keine weiteren Voraussetzungen vor.
Nach diesem Rahmenterminplan war für die Objektüberwachung der TGA-Gewerke eine Bauzeit von Juni 2016 bis Februar 2018 mit einer dreimonatigen Unterbrechung von Februar bis April 2017 vorgesehen, insgesamt mithin 18 Monate plus 3 Monate Unterbrechung.
Als tatsächliche Bauzeit legt die Klägerin die Zeit von Juli 2016 bis Juni 2021 zugrunde, mithin 59 Monate. Im Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 17.05.2021 (Anl., K 16, LGA 205) ist dagegen die Rede davon, dass sie die Objektüberwachung im August 2016 aufgenommen hat und „im Wesentlichen im Dezember 2020“ abschließen konnte, so dass sich eine Gesamtbauzeit von 53 Monaten und eine Bauzeitverlängerung von 30 Monaten errechne.
c) Die Klägerin hat ferner schlüssig dargelegt, dass sie die Bauzeitverlängerung nicht zu vertreten hat. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt bei der Klägerin, weil Voraussetzung des Mehrvergütungsanspruch eine von der Klägerin nicht zu vertretende Verlängerung der Bauzeit ist. Die Beklagte hat ihrerseits Umstände für von der Klägerin zu vertretende Verzögerungen vorgetragen.
Für den Fall, dass die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs ebenfalls schlüssig wären, müsste hierüber Beweis erhoben werden. Sofern die Beweisaufnahme ergeben würde, dass die Bauzeitverlängerung teilweise von der Klägerin zu vertreten wäre, müsste ferner ergänzend dargelegt und im Streitfall ermittelt werden, welcher Mehraufwand der Klägerin der von ihr nicht zu vertretenden Bauzeitverlängerung abzüglich bis zu 6 Monaten Karenzzeit zugeordnet werden kann.
3. Die Klägerin hat allerdings den ihr durch die Bauzeitverlängerung nachweislich entstandenen Mehraufwand nicht schlüssig dargelegt. Weder ihre Berechnung auf Grundlage eines Vergleichs des tatsächlichen Stundenaufwands mit einem aus dem Honorar der Leistungsphase 8 abgeleiteten kalkulierten Stundenaufwand noch ihre Fortschreibung des Honorars der Leistungsphase 8 durch Monatspauschalen ist zur Ermittlung des nachweislichen Mehraufwands geeignet. Schließlich liegen auch nicht genügend Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vor.
a) Der Senat legt die Klausel in § 7.5 des Ingenieurvertrages dahin aus, dass für die zusätzliche Vergütung die tatsächlichen Mehraufwendungen, soweit sie erforderlich waren, maßgeblich sind.
Die Klausel entstammt den für Bauvorhaben des Bundes maßgeblichen „Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes“ (RBBau) (Kuhn, in: Thode/Thierau/Wessel, Handbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl. 2025, § 21 Rn. 45). Sie regelt - wie der Bundesgerichtshof für eine nahezu gleichlautende Klausel entschieden hat - eine Anpassung der Vergütung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage, die mit dem für den Vertrag zwischen den Parteien noch anwendbaren Preisrahmenrecht der HOAI vereinbar ist (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, BauR 2007, 1592).
Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, BauR 2007, 1592).
Die Anknüpfung der zusätzlichen Vergütung an die „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“ zeigt, dass damit tatsächliche, nicht rein kalkulatorische Aufwendungen gemeint sind. Diese bemessen sich nach der Differenz zwischen den tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin abzüglich der (hypothetischen) tatsächlichen Aufwendungen ohne die nicht von ihr zu vertretende Bauzeitverlängerung, wobei die Karenzzeit von 20 % der festgelegten Bauzeit, maximal 6 Monate zu berücksichtigen ist.
b) Die Berechnung der Klägerin entspricht dem nicht. Sie hat zwar ihren gesamten Aufwand nach Stunden vorgetragen und zeitlich eingeordnet. Sie hat aber nicht vorgetragen, welche Aufwendungen ihr ohne die Verlängerung der Bauzeit tatsächlich entstanden wären. Vielmehr hat sie schlicht vom Gesamtaufwand das Honorar für die Leistungsphase 8 aus ihrer Schlussrechnung abgezogen (Anl. K 15, OLGA 187). Diese Methode ist zum Nachweis der bauzeitbedingten Mehrkosten nicht geeignet.
Die Klägerin berechnet ihren Mehraufwand mit der tatsächlichen Stundenzahl ihrer Mitarbeiter mit einem bestimmten Stundensatz. Zur Darlegung des Mehraufwands durch die Bauzeitverlängerung ist es bei dieser Berechnung erforderlich, dass sie darlegt, welchen Stundenaufwand sie ohne die Bauzeitverlängerung in der tatsächlichen Bauzeit zuzüglich der Karenzzeit und zuzüglich der nach dem Ende der Bauzeit ohnehin erforderlichen nachlaufenden Aufwendungen gehabt hätte. Diesen hypothetischen tatsächlichen Aufwand ohne die Bauzeitverlängerung hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, sondern sie hat als diesen Aufwand schlicht das Honorar für die Leistungsphase 8 angesetzt und das in ihrer Schlussrechnung für die Leistungsphase 8 errechnete Honorar (176.306,02 € netto) von ihrem gesamten Stundenaufwand (abzüglich Karenzzeit) abgezogen. Das sich aus der HOAI ergebende Honorar für die Leistungsphase 8 ist indes nicht, jedenfalls nicht nur, aufwandsbezogen. Es errechnet sich vielmehr aus der an der Schwierigkeit der Aufgabe orientierten Honorarzone und den anrechenbaren Baukosten.
Diese Berechnungsweise ist zur Darlegung des durch die Bauzeitverlängerung verursachten „nachweislichen Mehraufwands“ untauglich, weil mit ihr der Aufwand, den sie ohne die über die Karenzzeit hinausgehende Bauzeitverlängerung gehabt hätte, auf andere Weise ermittelt wird als der Aufwand in der tatsächlichen verlängerten Bauzeit. Auf diese Weise ist der Mehraufwand als Differenz zwischen dem Aufwand ohne die Bauzeitverlängerung und dem tatsächlichen Aufwand nicht zu ermitteln. Die Berechnung der Klägerin lässt insbesondere nicht erkennen, ob der Mehraufwand auf der Verlängerung der Bauzeit oder auf anderen Umständen beruht. Sie ist auch nicht geeignet, den Aufwand zu ermitteln, der tatsächlich angefallen wäre, wenn die Bauzeit sich nicht verlängert hätte (zur Untauglichkeit dieser Berechnungsmethode auch Kuhn, in: Thode/Thierau/Wessel, Handbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl. 2025, § 21 Rn. 45). Sie führt vielmehr - worauf das Kammergericht zutreffend verweist (KG, Urt. v. 15.03.2005 - 27 U 399/03, BauR 2007, 906) - dazu, dass bei einer über die Karenzzeit hinausgehenden Bauzeitverlängerung das gesamte Honorar für die Objektüberwachung als Zeithonorar abgerechnet wird und nicht nur der durch die Bauzeitverlängerung bedingte Mehraufwand. Eine solche Abrechnung ist aus den oben genannten Gründen nicht geeignet, einen gerade bauzeitbedingten Mehraufwand zu belegen. Sie entfernt sich zudem von der vertraglichen Vereinbarung, wonach sich das Honorar für die Objektüberwachung nach den Grundsätzen der HOAI richtet. Dass diese Berechnung schon bei einer die Karenzzeit übersteigenden Bauzeit hinfällig werden soll, lässt sich der Klausel im Vertrag nicht entnehmen.
Die Berechnung des hypothetischen tatsächlichen Aufwands im Falle einer ungestörten, d.h. die Karenzzeit nicht übersteigenden Bauzeit wird auch nicht dadurch schlüssig, dass die Klägerin einen kalkulierten Stundenaufwand für den ungestörten Verlauf in der Weise darlegt, dass sie das Honorar für die Leistungsphase 8 durch einen durchschnittlichen Stundensatz dividiert. Die sich hieraus ergebende Stundenzahl ist allenfalls rein kalkulatorisch. In der Sache ändert diese Aufschlüsselung auch nichts daran, dass die Klägerin den Mehraufwand errechnet, indem sie von einem für die gesamte Leistung ermittelten Stundenhonorar das sich aus der HOAI ergebende Honorar für die Leistungsphase abzieht mit der Folge, dass das Honorar für die Leistungsphase 8 nach der HOAI plus Mehraufwand das nach dem tatsächlichen Zeitaufwand berechnete Honorar ergeben.
Die Berechnungsweise der Klägerin ist auch nicht geeignet, den gerade auf die Verlängerung der Bauzeit und nicht auf sonstige Umstände zurückzuführenden Mehraufwand zu ermitteln. Es bestehen schon durchgreifende Zweifel daran, dass die Aufstellung der Klägerin lediglich Leistungen der Objektüberwachung berücksichtigt. Mehrere Positionen betreffen Umplanungen (z.B. 17.03., 20.03, 27.03., 09.05.2017). Zwar kann sich der Mehraufwand auch aus Leistungen anderer Leistungsphasen ergeben, sofern dieser Aufwand aufgrund der Bauzeitverlängerung zusätzlich anfällt. Das ist aber nicht dargelegt. Stellt man auf den kalkulatorischen Aufwand ab, muss bei der Darstellung des Aufwands ohne die Bauzeitverlängerung auch der Aufwand für diese Leistungen einbezogen werden. Sofern der Kalkulation der Klägerin in Anlage K 15 ein Erkenntniswert zukommt, liegt er darin, dass sich offensichtlich in nicht unerheblichem Umfang der Aufwand in die verlängerte Bauzeit verschoben hat. Bis einschließlich Oktober 2017 lag der tatsächliche Personaleinsatz in den meisten Monaten (mit Ausnahme der geplanten Unterbrechung) unter dem kalkulierten Einsatz.
Die Methode der Klägerin entspricht auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung. Insbesondere lässt sich der Entscheidung des BGH vom 10.05.2007 (BGH, Urt. v. 10.05.2007 - VII ZR 288/05, BauR 2007, 1592) nicht entnehmen, dass allein auf die Kosten im Verlängerungszeitraum abgestellt werden kann (so aber wohl Ryll, NZBau 2022, 384, 390). Zwar hat der BGH als schlüssigen Vortrag der Mehraufwendungen die Darstellung (zusätzlicher) Personalkosten im Verlängerungszeitraum ausreichen lassen. Er hat aber im Obersatz klargestellt, dass ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Aufwand und dem hypothetischen Aufwand ohne die Bauzeitverzögerung anzustellen ist. Der Entscheidung lässt sich auch entnehmen, dass Ersparnisse in der vorgesehenen Bauzeit grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall war indes weiterer Vortrag deshalb nicht erforderlich, weil sich keine Anhaltspunkte für ersparten Aufwand während der vertraglichen Bauzeit ergaben. Das ist hier - wie ausgeführt - anders, ohne dass es in der Berechnung der Klägerin berücksichtigt ist. Der Ansatz des Aufwands in der verlängerten Bauzeit (unter Berücksichtigung der Karenzzeit) entspricht auch gerade nicht der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel, die nicht auf die Aufwendungen in der verlängerten Bauzeit, sondern auf die tatsächlich erforderlichen „Mehraufwendungen“ abstellt. Hiervon sind weder bloße zeitliche Verschiebungen der Aufwendungen erfasst noch solche Aufwendungen, die nicht auf der Verlängerung der Bauzeit, sondern anderen Umständen beruhen und - wie im Fall von Planernachträgen - anderweitig vergütet werden.
Der Senat hält auch die als Kontrollüberlegung eingeführte Berechnung auf Grundlage einer anteiligen Fortschreibung des anteiligen, auf die zeitabhängigen Tätigkeiten der Objektüberwachung entfallenden Honorars der Leistungsphase 8 im Verhältnis der vereinbarten Bauzeit zuzüglich Karenzzeit zur tatsächlichen Bauzeit als zur Darlegung oder Schätzung des tatsächlich erforderlichen Mehraufwands (so auch Messerschmidt, NZBau 2007, 746, 748) nicht tauglich. Sie orientiert sich nicht an den tatsächlichen Mehraufwendungen (auch Messerschmidt, NZBau 2007, 746, 749 versteht die Rechtsprechung des BGH dahingehend, „dass Mehraufwendungen in Anlehnung an die etwa bei § 6 Nr. 6 VOB/B heranzuziehende Differenztheorie zu ermitteln sind“) und berücksichtigt nicht, dass bestimmte, auch zeitabhängige Tätigkeiten einfach nur in die verlängerte Bauzeit verschoben wurden.
