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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 24.01.2018 – 2 LB 237/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 237/17 (VG: 5 K 322/17)

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

Kläger und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, Berlin, dieser vertreten durch die Präsidentin des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, Gz.: - 6796588-475 - Beklagte und Berufungsklägerin, hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt sowie die ehrenamtlichen Richterin- nen Schubert und Stroink aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2018 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29.08.2017 – Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 25.01.2018 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Einzelrichter der 5. Kammer – aufgehoben. Die Klage wird abgewie- sen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä- ger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Der am 01.01.2001 in Afrin geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger muslimi- scher Religions- und kurdischer Volkszugehörigkeit.

Am 25.09.2015 reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 18.03.2016 stellte er einen Asylantrag, den er bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 13 Abs. 2 AsylG auf die Zuerken- nung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG beschränkte.

Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 20.01.2017 wohnte er bis zu seiner Ausreise aus Syrien in Djendrez, 18 km von Afrin entfernt. 2013 habe er Syrien verlassen und im Anschluss mit seiner Schwester, seinem Bruder, dessen Frau und einem Neffen dreieinhalb Jahre lang in der Türkei gelebt. Er sei in Syrien politisch nicht aktiv gewesen.

Nach seinen Fluchtgründen befragt, erklärte der Kläger, er habe als Kind immer Angst vor dem Islamischen Staat (IS) und der Freien Syrischen Armee (FSA) gehabt, da diese Armeen auch Kinder gegen ihren Willen zum Kämpfen gezwungen hätten. Zwei Cousins seien vom IS verhaftet worden. Einer sei getötet worden, vom anderen habe die Familie nichts mehr gehört. Über mehrere Monate habe es ständig Angriffe des IS auf sein Dorf gegeben. Der IS habe Menschen getötet und verschleppt. Vier Monate nach dem Beginn der Angriffe sei die Familie geflohen. Der Vater habe einen Unfall gehabt, nicht mehr ar- beiten können und entschieden, dass die Familie Syrien verlassen müsse. Bei einer

- 3 - - 4 - Rückkehr nach Syrien befürchte er, seine Familie und er könnten vom IS getötet oder entführt werden.

Mit Bescheid vom 31.01.2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab.

Am 13.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Im Fall seiner Rückkehr drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verhör unter Anwendung von Foltermethoden. Diese Verfolgung sei eine politische im Sinne des Asylgesetzes, weil sie an eine bei zurückkehrenden Asylbewerbern vermutete regimefeindliche Gesinnung anknüpfe. Der syrische Staat sehe grundsätzlich in jedem Rückkehrer, der in Westeuropa ein Asylverfahren betrieben und sich dort längere Zeit aufgehalten habe, einen potentiellen Gegner des Regimes. Zudem sei ihm auch im Hinblick auf seine kurdische Volkszugehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31.01.2017 aufzuheben, soweit sein Antrag abgelehnt wurde, und die Be- klagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflich- tet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, als Minderjähriger zwangsrekrutiert zu werden. Die Zwangsrekrutierung von Kindern bilde den klassischen Anwendungsfall der in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG gesetzlich definierten Verfolgungshand- lung. Voraussetzung in allen Fällen des § 3a Abs. 2 AsylG sei zwar, dass eine Verknüp- fung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bestehe. Bei Ver- folgungsmaßnahmen nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG werde allerdings schon im Tatbe- stand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe im Sinne von § 3b AsylG indiziert. Für gegen Kinder gerichtete Handlungen liege eine Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund jedenfalls dann vor, wenn die Verfolgungshandlung Kinder und Ju-

- 4 - - 5 - gendliche wegen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld nehme. Das sei bei der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen der Fall.

Der Kläger müsse außerdem befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Blick auf seine unmittelbar bevorstehende Wehrpflicht im Rahmen einer zu erwartenden Rück- kehrerbefragung menschenrechtswidrigen Behandlungen ausgesetzt zu werden. Sicher- heitsbeamte an Grenzübergängen hätten eine „carte blanche“; das System sei unbere- chenbar. Die Sicherheitskontrollen am Flughafen Damaskus beinhalteten auch die Über- prüfung, ob Rückkehrer den Militärdienst bereits geleistet hätten. Männer im militärdienst- fähigen Alter seien besonders von Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden am Flug- hafen und an anderen Punkten betroffen. Das gelte uneingeschränkt auch für Minderjäh- rige, die kurz vor dem Eintritt in das wehrpflichtige Alter stünden. Junge Männer im Alter zwischen 16 und 40 Jahren seien die am meisten gefährdete Gruppe in Bezug auf men- schenrechtswidrige Behandlungen durch syrische Sicherheitskräfte, insbesondere, wenn sie nie im Militär gedient hätten.

Mit der vom Senat durch Beschluss vom 06.11.2017 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, aus der Quellenlage lasse sich nicht stichhaltig ableiten, dass männli- chen Rückkehrern, die noch nicht das reguläre Wehrdienstalter erreicht hätten, im (hypo- thetischen) Rückkehrfall eine Zwangsrekrutierung drohe. In Syrien bestehe eine Militär- dienstpflicht für männliche Bürger erst ab dem 18. Lebensjahr. Auskünfte zu einer im Rahmen der Einreiseüberprüfung erfolgenden Zwangsrekrutierung jüngerer Männer lä- gen nicht vor. Zwar gebe es Berichte zu im Inland erfolgenden Zwangsrekrutierungen. Soweit es solche anbelange, die durch das Regime bekämpfende Kräfte zu verantworten seien, könnten diese aber in die vorliegend gebotene Prognose bereits deshalb nicht ein- bezogen werden, weil der Kläger nicht gezwungen sei, sich in die von den aufständi- schen Kräften gehaltenen Gebiete zu begeben. Soweit über Zwangsrekrutierungen Min- derjähriger im Anschluss an Personenkontrollen an inländischen Kontrollstellen der Ar- mee berichtet werde, ergebe sich daraus nicht das Bild einer derart hohen Zahl von Fäl- len, die durch staatlich syrische Kräfte zu verantworten seien, dass die Folgerung auf ein mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bestehendes Risiko nahe liegend er- scheine.

Auch drohe dem Kläger nicht wegen seines bevorstehenden Eintritts in das wehrdienst- pflichtige Alter menschenrechtswidrige Behandlung im Rahmen einer Rückkehrerbefra- gung. Unter anderem bei denjenigen, die vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters das Land verlassen hätten und im Ausland in die Wehrpflicht hineingewachsen seien oder an

- 5 - - 6 - der Schwelle zum wehrpflichtigen Alter stünden, werde in aller Regel im Rahmen der Einreisebefragungen nicht unbekannt bleiben, dass bei der Ausreise noch gar kein Ein- berufungsbefehl vorgelegen haben könne. Werde nach der überwiegenden berufungsge- richtlichen Spruchpraxis selbst einem Rückkehrer, der nach Erreichen des wehrpflichti- gen Alters Syrien verlassen habe, nicht regelhaft eine oppositionelle Haltung zugeschrie- ben und drohe ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, könne nicht nahe liegend sein, dass derjenige in höherem Grad als gefähr- det anzusehen sein solle, der deutlich vor Erreichen des Wehrdienstalters Syrien verlas- sen habe.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

unter Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 29.08.2017 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, ihm drohe im Falle einer Rückkehr unmittelbar die Zwangsrekrutierung in die syrische Armee. Auch werde man ihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit und seiner Herkunft aus Afrin unter- stellen, mit der faktisch in Afrin regierenden Kurdenpartei PYD zu sympathisieren und ein Regimegegner zu sein.

Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Zu den Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen. Die vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel ergeben sich aus der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste sowie dem gerichtlichen Hinweisschreiben vom 16.01.2018.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Entscheidung im Bescheid des Bundesamtes für Migration

- 6 - - 7 - und Flüchtlinge vom 31.01.2017, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzu- lehnen, ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe au- ßerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in An- spruch nehmen will.

Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesonde- re der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Europäische Menschenrechts- konvention – EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Gleiches gilt nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG für eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet- zung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgung im Sinne des Absat- zes 1 können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung sowie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militär- dienst Verbrechen oder Handlungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde.

Die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe Rasse, Religion, Nationalität, poli- tische Überzeugung und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe werden in § 3b Abs. 1 AsylG näher umschrieben. Zwischen den in den §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung ein- gestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss, wie § 3a Abs. 3 AsylG klarstellt, eine Verknüpfung bestehen. Bei der Bewertung, ob die im Einzelfall festgestellten Umstände eine die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG rechtfertigende Verfolgungsgefahr begründen, ist daher zwischen der Frage, ob

- 7 - - 8 - dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a AsylG droht, und der Frage einer ebenfalls beachtlich wahrscheinli- chen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund zu unterschei- den (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 40; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 26; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 46).

Es gilt der einheitliche Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, und zwar sowohl im Hinblick auf eine etwaige Vorverfolgung als auch für Nachfluchtgründe. Ist der Kläger vorverfolgt ausgereist, kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. L 337, S. 9) zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder unmittelbar von Verfolgung bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Ver- folgung begründet ist; etwas anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe ge- gen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Für denjenigen, der bereits Verfolgung erlitten hat oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, streitet also die tatsächliche – allerdings widerlegbare – Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen und Be- drohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden.

1. Der Kläger ist nicht vorverfolgt ausgereist. Weder im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren hat er Umstände vorgetragen, die nahe le- gen, dass er Opfer einer der in § 3a AsylG genannten Verfolgungshandlungen geworden sein könnte oder dass ihm eine solche Verfolgung unmittelbar drohte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass zwei seiner Cousins vom IS verhaftet worden seien, macht er bereits keine erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgung in Bezug auf seine eigene Person geltend. Zudem wird die in Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden, bereits durch den Umstand entkräftet, dass grund- sätzlich eine Rückführung nur in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete erfolgen könn- te (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein-

- 8 - - 9 - Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29), in denen sich eine Bedrohung durch den IS wie die vom Kläger geschilderte nicht wiederholen könnte.

2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG liegt auch nicht aufgrund von Ereignissen vor, die eingetreten sind, nachdem der Kläger Syrien verlassen hat bzw. durch das Verlassen des Landes selbst (sog. Nachfluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer (hypothetischen) Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG droht (a.). Es fehlt jedoch an einer beachtlich wahrscheinlichen Verknüpfung zwischen dieser Verfolgungshandlung und einem Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG (b.).

a. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn dem Kläger bei verständiger (objektiver) Würdigung der gesamten Umstände seines Fal- les tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32), so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Her- kunftsstaat zurückzukehren. Die „verständige Würdigung aller Umstände“ hat dabei eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe zum Inhalt. Im Rah- men dieser Prognose ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Ge- wichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es ist maßgebend, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Klägers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne begründete Furcht vor einem Ereignis kann daher auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ Betrachtungsweise weniger als 50 v. H. Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der im Rahmen der Prognose vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebens- sachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besit- zen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris, Rn. 32). Maßgebend ist in dieser Hin- sicht damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Klägers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine (hypothetische) Rückkehr in den Her- kunftsstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „rea- le Möglichkeit“ einer (politischen) Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das

- 9 - - 10 - Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Be- trachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines be- sonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Hei- matstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. (EuGH-Vorlage) v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris, Rn. 37).

Bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien droht dem Kläger mit so verstandener beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a AsylG zumindest dergestalt, bereits bei der Einreise einer eingehenden Befragung unterzogen zu werden, mit der die konkrete Gefahr einer Verhaftung und / oder einer schwerwiegenden Miss- handlung bis hin zur Folter und willkürlichen Tötung einhergeht. Es werden engmaschige Einreisekontrollen durchgeführt (vgl. nur Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Syrien: Rückkehr, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21.03.2017, S. 7). Ob es im hypotheti- schen Fall einer Rückkehr seitens der Sicherheitskräfte zu Übergriffen käme, hinge unter anderem davon ab, ob der Kläger in den Augen der Grenzbeamten verdächtig erschiene, eine oppositionelle Gesinnung zu hegen. Allerdings kommt es auch zu völlig willkürlichen Übergriffen bis hin zu Verhaftungen aufgrund von persönlich motivierten Denunziationen (Amnesty International, „It breaks the human“, 18.08.2016, S. 16) oder aus Profitgier, weil die Möglichkeit besteht, sich freizukaufen (SFH, 21.03.2017, S. 10). Mangels Referenz- fällen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 50) ist eine ma- thematische Wahrscheinlichkeit für die Realisierung der allgemeinen und jedem Rück- kehrer drohenden Gefahr, Opfer der syrischen Sicherheitskräfte bei Einreise zu werden (vgl. zu dieser Gefahr auch HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 72), nicht zu ermitteln. Im Rahmen der wertenden Gesamtschau genügt allerdings angesichts der Schwere der möglicherweise drohenden Rechtsgutsverletzungen die aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzuleitende, durchaus bestehende Möglichkeit, dass der Kläger bei seiner Rückkehr nicht nur befragt, sondern verhaftet und (schwer) misshandelt würde.

Dabei folgt der Senat nicht dem Ansatz des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, wonach für den Prognosemaßstab der hypothetischen Rückkehr von einem Szenario auszugehen sei, in dem nahezu alle subsidiär schutzberechtigten Syrer im Zuge einer

- 10 - - 11 - Rückkehrwelle zurückkehrten (so NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44). Die zeitgleiche Rückführung einer großen Zahl syrischer Staatsangehöriger hält der Senat nicht für eine lebensnahe Annahme. Zum einen wäre in jedem Verfahren über die Rückkehr gesondert zu entscheiden und damit die Entscheidung in weiteren Fällen nicht zu prognostizieren. Zum anderen würde zeitlich versetzt über die Rückkehr in den Einzelfällen entschieden, so dass die Annahme einer zeitgleichen Rückkehr einer Viel- zahl subsidiär schutzberechtigter Syrer auch deshalb nicht überzeugt.

b. Es fehlt im Fall des Klägers jedoch an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Ver- knüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den erlittenen oder bevorstehenden Rechtsgutsverletzungen bzw. dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen andererseits besteht, ist im Sinne einer objektiven Ge- richtetheit festzustellen (BVerwG, Urt. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07 – BVerwGE 133, 55, juris, Rn. 24). Die Verknüpfung ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkenn- baren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris, Rn. 13). Kann die Anknüpfung der Verfolgung an einen solchen Ver- folgungsgrund nicht dargelegt werden, besteht nach Maßgabe der entsprechenden Vo- raussetzungen lediglich Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 Abs. 1 AsylG). Es ist daher entscheidend, ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung gerade we- gen eines in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrundes droht. Das ist nicht der Fall. Eine mögliche Verfolgungshandlung ist mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit weder auf eine dem Kläger wegen seiner Ausreise, sei- nes Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung zugeschriebene politische Überzeu- gung (aa.) noch auf eine dem Kläger wegen einer möglichen, durch die Ausreise erfolg- ten Wehrdienstentziehung zugeschriebene politische Überzeugung (bb.) zurückzuführen. Die erforderliche Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung ergibt sich ebenso wenig aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden (cc.), seiner Herkunft aus Afrin (dd.) oder einer Kombination aller Merkmale (ee.). Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft schließlich auch nicht im Hinblick auf eine ihm seiner Auffassung nach drohende Zwangsrekrutierung (ff. und gg.) oder auf eine Verfolgungs- handlung nach § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zuzuerkennen (hh.).

- 11 - - 12 - aa. Dem Kläger droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Ausreise aus Syrien, seines Aufenthalts im Ausland sowie seiner Asylantragstellung in der Bundesre- publik Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen poli- tischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. Den Erkenntnismitteln lässt sich nicht entnehmen, dass das syrische Regime auch noch nach Ausbruch des Bürgerkriegs erfolglosen Asylantragstellern eine oppositi- onelle Gesinnung zuschriebe.

Aufgrund der Komplexität des Konfliktes und der Beteiligung zahlreicher Konfliktparteien ist die Situation in Syrien unübersichtlich und ständigen Veränderungen unterworfen. De- taillierte Informationen über die aktuelle Lage sind daher schwierig zu erlangen (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Syria – Recruitment Practices in Govern- ment-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, August 2017, S. 5; vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 38: „unklare Auskunftslage“). Seit Beginn des Krieges gibt es allenfalls „anekdotenhafte” Berichte über Rückkehrer (Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada), Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegal- ly, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, in- cluding age, ethnicity and religion (2014-December 2015), 19.01.2016, S. 4; vgl. auch SFH, 21.03.2017, S. 9 und Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 27: Kaum Informationen zur Behandlung von abgewiesenen Asylsuchenden bei Rückkehr). Entsprechend weit gehen die verfügbaren Einschätzungen auseinander. Laut dem Direktor des Syria Justice and Accountability Center würden Asylsuchende bei einer Rückkehr definitiv festgenommen und inhaftiert. Sie würden als Oppositionelle behandelt und gefoltert (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschätzung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9; vgl. auch U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, 03.03.2017, S. 39). Eine vom IRB Canada zitierte emeritierte Professorin „vermutet“ Festnahme, Inhaftierung und Folter (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5; die gleiche Einschät- zung zitierend SFH, 21.03.2017, S. 9). Dieselbe Quelle sagte allerdings auch aus, „alle“ Personen seien einem Misshandlungsrisiko durch Grenzbehörden ausgesetzt (UNHCR, Relevante Herkunftsinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR- Länderleitfadens für Syrien, Februar 2017, S. 6, Fn. 32). Diese Aussagen sind allerdings derart pauschal und unsubstantiiert, dass sie kaum als Grundlage für eine Gefahren-

- 12 - - 13 - prognose dienen können (vgl. hierzu auch NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 53; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 62).

Ebenfalls vorhandene Berichte über Einzelfälle betreffen spezielle Personengruppen, denen der Kläger nicht vergleichbar ist. Betroffen waren namentlich ein Journalist, ein Leiter einer NGO, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen sowie ein früherer syrischer Grenz- soldat, der sich in die Türkei abgesetzt hatte (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 3). Des Weiteren soll ein syrischer Mann, der in Australien ohne Erfolg Asyl beantragt hatte, bei seiner Rückkehr im August 2015 von syrischen Regierungsbeamten am Flughafen Da- maskus „ausgesondert“ worden sein, „weil er von Al-Harra in der Provinz Daraa stamm- te“. Den Berichten zufolge beschuldigten ihn syrische Beamte, ein „Finanzier der Revolu- tion“ zu sein, als sie Bargeld bei ihm fanden, das ihm von der australischen Regierung für seine Rückkehr gegeben worden war; er sei 20 Tage lang festgehalten und wiederholt geschlagen worden. Das IRB Canada verweist des Weiteren auf eine Stellungnahme von Human Rights Watch vom November 2013. Danach sollen laut dem UNHCR etwa 35 Palästinenser aus Syrien, die während des syrischen Konflikts nach Ägypten geflohen waren, nach Syrien zurückgeschickt worden sein; einige seien bei Ankunft am Flughafen festgenommen worden (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6; auch SFH, 21.03.2017, S. 9). Auch diese Konstellationen sind mit der vorliegenden nicht vergleichbar und sprechen eher dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden zuweilen willkürlich vorgehen, so dass es in diesen Fällen an der Gerichtetheit der Maßnahme und der erforderlichen Ver- knüpfung fehlt, aber auch gezielt Personen aussondern, bei denen jedoch immer zusätz- lich zur Rückkehrsituation weitere Verdachtsmomente vorliegen. Jedenfalls lassen diese Informationen nicht den hinreichend verlässlichen Schluss zu, dass grundsätzlich zurück- kehrende Asylbewerber generell gerade in dieser Eigenschaft und ohne zusätzliche signi- fikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände als vermeintliche Oppositionelle vom syrischen Staat mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen überzogen werden (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 46).

