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BGH Urteil vom 17.01.2002 – VII ZR 490/00

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Verkündet am: 17. Januar 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB § 413 (EGBGB Art. 229 § 5)

Durch eine Sicherungsabtretung verliert der Zedent regelmäßig nicht die Befugnis,

eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

BGB §§ 284, 285 (EGBGB Art. 229 § 5)

Der zur Beschaffung der Baugenehmigung verpflichtete Unternehmer haftet für die

von ihm zu vertretende Verzögerung der Baugenehmigung und der Baufreigabe.

BGH, Urteil vom 17. Januar 2002 - VII ZR 490/00 - OLG Dresden LG Leipzig

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. Februar 2000 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 18. November 1999 wird zurück-

gewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin begehrt wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einer Ei-

gentumswohnung von der Beklagten Rückabwicklung des Vertrages sowie

weiteren Schadensersatz.

Am 19. September 1997 schlossen die Parteien einen notariellen Ver-

trag über den Erwerb einer von der Beklagten noch zu sanierenden Eigen-

tumswohnung durch die Klägerin. In § 1 Nr. 1 wird darauf hingewiesen, daß die

Baugenehmigung noch nicht erteilt ist. § 9 Nr. 1 enthält folgende Regelung:

"Der Verkäufer verpflichtet sich, das Bauvorhaben zügig abzuwickeln

und den Kaufgegenstand voraussichtlich bis zum 30. September 1998

bezugsfertig zu erstellen.

Dieser voraussichtliche Termin verlängert sich um die vom Arbeitsamt

anerkannten Schlechtwettertage - soweit an diesen nicht gearbeitet wer-

den kann - sowie um etwaige Verzögerungen, die beruhen auf Streik,

Aussperrung, höhere Gewalt oder andere für den Verkäufer unabwend-

bare oder vom Käufer zu vertretende Umstände."

Gemäß § 13 richten sich Rücktrittsrechte nach den gesetzlichen Be-

stimmungen, wobei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei-

derseits vorbehalten bleibt.

Die von der Beklagten am 4. September 1997 beantragte Baugenehmi-

gung wurde am 24. April 1998, der Baufreigabeschein am 13. Januar 1999 er-

teilt. Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die Beklagte der Klägerin

mit, daß der Fertigstellungstermin vom 30. September 1998 nicht eingehalten

werden könne und sie eine Toleranzzeit von zwei Monaten in Anspruch nehme.

Die Klägerin setzte der Beklagten mit Schreiben vom 30. Dezember 1998 eine

Frist zur Vollendung der Bezugsfertigkeit bis 28. Februar 1999 und mit Schrei-

ben vom 15. März 1999 eine weitere Frist bis zum 31. März 1999. Nach Frist-

ablauf werde sie die Leistung ablehnen. Mit Schreiben vom 18. Juni 1999 er-

klärte sie den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Rückzahlung des Erwerb-

spreises sowie weiteren Schadensersatz.

Zur Finanzierung des Objekts hatte die Klägerin mit der H.-Bank einen

Darlehensvertrag geschlossen und dieser sämtliche Rechte und Ansprüche

aus dem Vertrag abgetreten, begrenzt auf die Ansprüche, die der H.-Bank aus

dem Darlehensvertrag zustanden.

Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 179.728, 88 DM Zug um

Zug gegen Rückgabe einer näher bezeichneten Bürgschaft stattgegeben. Das

Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgericht-

lichen Urteils.

I.

Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein Schadensersatz-

anspruch nach § 326 Abs. 1 BGB nicht zu, weil sie nicht wirksam eine Nachfrist

mit Ablehnungsandrohung habe setzen können. Dieses Recht habe sie durch

die Abtretung ihrer Ansprüche an die H.-Bank verloren; das gelte auch bei ei-

ner Sicherungsabtretung oder stillen Zession.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Maßgeblich ist das Bür-

gerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung

(Art. 229 § 5 EGBGB). Die Klägerin kann von der Beklagten Rückabwicklung

des Vertrages sowie Ersatz des weiteren Schadens gemäß § 326 BGB verlan-

gen.

1. Die Klägerin war trotz der Abtretung der Ansprüche aus dem Vertrag

an die H.-Bank zur Durchsetzung ihrer vertraglichen Rechte berechtigt.

