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Oberlandesgericht Köln Urteil vom 20.05.2026 – 5 U 64/22

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0520.5U64.22.00

Gründe

I.

Der Kläger wurde am 00.00.2005 im N. Krankenhaus in Y. als erstes Kind seiner Eltern in der 32. Schwangerschaftswoche (32 + 0 SSW) geboren. Unmittelbar nach seiner Geburt wurde er auf die Intensivstation für Frühgeborene der Universitätsklinik Y. verlegt. Dort wurde er wegen einer postpartalen Anpassungsstörung und eines Amnioninfektionssyndroms antibiotisch behandelt und zwei Tage lang beatmet. Am 31.03.2005 wurde er von der Säuglingsstation der Uniklinik nach Hause entlassen. In der Folgezeit litt der Kläger unter Schnupfen und Husten.

Am frühen Vormittag des 10.04.2005, einem Sonntag, suchten die Eltern des Klägers die Kinderarztpraxis von E. auf, der an diesem Tag für den kinderärztlichen Notdienst zuständig war. Vertreten wurde E. an diesem Tag von der Beklagten. Die Beklagte untersuchte den Kläger und dokumentierte handschriftlich auf dem Notfall-/Vertretungsschein:

„Seit 2 Tagen erkältet, starker Husten und Schnupfen, ziehe die Beine an und weine. Muttermilch und R. (6 x 30 ml). Frühgeburt 32. SSW, 2 Tage Beatmung, Amnioninfektionssyndrom, seit 10 Tagen zu Hause von Uniklinik, kein Fieber, trinke etwas weniger. Befund: 4 Wochen altes männliches Frühgeborenes, Allgemeinzustand gut, Fontanelle im Niveau, rosiges Hautkolorit, wach und aktiv, Cor und Pulmo ohne pathologischen Befund, Eupnoe, keine Rasselgeräusche, keine Obstruktion, Abdomen leicht gebläht, kein Druckschmerz, keine Resistenz, weich, Perist positiv, Genitale männlich ohne Befund, Rachen blande, Schleimhäute feucht, Trommelfell blande, Nasenschleimhaut geschwollen, Turgor =, Haut blande, kein Meningismus. Therapie: häufiges Anlegen, P. für Babys für 1 bis 2 mal täglich, F. Kindersaft für 2 x 0,5 ml. Bei Verschlechterung (schlechteres Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber, schnelle Atmung): sofortige Wiedervorstellung in der Kinderklinik. Diagnose: Infekt der oberen Luftwege, zum Ausschluss Bronchitis“

Am Morgen des nächsten Tages, am Montag, den 11.04.2005, erschein der Kläger mit seinen Eltern zur Durchführung der U 3 in der kinderärztlichen Praxis von O. und wurde dort durch den Zeugen D. untersucht.

Gegen 17:45 Uhr desselben Tages fuhren die Eltern des Klägers mit diesem in die Notaufnahme der Universitätsklinik Y. vor. Der Aufnahmebefund beschrieb den Kläger als schlaff, aton, marmoriert mit kühlen Extremitäten und bradypnoeisch. Die Blutgasanalyse ergab einen pH-Wert von 6,85 und einen Base-Exzess von -24. Es wurde ein nasaler Abstrich abgenommen, der einen positiven Befund im Hinblick auf RSV (Respiratorisches Syncytial-Virus) ergab. Der Kläger wurde stationär aufgenommen und acht Tage lang beatmet. Eine am 14.04.2005 durchgeführte Sonographie und eine cerebrale Kernspintomographie zeigten eine Aufhebung der Mark-/Rinden-Grenze und schmale innere Liquorräume entsprechend einem Hirnödem. Die Behandler in der Uniklinik Y. stellten die Diagnose einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie im Rahmen einer RSV-Bronchiolitis.

Der heute 21 Jahre alte Kläger ist körperlich und geistig schwerstbehindert. Er leidet unter einem schweren neurologischen Restschaden-Syndrom mit therapieresistenter Epilepsie und Mikrocephalie.

In einem vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 25 O 198/08 geführten Zivilprozess hat der Kläger die Kinderärztin O. auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 500.000 €, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Anspruch genommen. Der Kläger hat O. vorgeworfen, ihn am Morgen des 11.04.2005 nicht sofort in eine Klinik eingewiesen zu haben, obwohl seine Eltern berichtet hätten, dass er huste, gelegentlich eine bläuliche bzw. grünliche Hautfarbe aufweise, dass er nicht richtig Luft bekomme und schlecht trinke. Wäre eine sofortige Einweisung erfolgt, wäre mit Gewissheit der hypoxische Hirnschaden vermieden worden. Das Landgericht hat ein Gutachten von Z. eingeholt und anschließend der Klage durch Urteil vom 03.09.2014 stattgegeben. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat der Senat nach Einholung eines Gutachtens von Q. zurückgewiesen (Urteil des Senates vom 31.10.2018, Az. 5 U 163/14).

Der Kläger hat behauptet, er habe in der Nacht vom 09.04.2005 auf den 10.04.2005 viel geschrien, sei blass und schlapp gewesen und habe sich erbrechen müssen. Seine Eltern hätten in der Nacht telefonisch Kontakt mit der Kinderklinik V. der Stadt Y. aufgenommen. Von dort sei die Empfehlung ausgesprochen worden, am nächsten Morgen den kinderärztlichen Notdienst aufzusuchen. Als der Kläger am Vormittag des 10.04.2005 der Beklagten vorgestellt worden sei, hätten seine Eltern neben den Symptomen von Husten und Schnupfen auch geschildert, dass seine Haut blau marmoriert und teils grünlich sei, er schwer atme und nicht trinke. Während der Untersuchung durch die Beklagte habe er geschlafen. Er sei nur einmal kurz aufgewacht, sei aber nicht aktiv gewesen. Er sei sehr schwach gewesen. Seine Mutter habe die Beklagte ausdrücklich gefragt, warum er eine blaue Hautfarbe habe. Daraufhin habe die Beklagte geäußert, alle Frühgeborenen hätten eine derartige Hautfarbe. Der Kläger meint, dass die Beklagte ihn unter Berücksichtigung seiner Frühgeburtlichkeit, der postnatal erfolgten Beatmung und der Erkältungssymptome wie starker Husten und Schnupfen unmittelbar stationär hätte einweisen müssen. Dies sei medizinisch geboten gewesen, um eine kontinuierliche Überwachung der Atmung und Herztätigkeit sicherzustellen und bei auftretenden Problemen, insbesondere dem Eintreten einer Apnoe, unmittelbar intervenieren zu können. Die Gefährlichkeit einer RSV-Infektion bei Frühgeborenem habe auch zum damaligen Behandlungszeitpunkt schon zum Basiswissen eines niedergelassenen Pädiaters gehört. Das Unterlassen der stationären Einweisung habe einen groben Behandlungsfehler dargestellt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldner mit Frau H. L., J.-straße, K., dem Kläger alle materiellen Schäden sowie den immateriellen Zukunftsschaden aus der Behandlung vom 10.04.2005, sowie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 13.382,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2018 zu zahlen,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.232,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Behandlung des Klägers am 10.04.2005 sei standardgerecht gewesen. Der Kläger sei an diesem Tag nicht in einer Weise erkrankt gewesen, die eine unmittelbare Einweisung in ein Krankenhaus erfordert habe. Es habe sich nach dem Beschwerdebild kein spezifischer Hinweis darauf ergeben, dass er bereits an einer RSV-Infektion erkrankt gewesen sei. Der Kläger sei weder blass noch unbeweglich gewesen. Außer Erkältungserscheinungen habe er keine weiteren Symptome aufgewiesen, die auf eine sich abzeichnende schwere Atemwegsinfektion hingedeutet hätten. Der Allgemeinzustand sei gut, das Hautkolorit rosig gewesen. Im Jahr 2005 habe es nicht dem kinderärztlichen Facharztstandard entsprochen, ein Frühgeborenes mit Atemstörungen zwingend in eine Klinik einzuweisen. Die hypoxisch-ischämische Enzephalopathie des Klägers sei zudem nicht Folge der am Vormittag des 10.04.2005 unterbliebenen Krankenhauseinweisung gewesen. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 406 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat ein schriftliches Gutachten von Q. eingeholt (Bl. 280 ff. d.A.), welches der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 01.03.2022 mündlich erläutert hat (Bl. 395 ff., 398 ff. d.A.).

