Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 23.11.2022 – 23 U 4217/21

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1123.23U4217.21.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Stuttgart, 8. Oktober 2021, 47 O 126/21, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08. Oktober 2021, Az. 47 O 126/21 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der angeblichen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Abgasreinigungssystem eines Dieselfahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb am 30. November 2017 von der Firma P. GmbH, ... einen Mercedes-Benz C 200 D T-Modell (Erstzulassung 24. November 2016) als Gebrauchtwagen zum Preis von 28.750,00 €.

3

Der Kläger leistete eine Anzahlung von 3.000,00 € und finanzierte den Restkaufpreis mit einem bei der M. Bank AG aufgenommenen Darlehen über 25.750,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 2.546,40 €, also über insgesamt 28.296,40 €. In diesem Darlehensvertrag wurde hinsichtlich der Rückzahlung die Leistung von 60 monatlichen Raten in Höhe von 337,44 €, beginnend ab Januar 2018 vereinbart. Als - im Dezember 2022 fällige - Schlussrate wurde der Betrag von 8.050,00 € festgelegt (S. 3 des Schriftsatzes vom 01.09.2021).

4

Die M. Bank AG legt ihren Darlehensverträgen mit Fahrzeugerwerbern regelmäßig – und so auch im Fall des Klägers – Darlehensbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) zugrunde, die unter Ziff. II. – neben der Sicherungsübereignung des finanzierten Fahrzeugs – die Stellung von Sicherheiten vorsehen.

5

Dort heißt es:

6

„Der Darlehensnehmer räumt dem Darlehensgeber zur Sicherung aller gegenwärtigen und bis zur Rückzahlung des Darlehens noch entstehenden sowie bedingten und befristeten Ansprüche des Darlehensgebers aus der Geschäftsverbindung einschließlich einer etwaigen Rückabwicklung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Sicherheiten gemäß nachstehenden Ziffern 1-3 ein.

7

[...]

8

3. Abtretung von sonstigen Ansprüchen

9

Der Darlehensnehmer tritt ferner hiermit folgende – gegenwärtige und zukünftige – Ansprüche an den Darlehensgeber ab, die diese Abtretung annimmt:

10

- gegen den Schädiger und den Halter des schadenverursachenden Fahrzeuges sowie deren Haftpflichtversicherer auf Ausgleich für Beschädigung oder Zerstörung des Finanzierungsobjektes.

11

- gegen den Kaskoversicherer auf Ausgleich für Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des Finanzierungsobjektes.

12

- gegen den Verkäufer für den Fall einer Rückgängigmachung des finanzierten Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung.

13

- gegen die ..., gleich aus welchem Rechtsgrund. Ausgenommen von der Abtretung sind Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Daimler AG oder einen Vertreter der Daimler AG. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auf Anforderung jederzeit die Namen und Anschriften der Drittschuldner mitzuteilen.

14

[...]

15

6. Rückgabe der Sicherheiten

16

Der Darlehensgeber verpflichtet sich, nach Wegfall des Sicherungszweckes (alle Zahlungen unanfechtbar erfolgt) sämtliche Sicherungsrechte (Abschnitt II. Ziff. 1, 2, 3) zurückzuübertragen bzw. Dritte, auf die Sicherungsrechte nach Abschnitt II. Ziff. 5 übertragen sind, zur Rückübertragung zu veranlassen. Bestehen mehrere Sicherheiten, hat der Darlehensgeber auf Verlangen des Darlehensnehmers schon vorher nach ihrer Wahl einzelne Sicherheiten oder Teile davon freizugeben, falls deren realisierbarer Wert 120 % der gesicherten Ansprüche des Darlehensgebers überschreitet.

17

[...]

18

Der Kläger hat das Darlehen noch nicht vollständig zurückgeführt.

19

Das Fahrzeug wurde dem Kläger im November 2017 mit einer Laufleistung von 15.991 km übergeben. Es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 626, Schadstoffklasse Euro 6, ausgestattet. Es ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (im Folgenden: KBA) betroffen.

