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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 09.09.2025 – 4 U 33/25
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2025:0909.4U33.25.00
G r ü n d e
I.
Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag für die außergerichtliche und erstinstanzliche Inanspruchnahme des Impfstoffherstellers A.-GmbH auf Schadenersatz wegen behaupteter Impfschäden.
Der Kläger ist mit der B.-AG über einen Firmenversicherungsvertrag verbunden, der auch eine Rechtsschutzversicherung enthält, die für den Kläger unter anderem einen Privat- und Verkehrsrechtsschutz umfasst. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird Bezug genommen auf den Versicherungsnachtrag vom 12.03.2018 (Anlage K 11 = Bl. 328 ff. LGA) sowie die zugrundeliegenden „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Firmenversicherung C.“ in der Fassung 10/2017 (Anlage K 2 = Bl. 27 ff. LGA), die unter Teil D auch Rechtsschutzbedingungen (im Folgenden: „ARB 2017“) umfassen.
Die Beklagte ist das Schadenabwicklungsunternehmen des Versicherers und als solches mit der Leistungsbearbeitung beauftragt.
Am 11. Mai 2021, am 15. Juni 2021 und am 15. Dezember 2021 ließ sich der Kläger mit dem Vakzin D. der A.-GmbH gegen das SARS-CoV-2-Virus impfen.
Die zuständige Zulassungsbehörde hatte das Vakzin D. der A.-GmbH am 21. Dezember 2020 zunächst bedingt genehmigt, hatte diese Genehmigung am 11. März 2021 verlängert und erteilte schließlich am 10. Oktober 2022 die Standardgenehmigung.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 5. Juni 2023 (Anlage K 6 = Bl. 271 ff. LGA) bestellten sich die hiesigen Prozessbevollmächtigten des Klägers als dessen anwaltliche Bevollmächtigte gegenüber der A.-GmbH und forderten jene unter Fristsetzung zum 19. Juni 2023 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 240.000,00 Euro an den Kläger auf sowie zur Abgabe eines Anerkenntnisses der Haftung für alle impfbedingten gegenwärtigen und künftigen materiellen und immateriellen Schäden. Gerichtlich ist die A.-GmbH bislang nicht auf Schadenersatz bzw. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen worden.
Mit Email vom 5. Juni 2023 (Anlage K 8 = Bl. 281 ff. LGA) zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Beklagten ihre Bestellung an und baten um die Erteilung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Impfstoff-Herstellers „A.“.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 (Anlage K 9 = Bl. 300 f. LGA) lehnte die Beklagte Deckungsschutz wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung ab. Auf dem einseitigen Schreiben findet sich oberhalb der abschließenden Grußformel folgender Hinweis:
„(…)
Pflichtgemäß weisen wir auf die Möglichkeit eines Stichentscheides hin.
Danach kann der Versicherungsnehmer einen für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, dem Versicherer gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht mutwillig ist bzw. hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Entscheidung ist für uns bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht.
(…)“
Der Kläger hat behauptet, er habe schwerwiegende, der ärztlichen Behandlung bedürfende Nebenwirkungen der Impfung erlitten, die über das vertretbare Maß einer Impfreaktion hinausgingen. Vor den Impfungen sei er gesund gewesen. Durch die dritte Impfung habe er aber einen Impfschaden in Form einer Autoimmunerkrankung erlitten, die bei ihm offenbar geworden sei, als er sich im Juni 2022 den linken Fuß gebrochen und den rechten Mittelfuß geprellt gehabt habe. Beide Füße seien danach stark angeschwollen, so dass er ohne fremde Hilfe kaum habe gehen können. Seither könne er nicht länger als eine Stunde stehen oder eine halbe Stunde laufen, ohne dass die Füße anschwöllen und stark schmerzten. Seit Dezember 2023 würden ihm Cortison, Amitriptylin und Celecoxib verschrieben. Eine Reha-Maßnahme, Behandlungen in einer Rheumaklinik und in der Fußchirurgie hätten seinen Zustand nicht wesentlich verbessert. Er habe auch depressive und motivationslose Phasen. Ihm sei ein Grad der Behinderung von 30 % zuerkannt worden, er begehre allerdings im Wege eines Widerspruchsverfahrens derzeit dessen Anhebung auf 50 %. Die Beeinträchtigungen seien durch die Corona-Impfung verursacht. Diese schalte nach verschiedenen wissenschaftlichen Veröffentlichungen Kommunikationssysteme des Immunsystems IFN/IFR aus und unterdrücke körpereigene Interferone. Auch die Funktion der natürlichen Killerzellen des Körpers werde außer Kraft gesetzt, wodurch die Erkennung von Krebszellen und gehüllten Viren abgeschaltet werde. Im Verhältnis zu Ungeimpften führe das zu einer 27mal höheren Wahrscheinlichkeit, ab dem vierten Monat nach der Impfung an Infektionskrankheiten zu erkranken. Diese Erkrankungen erfassten sowohl das Paul-Ehrlich-Institut als auch die Europäische Arzneimittel-Agentur als anerkannte Impfnebenwirkungen. Dafür hafte die A.-GmbH als Hersteller aus § 84 AMG. Diese Haftung sei durch die MedBVSV nicht ausgeschlossen, deren Verfassungsmäßigkeit zudem zweifelhaft sei. Zudem sei eine Haftung deswegen gegeben, weil keine Beipackzettel vorhanden gewesen seien und der Hersteller nicht darüber aufgeklärt habe, dass der Impfstoff nur eine bedingte Zulassung gehabt habe. Eine Haftung bestehe zudem aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit ihm geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. 000000 für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von 240.000,- € gegenüber der A.-GmbH aus der Impfung vom 15.12.2021 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht für das beabsichtigte Vorgehen gegen die A.-GmbH.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aufgrund der Tatbestandswirkung des Durchführungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 zur unbedingten Zulassung des Impfstoffs, der den Beschluss vom 21.12.2020 über die bedingte (außerordentliche) Zulassung bestätigt habe, stehe ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis bindend fest. Eine Haftung der A.-GmbH scheide aus jeder erdenklichen Anspruchsgrundlage aus. Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gelte auch nicht nach § 128 S. 3 VVG als anerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und wendet ein, entgegen der Auffassung des Landgerichts entfalte die Zulassung des Impfstoffs „D.“ keine Tatbestandswirkung, die eine Haftung nach § 84 Abs. 1 AMG von vornherein ausschließe. Das Gericht sei im Bezugsverfahren zu einer eigenen Prüfung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses berufen. Die Entscheidungen europäischer Behörden könnten nicht verbindlich sein, da Ansprüche gegen Hersteller zugelassener Arzneimittel andernfalls generell ausgeschlossen wären, was § 84 AMG seines Anwendungsbereichs berauben würde. Nach Rechtsprechung des EuGH habe die Überprüfung von Zulassungsentscheidungen inzident im Rahmen von Schadenersatzklagen durch die nationalen Gerichte zu erfolgen. Jede Annahme einer Tatbestandswirkung verwehre einem Geschädigten einen effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Er, der Kläger, habe erstinstanzlich umfassend zur Risiko-Nutzen-Abwägung vorgetragen. Er habe auf Mängel in Herstellung und Entwicklung des Impfstoffs hingewiesen, insbesondere darauf, dass der Hersteller den Produktionsprozess nach der bedingten Zulassung ohne Benachrichtigung der Behörden wesentlich verändert habe. Zudem habe er aus einem wissenschaftlichen Aufsatz vom 29.06.2024 zu einer Neubewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses zitiert. Für präventiv wirkende Arzneimittel wie den Impfstoff D. sei eine Abwägung von Leben gegen Leben oder Gesundheitsschäden gegen Gesundheitsschäden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Anders als bei kurativen Medikamenten für bereits erkrankte Patienten, bei denen Nebenwirkungen zur Heilung in Kauf genommen würden, dürfe bei gesunden Menschen die körperliche Unversehrtheit nicht wirtschaftlichen Interessen geopfert werden. Auch diverse andere Landgerichte gingen in Deckungsklageverfahren nicht von einem feststehenden Nutzen-Risiko-Verhältnis aus.
Der Vorhalt des landgerichtlichen Urteils, sein Vortrag zu einer erschlichenen Zulassung sei „ins Blaue hinein“ erfolgt, sei vor dem Hintergrund des übergangenen Klägervortrags nicht haltbar. In der Literatur gebe es vermehrt Stimmen, die die Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Zulassung für rechtswidrig hielten, da der Hersteller die Auflage, Placebo-kontrollierte klinische Studien bis Ende 2023 bzw. Mitte 2024 vorzulegen, nicht erfüllt habe. Dies habe der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) selbst festgestellt.
Zudem greife eine Deckungsfiktion nach § 128 S. 3 VVG. Der Hinweis der Beklagten auf die Möglichkeit eines Stichentscheids in ihrem Ablehnungsschreiben habe nicht den Formanforderungen entsprochen, da der Hinweis nicht ausreichend gegenüber dem vorausgehenden Text hervorgehoben/herausgestellt worden sei, sondern am Ende der Seite im restlichen Text untergegangen sei und einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht besonders ins Auge falle.
Schließlich hätten das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 15.05.2025 (Az. 12 U 141/24), das OLG Zweibrücken mit Beschluss vom 16.07.2025 (Az. 5 W 11/25) und das OLG München mit Beschluss vom 15.07.2025 (Az. 25 U 966/25 e) von der jüngsten Senatsrechtsprechung abweichend geurteilt. Angesichts der zahlreichen abweichenden landgerichtlichen Entscheidungen, ausstehender Beweisaufnahmen und einer fehlenden höchstrichterlichen Klärung sei es nicht gerechtfertigt, die Erfolgsaussichten im Deckungsprozess pauschal auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
1. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte aus dem mit der Klagepartei geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, im Rahmen des Schadensvorgangs Nr. 000000 für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR 240.000,00 gegenüber der A.-GmbH aus der Impfung vom 15.12.2021 bedingungsgemäß Deckungsschutz zu gewähren.
2. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu 1. nicht stattgegeben werden sollte, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Schadensersatzanspruch aus § 84 Abs. 1 S. 1 AMG scheide aus, da der Impfstoff bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen habe, die über das nach der Kenntnis der medizinischen Wissenschaft vertretbare Maß hinausgingen. Es liege eine unbedingte Zulassung der Europäischen Kommission vor, welche die vorherige bedingte Zulassung bestätigt habe. Die Nutzen-Risiko-Abwägung habe einen abstrakt-generellen Charakter und beziehe sich auf die gesamte anvisierte Patientengruppe. Die Zulassung sei bis heute weder ausgesetzt noch widerrufen worden. Vielmehr sei am 31. August 2023 sogar ein angepasster Impfstoff zugelassen worden, womit das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis des streitgegenständlichen Impfstoffes nochmals bestätigt worden sei. Ein Fall des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG liege nicht vor, da es entgegen des klägerischen Vortrags Beipackzettel gegeben habe. Aufgrund des positiven Risiko-Nutzen-Verhältnisses seien auch keine anderen, insbesondere deliktischen Ansprüche ersichtlich. Des Weiteren habe der Kläger einen medizinischen Zusammenhang zwischen Impfung und behauptetem Gesundheitsschaden nicht ausreichend dargelegt. Auf die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG könne er sich nicht berufen. Mit der bloßen Angabe, vor den Impfungen kerngesund gewesen zu sein, sei er seiner erweiterten Darlegungslast hinsichtlich des ihm entstandenen Gesundheitsschadens nicht nachgekommen. Der Impfstoff sei auch nicht grundsätzlich geeignet, die behaupteten Gesundheitsschäden zu verursachen. Es bestehe keine Notwendigkeit zur Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren, insbesondere, weil die durch den Kläger beschriebenen Erkrankungen alltäglich seien und auch andere Ursachen haben könnten. Schließlich sei auch der Einwand des Klägers nicht überzeugend, dass an die Darlegungslast aufgrund der Neuartigkeit des Impfstoffs geringe Anforderungen zu stellen seien. Es gehe allein um die Anwendung geltenden Rechts, insbesondere um die in § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG vorgeschriebene Nutzen-Risiko-Abwägung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist unbegründet.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von §§ 1 S. 1, 125, 126 Abs. 2 VVG in Verbindung mit den maßgeblichen Bestimmungen der in den Versicherungsvertrag einbezogenen ARB 2017 einen Anspruch auf die Bewilligung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes für die außergerichtliche und erstinstanzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die A.-GmbH wegen der vermeintlichen Folgen des ihm injizierten Vakzins D.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der hier streitgegenständliche Versicherungsfall von dem zwischen dem Kläger und der B.-AG vereinbarten Versicherungsschutz umfasst ist und der Kläger versicherte Person des Rechtsschutzversicherungsvertrages ist.
2.
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers gilt nicht bereits gemäß § 128 S. 3 VVG als anerkannt.
Zwar gilt das Rechtsschutzbegehren des Versicherungsnehmers gemäß § 128 S. 3 VVG als anerkannt, wenn der Versicherer es unterlässt, den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht gemäß § 128 S. 2 VVG auf das im Versicherungsvertrag vorgesehene Gutachterverfahren oder das vorgesehene andere Verfahren mit vergleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden werden, hinzuweisen. Auch steht es einem Unterlassen des Hinweises gleich, wenn dieser fehlerhaft ist (Schmitt, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018, § 128 VVG Rdnr. 13).
Doch ist der Hinweis der Beklagten am Ende ihrer Deckungsablehnung vom 19. Juni 2023 (Anlage K 9 = Bl. 300 f. LGA) nicht unzureichend und entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht im Fließtext „versteckt“.
§ 128 S. 2 VVG erfordert keine besondere Hervorhebung des Hinweises; es muss lediglich aufgrund von Sinn und Zweck des Hinweises gewährleistet sein, dass der Versicherungsnehmer von dem Hinweis auch Kenntnis nimmt. Ausreichend ist daher ein Hinweis an - wie hier - markanter Stelle am Schluss des Ablehnungsschreibens (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2019, Az. 4 U 111/17, zitiert nach juris, Rdnr. 107). Der Versicherer darf davon ausgehen, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer jedenfalls den Anfang und den Schluss eines an ihn gerichteten Bescheides aufmerksam lesen wird.
3.
Für die vom Kläger gegen den Impfstoffhersteller A.-GmbH beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht auch in der Sache - selbst unter Berücksichtigung der Ausführungen des zwischenzeitlich ergangenen - abweichenden Urteils des OLG Karlsruhe keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. September 1987, Az. IVa ZR 76/86, zitiert nach juris, Rdnr. 7; Urteil vom 19. Februar 2003, Az. IV ZR 318/02, zitiert nach juris, Rdnr. 16) ist die hinreichende Erfolgsaussicht nach den zu § 114 ZPO entwickelten Grundsätzen zu prüfen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer einen Rechtsstandpunkt einnehmen muss, der aufgrund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung der ihm bekannten Einwendungen des Gegners zumindest vertretbar sein muss und bei dem in tatsächlicher Hinsicht zumindest die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH, Urteil vom 16. September 1987, Az. IVa ZR 76/86, zitiert nach juris, Rdnr. 10).
Darüber hinaus ist erforderlich, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines Erfolges besteht, denn allein aus dem Umstand, dass eine von einer in Lehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung abweichende Ansicht vertretbar erscheint, ergibt sich noch nicht, dass eine hierauf gegründete Klage hinreichende Erfolgsaussicht bietet. So fehlt es am Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht, wenn das Prozessziel nur auf der Grundlage einer zwar vertretbaren, aber von Lehre und ständiger Rechtsprechung mehrheitlich oder gar einhellig abgelehnten Meinung erreicht werden kann, es sei denn, es werden zur Begründung der vertretenen abweichenden Auffassung neue, noch nicht erörterte Argumente vorgebracht, die eine Änderung der herrschenden Meinung als zumindest möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 21. September 2017, Az. 4 U 87/17, zitiert nach juris, Rdnr. 29).
Es muss zudem als möglich erscheinen, dass der Versicherungsnehmer den Beweis der von ihm zu beweisenden Tatsachen mit Hilfe zulässiger und geeigneter Beweismittel zu führen vermag. Eine Beurteilung der Beweischancen durch antizipierte Beweiswürdigung darf jedoch bei der Prüfung der Erfolgsaussichten grundsätzlich nicht, sondern nur in eng begrenztem Rahmen stattfinden (BGH, Urteil vom 16. September 1987, Az. IVa ZR 76/86, zitiert nach juris, Rdnr. 14). Etwas anderes kann gelten, wenn ein Beweismittel schon in einem anderen Verfahren gerichtlich gewürdigt worden ist oder die Klage auf bewusst falschem Vorbringen basiert, mit dessen Widerlegung zu rechnen ist. Im Deckungsprozess gegen den Versicherer kann es für die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht auch auf die Verteilung der Darlegungslast im Hauptprozess ankommen, sodass eine sekundäre Darlegungslast des Prozessgegners dem Einwand fehlender Erfolgsaussicht entgegenstehen kann (Piontek, in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl. 2024, § 1 ARB 2019 Rdnr. 10).
Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Deckungsablehnung des beklagten Versicherers (vgl. nur OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2023, Az. 12 U 81/23, zitiert nach juris, Rdnr. 49; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023, Az. 11 U 39/23, zitiert nach juris Rdnr. 45; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Mai 2023, Az. 4 U 660/22, zitiert nach juris, Rdnr. 73; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2023, Az. 7 U 250/22, zitiert nach juris, Rdnr. 22; OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2023, Az. 6 U 8/22, zitiert nach juris, Rdnr. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 2023, Az. 7 U 186/22, zitiert nach juris, Rdnr. 18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2022, Az. 16 U 53/22, zitiert nach juris, Rdnr. 34; BGH, Urteil vom 5. Juni 2024, Az. IV ZR 140/23, zitiert nach juris, Rdnr. 20).
b.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ohne jede Erfolgsaussicht ist das Begehren des Klägers, soweit er es auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG oder § 223 StGB bzw. auf § 826 BGB zu stützen gedenkt. Auch der Haftungstatbestand des § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AMG ist nicht erfüllt. Schließlich ist auch die auf § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AMG gestützte Inanspruchnahme der A.-GmbH ohne Aussicht auf Erfolg.
aa.
Für einen Ersatzanspruch auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG und § 223 StGB bzw. auf der Grundlage von § 826 BGB fehlt es an jedem konkreten Vortrag des Klägers zu maßgeblichen objektiven Verletzungshandlungen der A.-GmbH, jedenfalls aber zur subjektiven Seite dieser Haftungstatbestände.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Kläger in der Berufung vorträgt, in der Literatur gebe es vermehrt Stimmen, die die Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Zulassung für rechtswidrig hielten, da der Hersteller die Auflage, Placebo-kontrollierte klinische Studien bis Ende 2023 bzw. Mitte 2024 vorzulegen, nicht erfüllt habe. Dies habe der Ausschuss für Humanarzneimittel (CHMP) selbst festgestellt. Es fehlt auch weiterhin an substantiierter Darlegung, inwiefern aus einer - unterstellten - Rechtswidrigkeit der Umwandlung der bedingten in eine unbedingte Zulassung eine im konkreten Fall kausale und schuldhafte Pflichtverletzung der A.-GmbH folgen soll.
bb.
Auch die auf § 84 Abs. 1 AMG basierende Inanspruchnahme der A.-GmbH hat keine Aussicht auf Erfolg.
Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen nicht unerheblich verletzt, so ist gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 AMG der pharmazeutische Unternehmer, der das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht hat, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht besteht gemäß § 84 Abs. 1 S. 2 AMG nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen (Nr. 1), oder der Schaden infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten ist (Nr. 2).
(1)
Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes des § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AMG sind nicht erfüllt.
Ungeachtet des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage ist der Schaden jedenfalls nicht infolge einer nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Kennzeichnung, Fachinformation oder Gebrauchsinformation eingetreten. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte, dass eine der vorgenannten Produktinformationen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprach.
(2)
Auch die Anspruchsvoraussetzungen des Haftungstatbestandes des § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AMG sind nicht erfüllt.
(a)
Zwar liegen die in § 84 Abs. 1 S 1 AMG normierten Voraussetzungen des Vorliegens eines zulassungspflichtigen Humanarzneimittels, das von einem pharmazeutischen Unternehmer im Inland in den Verkehr gebracht und an einen Verbraucher abgegeben wurde, bei dem von der A.-GmbH entwickelten und in Deutschland in den Verkehr gebrachten Impfstoff D., der dem Kläger am 11. Mai 2021, am 15. Juni 2021 und am 15. Dezember 2021 in Form von Impfungen verabreicht worden ist, vor (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 U 738/24, zitiert nach juris, Rdnr. 18).
(b)
Die Schadenersatzpflicht des pharmazeutischen Unternehmers gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 AMG besteht allerdings nur, wenn das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen.
Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Risiko-Nutzen-Abwägung zu ermitteln, wobei die therapeutischen Wirkungen eines Arzneimittels mit den schädlichen Wirkungen desselben verglichen werden. Überwiegt der therapeutische Nutzen die Risiken, so sind die schädlichen Wirkungen als medizinisch vertretbar anzusehen (Franzki, in: BeckOGK, Stand: 1. Februar 2025, § 84 AMG Rdnr. 83). Der Anspruch eines Geschädigten ist mithin nur dann begründet, wenn ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis festgestellt wird (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 U 738/24, zitiert nach juris, Rdnr. 19).
An einem solchen negativen Nutzen-Risiko-Verhältnis fehlt es im Streitfall unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen einhelligen Rechtsprechung.
(aa)
Die Nutzen-Risiko-Abwägung hat abstrakt-generellen Charakter und findet unter Berücksichtigung sämtlicher schädlichen Wirkungen für die vollständige durch die Indikationsangabe des pharmazeutischen Unternehmers anvisierte Patientengruppe statt; sie wird hingegen nicht bezogen auf den individuell Geschädigten oder bezogen auf Untergruppen innerhalb der durch die Indikation angesprochenen Patientengruppe vorgenommen (hierzu im Einzelnen OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 5 U 1375/23, zitiert nach juris, Rdnr. 24-28; Franzki, in: BeckOGK, Stand: 1. Februar 2025, § 84 AMG Rdnr. 83; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 20. Dezember 2013, Az. 4 U 121/11, zitiert nach juris, Rdnr. 46 m. w. Nachw.).
Die Risiko-Nutzen-Abwägung erfolgt in mehreren Schritten:
- Feststellung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs,
- Bestimmung des therapeutischen Nutzens des Arzneimittels,
- Bestimmung der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels,
- Abwägung am Maßstab der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Während die ersten drei Verfahrensschritte eine medizinisch-wissenschaftliche Expertise erfordern, handelt es sich bei der eigentlichen Abwägung um eine Wertungsfrage. Zu deren Beantwortung ist der Richter berufen (Franzki, in: BeckOGK, Stand: 1. Februar 2025, § 84 AMG Rdnr. 84 und 85).
Für die Nutzen-Risiko-Abwägung ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dabei ist zu prüfen, ob der Impfstoff hätte zugelassen werden dürfen, wenn die nunmehr vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse damals schon vorgelegen hätten. Als Zeitpunkt dieser Rückprojektion ist derjenige der Anwendung des Arzneimittels heranzuziehen ist; dies wird dem Charakter der Vorschrift als Gefährdungshaftung am besten gerecht (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 U 738/24, zitiert nach juris, Rdnr. 21; Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 5 U 1375/23, zitiert nach juris, Rdnr. 29-33).
Schädliche Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der umfangreichen Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, können nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen, es sei denn, die Schwere oder Häufigkeit der schädlichen Wirkungen hat sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Zulassung verändert (Franzki, in: BeckOGK, Stand: 1. Februar 2025, § 84 AMG Rdnr. 67 und 83).
(bb)
Unter Zugrundelegung dessen hat der Impfstoff D. bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Das Nutzen-Risiko-Verhältnis ist nicht negativ, wie es indes Anspruchsvoraussetzung ist.
Dieses Abwägungsergebnis entspricht der einhelligen Judikatur, wie sie in diversen obergerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommt:
OLG Koblenz, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 U 738/24, zitiert nach juris, Rdnr. 22 ff. (rechtskräftig); Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. 5 U 168/24, zitiert nach juris, Rdnr. 99 ff.; Urteil vom 25. September 2024, Az. 5 U 379/24, zitiert nach juris, Rdnr. 42; Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 5 U 1375/23, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff. (rechtskräftig); OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 23 U 13/24, zitiert nach juris, Rdnr. 236 ff. (rechtskräftig); OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Dezember 2024, Az. 5 U 53/24, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 11. Oktober 2024, Az. 5 U 323/23, zitiert nach juris, Rdnr. 15 ff.; vgl. auch OLG München, Verfügung vom 12. Dezember 2024, Az. 14 U 3100/24 e, BeckRS 2024, 36083 Rdnr. 122 ff.; Hinweisbeschluss vom 5. November 2024, Az. 14 U 2313/24e, BeckRS 2024, 31623 Rdnr. 235 ff.)
und in zahlreichen landgerichtlichen Entscheidungen: beispielhaft LG Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2025, Az. 23 O 66/23, zitiert nach juris, Rdnr. 186 ff.; LG Gießen, Urteil vom 28. Januar 2025, Az. 9 O 200/23, zitiert nach juris, Rdnr. 49 ff.; LG Leipzig, Urteil vom 12. Dezember 2024, Az. 4 O 2222/23, zitiert nach juris, Rdnr. 83 ff.; LG Darmstadt, Urteil vom 6. Dezember 2024, Az. 17 O 121/23, zitiert nach juris, Rdnr. 22 ff.; LG Mainz, Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. 9 O 277/23, zitiert nach juris, Rdnr. 55 ff.; LG Kleve, Urteil vom 27. November 2024, Az. 2 O 133/23, zitiert nach juris, Rdnr. 99 ff.; Urteil vom 27. November 2024, Az. 2 O 261/22, zitiert nach juris, Rdnr. 99 ff.; LG Stuttgart, Urteile vom 27. Juni 2025, Az. 15 O 303/24, zitiert nach juris, Rdnr. 70 ff., vom 4. Juni 2025, Az. 15 O 301/24, zitiert nach juris, Rdnr. 72 ff. und vom 31. Oktober 2024, Az. 56 O 214/23, zitiert nach juris, Rdnr. 36 ff.; LG Leipzig, Urteil vom 24. Juli 2024, Az. 7 O 824/23, zitiert nach juris, Rdnr. 20 f.; LG Verden, Urteil vom 11. März 2025, Az. 1 O 126/23, zitiert nach juris, Rdnr. 44; Urteil vom 13. Januar 2025, Az. 4 O 23/24, zitiert nach juris, Rdnr. 68 ff.; LG Dortmund, Urteile vom 2. Juni 2025, Az. 5 O 386/23, zitiert nach juris, Rdnr. 80 ff. und vom 5. März 2025, Az. 21 O 190/24, zitiert nach juris, Rdnr. 101 ff.; LG Hannover, Urteil vom 5. März 2025, Az. 6 O 35/24, zitiert nach juris, Rdnr. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 28. Februar 2025, Az. 2 O 262/23, zitiert nach juris, Rdnr. 54 ff.; LG Landau (Pfalz), Urteil vom 27. Februar 2025, Az. 2 O 232/23, zitiert nach juris, Rdnr. 42 ff.; LG Amberg, Urteil vom 26. Februar 2025, Az. 22 O 321/23, zitiert nach juris, Rdnr. 93 ff.; LG Essen, Urteil vom 13. Februar 2025, Az. 2 O 131/23, zitiert nach juris, Rdnr. 114 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 13. Februar 2025, Az. 4 O 3093/23, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff.; LG Wiesbaden, Urteil vom 13. Februar 2025, Az. 8 O 121/24, zitiert nach juris, Rdnr. 55 ff.; LG Potsdam, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 11 O 59/23, zitiert nach juris, Rdnr. 48 ff.; LG Kassel, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 6 O 705/24, zitiert nach juris, Rdnr. 101; LG Heidelberg, Urteil vom 11. Februar 2025, Az. 8 O 132/23, zitiert nach juris, Rdnr. 140 ff.; LG Münster, Urteil vom 23. Januar 2025, Az. 111 O 23/23, zitiert nach juris, Rdnr. 46 ff.; LG Stendal, Urteil vom 14. Januar 2025, Az. 21 O 83/23, zitiert nach juris, Rdnr. 92 ff.; LG Limburg, Urteil vom 19. Dezember 2024, Az. 1 O 134/23, zitiert nach juris, Rdnr. 81 ff.; LG Augsburg, Urteil vom 6. Juni 2025, Az. 121 O 2796/24, zitiert nach juris, Rdnr. 74 ff.
Zu einem abweichenden Ergebnis der Nutzen-Risiko-Abwägung gelangende, stattgebende Urteile sind, soweit ersichtlich, bislang weder erstinstanzlich noch obergerichtlich ergangen.
(cc)
Das Risiko-Nutzen-Verhältnis ist demgemäß zuungunsten auch des hiesigen Klägers obergerichtlich geklärt.
Der Senat verkennt nicht, dass die vorstehend zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ebenso wie die weiteren bezeichneten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt am Main, Oldenburg, Celle und München und die landgerichtlichen Entscheidungen jüngeren Datums sind, im Zeitpunkt der mit Schreiben vom 19. Juni 2023 erklärten Deckungsablehnung der Beklagten indes noch keine gerichtlichen Entscheidungen vorlagen, die sich mit der Haftung des Herstellers des hier streitgegenständlichen Vakzins befassten.
Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an.
Zwar kann die Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Vorgehens nicht verneint werden, wenn es zu einer Rechtsfrage noch keine gesicherte (obergerichtliche) Rechtsprechung gibt. So lassen sich die Erfolgsaussichten einer Schadenersatzklage nicht im Rahmen eines Verfahrens verneinen, das auf Deckungsschutz gerichtet ist. Vielmehr muss diese Rechtsfrage dann im Hauptsacheverfahren, dem Bezugsverfahren, geklärt werden (BGH, Urteil vom 20. April 1994, Az. IV ZR 209/92, zitiert nach juris, Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Auch sind hinreichende Erfolgsaussichten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger (Rechts- und) Tatfragen abhängt. Die Klärung dieser Fragen darf nicht in den Deckungsprozess verlagert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2007, Az. IV ZB 37/06, zitiert nach juris, Rdnr. 7 m. w. Nachw.).