Dies gilt umso mehr, als mehrere Auskünfte übereinstimmend darauf verweisen, dass eine Systematik derzeit nicht erkennbar sei, die Behandlung von Rückkehrern sich viel- mehr willkürlich gestalte (vgl. u. a. Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 17). Sicherheitsbeamte hätten einen Freibrief und könnten im Falle eines Verdachts jeden verhaften. Das System sei sehr unberechenbar. Ein Rückkehrer könne auch ohne triftigen Grund misshandelt werden, wenn ein Sicherheitsbeamter eine Abnei- gung gegen diesen empfinde (IRB Canada, 19.01.2016, S. 2). Ähnlich meint ein auf Syri-

- 13 - - 14 - en spezialisierter Gastwissenschaftler am King’s College (London), der in Asylfällen im Vereinigten Königreich als Sachverständiger aussagt, ein abgelehnter Asylbewerber könne wegen der Beantragung von Asyl festgenommen werden, dies sei aber nicht au- tomatisch der Fall. Nichts sei vorhersagbar (IRB Canada, 19.01.2016, S. 5, Einschätzung vom 15.12.2015). Das Risiko nach längerem Aufenthalt im Ausland sei mangels belast- barer Zahlen kaum zu beurteilen. Im August 2015 seien jedenfalls mehrere tausend Per- sonen über die syrisch-jordanische Grenze zurückgekehrt. Es gebe zum Teil aber auch Berichte über Befragungen oder gar einen allgemeinen Verdacht gegenüber Rückkehrern (Deutsche Orient-Stiftung / Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 01.02.2017, S. 1). Hingegen lägen – so das Auswärtige Amt – keine dahingehenden Erkenntnisse vor, dass Rückkehrer allein aufgrund eines vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes und Asylan- tragstellung Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt seien (AA an VG Wiesbaden, 02.01.2017 und AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; vgl. auch AA an OVG Schleswig- Holstein, 07.11.2016). Das Auswärtige Amt gibt an, nicht einmal Kenntnis von systemati- schen Befragungen Zurückkehrender zu haben (AA an OVG Schleswig-Holstein, 07.11.2016). Zwar seien Berichte über Befragungen vorhanden, es gebe jedoch keine Kenntnisse von Übergriffen in diesem Zusammenhang. Die syrischen Sicherheitsdienste agierten allerdings de facto im rechtsfreien Raum (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 2, 3). Personen, die mit keiner oppositionellen Gruppe in Verbindung gebracht würden, drohe bei unterstellter Rückkehr keine Verfolgung. Es seien Fälle bekannt, in denen syri- sche Flüchtlinge nach Anerkennung in Deutschland für mehrere Monate nach Syrien zu- rückgekehrt seien (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5). Einer Auskunft der Deut- schen Botschaft in Beirut zufolge gebe es keine Erkenntnisse über Sanktionen aus- schließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthaltes. Fälle, in denen Rück- kehrer befragt, inhaftiert oder dauerhaft verschwunden seien, stünden in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder einem nicht abgeleisteten Militärdienst (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 1). Auch wenn die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente im Prinzip illegal sei, werde in der Praxis angesichts der großen Zahl illegal ausgereister Syrer niemand allein deswegen bestraft (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 27, 28).

Bei dieser Erkenntnislage kann eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Ver- folgung allein wegen illegaler Ausreise, eines längeren Auslandsaufenthalts und der Stel- lung eines Asylantrags aufgrund einer Art Generalverdacht, der Opposition anzugehören, nicht festgestellt werden (vgl. ebenso die – soweit ersichtlich – bisher ergangene, über- einstimmende obergerichtliche Rechtsprechung: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2016 – 3 LB 17/16 – juris, Rn. 38, 40; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 BB

- 14 - - 15 - 16.30372 – juris, Rn. 22, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 19 und Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 62 und 67 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, S. 15 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 23, 30 und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 49; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 38 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.11.2017 – OVG 3 B 12.17 – juris, Rn. 20; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.03.2017 – 3 L 249/16 – juris, Rn. 9 ff.; diese Frage ausdrücklich offen lassend nur HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 48).

Dagegen spricht auch, dass nach Schätzungen jedes Jahr Hunderttausende von Flücht- lingen nach Syrien reisen; meistens um nach ihrem Hab und Gut zu schauen, Dokumen- te einzuholen oder zu erneuern oder um Familienmitgliedern und Freunden lebenswichti- ge Hilfe zu geben, bevor sie wieder in benachbarte Länder einreisen (vgl. IRB Canada, 19.01.2016, S. 1 unter Verweis auf den Norwegischen Flüchtlingsrat und das Internatio- nale Rettungskomitee). Eine solch umfangreiche Reisetätigkeit zeigt, dass jedenfalls die in den benachbarten Ländern lebenden syrischen Flüchtlinge trotz des (extrem) repressi- ven Charakters des syrischen Staates davon ausgehen, im Rahmen der auch an den übrigen Grenzübergängen zu Syrien strengen Grenzkontrollen (vgl. dazu IRB Canada, 19.01.2016, S. 2 f.) keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 44, 46; BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 67).

Gegen die Annahme, das syrische Regime betrachte jedenfalls Syrer, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, als regierungsfeindlich, spricht, dass zwischen April 2011 und Juli 2017 über 970.000 syrische Staatsangehörige Asyl in Europa bean- tragt haben (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic Update V, November 2017, S. 24). Dass es sich hierbei mehrheitlich nicht um Oppositionelle handelt, sondern vorwiegend um Bürgerkriegsflücht- linge, dürfte auch den syrischen Behörden bekannt sein (vgl. ebenso NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 44, 52, 59; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – juris, Rn. 60; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 167).