Daraufhin hat es der Klage stattgegeben. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Einstandspflicht. Die Beklagte habe die ihr aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht umgehend zur stationären Überwachung in ein Kinderkrankenhaus eingewiesen habe. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass es sich bei dem Kläger um ein zum Zeitpunkt der Untersuchung 36 + 0 Wochen altes Frühgeborenes mit einem Gewicht von nur 2700 g gehandelt habe. Der Kläger sei also zu diesem Zeitpunkt immer noch vier Wochen vor seinem eigentlichen Geburtstermin gewesen. Ein solches frühgeborenes Kind mit dem im Notfallschein dokumentierten starken Schnupfen, Husten und einer Trinkschwäche müsse in ein Krankenhaus eingewiesen werden. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Behandlung RSV-Saison gewesen sei, die RSV-Infektion ihren Höhepunkt bei vorzeitig entlassenen Frühgeborenen habe und eines der ersten Anzeichen einer solchen Infektion ein Infekt der oberen Luftwege sei. Dass bei dem Kläger eine Trinkschwäche vorgelegen habe, ergebe sich aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten selbst und sei nach den Ausführungen des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger gestillt worden sei, anzunehmen. Das Unterlassen einer Einweisung in ein Kinderkrankenhaus habe einen groben Behandlungsfehler dargestellt. Nach den Darlegungen des Sachverständigen, denen die Kammer folge, dürfe eine solche Fehleinschätzung der Besonderheiten eines Frühgeborenen einem Kinderarzt schlichtweg nicht unterlaufen. Die noch bestehende Frühgeburtlichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung sei von der Beklagten gänzlich und fehlerhaft außer Acht gelassen worden. Da schon aufgrund der eigenen Dokumentation der Beklagten von einem groben Behandlungsfehler auszugehen sei, komme es auf die Frage, ob der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung schlapp gewesen sei und ein bläulich marmoriertes Hautkolorit vorgelegen habe, nicht an. Der grobe Behandlungsfehler sei auch kausal für den bei dem Kläger entstandenen hypoxischen Hirnschaden geworden. Der Sachverständige habe nachvollziehbar und detailliert dargelegt, dass die durch den Kläger erlittenen Folgen mindestens mitursächlich auf die am 10.04.2005 unterlassene Krankenhauseinweisung zurückzuführen seien. Wäre der Kläger an diesem Tag zur Überwachung und Therapie klinisch eingewiesen worden, wäre mit 100 %iger Sicherheit der hypoxische Hirnschaden auf dem Boden von schweren Apnoen nicht entstanden. Der in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig festgestellte grobe Behandlungsfehler der Kinderärztin O. lasse die Schadenskausalität nicht entfallen. Ein etwaiges Mitverschulden der Eltern sei nicht haftungsmindernd zu berücksichtigen. Aus dem Beklagtenvortrag sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Eltern des Klägers die drohenden Gefahren realistisch vor Augen geführt habe. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte beanstandet das Gutachten von Q. und die darauf beruhende Beweiswürdigung des Landgerichts. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen seien von den subjektiven Schilderungen der Eltern des Klägers geprägt gewesen. Den Inhalt des Notfallscheins habe Q. nur unzureichend berücksichtigt. Seine medizinische Beurteilung stelle eine medizinische Einzelmeinung dar, die weder den allgemein gültigen Therapiestandard wiedergebe noch bezogen auf den vorliegenden Einzelfall haltbar sei. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, das Landgericht habe unzutreffend die Schadenskausalität bejaht. Ein grober Behandlungsfehler habe nicht vorgelegen. Schließlich wiederholt die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass mögliche Ansprüche des Klägers verjährt seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Er meint, Q. habe sich weder allein auf die subjektiven Schilderungen seiner Eltern verlassen noch habe er den Notfallschein der Beklagten unzureichend gewürdigt. Er weist darauf hin, dass die Beklagte andere Tatsachen zum streitigen Behandlungsgeschehen am 10.04.2005 vortrage, als dies E. als Streitverkündeter in dem gegen O. geführten Zivilprozess beim Landgericht Köln getan habe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von W. sowie durch mündliche Anhörung von Q. und W.. Die Eltern des Klägers und die Beklagte sind persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung wird auf das schriftliche Gutachten von W. vom 20.05.2025 (Bl. 372 ff. der Berufungsakte), auf seine Stellungnahme vom 18.8.2025 zum Ablehnungsgesuch des Klägers (Bl. 493 ff. der Berufungsakte) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2026 (Bl. 667 ff. der Berufungsakte) verwiesen. Das gegen W. gerichtete Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 22.09.2025 zurückgewiesen (Bl. 521 ff. der Berufungsakte).

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte auf Ersatz materieller und nicht vorhersehbarer künftiger immaterieller Schäden aufgrund der Behandlung am Vormittag des 10.04.2005 zu. Nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat sich der Vorwurf eines durch die Beklagte begangenen Behandlungsfehlers nicht bestätigt. Dem kinderärztlichen Behandlungsstandard im Jahr 2005 entsprach es nicht, den Kläger als Frühgeborenes, das unter Schnupfen und Husten litt und einen Infekt der oberen Atemwege hatte, in ein Kinderkrankenhaus einzuweisen. Eine Einweisung wäre erst dann medizinisch geboten gewesen, wenn bei der klinischen Untersuchung des Klägers ein auffälliger Befund erhoben worden wäre oder wenn die Eltern des Klägers der Beklagten anamnestisch von einem auffälligen Befund berichtet hätten, etwa davon, dass der Kläger nicht oder fast gar nicht trank oder dass er Atemprobleme hatte. Dass dies der Fall war, steht nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme und der Anhörung der Eltern des Klägers und der Beklagten nicht zur Überzeugung des Senates fest.

1.

Die unterlassene Einweisung des Klägers in ein Kinderkrankenhaus durch die Beklagte am Vormittag des 10.04.2005 kann nur dann als Behandlungsfehler qualifiziert werden, wenn dies dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwiderlief. Der medizinische Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung vorausgesetzt und erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2010 - VI ZR 284/09, Rn. 9, 12; Urteil vom 15.04.2014 - VI ZR 382/12,  Rn. 11; Urteil vom 24.02.2015 - VI ZR 106/13, Rn. 7; Beschluss vom 23.02.2021 - VI ZR 44/20, Rn. 13; alle zitiert nach juris).

Der Kläger als Anspruchsteller ist in vollem Umfang in der Beweislast für den gesamten haftungsrelevanten Sachverhalt, namentlich für Behandlungsfehler der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21, VersR 2024, 870 ff, juris Rn. 14; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Auflage, B 200; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Auflage, B 471; Grüneberg/Weidenkaff, 85. Auflage 2026, § 630h BGB, Rn. 2). Dieser Beweis ist mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu führen. Der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der in Rede stehenden Behauptung zu bilden vermag. Dabei erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566, juris Rn.5; Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018 - 5 U 63/15, juris Rn. 23, Beschluss vom 10.09.2014 - 5 U 97/14, MedR 2015, 518 ff., Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 36. Auflage, § 286 ZPO, Rn. 19; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Auflage, B Rn. 200). Bleibt eine streitige Behauptung ungeklärt, ist der Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten unbewiesen

2.

Nach der durch den Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme und dem Ergebnis der Parteianhörung steht nicht zur Überzeugung fest, dass die Behandlung der Beklagten dem kinderärztlichen Facharztstandard zuwiderlief. Die durch die Beklagte erhobenen klinischen Befunde sowie die aufgenommene Anamnese erforderten es im maßgeblichen Zeitpunkt der Untersuchung am Vormittag des 10.04.2005 nicht, den Kläger sofort in eine Kinderklinik einzuweisen. Den Beweis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers in der Untersuchungssituation abweichend von der Dokumentation der Beklagten im Notfall-/Vertretungsschein schlechter darstellte oder dass der Beklagten anamnestisch von den Eltern nicht dokumentierte Auffälligkeiten bei dem Kläger geschildert wurden, die Anlass zu einer Einweisung in ein Kinderkrankenhaus hätten geben müssen, hat der Kläger nicht geführt.

a.

