BGH Beschluss vom 19.10.2006 – V ZB 91/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Partei-
en nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVG-
VV).
b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so
richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebühren- ordnung für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkraft-
treten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1
Satz 1 RVG).
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
929,60 €.
Gründe
I.
Im September 2003 erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen
die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004
teilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die
bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach
Hinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel müsse die ursprüngliche Klage
zurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1.
Nachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der Beklag-
ten zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr
Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der
Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen
die Beklagte zurückgenommen hat". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies
es die Klage auf Kosten des Klägers ab.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach
Nr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Aus-
lagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat
eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr
und die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Be-
klagten je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der Beklag-
ten zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt.
Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht,
dessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit
Beschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzurei-
chender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde
der Beklagten erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem
Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre
Anträge weiterverfolgen.
II.
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessver-
tretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine
einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli
2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Be-
klagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr an-
gefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der mündli-
chen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevoll-
mächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der
Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Be-
schwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Kla-
gerücknahme mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen;
auch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis
zutreffend beurteilt.
1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kläger habe durch seine
Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen
Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang
überprüfen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003,
2388). Sie ist zutreffend.
a) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des
Klägers in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen
Parteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zu-
rückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei
der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei indessen nicht am
buchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets
davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was
nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-
denen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO;
Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den Par-
teiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v.
16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in
Rede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageän-
derung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955,
V ZR 34/54, LM Nr. 8 zu § 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005,
V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht
nur dem Interesse des Klägers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten -
Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich
durch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung
nichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts
zurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten Parteiwech-
sels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden
müsse.
b) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskräftigen Kos-
tengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschränkende
Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die Kla-
ge gegen die Beklagte zurückgenommen hat" und die spätere Kostenentschei-
dung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kläger
nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitli-
chen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit
unter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der ausschei-
denden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getrof-
fen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist für die hier vorliegen-
de Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten Parteiwechsels auf Beklag-
tenseite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des aus-
scheidenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuer-
legen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351,
1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.).
2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu
Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten
gebührenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz
den ist.
a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit
begründet.
aa) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des
neuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972,
959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 855; OLG
Hamburg, JurBüro 1978, 369; OLG Hamm, JurBüro 1968, 609; OLG Köln,
Rpfleger 1963, 361; OLG München, JurBüro 1994, 490; OLG Saarbrücken,
MDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurBüro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz
1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurBüro
1997, 363; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 16;
Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rdn. 124 und MünchKomm-
ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdn. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen
Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kos-
lich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659
f.; Müller-Rabe
in: Ge-
rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95
f.; Madert, ebenda, § 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl.,
§ 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, § 15 Rdn. 136; Zöller/Herget, ZPO,
25. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Parteiwechsel“; Greger, ebenda, § 263 Rdn. 32; Musie-
lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in der-
selben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilwei-
se - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, Jur-
Büro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurBüro
2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 88, 89; OLG Köln, JurBüro
1998, 589; OLG München, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurBüro 1997,
584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der
Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue,
eigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro
1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG Köln, JurBüro 2006,
249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch
einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz,
JurBüro 1982, 1348).
bb) Demgegenüber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung
selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechts-
anwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur
Vertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten
hat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 1730, 1731; Schumann/Geißinger,
BRAGO, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25; früher auch OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1822;
NJW-RR 2000, 1369; 1370).
b) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die
bei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens
und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder
Parteien zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet.
aa) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das ge-
samte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt
bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt.
Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen
Einheit zusammen (§ 13 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei meh-
reren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berech-
nen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren
verlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; Urt.
v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November
1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94,
NJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 BRAGO (§ 22 Abs. 1 RVG) kann eine Ange-
legenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können die-
selbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 BRAGO, § 15 Abs. 5 RVG), selbst
wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 BRAGO, § 7
RVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusam-
menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weit-
gehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit
gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro
1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984,
537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand
beziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO,
1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitli-
cher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Ein-
heit auftreten
(BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983,
JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987,
2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).
Für den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zu-
nächst, dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Be-
klagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten
tätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde lie-
gende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den
Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei au-
ßergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal
zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt,
eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und
für diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 BRAGO, § 19 Abs. 1
Satz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest
teilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge", wie es von der überwie-
genden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine über-
zeugende Abgrenzung leisten kann.
bb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und
teleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtli-
cher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel.
(1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte die Vorstellung zugrunde, dass die
Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemei-
nen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2
BRAGO, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können,
stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder
Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon
regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem Rechts-
zug gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenge-
schlossen werden (§ 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen
Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als
besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozes-
sual zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15
Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2
BRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsan-
durch die - abschließende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung
der Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 RVG weiter verfeinert
hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen
Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrück-
lich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem Parteiwech-
sel nicht der Fall.
(a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleich-
zeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie
in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden
wechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur ein-
mal fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 7 Abs. 1
RVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der
Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird.
Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko füh-
ren damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die
Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2
BRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Ge-
schäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegol-
ten.
(b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf,
die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Rege-
lung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die ge-
rade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein
mehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82,
JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987,
2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin
ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehr-
belastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung meh-
rerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt,
der die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevoll-
mächtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergeb-
nisse des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss
sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der
ausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitge-
nossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten
Rechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des Parteiwech-
sels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende Partei
in der Hauptsache vertritt.
(2) Gegen die überwiegend verfochtene Differenzierungslösung spricht
zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der
von dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen
erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehr-
belastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlap-
pung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die
Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die
beiden wechselnden Parteien für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt.
Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei
einem Parteiwechsel auf Klägerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz,
JurBüro 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite
- aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann
(vgl. Hansens, JurBüro 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht,
weil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels
entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Be-
klagten abhängt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR
230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.).
c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in
Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR
49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein
außerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der
III. Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat,
wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten Auf-
träge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden.
Denn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden
wechselnden Parteien bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens
und damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenos-
sen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist
bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders
als bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der
ausscheidenden Partei führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit
Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten.
3. Auch im Übrigen hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprü-
fung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausge-
gangen, dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt
auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurtei-
len sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bun-
desgebührenordnung für Rechtsanwälte insbesondere dann weiter anzuwenden
ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei
einem Parteiwechsel genügt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem ge-
nannten Stichtag erteilt worden ist.
§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO
übernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG,
die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die
Anwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende Mandatsver-
hältnisse verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung in-
nerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten
Rechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im
Sinne des § 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies
nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageer-
weiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftrag-
geber (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in:
Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 61 Rdn. 69; Müller-Rabe in: Ge-
rold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 60 Rdn. 13 f.;
NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsre-
gelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR
1976, 676; OLG München, JurBüro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurBüro
1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels
(vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO,
Rdn. 77 und Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die
bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragser-
teilung abstellt (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 61 Rdn. 3;
Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1
KostÄndG 1975 bereits KG, JurBüro 1977, 1375, 1376 und OLG Köln, JurBüro
1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1
RVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in dersel-
ben Angelegenheit zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten ei-
nes neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr aus-
löst, sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem
Gegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäfts-
gebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1
Satz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurBüro 2004, 414). Und in beiden Fäl-
len muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemes-
sen, was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2
BRAGO und § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt.
IV.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -