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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 27.04.2026 – 19 U 143/23
19. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0427.19U143.23.00
Gründe
I.
Der Kläger, ein ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten, hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung eines Buchauszugs, erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt, ergänzende Abrechnung von Provisionen nach Erteilung des Buchauszugs, Zahlung restlicher Provisionen sowie die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs geltend gemacht. Im Laufe des Verfahrens ist der ursprüngliche Klageantrag zu 1) auf Erteilung eines Buchauszugs übereinstimmend für erledigt erklärt und der Klageantrag zu 2) auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zurückgenommen worden.
Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.12.2023 die auf ergänzende Abrechnung sowie auf Zahlung weiterer Provisionen (Klageantrag zu 4) und eines Handelsvertreterausgleichs in Höhe von 592.819,17 € (Klageantrag zu 5) gerichtete Klage abgewiesen.
Zur Abweisung des Klageantrags zu 5) - betreffend den Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB - hat das Landgericht argumentiert, es fehle an schlüssigem Vortrag des Klägers zu erheblichen Vorteilen der Beklagten aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Kläger als Handelsvertreter geworben habe. Der Unternehmervorteil bestehe regelmäßig darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin zu neuen Geschäftsabschlüssen nutzen zu können. Der Kläger habe darzulegen, dass er eine Geschäftsverbindung geschaffen habe, indem er neue, konkret zu benennende Kunden als Stammkunden geworben habe, und dass die Geschäftsverbindung im Zeitpunkt des Vertragsendes noch bestanden habe. Es sei bereits nicht zu erkennen, dass die Geschäftsbeziehung mit den vom Kläger geworbenen Stammkunden im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch bestanden habe. Der Kläger habe zwar einzelne Kunden namentlich bezeichnet, die nach seiner Darstellung als wiederkehrende Kunden anzusehen seien. Die Einordnung der von dem Kläger namentlich benannten Kunden als Stammkunden setze aber voraus, dass die Vertragsbeziehung zu diesen Kunden noch zum Vertragsende fortbestanden habe. Dazu trage der darlegungsbelastete Kläger nicht vor. Ein vom Kläger geworbener Kunde, der vor Beendigung des Vertragsverhältnisses seinen Vertrag mit der Beklagten gekündigt habe, um zu einem konkurrierenden Anbieter zu wechseln, könne jedenfalls nicht mehr als Stammkunde der Beklagten angesehen werden. Darüber hinaus fehle es auch an der Darlegung von Tatsachen, die die Berechnung eines Unternehmervorteils ermöglichten.
Erforderlich sei eine Prognose im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags. Bei der Prognose der Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften erlange, sei das Gericht auf eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen. Als Bemessungsgrundlage oder Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste seien die Provisionen heranzuziehen, die dem Handelsvertreter im Laufe der letzten zwölf Monate seiner Tätigkeit vor Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses aus dem Kreis der von ihm neu geworbenen bzw. intensivierten Stammkunden zugeflossen seien.
Ausgehend von dem Wirksamwerden der Kündigung sei das letzte Vertragsjahr oder Basisjahr im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 31.01.2021. Der Kläger trage nicht dazu vor, welche Provisionen er in diesem Zeitraum mit von ihm geworbenen neuen Stammkunden erzielt habe. Seine Berechnung in der Klageschrift orientiere sich stattdessen an den von ihm erzielten Provisionen im Jahr 2019. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund ausnahmsweise auf dieses Jahr abzustellen sein solle. Es reiche zudem nicht aus, dass der Kläger allein auf die Kappungsgrenze gemäß § 89b Abs. 2 HGB abstelle. Denn die Kappungsgrenze beschränke nach dem klaren Gesetzeswortlaut den zu berechnenden Ausgleich, vermöge diesen jedoch nicht zu begründen. Insofern könne auch nicht auf den Vortrag der Beklagten zurückgegriffen werden, um wenigstens einen Mindestunternehmervorteil berechnen zu können. So beliefen sich nach dem Vortrag der Beklagten die Provisionen des Klägers aus Folgeaufträgen im Jahr 2020 auf lediglich 4.427,50 € (Schriftsatz vom 17.05.2023, dort S. 23, Bl. 1766 d.A.). Auch dieser Zeitraum stimme jedoch nicht mit dem letzten Vertragsjahr überein. Darüber hinaus habe der Kläger sich den entsprechenden Vortrag der Beklagten nicht zu eigen gemacht.
