Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 19.03.2026 – 12 W 11/26

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0319.12W11.26.00

Verfahrensgang

vorgehend LG Rottweil, 9. Februar 2026, 3 O 250/22

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 09.02.2026, Az. 3 O 250/22, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss über eine Gegenvorstellung gegen einen durch das Landgericht als Kammer gefassten Beweisbeschluss.

1.

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft, Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Zusammenhang mit einer von der Beklagten ausgefüllten Stromsteuererklärung für das Jahr 2019 geltend. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den seitens der Klägerin von den Stadtwerken M. bezogenen Strom in der Stromsteuererklärung unzutreffend als steuerfrei erklärt. Aufgrund eines Befreiungstatbestands würde die gezahlte Stromsteuer - wenn diese in der Erklärung zutreffend angegeben worden wäre - erstattet worden sein.

3

Mit Beschluss vom 06.08.2025 (Bl. 354 LGA) erließ das Landgericht einen Beweisbeschluss und ordnete die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage an, ob aus steuerfachlicher Sicht die Stromsteueranmeldung 2019 die Verpflichtung umfasse, die Steuer selbst zu berechnen oder ob der Auftrag auf die Erstellung der Erklärung und die Berechnung des stromsteuerbaren Eigenverbrauchs der Klägerin gemäß § 5 StromStG beschränkt sei sowie ob die an die Stadt [sic!] M. abgeführte Stromsteuer in Höhe von 93.111,28 € zu erstatten gewesen wäre. Zudem setzte das Landgericht einen von der Klägerin zu zahlenden Vorschuss in Höhe von 6.000,00 € fest.

4

Gegen den Beweisbeschluss wendete sich die Klägerin mit ihrer Gegenvorstellung vom 26.08.2025 und beantragte die Aufhebung desselben. Sie machte geltend, sowohl bei der Frage, ob die Erstellung der Stromsteueranmeldung auch die Verpflichtung zur Berechnung der Stromsteuer enthalten habe als auch bei der Frage der Erstattung der an Städtischen Werke M. abgeführten Stromsteuer handele es sich um Rechtsfragen, deren Klärung Aufgabe des Gerichts sei. Der Beweisbeschluss sei auch unbestimmt und genüge nicht den Anforderungen des § 359 ZPO, er bezeichne weder die streitigen Tatsachen noch die Partei, die sich auf das Beweismittel berufe. Die Frage Ziff. 1 sei zu bejahen, dies sei der Inhalt des im Rahmen der Stromsteuererklärung auszufüllenden Formulars. Es sei unstreitig, dass die Beklagte die Stromsteueranmeldung anzufertigen gehabt habe. Der Rechtsstreit sei ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif.

5

Mit Beschluss vom 09.02.2026 wies das Landgericht die Gegenvorstellung der Klägerin zurück (Bl. 384 LGA). Es führte aus, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestünden keine Bedenken gegen die Hinzuziehung von steuerfachlichen Beratern im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen. Diese sei vorliegend auch geboten.

2.

6

Gegen den Beschluss vom 09.02.2026 wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 27.02.2025 (Bl. 388 LGA). Sie wendet ein, die im Beweisbeschluss enthaltenen Beweisfragen seien nicht relevant, unstreitig oder ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Beweisbeschluss vom 06.08.2025 in Ziff. 1 sei widersprüchlich und liege neben der Sache, nachdem bei der Stromsteueranmeldung das Formular die ergebende Stromsteuer selbst berechne, gleiches gelte für die Vorauszahlungen. Eigenständige Berechnungen seien nicht anzustellen. Die Frage nach der Verpflichtung zur Stromsteueranmeldung beantworte das Gesetz in § 8 Abs. 1 StromStG. Sie sei dem Sachverständigenbeweis gar nicht zugänglich. Ziff. 2 des Beweisbeschlusses sei abwegig, da die Stromsteuer eine von der Zollverwaltung verwaltete Bundessteuer sei, auch die Beklagte behaupte keine Abführung an die Stadt M.. Die Kammer sei in der Gegenvorstellung auf die Einwände der Klägerin überwiegend nicht eingegangen. Die Fehler im Zusammenhang mit der Steueranmeldung für das Jahr 2019 seien zwischen den Parteien unstreitig, streitig sei allein, ob die Beklagte sich exkulpieren könne. Allenfalls hierzu sei Beweis zu erheben. Da es sich hierbei um ein Verteidigungsmittel der Beklagten handele, sei der Kostenvorschuss von der Beklagten zu erheben.

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Mit Beschluss vom 12.03.2026 (Bl. 394 LGA) half das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akte dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss vom 09.02.2026 und führte aus, dass eine Verteilung des Vorschusses auf beide Parteien nicht veranlasst sei, da der Beweisbeschluss behauptete Pflichtverletzungen der Beklagten zum Gegenstand habe.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, den Nichtabhilfebeschluss und die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

II.

9

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Eine sofortige Beschwerde gegen den durch das Landgericht erlassenen Beschluss über die Zurückweisung der Gegenvorstellung ist nicht statthaft. Auch der Beweisbeschluss des Landgerichts ist nicht anfechtbar. Eine Möglichkeit der Anfechtung der Anordnung des Landgerichts im Zusammenhang mit der Vorschussanforderung besteht gleichfalls nicht.

1.

10

Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Gegenvorstellung vom 09.02.2026 ist unstatthaft.

11

a. Gegen einen Beweisbeschluss ist grundsätzlich die Erhebung einer Gegenvorstellung möglich (BeckOGK/K. Ostheide, 1.9.2025, ZPO, § 359, Rdnr. 21, beck-online). Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um eine Anregung an das Gericht, von seiner Abhilfebefugnis Gebrauch zu machen, soweit die Entscheidung abänderbar, das heißt nicht bindend ist. Sie bezweckt also die Abänderung der angegriffenen Entscheidung durch die gleiche Instanz; sie ist mithin kein echter Rechtsbehelf (OLG Rostock, Beschl. v. 04.03.2009 – 3 W 16/09, BeckRS 2009, 19350, beck-online; MüKoZPO/Hamdorf, 7. Aufl. 2025, Vor § 567, Rdnr. 15, beck-online).

12

b. Die Entscheidung des Landgerichts über die Gegenvorstellung ist der Nachprüfung durch das übergeordnete Gericht entzogen. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil die Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder ist die Anfechtbarkeit im Gesetz ausdrücklich bestimmt, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, noch handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Entscheidung, welche eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Zwar hat das Landgericht mit dem Beschluss vom 09.02.2026 die Gegenvorstellung der Klägerin vom 26.08.2025 zurückgewiesen. Bei einer Gegenvorstellung handelt es sich jedoch nicht um ein Verfahrensgesuch im Sinne dieser Vorschrift (OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2006 – 13 W 29/06, BeckRS 2006, 10599, beck-online; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.12.2007 – 5 W 293/07, BeckRS 2008, 2172, Rdnr. 3, beck-online; BeckOGK/Soltys, 1.1.2025, ZPO, § 567, Rdnr. 45, beck-online; Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO, § 567 Rdnr. 28, beck-online). Da zudem die Gegenvorstellung gerade nur dann in Betracht kommt, wenn eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das nächsthöhere Gericht gesetzlich nicht stattfinden soll, würde die Zulassung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss, mit dem über die Gegenvorstellung entschieden wird, dazu führen, dass entgegen dem Willen des Gesetzgebers auf Umwegen die zugrunde liegende Entscheidung in die Überprüfung des nächsthöheren Gerichts gestellt würde (OLG Rostock, Beschl. v. 04.03.2009 – 3 W 16/09, a.a.O.). Beweisbeschlüsse fallen hierunter, sie sind nicht isoliert anfechtbar (vgl. sogleich).

2.

13

Soweit sich die Beschwerdebegründung inhaltlich auf den Beweisbeschluss des Landgerichts als solchen bezieht, bleibt festzuhalten, dass dieser - unabhängig davon, dass eine sofortige Beschwerde auch nach § 569 Abs. 1 ZPO verfristet wäre - grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist. Die erhobene sofortige Beschwerde wäre demnach auch in Bezug auf den Beschluss vom 26.08.2025 gemäß § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft.

14

a. Bei einem Beweisbeschluss handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung. Diese kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung der Beweisanordnung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts eingegriffen würde (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 46/21, BeckRS 2022, 18408, Rdnr. 10, beck-online; Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995, Rdnr. 9, beck-online; Beschl. v. 04.07.2007 - XII ZB 199/05, NJW-RR 2007, 1375, beck-online).

15

b. Grundsätzlich hat der Ausschluss einer selbständigen Anfechtung des Beweisbeschlusses des Prozessgerichts keine Verkürzung der Rechte der Parteien zur Folge, da eine effektive Überprüfung mit dem gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittel möglich bleibt. Auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung kann die Partei jedoch dann nicht verwiesen werden, wenn bereits der Beweisbeschluss für sie einen bleibenden rechtlichen Nachteil zur Folge hätte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben ließe (BVerfG, Beschl. v. 26.01.2005 – 2 BvR 1899/04, BeckRS 2005, 24606, beck-online; BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 46/21, a.a.O., Rdnr. 14; Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 118/07, NJW-RR 2009, 995, Rdnr. 12). Ein derartiger Fall ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Allein die behauptete Unerheblichkeit oder die Kostenbelastung genügen hierfür nicht (BGH, Beschl. v. 04.05.2022 - VII ZB 46/21, a.a.O., Rdnr. 18 f.; Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl., 10/​2025, § 358 ZPO, Rdnr. 4).

16

c. Eine andere Beurteilung kann auch nicht im Interesse der Parteien liegen. So würde die Zulassung der selbständigen Anfechtung eines Beweisbeschlusses gerade in Prozessen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erfordern und ohnehin lange Zeit in Anspruch nehmen, zu weiteren Verzögerungen führen, wenn sich nach Verkündung des jeweiligen Beweisbeschlusses erst einmal eine weitere Instanz mit der Sache beschäftigen müsste. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommene und auch vom Senat vertretene Beschränkung der Anfechtbarkeit dient mithin auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Zivilprozesses (vgl. auch BGH, Beschl. v. 04.05.2022 - VII ZB 46/21, a.a.O., Rdnr. 18 f.).

3.

17

Soweit die Klägerin sich im Rahmen der Beschwerdebegründung auch gegen ihre Vorschusspflicht wendet, bleibt festzuhalten, dass auch eine - isolierte - Beschwerde gegen die Anforderung des Kostenvorschusses nach § 67 GKG nicht eröffnet ist, denn die Anforderung des Vorschusses für die Kosten einer Beweisaufnahme findet ihre Grundlage nicht in den §§ 10 ff. GKG, sondern ist in den §§ 379, 402 ZPO selbständig und abschließend geregelt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 30.04.2009 – 15 W 22/09, BeckRS 2009, 21918, beck-online; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.06.2004 - 4 W 34/04, NJOZ 2004, 2537, 2583, beck-online).

III.

18

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

19

Der Beweisbeschluss als Ausgangsentscheidung des Landgerichts enthält als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung. Das durch den Beweisbeschluss und die hiergegen erhobene Gegenerklärung ausgelöste Beschwerdeverfahren stellt daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens dar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die nach Verfahrensabschluss gemäß §§ 91 ff. ZPO zu entscheiden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 04.05.2022 – VII ZB 46/21, a.a.O., Rdnr. 25, beck-online; Beschl. v. 09.03.2021 – II ZB 16/20, NJW-RR 2021, 638, Rdnr. 23, beck-online [für eine Beschwerdeentscheidung im Aussetzungsverfahren]; Musielak/Voit/Ball, ZPO, a.a.O., § 572, Rdnr. 24; Zöller/Feskorn, ZPO, 36. Aufl., 10/​2025, § 572, Rdnr. 37).

Sonstiger Langtext

kein Rechtsmittel zulässig