Doch zum einen steht hier keine Rechtsfrage im Raum, deren Entscheidung dem bislang nicht eingeleiteten Bezugsverfahren vorzubehalten ist. Es geht ausschließlich um die Anwendung geltenden Rechts, hier durch die Vornahme der in § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG vorgesehenen Risiko-Nutzen-Abwägung. Zum anderen verlagert der Senat auch nicht die Beantwortung einer schwierigen Tatfrage in den Deckungsprozess. Vielmehr verneint der Senat die Erfolgsaussichten mit aktueller einhelliger ober- und landgerichtlicher Rechtsprechung, die durchweg die Sach- und Rechtslage würdigt, wie sie bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife bestand und noch heute Geltung beansprucht.
(dd)
Auch rechtfertigt der Hinweis des Klägers auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.05.2025, Az. 12 U 141/24, wonach Deckungsschutz schon bei Vorliegen von „schwierigen Rechtsfragen“, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, zu gewähren sei, keine andere Bewertung. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in der genannten Entscheidung die Auffassung vertritt, dass hinreichende Erfolgsaussichten bereits dann zu bejahen seien, wenn der Erfolg von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhänge, so dass deren Klärung nicht in den Deckungsprozess vorverlagert werden dürfe, entspricht dies auch der Auffassung des Senats. Anders als das OLG Karlsruhe hält der Senat die Anwendung des bestehenden Rechts, konkret der die Nutzen-Risiko-Abwägung betreffenden Vorschrift § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG, jedoch für keine solche schwierige Rechtsfrage. Die Anwendung dieser Vorschrift, die auch bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife Gültigkeit hatte, auf den hier zu beurteilenden Rechtsschutzfall stellt keine schwierige Rechtsfrage dar, die von vornherein zu einer Bejahung der Erfolgsaussichten zwingt. Denn die dem Gericht im Deckungsprozess obliegende Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung erschöpft sich nicht in einer rein formalen Betrachtung, ob die aufgeworfenen Rechtsfragen als schwierig einzustufen sind. Vielmehr ist auch inhaltlich eine (zumindest) summarische Prüfung der Erfolgsaussichten vorzunehmen, wobei die materielle Rechtslage im Deckungsprozess eigenständig zu prüfen und zu würdigen ist. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den gleichgelagerten Anforderungen bei der Prozesskostenhilfe. Danach kann die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn die Rechtsfrage angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, NJW 2016, 3228 Rn. 14). Genau dies ist hier der Fall. Die maßgebliche Rechtsfrage der Anwendung von § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG durch das Gericht im Hauptsacheverfahren konnte zum Zeitpunkt der Deckungsablehnung ohne Schwierigkeiten in dem Sinne beantwortet werden, dass dem beabsichtigten Vorgehen des Klägers offensichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten zukamen, weil die maßgeblichen Bewertungen der wissenschaftlichen Institute bereits damals vorlagen, so dass die vorzunehmende Risiko-Nutzen-Abwägung positiv ausfallen musste, was durch die vorzitierte gefestigte und einhellige Rechtsprechung in vergleichbaren Hauptsacheverfahren mittlerweile bestätigt ist.
(ee)
Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 16.07.2025; Az. 5 W 11/25) und des OLG München (Beschluss vom 15.07.2025, Az. 25 U 966/25 e) vermögen ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Wenn die Erfolgsaussichten in den dortigen Verfahren auf eine ungeklärte Rechtslage bezüglich der Tatbestandswirkung der Zulassungsentscheidung gestützt werden, greift dies hier nicht durch. Der Senat kann die Rechtsfrage einer etwaigen Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung dahin gestellt sein lassen, da sich, wie bereits oben unter II. 3. b. bb. (2) (b) ausgeführt, das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis auch ohne die Annahme einer Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung aus der von den Gerichten selbst vorzunehmenden Abwägung ergibt.
(ff)
Nach alledem bestand und besteht hier keine Wahrscheinlichkeit eines Erfolges der Inanspruchnahme der A.-GmbH auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Verimpfung des Vakzins D. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seinen Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.000,00 € festgesetzt.
IV.
Die Revision zum Bundesgerichtshof war nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da der Senat mit seiner Auffassung zur Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten einer auf § 84 AMG gestützten Schadensersatzklage von dem am 15. Mai 2025 verkündeten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, Az. 12 U 141/24, abweicht.