Auf die Frage, ob dem Kläger mit Blick auf die hier vereinbarte Zahlung einer Einmalprovision durch die Beendigung des Handelsvertretervertragsverhältnisses überhaupt Provisionsverluste entstehen können und ob dies der Billigkeit eines Handelsvertreterausgleichs entgegensteht, komme es nicht mehr an.
Sowohl auf den mangelnden Vortrag zu konkreten Kunden wie auch zu den Unter-nehmervorteilen habe die Beklagte den Kläger wiederholt aufmerksam gemacht. Der Erteilung eines Hinweises durch die Kammer gemäß § 139 ZPO habe es daher nicht bedurft.
Die Kosten für den für erledigt erklärten Klageantrag zu 1) bezüglich der Erteilung des Buchauszugs habe nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Kläger zu tragen. Sein ursprünglich gemäß § 87c Abs. 2 HGB bestehender Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gegen die Beklagte als Unternehmerin habe diese schon vor Anhängigkeit der Klage durch die dem Kläger monatlich übersandten Abrechnungen erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB. Der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Anspruch sei von Anfang an unbegründet gewesen.
Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des Klageantrages zu 5) sowie gegen die Kostengrundentscheidung zu den Klageanträgen zu 1) und 2).
Er rügt insbesondere, das Landgericht habe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, Urteil vom 23.03.2023 in der Rechtssache C-574/21 zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 86/653 zur Definition der Unternehmervorteile nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe dazu den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 31.03.2023 nicht ausreichend gewürdigt. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz umfangreich vorgetragen und dazu ausgeführt, welche Vorteile die Beklagte aus dem geworbenen Kundestamm ziehe. Er habe auch Beweis angeboten (S. 19 des Schriftsatzes vom 31.03.2023) durch Vernehmung der Kunden des Klägers als Zeugen. Ferner habe er darauf hingewiesen (Schriftsatz vom 22.09.2023, Seite 9), dass die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast treffe. Das Landgericht habe in jedem Fall einen Hinweis erteilen müssen, wenn es die Darlegungen für unzureichend erachte.
Daneben habe der Kläger unter Beweisantritt dargelegt, dass sich die Kunden langjährig an den Unternehmer binden würden. Der Kläger habe weiter unter Beweisantritt vorgetragen, dass aus dem Buchauszug ersichtlich sei, dass die Kunden des Klägers, die vormals - über den Rechtsvorgänger der Beklagten D. - lediglich Kabel-TV und Kabel-Internetkunden gewesen seien, nunmehr bei dem Kläger Telekommunikationsverträge abschlossen hätten, nachdem D. mit B. verschmolzen sei. Für die Richtigkeit seiner Behauptung, es habe diese Fälle trotz der nur kurzen Zeit, zu der er noch Vertriebspartner nach der Verschmelzung gewesen sei, gegeben, habe der Kläger Beweis angeboten.
Zur Berechnung der Provisionshöhe habe der Kläger zulässigerweise auf das Jahr 2019 abgestellt. Dieses sei als Basisjahr heranzuziehen, da dies das letzte volle Vertragsjahr ohne Auswirkung durch die Kündigung und das Handeln der Beklagten gewesen sei. Im Falle eines untypischen Geschäftsablaufs seien repräsentative andere Zeiträume zugrunde zu legen, wobei eine Kündigung sowie eine Umstrukturierung des Geschäfts des Unternehmers, zu dem der Kläger vorgetragen habe, einen solchen atypischen Verlauf begründe. Der Kläger habe überdies auch die Provisionen für das Jahr 2020 angegeben, so dass auch dann, wenn man dem nicht folgen wolle, eine Berechnung möglich gewesen sei.
Daneben vertritt der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 23.03.2023, C-574/21) die Ansicht, dass eine vollständige Kürzung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nicht deshalb erfolgen könne, weil sogenannte Einmalprovisionen vorliegen würden. Aus dem von der Beklagten vorgelegten Buchauszug sei erkennbar, dass die Beklagte eine Provision für jeden einzelnen Vertrag und nicht bloß für jeden Kunden gezahlt haben (soweit es sich nicht ausnahmsweise um eine nicht verprovisionierte Leistung handele).