20

Durch außergerichtliches Schreiben vom 05. Januar 2021 forderten die Klägervertreter die Beklagte auf, bis spätestens zum 19. Januar 2021 den Kaufpreis Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges zu erstatten.

21

Der Kläger behauptete im ersten Rechtszug,

22

sein Fahrzeug verfüge über mehrere unzulässige Abschaltvorrichtungen, die dazu führten, dass es die Abgas-Schadstoffgrenzwerte nur auf dem Prüfstand einhalte, im realen Fahrbetrieb jedoch nicht. Es sei demgemäß weder genehmigungs- noch verkehrsfähig. Insbesondere werde die Menge des zurückgeführten Abgases in Abhängigkeit von der Umgebungslufttemperatur, jedenfalls unterhalb von 17°C, reduziert („Thermofenster“), was den Nox-Ausstoß erhöhe. Außerdem verfüge das Fahrzeug über eine Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR). Diese bewirke, dass unter den Bedingungen, die bei der für die Typzulassung notwendigen Prüfung im Labor herrschten und anhand derer die Motorsteuerungssoftware erkenne, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, die Kühlmitteltemperatur künstlich niedrig gehalten werde, wodurch sich die Aufwärmung des Motoröls verzögere, sodass die Stickoxidwerte auf dem Prüfstand unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes blieben; im realen Fahrbetrieb werde diese Funktion hingegen nahezu ausnahmslos deaktiviert und somit der Grenzwert überschritten. Auch die Wirksamkeit des SCR-Katalysators des Fahrzeugs und damit die Reduzierung von NOx hänge von der Außentemperatur, also dem „Thermofenster“ ab. Die Menge der zugeführten Harnstofflösung („AdBlue“) werde bei niedrigeren Temperaturen reduziert oder ganz ausgesetzt. Das habe zur Folge, dass die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen. Zusätzlich schalte die Software ab einer bestimmten Drehzahl die Abgasreinigung sowie den SCR-Katalysator ab, bzw. reduziere dessen Leistung, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidemissionen komme. Außerdem sei auch das On-Board-Diagnosesystem manipuliert.

23

Durch das Verschweigen dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte die Käufer ihrer Fahrzeuge systematisch getäuscht und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er könne daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung u.a. aus § 826 BGB verlangen.

24

Er sei auch aktivlegitimiert, könne den Schaden also im eigenen Namen geltend machen. Die Sicherungsübereignung ändere daran nichts, da der Schaden bereits im Abschluss eines ungewollten Vertrages liege und damit unabhängig von der Eigentümerstellung sei. Ob und in welchem Umfang der Kläger seine Ansprüche im Rahmen der Finanzierung an die Bank abgetreten habe, sei nicht entscheidend, denn gemäß den Darlehensbedingungen sei der Darlehensnehmer verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, sodass hiervon auch die streitgegenständlichen Ansprüche umfasst seien. Unabhängig davon seien auch Darlehensbedingungen, wonach Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag des Darlehensnehmers gegen die Daimler AG von der Abtretung ausgeschlossen seien, weit auszulegen und umfassten die geltend gemachten Ansprüche mit. Zudem seien die Abtretungsklauseln hinsichtlich Schadensersatzansprüchen an die finanzierende Bank wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Kläger als privaten Käufer unangemessen benachteiligten.

25

Die Beklagte hat eingewandt,

26

dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, da etwaige Ansprüche an die finanzierende M. Bank AG sicherungsabgetreten seien. Diese Abtretung halte einer Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 305c Abs. 1 und 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

27

Dem Kläger stünden aber ohnehin keine Ansprüche zu. Die von verschiedenen Parametern, unter anderem von der Außentemperatur, abhängige dynamische Regelung der Abgasrückführung sei keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007). Jedenfalls sei die Regelung zum Schutz des Motors und der Gewährleistung des sicheren Betriebs des Fahrzeugs im Sinne des Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO (EG) 715/2007 notwendig. Ein geregeltes Kühlmittelthermostat sei in das Fahrzeug nicht eingebaut. Das SCR-System stelle keine Prüfstandsmanipulation dar, da es auf dem Prüfstand ebenso arbeite wie im regulären Fahrbetrieb. Die von verschiedenen Parametern abhängige Steuerung des Systems solle insbesondere das Entweichen giftigen Ammoniaks verhindern und die unterschiedliche Dosierung von AdBlue diene diesem und anderen technisch begründeten Zielen; es handle sich somit nicht um eine Abschalteinrichtung. Auch das OBD arbeite einwandfrei.

