Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2004 – V ZB 28/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

V ZB 28/04

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 91, 96, 494a

a) Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören auch dann zu den Ko- sten des Klageverfahrens, wenn nur Teile des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der anschließenden Klage gegen den An- tragsgegner gemacht werden (Anschluß an BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486)

b) Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller mehrere von einander unabhängige Eigentumsstörungen zum Gegenstand eines einheitlichen selbständigen Beweis- verfahrens macht und nur eine davon zum Gegenstand der anschließenden Klage wird (Fortführung von BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299).

c) Soweit der Antragsteller und spätere Kläger den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens mit der Klage gegen den Antragsgegner des Beweisverfahrens nicht aufgreift, können ihm dessen Kosten im Klageverfahren analog § 96 ZPO anteilig auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte. Das ist re- gelmäßig angezeigt, wenn sich der Anspruch insoweit als unbegründet erwiesen hat (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).

BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - V ZB 28/04 - LG Frankenthal (Pfalz)

AG Frankenthal (Pfalz)

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,

Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß

der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 21. Juni

2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Be-

schluß des Amtsgerichts Frankenthal vom 26. April 2004 wird zu-

rückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

475 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Antrag auf selbständige Beweissicherung vom 30. Januar 2003

machte der Antragsteller geltend, eine auf dem Grundstück der Antragsgegner

stehende Fichte und dort stehende Birken seien umsturzgefährdet. Äste der

Fichte ragten bis zu 3 m auf sein Grundstück und störten auch durch Nadel-

wurf. Er werde in der Nutzung seines Grundstücks zudem von dem Blüten- und

Laubfall der Birken beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige stellte die

Standfestigkeit der Bäume fest. Innerhalb der ihm von dem Amtsgericht gesetz-

ten Frist erhob der Antragsteller gegen die Antragsgegner Klage auf Beseiti-

gung der überhängenden Äste der Fichte. Diese ist im Berufungsverfahren bei

dem Landgericht Frankenthal anhängig.

Die Antragsgegner haben beantragt, dem Antragsteller 9/10 der Kosten

des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen. Das Amtsgericht hat den

Antrag zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat

das Landgericht dem Antragsteller unter Zurückweisung des weitergehenden

Antrags 3/4 der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Dage-

gen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

Das Beschwerdegericht ist der Meinung, wenn der Antragsteller nur we-

gen eines Teils der im selbständigen Beweisverfahren geltend gemachten Ei-

gentumsstörungen Klage erhebe, seien über die Kosten der nicht weiter ver-

folgten Teile des Beweisverfahrens im Wege der Teilkostenentscheidung nach

§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Diese machten hier 3/4 der Kosten

aus, die dem Antragsteller aufzuerlegen seien.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Teilkostenentscheidung nach

§ 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist unzulässig.

1. Der Erlaß einer Teilkostenentscheidung scheidet nach Erhebung der

Klage grundsätzlich aus. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ge-

hören nämlich zu den Kosten des Klageverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. De-

zember 2002, VIII ZB 97/02, NJW 2003, 1322, 1323). Das steht nach dem

Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung einer Entscheidung über

einzelne Teile dieser Kosten außerhalb des Klageverfahrens entgegen. Vor-

aussetzung ist aber, daß Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfah-

rens wie des Klageverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 18. Dezember

2002, VIII ZB 97/02, aaO und v. 24. Juni 2004, VII ZB 34/03, BauR 2004, 1487,

1488). Ob Identität in diesem Sinne angenommen werden kann, wenn nur Teile

des Gegenstands eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der

anschließenden Klage gemacht werden, war streitig. Der Bundesgerichtshof

hat dies nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung bejaht (Beschl. v. 24.

Juni 2004, VII ZB 11/03, BauR 2004, 1485, 1486).

2. In dem dem Beschluß zugrunde liegenden Fall hatte der Antragsteller

des selbständigen Beweisverfahrens allerdings einen Teil eines einheitlichen

Mängelbeseitigungsanspruchs im Wege der Teilklage geltend gemacht. Hier

hat der Antragsteller demgegenüber ähnlich wie bei einer objektiven Klagehäu-

fung vier einzelne, in ihren Voraussetzungen von einander unabhängige Eigen-

tumsstörungen zum Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gemacht

und nur eine dieser Eigentumsstörungen im Klageverfahren weiterverfolgt. Das

ändert an der Beurteilung nichts. Die Identität beurteilt sich nicht danach, ob

die im selbständigen Beweisverfahren zu klärenden tatsächlichen Fragen einen

oder mehrere materiellrechtliche Ansprüche betreffen oder ob sie auch Gegen-

stand gesonderter selbständiger Beweisverfahren sein könnten. Entscheidend

ist allein, was der Antragsteller zum Gegenstand des konkreten selbständigen

Beweisverfahrens gemacht hat und ob er diesen Gegenstand mit der Klage

ganz oder teilweise gegen den Antragsgegner des selbständigen Beweisver-

fahrens weiterverfolgt. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Gel-

tendmachung mehrerer Mängel eines Werks entschieden (Beschl. v. 22. Juli

2004, VII ZB 9/03, EBE/BGH 2004, 299). Für den hier vorliegenden Fall der

Abwehr mehrerer Eigentumsstörungen gilt nichts anderes. Sie bilden den ein-

heitlichen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das der An-

tragsteller gegen die Antragsgegner eingeleitet hat. Wie bei der Teilklage aus

einem einheitlichen Anspruch besteht auch hier die Gefahr divergierender Ko-

stenentscheidungen (dazu BGH Beschl. v. 24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO).

Die Klage kann auf andere Teile des Beweisverfahrens erweitert, der Wert der

Klage kann anders als der Anteil des mit ihr verfolgten Anspruchs am selbstän-

digen Beweisverfahren bestimmt werden. Den Gegenstand des selbständigen

Beweisverfahrens hat der Antragsteller mit seiner Klage, wenn auch nur aus-

schnittweise, gegen die Antragsgegner als Beklagten weiterverfolgt. Damit ist

Identität gegeben und eine selbständige Teilkostenentscheidung nach § 494a

Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.

3. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens ist deshalb ins-

gesamt in dem anhängigen Klageverfahren zu entscheiden. Die Kosten eines

im Klageverfahren nicht weiterverfolgten Teils des vorausgegangen selbstän-

digen Beweisverfahrens können dem Antragsteller analog § 96 ZPO auch dann

auferlegt werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen sollte (BGH, Beschl. v.

24. Juni 2004, VII ZB 11/03, aaO). Das kann auch zu einer anteiligen Vertei-

lung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens führen. Eine Auferlegung

der Kosten analog § 96 ZPO ist regelmäßig dann angezeigt, wenn der Gegen-

stand der Klage, wie hier, deshalb wesentlich hinter dem Gegenstand des

selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt, weil sich dort ergeben hat, daß

der geltend gemachte Anspruch insoweit unbegründet war.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Gaier Schmidt-Räntsch