Anders als das Landgericht geht der Senat nicht davon aus, dass bereits auf Grundlage der Dokumentation und der sich aus ihr ergebenden anamnestischen Angaben der Eltern des Klägers sowie der nach ihrem Inhalt erhobenen klinischen Befunde eine Krankenhauseinweisung des Klägers hätte erfolgen müssen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen von W., der unter Berücksichtigung der im Jahr 2005 geltenden Leitlinien und veröffentlichten medizinischen Fachliteratur für den Senat nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es der kinderärztliche Facharztstandard seinerzeit nicht gebot, ein Frühgeborenes mit einem Infekt der oberen Atemwege, das etwas weniger als sonst trank, zur stationären Überwachung in eine Kinderklinik einzuweisen, sondern dass dies im Rahmen der gebotenen Risikoabwägung nur dann der Fall gewesen wäre, wenn bei dem Kläger zusätzliche Auffälligkeiten wie Apnoen, Atemnot, Exsikkose oder Zyanosen vorgelegen hätten oder wenn die Eltern der Beklagten davon berichtet hätten, dass der Kläger nicht oder fast gar nicht getrunken hatte. Der hiervon abweichenden Beurteilung von Q. folgt der Senat nicht.

b. Nach der im Notfall-/Vertretungsschein handschriftlich niedergelegten ärztlichen Dokumentation und den Angaben der durch den Senat persönlich angehörten Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 haben die Eltern des Klägers, als sie nach dem Grund der kinderärztlichen Vorstellung ihres Sohnes befragt wurden, berichtet, dass der Kläger seit zwei Tagen erkältet sei, starken Husten und Schnupfen habe, die Beine anziehe und weine. Der Kläger werde gestillt, erhalte zusätzlich die Milchersatznahrung „R.“ und trinke etwas weniger. Zudem sei berichtet worden, dass der Kläger in der 32. Schwangerschaftswoche geboren und zwei Tage lang beatmet worden sei, dass er seit 10 Tagen zu Hause sei und er kein Fieber habe. Bei der klinischen Untersuchung habe sich der Kläger in einem guten Allgemeinzustand präsentiert. Die Fontanelle sei im Niveau gewesen, er habe ein rosiges Hautkolorit gehabt und er sei wach und aktiv gewesen. Die Untersuchung von Herz und Lungen habe keinen pathologischen Befund ergeben. Die Atmung sei normal und ruhig gewesen, Rasselgeräusche oder Hinweise auf eine Obstruktion der Atemwege seien nicht zu vernehmen gewesen. Das Abdomen sei leicht gebläht, aber ohne Druckschmerz und Resistenz gewesen, die Peristaltik positiv. Rachen und Trommelfelle seien blande, die Nasenschleimhaut geschwollen und die Schleimhäute feucht gewesen. Turgor und Haut seien ebenfalls ausgeglichen und blande gewesen. Nach Abschluss der Untersuchung habe sie den Eltern gesagt, dass es ihrem Sohn im Moment gut gehe, dass die Nase „zu“ sei und frei werden müsse, dass dem Kläger Nasentropfen und Hustensaft gegeben werden solle und dass die Mutter den Kläger häufiger anlegen solle. Schließlich habe sie, die Beklagte, den Eltern gesagt, dass der Kläger im Fall einer Verschlechterung seines Zustandes sofort in einer Kinderklinik vorgestellt werden müsse. Als Beispiele für eine Verschlechterung habe sie ein schlechteres Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber und eine schnelle Atmung genannt.

c. Die Richtigkeit der im Notfallschein niedergelegten anamnestischen Angaben der Eltern des Klägers, der durch die Beklagten erhobenen klinischen Befunde und der von ihr ausgesprochenen Empfehlungen unterstellt hat W. Behandlungsfehler verneint.

aa. W. hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte einen detaillierten körperlichen Untersuchungsbefund bei dem Kläger erhoben habe. Die Diagnose eines Infekts der oberen Atemwege sei korrekt gewesen. Es sei auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der Eltern, dass der Kläger in der 32. Schwangerschaftswoche geboren und postpartal für zwei Tage beatmet worden sei, dass er Schnupfen und Husten seit zwei Tagen gehabt und etwas weniger getrunken habe, nicht medizinisch geboten gewesen, den Kläger zur Überwachung in ein Kinderkrankenhaus einzuweisen. Eine Einweisung wäre im Rahmen der von Seiten des Kindearztes vorzunehmenden Risikoabwägung nur dann erforderlich gewesen, wenn der Kläger unter Apnoen oder Atemnot gelitten hätte oder eine Exsikkose oder eine Zyanose vorgelegen hätten. Solche Befunde hätten nach der Dokumentation aber nicht vorgelegen. Die von der Beklagten ausgesprochene Empfehlung an die Mutter, den Kläger häufig an die Brust zum Trinken anzulegen, die Verordnung von abschwellenden Nasentropfen und Hustensaft sowie der Hinweis an die Eltern, dass sie den Kläger bei Verschlechterung, zum Beispiel bei schlechterem Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber, schneller Atmung, sofort in einer Kinderklinik vorstellen sollten, hat W. als ausreichend angesehen.

bb. Die Frage, ob es im Jahr 2005 dem medizinischen Standard entsprochen hätte, den Kläger in ein Kinderkrankenhaus allein deswegen einzuweisen, weil er in der 32. Schwangerschaftswoche geboren und im Zeitpunkt der Untersuchung erst vier Wochen alt war und sich damit in der 36. Schwangerschaftswochen befunden hätte, er an einem Infekt der oberen Atemwege litt und es noch „RSV-Saison“ war, hat W. verneint. Er hat erläutert, dass es im Jahr 2005 keine Leitlinien oder Empfehlungen dazu gegeben habe, zu welchem Zeitpunkt Säuglinge mit Infekten stationär aufzunehmen waren. Solche existierten bis heute nicht. Die im Jahr 2006 und damit ein Jahr nach der streitgegenständlichen Behandlung veröffentlichten Leitlinien Kinderheilkunde und Jugendmedizin zur obstruktiven Bronchitis in den ersten drei Lebensjahren der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin enthielten den Hinweis, dass bei schwerer Verlaufsform einer obstruktiven Bronchitis bzw. bei einer Bronchiolitis eine Einweisung in die nächstgelegene Kinderklinik erforderlich sei. Die klinische Diagnose einer Bronchiolitis habe bei dem Kläger am 10.04.2005 allerdings sicher nicht gestellt werden können. Eine automatische Einweisung von Frühgeborenen oder anderen Risikokindern mit einem Infekt der oberen Atemwege sei in keiner Leitlinie eingefordert worden und werde es auch bis heute nicht.

Nach den Darlegungen von W. gab und gibt es bis heute auch in der medizinischen Literatur keine Stimmen, die eine automatische stationäre Einweisung von Frühgeborenen mit oberen Atemwegsinfekten fordern. Nur im Fall von schwereren Formen von Atemwegsinfekten, bei denen Apnoen, Atemnot, Exsikkose oder Zyanose auftreten würden, werde eine Einweisung für erforderlich gehalten. Neugeborene und auch Frühgeborene hätten in den ersten Lebensmonaten zwar ein erhöhtes Risiko, im Rahmen eines Virusinfektes wie einer RSV-Infektion eine Bronchiolitis, Apnoe und eine Exsikkose zu entwickeln. Dies erfordere die Einschätzung des Kinderarztes, ob das mit einem Infekt der oberen Atemwege vorgestellte Frühgeborene ein hohes oder ein geringes Risiko für einen schweren Verlauf habe.

cc. Eine solche Einschätzung hat die Beklagte nach den Ausführungen von W. getroffen. Geschlossen hat der Sachverständige dies aus der erhobenen Anamnese und aus den gründlich durchgeführten Untersuchungen, mit der die Beklagte eine Bronchiolitis, Apnoen, Atemnot, eine Zyanose und eine Exsikkose ausgeschlossen hat. Die Beklagte habe durch Überprüfung der Fontanelle nach Hinweisen auf eine Exsikkose gesucht. Sie habe zudem die Atmung des Klägers überprüft und die Lunge untersucht und dabei keine Atemaussetzer oder Apnoe festgestellt. Darüber hinaus habe sie das Hautkolorit des Klägers betrachtet und dieses als rosig beschrieben. Nach ihrer Dokumentation habe sie die Eltern nach dem Trinkverhalten gefragt, worauf die Eltern geäußert hätten, dass der Kläger etwas weniger trinke, was durchaus einen Risikofaktor dargestellt habe. Auf der Grundlage der von der Beklagten erhobenen Anamnese und der durchgeführten klinischen Untersuchungen des Klägers hat W. die Entscheidung der Beklagten, den Kläger nicht einzuweisen, sondern den Eltern eine sofortige Wiedervorstellung in einer Kinderklinik im Falle einer klinischen Verschlechterung anzuraten, als nachvollziehbar und nicht fehlerhaft bezeichnet.