Der Kläger wendet sich auch gegen die Kostengrundentscheidung zu seinen Lasten, wobei er von einer Erledigung der Klageanträge zu 1) und zu 2) ausgeht. Die Zahlen zu dem im Verfahren übermittelten Buchauszug wichen gegenüber dem in 2022 außergerichtlich übersandten Auszug ab. Die Beklagte habe die Zahlen mehrfach in verschiedenen Positionen korrigieren müssen. Ein Buchauszug mit verlässlichen Zahlen sei daher erst im Laufe des Verfahrens übersandt worden. Die periodisch erteilten Provisionsabrechnungen hätten diesen nicht ersetzen können, da dies nur gelte, wenn die Zahlen lückenlos und zuverlässig seien, was hier nicht der Fall gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln, Az. 89 O 57/21 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 592.819,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Unternehmervorteile der Beklagten aus den Vermittlungen des Klägers erwachsen seien. Darauf habe sie z.B. bereits mit Schriftsatz vom 17.05.2023, S. 18, hingewiesen. Auch fehle es an konkretem Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Stammkunden- bzw. Mehrfachkundeneigenschaft der vermittelten Kunden oder zu wesentlichen Erweiterungen der Geschäftsverbindung mit Bestandskunden. Auch darauf habe sie bereits in der Klageerwiderung vom 31.05.2022 auf S. 27 und auf S. 26 f. des Schriftsatzes vom 17.05.2023 hingewiesen. Vor diesem Hintergrund seien weitere Hinweise des Landgerichts in einem Anwaltsprozess wie hier nicht erforderlich gewesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Köln, das Verkündungsprotokoll sowie der Verkündungsvermerk, sämtlich vom 15.12.2023, sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 1943 der LG-Akte) am 18.12.2023 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers vom 18.12.2023 (Bl. 2 f. d. A.) ist am 19.12.2023 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen (Prüfvermerk Bl. 1 d. A.). Die Berufungsschrift war einfach signiert von dem den Kläger vertretenden Rechtsanwalt C. und ist durch dessen Sozius, Rechtsanwalt Q., per beA übermittelt worden.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (Bl. 419-426 d. A.) Verfristung gerügt hat, hat Rechtsanwalt C. am 25.04.2024 (Bl. 434-453 d. A.) namens des Klägers eine weitere einfach signierte, diesmal aber von ihm selbst per beA übermittelte Berufungsschrift eingereicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Mit Beschluss vom 20.08.2025 (Bl. 104 ff. d. BGH-Akte) hat der Bundesgerichtshof dem Kläger auf dessen Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 10.07.2024 hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Zwar konnte die elektronisch übermittelte Berufungsschrift des Klägers vom 18.12.2023 die Frist des § 517 ZPO nicht wahren, weil die Berufung nicht entsprechend den Anforderungen des § 130a Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß eingelegt worden ist (vgl. zu den weiteren Einzelheiten Hinweisbeschluss des Senats vom 14.05.2025, Bl. 495 ff. d.A.). Dem Kläger ist jedoch durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25.08.2025 gemäß § 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungsfrist gewährt worden, mit der Wirkung, dass die Berufungsfrist mit Schriftsatz vom 25.04.2024 (Eingang am selben Tag, Bl. 434 ff. d.A.) noch gewahrt werden konnte.
2.
Die Berufung ist aber unbegründet.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs. Einen solchen Anspruch gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (S. 11-14 des angefochtenen Urteils) schließt der Senat sich an.
a.
Der Handelsvertreter kann gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 HGB (der Art. 17 Abs. 2a Handelsvertreter-RL inhaltlich entspricht) von dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Dabei steht es der Werbung eines neuen Kunden gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht, § 89b Abs. 1 Satz 2 HGB.
Der Ausgleichanspruch ist kein Versorgungsanspruch, sondern Gegenleistung für die durch die Provision noch nicht voll abgegoltene Leistung des Handelsvertreters, nämlich für den Kundenstamm, den der Handelsvertreter geschaffen und den der Unternehmer nunmehr alleine nutzen kann, also eine kapitalisierte, synallagmatische Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Hopt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 89b HGB Rn. 2 m.w.N.; vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14). Allerdings ist der Ausgleichsanspruch kein reiner Vergütungsanspruch, sondern er ist nach Entstehung und Bemessung weitgehend durch Gesichtspunkte der Billigkeit bestimmt (Hopt, a.a.O., Rn. 3).
