Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.06.2020 – 35 K 5/20
ECLI:DE:VGBE:2020:0619.VG35K5.20.00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Vergabe eines Schulplatzes in der Jahrgangsstufe 1 der N...- NMS -, einer Staatlichen Internationalen Schule Berlins - SISB - im kommenden Schuljahr 2020/2021.
Der minderjährige Kläger ist im A... geboren.
Im September 2019 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten, den Kläger als Schulanfänger zum Schuljahr 2020/2021 statt in die für seinen Wohnort zuständige S... Grundschule in eine andere öffentliche Grundschule aufzunehmen, nämlich in die N... . Sie teilten dazu mit, der Kläger beherrsche Deutsch und Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache. Die Schwester des Klägers, S..., besuche bereits eine erste Klasse der NMS. Zudem legten sie verschiedene Unterlagen vor, unter anderem die für den Kläger erstellte „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“, in der es heißt, der Kläger benötige keine besondere Sprachförderung.
Am 29. Oktober 2019 legte der Kläger zunächst den Test Deutsch-Muttersprache ab. Dabei wurden seine Antworten mit 48 von 100 Punkten bewertet.
Mit Bescheid vom 21. November 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die NMS ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger beherrsche Deutsch nicht auf dem Niveau einer Muttersprache. Der Sprachtest gelte als bestanden, wenn mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht würden. Der Kläger habe nur 48 Prozent der möglichen Punkte in dem Sprachtest Deutsch-Muttersprache erzielt.
Am 16. Januar 2020 testete der Beklagte die muttersprachlichen Englischkenntnisse des Klägers. In diesem Test erreichte der Kläger 45 von 100 Punkten.
Mit Bescheid vom 28. Januar 2020 hob der Beklagte seinen vorangegangenen Bescheid vom 21. November 2019 auf. Zudem lehnte er den Antrag des Klägers auf Aufnahme in die NMS (erneut) ab. Zur Begründung führte er aus, der Kläger verfüge weder über die erforderlichen Deutschkenntnisse noch über die geforderten Englischkenntnisse auf einem muttersprachlichen Niveau und erfülle somit nicht die sprachlichen Voraussetzungen für eine Beschulung an der NMS.
Bereits am 13. Dezember 2020 hat der Kläger Klage erhoben, die sich zunächst gegen den Bescheid vom 21. November 2019 richtete. Am 31. Januar 2020 hat der Kläger dann den Bescheid vom 28. Januar 2020 in das Verfahren einbezogen.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass das Testverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, die verwendeten Tests von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigt worden seien und die für die Durchführung der Überprüfung der sprachlichen Kenntnisse zuständige Stelle festgelegt worden sei. Fraglich sei auch, ob die beiden Testpersonen, die den Deutschtest abgenommen hätten, zur Abnahme des Tests bestimmt worden seien. Der Deutschtest sei in diesem Jahr erstmalig von den beiden Testern durchgeführt worden, so dass davon auszugehen sei, dass sich dort Fehler eingeschlichen hätten. Die Kompetenz der Tester müsse in Abrede gestellt werden, da ihnen die Erfahrung fehle.
Das von der Beklagten vorgetragene Ergebnis, nach welchem der Kläger keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweise, sei falsch. Der Beklagte gehe von falschen Aufnahmevoraussetzungen aus. Es sei fraglich, ob der Schwierigkeitsgrad des Tests für ein fünfjähriges Kind noch geeignet sei. Der angelegte Bewertungsmaßstab erscheine zweifelhaft. Der Kläger spreche fließend Deutsch. Dies zeigten auch die qualifizierte Statuserhebung in der Kita P..., nach der keine besondere Sprachförderung erforderlich sei, und das Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung des Klägers. Beide stünden im Widerspruch zu dem Ergebnis des vom Beklagten durchgeführten Deutschtestes. Bei der Statuserhebung habe der Kläger 80 Punkte und damit das beste Ergebnis aller Kinder seiner Kita erzielt. Nach der weiteren Stellungnahme seiner Kitaerzieher neige der Kläger bei Aufregung dazu, schnell zu sprechen und einige Wörter zur verschlucken. Darüber hinaus habe er Schwierigkeiten eine bestimmte Buchstabenkombination richtig auszusprechen. Er sei jedoch in der Lage, auch diese nach einem Hinweis richtig auszusprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei seiner Schwester S...von ausreichenden Deutschkenntnissen ausgegangen worden sei, bei ihm jedoch nicht. In dem gemeinsamen Haushalt benutze der Kläger in der täglichen Kommunikation die deutsche Sprache, Englisch werde im Haushalt als Zweitsprache gesprochen.