28

Jedenfalls aber habe sie nicht sittenwidrig gehandelt, sondern unter Zugrundelegung einer zumindest vertretbaren Rechtsauffassung. Dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

30

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. Oktober 2021 abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

31

Es könne dahingestellt bleiben, ob eine wirksame Abtretung von Schadensersatzansprüchen an die M. Bank AG erfolgt sei und aus diesem Grund die Aktivlegitimation des Klägers fehle, denn dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte schieden aus, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten gekauft habe und es somit an einer Vertragsbeziehung der Parteien fehle und auch vertragsähnliche Ansprüche nach § 311 BGB bestünden nicht. Ansprüche nach § 826 BGB schieden aus, da die Beklagte nicht sittenwidrig und auch nicht mit Schädigungsvorsatz gehandelt habe. Ebenso bestünden keine Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB.

32

Gegen das ihm am 15. Oktober 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 12. November 2021 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022, der am selben Tag bei dem Oberlandesgericht einging, begründet.

33

Mit seiner Berufung trägt der Kläger zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche insbesondere vor:

34

Seine Aktivlegitimation sei trotz der noch fortlaufenden Finanzierung gegeben. Er sei auch bei einer aktuell bestehenden Sicherungsübereignung an die finanzierende Bank aktiv legitimiert, da er Schadensersatzansprüche aus Delikt geltend mache und seinen Schaden mit dem Abschluss eines für ihn nachteiligen Vertrages begründe. Zudem seien die Darlehensbedingungen der M. Bank unwirksam bzw. nicht Vertragsbestandteil geworden.

35

Im Übrigen wiederholt und vertieft er seinen erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zum Thermofenster und zur KSR. Zum SCR-System hat er sich nicht mehr geäußert.

36

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu erkennen:

37

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 10.196,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerschaft von allen Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag M. Bank AG freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs C 200 d mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... und Abtretung des Anwartschaftsrechts sowie aller Rückübereignungsansprüche gegen die genannte Bank hinsichtlich dieses Fahrzeugs.

38

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

39

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.231,25 € freizustellen.

40

Die gegenüber dem ursprünglichen Berufungsantrag erhöhte Forderung hat er im Termin vor dem Senat mit weiter bezahlten Darlehensraten begründet, was zu einer entsprechenden Ermäßigung des Freistellungsantrags führe: In Höhe eines Teilbetrages von 3.472,66 € hat der Kläger den Rechtsstreit wegen weiter gezogener Nutzungen teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

41

Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

42

die Berufung zurückzuweisen.

43

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

44

Die Berufung habe schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger nicht aktiv legitimiert sei. Die Abtretungsklausel in dem Darlehensvertrag halte einer Inhaltskontrolle stand.

45

Zudem bestünden keine deliktischen Ansprüche. Der Kläger habe weder die objektiven noch die subjektiven Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB hinreichend substantiiert dargelegt. Diese seien auch nicht gegeben. Im klägerischen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Mit einer KSR sei das Fahrzeug schon gar nicht ausgestattet. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide jedenfalls aus, weil sie bei der Herstellung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Hinblick auf dessen NOx-Emissionen einer nach ihrer Ansicht zutreffenden – zumindest aber vertretbaren – Rechtsauffassung gefolgt sei. Es fehle außerdem an einem zurechenbaren Schädigungsvorsatz. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB oder sonstigen Anspruchsgrundlagen könne der Kläger keine Ansprüche ableiten.

46

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9. November 2022 Bezug genommen.

II.

47

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

48

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie wird den nur geringen Anforderungen, die die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO aufstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. März 2022 – VIa ZB 4/21, juris, Rn. 7) ausreichend gerecht. Der Kläger begründet, warum seiner Auffassung nach in der Sache ein Schadensersatzanspruch besteht und daher seine Klage nach seiner Beurteilung Erfolg haben müsste.