Der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB für das Bestehen und die Bemessung des Ausgleichsanspruchs relevante Unternehmervorteil ist die Aussicht auf die weitere Nutzung der vom Handelsvertreter geschaffenen Geschäftsverbindung auch nach dem Ende des Handelsvertretervertrages. Dies folgt aus der Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs als Restvergütung für den Aufbau des Kundenstamms (Senat, Urteile vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 58; vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 40 f.; vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 271). Ob und in welchem Umfang der Unternehmer tatsächlich nach Beendigung des Handelsvertretervertrages Geschäfte mit diesen Kunden schließt, ist für das Vorliegen eines Vorteils im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 14 m.w.N.).
Eine für den Unternehmer nutzbare Geschäftsverbindung besteht, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind (BGH, Urteile vom 21.04.2010, VIII ZR 108/09, juris Rn. 20 und vom 25.10.1984, I ZR 104/82, juris Rn. 13). Entscheidend ist also der Aufbau einer Geschäftsverbindung mit Stammkunden bzw. Mehrfachkunden, die über eine solche zu Laufkunden hinausgeht (BGH, Urteil vom 19.1.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 22; Ströbl in: Münchener Kommentar zum HGB, Band 1, 6. Aufl. 2025, § 89b Rn. 73; Hopt a.a.O. § 89b HGB Rn. 12; Semmler in: Ebenroth/Boujong, HGB, Band 1, 5. Aufl. 2024, § 89b HGB Rn. 115). Für die Begründung der Stammkundeneigenschaft ist im Regelfall ein Wiederholungsgeschäft oder eine Nachbestellung ausreichend, soweit dieses Zweitgeschäft auf künftige, den Ausgleichsanspruch rechtfertigende Folgegeschäfte schließen lässt (vgl. Semmler, a.a.O.).
Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, sind durch eine Prognose zu ermitteln. Dabei ist das Gericht auf eine Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen.
Weiterhin ist für den Ausgleichsanspruch gem. § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlich, dass die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Das Erfordernis der Billigkeit ist eine selbständige Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs neben dem Tatbestandsmerkmal der Unternehmervorteile (vgl. Senat, Urteile vom 19.06.2015, 19 U 109/14, juris Rn. 67; vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 45; vom 24.11.2023, 19 U 146/22, juris Rn. 274).
Während vor der Gesetzesnovelle vom 31.07.2009 die Vorteile des Unternehmers gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB a.F. durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt wurden, sind die Provisionsverluste nach der Neuregelung der Norm nunmehr als herausgehobenes Billigkeitskriterium zu berücksichtigen. Dass es sich bei den Provisionsverlusten des Handelsvertreters um einen herausgehobenen Umstand handelt, dem im Rahmen der Billigkeitsprüfung besondere Bedeutung zukommt, folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes: "insbesondere" (Ströbl a.a.O. Rn. 100, 102). Die Vorteile des Unternehmers an dem vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm müssen sich zwar nicht notwendig mit den Provisionsverlusten des Handelsvertreters aus diesem Kundenstamm decken. Zwischen dem Unternehmervorteil und dem Provisionsverlust des Handelsvertreters besteht aber ein so enger Zusammenhang, dass bei Fehlen dagegensprechender Anhaltspunkte grundsätzlich von einer betragsmäßigen Übereinstimmung von Unternehmervorteil und Provisionsverlust ausgegangen werden kann. Mithin ist zur Berechnung der Höhe des Ausgleichs eine konkrete Feststellung der Unternehmervorteile im Rahmen einer Umsatzprognose vorzunehmen, wobei gemäß § 287 ZPO die Schätzung zulässig ist, dass die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleibenden Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, der Höhe nach identisch sind mit den Provisionsverlusten, die der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 50; BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2017, 16 U 171/15, juris Rn. 49).
Dieses Verständnis des Verhältnisses der Unternehmervorteile und der Provisionsverluste ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris) weiter maßgeblich (vgl. BGH, Urteile vom 11.11.2009, VIII ZR 249/08, juris Rn. 15 und vom 15. Juli 2009, VIII ZR 171/08 juris Rn. 15; Westphal, DB 2010, 1333, 1336; Christoph, NJW 2010, 647, 649). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in dieser Entscheidung den Begriff des Unternehmervorteils nicht neu definiert, sondern nur festgestellt, dass die Unternehmervorteile nicht von vornherein durch die Provisionsverluste des Handelsvertreters begrenzt sind (vgl. BGH, Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19, juris Rn. 17 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 24 f.). Es kann daher nicht bei der Gleichsetzung der Unternehmervorteile mit den Provisionsverlusten bleiben, sondern es ist immer zu prüfen, ob - trotz fehlender Provisionsverluste - ausnahmsweise ein Ausgleichsanspruch bei einer Einbeziehung aller weiteren Umstände der Billigkeit entspricht und ob er gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller Umstände anzupassen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.03.2009, C-348/07, juris Rn. 20).
b.
Nach dieser Maßgabe hat der Kläger vorliegend keinen Handelsvertreterausgleichsanspruch in der von ihm geltend gemachten Höhe schlüssig darlegen können.
aa.
Dabei ist im Ansatz zunächst durchaus vom Vorhandensein (fort)bestehenden Unternehmervorteilen auszugehen, die die Beklagte aus dem vom Kläger geworbenen Kundenstamm auch nach Vertragsbeendigung erlangt hat.
Entscheidend dafür ist die für den Unternehmer eröffnete Möglichkeit des Abschlusses weiterer Geschäfte mit dem vom Handelsvertreter geworbenen Kundenstamm (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 80; Semmler a.a.O. Rn. 133).
Gerade wegen der Vielfalt der Vertriebswege der Beklagten ist es realistisch, dass der Bestand einer Kundenverbindung über verschiedene Kommunikationswege für den Abschluss neuer Geschäfte (ggf. in anderen Sparten) sowie ggf. erweiternde Folgeverträge genutzt werden kann (vgl. Senat, Urteile vom 24.11.2023, 19 U 146/22, Rn. 272 und vom 31.03.2025, 19 U 126/23, Rn. 51, jeweils zitiert nach juris), so dass hier von Unternehmervorteilen der Beklagten auszugehen ist.
bb.
Der Kläger hat jedoch - trotz mehrfacher Hinweise - keine für eine erforderliche Prognose verwertbaren Angaben zu Provisionsverlusten gemacht, die als Anknüpfungspunkte eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermöglichen könnten.
Die Vorteile, die der Unternehmer durch den Abschluss von Folgegeschäften mit dem vom Handelsvertreter neu geworbenen bzw. erweiterten Kundenstamm nach Vertragsbeendigung erlangt, sind durch eine Prognose zu ermitteln. Dabei ist das Gericht auf eine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO angewiesen (vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 43). Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vorteile des Unternehmers mindestens den dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entgehenden Provisionen aus den von ihm geworbenen Kundenbeziehungen entsprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 45, 51).
Da hier keine besonderen Umstände vorliegen, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB einen Ausgleich rechtfertigen könnten, der über die dem Kläger durch die Vertragsbeendigung entgehenden Provisionen bezüglich der von ihm geworbenen Kunden hinausgeht, bedarf es vorliegend keiner weiteren Aufklärung, ob die Beklagte über die dem Kläger entgehenden Provisionen hinausgehende Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den vom Kläger geworbenen Kunden hat (Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris Rn. 53).
Im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind hinsichtlich der Provisionsverluste im Sinne von § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB diejenigen Provisionen zu berücksichtigen, die der Handelsvertreter im Falle eines hypothetischen Fortbestandes des Handelsvertretervertrages und unterstellter gleichbleibender Tätigkeit erhalten hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 23.03.2023, C-574/21, juris Rn. 51).
Diese sind grundsätzlich aufgrund der konkreten Provisionsvereinbarungen der Parteien zu ermitteln (vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 58). Im Ergebnis können die dazu zwischen den Parteien streitigen Fragen bezüglich der vereinbarten Einmalprovision und deren Auslegung als kunden- oder vertragsbezogen offenbleiben, weil der Kläger - ungeachtet der konkreten Deutung der Provisionsvereinbarung - bereits nicht dargelegt hat, welche Provisionen er aus Mehrfachgeschäften im letzten Vertragsjahr erzielte.
Bei der Bemessung der ausgleichsrelevanten Provisionsverluste können nur Provisionen berücksichtigt werden, die der Handelsvertreter mit solchen von ihm geworbenen Kunden hätte erzielen können, bei denen die Aussicht auf weitere Abschlüsse bestand (sog. Stamm- oder Mehrfachkunden). Das sind grundsätzlich solche Kunden, die im Regelfall mindestens ein Nachfolgegeschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden (BGH, Urteil vom 19.01.2011, VIII ZR 149/09, juris Rn. 23; vgl. Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 60). Bei der Ermittlung der Stammkunden sind verschiedene Methoden zulässig, auch eine statistische Ermittlung des Mehrfachkundenanteils (Hopt, Handelsvertreterrecht, 7. Aufl. 2025, § 89b HGB Rn. 12b).
Als Bemessungsgrundlage bzw. Prognosebasis für die Ermittlung der Provisionsverluste sind weiter die Provisionen heranzuziehen, die im jeweils letzten Vertragsjahr der Tätigkeit (sog. Basisjahr) von Mehrfachkunden zugeflossen sind, das heißt, Provisionen für Geschäfte mit solchen Kunden, mit denen im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen wurde, und die zuvor als Neukunde geworben wurden bzw. mit denen zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert wurde (vgl. Ströbl a.a.O. Rn. 155 m.w.N.). Dabei hat grundsätzlich der Handelsvertreter darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welcher Anteil an den Provisionseinnahmen in der Zeit vor der Vertragsbeendigung auf Mehrfachkunden entfiel (BGH, Urteil vom 21.07.2016, I ZR 229/15, juris Rn. 55; Wauschkuhn in: Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 3. Aufl. 2023, § 89b HGB Rn. 327, 332; vgl. auch Semmler a.a.O. Rn. 188; Senat, Urteil vom 31.03.2025, 19 U 126/23, juris, Rn. 66).
Danach muss der Kläger konkret dazu vortragen, welche Geschäfte in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsbeendigung mit von ihm geworbenen Bestandskunden abgeschlossen worden sind und in welcher Höhe daraus Provisionsansprüche entstanden sind.
Entsprechenden Sachvortrag bleibt der Kläger weiterhin schuldig. Er hat weder zu nutzbaren Geschäftsverbindungen, aus denen die Beklagte als Unternehmerin auch nach dem Weggang des Klägers weiterhin Vorteile ziehen kann, noch zur Höhe von Provisionsverlusten aufgrund von Geschäften mit Bestandskunden hinreichend konkret vorgetragen.
Der Vortrag des Klägers zur Vermittlung von Dauerschuldverhältnissen mit Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren sowie zur persönlichen Kundenbindung auch über diesen Zeitraum hinaus, von denen die Beklagte profitiere (vgl. Schriftsatz vom 15.08.2022, Bl. 1178 d. LG-Akte) ist nicht konkret genug, um einer Prüfung zur Bemessung von Geschäften mit Bestandskunden zugänglich zu sein. Es ist bereits nicht ersichtlich, was die Formulierung „regelmäßig“ konkret bedeuten soll und wie eine Abgrenzung von reiner Laufkundschaft vorzunehmen wäre. Das gilt auch, soweit der Kläger darauf verweist, dass Folgegeschäfte über weitere, gleichzeitig zu dem ersten Vertrag laufende Telekommunikationsdienstleistungsverträge, über den Erwerb von Geräten oder durch Neuverträge für Partner, Freunde und Bekannte des Kunden abgeschlossen worden seien (so auch Klageschrift vom 23.12.2021, Bl. 21 f. d. LG-Akte). Verträge mit Dritten sind überdies bereits nicht als „weitere“ Verträge mit bisherigen Kunden/ Stammkunden einzuordnen, sondern als Neuverträge hinsichtlich derer gesondert zu prüfen wäre, ob aus ihnen eine Geschäftsbeziehung mit weiteren Vorteilen entstanden ist oder prognostiziert werden kann.
Konkret hat der Kläger lediglich auf drei Beispiele aus dem Buchauszug (Anlage B1) verwiesen, bei denen es zum Abschluss mehrerer zeitlich aufeinander folgender Verträge mit den Kunden gekommen sein soll (Schriftsatz vom 15.08.2022, S. 23 f., Bl. 1182 f. d. LG-Akte), wobei bereits eines von diesen drei Beispielen keine Mehrfachkundeneigenschaft belegen kann, da das angegebene Erstgeschäft nicht zustande kam. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang unwidersprochen dargetan, dass zu dem dritten angeführten Beispielsfall das vom Kläger angeführte im Jahr 2017 vermittelte Erstgeschäft zur lfd. Nr. N01 (und N02) nicht zustande gekommen sei. Daher sei keine Provision ausbezahlt worden. Im Buchauszug Anlage B 1 sei hier daher in der Spalte Z = Spalte 26 unter „Kündigungs-/ Stornogrund“ angegeben: „Kunde nicht erreicht/Keine Rückinfo Ku[nde]“. Es handele sich mithin hierbei nicht um ein Folgegeschäft. Allenfalls hinsichtlich der zu Ziff. (1) und (2) genannten Kunden könne man überhaupt von Mehrfachkunden ausgehen (Schriftsatz vom 22.02.2023, Bl. 1260 d. LG-Akte).
Der Kläger trägt im auf die mündliche Verhandlung vom 06.03.2023 nachgelassenen Schriftsatz vom 31.03.2023 weiter vor, sämtliche Kunden, die aus dem Buchauszug hervorgingen (und die der Kläger als Zeugen benennt), seien auch weiterhin Kunden der Beklagten (Bl. 1653 f. d. LG-Akte).
Soweit dieser - von der Beklagten bestrittene - Vortrag implizieren soll, alle von der Beklagten übernommenen Kunden seien Stamm- bzw. Mehrfachkunden, ist diese Angabe in ihrer Allgemeinheit ebenfalls zu pauschal und hätte näherer Erläuterung bedurft. Auch soweit der Kläger zu insgesamt 312 Kunden im Zeitraum von 2017 bis 2020 vorträgt, bei denen es zu Mehrfachverträgen gekommen sein soll (Schriftsatz vom 31.03.2023, S.23, Bl. 1658 ff. d. LG-Akte), ändert sich an dieser Bewertung nichts. Wenn es zu diesen weiteren Verträgen tatsächlich kam, hätten sie für den Kläger zu Provisionen führen müssen. Diese hat der Kläger aber nicht konkret dargetan und auch nicht auf konkrete Vertragsschlüsse verwiesen, so dass auch auf dieser Basis keine Prognose getätigt werden kann.
Entgegen der Einschätzung des Landgerichts kommt es zwar nicht darauf an, ob der Kläger dargelegt hat, dass die Verträge zu den von ihm weiterhin aufgelisteten 312 Bestandskunden noch zum Ende des Handelsvertretervertrags fortbestanden. Für die Berechnung des Rohausgleichs wird vielmehr unterstellt, dass der Unternehmer den Kundenstamm weiternutzen kann und mithin entsprechende Unternehmervorteile hat (Ströbl a.a.O. § 89b HGB Rn. 178). Die maßgebliche Frage ist nicht der Fortbestand einer bestimmten Anzahl von Bestandskundenverträgen, sondern die in der Vergangenheit mit diesen Bestandskunden getätigten provisionspflichtigen (weiteren) Geschäfte als Schätzgrundlage für eine Prognose.
An dieser Darlegung fehlt es allerdings. Der Kläger leistet keinen Vortrag zu Provisionen, die aufgrund von Geschäften mit Stammkunden erwirtschaftet wurden, mithin dem Provisionsanteil aus den Gesamtprovisionen, der vom Kläger alleine durch solche Mehrfach- oder Zusatzgeschäfte erwirtschaftet wurde. Der Kläger trägt auch in der Berufungsbegründung weiterhin ausschließlich zu seinen Gesamtprovisionen aus den Jahren 2017 bis 2020 (vgl. Tabelle Bl. 369 d.A.) und dazu vor, dass die Provision aus den Geschäften aus dem letzten Vertragsjahr 2019 sich insgesamt auf eine Summe von 486.571,64 € (Klageschrift, Bl. 36 d. LG-Akte) beliefen. Insgesamt habe er damit in den letzten 5 Jahren 2.964.095,83 € an Provisionen verdient, was einem durchschnittlichen Jahresbetrag in Höhe von 592.819,17 € entspreche.
Dieser Vortrag, dem es an der erforderlichen Differenzierung zwischen aus Erstgeschäften erwirtschafteten Provisionen und solchen, die für Geschäfte mit solchen Kunden zielt wurden, mit denen im Basisjahr ein Geschäft abgeschlossen wurde, und die bereits zuvor als Neukunde geworben wurden bzw. mit denen zuvor die Geschäftsverbindung wesentlich intensiviert wurde, fehlt, kann keine geeignete Prognosegrundlage für die Schätzung der Provisionsverluste bilden. Der Kläger vertritt in diesem Zusammenhang die (unzutreffende) Rechtsauffassung, dass jeder provisionsauslösende Vertragsabschluss ein neues Geschäft in diesem Sinne sei (vgl. Schriftsatz vom 22.09.2023, S. 9, Bl. 1821 d. LG-Akte). Dem ist nicht zu folgen.