Schließlich sei der Kläger bei der Durchführung des Deutschtestes Ende Oktober 2019 offensichtlich aufgeregt gewesen. Er habe sich in einer ungewohnten und unangenehmen Prüfungssituation befunden. Im Aufgabenbereich 1 dieses Tests habe er in Zeile 15 den gesuchten Begriff „Knie“ mit den Worten „Bein, Knochen“ umschrieben und dadurch gezeigt, dass in der Lage sei, ihm unbekannte oder nicht spontan einfallende Wörter durch zutreffende Synonyme zu ersetzen. Im Aufgabenbereich 3 habe er gezeigt, dass er teilweise sogar die jeweilige Tierbezeichnung kenne. Aus welchen Gründen seine Leistung, die korrekte Bezeichnung des Tieres, nicht honoriert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Offensichtlich seien sogar mathematische Kenntnisse abgeprüft worden. Anders sei die Bewertung der Aufgabe 1 (Protokollzeile 1) mit 0 Punkten nicht zu erklären. Hier habe der Kläger geäußert, dass auf dem linken Bild ein und auf dem rechten Bild fünf Elefanten (eigentlich nur vier) zu sehen seien. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass das Bilderpaar sich in der Anzahl der Tiere unterscheide. Inwiefern die mathematischen Fähigkeiten des Klägers einen Rückschluss auf sein sprachliches Niveau erlaubten, sei nicht ersichtlich.
Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn auf die NMS aufzunehmen (s. Bl. 2 d. A.), beantragt der Kläger nunmehr zusammengefasst (s. Bl. 35 d. A.),
den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 28. Januar 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der Schulanfangsphase der NMS aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf die beantragte Aufnahme in auf NMS. Diese sei ausgeschlossen, weil der Kläger weder in Deutsch noch in Englisch über die erforderlichen muttersprachlichen Kenntnisse verfüge. Sowohl der Test „Bärenstark“ für die Muttersprache Deutsch als auch der Test „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ für die Muttersprache Englisch seien genehmigt worden. Die NMS sei von der Schulaufsichtsbehörde mit der Durchführung der Sprachtests betraut worden. Die Tests seien für die Überprüfung der muttersprachlichen Sprachkenntnisse geeignet und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers hätten die Lehrkräfte der NMS (Frau S...und Herr T... ) den Test nicht erstmalig, sondern bereits im vergangenen Schuljahr durchgeführt. Die Tests seien auch fehlerfrei bewertet worden. Hierzu nimmt der Beklagte auf die Tests und Stellungnahmen der Tester im Verwaltungsvorgang Bezug. Zudem legt er eine Stellungnahme der Fachreferentin für Englisch (S... ) vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang wurde beigezogen. Sein Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (s. Bl. 90 und 93 d. A.).
Die Klage ist abzuweisen.
Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig.
Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger seine am 13. Dezember 2019 erhobene Klage am 31. Januar 2020 - wie oben dargestellt - angepasst, den im Lauf des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Bescheid vom 28. Januar 2020 einbezogen und seinen Klageantrag umgestellt hat.
Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die Einbeziehung des neuen Ablehnungsbescheides hier bereits ohne weitere rechtliche Voraussetzungen zulässig ist, oder als eine objektive Klageänderung anzusehen ist, für deren Zulässigkeit die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO erfüllt sein müssen (vgl. zum Austausch eines Ablehnungsbescheides durch einen anderen im Rahmen einer Verpflichtungsklage Peters/Kujath in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 14, Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 91 VwGO, Rn. 9 f., Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 91 VwGO, Rn. 23b, jeweils m. w. N.). Denn auch eine objektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO wäre zulässig. Der Beklagte hätte nach § 91 Abs. 1 Alt. 1 und Abs. 2 VwGO in die Änderung der Klage eingewilligt, indem er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz auf die geänderte Klage eingelassen hat (s. hierzu den Schriftsatz vom 8. Juni 2020, Bl. 83 ff. d. A.). Unabhängig davon wäre die Änderung der Klage zudem gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sachdienlich. Sie bietet die Möglichkeit, die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu klären, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, als Schulanfänger im kommenden Schuljahr in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen zu werden. Dabei bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe. Es kommt es zu keiner Verzögerung des entscheidungsreifen Rechtsstreites.
Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der - nunmehr allein streitgegenständliche - Bescheid vom 28. Januar 2020 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wird, den Kläger im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufzunehmen. Ebenso wenig kann der Kläger beanspruchen, weiter im Verfahren über die Vergabe der Schulplätze berücksichtigt zu werden, oder erneut einen der Tests zur Überprüfung seiner muttersprachlichen Kenntnisse in den Sprachen Deutsch oder Englisch abzulegen. Der Bescheid vom 28. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beklagte hat den Aufnahmeantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, der Kläger könne mangels ausreichender muttersprachlicher Kenntnisse in den Sprachen Deutsch oder Englisch nicht auf die NMS aufgenommen werden.
1. Rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -.
Nach § 5a Abs. 1 AufnahmeVO-SbP ist die NMS eine Staatliche Internationale Schule, in welche die Aufnahme in der Jahrgangsstufe 1 erfolgt.
Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 AufnahmeVO-SbP nehmen die Staatlichen Internationalen Schulen im Rahmen der Einschulung Kinder auf, die Deutsch oder Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, wobei die Aufnahme von Kindern mit der Muttersprache Deutsch zusätzlich das Vorliegen mindestens passiver Kenntnisse in Englisch voraussetzt. Nach Satz 2 der Vorschrift ist ansonsten auch bei freien Kapazitäten keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).
§ 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind (Satz 1). Die Schulaufsichtsbehörde legt jährlich die für die Durchführung der Überprüfung zuständige Stelle fest (Satz 2). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt in einem in Englisch oder in Deutsch geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen (Satz 3). Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die in diesem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 4). Die passiven Englischkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz werden grundsätzlich in einem gesonderten Test festgestellt und liegen vor, wenn Kinder in diesem Test mindestens 70 Prozent der möglichen Punkte erreichen (Satz 5). Bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, aber keine muttersprachlichen Englischkenntnisse nachweisen konnten, liegen passive Englischkenntnisse dann vor, wenn sie in dem Test zur Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse mindestens 30 Prozent erreichen (Satz 6). Maßgeblich für die Aufnahme sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 7). Erziehungsberechtigte, deren Kinder beide Sprachen altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, entscheiden unverzüglich nach Bekanntgabe der Testergebnisse, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll (Satz 8).
2. Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass er im Schuljahr 2020/2021 in die Jahrgangsstufe 1 der NMS aufgenommen oder aber weiter bei der Vergabe der Schulplätze berücksichtigt wird. Einem solchen Anspruch steht entgegen, dass der Kläger nicht über die hierfür erforderliche Mindesteignung verfügt.
Zutreffend hat der Beklagte den Kläger in beiden hier maßgeblichen Unterrichtssprachen der NMS (Deutsch und Englisch) gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 a. E. AufnahmeVO-SbP getestet. Der Kläger wurde von seinen Eltern als bilingual angemeldet. In seiner Anmeldung heißt es, er beherrsche Deutsch und Englisch auf dem Niveau einer Muttersprache (s. Bl. 8 ff., 9 im Verwaltungsvorgang - VV -).
Nach dem Ergebnis der im Oktober 2019 und Januar 2020 durchgeführten Tests liegen keine muttersprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 5a Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vor. Der Kläger beherrscht weder Deutsch noch Englisch altersgemäß wie eine Muttersprache. Er erreichte in keiner der beiden Überprüfungen seiner Kenntnisse 80 Prozent der möglichen Punkte, sondern nur 48 von 100 möglichen Punkten im Test Deutsch-Muttersprache und 45 von 100 Punkten im Test Englisch-Muttersprache.
a) Die Durchführung der beiden Sprachtests war und ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Kläger eine „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung in Kitas und Kindertagespflege“ (s. Bl. 16 ff. VV), den Bericht zu seiner schulärztlichen Untersuchung (s. Bl. 79 f. d. A.) und einen Entwicklungsbericht der K... (s. Bl. 81 f. d. A.) vorgelegt hat. Diese vermögen die in § 5a Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Prüfung der Mindesteignung nicht zu ersetzen.
Die auf § 55 SchulG beruhende vorgelagerte qualifizierte Statuserhebung in den Einrichtungen der Kindestagespflege verfolgt eine andere Zielrichtung als die Ende Oktober 2019 und Mitte Januar 2020 zur Überprüfung der Mindesteignung abgenommenen Sprachtests. Sie soll Aufschluss darüber geben, ob ein Kind vor dem Besuch einer regulären Grundschule nach § 55a SchulG einer besonderen Sprachförderung bedarf. Wenn ein Kind bei der qualifizierten Statuserhebung ein gutes Ergebnis - oder wie der Kläger nach seinen Angaben das beste Ergebnis der Kita - erzielt, so lässt dies keine hinreichend sichere Prognose dahingehend zu, ob das Kind die deutsche Sprache so beherrscht, dass es auch den besonderen Anforderungen eines bilingualen Bildungsganges genügen kann. Diese unterscheiden sich gerade im Bereich der Alphabetisierung in den ersten Schuljahren deutlich von den Anforderungen der regulären Grundschule (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und Urteil vom 16. Juni 2020 - VG 35 K 109/20 -).
Vergleichbares gilt für die schulärztliche Empfehlung nach der Untersuchung des Klägers am 29. November 2019 und den Entwicklungsbericht der K... vom 9. März 2020.
Die schulärztliche Empfehlung (s. Bl. 89 f. d. A.) bezieht sich nicht auf einen bilingualen, sondern einen monolingualen Schulbesuch.
Bei der Kita P...handelt es sich nicht um einen bilingualen Kindergarten (s. https://www.pfh-berlin.de/de/kita-pestalozzistraße, aufgerufen am 18. Juni 2020). Der Entwicklungsbericht dieser Kita lässt nicht erkennen, dass in dieser Einrichtung die Eignung des Klägers, im kommenden Schuljahr einen bilingualen Bildungsgang zu besuchen, hinreichend sicher prognostiziert werden kann. Es heißt in dem Bericht zwar, der Wunsch der Familie, eine bilinguale Schule zu besuchen, werde unterstützt. Zu den damit einhergehenden besonderen Anforderungen eines bilingualen Bildungsganges enthält der Bericht jedoch keine hinreichenden Beschreibungen und Aussagen.
b) Darüber hinaus vermag das Gericht die von dem Kläger geäußerten Zweifel an dem Testverfahren nicht zu teilen.
Ohne Erfolg bestreitet der Kläger „mit Nichtwissen“ aus formeller Sicht, dass die Tests einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden seien und dass die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden sei. Die von dem Beklagten beschriebene Entscheidung, den Deutschtest „Bärenstark“ nach der Änderung des § 55 SchulG auf Grund des dort vorverlegten Überprüfungszeitpunktes nicht mehr für die allgemeine Sprachstandsfeststellung zu verwenden, sondern diesen Test für die SISB zu übernehmen, reicht als Genehmigung i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP aus. Eines darüber hinausgehenden gesonderten, förmlichen Aktes bedarf es nicht. Der Englischtest „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ wurde ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme der Fachreferentin für Englisch begutachtet und genehmigt.
