BGH Urteil vom 03.06.2008 – VI ZR 235/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 286 B
Die beantragte Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens zum Beweis des Ur-
sachenzusammenhangs zwischen einem Unfall und vorhandenen Beschwerden ist
nur dann nicht erforderlich, wenn auszuschließen ist, dass die Partei damit den Be-
weis der Unfallursächlichkeit führen kann.
BGH, Urteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07 - LG München I
AG München
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 19. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 6. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aufgrund
eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. März 2003 gegen 9:30 Uhr ereignete. Als
die Klägerin mit ihrem PKW VW Golf an einer Kreuzung vor einer Lichtzeichen-
anlage, die für sie Rotlicht zeigte, hielt, fuhr ein Mercedes Kombi, dessen Halte-
rin die Beklagte zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2 ist,
von hinten auf ihr Fahrzeug auf. Die volle Haftung der Beklagten steht dem
Grunde nach außer Streit. An dem PKW der Klägerin entstand ein Sachscha-
den von 786,04 €, an dem anderen Fahrzeug ein solcher von 1.810,35 €.
Die Klägerin behauptet, sie habe bei dem Unfall ein HWS-
Schleudertrauma und eine schwere Kniegelenksdistorsion rechts erlitten und
sei deshalb vom 6. März bis 9. April 2003 arbeitsunfähig gewesen. Sie begehrt
ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 €, Ersatz von
Heilbehandlungskosten in Höhe von 646,19 € und Ausgleich eines Ver-
dienstausfallschadens in Höhe von 2.208,64 €.
Das Amtsgericht hat ein biomechanisches Sachverständigengutachten
des Diplom-Ingenieurs und Humanbiologen Dr. A. eingeholt und die Klage ab-
gewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin nach Einholung eines
Ergänzungsgutachtens und persönlicher Anhörung des Sachverständigen zu-
rückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die von der Klägerin ge-
klagten Beschwerden nicht auf den Verkehrsunfall zurückzuführen seien. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Beklagtenfahrzeug mit einer Kolli-
sionsgeschwindigkeit von etwa 5 bis 8 km/h aufgefahren. Dadurch sei der PKW
der Klägerin um ca. 5 bis 6 km/h beschleunigt worden. 6 km/h sei aufgrund des
Schadensbildes an beiden Fahrzeugen die maximal mögliche Geschwindig-
keitsänderung des klägerischen Fahrzeugs. Dieses sei mit einer Spitzenbe-
schleunigung von gerundet ca. 2,4 bis 3,5 g nach vorne beschleunigt worden.
Wenn die Klägerin, die zum Unfallzeitpunkt mit beiden Füßen das Kupplungs-
und das Bremspedal bedient habe, aufgrund der unfallbedingten Beschleuni-
gung mit ihrem rechten Knie in der vom Sachverständigen beschriebenen drit-
ten Bewegungsphase (sog. Rebound) die Lenkradsäule berührt haben sollte,
hätte dies allenfalls mit einer Relativgeschwindigkeit von 2 bis maximal 3 km/h
erfolgen können. Ein derart leichter Anstoß reiche nicht aus, um eine Kontusion
oder gar eine Kniegelenksdistorsion herbeizuführen. Auch ein ursächlicher Zu-
sammenhang zwischen dem Unfall und der HWS-Distorsion sei nicht mit hinrei-
chender Sicherheit nachweisbar. Bei der von den behandelnden Ärzten gestell-
ten Diagnose handele es sich um eine nicht objektivierbare Verdachtsdiagnose.
Morphologisch fassbare Befunde lägen nicht vor. Die unfallbedingte Belastung
der Halswirbelsäule habe für das Entstehen einer HWS-Distorsion nicht ausge-
reicht. Die im Bereich des Kopf-Hals-Systems aufgetretene maximale Spitzen-
beschleunigung von 2,5 g habe dazu geführt, dass zwischen Kopf und Hals
Spitzenkräfte der Größenordnung von 30 Newton und im Bereich zwischen
Hals- und Brustwirbelsäule Spitzenkräfte von maximal 55 Newton eingewirkt
hätten. Dies seien Belastungen des täglichen Lebens. Die Klägerin verfüge
über eine normale Konstitution und eine normal ausgebildete Muskulatur im
Halsbereich. Degenerative Vorschäden seien nicht vorhanden.
