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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.06.2020 – 35 K 109/20

ECLI:DE:VGBE:2020:0616.VG35K109.20.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N...- NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021.

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Die minderjährige Klägerin ist im A... geborenen.

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Im September 2019 beantragten die Eltern der Klägerin beim Beklagten, die Klägerin als Schulanfängerin zum Schuljahr 2020/2021 statt in die für ihren Wohnort zuständige K... Grundschule in eine andere öffentliche Grundschule aufzunehmen, nämlich in die N...(Erstwunsch). Sie teilten dazu mit, die Klägerin beherrsche Deutsch, Englisch und Türkisch auf dem Niveau einer Muttersprache. Sie besuche bereits eine bilinguale Kita und solle weiterhin bilingual (in Deutsch und Englisch) gebildet werden. Zudem legten sie verschiedene Unterlagen vor, unter anderem den für die Klägerin erstellten Entwicklungsbericht der Berlin C...für das Kindergarten- und Vorschuljahr 2018/2019 und die im Mai 2019 erstellte „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“, in der es heißt, die Klägerin benötige keine besondere Sprachförderung.

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Am 29. Oktober 2019 legte die Klägerin zunächst den Test Deutsch-Muttersprache ab. Dabei wurden ihre Antworten mit 57 von 100 Punkten bewertet.

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Mit Bescheid vom 21. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die NMS ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin beherrsche Deutsch nicht auf dem Niveau einer Muttersprache. Der Sprachtest gelte als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht würden. Die Klägerin habe nur 57 Prozent der möglichen Punkte in dem Sprachtest Deutsch-Muttersprache erzielt.

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Hiergegen hatte die Klägerin am 20. Dezember 2019 Klage - VG 35 K 7/20 - erhoben. Im Verlauf dieses Klageverfahrens - am 14. Januar 2020 - testete der Beklagte die muttersprachlichen Englischkenntnisse der Klägerin. In diesem Test erreichte die Klägerin 63 von 100 Punkten.

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Mit weiterem Bescheid vom 28. Januar 2020 hob der Beklagte seinen vorangegangenen Bescheid vom 21. November 2019 auf. Zudem lehnte er den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die NMS (erneut) ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin verfüge weder über die erforderlichen Deutschkenntnisse noch über die geforderten Englischkenntnisse auf einem muttersprachlichen Niveau und erfülle somit nicht die sprachlichen Voraussetzungen für eine Beschulung an der NMS.

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Gegen den Bescheid vom 28. Januar 2020 hat die Klägerin am 19. Februar 2020 Klage erhoben. Das bereits zuvor anhängige Klagverfahren - VG 35 K 7/20 - haben beide Beteiligte nach der Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2020 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es ist mit Beschluss vom 2. März 2020 eingestellt worden.

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Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt die Klägerin insbesondere vor, sie sei seit ihrer Geburt bilingual aufgewachsen und besuche den bilingualen Kindergarten der B... . Aus dem Entwicklungsbericht des Kindergartens und der Vorschule der B...gehe hervor, dass sie sowohl im englischsprachigen als auch im deutschsprachigen Bereich gut kommunizieren und zählen könne. Vor dem Beginn des Sprachtestes am 14. Januar 2020 sei sie von der Prüferin nervös gemacht worden. Die Prüferin habe gesagt, dass sie nicht viel Zeit hätten und dass es schnell gehen müsse. Hierdurch habe sie sich massiv unter Druck gesetzt gefühlt. Sie habe dann ängstlich reagiert und nur noch gehemmt geantwortet. Der Test am 14. Januar 2020 habe dann etwa 37 Minuten gedauert, was viel zu lang gewesen sei. Bei einem fünfjährigen Kind dürfe ein solcher Test nicht über 20 Minuten dauern. Es sei zudem fraglich, ob der Sprachtest überhaupt dazu geeignet sei, ihre Sprachkenntnisse zu beurteilen. Sie habe in beiden Tests Gegenstände und Gegensätze richtig benennen können. Die von der Beklagten genutzten Fragebögen ließen nicht erkennen, dass das sprachliche Vermögen eines Kindes objektiv und zuverlässig ermittelt werde. Die Tests entsprächen nicht der Lebenswelt der Kinder. Dementsprechend sei der Sprachtest in der Muttersprache Englisch erneut durchzuführen. Es sei ein altersgerechter Test ohne Druck und Zwang durchzuführen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Januar 2020 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der NMS zum Schuljahr 2020/2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