Dies gilt insbesondere in der Zusammenschau mit dem ebenfalls nicht hinreichenden Vortrag zu den Geschäften mit Stammkunden. Denn unabhängig davon, dass der Kläger zu dem relevanten Provisionsanteil nichts vorträgt, entspricht der geltend gemachte Betrag in Höhe von 592.819,17 € nicht im Ansatz den vom Kläger als Mehrfachkunden benannten 312 Personen, sondern übersteigt diesen bei weitem. Das wird auch deutlich an der Darlegung der Beklagten, bei der sie den Vortrag des Klägers zu den 312 benannten Personen als Mehrfachkunden zu Berechnungszwecken als zutreffend unterstellt (Schriftsatz vom 17.05.2023, Bl. 1762 ff. d. LG-Akte) und daraus einen Provisionsanspruch in Höhe von 18.228,50 € insgesamt und für das Jahr 2020 in Höhe von anteilig 4.427,50 € berechnet.
Eines erneuten Hinweises auf die Anforderungen der Darlegung bedurfte es auch vor dem Hintergrund nicht, dass der Kläger den Umstand der Erforderlichkeit einer solchen Darlegung ersichtlich nicht übersehen hat, sondern nur die Rechtsansicht vertritt, dass ein entsprechender Vortrag nicht erforderlich sei. Dass ein unterlassener erneuter Hinweis sich überdies nicht auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann, zeigt sich bereits daran, dass der Kläger auch nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil in der Berufungsinstanz keine ergänzenden Angaben gemacht hat.
cc.
Auf die Frage nach der Gebotenheit eines etwaig abweichenden Referenz-Zeitraums für die erforderliche Darlegung der Provisionsberechnung (Ausreißerjahr, vgl. S. 15 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 370 d. A.) kommt es vor diesem Hintergrund bereits nicht mehr an.
b.
Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts ist ohne Rechtsfehler ergangen. Soweit sie den Klageantrag zu 1) betrifft, ist sie nicht zu beanstanden, wobei entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung (dort S. 23, Bl. 378 d. A.) lediglich der Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt wurde. Bezüglich der Kostenlast hinsichtlich des erledigten Klageantrags zu 1) wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 9 f. des Urteils) verwiesen, die auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keiner wesentlichen Ergänzung bedürfen.
Wie das Landgericht zutreffend ausführt, reicht der Buchauszug zwar weiter als die reine Abrechnung. Die regelmäßig übersandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug aber ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten (Hopt, HGB, 45. Aufl. 2026, § 87c HGB Rn. 14 m.w.N.).
Im Einzelnen muss der Buchauszug alles enthalten, was sich aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen im Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszuges über die fraglichen Geschäfte ergibt und nach der getroffenen Provisionsvereinbarung für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann (Hopt/Hopt, 45. Aufl. 2026, HGB § 87c Rn. 15).
Welche relevanten - und im Buchauszug geschuldeten - Angaben den erteilten Abrechnungen fehlten, hat der Kläger nicht dargetan. Soweit die Beklagte im Laufe des Verfahrens eine neue Tabelle übermittelte, in der sie die Spalten anders sortierte und nummerierte, sowie den dargestellten Zeitraum auf beschränkte (vgl. Bl. 1252 d. LG-Akte) handelt es sich lediglich um Darstellungsmodalitäten und nicht um veränderte Inhalte oder Angaben. Das gilt auch für die Bildung von Zwischensummen.
Eine Korrektur zahlenmäßiger Angaben hat danach nicht stattgefunden. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 22.02.2022 (Bl. 1253 d. LG-Akte) lediglich schriftsätzlichen Vortrag aus der Klageerwiderung korrigiert, nicht jedoch die Angaben zum Buchauszug.
Bezogen auf den im Rahmen der Stufenklageanträge in der Klageschrift angekündigten, in mündlicher Verhandlung nicht gestellten und im Termin vom 12.10.2023 zurückgenommenen Klageantrag zu 2) beruht die Kostenlast des Klägers auf § 269 Abs. 3 ZPO.
3.
4. Für eine Zulassung der Revision (vgl. Anregung durch nicht nachgelassenen Klägerschriftsatz vom 16.04.2026, Bl. 735 d. A.) besteht keine Veranlassung. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat folgt gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.