49

2. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.

50

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Grund zu. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, weil der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat. Etwaige deliktische Ansprüche hat der Kläger wirksam an die M. Bank AG abgetreten und er kann sie auch nicht aufgrund sonstiger Bestimmungen in den Darlehensbedingungen der Bank geltend machen (a)). Er ist daher nicht aktiv legitimiert (b)). Auch soweit der Kläger Freistellung von seinen noch offenen Darlehensverbindlichkeiten verlangt, hat sein Antrag keinen Erfolg(c)). Die Beklagte befindet sich auch nicht mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug (d)). Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann der Kläger auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen; auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann er nicht einfordern (e)). Eine Aussetzung war nicht veranlasst (f)).

51

a) Etwaige deliktische Ansprüche des Klägers scheitern zwar nicht daran, dass er das Fahrzeug an die M. Bank AG zur Sicherung von deren Ansprüchen übereignet hat. Die Eigentümerstellung ist nicht Voraussetzung dafür, dass der Kläger einen im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegenden Schaden (Vermögensdispositionsschaden) geltend machen kann.

52

Deliktische Ansprüche des Klägers scheiden aber deshalb aus, weil er solche Ansprüche gemäß Ziff. II. 3. vierter Spiegelstrich der AGB an die M. Bank AG abgetreten hat. Die Abtretungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den Maßstäben der § 305 ff. BGB stand (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 07. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 27 ff.; Senat, Urteil vom 09. Februar 2022 – 23 U 1890/21; OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 21. Januar 2021 - 13 U 39/20 n.V.; a.A. OLG Naumburg, Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3).

53

aa) Die gemäß Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB geregelte Sicherungsabtretung ist, wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, in den zwischen dem Kläger und der M. Bank AG geschlossenen Darlehensvertrag einbezogen worden.

54

bb) Die deliktischen Ansprüche des Klägers sind von der Abtretung erfasst. Abgetreten sind nach der Klausel Ansprüche „gleich aus welchem Rechtsgrund“. Weshalb davon nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck einer solchen Regelung Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, Betruges oder Schutzgesetzverletzung im Zusammenhang mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht umfasst sein sollten, ist nicht ersichtlich.

55

cc) Bei der Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte „gleich aus welchem Rechtsgrund“ an die das Darlehen gewährende Bank handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, denn die Globalzession von Ansprüchen ist ein anerkanntes Sicherungsmittel, das von Kreditinstituten nahezu durchgängig zur Sicherung von Ansprüchen verwendet wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.). Soweit der 16a. Zivilsenat in einer terminsvorbereitenden Verfügung (vom 12. Mai 2020 – 16a U 15/19, n.v.) im Ergebnis einer anderen Ansicht zuneigte, wurde auf die Bankenüblichkeit von Globalzessionen nicht eingegangen und war die Frage der Wirksamkeit der Klausel im dortigen Verfahren letztlich nicht entscheidungserheblich.

56

dd) Die Sicherungsabtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte an die Darlehensgeberin ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt unabhängig davon, ob die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB ausgelegt (1) oder isoliert betrachtet wird (2). Die Klausel ist auch nicht wegen Unklarheit unwirksam (3).

57

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen von Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber dürfte die Regelung in Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich bei einer Gesamtbetrachtung von Ziff. II. AGB dahin zu verstehen sein, dass die Abtretung nur Ansprüche umfasst, die mit dem jeweils finanzierten Fahrzeugerwerb in Zusammenhang stehen (OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 29; in diesem Sinne auch Senat, Urteil vom 22. Februar 2021 – 23 U 513/21, n.v.; eine solche Auslegung zumindest erwägend auch der 16a. Zivilsenat in der vorerwähnten Terminsverfügung). Bei einem solchen Verständnis wäre die Klausel für den Sicherungsgeber nicht unangemessen (OLG Nürnberg, a.a.O., juris, Rn. 29).

