BGH Urteil vom 10.05.2007 – VII ZR 288/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 10. Mai 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
a) Enthält ein Architektenvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland die Regelung, dass dessen Ergänzungen und Änderungen der Schriftform bedürfen, so gilt das auch für die nach dem Vertrag zu treffende Einigung über eine zusätzliche Vergü- tung wegen einer vom Architekten nicht zu vertretenden Bauzeitverzögerung.
b) Sieht der Vertrag vor, dass die Parteien eine zusätzliche Vergütung für die Mehr- aufwendungen des Architekten wegen einer von ihm nicht zu vertretenden Bau- zeitverzögerung zu vereinbaren haben, kann der Architekt einen nach den Mehr- aufwendungen berechneten Zahlungsanspruch gerichtlich geltend machen, wenn die Einigung nicht zustande kommt.
c) Enthält der Vertrag die Regelung, dass der Architekt für nachweisbare Mehrauf- wendungen eine zusätzliche Vergütung erhalten soll, setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Aufwendungen das Gesamthonorar übersteigen, also auch den Gewinn des Architekten aufgezehrt haben.
d) Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Anspruchs auf Ersatz der Mehr- aufwendungen für den Einsatz von Bauleitern während der verlängerten Bauzeit.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - VII ZR 288/05 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. November
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf zusätzliche
Vergütung von Architektenleistungen während einer verlängerten Bauzeit.
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin 1996
unter anderem mit der Überwachung eines Bauvorhabens in St., bei dem 117
Wohneinheiten errichtet werden sollten. Im Vertrag war eine Bauzeit von 24
Monaten vorgesehen. § 6.3 des Vertrages lautet:
"Verzögert sich die Bauzeit um Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat,
wesentlich, so ist für die Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine
Überschreitung bis zu 20 v.H. der festgelegten Ausführungszeit, max. jedoch 6 Monate, ist
durch das Honorar abgegolten."
Nach § 2.3 des Vertrages sind die Richtlinien der Staatlichen Bauverwal-
tung des Bundes für die Durchführung seiner Bauaufgaben (RBBau) zu beach-
ten. Diese sehen unter § 2.8 zur verlängerten Objektüberwachung eine ähnliche
Regelung wie § 6.3 des Vertrages vor. Weiter ist geregelt:
"Für den daran anschließenden Zeitraum soll der Auftragnehmer für die nachweislich
gegenüber den Grundleistungen entstandenen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung
bis zum Höchstbetrag der Vergütung je Monat erhalten, die er als Anteil der Vergütung für die
Objektüberwachung je Monat der vereinbarten Ausführungszeit erhalten hat."
Die nach § 2.1 des Vertrages zu seinem Bestandteil gewordenen Allge-
meinen Vertragsbedingungen (AVB) der Beklagten sehen unter § 14 vor, dass
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
Die Klägerin macht geltend, die vereinbarte Bauzeit sei um mindestens
13 Monate verlängert worden. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von etwas
mehr als 20 % beansprucht sie eine zusätzliche Vergütung für den Zeitraum
verlängerter Bauüberwachung von 8 Monaten. Sie behauptet, sie habe sich mit
dem bevollmächtigten Amtsleiter und Abteilungsleiter mündlich auf eine zusätz-
liche Vergütung für 8 Monate in Höhe von 1/24 des Nettohonorars monatlich
geeinigt; das seien monatlich 18.960,36 DM, insgesamt 151.682,88 DM. Hilfs-
weise hat sie den Anspruch auf Mehraufwendungen für zwei Bauleiter in Höhe
von insgesamt 188.200 DM gestützt. Sie habe den ständigen, freiberuflichen
Bauleiter V. während der gesamten Bauzeitverlängerung von März bis Oktober
1998 eingesetzt und mit 115.000 DM vergütet. Den bei ihr angestellten Baulei-
ter L. habe sie zusätzlich wegen des vermehrten Arbeitsanfalls von März bis
Oktober 1998 eingesetzt. Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberleistungen
und der anteiligen Bürobelastung ergebe sich für ihn eine Vergütung von
73.200 DM.
Die Klägerin hat eine Forderung von 151.682,88 DM in die Schlussrech-
nung eingestellt und unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen noch
61.822,39 DM (= 31.609,29 €) gefordert. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
den Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Zahlungsanspruch der Klägerin aus
der behaupteten mündlichen Einigung über ein zusätzliches Honorar. Ob eine
solche Einigung zustande gekommen sei, könne dahin gestellt bleiben. Die Ei-
nigung sei unwirksam, weil es an der gemäß § 4 HOAI bzw. § 14 AVB erforder-
lichen Schriftform fehle. Die Berufung der Beklagten auf die Formunwirksamkeit
sei nicht treuwidrig.
§ 6.3 des Vertrages sei für sich genommenen keine taugliche An-
spruchsgrundlage für die Zusatzvergütung wegen Bauzeitverlängerung. Diese
Regelung könne nur dahingehend verstanden werden, dass eine Vereinbarung
zu treffen sei. Eine schriftliche Vereinbarung sei auch nicht in Verbindung mit
§ 2.8 RBBau zu sehen. Diese Regelung lege lediglich den Höchstbetrag der zu
vereinbarenden Vergütung fest.
Ein deklaratorisches Anerkenntnis habe die Beklagte nicht abgegeben.
Selbst wenn man von einem Anerkenntnis des Anspruchs auf Zahlung eines
Zusatzhonorars wegen Bauzeitverlängerung dem Grunde nach ausginge, be-
stünde der Anspruch nicht, weil die Klägerin Mehraufwendungen nicht konkret
nachgewiesen habe. Der Nachweis sei in der Weise vorzunehmen, dass die
tatsächlichen Aufwendungen für die gesamte Ausführungszeit dem Vertragsho-
norar für die Leistungsphase "Objektüberwachung" gegenüber zu stellen und
der Mehrbetrag durch Differenzbildung zu ermitteln sei. Der Architekt müsse die
Mehraufwendungen in allen Einzelheiten darlegen, also angeben, welche Mit-
arbeiter er entweder ausschließlich oder zum Teil - dann, in welchem Umfang -
und für welche Zeiträume für die Überwachung der Baustelle eingesetzt habe
und dass die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter einschließlich eines Gemein-
kostenzuschlags die Gebühr für die Leistungsphase übertroffen hätten. Die be-
haupteten Tätigkeiten seien im Einzelnen nach Tagen, Stunden, Personen und
Tätigkeitsmerkmalen darzulegen und unter Beweis zu stellen. Mehraufwendun-
gen könne der Architekt nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Auf-
wendungen die Gebühr übersteigen, also auch den Gewinn aufzehren würden.
Diesen Anforderungen genüge der Vortrag der Klägerin nicht. Die bloße Anga-
be von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen (für
Personal und Büro) genüge nicht. Nicht berücksichtigt werde nämlich, dass die
Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart
haben werde.
II.
Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung
in Höhe von jeweils 18.960,36 DM für 8 Monate aus einer von ihr behaupteten
Einigung mit dem Amtsleiter und dem Abteilungsleiter verneint, hält das Urteil
im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Unzutreffend ist allerdings die nicht näher begründete Auffassung des
Berufungsgerichts, diese Einigung bedürfe gemäß § 4 HOAI der Schriftform. Es
kann dahinstehen, inwieweit diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einigung
zweifelhafte Auffassung zuträfe, wenn die Einigung der Parteien das von § 4
HOAI erfasste Honorar des Architekten beträfe. Denn die behauptete Vereinba-
rung betrifft dieses Honorar nicht.
Grundlage für die behauptete Vereinbarung ist die vertragliche Regelung
der Parteien in § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau.
Der Senat hat zu einer ähnlichen Klausel entschieden, sie treffe eine Re-
gelung, auf deren Grundlage ein Vertragsanpassungsanspruch wegen Wegfalls
der Geschäftsgrundlage vereinbart werden könne. Eine derartige Klausel sei
mit dem Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure verein-
bar, wenn sie nicht dadurch zu dessen Umgehung führe, dass die Parteien dem
Vertrag eine unrealistische Bauzeit zugrunde
legten (BGH, Urteil vom
30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 274 f). Gleiches gilt für
die im Vertrag der Parteien enthaltene Klausel, wobei der Senat nicht entschei-
den muss, ob diese Klausel darüber hinaus auch eine Regelung für den Ent-
schädigungsanspruch im Falle des Annahmeverzugs oder den Schadenser-
satzanspruch im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftraggebers
treffen soll. Jedenfalls betrifft die Klausel nicht die Honoraransprüche, die dem
Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unterfallen. Glei-
ches gilt für die in Anwendung dieser Klausel getroffene Vereinbarung. Anhalts-
punkte dafür, dass die von den Parteien vertraglich vorausgesetzte Bauzeit von
24 Monaten unrealistisch wäre, sind nicht ersichtlich.
2. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die behauptete Eini-
gung für unwirksam gehalten, weil die in § 14 AVB geforderte Schriftform nicht
eingehalten worden ist, § 125 Satz 2 BGB. Zutreffend geht das Berufungsge-
richt davon aus, dass diese Klausel die Schriftform zur Wirksamkeitsvorausset-
zung erhebt. Einwendungen dagegen erhebt die Revision nicht.
a) Gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen keine Bedenken. Schrift-
formklauseln sind nicht schlechthin unwirksam. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr
von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab.
Unwirksam ist eine Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach
Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie
beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei
entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH, Urteil vom 15. Februar
1995 - VIII ZR 93/94, NJW 1995, 1488; Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR
312/02, BGHZ 164, 133; Urteil vom 28. April 1983 - VII ZR 246/82, BauR 1983,
363 f.). Schriftformklauseln in privatrechtlichen Verträgen, die in Vertretung des
Bundes, der Länder sowie der Gemeinden oder vergleichbarer Körperschaften
geschlossen werden, haben erkennbar nicht die Zielrichtung, Individualverein-
barungen auszuschließen. Sie dienen der Kontrolle der Verwaltung und schlie-
ßen sich an die Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge an.
b) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht sich
nicht damit auseinandergesetzt hat, ob § 14 AVB auch auf die Fälle anwendbar
ist, in denen nach § 6.3 des Vertrages in Verbindung mit § 2.8 RBBau eine Ver-
einbarung über die zusätzliche Vergütung getroffen wird. Das bedarf einer Aus-
legung aller Regelungen, die das Berufungsgericht fehlerhaft unterlassen hat.
Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat diese Aus-
legung selbst vornehmen. Danach ist die Schriftformklausel anwendbar.
aa) Die Revision ist der Auffassung, die nach Maßgabe von § 6.3 in Ver-
bindung mit § 2.8 RBBau getroffene Vereinbarung sei keine Änderung oder Er-
gänzung des Vertrages im Sinne des § 14 AVB, weil die Verpflichtung dazu be-
reits im Vertrag geregelt sei.
Das trifft nicht zu. Ergänzungen des Vertrages im Sinne der Klausel sind
jedenfalls alle Vereinbarungen, die eine Verpflichtung zur Zahlung einer zusätz-
lichen Vergütung enthalten. Eine solche Vereinbarung hat die Klägerin behaup-
tet. Danach hat sich die Beklagte verpflichtet, einen Betrag von 18.960,36 DM
monatlich für acht Monate verlängerte Bauzeit zu bezahlen. Dass die Beklagte
aufgrund ihrer Vertragsbedingungen verpflichtet war, eine Vereinbarung über
eine zusätzliche Vergütung zu treffen, ist ohne Belang. Die vertraglich vorgese-
hene Verpflichtung zur Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütung kann nicht
mit der Vereinbarung selbst gleich gesetzt werden. Die Vereinbarung schafft
einen eigenen Rechtsgrund, der weitergehende Rechtsfolgen auslöst als ledig-
lich die Verpflichtung, eine Vereinbarung auf der Grundlage der getroffenen
Regelung zu schließen.
bb) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, die in § 6.3 in
Verbindung mit § 2.8 RBBau getroffene Regelung bringe zum Ausdruck, die
Schriftformklausel sei für die in Anwendung dieser Regelungen getroffenen
Vereinbarungen nicht anwendbar.
§ 6.3 des Vertrages und § 2.8 RBBau verhalten sich nicht zu der Form, in
der die Vereinbarung zu treffen ist. Weder ihre Formulierungen noch ihre Stel-
lung im Vertrag enthalten Hinweise darauf, dass die Schriftformklausel des § 14
AVB nicht anwendbar sein sollte. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der
Beklagten gelten mindestens gleichrangig. Ihre Bedeutung wird dadurch her-
vorgehoben, dass sie in der einleitenden Vertragsbestimmung des § 2.1 er-
wähnt wird. Der Zweck der Schriftformklausel lässt keine Ausnahme für die
nach § 6.3 zu treffende Vereinbarung zu. Die Schriftformklausel bezweckt, wor-
auf das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend hinweist, dem
öffentlichen Auftraggeber eine wirksame Kontrolle des Verwaltungshandelns zu
ermöglichen. Das Interesse an einer Kontrolle der Vereinbarungen zur zusätzli-
chen Vergütung für Bauzeitverlängerungen erlischt nicht dadurch, dass die
Verpflichtung zu einer Vereinbarung bereits vertraglich geregelt ist.
c) Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe
sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob die Parteien die Schriftform
abbedungen haben. Das sei anzunehmen, weil die Beklagte in den mehrmona-
tigen Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestanden habe und
darauf erst zurückgekommen sei, als in einem Urteil des Berufungsgerichts auf
die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen worden sei.
Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit
eine, wenn auch nur konkludente Abbedingung der Schriftform behauptet hätte.
Der von der Revision unterbreitete Sachverhalt gab dem Berufungsgericht kei-
ne Veranlassung, eine derartige Einigung der Parteien zu prüfen. Allein der
Umstand, dass die Verhandlungspartner für den öffentlichen Auftraggeber in
den Verhandlungen nicht auf Einhaltung der Schriftform bestehen und erst spä-
ter aus gegebenem Anlass die fehlende Schriftform rügen, rechtfertigt nicht die
Annahme, diese hätten für die vertretene Körperschaft eine Einigung erzielen
wollen, die ohne Schriftform gültig sein solle.
d) Soweit das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf die feh-
lende Schriftform nicht als treuwidrig ansieht, lässt seine Würdigung revisions-
rechtlich überprüfbare Rechtsfehler nicht erkennen. Die zweifelhaften Erwägun-
gen des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte auf einer Vereinbarung bereits
während der vorausgesetzten Bauzeit bestehen und notfalls den Vertrag kündi-
gen müssen, sind nicht tragend.
3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Be-
klagte nicht geprüft, der sich daraus herleite, dass die Beklagte sie nicht auf die
Notwendigkeit einer schriftlichen Einigung hingewiesen habe.
Die Verhandlungspartner der Klägerin waren nicht verpflichtet, sie darauf
hinzuweisen, dass die behauptete Einigung solange unwirksam ist, wie sie nicht
schriftlich fixiert ist. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur
Verpflichtung von Amtswaltern, auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzun-
gen für eine wirksame Vertretung hinzuweisen (BGH, Urteil vom 22. September
2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166, 174 f. m.w.N.; Urteil vom 20. September
1984 - III ZR 47/83, BGHZ 92, 164, 175), sind nicht anwendbar. Sie beruhen
darauf, dass ein Amtswalter, wie z.B. ein Bürgermeister, hinsichtlich der öffent-
lich-rechtlichen Formvorschriften und Vertretungsregelungen einen Wissens-
vorsprung vor dem Vertragspartner haben und dieser Vertrauen in die Wirk-
samkeit der Vereinbarung entwickeln kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Ver-
trag die Schriftform vorsieht. Denn die Kenntnis des Vertrages kann von jedem
Vertragspartner grundsätzlich vorausgesetzt werden. Einen Ausnahmefall, in
dem gleichwohl eine Aufklärungspflicht bestehen könnte, hat die Klägerin nicht
dargelegt.
III.
Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht einen vertraglichen An-
spruch der Klägerin auf eine zusätzliche Vergütung aus § 6.3 des Vertrages. Zu
Unrecht unterlässt das Berufungsgericht eine Prüfung, ob der Klägerin dem
Grunde nach ein solcher Anspruch zusteht. Darüber hinaus stellt es verfehlte
Erwägungen zur Höhe eines möglichen Anspruchs an.
1. Das Berufungsgericht ist offenbar der Auffassung, ein vertraglicher
Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung lasse sich nur begründen, wenn eine
schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. Es prüft einen Anspruch lediglich
mit der Unterstellung, die Beklagte habe den Grund des Anspruchs anerkannt.
Damit geht das Berufungsgericht von falschen rechtlichen Voraussetzungen
aus.
§ 6.3 des Vertrages verschafft dem Auftragnehmer einen Anspruch dar-
auf, dass der Auftraggeber mit ihm über eine zusätzliche Vergütung verhandelt.
Dieser Anspruch begründet nach der beiderseitigen Interessenlage nicht nur
eine Pflicht des Auftraggebers, Verhandlungen mit dem Auftragnehmer aufzu-
nehmen, sondern auch die Pflicht, in die zutreffend nach den Mehraufwendun-
gen berechnete Vergütung der Leistungen einzuwilligen. Im Rechtsstreit tritt an
die Stelle des Anspruchs auf Verhandlung und Einwilligung der Anspruch auf
Zahlung der nach dem Vertrag geschuldeten Vergütung (BGH, Urteil vom
30. September 2004 - VII ZR 456/01, BGHZ 160, 267, 276). Dieser Anspruch
hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass er noch während der Durchführung
des Bauvorhabens geltend gemacht wird (a.A. Messerschmidt, Festschrift für
Jagenburg, S. 607, 612 unter Hinweis auf OLG Brandenburg, BauR 2001,
1772, 1773). Eine derartige Beschränkung enthält die Vertragsklausel nicht. Der
Senat muss nicht klären, ob die Regelung in § 6.3 des Vertrages in Verbindung
mit § 2.8 RBBau der Inhaltskontrolle stand hält. Denn die Klägerin leitet aus der
Klausel Rechte her. Eine Inhaltskontrolle zu ihren Lasten kommt nicht in Be-
tracht, weil die Beklagte Verwenderin der Klauseln ist.
2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe die Höhe
des Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Auch das ist rechtsfehlerhaft.
a) Nach § 6.3 des Vertrages können die Mehraufwendungen geltend
gemacht werden, die infolge einer wesentlichen Verzögerung der Bauzeit ent-
standen sind. Von dieser Klausel sind sämtliche Mehraufwendungen des Auf-
tragnehmers erfasst. Etwas anderes kann nicht der Formulierung in § 2.8
RBBau entnommen werden. Diese korrekturbedürftige Regelung ist missver-
ständlich formuliert, indem sie Leistungen und Aufwendungen in Beziehung
setzt. Sie ist dahin zu verstehen, dass zu den Mehraufwendungen nicht solche
Aufwendungen gehören, die ohnehin für die vertragliche Leistung im vorgese-
henen Zeitraum (Grundleistung) erforderlich gewesen wären (vgl. Wer-
ner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876 b).
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Auftragnehmer könne
Mehraufwendungen nur erstattet verlangen, wenn und soweit diese Aufwen-
dungen die gesamte Gebühr übersteigen würden, also auch den Gewinn auf-
gezehrt hätten. Auf dieser Grundlage fordert es eine Darstellung der Aufwen-
dungen für das gesamte Bauvorhaben. Das ist falsch. Der Anspruch auf Ersatz
der Mehraufwendungen besteht unabhängig davon, inwieweit die Gesamtauf-
wendungen durch das gesamte Honorar abgegolten sind.
aa) Zu ihrer gegenteiligen Ansicht beziehen sich das Berufungsgericht
und ein Teil der Literatur (Osenbrück, RBBau, Erläuterungen der Richtlinien und
Muster zur Vertragsgestaltung mit freiberuflich Tätigen am Beispiel des Ver-
tragsmusters Technische Ausrüstung, 4. Aufl., S. 368; Messerschmidt, Fest-
schrift für Jagenburg, S. 616) zu Unrecht auf eine Entscheidung des Bundesge-
richtshofs zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA (Urteil vom 24. Februar
1983 - VII ZR 87/82, BGHZ 87, 43, 46 f.). Nach dieser Regelung betrug die Ge-
bühr für die örtliche Bauaufsicht 25 v.H. der Gesamtgebühr, jedoch nicht weni-
ger als 1,5 v.H. der Kostenanschlagssumme oder Herstellungskosten. Höhere
Aufwendungen konnten dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie besonders
nachgewiesen wurden. Der Senat hat dazu entschieden, dass Mehraufwen-
dungen nach § 10 Abs. 5 GOA erst erstattet werden müssen, wenn und soweit
die Aufwendungen die Gebühr übersteigen, also der "Gewinn" aufgezehrt ist.
Schon der Wortlaut der Regelung setze Aufwendung und Gebühr derart in Be-
ziehung, durchgreifende Gründe, die eine vom Wortlaut abweichende Ausle-
gung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Mit dem Wesen einer allgemein ver-
bindlichen Gebührenordnung sei es unvereinbar, wenn die Höhe der Bauaus-
führungsgebühr von der mehr oder minder zufälligen Gewinn- und Kostenstruk-
tur des jeweiligen Architektenbüros abhängig wäre.
bb) Diese in der Entscheidung zu § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelten
Grundsätze sind schon deshalb nicht anwendbar, weil ihr eine andersartige Re-
gelung zugrunde lag. Das Berufungsgericht hätte § 6.3 in Verbindung mit § 2.8
RBBau auslegen müssen. Aus diesen Regelungen ergeben sich keine Begren-
zungen, wie sie aus § 10 Abs. 5 Satz 1 GOA entwickelt worden sind. Bereits
der Wortlaut von § 6.3 gibt nichts dafür her, dass ein Anspruch auf eine an den
Mehraufwendungen orientierte zusätzliche Vergütung dann nicht gegeben sein
soll, wenn die Gesamtaufwendungen das Honorar nicht überschreiten
(Lauer/Steingröver, BrBp 2004, 366, 367). Dass eine solche Beschränkung des
Anspruchs nicht beabsichtigt ist, ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusam-
menhang. Denn nach § 6.3 soll eine Überschreitung bis zu 20 v.H. der festge-
legten Ausführungszeit, maximal jedoch 6 Monate, durch das Honorar abgegol-
ten sein. Daraus wird deutlich, dass das Honorar keine zusätzliche Begrenzung
für die Berechnung der Mehraufwendungen in dem zu berücksichtigenden Zeit-
raum darstellen kann. Zu Recht wird deshalb zu der vom Berufungsgericht be-
reits früher vertretenen Auffassung (BauR 2001, 1772, 1775) angemerkt, dass
die zu § 10 Abs. 5 GOA entwickelten Überlegungen unkritisch übernommen
würden, wenn man sie auf die Regelung in § 6.3 des Vertrages anwenden wür-
de (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 876b). Im Übrigen verbietet
es eine an den beiderseitigen Interessen der Parteien orientierte Auslegung der
Vertragsklauseln, einen Regelungsgehalt anzunehmen, der dem Auftragnehmer
die Durchsetzung eines Anspruchs wegen einer von ihm nicht zu vertretenden
Bauzeitverzögerung unangemessen erschwert. Dass dies der Fall wäre, wird
zutreffend angenommen (Messerschmidt, Festschrift für Jagenburg, S. 616).
Gebührenrechtliche Überlegungen, wie sie der Senat zu § 10 Abs. 5 GOA an-
gestellt hat, spielen schon deshalb keine Rolle, weil die Regelung das Preis-
recht nicht berührt.
c) Das Berufungsgericht fordert, dass die Tätigkeit des Architekten für die
gesamte Ausführungszeit im Einzelnen nach Tagen und Stunden, Personen
und Tätigkeitsinhalten darzulegen und unter Beweis zu stellen ist. Die bloße
Angabe von während der Bauzeitverlängerung getätigten Zusatzaufwendungen
(für Personal und Büro) genüge nicht. Es werde u.a. nicht berücksichtigt, dass
die Klägerin bei Baustillstand Aufwendungen im Rahmen der Bauleitung erspart
haben werde.
Auch diese Anforderungen an die Darlegungslast sind von Rechtsfehlern
beeinflusst.
Ein Kläger genügt den Anforderungen an die Substantiierung eines An-
spruchs, wenn er Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz
geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Per-
son entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 20. September 2002
- V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69). Danach reicht es aus, wenn der Auftrag-
nehmer vorträgt, welche durch die Bauzeitverzögerung bedingten Mehraufwen-
dungen er hatte. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die der Auf-
tragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die
Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Dazu hat die Klägerin ausreichend vor-
getragen.
Die Klägerin macht im Einzelnen substantiiert dargelegte Vergütung und
Löhne für zwei Bauleiter während der Zeit von 8 Monaten geltend. Zum Einsatz
des Bauleiters V. hat sie vorgetragen, dieser sei während der gesamten Bauzeit
einschließlich der Verlängerung mit seiner gesamten Arbeitskraft tätig gewesen.
Damit ist der Mehraufwand belegt. Der zweite Bauleiter L. ist nach ihrer Be-
hauptung in der verlängerten Bauzeit zusätzlich eingesetzt worden. Dieser Vor-
trag ist im Zusammenhang mit den sonstigen Darlegungen zur Bauzeitverzöge-
rung zwanglos dahin zu verstehen, dass der Einsatz eines zweiten Bauleiters
ohne die Bauzeitverzögerung nicht notwendig geworden wäre. Damit ist auch
insoweit ein Mehraufwand substantiiert dargelegt. Einzelheiten, wie sie das Be-
rufungsgericht zum verlängerten und zusätzlichen Einsatz eines Bauleiters ver-
langt, sind grundsätzlich nicht notwendig. Zu Unrecht und erneut undifferenziert
meint das Berufungsgericht diese hohen Anforderungen an die Substantiie-
rungslast aus einer Entscheidung des Senats herleiten zu können (Urteil vom
3. Juli 1997 - VII ZR 319/95, BauR 1998, 184). In dem dem zitierten Urteil
zugrunde liegenden Fall ergaben sich die qualifizierten Anforderungen an die
Darlegungslast aus den besonderen Umständen des Falles. Der Auftraggeber
hatte detailliert unter Beweisantritt geltend gemacht, die Bauleiter, deren Vergü-
tung als Aufwendungen für einen durchgehenden Zeitraum verlangt worden
war, seien nur noch sporadisch auf der Baustelle gewesen und für andere Bau-
projekte eingesetzt worden. Diese oder ähnliche Voraussetzungen für eine qua-
lifizierte Darlegungslast (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. September 2002
- V ZR 170/01, aaO) hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ob sich jeden-
falls zu dem nach dem Vertrag zu berücksichtigenden Verlängerungszeitraum
von 8 Monaten aus der Bestätigung des Abteilungsleiters Hochbau B. und in
Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin dazu ein Be-
weiserleichterungen begründendes Anerkenntnis der Beklagten ergibt (vgl. da-
zu BGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01, NJW-RR 2003, 1196, 1197; Urteil
vom 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411), wird das Berufungsge-
richt zu prüfen haben.
Schließlich hat das Berufungsgericht keinen Sachverhalt festgestellt, der
der Klägerin Veranlassung geben müsste, zu infolge der Bauzeitverzögerung
ersparten Aufwendungen vorzutragen. Der Auftragnehmer kann allerdings
gehalten sein, zu einer Ersparnis von Aufwendungen vorzutragen, die infolge
der Bauzeitverzögerung eingetreten ist. Eine bei der Ermittlung der Mehrauf-
wendungen zu berücksichtigende Ersparnis bei der Bauleitung ist z.B. denkbar,
wenn ein Baustillstand eingetreten ist und der Auftragnehmer die Bauleitung
von der Baustelle abziehen und anderweitig einsetzen kann. Dazu gibt der fest-
gestellte Sachverhalt jedoch keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat zwar von
einem Baustillstand gesprochen, diesen jedoch auf einzelne Abschnitte des
Bauvorhabens bezogen und gleichzeitig behauptet, ihr Bauleiter V. habe durch-
gehend gearbeitet. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen und sogar einen
Baustillstand in Abrede gestellt. Die Vermutung des Berufungsgerichts, die Klä-
gerin habe Aufwendungen erspart, entbehrt danach jeglicher Grundlage. Dass
der Auftragnehmer durch die Verzögerung möglicherweise ineffizient arbeitet,
verringert seinen Aufwand nicht (Werner/Pastor, aaO).
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner
Vorinstanzen:
LG Cottbus, Entscheidung vom 08.12.2004 - 5 O 50/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 11 U 6/05 -