a) Die Abtretung war eine Sicherungsabtretung. Im Darlehensvertrag

wird auf die Abtretung Bezug genommen. Nach der Abtretungsvereinbarung

sollte die H.-Bank nicht die Möglichkeit der sofortigen Befriedigung ihrer nur

auf ratenweise Rückzahlung gerichteten Darlehensforderung erhalten. Das

wird durch die Erklärung der H.-Bank vom 5. Oktober 1999 bestätigt, wonach

die Abtretung ausschließlich der finanziellen Absicherung des Darlehens die-

nen sollte.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin

befugt, eine Nachfrist zur Erfüllung des Vertrages mit Ablehnungsandrohung zu

setzen. Dieses Recht hat sie durch die Sicherungsabtretung nicht verloren. Die

vertraglichen Gestaltungsrechte verbleiben, wie auch die Befugnis, die Forde-

rung im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 23. März 1999

- VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110 = BGHR BGB § 398 Sicherungsabtretung 6),

beim Zedenten, sofern nicht der Inhalt der Sicherungsabrede, welche der Zes-

sion zugrundeliegt, dem entgegensteht (Staudinger/Busche (1999) § 413

Rdn. 13). Letzteres ist hier nicht der Fall. Nach dem Inhalt der Sicherungsabre-

de dient die Abtretung der Sicherung der Darlehensforderung der Bank. Dieser

Sicherungszweck wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Klägerin nach

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung den Vertrag in ein Abwicklungsverhält-

nis umgestaltet. Dadurch erwirbt die Bank den Schadensersatzanspruch, der

sie nunmehr absichert.

c) Es ist nicht entscheidungserheblich, ob ursprünglich eine stille Zessi-

on vorlag oder ob die Abtretung offengelegt wurde. Bei einer stillen Zession ist

der Zedent berechtigt, Leistung an sich selbst zu verlangen. Bei offener Abtre-

tung muß er Leistung an den Zessionar verlangen (BGH, Urteil vom 23. März

1999 - VI ZR 101/98 aaO).

2. Die Voraussetzungen des § 326 BGB liegen vor.

a) Die Leistung der Beklagten war spätestens am 28. Februar 1999 fäl-

lig.

Ein Unternehmer stellt dann ein Werk nicht rechtzeitig her, wenn er die

für die Ablieferung bestimmte Frist überschreitet. Diese Frist kann sich aus der

Parteivereinbarung oder den Umständen ergeben (§ 271 BGB). Der Wortlaut

des Vertrages, die für die Herstellung notwendige Zeit und die besonderen

Umstände des Einzelfalls sind heranzuziehen (BGH, Urteil vom 8. März 2001

- VII ZR 470/99, BauR 2001, 946 = ZfBR 2001, 322).

Die Beklagte hatte sich in § 9 Nr. 1 Abs. 1 des Vertrags verpflichtet, das

Objekt voraussichtlich bis zum 30. September 1998 bezugsfertig zu erstellen.

Dabei kann offenbleiben, ob der Termin vom 30. September 1998 verbindlich

vereinbart sein sollte und nur bei Vorliegen unabwendbarer oder von der Klä-

gerin zu vertretender Umstände (§ 9 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrags) überschritten

werden durfte oder ob durch die Verwendung des Wortes "voraussichtlich" der

Beklagten ein zeitlicher Spielraum zugestanden werden sollte. Denn auch in

diesem Fall war die Herstellungsfrist spätestens am 28. Februar 1999, mithin

fünf Monate nach dem 30. September 1998, abgelaufen. Hiervon geht das

Landgericht zu Recht aus. Die für die Herstellung notwendige Zeit betrug nach

dem Vortrag der Beklagten zwölf Monate.

In

ihrem Schreiben vom

14. September 1998 hat sie eine Toleranzzeit von noch zwei Monaten für sich

in Anspruch genommen. Daß einer der in § 9 Nr. 1 Abs. 2 des Vertrages ge-

nannten Fälle vorgelegen hätte, macht sie nicht geltend.

b) Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 15. März 1999 eine mit ei-

ner Ablehnungsandrohung verbundene Frist bis zum 31. März 1999 gesetzt.

Diese Frist ist fruchtlos abgelaufen.

Die Beklagte hat zu vertreten, daß sie ihre Leistung nicht fristgerecht er-

bracht hat. Sie hatte es als vertragliche Pflicht übernommen, Baugenehmigung

und Baufreigabeschein beizubringen. Dem ist sie nicht nachgekommen. Dafür

muß sie einstehen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März

1974 - VII ZR 139/71, BauR 74, 274, 275 = NJW 74, 1080 steht dem nicht ent-

gegen. Dieser Entscheidung lag zugrunde, daß der Auftraggeber für die Ertei-

lung der Baugenehmigung zu sorgen hatte.

c) Die Beklagte hat zwar vorgetragen, sie habe die Genehmigungsbe-

hörde laufend zur zügigen Erteilung der Baugenehmigung gedrängt. Diese

wurde ihr am 24. April 1998 erteilt. Sie hat aber nichts zu ihrer Entlastung dar-

gelegt, aus welchen Gründen der Baufreigabeschein erst über neun Monate

später erteilt worden ist. Damit hat sie der ihr nach § 285 BGB obliegenden

Darlegungslast nicht genügt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann Hausmann Wie-

bel

Kniffka Bauner