58

(2) Gelangt man bei isolierter Betrachtung von Ziff. II. 3., vierter Spiegelstrich AGB zu einer Globalzession sämtlicher Ansprüche gegen die Beklagte – weil die Regelung selbst, anders als die drei vorstehenden Spiegelstriche, keinen ausdrücklichen Bezug zum Finanzierungsobjekt bzw. zum finanzierten Vertrag aufweist – läge gleichwohl keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, weil dessen Belangen zum Schutz vor einer Übersicherung durch die Einräumung eines Freigabeanspruchs nach Ziff. II. 6. Satz 2 AGB hinreichend Rechnung getragen wird (OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 10. August 2020 – 3 U 95/20, n. v.).

59

(3) Die mit den beiden vorstehenden Auslegungsvarianten einhergehende Unklarheit führt vorliegend ebenfalls nicht zur Unwirksamkeit. Zwar kann bereits die bloße Unklarheit einer Klausel zu ihrer Unwirksamkeit führen (vgl. etwa Grüneberg in Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 307 BGB Rn. 24). Dies gilt aber nach Sinn und Zweck der Regelung dann nicht, wenn die „Unklarheit“ erst durch eine vom Wortlaut abweichende und für den Verbraucher günstige Auslegung (hier: gemäß (1)) der Klausel entsteht.

60

ee) Deliktische Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht deshalb zu, weil in der Vertragsklausel der M. Bank AG „Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag“ gegen die Beklagte von der Abtretung ausgenommen sind und diese Klausel wie der Kläger meint „weit“ in dem Sinne auszulegen wäre, dass damit auch die geltend gemachten Schadensersatzansprüche erfasst wären. Vorliegend fehlt es bereits an einem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Auffassung des Klägers, von der Rückausnahme der Abtretung für „Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag“ seien auch außervertragliche Ansprüche umfasst, entfernt sich so weit von Wortlaut und Sinn der Klausel, dass eine solche Auslegung nicht in Betracht kommt.

61

ff) Soweit sich der Kläger auf die Formulierung in III. der Darlehensbedingungen der Bank beruft, wonach der Darlehensnehmer verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, führt auch dies nicht zur Annahme, dass ihm die geltend gemachten deliktischen Ansprüche trotz der Abtretungsklausel des Vertrages zustünden.

62

Die Vertragsbedingung III. befasst sich mit der Pflicht des Darlehensnehmers eine Fahrzeugvollversicherung abzuschließen. Wenn in diesem Zusammenhang auf einen Schadensfall hingewiesen wird, ist ersichtlich ein von der Fahrzeugvollversicherung zu deckender Schaden gemeint, den der Darlehensnehmer im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen hat. Die hier streitgegenständlichen Ansprüche sind davon nicht berührt.

63

b) Aufgrund der wirksamen Abtretung fehlt es an der Aktivlegitimation des Klägers.

64

aa) Eine bloße Sicherungsabtretung berührt zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht die Befugnis des Abtretenden, das übertragene Recht gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteile vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5, = BGHZ 145, 352 und vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 11). Vom Vorliegen der hierfür erforderlichen Einziehungsermächtigung ist bei der sogenannten stillen Sicherungsabtretung grundsätzlich auszugehen, wenn keine Tatsachen vorgetragen sind, die im Einzelfall auf eine von der Regel abweichende Abrede hindeuten (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, juris, Rn. 5 = BGHZ 145, 352).

65

bb) Aufgrund der Offenlegung der Sicherungsabtretung ist der Kläger aber jedenfalls nicht aktiv legitimiert, eine Zahlung an sich zu verlangen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 30 f.). In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass im Falle einer von Anfang an offenen oder später aufgedeckten Sicherungsabtretung der Zedent, der in gewillkürter Prozessstandschaft eine abgetretene Forderung geltend macht, nur noch Leistung an den Zessionar verlangen kann (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, juris, Rn. 12 m.w.N.). Denn andernfalls bestünde für den Schuldner die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Aufgrund der Kenntnis von der Sicherungsabtretung könnte er nach einer Leistung an den Zedenten im Falle einer erneuten Inanspruchnahme durch den Zessionar diesem die Einwendung aus § 407 Abs. 1 BGB nicht entgegenhalten.