- 15 - - 16 - Beim Kläger kommt hinzu, dass er seine Heimat gerade aus Furcht vor den regierungs- feindlichen Kräften der FSA und des IS verlassen hat. Die dort Verbliebenen müsste der syrische Staat dementsprechend eher als politische Gegner einordnen als diejenigen, die von dort geflohen sind. Auch im Hinblick darauf kann vorliegend nicht davon ausgegan- gen werden, illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Auslandsaufenthalt wür- den für sich genommen als Anzeichen für eine politische Gegnerschaft zum syrischen Regime verstanden werden, so dass diese Umstände nicht die begründete Furcht recht- fertigen, dass syrische staatliche Stellen den Kläger bei einer Rückkehr als Oppositionel- len betrachten und ihn deshalb wegen einer ihm unterstellten politischen Überzeugung verfolgen.

bb. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deshalb Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG, weil er sich aus Sicht des syrischen Regimes mit dem Verlassen des Landes der Militärdienstpflicht entzogen hätte und das Regime ihm aufgrund dessen eine oppositionelle politische Haltung zu- schriebe. Zwar kann in einer Ausreise trotz bestehender Militärdienstpflicht ein zusätzli- ches, gefahrerhöhendes Moment im oben genannten Sinne liegen, mit der möglichen Folge, dass syrischen Männern, die sich auf diese Weise dem Militärdienst entzogen ha- ben, im Hinblick darauf Verfolgung wegen der ihnen seitens des syrischen Regimes zu- geschriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG droht. Hierüber hat der Senat noch nicht entschieden. Beim Kläger besteht dieser Zusammenhang jedoch bereits deshalb nicht, weil er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien noch nicht wehrpflichtig war.

In Syrien besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Die Einberufung erfolgt im Alter von 18 Jahren (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Fact Finding Mission Report Syrien, August 2017, S. 18; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Nach Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Ende des 42. Lebensjahres in den akti- ven Dienst einberufen werden (BFA, August 2017, S. 22; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3).

Aus den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ergibt sich außerdem, dass die Wehrpflicht – notfalls gewaltsam – durchgesetzt wird (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 3). Die Anstrengungen, Wehrpflichtige einzuziehen und Reservisten zu mobilisieren, seien erhöht sowie die Suche nach Wehrdienstentziehern intensiviert wor-

- 16 - - 17 - den, unter anderem an Kontrollstellen und in öffentlichen Verkehrsmitteln (UNHCR, No- vember 2017, S. 40). Ein Grund für solche Maßnahmen liege darin, dass nur wenige Männer auf die Einberufung reagiert und sich zum Militärdienst gemeldet hätten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 8).

Im Herbst 2014 habe das Regime verschiedene Maßnahmen erlassen, um die Ausreise wehrdienstpflichtiger Männer zu verhindern. Von Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren hätten die syrischen Behörden schon seit Beginn des Krieges bei der Ausreise eine offizielle Beglaubigung des Militärs verlangt, dass sie vom Dienst freigestellt sind (SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, S. 4; DOS/DOI, 01.02.2017, AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017; SFH, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehr- dienstentzug, Desertion, 23.03.2017, S. 13). Männer, die ihren Wehrdienst bereits abge- leistet hätten, könnten eine Ausreisegenehmigung einfacher bekommen (BFA, August 2017, S. 24). Seit Oktober 2014 sei zwischen 1985 und 1991 geborenen Männern die Ausreise untersagt (SFH, 28.03.2015, S. 4).

Auch nach dem Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 in der im Januar 2017 geänderten Fas- sung benötigten (nur) Männer zwischen 18 und 42 Jahren für eine legale Ausreise eine Genehmigung des Rekrutierungsamtes. Die Ausreise ohne die erforderliche Genehmi- gung bzw. über einen nicht genehmigten Ausreisepunkt sei strafbar. Einschätzungen des UNHCR zufolge sei es jedoch unklar, ob das Gesetz tatsächlich angewandt werde und Rückkehrer entsprechend Strafverfolgung ausgesetzt seien, da die Gesetzesumsetzung in Syrien willkürlich und nicht vorhersehbar sei (UNHCR, Februar 2017, S. 3, 4). Den Grenzstellen lägen Listen von Wehrdienstpflichtigen und Wehrdienstentziehern vor. Es sei allerdings möglich, mittels Schmiergeldzahlungen das Land trotzdem offiziell zu ver- lassen (UNHCR, Februar 2017, S. 5).

Nach der gesetzlichen Regelung werden Wehrdienstverweigerer in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft; die Wehrpflicht besteht dabei weiter fort. In Kriegs- zeiten erhöht sich die Strafe auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten (vgl. BFA, August 2017, S. 20; UNHCR, Februar 2017, S. 20; AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). Wer das Land verlässt, ohne eine Adresse zu hinterlassen und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft und einer Geld- buße bestraft (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4).