dd. Bedenken bezüglich der Umsetzbarkeit der an die Eltern gerichteten Empfehlung, ihren Sohn bei Verschlechterung sofort in einer Kinderklinik vorstellen, hat W. nicht geäußert. Er hat deutlich gemacht, dass auch medizinisch ungeschulte Eltern in der Lage sind, eine Zustandsverschlechterung ihres Säuglings zu erkennen und darauf zu reagieren. Er hat erläutert, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Säuglings, beispielsweise durch ein schlechteres Trinkverhalten, durch das Auftreten von Apnoen oder durch eine schlechtere Atmung, sich nicht ganz plötzlich, sondern mit der Zeit entwickele. Je schlechter der Zustand des Kindes werde, umso deutlicher und leichter erkennbarer würden die Symptome zutage treten. Apnoen und ein Nichtatmen des Kinders seien für Eltern gut zu erkennen. Dies ermögliche es, so W., den Eltern in der häuslichen Betreuung, rechtzeitig auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihres Kindes zu reagieren.

ee. Dem Umstand, dass der Kläger etwas weniger getrunken hatte, hat W. keine entscheidende Bedeutung für die Frage des Erfordernisses einer Krankenhauseinweisung beigemessen. Lediglich dann, wenn die Eltern geschildert hätten, dass ihr Sohn schlecht oder fast gar nicht mehr trinke, sei wegen der Gefahr der Exsikkose eine Einweisung in ein Krankenhaus geboten gewesen. Dies sei nach der Dokumentation der Beklagten jedoch nicht der Fall gewesen. Dafür, dass der Kläger gar nicht mehr getrunken habe, habe die Beklagte nach dem klinischen Bild, das der Kläger bei der Untersuchung geboten habe, keine Anhaltspunkte haben müssen. Ein Einstellen des Trinkens hat W. vor dem Hintergrund, dass der Kläger am nächsten Tag noch ein Gewicht von 2700 Gramm gehabt und damit genau auf der 50. Perzentile gelegen habe, für unwahrscheinlich gehalten. Im Übrigen behauptet der Kläger auch gar nicht, dass er im Zeitraum vor der Untersuchung durch die Beklagte gar nicht mehr getrunken hatte.

ff. Soweit W. auf eine pulmologische Leitlinie aus dem Jahr 2024 hingewiesen hat, die bei Säuglingen mit einem Infekt der oberen Atemwege eine Messung der Sauerstoffsättigung über den Finger fordert, hat diese für den im Jahr 2005 geltenden medizinischen Standard keine Bedeutung. Darüber hinaus hat W. es aber auch für unwahrscheinlich gehalten, dass eine beim Kläger am Vormittag des 10.04.2005 durchgeführte Untersuchung der Sauerstoffsättigung einen auffälligen Befund ergeben hätte.

gg. Die Ausführungen von W. überzeugen den Senat. Sein Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Auswertung der im Untersuchungszeitpunkt geltenden Leitlinien sowie der medizinischen Literatur und einer stringenten Subsumtion der sich aus der ärztlichen Dokumentation ergebenden Informationen unter den seinerzeit gültigen medizinischen Standard. Die gutachterlichen Ausführungen von W. sind nachvollziehbar, dabei eingehend und differenziert. Widersprüche und Unklarheiten in den gutachterlichen Feststellungen sind für Senat nicht zu erkennen. Die Überzeugungskraft des Gutachtens von W. wird auch nicht durch die Ausführungen von Q. in Frage gestellt. Soweit dieser es als einen Behandlungsfehler gewertet hat, dass der Kläger trotz seiner Frühgeburtlichkeit und dem Vorliegen eines Infekts der oberen Atemwege von der Beklagten nicht in ein Kinderkrankenhaus eingewiesen wurde, überzeugen seine Ausführungen den Senat nicht.

aaa. Einigkeit besteht zwischen den Sachverständigen, dass die dokumentierte klinische Untersuchung des Klägers durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist und die dokumentierten Befunde auch unter Berücksichtigung des weiteren Krankheitsverlaufs und des am Abend des Folgetages in der Uniklinik Y. festgestellten Gesundheitszustandes des Klägers plausibel sind.

bbb. Uneinigkeit besteht zwischen den Sachverständigen allerdings darin, ob der an einem Infekt der oberen Atemwege erkrankte Kläger allein aufgrund seiner Frühgeburtlichkeit in ein Krankenhaus hätte eingewiesen werden müssen. Abweichend von den Ausführungen von W. vertritt Q. die Auffassung, dass eine Einweisung des Klägers zwingend hätte erfolgen müssen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung ein 36.+ 0 Wochen altes Frühgeborenes war, er einen Infekt der oberen Atemwege hatte und nach der Dokumentation eine Trinkschwäche vorlag. Bei einem Frühgeborenem mit zusätzlichen Risikofaktoren, so Q., müsse man immer eine Krankenhauseinweisung vornehmen, weil eine Infektion mit RSV vorliegen könne. Eine solche Infektion könne sehr schnell fulminant verlaufen. In der RSV-Saison seien Frühgeborene wegen des schnell veränderten Krankheitsverlaufes und den charakteristischen Apnoen am meisten gefährdet. Jedes vierte Frühgeborene, welches eine RSV-Infektion habe, entwickele Apnoen. Der entscheidende Grund für die Erforderlichkeit der Aufnahme des Klägers in eine stationäre Behandlung am 10.04.2005 habe darin gelegen, dass er als extrem früh geborenes Frühgeborenes ein besonders hohes Risiko gehabt habe, Apnoen zu entwickeln und einen schweren Infektionsverlauf zu haben. Als seine Beurteilung tragenden Gedanken hat Q. auf den Gesichtspunkt der Prophylaxe hingewiesen. Die für Frühgeborene bestehende Risiken müssten berücksichtigt und ihr Schutz zu erreichen versucht werden. Auf die Frage des Senates, ob der im Jahr 2005 geltende Facharztstandard eine Krankenhauseinweisung vorgegeben habe, hat Q. auf die von W. in seinem schriftlichen Gutachten vom 20.05.2025 zitierte Literatur Bezug genommen. In dem „Handbuch der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie“ aus dem Jahr 2003 (auszugsweise zitiert auf Seiten 20 bis 23 des Gutachtens von W., Bl. 391 ff. der Berufungsakte) heiße es, dass Säuglinge im ersten Lebensjahr und insbesondere Frühgeborene durch RSV ausgelöste Apnoen bedroht seien, dass es eine Behandlung für RSV assoziierte Apnoen nicht gebe und Kinder für die Zeit der Vitalgefährdung stationär überwacht werden müssten. Im Lehrbuch „Pädiatrische Pneumologie“ aus dem Jahr 2004 (auszugsweise zitiert auf Seiten 25 bis 28 des Gutachtens von W., Bl. 396 ff. der Berufungsakte) stehe, dass es bei Neugeborenen und sehr jungen Säuglingen im Rahmen von RSV-Infektionen häufig zu Apnoen mit Bradykardien komme. Dem Epidemiologischen Bulletin des Robert Koch-Instituts vom 21.01.2004 (auszugsweise zitiert auf Seiten 29 f. des Gutachtens von W., Bl. 400 f. der Berufungsakte) sei zu entnehmen, dass Frühgeborene mit vorgeschädigter Lunge bei Infektionen mit RSV Risikopatienten seien. Auf die zitierten Abschnitte der dargestellten Literaturstellen hat Q. seine Auffassung gestützt, dass der im Jahr 2005 geltende Facharztstandard es gebot, ein Frühgeborenes mit einem Infekt der oberen Atemwege prophylaktisch in ein Krankenhaus einzuweisen.

ccc. Nach Anhörung von W. und Q. in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es der kinderärztliche Facharztstandard im Jahr 2005 erforderte, den Kläger als ein Frühgeborenes mit einem Infekt der oberen Atemwege, das nach den Angaben seiner Eltern etwas weniger trank, in ein Krankenhaus zur stationären Überwachung einzuweisen. Der Senat folgt den Ausführungen von W., die er insgesamt für überzeugend hält. Der Einschätzung von Q. folgt der Senat hingegen nicht.

