Rechtsprechung / Oberlandesgericht Koblenz

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss vom 09.03.2005 – 14 W 153/05, 14 W 154/05

ECLI:DE:OLGKOBL:2005:0309.14W153.05.0A

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Der Beschwerdewert beträgt 929,60 EUR (= Summe aus 803,80 EUR + 1.915 EUR abzüglich Summe aus 515,60 EUR + 1.273,60 EUR).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

Das fristgemäß eingelegte Rechtsmittel ist in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessiv am Rechtsstreit beteiligten Beklagten eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, für die der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde und die deshalb nach den seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist (§ 61 Abs.1 RVG).

2

Das bedeutet, dass auf Seiten der Beklagten lediglich eine -wenn auch nach § 6 Abs.1 S.1 BRAGO erhöhte- Prozessgebühr gemäß § 31 Abs.1 Nr.1 BRAGO angefallen ist. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind, nachdem der Kläger seine Klage im Termin bei unveränderter Anspruchsgrundlage statt gegen die Beklagte zu 1. nunmehr gegen die Beklagte zu 2. gerichtet hatte, weiter in Bezug auf denselben Gegenstand tätig geworden. Im Hinblick darauf konnten sie ihre Gebühren nach § 13 Abs.2 S.1 BRAGO grundsätzlich nur einmal verdienen (Senat JurBüro 1985, 1822, 1823; OLG Zweibrücken JurBüro 1982, 1730, 1731). Das gilt jedenfalls deshalb, weil sie -wie das Sitzungsprotokoll deutlich macht- bereits über eine Prozessvollmacht der Beklagten zu 2. verfügten, ehe sich der Parteiwechsel vollzog und die Beklagte zu 1. unter Eintritt der Beklagten zu 2. aus dem Verfahren ausschied (Senat JurBüro 1989, 193, 194; OLG Köln JurBüro 1992, 319; ähnlich OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 287).

3

Allerdings werden die Dinge in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung teilweise anders beurteilt. Nach einer verbreiteten Auffassung soll ein Anwalt, der im Zuge eines Parteiwechsels zunächst die ausscheidende und dann die neu eintretende Partei vertritt, grundsätzlich jedes der beiden Mandate gesondert abrechnen können (OLG Frankfurt JurBüro 1978, 858, 859; OLG Hamburg MDR 1990, 1019; OLG München JurBüro 1994, 490; OLG Stuttgart JurBüro 1982, 551; ebenso von Eicken in Gerold/ Schmidt, BRAGO, 15.Aufl., § 6 Rn.27 und RVG, 16.Aufl., VV Nr.1008 Rn.73; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8.Aufl., § 6 Rn.15). Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, soweit ersichtlich, bisher nicht erfolgt. Im Hinblick darauf wird die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs.2 Nr.2 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs.1 ZPO.