Die Darstellung des tatsächlich erforderlichen Mehraufwands kann vielmehr in der Weise erfolgen, dass den tatsächlichen Aufwendungen die Aufwendungen gegenüberzustellen sind, die der Klägerin für die ihr obliegende Leistung entstanden wären, wenn die vertragliche Bauzeit sich um nicht mehr als sechs Monate verlängert hätte. Alternativ dürfte es auch zulässig sein (hierzu Kuhn, in: Thode/Thierau/Wessel, Handbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl. 2025, § 21 Rn. 62) den tatsächlichen Zeitaufwand im Verlängerungszeitraum um den Zeitaufwand für diejenigen Leistungen bereinigen, die nicht auf einer Verlängerung der Bauzeit, sondern zusätzlichen oder geänderten Planungsanforderungen beruhen. Insoweit verweist die Beklagte mit Recht darauf, dass die Klägerin in ihrer Berechnung die - gesondert in Rechnung gestellten - Nachträge nicht berücksichtigt hat. Die Schlussrechnung der Klägerin enthält über den Nachtrag Bauzeitverlängerung hinaus weitere 27 Nachträge. Nach stichprobenartiger Überprüfung der dargestellten Leistungen betrifft der von der Klägerin vorgetragene Gesamtaufwand - entgegen ihrer Berufungsbegründung - auch Tätigkeiten, die Nachträgen zugeordnet werden können. Die Berechnung der Mehrvergütung für die Bauzeitverlängerung berücksichtigt auch dies nicht.
Zur Vermeidung von Doppelberechnungen ist der so ermittelte Aufwand noch zu kürzen um den Honorarteil, der auf die zeitunabhängigen Leistungen anfällt, da diese bereits durch das HOAI-Honorar abgegolten sind und damit keine bauzeitbedingten Mehraufwendungen darstellen (Kuhn, in: Thode/Thierau/Wessel, Handbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl. 2025, § 21 Rn. 62).
Nicht mehr entscheidend ins Gewicht fällt, dass die Klägerin als Karenzzeit - jenseits der vertraglichen Vereinbarung - die leistungsarmen letzten sechs Monate der tatsächlichen Bauzeit (Dezember 2020 bis Juni 2021 ohne Februar 2021 mit insgesamt 50,25 Stunden) ansetzt anstelle der ersten sechs Monate nach dem Ende der vertraglichen Bauzeit (März bis August 2018 mit kalkulierten 402 Stunden und 794,75 tatsächlichen Stunden).
c) Eine Schätzung der Mehrkosten gem. § 287 Abs. 2 ZPO, ggfs. mit sachverständiger Hilfe, ist ebenfalls nicht möglich.
Da der erforderliche Vortrag zu den hypothetischen tatsächlichen Kosten ohne Bauzeitverlängerung fehlt, können die nachweislichen Mehrkosten auch nicht geschätzt werden.
Eine Schätzung anhand des Aufwands in der verlängerten Bauzeit, wie sie Ryll zur Ermittlung des Anspruchs grundsätzlich für zulässig ansieht (Ryll, NZBau 2022, 384), ist nicht möglich, da die Klägerin bei der Darstellung des tatsächlichen Gesamtaufwands nicht zwischen bauzeitabhängigen und bauzeitunabhängigen Leistungen differenziert. Diese Differenzierung ist aber bei dieser Methode erforderlich, weil die bauzeitunabhängigen Leistungen, etwa Aufmaß, Rechnungsprüfung und Kostenkontrolle (Thode/Thierau/Wessel/Kuhn, Praxishandbuch Architekten- und Ingenieurrecht, 3. Aufl., § 21 Rn. 7), ohnehin angefallen wären und lediglich in den Zeitraum nach der vertraglichen Bauzeit verschoben wurden.
III.
Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.
Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft.
Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.
Eine mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren ist nicht geboten.