Darüber, dass es im Jahr 2005 keine Leitlinie gab, die eine Krankenhauseinweisung bei Frühgeborenen mit einem Infekt der oberen Atemwege forderte, gibt es zwischen den Sachverständigen keinen Streit. Ebenfalls keinen Streit gibt es darüber, dass Frühgeborene in den ersten Lebensmonaten grundsätzlich ein erhöhtes Risiko haben, im Rahmen eines RSV-Infektes lebensgefährdende Apnoen zu entwickeln.

Soweit Q. abweichend von W. die Auffassung vertritt, dass nach der medizinischen Literatur alle Frühgeborene mit einem Infekt der oberen Atemwege grundsätzlich in ein Krankenhaus zur stationären Überwachung einzuweisen seien, kann der Senat dem nicht folgen. Die von Q. genannten Literaturstellen formulieren eine solche Forderung gerade nicht. Die im Handbuch der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie enthaltenen Sätze „Eine Behandlung für RSV assoziierte Apnoen gibt es nicht. Die Kinder müssen für die Zeit der Vitalgefährdung stationär überwacht werden.“ besagt nicht mehr, als dass Kinder, die unter einem Atemstillstand oder ähnlich schweren Symptomen auf möglicher Grundlage einer RSV-Infektion leiden, stationär überwacht werden müssen. Nach den von der Beklagten im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befunden litt der Kläger aber nicht unter Apnoen. Die Beklagte hat das Vorliegen von „Eupnoe“ dokumentiert, was einer normalen, ruhigen und ungestörten Atmung entspricht. Auch von den Eltern wurde das Auftreten von Atemstillständen oder Atemaussetzern der Beklagten nicht berichtet. Dass allein aufgrund des Risikos, dass ein Frühgeborenes auf dem Boden einer RSV-Infektion Apnoen entwickeln kann, eine stationäre Einweisung erforderlich ist, ergibt sich aus der durch den Sachverständigen in Bezug genommene Literaturstelle nicht. Soweit sich Q. auf das Lehrbuch Pädiatrische Pneumologie und die dort enthaltene Formulierung „Bei Neugeborenen und sehr jungen Säuglingen kommt es im Rahmen von RSV-Infektionen häufig zu Apnoen mit Bradykardien.“ bezieht, gilt Entsprechendes. Auch hier lässt sich dem zitierten Wortlaut des Textes nicht entnehmen, dass die Autoren wegen des grundsätzlich bei Frühgeborenen bestehenden erhöhten Risikos, Apnoen zu entwickeln, eine stationäre Überwachung für geboten halten. Schließlich kann Q. auch das Epidemiologische Bulletin des Robert Koch-Instituts nicht für seine Auffassung in Anspruch nehmen. Die dort enthaltene Aussage „Risikopatienten sind Frühgeborene mit vorgeschädigter Lunge (z. B. bronchopulmonale Dysplasie), Kinder mit Herzfehler, insbesondere bei vermehrter Lungendurchblutung, sowie Kinder mit Immundefekten oder unter Immunsuppression.“ betrifft den Kläger nicht, weil er nicht unter den dort genannten Gesundheitsschäden litt. Aus diesem Grund ist es auch ohne Belang, dass das Bulletin das Erfordernis einer stationären Überwachung nicht ausdrücklich formuliert.

Die Aussage von W., dass die damalige für den Pädiater gültige Literatur keine Hinweise für das von Q. propagierte Vorgehen gebe, überzeugt den Senat. Sie lässt sich anhand der im Gutachten zitierten Literaturstellen nachvollziehen. Soweit Q. aus den von ihm angegebenen Literaturstellen etwas anderes entnimmt, wird dies durch den Wortlaut der zitierten Textstellen nicht gedeckt. Auch der Privatgutachter C. hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10.12.2020 (Bl. 316 ff. d.A.) ausgeführt, dass in der pädiatrischen Literatur keine Empfehlungen existierten, die den Schluss zuließen, dass ehemalige frühgeborene Kinder während der ersten Lebensmonate, die in eine RSV-Saison fielen, bei Infekten der oberen Luftwege sofort in eine Kinderklinik zur stationären Monitorüberwachung einzuweisen seien. Schaue man sich die wissenschaftliche Literatur sowie die klinischen Textbücher und Leitlinien zum Thema RSV an, gebe es an keiner Stelle Empfehlungen im Hinblick auf eine „prophylaktische“ Klinikeinweisung und ein stationäres Monitoring bei ehemaligen frühgeborenen Kindern, die in der RSV-Saison an einem Infekt der oberen Luftwege litten.

Dass es im Jahr 2005 geübte und bewährte kinderärztliche Praxis war, alle Frühgeborenen mit einem Infekt der oberen Atemwege stationär zu überwachen, hat Q. nicht behauptet. Gegen eine solche Praxis sprechen auch die Ausführungen von W. in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026, nach denen es angesichts einer Gesamtzahl von 800.000 Kindern und einer vor der 36. Schwangerschaftswoche geborenen Anzahl von Kindern von 50.000, die jedes Jahr geboren werden, und des Umstandes, dass alle diese Kinder im Lauf der Zeit eine Atemwegsinfektion erleiden, keine ausreichenden Kapazitäten gibt, alle Frühgeborene mit einem Infekt der oberen Atemwege zu hospitalisieren. Diese Kapazitätsgrenzen haben nach den Erläuterungen von W. in der jüngeren Vergangenheit zu der Empfehlung geführt, alle Säuglinge gegen RSV zu impfen. Soweit Q. erklärt hat, dass bei einer automatischen Einweisung aller Frühgeborenen mit einem Infekt der oberen Atemwege das Gesundheitssystem nicht überlastet, sondern für eine Überwachung der Kinder gesorgt werde, hat er die von W. beschriebenen Kapazitätsengpässe nicht konkret in Abrede gestellt. Er hat lediglich seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass dem Schutz von Säuglingen der absolute Vorrang gebühre. Der von Q. im Berufungsverfahren hervorgehobene Aspekt der Prophylaxe kann für die Frage des medizinischen Standards aber nicht allein ausschlaggebend sein. Dem Sachverständigen ist zwar einerseits zuzugeben, dass der Schutz von Säuglingen, insbesondere von besonders gefährdeten Frühgeborenen, ein wichtiges Ziel sein muss und dass Frühgeborene, die im Verlauf einer RSV-Infektion Apnoen erleiden, in einem stationären Umfeld mit kontinuierlichem Monitoring der Vitalfunktionen besser vor einem schweren Verlauf geschützt sind, als dies im häuslichen Umfeld der Fall sein kann. Andererseits ist zu sehen, dass bei einem Ruf nach automatischer Einweisung in ein Krankenhaus die Belastungsgrenzen der Krankenhäuser im bestehenden Gesundheitssystem nicht unberücksichtigt bleiben können. W. hat deutlich gemacht, dass es für eine prophylaktische Hospitalisierung aller Frühgeborenen mit einem einfachen Infekt der oberen Atemwege schlichtweg keine ausreichenden Kapazitäten gebe. Daraus folge, dass der Schnupfen eines Frühgeborenen nicht die alleinige Indikation für dessen stationäre Aufnahme sein könne. Anders sei es bei Frühgeborenen mit einem schweren Infekt der oberen Atemwege, bei denen Apnoen, eine Exsikkose, Zyanosen oder Atemnot auftreten würden. In solchen Fällen werde auch in der medizinischen Literatur eine Einweisung gefordert.

