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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.01.2026 – OVG 10 B 5/24
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0122.OVG10B5.24.00
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 2021 geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 18. Februar 2021 verpflichtet, dem Kläger für das Jahr 2018 insgesamt 19 Urlaubstage finanziell abzugelten und ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2021 auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018.
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Der 1964 geborene Kläger verrichtete zuletzt als Polizeihauptmeister seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion Berlin. Diese versetzte ihn mit Ablauf des 30. November 2020 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand, nachdem er seit dem 7. März 2018 erkrankt gewesen war.
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Mit Schreiben vom 25. November 2020 beantragte der Kläger die finanzielle Abgeltung von Erholungsurlaub für die Jahre 2018 bis 2020. Die Bundespolizeidirektion Berlin gewährte ihm mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2019 und 2020. Eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 2018 lehnte sie hingegen ab und gab hierzu an, der Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018 sei gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV verfallen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bundespolizeidirektion Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 zurück.
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Mit seiner am 19. März 2021 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und vorgetragen, nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts könnten Urlaubsansprüche lediglich dann verfallen, wenn der Dienstherr rechtzeitig auf den bevorstehenden Verfall hingewiesen habe. Da die Beklagte dies nicht gemacht habe, sei sein Urlaubsanspruch für das Jahr 2018 nicht verfallen und finanziell abzugelten.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. November 2021 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen für das Jahr 2018. Zwar sei nach § 10 Abs. 1 EUrlV Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr abzugelten, wenn dieser vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden sei. Der Urlaub aus dem Jahr 2018 sei jedoch bei Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 3 EUrlV bereits verfallen gewesen. Diese Verfallsregelung sei unionsrechtskonform. Die Beklagte habe keine Mitwirkungsobliegenheit verletzt. Der Kläger könne sich nicht auf die von ihm angeführte Rechtsprechung berufen. Nach dieser verfalle der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen habe. Diese Rechtsprechung beziehe sich aber nicht auf langfristig erkrankte Arbeitnehmer. In diesen Fällen ginge eine Mitwirkungsobliegenheit ins Leere. Der Kläger, der seit dem 7. März 2018 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, hätte auch bei einer Aufforderung durch seinen Dienstherrn keinen Urlaub nehmen können. Es habe kein Anlass zu einer früheren Aufforderung bestanden. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs vor dem 7. März 2018 sei nicht absehbar gewesen.
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Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 30. April 2024 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stünden einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines erst im Verlauf des Urlaubsjahres dauerhaft erkrankten Arbeitnehmers 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres auch dann verfalle, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht durch eine entsprechende Aufforderung und Hinweise in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch auszuüben. Er, der Kläger, hätte seinen Jahresurlaub in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 7. März 2018 nehmen können.
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Der Kläger beantragt,
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das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieser Behörde vom 18. Februar 2021 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2018 insgesamt 19 Urlaubstage finanziell abzugelten und ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Als der Kläger die finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs für das Jahr 2018 beantragt habe, sei der Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 EUrlV bereits verfallen und nicht mehr abgeltungsfähig gewesen. Daran änderten das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 – und die Umsetzung in den nationalen Rechtsraum durch das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19 – und – 9 AZR 401/19 – sowie vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – nichts. Der Gerichtshof habe zwar zwischenzeitlich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC einer nationalen Regelung entgegenstünden, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub für einen Bezugszeitraum, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet habe, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit arbeitsunfähig geworden sei, auch dann erlöschen könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt habe, diesen Anspruch auszuüben. Es sei jedoch zweifelhaft, ob die zu Arbeitsverhältnissen ergangenen Urteile des Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts auf das Beamtenverhältnis aufgrund seiner besonderen gesetzlichen Ausgestaltung übertragbar seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen, insbesondere zu einer Zurruhesetzung nach Langzeiterkrankung und der Mitwirkungsobliegenheit des Dienstherrn in diesen Fällen, noch nicht verhalten. Zudem sei gesetzlich nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt der Dienstherr einen Beamten auf den Verfall des Erholungsurlaubs hinweisen müsse. Die Zeitspanne, die ihm für die Vorbereitung und Durchführung der Belehrung einzuräumen sei, richte sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Hier liege eine besondere Konstellation vor. Die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Klägers sei sehr früh im Urlaubsjahr 2018 eingetreten. Innerhalb des kurzen Zeitraums vom 1. Januar 2018 bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit ab dem 7. März 2018 habe für sie, die Beklagte, kein Anlass für einen Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs bestanden. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit sei nicht vorhersehbar gewesen, ebenso wenig, dass der Kläger seinen vollen Urlaubsanspruch bis zu seiner Erkrankung hätte in Anspruch nehmen wollen. Aus der "Jahresübersicht Urlaub 2018" des Klägers sei unter "Einzelabrechnung" ersichtlich, dass dieser bloß für den 24. Januar 2018 Zusatzurlaub genommen habe. Mangels weiterer Eintragungen könne davon ausgegangen werden, dass er für das Jahr 2018 keinen Erholungsurlaub beantragt habe. Jedenfalls sei er nicht durch eine mangelnde Aufklärung oder fehlende Aufforderung daran gehindert gewesen, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, sondern allein aus Krankheitsgründen. Es fehle daher an der Kausalität zwischen der unterbliebenen Information und dem Verfall des Urlaubs.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und deren Inhalt – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), weil die Entscheidung über die Urlaubsabgeltung ebenso wie eine Entscheidung über die Urlaubsgewährung als Verwaltungsakt ergeht (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 5 und vom 15. Juni 2021 – 2 A 1.20 – juris Rn. 12, 16; VGH Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2018 – 4 S 1124/17 – juris Rn. 29; OVG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 34 f. m.w.N.). Dies zeigt auch der streitgegenständliche Bescheid vom 4. Dezember 2020.
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Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahr 2018. Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Berlin vom 4. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für den zeitgebundenen Anspruch ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 C 3.15 – juris Rn. 11 ff.; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 25 f. m.w.N.).
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Anspruchsgrundlage für die begehrte Urlaubsabgeltung ist § 10 Abs. 1 EUrlV. Danach wird Erholungsurlaub abgegolten, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG), nach dem der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der hieraus abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch setzt lediglich voraus, dass das Beamtenverhältnis beendet ist und der Beamte wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses Anspruch hatte (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 22 und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 23 sowie vom 25. November 2021 – C-233/20, job-medium – juris Rn. 31; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 27 f., jeweils m.w.N.). Der Mindestjahresurlaub nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beträgt vier Wochen, bei einer 5-Tage-Woche 20 Tage. § 10 Abs. 2 EUrlV bestimmt, dass im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch unabhängig davon anzurechnen ist, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Der Urlaubsanspruch darf bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht verfallen sein. Mit dem Verfall des Urlaubsanspruchs ist die Entstehung eines Urlaubsabgeltungsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 20 und Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 B 32.17 – juris Rn. 14).
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Hiervon ausgehend steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für 19 Urlaubstage aus dem Jahr 2018 zu. Er war erst ab dem 7. März 2018 dauerhaft dienstunfähig erkrankt. Bis dahin verrichtete er seinen Dienst. Damit erwarb er für das Jahr 2018 einen Urlaubsanspruch im Umfang von 20 Tagen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (§ 1 Satz 1 EUrlV). Der Urlaubsanspruch entsteht bereits mit dem Beginn des jeweiligen auf ein Jahr bezogenen Bemessungszeitraums in vollem Umfang (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 91 ff. m.w.N.). Diesen Urlaub nahm der Kläger – mit Ausnahme eines Tages Zusatzurlaub am 24. Januar 2018, der nach § 10 Abs. 2 EUrlV auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch bei der Abgeltung anzurechnen ist – krankheitsbedingt nicht in Anspruch.
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Der (verbleibende) Mindesturlaubsanspruch des Klägers von 19 Urlaubstagen ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 EUrlV nicht verfallen. Insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls an (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 35 f. m.w.N.).