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sowie, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Aufnahme in die NMS beziehungsweise darauf, dass über den Aufnahmeantrag neu entschieden werde. Der angefochtene Bescheid vom 28. Januar 2020 sei rechtmäßig. Die Klägerin sei bilingual angemeldet worden, so dass ihre muttersprachlichen Kenntnisse sowohl in Deutsch als auch in Englisch zu überprüfen gewesen seien. Eine Aufnahme der Klägerin auf die NMS sei wegen des Fehlens der erforderlichen muttersprachlichen Kenntnisse in einer dieser Sprachen ausgeschlossen. Hierzu nimmt der Beklagte auf die Tests und Stellungnahmen der Testerinnen im Verwaltungsvorgang Bezug. Zudem legt er Stellungnahmen der Fachreferentin für Englisch (S... ) und einer Testerin (K... ) vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Anlagen, die gerichtlichen Verfügungen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte - VG 35 K 7/20 - Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang wurde beigezogen. Sein Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (s. Bl. 30 und 35 d. A.).

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Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie von 28. Januar 2020 aufgehoben wird und der Beklagte verpflichtet wird, über den Antrag der Klägerin auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der NMS zum kommenden Schuljahr 2020/2021 gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO neu zu entscheiden. Der Beklagte hat den Aufnahmeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Rechtliche Grundlage für das Begehren der Klägerin ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -.

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Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt.

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Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die Staatlichen Internationalen Schulen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).

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§ 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8).

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2. Hiervon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass sie im kommenden Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen wird oder im Verfahren über die Vergabe der Schulplätze berücksichtigt wird. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass die Klägerin nicht über die hierfür erforderliche Mindesteignung verfügt.

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Zutreffend hat der Beklagte die Klägerin in beiden hier maßgeblichen Unterrichtssprachen der NMS (Deutsch und Englisch) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 a. E. AufnahmeVO-SbP getestet. Die Klägerin wurde von ihren Eltern als bilingual angemeldet. In ihrer Anmeldung heißt es, sie beherrsche Deutsch und Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache (s. Bl. 1 ff., 13 im Verwaltungsvorgang - VV -).

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Nach dem Ergebnis der im Oktober 2019 und Januar 2020 durchgeführten Tests liegen keine muttersprachlichen Deutsch- oder Englischkenntnisse im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vor. Die Klägerin beherrscht weder Deutsch noch Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache. Sie erreichte in keiner der beiden Überprüfungen ihrer Kenntnisse 80 Prozent der möglichen Punkte, sondern nur 57 von 100 möglichen Punkten im Test Deutsch-Muttersprache und 63 von 100 Punkten im Test Englisch-Muttersprache.

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a) Die Durchführung der beiden Tests war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Klägerin schon eine „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“ (s. Bl. 29 ff. VV) und einen Entwicklungsbericht der B...(s. Bl. 20 ff. VV) vorgelegt hatte. Diese vermögen die in § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Prüfung der Mindesteignung nicht zu ersetzen. Sie erfolgten zu einem anderen Zeitpunkt. Die „Qualifizierte Statuserhebung“ wurde bereits im Mai des Jahres 2019 durchgeführt. Der Entwicklungsbericht der B...beschreibt das Kindergarten-und Vorschuljahr 2018/2019, welches bereits im Sommer 2019 endete. Die vorliegend streitgegenständlichen Sprachtests wurden der Klägerin (erst) Ende Oktober 2019 und Mitte Januar 2020 und damit deutlich näher an der bevorstehenden Einschulung abgenommen.

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Darüber hinaus verfolgt die auf § 55 SchulG beruhende vorgelagerte qualifizierte Statuserhebung in den Einrichtungen der Kindestagespflege eine andere Zielrichtung als die Ende Oktober 2019 und Mitte Januar 2020 abgenommenen Tests. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob ein Kind vor dem Besuch einer regulären Grundschule nach § 55a SchulG einer besonderen Sprachförderung bedarf. Sie lässt keine hinreichend sichere Prognose dahingehend zu, ob ein Kind die deutsche Sprache so beherrscht, dass es den besonderen Anforderungen eines bilingualen Bildungsganges genügen kann, die sich gerade im Bereich der Alphabetisierung in den ersten Schuljahren deutlich von den Anforderungen der regulären Grundschule unterscheiden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -).

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Vergleichbares gilt für den Entwicklungsbericht der B... . Er enthält ebenfalls keine Aussage dazu, ob die Klägerin den besonderen Anforderungen eines bilingualen Bildungsganges gewachsen sein wird. Ziel des Berichts soll es sein, den Eltern ein tieferes pädagogisches Verständnis für den Stand der Entwicklung ihres Kindes aus Sicht der Erzieher zu vermitteln (s. bspw. Bl. 21 VV). Ferner enthält der Bericht der B...Empfehlungen, wie etwa zur weiteren Unterstützung und Sprachentwicklung der Klägerin weiterhin Playdates mit englisch- und deutschsprachigen Kindern zur vereinbaren (s. Bl. 23 R VV).

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b) Darüber hinaus vermag das Gericht die von der Klägerin behaupteten Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit der vom Beklagten verwendeten Tests nicht zu teilen.

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Bei dem Test Deutsch-Muttersprache handelt es sich um den Sprachtest „Bärenstark“, der früher allgemein für das standardisierte Sprachstandfeststellungsverfahren (gemäß § 55 SchulG) verwendet wurde. Der verwendete muttersprachliche Englischtest „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ ist eine englische Version des Tests „Bärenstark“.

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Beide Tests sind entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus geeignet, um das Sprachvermögen eines Kindes objektiv und zuverlässig zu ermitteln. Sie entsprechen auch der Lebenswelt der Kinder. In den Tests sind die verschiedenen Aufgabenbereiche so ausgewählt, dass sie sich auf grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern beziehen, um eine signifikante Aussage hinsichtlich der Sprachkompetenz zu ermöglichen. Die altersgerechten Tests sollen erkennbar dazu dienen, die Sprachrezeption und -produktion detailliert einzuschätzen und neben der Artikulation auch den Wortschatz, die Wortbildung und den Satzbau unter förderdiagnostischen Aspekten zu zeitigen. Mögliche anfängliche Unsicherheiten des Kindes können dabei durch die Konzeption des Aufgabenbereiches 1 aufgefangen werden (in welchem die Klägerin im Übrigen einmal 13 und einmal 15 von jeweils 15 zu erreichenden Punkte erzielte). So wird im Bereich 1 ein Stofftier verwendet und als personifizierte Spielfigur zunächst in den Mittelpunkt gerückt, um schüchterneren Kindern die Angst zu nehmen. Schon in der Vergangenheit gab es keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Tests, die bereits mehrfach Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung waren, keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würden und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wären (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -).

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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind auch keine Fehler bei der Durchführung der beiden Tests zu erkennen.

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Für die pauschale Behauptung der Klägerin, ein Test für ein fünfjähriges Kind dürfe nicht über 20 Minuten dauern, fehlen greifbare sachliche Anhaltspunkte.

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Auch die von der Klägerin gerügte Dauer des Test Englisch-Muttersprache von etwa 37 Minuten stellt keinen Fehler dar, aufgrund derer der Test anders bewertet oder wiederholt werden müsste. Als Standardzeit sind für den Test 30 Minuten vorgesehen. Dies erscheint weder im Hinblick auf den Umfang des Tests noch unter Berücksichtigung des Alters der zu testenden Kinder als bedenklich. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass es bei mündlichen Tests mit Kindern unter Einsatz von verschiedenen Hilfsmitteln (wie bspw. einem Stofftier, einem Wimmelbild und Karten) zu zeitlichen Abweichungen von der vorgesehenen Standardzeit kommen kann. Das Antwortverhalten von Kindern ist oft sehr unterschiedlich ausgeprägt.

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Eine Abweichung von wenigen Minuten von der vorgesehenen Zeitspanne macht den Test vorliegend nicht fehlerhaft. Eine so geringe Abweichung ist rechtlich nicht bedenklich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Test „ca. 37 Minuten“ dauerte, wie von der Klägerin behauptet, oder genau 35 Minuten, nämlich von 11:45 Uhr bis 12:20 Uhr, wie es sich aus dem Protokoll im Verwaltungsvorgang ergibt (s. Bl. 45 VV). Beides würde eine nur unwesentliche Abweichung um einige Minuten darstellen, bei der nicht erkennbar wäre, dass sie sich auf die Leistungen der Klägerin oder auf deren Bewertung ausgeübt haben könnte.

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Ebenso wenig vermag das Gericht davon auszugehen, dass die Testerin die Klägerin vor dem Test Englisch-Muttersprache nervös gemacht und massiv unter Druck gesetzt hätte. Die Testerin (K... ) hat hierzu noch einmal ausführlich am 18. März 2020 Stellung genommen (s. Bl. 32 d. A.). Sie hat den Ablauf des Gesprächs vor der Testung detailreich und nachvollziehbar geschildert. Nach ihrem Bericht bat sie die Mutter der Klägerin, während des Tests draußen zu warten, und sagte ihr dazu, sie müsse nur etwa eine halbe Stunden warten. Dies sei ihr Standardsatz, um den Eltern und dem Kind einen Zeitrahmen für den Test zu geben. Sie habe jedoch zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie nicht viel Zeit für den Test habe. Aus ihren Notizen ergebe sich, dass die Klägerin während des Tests ruhig, entspannt und kooperativ gewesen sei. Diese detaillierten Angaben der Testerin, zu denen sich die Klägerin nicht mehr geäußert hat, erscheinen als nachvollziehbar und lebensnah. Für diese Angaben spricht auch, dass die Testerinnen für die Durchführung des Englisch-Tests - wie oben ausgeführt - tatsächlich etwas mehr als die standardmäßig vorgesehenen 30 Minuten benötigt haben. Auch dies spricht gegen die Behauptung, die Testerinnen hätten versucht, sich zu beeilen, und die Klägerin unter (Zeit-) Druck gesetzt.

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d) Schließlich sind keine Fehler bei der Bewertung der Tests erkennbar, die eine Wiederholung oder erneute Bewertung erfordern würden.

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Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testerinnen und Tester die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler begangen werden, die Testpersonen anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. August 2014 - VG 9 L 337.14 -, 4. Oktober 2017 - VG 3 L 981.17 - 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 - und 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 -).

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Solche Fehler liegen hier nicht vor. Aus den Unterlagen zu den Tests selbst und auch aus den weiteren Stellungnahmen geht deutlich hervor, dass die Testpersonen die Antworten der Klägerin sachlich und nachvollziehbar bewertet haben. Die Testpersonen vermochten im Einzelnen plausibel zu dokumentieren und darzulegen, welche teilweise erheblichen Defizite noch hinsichtlich des Sprachvermögens der Klägerin bestehen (s. wegen der Einzelheiten Bl. 3, 33 ff. und 45 ff. VV sowie Bl. 31 d. A.). Die Klägerin hat auch nicht aufgezeigt, welche der einzelnen Aufgaben in den verschiedenen Bereichen aus welchen Gründen konkret fehlerhaft bewertet worden sein sollen. Nichts anderes folgt aus ihrer Rüge, sie habe in beiden Tests Gegenstände und bestimmte Gegensätze richtig benennen können. Dies trifft zu. Aus den zu den Tests gefertigten Protokollen ergibt sich, dass die Klägerin durchaus einige zutreffende Antworten gab, für die sie dann auch die vorgesehenen Punkte erhielt. Die Protokolle dokumentieren aber zudem anschaulich, dass die Klägerin in bestimmten Aufgabenbereichen noch erhebliche sprachliche Defizite hatte, beispielsweise in den Bereichen der Syntax und Grammatik. Es wurde deutlich, dass sie bislang nur über einen limitierten deutschen und englischen Wortschatz verfügt.

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3. Der Antrag der Klägerin vom 19. Februar 2020, die Zuziehung ihres Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, kann keinen Erfolg haben.

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Das Gericht geht gemäß § 88 VwGO davon aus, dass die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt werden soll.

43

Der so verstandene Antrag ist jedoch mangels Rechtsschutzinteresses abzulehnen, da die Klägerin hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten keinen Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach hat (vgl. Neumann/Sachs in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 162 VwGO Rn. 115 m. w. N., VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2016 - VG 3 K 115.16 -). Da ihre Klage abgewiesen wurde, fehlt es an einer Kostengrundentscheidung zugunsten der Klägerin.

44

Darüber hinaus ist der Antrag auch abzulehnen, weil es an einem Vorverfahren fehlt. Mit einem „Vorverfahren“ ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nur das Widerspruchsverfahren i. S. der §§ 68 ff. VwGO gemeint. Zu den nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähigen Kosten gehören deshalb nicht die Kosten, die einem Beteiligten durch das Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind. Dies gilt auch, wenn sich an das Ausgangsverfahren kein Widerspruchsverfahren anschließt, weil gegen den Ausgangsbescheid - wie im vorliegenden Fall - unmittelbar Klage erhoben werden kann (vgl. Neumann/Sachs, a. a. O., Rn. 91 ff., m. w. N.).

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4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

46

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

47

Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Verfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den Auffangstreitwert zugrunde legt.