Der Sachverständige Dr. A. verfüge als Biomechaniker über die zur Be-
urteilung der maßgeblichen Fragen erforderliche Sachkunde. Wenn ein biome-
chanisches Gutachten - wie hier - zu dem Ergebnis komme, dass eine Kausali-
tät zwischen den behaupteten Verletzungen und dem Unfallgeschehen nicht
hinreichend nachweisbar oder gar auszuschließen sei, sei eine weitere Begut-
achtung nicht erforderlich. Insbesondere sei in einem solchen Fall kein fachme-
dizinisches Gutachten einzuholen. Ein solches könne im besten Fall vorhande-
ne Beschwerden verifizieren, es könne aber nicht bewerten, ob diese auf dem
Unfall beruhen. Die Unfallursächlichkeit könne vorliegend auch weder durch
Vernehmung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen noch durch
Vernehmung des Ehemannes, von Arbeitskollegen und Freunden als Zeugen
geklärt werden. Diesen Beweisanträgen der Klägerin sei deshalb ebenso wenig
nachzugehen wie ihrem Antrag auf Parteivernehmung oder Anhörung.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Im Ansatz zutreffend legt das Berufungsgericht allerdings der von ihm
vorgenommenen Prüfung, ob die von der Klägerin geklagten Beschwerden auf
den Unfall zurückzuführen sind, die strengen Anforderungen des Vollbeweises
gemäß § 286 ZPO zugrunde, denn die Frage, ob sich die Klägerin überhaupt
eine Verletzung zugezogen hat, betrifft den nach dieser Vorschrift zu führenden
Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität (BGHZ 4, 192, 196; Senatsur-
teile vom 11. Juni 1968 - VI ZR 116/67 - VersR 1968, 850, 851; vom 20. Febru-
ar 1975 - VI ZR 129/73 - VersR 1975, 540, 541 und vom 21. Oktober 1986
- VI ZR 15/85 - VersR 1987, 310, jeweils m.w.N.).
Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeu-
gung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr
zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters
erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an
Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische
Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 53, 245, 256; BGH, Urteil vom 18. April 1977 - VIII ZR 286/75
- VersR 1977, 721 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR
1989, 758, 759). Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist als Be-
standteil der Beweiswürdigung grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an
dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 ZPO gebunden ist.
Dieses kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Ge-
bot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-
send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also
vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfah-
rungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 160, 308, 317 m.w.N.; Senatsur-
teil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 364).
2. Diese Grundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Sie rügt jedoch
eine unzureichende Sachaufklärung durch das Berufungsgericht und beanstan-
det, dass dieses seine Beurteilung, die Ursächlichkeit des Unfalls für die von
der Klägerin geklagten Beschwerden sei nicht nachgewiesen, allein auf die Be-
wertung des Sachverständigen Dr. A. gestützt und von einer weiteren Sachauf-
klärung abgesehen hat.
a) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass eine Vernehmung
der behandelnden Ärzte in den Tatsacheninstanzen unterblieben ist. Sie rügt
vielmehr, das Berufungsgericht habe die in den von der Klägerin vorgelegten
ärztlichen Attesten dokumentierten Diagnosen nicht in ausreichendem Maße
gewürdigt.
aa) Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem
Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Fra-
ge, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung - wie z.B. der hiernach
erfolgten ärztlichen Verordnung einer so genannten Schanz’schen Krawatte -
Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich
beurteilt (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 2001, 511; OLG Hamm, VersR 2002, 992,
994; OLG München, r+s 2002, 370, 371; a.A. OLG Bamberg, NZV 2001, 470).
Da der Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, diesen
nicht aus der Sicht eines Gutachters betrachtet, sondern ihn als Therapeut be-
handelt, steht für ihn die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während
die Benennung der Diagnose als solche für ihn zunächst von untergeordneter
Bedeutung ist. Deshalb sind zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste
für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung
(Mazzotti/Castro, NZV 2008, 113, 114). Eine ausschlaggebende Bedeutung
wird solchen Diagnosen im Allgemeinen jedenfalls nicht beizumessen sein (so
aber OLG Bamberg, aaO). Im Regelfall wird das Ergebnis einer solchen Unter-
suchung nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädig-
ten nach dem Unfall Berücksichtigung finden können (Müller, VersR 2003, 137,
146; ebenso v. Hadeln, NZV 2001, 457, 458 f.). Eine Vernehmung der behan-
delnden Ärzte als Zeugen oder sachverständige Zeugen ist zudem entbehrlich,
wenn das Ergebnis ihrer Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverstän-
digen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist, denn bei
der Frage nach einem Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden
mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachver-
ständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Senatsurteile vom 16. No-
vember 1999 - VI ZR 257/98 - VersR 2000, 372, 373 und vom 20. März 2007
- VI ZR 254/05 - VersR 2008, 235, 237 f.).
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht den
Beweiswert der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste nicht verkannt.
Dass es die dort dokumentierten Befunde wie Übelkeit, Kopfschmerzen, Bewe-
gungseinschränkungen, Druckschmerzhaftigkeit und Muskelverhärtungen als
wenig aussagekräftig gewürdigt hat, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu
beanstanden. Die genannten Befunde, die teilweise allein auf Schilderungen
der Klägerin beruhen, sind im Wesentlichen unspezifisch, da sie sowohl bei un-
fallunabhängigen als auch bei unfallabhängigen Beschwerdebildern insbeson-
dere der Halswirbelsäule vorliegen können. Sie sind, wie klinische Erfahrungen
und Studien ergeben haben, ebenso wenig verletzungstypisch wie etwa auch
ein
röntgenologischer Befund einer Steilstellung der Halswirbelsäule
(Mazzotti/Castro, aaO m.w.N.).
b) Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsge-
richt den Beweis eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Verkehrsun-
fall der Klägerin und den von ihr danach beschriebenen Beschwerden, deren
Vorhandensein es für sein Urteil als wahr unterstellt hat, auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen Dr. A. als nicht geführt angesehen hat.
aa) Der gerichtliche Sachverständige verneint einen kausalen Zusam-
menhang zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden im
Halsbereich mit der Begründung, dass die im Streitfall anzunehmende kollisi-
onsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 5 bis 6 km/h zu einer Relativbewe-
gung der Fahrzeuginsassin gegenüber der Fahrgastzelle geführt habe, dieser
Bewegungsbeginn aber noch kein verletzungsmechanisch relevantes Potenzial
gehabt haben könne, es sei denn, es hätten gravierende degenerative Verän-
derungen vorgelegen, was nach den ärztlichen Feststellungen aufgrund der
durchgeführten Röntgenuntersuchung bei der Klägerin aber gerade nicht der
Fall gewesen sei. Die Belastungen, denen diese ausgesetzt gewesen sei, hät-
ten sich lediglich in einem Bereich bewegt, wie er auch im täglichen Leben vor-
komme, so beispielsweise, wenn man sich in einen Stuhl hineinfallen lasse oder
wenn man bei sportlicher Betätigung angerempelt werde. Diese biomechanisch
ausgerichtete Betrachtungsweise wird den an die Beurteilung des Kausalitäts-
zusammenhangs zu stellenden Anforderungen nicht gerecht. Das gilt auch für
die Bewertung, wonach ein Anstoß des Knies mit einer Relativgeschwindigkeit
von 2 bis 3 km/h nicht ausreiche, um eine Kontusion oder gar eine schwere
Kniegelenksdistorsion herbeizuführen.
bb) Wie der Sachverständige Dr. A. bei der mündlichen Erläuterung sei-
ner Gutachten selbst eingeräumt hat, gibt es auch unter biomechanischen Ge-
sichtspunkten keine starre Grenze hinsichtlich der kollisionsbedingten Ge-
schwindigkeitsänderung für die Verursachung einer Verletzung an der Halswir-
belsäule. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine solche Verletzung verursacht hat,
sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Gegen die
schematische Annahme einer "Harmlosigkeitsgrenze" spricht, dass die Beant-
wortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwin-
digkeitsänderung, sondern daneben von einer Reihe anderer Faktoren abhängt,
wobei u.a. auch der Sitzposition des betreffenden Fahrzeuginsassen Bedeu-
tung beizumessen sein kann (Senatsurteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02
- VersR 2003, 474, 475 m.w.N.). Die Klägerin hat zum Beweis der Ursächlich-
keit des Unfalls für ihre Beschwerden die Einholung eines fachmedizinischen
Sachverständigengutachtens beantragt. Diesem Beweisantrag hätte das Beru-
fungsgericht unter den Umständen des Falles nachgehen müssen. Seine Erwä-
gung, wonach ein medizinisches Gutachten im Streitfall keine weiteren Auf-
schlüsse liefern könne, beruht, wie die Revision mit Recht geltend macht, auf
einer unzulässigen vorweggenommenen Beweiswürdigung.
cc) Die Einholung eines medizinischen Gutachtens wäre nur dann nicht
erforderlich, wenn auszuschließen wäre, dass die Klägerin damit den Beweis
der Unfallursächlichkeit führen könnte. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall
und kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht im Hin-
blick auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. A. bejaht werden, denn nach
den getroffenen Feststellungen verfügt dieser als Biomechaniker nicht über die
erforderliche medizinische Fachkompetenz (vgl. hierzu Mazzotti/Castro, NZV
2008, 16 und 113, 114). Die Aussagekraft seiner Beurteilung leidet auch darun-
ter, dass seine Begutachtung notgedrungen ohne eine eigene medizinische
Untersuchung der Klägerin erfolgt ist, sodass sich seine Aussagen zur Konstitu-
tion der Klägerin und zur Belastbarkeit ihres Kopf-Hals-Bereichs als problema-
tisch erweisen. Deshalb war die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens
im Streitfall auch nicht etwa mit Rücksicht darauf entbehrlich, dass sich Dr. A.
als Biomechaniker auf Verletzungen aufgrund von Verkehrsunfällen spezialisiert
und an der medizinischen Fakultät einer Hochschule über Toleranzgrößen von
Schädel-Hirn-Traumen promoviert hat. Seine auf diesem Gebiet erworbenen
Spezialkenntnisse lassen, wie die Revision mit Recht geltend macht, keinen
Rückschluss darauf zu, ob er für die hier zu beurteilenden Fragen über den
Kenntnisstand eines Fachmediziners verfügt. Das Berufungsgericht legt auch
nicht dar, dass es selbst über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und
deshalb die Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens entbehrlich gewe-
sen wäre.
3. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses
die erforderlichen Feststellungen nachholen kann.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 09.02.2006 - 331 C 14009/04 -
LG München I, Entscheidung vom 06.09.2007 - 19 S 4629/06 -