Soweit Q. in seinem in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten als weiteren Grund für die Erforderlichkeit einer Krankenhauseinweisung eine massive Trinkschwäche des Klägers genannt hat, kann eine solche nach dem Inhalt der Dokumentation der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht nicht zugrunde gelegt werden. Anders als Q. angenommen hat, ergibt sich aus dieser nicht, dass der Kläger täglich lediglich 180 ml der Milchersatznahrung „R.“ zu sich genommen hat. Nach der Dokumentation der Beklagten („Muttermilch und R. (6 x 30 ml)“) haben die Eltern gegenüber der Beklagten angegeben, dass der Kläger Muttermilch zu sich nimmt, also gestillt wird, und er zusätzlich Milchersatznahrung erhält. Dies haben die Eltern des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat auch nicht in Abrede gestellt. Dabei kann die nach Anhörung der Eltern des Klägers und der Beklagten offen gebliebene Frage dahinstehen, ob der Kläger nach den damaligen Angaben seiner Eltern sechs Mal am Tag eine Menge von 30 ml „R.“ verabreicht bekommen hat oder ob es sich bei der dokumentierten Mengenangabe um diejenige handelt, die den Eltern von der Uniklinik bei Entlassung des Klägers empfohlen worden war. Denn jedenfalls kann bei gleichzeitigem Stillen von einer Trinkmenge von lediglich 180 ml Milchersatznahrung, die Q. unterstellt hat, nicht ausgegangen werden. Erst recht kann auf Grundlage der Dokumentation, nach der die Eltern angegeben haben, dass der Kläger „etwas weniger“ trinke, nicht davon ausgegangen werden, dass die Eltern davon berichtet hätten, dass der Kläger schlecht oder fast gar nicht trinke. Nur in diesem Fall wäre aber nach den Ausführungen von W. eine Krankenhauseinweisung des Klägers geboten gewesen. Dass bei dem Kläger äußerliche Anzeichen einer massiven Trinkschwäche zu erkennen waren, hat auch Q. nicht angenommen. Er hat ausgeführt, dass Exsikkose-Zeichen im Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte nicht festgestellt worden seien, was mit der Erklärung von W. übereinstimmt, nach der der Kläger offenbar nicht exsikkiert gewesen sei, weil sich seine Fontanelle im Niveau befunden habe. Die Richtigkeit dieses von der Beklagten erhobenen Befundes hat auch Q. nicht in Zweifel gezogen. Er hat insbesondere aus dem am Folgetag, dem 11.04.2005, in der Uniklinik dokumentierten Zustand des Klägers nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger zeitlich vor der Untersuchung durch die Beklagte nichts oder fast gar nichts getrunken haben könne und dies von der Beklagten zu erkennen gewesen sei.

d. Nach den überzeugenden Ausführungen von W. hätte die Beklagte den Kläger in ein Kinderkrankenhaus einweisen müssen, wenn neben Schnupfen und Husten auch Apnoen, Atemnot, Zyanosen oder eine Exsikkose bei ihm aufgetreten wären. Gleiches wäre erforderlich gewesen, wenn der Kläger nicht oder fast gar nicht getrunken hätte. Die Beklagte hätte vorwerfbar fehlerhaft gehandelt, wenn ihr die vorstehenden Symptome von den Eltern des Klägers geschildert worden wären oder wenn sie für die Beklagte aufgrund klinischer Untersuchung des Klägers zu erkennen gewesen wären. Diesen Beweis hat der Kläger nicht erbracht.

aa. Der Beweis eines Behandlungsfehlers ist von dem Kläger als Anspruchsteller mit dem Beweismaß des § 286 ZPO zu erbringen. Der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO setzt voraus, dass das Gericht sich eine sichere Überzeugung von der in Rede stehenden Behauptung zu bilden vermag. Dabei erfordert die gerichtliche Überzeugungsbildung keine mathematisch lückenlose Gewissheit. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein im täglichen Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566, juris Rn.5; Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133, juris Rn. 8; OLG Köln, Urteil vom 23.05.2018 - 5 U 63/15, juris Rn. 23, Beschluss vom 10.09.2014 - 5 U 97/14, MedR 2015, 518 ff, Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO 35. Auflage, § 286 ZPO, Rn. 19; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Auflage, B Rn. 200). Bleibt eine streitige Behauptung ungeklärt, ist der Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten unbewiesen.

bb. Der Senat hat die Eltern des Klägers, die beide zu Betreuern ihres mittlerweile volljährigen Sohnes bestellt worden sind, und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 zu dem Gesundheitszustand des Klägers am 10.04.2005 ausführlich angehört und die Sachverständigen W. und Q. hierzu ergänzend befragt. Nach dem Ergebnis der Anhörung ist der Senat nicht mit der für eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass der Kläger neben Schnupfen und Husten auch Atemnot hatte, bei ihm Apnoen, eine Zyanose oder eine Exsikkose vorlagen, oder dass er schlecht oder fast gar nicht trank und dies der Beklagten von den Eltern des Klägers mitgeteilt wurde.

aaa. Bereits nach dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers und den Angaben der Eltern des Klägers im Senatstermin kann weder davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der Untersuchung durch die Beklagte schwer geatmet hat, noch davon, dass die Eltern des Klägers der Beklagten davon berichtet haben, dass der Kläger in den Stunden und Tagen zuvor schwer geatmet hatte. Ebenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Kläger in der Untersuchungssituation Apnoen auftraten.

Gegen die Annahme, dass der Kläger während der Untersuchung schwer geatmet hat oder dass eine Apnoe auftrat, spricht die Dokumentation der Beklagten im Notfallschein, deren Richtigkeit die Beklagte gegenüber dem Senat bestätigt hat. Danach lag bei dem Kläger eine Eupnoe, das heißt eine unauffällige, ruhige Atmung vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits bei der Untersuchung schwer geatmet oder Apnoen entwickelt hat, hat auch W. nicht gefunden. Die Beklagte habe bei ihrer Untersuchung keine Hinweise für Atemnot mit normaler Auskultation der Lunge gefunden. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er zwar davon ausgehe, dass der Kläger bis zur Vorstellung in der Uniklinik am nächsten Tag immer mal wieder Apnoe-Phasen gehabt habe. Ob dies bereits im Zeitpunkt der Vorstellung des Klägers in der Praxis von E. der Fall gewesen sei, könne man aber nicht sagen. Wahrscheinlich sei dies nicht der Fall gewesen. Die von der Beklagten dokumentierten Befunde, einschließlich einer Eupnoe und der Befunde „keine Rasselgeräusche“ und „keine Obstruktion“, hat W. auch unter Berücksichtigung des weiteren Krankheitsverlaufs, insbesondere des gesundheitlichen Zustandes des Klägers am Folgetag, für plausibel gehalten. Dieser Beurteilung hat sich Q. angeschlossen. Dass ihr Sohn während der Untersuchung schwer geatmet hat oder eine Apnoe aufgetreten ist, haben auch die Eltern des Klägers nicht angegeben.

Soweit der Vater des Klägers gegenüber dem Senat erwähnt hat, dass sein Sohn zwei Tage vor der Untersuchung durch die Beklagte schwer geatmet habe, steht jedenfalls nicht fest, dass er oder seine Ehefrau der Beklagten hiervon berichtet haben. Hiervon kann schon auf Grundlage der Angaben der Eltern des Klägers nicht ausgegangen werden. Der Vater des Klägers hat eingeräumt, dass er nicht sagen könne, ob er oder seine Ehefrau der Beklagten von dem schweren Atmen des Klägers in den Tagen zuvor berichtet habe. Seine Anmerkung, dass ihm aus heutiger Sicht der Sachverhalt aber auffalle, dürfte vielmehr dafür sprechen, dass er dem Umstand, dass sein Sohn in den Tagen vor der Untersuchung schwer geatmet hatte, seinerzeit keine entscheidende Bedeutung beimaß und dieser daher gegenüber der Beklagten keine Erwähnung fand. Dazu fügt sich auch die Aussage der Mutter des Klägers im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung durch den Senat in dem Berufungsverfahren O. gegen T. (Az. 5 U 163/14), nach der ihr erst am Nachmittag des Folgetages, als ihr Sohn halbtot in ihren Armen gelegen habe, richtig bewusst geworden sei, dass er ein ernsthaftes Problem mit dem Atmen gehabt habe (vgl. Seite 11 des Sitzungsprotokolls vom 23.05.2016 in der Berufungssache 5 U 163/14). Bereits in erster Instanz des Rechtsstreits T. gegen O. (Az. 25 O 198/08 LG Köln) hatte die Mutter angegeben, dass sie nach ihrer Erinnerung gegenüber der Hausarztpraxis E. nichts von Atemproblemen berichtet habe, weil ihr Kind lediglich Husten und Schnupfen gehabt habe (vgl. Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 10.02.2010). Soweit die Mutter hiervon abweichend in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 erklärt hat, sie hätten gegenüber der Beklagten gesagt, dass der Kläger nicht an der Brust ziehe, er schwer atme und die Nase verstopft sei, geht der Senat davon aus, dass die Mutter nicht ihre Erinnerung wiedergegeben, sondern Rückschlüsse gezogen hat. Dies folgt nach Auffassung des Senats daraus, dass die Mutter auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, dass sie in dem Rechtsstreit O. gegen T. (Az. 25 O 198/08) in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2010 angegeben habe, dass sie nach ihrer Erinnerung gegenüber Herrn E. nichts von Atemproblemen bzw. Schwierigkeiten geäußert habe, erwidert hat „Wenn die Nase zu ist, atmet das Kind schwer.“. Ihre Antwort deutet darauf hin, dass sie aus dem Umstand, dass ihr Sohn eine verstopfte Nase gehabt habe, auf ein schweres Atmen und im Weiteren auf eine Unterrichtung der Beklagten über ein schweres Atmen ihres Sohnes geschlossen hat. Solche Rückschlüsse sind jedoch keinesfalls zwingend. Selbst bei verstopfter Nase kann eine ausreichende Atmung ohne Atemnot durch die Nase möglich sein. Es ist zudem allgemein bekannt, dass bei einer verstopften Nase auch eine Atmung durch den Mund möglich ist. Selbst wenn der Kläger wegen einer verstopften Nase schwer geatmet haben sollte, folgt daraus nicht, dass die Eltern des Klägers der Beklagten davon berichtet haben müssen. Die Aussage der Mutter, es sei der Beklagten unter anderem gesagt worden, dass der Kläger schwer atme, überzeugt den Senat daher nicht.

bbb. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass während seiner Untersuchung durch die Beklagte eine bläuliche Verfärbung der Haut (Zyanose) als Zeichen eines Sauerstoffmangels vorlag.

Die Eltern des Klägers haben gegenüber dem Senat übereinstimmend angegeben, dass der Kläger während der Untersuchung durch die Beklagte um den Nasenbereich eine grünliche und bläuliche Hautfarbe gehabt habe. Dies sei auch der Beklagten gegenüber angesprochen worden, die darauf erwidert habe, dass dies bei Frühgeborenen „normal“ sei.

Eine solchen, von den Eltern beschriebene Verfärbung im Mund- und Nasenbereich hat W. nicht als Zeichen einer Zyanose gewertet. Er hat erläutert, dass bei neugeborenen Kindern und insbesondere bei Frühgeborenen periorale Auffälligkeiten auftreten könnten. Dies liege daran, dass diese Kinder noch wenig Fettgewebe hätten. Bei Stress könne dies zu perioralen Auffälligkeiten führen (Seite 25 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 691 der Berufungsakte). Dieser Beurteilung hat sich Q. angeschlossen (Seite 26 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 692 der Berufungsakte). Nur eine Zyanose als Zeichen eines Sauerstoffmangels hätte der Beklagten aber Anlass für eine Einweisung in ein Kinderkrankenhaus geben müssen.

Soweit W. weiter ausgeführt hat, dass die Beklagte den Kläger auch dann hätte einweisen müssen, wenn die Eltern gegenüber der Beklagten bläuliche Verfärbungen im Mund- und Nasenbereich erwähnt hätten, folgt daraus nichts anderes. Der Sachverständige hat seine Auffassung damit begründet, dass die Beklagte aufgrund einer entsprechenden Schilderung der medizinisch nicht geschulten Eltern nicht habe ausschließen können, dass der Kläger in der Vergangenheit gefährliche Zyanose-Attacken erlitten gehabt habe, und habe in Rechnung stellen müssen, dass die Eltern einen solchen Sachverhalt nicht genau genug, das heißt im Sinne einer nicht lediglich stressbedingten perioralen Auffälligkeit, sondern als Zeichen eines Sauerstoffmangels beschreiben konnten. Der Kläger behauptet jedoch gar nicht, dass seine Eltern der Beklagten von bläulichen Verfärbungen, die ihnen zuhause bei dem Kläger aufgefallen seien, berichtet hätten. Nach seinem Vortrag war die Verfärbung im Zeitpunkt der Untersuchung vorhanden und wurde von der Beklagten als „normal“ bewertet. Die Beklagte hat zudem glaubhaft angegeben, die Eltern hätten ihr gegenüber nicht erwähnt, dass ihr Kind blau geworden sei. Sie hat erklärt, dass eine blaue Verfärbung eines Säuglings immer ein Alarmzeichen sei und sie eine solche elterliche Angabe daher sicher dokumentiert hätte. Da sie eine anamnestisch angegebene blaue Verfärbung nicht dokumentiert habe, sei ihr eine solche auch nicht geschildert worden. Die Erklärung der Beklagten hält der Senat für nachvollziehbar und plausibel.

Davon, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung eine infektbedingte Zyanose-Attacke erlebte, die von der Beklagten nicht erkannt wurde, ist der Senat nicht überzeugt. Dem steht die Dokumentation der Beklagten entgegen, nach der Kläger ein rosiges Hautkolorit aufwies (vgl. Notfall-/Vertretungsschein, Bl. 19 d.A.: „rosiges HK“). Die Beschreibung eines rosigen Hautkolorits ist mit einer bläulichen Verfärbung der Haut infolge eines Sauerstoffmangels nicht in Einklang zu bringen. Der Senat hält es für lebensfern, dass der Beklagten, die nach ihren glaubhaften Angaben gegenüber dem Senat im Untersuchungszeitpunkt bereits fünf Jahre Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin war, eine bläuliche Verfärbung im Gesicht nicht aufgefallen ist, insbesondere wenn sie von den Eltern, so der Vortrag des Klägers, auf die Verfärbung ausdrücklich hingewiesen worden war.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Hautkolorit des Klägers unzutreffend dokumentiert hat oder die Dokumentation nachträglich verändert wurde, bestehen nicht. Dabei ist zunächst zu sehen, dass einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation, die keinen Anhalt für Veränderungen, Verfälschungen oder Widersprüchlichkeiten bietet, grundsätzlich Glauben geschenkt werden kann. Ihr kommt zugunsten der Behandlungsseite in der Regel Indizwirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2023 - VI ZR 108/21, juris Rn. 17). Soweit der Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 20.04.2026 eine zeitnahe Erstellung des Notfall-/Vertretungsscheins bestreitet, handelt es sich um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO, welches schon nicht zuzulassen ist. Zulassungsgründe sind weder dargetan worden noch ersichtlich. Der Senat ist allerdings auch von einer zeitnahen Anfertigung der Dokumentation überzeugt. Sie wurde nach den glaubhaften Angaben der Beklagten während des Untersuchungstermins im Beisein der Eltern angefertigt. Dies entspricht dem üblichen Verlauf und war im Hinblick auf den Zweck des Notfall-/Vertretungsscheins, einem nachbehandelnden Arzt eine Verlaufsbeurteilung zu ermöglichen, erforderlich. Den Eltern wurde gegen Ende des Termins nach der Darstellung der Beklagten eine Durchschrift mitgegeben, was eine nachträgliche Verfälschung der Dokumentation ausschließt, jedenfalls sehr unwahrscheinlich macht. Die Eltern behaupten zwar, dass sie eine solche Durchschrift nicht besitzen. Dass sie entgegen der Darstellung der Beklagten seinerzeit keine Durchschrift erhalten haben, haben die Eltern bei ihrer Anhörung jedoch nicht behauptet. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht vom 01.03.2022 vielmehr erklärt, dass es möglich sei, dass er einen Notfall-/Vertretungsschein für seinen Sohn mitbekommen habe (Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 01.03.2022, Bl. 401 d.A.). Die handschriftliche Dokumentation der Beklagten im Notfall-/Vertretungsschein vom 10.04.2005 gibt auch nach ihrem äußeren Bild keinen Anhalt für Veränderungen oder Verfälschungen.

ccc. Der Senat kann auch nicht feststellen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Untersuchung exsikkiert war.

Nach den Ausführungen von W. in seinem schriftlichen Gutachten hat die Beklagte nach Anzeichen einer Exsikkose gesucht. Hinweise für eine Austrocknung des Klägers infolge einer verminderten Trinkmenge seien nicht zu erkennen gewesen. Nach ihrer Dokumentation habe sich die Fontanelle im Niveau („FIN“) befunden. Der Turgor sei ausgeglichen gewesen („Turgor =“). Zudem habe das am nächsten Tag bei der Untersuchung in der Praxis O. (U3) gemessene Gewicht für eine gute Gewichtsentwicklung und gegen eine längere Nahrungsverweigerung gesprochen (Seiten 4 und 35 des Gutachtens von W., Bl.375 und 406 der Berufungsakte). Seine schriftlichen Ausführungen hat W. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bekräftigt. Bei dokumentierter Fontanelle im Niveau, ausgeglichenem Turgor und feuchten Schleimhäuten habe eine Exsikkose des Klägers im Zeitpunkt seiner Vorstellung bei der Beklagten nicht vorgelegen (Seite 29 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 695 der Berufungsakte). Diese Feststellungen werden durch die Ausführungen von Q. nicht in Zweifel gezogen.

ddd. Nach den Ausführungen von W. hätte die Beklagte den Kläger, wenn ihr von dessen Eltern berichtet worden wäre, dass er nicht trinke oder dass er schlecht oder fast gar nicht trinke, in ein Krankenhaus einweisen müssen (vgl. S. 4 der Stellungsahme von W. vom 18.08.2025, Bl. 496 der Berufungsakte sowie Seite 25 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 691 der Berufungsakte). Davon, dass die Eltern des Klägers der Beklagten gegenüber angegeben haben, dass der Kläger nicht oder fast gar nicht trinke, ist der Senat nicht überzeugt.

Die Beklagte hat behauptet, von Seiten der Eltern sei ihr gesagt worden, dass der Kläger „etwas weniger“ trinke. Dies deckt sich mit ihrer Dokumentation im Notfall-/Vertretungsschein. Die Dokumentation wird zudem von den Ausführungen von W. gestützt, der es für nicht wahrscheinlich gehalten hat, dass der Kläger gar nicht oder fast gar nicht getrunken hat (Seite 28 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 694 der Berufungsakte). Ein eingeschränktes Trinken im Sinne eines „etwas weniger“ Trinken hat W. hingegen für möglich gehalten (Seite 29 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 695 der Berufungsakte).

Die in erster und zweiter Instanz persönlich angehörten Eltern des Klägers haben unterschiedliche Angaben gemacht. Gegenüber der Kammer des Landgerichts hat die Mutter angegeben, es sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass der Kläger Husten und Schnupfen habe und nicht trinke (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 01.03.2022, Bl. 399 d.A.). In der mündlichen Verhandlung beim Senat hat sie erklärt, es sei gesagt worden, dass der Kläger „nicht an der Brust ziehen kann und wenig oder fast gar nichts gegessen hat.“ (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 669 der Berufungsakte). Auf Nachfrage des Senats, ob gesagt worden sei, dass der Kläger nicht oder weniger getrunken habe, hat die Mutter geäußert, dass wahrscheinlich von einem „weniger“ Trinken die Rede gewesen sei (Seite 4 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 670 der Berufungsakte). Nach dem Untersuchungstermin bei der Beklagten habe sich der Zustand ihres Sohnes zuhause verschlechtert. Er habe nicht mehr essen können und sie habe ihn nicht mehr stillen können (Seite 3 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 669 der Berufungsakte). Der Vater des Klägers hatte keine genaue Erinnerung mehr daran, was hinsichtlich des Trinkverhaltens des Klägers gegenüber der Beklagten gesagt worden sei. Es sei ihm nach der langen Zeit fast unmöglich, das wiederzugeben, was damals genau gesagt worden sei. Er gehe aber davon aus, dass der Beklagten mitgeteilt worden sei, dass der Kläger alle zwei Stunden angelegt werde und „schwach“ trinke (Seite 10 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 676 der Berufungsakte). Auch in Bezug auf die Frage, wieviel ihr Sohn tatsächlich getrunken hatte, haben die Eltern unterschiedliche Angaben gemacht. Ob dem Kläger Milchersatznahrung gegeben wurde, war den Eltern nicht mehr konkret erinnerlich. Die Mutter hat zunächst angegeben, den Kläger nur gestillt zu haben. Erst nach erneuter Nachfrage hat sie erklärt, sie vermute, dass sie auch versucht habe, dem Kläger die Flasche zu geben. Ob und wenn ja wie viel der Kläger dabei getrunken hatte, vermochte die Mutter nicht mehr zu sagen ((Seite 5 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 671 der Berufungsakte). Bei der Anhörung der Eltern ist für den Senat deutlich geworden, dass sowohl die Mutter als auch der Vater keine zuverlässige Erinnerung mehr daran haben, wieviel der Kläger getrunken hat und was der Beklagten in Bezug auf das Trinkverhalten des Klägers mitgeteilt wurde. Zur Widerlegung des Inhalts der Dokumentation und der Angaben der Beklagten reichen die Bekundungen der Eltern nicht aus. Das Fehlen einer zuverlässigen Erinnerung ist nach einer so langen Zeit - zwischen dem streitgegenständlichen Untersuchungstermin und der mündlichen Verhandlung beim Senat liegen fast 21 Jahre - auch überaus verständlich. Nach den Ausführungen von W. macht es jedoch für die Frage, ob die Beklagte es behandlungsfehlerhaft unterlassen hat, den Kläger in ein Krankenhaus einzuweisen, einen entscheidenden Unterschied, ob die Eltern der Beklagten gesagt haben, dass der Kläger „nicht“ trinke, dass er „fast gar nicht“ trinke, dass er „schlecht“ trinke oder dass er „etwas weniger“ trinke. Denn falls von einem „etwas weniger“ Trinken die Rede gewesen ist, musste die Beklagte nicht annehmen müssen, dass der Kläger von einer Exsikkose akut bedroht war. Der nach der Dokumentation den Eltern erteilte Rat der Beklagten, den Kläger häufig zum Trinken an der Brust anzulegen, und ihn bei sich verschlechterndem Trinkverhalten sofort in der Kinderklinik vorzustellen, war in diesem Fall ausreichend. Dies ergibt sich aus den schriftlichen und mündlichen Ausführungen von W., denen der Senat uneingeschränkt folgt, weil sie gut begründet, nachvollziehbar und plausibel sind.

eee. Dass die Beklagte den Eltern entgegen ihrer Dokumentation keinen Rat erteilt hat, den Kläger bei Verschlechterung seines Zustandes, wie einem schlechteren Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber oder einer schnellen Atmung, sofort in einer Kinderklinik vorzustellen, steht nicht fest. Laut ihren handschriftlichen Eintragungen im Notfall-/Vertretungsschein hat sie den Eltern den Rat erteilt. Der Dokumentation ist Glauben zu schenken, denn Anhaltspunkte für Veränderungen oder Verfälschungen bestehen nicht. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Dokumentation wird auch nicht durch die Angaben der Eltern des Klägers in Zweifel gezogen. Der Vater des Klägers war sich im Rahmen seiner mündlichen Anhörungen durch die Kammer und den Senat unsicher, ob die Beklagte empfohlen habe, ein Krankenhaus aufzusuchen; abgestritten hat er eine Empfehlung nicht (Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 01.03.2022, Bl. 401 d.A.; Seite 11 des Sitzungsprotokolls vom 25.02.2026, Bl. 677 der Berufungsakte). Soweit er in erster Instanz erklärt hat, es sei ihnen als Eltern nicht gesagt worden, was eine Verschlechterung sei (Seite 7 des Sitzungsprotokolls vom 01.03.2022, Bl. 401 d.A.), hat der Senat vor dem Hintergrund des nur noch eingeschränkten Erinnerungsvermögens beider Eltern erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Die Beklagte hat die Symptome, bei denen die Eltern den Kläger in einer Kinderklinik vorstellen sollten, im Notfall-/Vertretungsschein detailliert niedergelegt. Es für den Senat kein Grund ersichtlich, weswegen die Beklagte diese schriftlich dokumentiert, aber gegenüber den Eltern nicht erwähnt haben sollte. Der Senat hält die dokumentierte Empfehlung und die beispielhaft aufgeführten Symptome (schlechteres Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber, schnelle Atmung) auch im Hinblick auf die Gefahr des Auftretens von Apnoen für ausreichend. Dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Säuglings nicht nur bei schnellerem Atmen, sondern auch im Falle eines kompletten Aussetzens der Atmung anzunehmen ist, liegt auf der Hand und musste auch den Eltern klar sein. Dass sie bei dem Kläger Atemaussetzer erkannt haben und gleichwohl annahmen, dass es dem Kläger nicht schlechter gehe, behauptet der Kläger auch nicht.

3.

Die nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, nachgelassenen Schriftsätze der Parteien geben zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO. Dies gilt insbesondere für den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2026. Auf die in diesem aufgeworfene Frage, wann die Beklagte nach der Vorstellung des Klägers im kinderärztlichen Notdienst vom 10.04.2005 erstmals wieder mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt befasst wurde und wann sie von den gegen sie gerichteten Vorwürfen erfuhr, kommt es für die Beurteilung des Senats und die vorstehenden Beweiswürdigung nicht entscheidend an.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls.

Berufungsstreitwert: 1.300.000,00 €