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Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG grundsätzlich im Einklang (vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011 – C-214/10, KHS – juris Rn. 30 ff., 44, vom 29. November 2017 – C-214/16, King – juris Rn. 53 ff., vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20, Fraport – juris Rn. 35 f. sowie vom 9. November 2023 – C-271/22 bis C-275/22, Keolis Agen – juris Rn. 49). Allerdings können nach unionsrechtlichen Vorgaben von einem Beamten erworbene Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung verloren gehen, dass der Betreffende tatsächlich die Möglichkeit hatte, diese Ansprüche rechtzeitig wahrzunehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 42 und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 35 sowie vom 22. September 2022 – C-120/21 – juris Rn. 25, 45 und vom 18. Januar 2024 – C-218/22, Comune di Copertino – juris Rn. 35).
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Der Senat teilt nicht die Zweifel der Beklagten, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Arbeitsverhältnissen und die auf dieser Grundlage entwickelten Präzisierungen des Bundesarbeitsgerichts auf das Beamtenverhältnis und die Erholungsurlaubsverordnung übertragbar seien. Das Gleiche gilt für ihre Bemerkung, das Bundesverwaltungsgericht habe sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen für das Beamtenverhältnis noch nicht verhalten. Hierbei berücksichtigt die Beklagte nicht, dass die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend ist (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV). Dabei ist es in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit Langem geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG sind (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10, Neidel – juris Rn. 22, 26, 28 m.w.N.). Das gilt grundsätzlich auch für Polizisten. Dem ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt (vgl. Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 11 und Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und – ihm folgend – des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (vgl. § 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der krankheitsbedingten Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 – C-337/10, Neidel – juris Rn. 28, 31 f.; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 12 und vom 19. November 2015 – 2 C 3.15 – juris Rn. 13 f. sowie Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 33). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon in der Vergangenheit die Grundsätze der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einem Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub für das Beamtenverhältnis übernommen (vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 10 ff. und vom 19. November 2015 – 2 C 3.15 – juris Rn. 9 ff. sowie Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WRB 2.11 – juris Rn. 27 ff.). Die in jüngerer Zeit von dem Gerichtshof zu Arbeitsverhältnissen entwickelten Grundsätze, insbesondere in seinem Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20, Fraport – (juris Rn. 45 f.), sind ebenfalls auf Beamtenverhältnisse anzuwenden. Diese tragen keinen arbeitsrechtlichen Besonderheiten Rechnung. Aus dem gleichen Grund bestehen keine Bedenken, die von dem Bundesarbeitsgericht auf der Grundlage der unionsrechtlichen Rechtsprechung zu Art. 7 RL 2003/88/EG entwickelten Präzisierungen zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auf den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu übertragen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 – juris Rn. 25; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 99 ff. und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 43 ff.). Es besteht kein Anlass, bei dem Dienstherrn insoweit geringere Anforderungen zu stellen als an einen Arbeitgeber.
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Die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch auf Rechtsverhältnisse anzuwenden, die vor Erlass der jeweiligen Vorabentscheidung begründet wurden. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass es Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob – entgegen der grundsätzlichen ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV – aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 BvR 1549/07 – juris Rn. 26 ff.; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – juris Rn. 30 ff.; OVG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 87 f., jeweils m.w.N.). Eine solche Einschränkung der Wirkung seiner Vorabentscheidungen zu Art. 7 RL 2003/88/EG hat der Gerichtshof der Europäischen Union nicht vorgenommen. Eine richtlinienkonforme Auslegung von Verfallsregelungen können nationale Gerichte nicht auf einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Richtlinie verschieben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Dezember 2014 – 2 BvR 1549/07 – juris Rn. 40; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – juris Rn. 34).
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Dienstherr wegen des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Mindesturlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 RL 2003/88/EG zu gewährleisten, unter anderem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Beamte tatsächlich in der Lage ist, diesen Urlaub zu nehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 52 und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 45 sowie vom 18. Januar 2024 – C-218/22, Comune di Copertino – juris Rn. 49). Da konkrete gesetzliche Vorgaben fehlen, ist der Dienstherr zwar grundsätzlich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten bedient. Die Mittel müssen jedoch geeignet sein, den Beamten in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Ob der Dienstherr das Erforderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Er hat die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Gelingt ihm dies nicht, verstieße das Erlöschen des Urlaubsanspruchs und – bei Beendigung des Beamtenverhältnisses – das Ausbleiben der Zahlung einer finanziellen Vergütung für den nicht genommenen Jahresurlaub gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88. Ist der Dienstherr hingegen in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, stehen Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG dem Verlust des Urlaubsanspruchs und – bei Beendigung des Beamtenverhältnisses – dem Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 53 f. und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 46 f.; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 – juris Rn. 42; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 45).
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Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Er muss den Beamten daher – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums bzw. – wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt – am Ende des Dienstverhältnisses verfallen wird (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 52 und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 45; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 – juris Rn. 24; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 99 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 47). Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten etwa dadurch erfüllen, dass er dem Beamten zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Urlaubstage ihm im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er diesen innerhalb des laufenden Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums nehmen kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn er den Urlaub nicht nimmt. Die Anforderungen an eine "klare" Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres verfällt, wenn der Beamte in der Lage war, seinen Urlaub im Kalenderjahr zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Beamte in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht in Anspruch, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. Abstrakte Angaben, etwa in einem Merkblatt, genügen indes den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung in der Regel nicht (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 – juris Rn. 43 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Januar 2020 – OVG 4 B 12.18 – juris Rn. 24, 26; OVG Münster, Urteil vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 47 ff. m.w.N.).
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Der Dienstherr muss seinen Mitwirkungsobliegenheiten nach dem Entstehen des Urlaubsanspruchs am 1. Januar eines Kalenderjahres nachkommen. Die Zeitspanne, die ihm zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Da die Berechnung des Urlaubsanspruchs und die Formulierung der Belehrung regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten bereiten, ist unter normalen Umständen eine (Urlaubs-)Woche nach Urlaubsentstehung ausreichend. Maßgeblich dafür, ob der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat, ist der Zugang der Erklärung bei dem Beamten (vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – juris Rn. 18 f.; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 114 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 51).
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Kommt der Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach, hat er "die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen." Ein Verfall des Mindesturlaubsanspruchs scheidet dann aus (vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-619/16, Kreuziger – juris Rn. 52 ff., 56 und – C-684/16, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften – juris Rn. 45 ff., 61; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 99 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 53).
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Bei einer länger andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung eines Beamten ist aber danach zu unterscheiden, ob der Betreffende während des gesamten Bezugszeitraums und gegebenenfalls des Übertragungszeitraums dienstunfähig war oder ob er erst im Verlauf des Bezugszeitraums erkrankt ist.
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War der Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres – und damit während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume – dienstunfähig bzw. voll erwerbsgemindert und deshalb tatsächlich nicht in der Lage, seinen Mindesturlaubsanspruch wahrzunehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten unabhängig davon, ob der Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. In diesen Fällen ist allein die Dienstunfähigkeit des Beamten kausal dafür, dass er keine Möglichkeit hatte, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen (vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011 – C-214/10, KHS – juris Rn. 28 ff., 44, vom 29. November 2017 – C-214/16, King – juris Rn. 53 ff. und vom 22. September 2022 –C-518/20 und C-727/20, Fraport – juris Rn. 36; BAG, Urteile vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – Rn. 10, 14 und vom 15. Juli 2025 – 9 AZR 198/24 – juris Rn. 13; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 104 ff. und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 56 ff.).
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Demgegenüber kann der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, bei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 EUrlV grundsätzlich nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten verfallen, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten "rechtzeitig" erfüllt hat. Andernfalls würde der in Art. 31 Abs. 2 GRC verankerte und in Art. 7 RL 2003/88/EG konkretisierte Anspruch inhaltlich ausgehöhlt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20, Fraport – juris Rn. 39 ff., 45 f.; BAG, Urteile vom 20. Dezember 2022 – 9 AZR 245/19 – juris Rn. 44 und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – Rn. 10, 15; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 110 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 60 ff.).
29
Allerdings ist der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs in dieser Konstellation beschränkt. Die Mitwirkungsobliegenheiten dienen keinem Selbstzweck. Sie sollen verhindern, dass der Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten als auch deren Rechtsfolgen. Ist die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit so früh im Urlaubsjahr eingetreten, dass es dem Dienstherrn tatsächlich nicht möglich war, seinen Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten vor der Erkrankung des Beamten nachzukommen, hängt der Verfall des Mindesturlaubsanspruchs nicht von der Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ab (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 30. November 2021 – 9 AZR 143/21 – juris Rn. 20 und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 114 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 43, 64).
30
Der Urlaubsanspruch kann außerdem nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Beamte ihn bis zu dem Eintritt der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Soweit der Beamte den Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht hätte antreten können, treffen den Dienstherrn die nachteiligen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung nicht und verfällt der Urlaubsanspruch des Beamten spätestens 15 Monate nach Ende des Bezugszeitraums bzw. Urlaubsjahrs. Insoweit fehlt es an der Kausalität zwischen der Nichtinanspruchnahme des Urlaubs durch den Beamten und der unterbliebenen Mitwirkung des Dienstherrn (vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – Rn. 10, 20; OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 112 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 66).
31
Nach diesen Maßstäben ist der Mindesturlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2018 im (verbleibenden) Umfang von 19 Tagen nicht verfallen. Der Kläger verrichtete im Bezugszeitraum 2018 seinen Dienst bis zum 6. März, er war erst ab dem 7. März 2018 dienstunfähig erkrankt. Die Beklagte kam ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nach. Sie forderte den Kläger nicht zu einer Inanspruchnahme des Urlaubs auf. Sie klärte ihn vor allem nicht darüber auf, dass und wann sein im Jahr 2018 entstandener Urlaubsanspruch verfällt. Sie vertritt vielmehr die Ansicht, es habe für sie in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum Eintritt der Dienstunfähigkeit ab dem 7. März 2018 kein Anlass für einen Hinweis auf den drohenden Verfall des Urlaubsanspruchs bestanden, weil eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht vorhersehbar gewesen sei, ebenso wenig, dass der Kläger seinen vollen Urlaubsanspruch bis zu seiner Erkrankung hätte in Anspruch nehmen wollen. Hiermit kann die Beklagte angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht durchdringen. Danach trifft den Dienstherrn die Initiativlast bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs. Grundsätzlich führt erst die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten, den Beamten in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, zu einer Befristung des Urlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 EUrlV (vgl. BAG, Urteile vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 – juris Rn. 21 und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 – juris Rn. 15 m.w.N.).
32
Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Urlaubsjahr 2018 ist auch nicht deshalb verfallen, weil die Obliegenheitsverletzung der Beklagten nicht kausal dafür war, dass der Kläger seinen Urlaub nicht bis zum 7. März 2028 nahm. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihren Obliegenheiten nicht innerhalb einer (Urlaubs-)Woche bzw. fünf Arbeitstagen nach dem 1. Januar 2018 – also bis zum 8. Januar 2018 – hätte nachkommen können (vgl. OVG Münster, Urteile vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 – juris Rn. 119 und vom 12. September 2025 – 1 A 710/22 – juris Rn. 75). Sie selbst trägt hierzu nichts vor. Der Kläger hätte den 19-tägigen Urlaub noch in Anspruch nehmen können. Zwischen dem 8. Januar 2018 und der am 7. März 2018 eingetretenen Dienstunfähigkeit lagen 41 Arbeitstage.
33
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei Verpflichtungsklagen können Prozesszinsen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet wurde. Die Geldschuld muss in der Weise konkretisiert sein, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 6 B 80.04 – juris Rn. 7 und Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 – juris Rn. 47, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8.13 – juris Rn. 23 m.w.N.).
34
Dem Zinsanspruch steht nicht entgegen, dass der Kläger diesen nicht schon vor dem Verwaltungsgericht, sondern erst in dem Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, weil der Klagegrund unverändert bleibt und damit keine Klageänderung im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 1, § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1.16 – juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2025 – 9 S 147/24 – juris Rn. 69; OVG Schleswig, Urteil vom 16. September 2021 – 3 LB 1/21 – juris Rn. 63, jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf Prozesszinsen besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst ab dem Tag, der auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 3 C 30.10 – juris Rn. 21 und vom 28. Mai 2025 – 2 WA 4.23 – juris Rn. 24; BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 292/18 – juris Rn. 2 und vom 26. März 2024 – 4 StR 426/23 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
35
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.
36
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.