Der Beklagte hat die NMS mit der Abnahme des Tests betraut und damit die zuständige Stelle i. S. des § 5a Abs. 3 Satz 2 AufnahmeVO-SbP festgelegt. Dies ergibt sich aus den weiteren Schilderungen des Beklagten, die Schulaufsichtsbehörde habe die NMS mündlich mit der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen der Schulanfängerinnen und -anfänger beauftragt. Auch auf eine solche Weise kann die zur Durchführung der Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen zuständige Stelle festgelegt werden (vgl. VG Berlin, a. a. O.).
Ferner ist nicht erkennbar, dass die insgesamt vier Tester nicht von der NMS mit der Durchführung des Tests beauftragt wurden oder als Lehrkräfte der NMS nicht über eine ausreichende Qualifikation zur Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers verfügen. Hierfür gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Ebenso wenig gibt es einen Anlass anzunehmen, dass die beiden Tester, die dem Kläger den Deutschtest abgenommen haben (Frau S...und Herr T... ), nicht über die notwendige Kompetenz oder Erfahrung verfügen würden, so dass sich Fehler eingeschlichen hätten. Hierfür lassen sich weder im Testprotokoll noch in der Stellungnahme der Tester Anhaltspunkte finden. Darüber hinaus haben die Tester den Test nicht - wie der Kläger pauschal behauptet - erstmalig in diesem Jahr durchgeführt, sondern bereits im vergangenen Schuljahr.
c) Beide Tests sind entgegen der Ansicht des Klägers zudem geeignet, um das Sprachvermögen eines Kindes objektiv und zuverlässig zu ermitteln. Es ist nicht erkennbar, dass hier ein falscher Bewertungsmaßstab angelegt worden wäre.
Gegen die Geeignetheit der Tests spricht insbesondere nicht, dass die muttersprachlichen Kenntnisse von dem Kläger selbst und Dritten anders als von den Testern bewertet werden. Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt den Testern der Schule - und nicht etwa anderen Personen - aufgrund ihrer besonderen Sachkunde ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. August 2014 - VG 9 L 337.14 -, 4. Oktober 2017 - VG 3 L 981.17 - 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 - 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 - und 4. Juni 2020 - VG 35 L141/20 -, m. w. N.).
Nichts anderes ergibt sich aus der Bekräftigung des Klägers, das Ergebnis des Tests „Bärenstark“ sei falsch. Er verfüge wie seine Schwester S..., die mit ihm im gleichen Haushalt lebe und mit der täglich auf Deutsch kommuniziere, über ausreichende muttersprachliche Deutschkenntnisse. Hieraus ergeben sich keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit des Deutschtests oder dessen Bewertung. Das Sprachvermögen von Kindern im Alter des Klägers ist naturgemäß oft unterschiedlich weit entwickelt und ausgeprägt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tests das Sprachvermögen des Klägers unzutreffend abgebildet hätten. Es mag sein, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - bei der Testung aufgeregt war. Es deutet jedoch nichts darauf hin, dass dem nicht angemessen bei den Testungen Rechnung getragen worden wäre oder dass die Leistungen des Klägers fehlerhaft ermittelt oder bewertet worden wären. Sowohl der Deutschtest „Bärenstark“ als auch der Test „English Mother Tongue Language Test: Flex 1“ sind altersgerecht und entsprechen der Lebenswelt der Kinder. In den Tests sind die verschiedenen Aufgabenbereiche so ausgewählt, dass sie sich auf grundlegende Lebenserfahrungen von Kindern beziehen, um eine signifikante Aussage hinsichtlich der Sprachkompetenz zu ermöglichen. Mögliche anfängliche Unsicherheiten des Kindes können dabei durch die Konzeption des Aufgabenbereiches 1 aufgefangen werden (in welchem der Kläger im Übrigen im Deutschtest 14 von 15 zu erreichenden Punkte erzielte). So wird im Bereich 1 ein Stofftier verwendet und als personifizierte Spielfigur zunächst in den Mittelpunkt gerückt, um schüchterneren Kindern die Angst zu nehmen. Schon in der Vergangenheit gab es keine ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Tests, die bereits mehrfach Gegenstand einer gerichtlichen Prüfung waren, keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würden und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wären (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -).
d) Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch sonst keine Fehler bei der Durchführung oder bei der Bewertung der beiden Tests zu erkennen, aufgrund derer vom Vorliegen von ausreichenden muttersprachlichen Kenntnissen des Klägers ausgegangen werden müsste oder könnte.
Es ist nicht erkennbar, dass die Tester den ihnen zustehenden - oben bereits angesprochenen - Bewertungsspielraum verletzt hätten. Dies wäre nur der Fall, wenn ihnen Verfahrensfehler unterlaufen wären, sie anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hätten oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 12. August 2014 - VG 9 L 337.14 -, 4. Oktober 2017 - VG 3 L 981.17 - 13. August 2018 - VG 9 L 412.18 -, 27. Juni 2019 - VG 9 L 235.19 -, 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - und 12. Juni 2020 - VG 35 L 135/20 -, m. w. N.). Solche Fehler liegen nicht vor.
In den zu den Tests gefertigten Protokollen finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tests wegen der Aufregung des Klägers oder bestimmter Fehler bei der Aussprache fehlerhaft bewertet worden wären. Die Testprotokolle dokumentieren anschaulich, dass der Kläger in bestimmten Aufgabenbereichen deutliche sprachliche Defizite hat. Obwohl er im Deutschtest nach den Schilderungen der Tester mehrmals freundlich ermuntert wurde, konnte er zum Teil nur unzureichende Antworten geben. Die Zusammenfassung der Tester, in den Aufgabenbereichen 2, 3 und 4 sei deutlich geworden, dass der Kläger nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, lässt sich unschwer mit den protokollierten Antworten des Klägers in Einklang bringen.
Entgegen der Ansicht des Klägers erscheint auch die Bewertung seiner Antwort im Aufgabenbereich 1 des Deutschtestes in Zeile 15 der Impulsreihe C (s. Bl. 18 unten VV) mit 0 Punkten nicht als fehlerhaft. Aufgabe des Klägers war es, dass Körperteil „Knie“ eindeutig zu benennen. Hierfür hätte er einen Punkt erhalten können. Der Kläger war dazu jedoch nicht in der Lage. Bei den ihm eingefallenen Begriffen „Bein“ und „Knochen“ handelt es sich entgegen seiner Behauptung nicht um zutreffende Synonyme für das Wort „Knie“.
Anders als der Kläger meint, wurde zudem seine Antwort in der Protokollzeile 1 des Aufgabenbereiches 3 (s. Bl. 24 oben VV) nicht wegen fehlender mathematischer Kenntnisse mit 0 von 3 Punkten bewertet. Nach den über der Protokollzeile beschriebenen Bewertungskriterien kam es hier nicht auf das (Zusammen-) Zählen der gezeigten Tiere, sondern auf die Komplexität der jeweiligen Aussage zu den Unterscheidungen bei den Bildpaaren an. Nach diesen Kriterien kann die Antwort des Klägers „Ein Elefant, fünf Elefanten“ durchaus von den Testern bemängelt werden. Selbst wenn man aber hier dem Einwand des Klägers folgen würde und die Antwort besser bewertet werden müsste, so könnte der Kläger daraus nichts für ihn Günstigeres herleiten. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger im Aufgabenbereich 3 für die Antwort in der Protokollzeile 1 nach dem vorgegebenen Bewertungsmaßstab maximal 3 Punkte erhalten könnte. Damit wäre er bei einer Gesamtpunktzahl von (48 + 3 =) 51 Punkten noch immer deutlich vom dem nach § 5 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP erforderlichen Nachweis muttersprachlicher Deutschkenntnisse entfernt. Hierfür müsste er mindestens 80 % der möglichen Punkte erreichen (was vorliegend 80 Punkten entspräche).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Verfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 den Auffangstreitwert zugrunde legt.