66

c) Auch der Antrag auf Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten scheitert im Hinblick auf deliktische Ansprüche wegen der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers. Mit diesem verlangt der Kläger keine Zahlung an die M. Bank AG, sondern Freistellung von den zu zahlenden Darlehensraten, soweit er das Darlehen noch nicht zurückgezahlt hat. Dies ändert nichts daran, dass die etwaigen deliktischen Ansprüche an die M. Bank AG abgetreten sind.

67

d) Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht in Annahmeverzug.

68

Soweit der Kläger etwaige Ansprüche aus deliktischem Handeln der Beklagten geltend macht, die an die M. Bank AG abgetreten sind, ist er zwar, wie dargelegt, als ermächtigt anzusehen, einen solchen Anspruch einzuziehen. Damit ist er auch berechtigt, den Schuldner in Annahmeverzug zu setzen, soweit Zug um Zug eine Gegenleistung zu erbringen ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 – VII ZR 490/00, juris, Rn. 14; OLG Nürnberg, Urteil vom 7. Juni 2021 – 5 U 247/20 = BeckRS 2021, 29939, Rn. 38). Und ein wörtliches Angebot der Zug um Zug zu erbringenden Leistung i.S.d. § 295 BGB kann in dem vorprozessualen Schreiben der Klägervertreter vom 05. Januar 2021 gesehen werden. Der Annahmeverzug endet aber mit Wirkung ex nunc, wenn eine seiner Voraussetzungen entfällt (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 293 Rn. 11). Da die Sicherungsabtretung inzwischen offengelegt ist, kann der Kläger jetzt keine Leistung mehr an sich, sondern wie oben dargelegt, nur noch Leistung an den Zessionar, also die M. Bank AG, verlangen. Der Kläger ist aber zur Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges an die Beklagte, verbunden mit einer Abtretung des Anwartschaftsrechts, nur Zug um Zug gegen Zahlung an ihn selbst bzw. Freistellung ihm gegenüber bereit. Da somit das wörtliche Angebot nicht der tatsächlich von der Beklagten geschuldeten Leistung entspricht, ist die Beklagte auch nicht im Annahmeverzug.

69

e) Mangels Aktivlegitimation bezüglich der Hauptforderung kann der Kläger auch hinsichtlich der von dieser abhängigen Nebenforderungen keine Zahlung an sich verlangen. Selbst wenn man die vorprozessualen Anwaltsgebühren als unabhängig hiervon angefallen ansehen würde, da zum Zeitpunkt des vorprozessualen Tätigwerdens der Klägervertreter die Sicherungsabtretung noch nicht aufgedeckt war, bestünde kein Anspruch. Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist, ist eine Frage des Innenverhältnisses, nämlich der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats. Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 – VI ZR 353/20 –, juris, Rn. 7). Hier hat der Kläger nicht dargetan, seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit seiner außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Das geht insofern zu seinen Lasten, als dann davon auszugehen ist, dass die anwaltliche Tätigkeit der Vorbereitung der Klage diente und keine gesonderte Gebühr anfällt (BGH, a.a.O., Rn. 8).

70

f) Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO analog kommt nicht in Betracht.

71

Der Kläger hat eine solche Aussetzung nicht beantragt. Sie wäre aber auch nicht in Betracht gekommen, da das Vorlageverfahren des EuGH in der Rechtssache C-100/21 auf diesen Rechtsstreit ohne Einfluss ist, da deliktische Ansprüche des Klägers wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation auch dann ausscheiden, wenn der EuGH einen Anspruch des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs in Fällen lediglich fahrlässiger Verletzung europarechtlicher Abgasvorschriften bejahen würde.

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

73

Im Hinblick auf die abweichende Rechtsauffassung des OLG Naumburg zur Abtretungsklausel in Darlehensverträgen der M. Bank AG (Urteil vom 15. Oktober 2021 – 8 U 24/21, juris, Rn. 3) war die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

74

Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt.