Rechtsprechung / Oberlandesgericht Köln
Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss vom 02.02.2026 – 18 U 115/25
18. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0202.18U115.25.00
1.
a) Der Senat regt auf Grundlage der nachfolgenden Ausführungen den Abschluss eines Vergleichs an wie folgt:
"Anmerkung der Redaktion: der Vergleichsvorschlag wurde entfernt."
2.
a) Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung nach den Vorberatungen jedenfalls insoweit Aussicht auf Erfolg hat, als dass das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Lohnkosten der Verweisungswerkstatt zu Grunde gelegt und aus diesem Grund die Klage in Höhe von 242,06 € abgewiesen hat.
Die Verweisung auf die nicht markengebundene Werkstatt in der W.-straße in X. - ungeachtet der Firmenbezeichnung - trägt bereits deswegen nicht, weil die dort ansässige Werkstatt M. GmbH nicht in für den Kläger zumutbarer Entfernung zu erreichen ist. Diese Werkstatt liegt, was gemäß § 291 ZPO offenkundig ist (s. Screenshot), ca. 27 km und damit ca. 30 Minuten Fahrtzeit vom Kläger entfernt, obwohl gerichtsbekannt markengebundene Fachwerkstätten in D. oder I. näher zu erreichen wären. Der Kläger müsste, um diese Werkstatt zu erreichen, durch I. oder um I. herumfahren, was sich in Anbetracht der senatsbekannt regelmäßigen Stau- und Baustellenlage jedenfalls bei näherliegenden markengebundenen Fachwerkstätten des engen Service-Netzes von R. als unzumutbar erweist.
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Bei dieser Entfernung kann auch ein kostenloser Hol- und Bringservice der Verweiswerkstatt an der mühelosen Zugänglichkeit nichts ändern, weil in Betracht zu ziehen ist, dass der Geschädigte die Werkstatt zwecks eventueller Nachbesserungen oder in Gewährleistungsfällen erneut aufsuchen muss, und er dann zum einen von dem kostenlosen Hol- und Bringservice nicht mehr profitieren würde und zum anderen ein erheblicher zeitlicher Aufwand mit Hin- und Rückfahrt zur Verweiswerkstatt verbunden wäre (BeckOK StVR/Türpe, 29. Ed. 15.10.2025, BGB § 249 Rn. 71).
b) Soweit das Landgericht die Klage in Höhe von 600,02 € abgewiesen hat, ist nach den Vorberatungen des Senats ein Sachverständigengutachten über die Erforderlichkeit der zu Grunde liegenden Kosten (Ersatz der Grundträger des Heckstoßfängers hinten links und hinten rechts zu je 19,50 € netto; Reduzierung des Kleinersatzteilaufschlages um 0,78 €; Lackierung des Dachrahmens seitlich links und seitlich rechts nebst Zusatzarbeiten in Höhe von 121,76 €; Lackierkosten für die Hinterkotflügel links und rechts in Höhe von jeweils 219,24 € netto) einzuholen, da die Beklagte dies mit der Klageerwiderung vom 14.05.2025 bestritten hat und der Kläger diese Position aber jedenfalls mit Schriftsatz vom 15.05.2025 ausreichend unter Sachverständigenbeweis gestellt hat. In Anbetracht der hier noch in Streit stehenden Summe von 600,02 € erscheint dem Senat eine diesbezügliche Beweisaufnahme aber wenig wirtschaftlich. Ein auch nur geringes jeweiliges Unterliegen würde auf Grund der sich hieraus ergebenden Kostenquote den etwaigen Mehrwert bei weitem aufzehren. Für den Vergleichsvorschlag hat der Senat die Forderung deswegen mit 50% angesetzt.
3.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Annahme des Vergleichsvorschlags und zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats bis zum 26. Februar 2026.
4.
Es soll - sollte ein Vergleich nicht zustande kommen - Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:
Sind Reparatur und Kosten für folgende Positionen zur Beseitigung des unfallbedingten Schadens am Fahrzeug des Klägers R. L.-Klasse, amtliches Kennzeichen V., N01 erforderlich:
a)
Ersatz der Grundträger des Heckstoßfängers hinten links und hinten rechts mit Ersatzteilkosten in Höhe von jeweils netto 19,50 € nebst einhergehender Erhöhung des Kleinersatzteileaufschlages in Höhe von 0,78 €,
b)
Lackierung des Dachrahmens seitlich links und seitlich rechts sowie dazu notwendige Zusatzarbeiten in Höhe von 121,76 € und
c)
Lackierkosten für die Hinterkotflügel links und rechts in Höhe von jeweils netto 219,24 €
durch
Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Zum Sachverständigen wird Herr T. Y. bestellt.
Sollten Einwände gegen die Person des Sachverständigen bestehen, mögen diese in gleicher Frist erhoben werden.