- 17 - - 18 - Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Regierung Wehrdienstentziehung vorder- gründig als kriminelles Unrecht behandelt, tatsächlich jedoch wegen des anhaltenden Personalbedarfs wenig Interesse an der Anwendung der Strafvorschriften zeigt. Bevor- zugt würden Wehrdienstentzieher zeitnah zum Militärdienst eingezogen anstatt sie län- gerfristig zu inhaftieren. Dies gelte sogar für Personen aus zuvor von der Opposition kon- trollierten Gebieten (UNHCR, November 2017, S. 39). Nach Einschätzung des UNHCR betrachtet die Regierung Wehrdienstentziehung nicht nur als Straftat, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens, insbesondere wenn das Land ohne Genehmigung verlassen worden ist. Infolge dessen wird es vom UNHCR für möglich gehalten, dass Wehrdienstentziehern Folter während ihrer Inhaftierung oder Misshandlung durch Vorge- setzte während der Ableistung ihres Militärdienstes drohen (UNHCR, November 2017, S. 40, 41). Bei der Frage der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung ist die Quel- lenlage insgesamt uneinheitlich: Während einige Quellen Folter und Todesurteil als si- cher ansehen, berichten andere, Verweigerer würden sofort eingezogen (BFA, August 2017, S. 20). Als Wehrdienstentziehung könne es auch betrachtet werden, wenn das Land noch vor Eintreffen des eigentlichen Erfassungs- oder Einberufungsbefehls verlas- sen werde (UNHCR, Februar 2017, S. 24). Auch ein Wehrdienstentzug durch illegale Ausreise noch nicht einberufener Wehrpflichtiger könne mit Geldbuße oder Gefängnis bestraft werden (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 5).

Bei aus dem Ausland zurückkehrenden Syrern werde die Ableistung des Militärdienstes kontrolliert (UNHCR, November 2017, S. 42; IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8; SFH, 21.03.2017, S. 7, 8). Männer im wehrfähigen Alter seien besonders gefährdet, von Si- cherheitskräften misshandelt zu werden, insbesondere wenn sie noch nie gedient hätten (IRB Canada, 19.01.2016, S. 6, 8). Informationen über Rückkehrer seien seit dem Aus- bruch des Krieges 2011 jedoch sehr limitiert (SFH, 21.03.2017, S. 6). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe betont, die Grenzbeamten hätten freie Hand. Werde jemand verdächtigt, sei alles möglich (Verhaftung, Folter, Verschwinden). Misshandlungen ohne triftigen Grund seien möglich. Das System der Grenzbeamten sei willkürlich und kaum einschätz- bar (SFH, 21.03.2017, S. 8; Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, Au- gust 2017, S. 27).

Dieser Auskunftslage entnehmen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 36), der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 25) sowie der Hessische Verwaltungsge- richtshof (Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 58), dass syrische Männer, die im wehrpflichtigen Alter und bei tatsächlich bestehender Militärdienstpflicht entweder als

- 18 - - 19 - Wehrpflichtiger oder als Reservist nach Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes das Land entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne Genehmigung verlassen haben, als Wehrpflichtentzieher mit oppositioneller Gesinnung wahrgenommen werden und bei einer Wiedereinreise Gefahr laufen, Repressalien bis hin zur Folter ausgesetzt zu sein. Die gegenläufige Auffassung (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16.OVG – juris, Rn. 139 ff.; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 70; NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 72) verneint auf der Grundlage dieser Auskunfts- lage eine beachtlich wahrscheinliche Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung bei Wehrpflichtent- ziehung vor dem Hintergrund, dass auch den syrischen Behörden klar sein müsse, dass die generelle Furcht Wehrpflichtiger vor den Gefahren eines Kriegseinsatzes ein mächti- ges, gänzlich unpolitisches Motiv für eine Flucht darstelle. Sie verweist zusätzlich auf die in Syrien seit Jahrzehnten herrschende Brutalität und Willkür, weshalb sich Misshandlun- gen bis hin zur Folter nicht ohne weiteres ein politisches Motiv entnehmen lasse (vgl. NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 87 f.), sowie den erheblichen Per- sonalbedarf des syrischen Militärs, der sowohl die Bemühungen, wehrdienstpflichtige Männer im Land zu halten, Reservisten einzuberufen und nach ungedienten Wehrpflich- tigen zu fahnden erkläre, als auch das zur Abschreckung brutale Vorgehen gegen Wehr- dienstverweigerer (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 78 bis 80). Auch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg knüpft jedenfalls an den Status des noch im wehrpflichtigen Alter befindlichen Reservisten, also eine konkret und aktuell bestehende Militärdienstpflichtigkeit an, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen, wenn ausgeführt wird, dass die Personengruppe der militärdienstpflichtigen Personen (Wehr- pflichtige, Reservisten), die sich im Bürgerkrieg nicht den Regierungstruppen zur Verfü- gung gestellt haben, sondern durch Flucht ins Ausland ihren staatsbürgerlichen Aufgaben nicht nachgekommen sind, aus Sicht des syrischen Regimes als oppositionell eingestuft und dementsprechend bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich der weit verbreiteten Folterbehandlung unterzogen würden (vgl. BayVGH, Urt. v. 14.02.2017 – 21 B 16.31001 – juris, Rn. 89 sowie Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 23, 25, 72, 82 und VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.05.2017 – A 11 S 562/17 – juris, Rn. 52 ff.). Dem- entsprechend hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bei Männern, die zwar im wehrpflichtigen Alter, jedoch vom Militärdienst freigestellt waren, einen Anspruch auf Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft verneint (BayVGH, Urteile v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011: Freistellung wegen Militärdienstuntauglichkeit und 21 B 16.31013: Freistellung als einziger Sohn der Familie).

- 19 - - 20 -

Beim Kläger fehlte es aufgrund seines Lebensalters an dieser tatsächlich bestehenden Militärdienstpflicht, weshalb auch aus Sicht der Sicherheitskräfte eine oppositionelle Ge- sinnung in seiner Ausreise mangels Militärdienstpflicht nicht zum Ausdruck kommt. In Syrien besteht nach dem Gesetz unverändert eine Wehrdienstpflicht für alle männlichen Syrer erst ab dem Alter von 18 Jahren. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger wie bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben Syrien im Jahr 2013 verlassen hat und somit bei seiner Ausreise aus Syrien zwölf Jahre alt war. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zwar zunächst erklärt, er sei wohl bei Verlassen des Lan- des neun oder zehn Jahre alt gewesen. Er konnte sich an sein genaues Alter allerdings nicht erinnern. Vergleichsweise sicher wirkte er hingegen bei seiner Angabe, er sei im Alter von sechs Jahren eingeschult worden und sechs Jahre lang zur Schule gegangen. War der Kläger danach zum Zeitpunkt seiner Ausreise (höchstens) zwölf Jahre alt, so befand er sich noch nicht im wehrpflichtigen Alter, so dass er auch keine Ausreisege- nehmigung benötigte (vgl. für den Fall, dass das wehrpflichtige Alter bereits überschritten war: OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 25). Der Kläger war da- her auch aus Sicht der syrischen Sicherheitskräfte nicht verpflichtet, sich schon im Hin- blick auf die Ableistung seines Wehrdienstes zur Verfügung zu halten, so dass bei seiner Rückkehr im Rahmen der obligatorischen Einreisekontrollen am Flughafen Damaskus oder einer anderen staatlichen Kontrollstelle die syrischen Sicherheitskräfte keinen An- lass haben, dem Kläger eine oppositionelle Gesinnung wegen seiner Flucht ins Ausland zu unterstellen (vgl. BayVGH, Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31013 – juris, Rn. 87 und Urt. v. 21.03.2017 – 21 B 16.31011 – juris, Rn. 81).

cc. Es ist ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger wegen seiner Zugehö- rigkeit zur Volksgruppe der Kurden seitens des syrischen Regimes eine politische Über- zeugung zugeschrieben würde und ihm deshalb Verfolgung drohte (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG).

In den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln besteht Uneinigkeit darüber, ob es ge- nerell besonders gefährdete Personengruppen gibt. Einer Auffassung nach seien alle Rückkehrer ungeachtet ihrer Ethnizität oder Religion von Misshandlungen bedroht. Ande- re halten Religion, Ethnizität, Herkunft für risikoerhöhende Faktoren (beide Auffassungen zitiert und belegt in IRB Canada, 19.01.2016, S. 7; vgl. auch UNHCR, November 2017, S. 5).

- 20 - - 21 - Insbesondere kurdische Männer zwischen 18 und 42 Jahren könnten unter Generalver- dacht geraten, da einige kurdische Gruppierungen entschieden gegen die Regierung in Erscheinung träten (DOS/DOI, 01.02.2017, S. 2). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden die Gefahr, Opfer staatlicher Verfol- gung zu werden (vgl. UNHCR, Februar 2017, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, 21.03.2017, S. 11). Nach den aktuellsten Berichten jedoch hätten sich die religiösen und ethnischen Minderheiten weitgehend der Regierung angeschlossen und bekämpften zu- sammen mit dieser eine überwiegend sunnitische Opposition (UNHCR, November 2017, S. 54). Dementsprechend seien kurdische Zivilisten eher Zielscheibe von Angriffen aus den Reihen von ISIS, Jabhat Fatah Al-Sham und anderen regierungsfeindlichen bewaff- neten Gruppen gewesen, die ihnen die Unterstützung der kurdischen Volksverteidi- gungseinheiten YPG oder der Regierung vorgeworfen hätten (UNHCR, November 2017, S. 55). Der UNHCR sieht daher eine Gefährdung Angehöriger religiöser oder ethnischer Minderheiten vorrangig in Gebieten, die von diesen oder anderen regierungsfeindlichen Gruppen kontrolliert werden (UNHCR, November 2017, S. 57). Auch nach dem Kenntnis- stand des Auswärtigen Amtes würden politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszuge- hörigkeit nicht aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit verfolgt, wenn auch Rachefeldzüge ein- zelner arabischstämmiger Syrer nicht ausgeschlossen seien (AA an VG Düsseldorf, 02.01.2017, S. 4). Ebenso teilt die Deutsche Botschaft in Beirut mit, Kurden seien in Syri- en nicht per se aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt (Botschaft Beirut, 03.02.2017, S. 3).

Dieser Auskunftslage lässt sich entnehmen, dass in den von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten, in die eine hypothetische Rückführung des Klägers ausschließ- lich möglich wäre, die kurdische Volkszugehörigkeit allenfalls ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein kann, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrge- nommen werden könnte, wenn sie kurdischer Volkszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR, Februar 2017, S. 2). Der Kläger müsste also bereits aus anderen Gründen zu einer gefährdeten Personengruppe gehören, damit sich seine kurdische Volkszugehörigkeit gefahrerhöhend auswirken könnte (ebenso VGH Baden- Württemberg, Urt. v. 09.08.2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall.

Der Senat ist auch nicht davon überzeugt, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zu einer bekannten, politisch aktiven und oppositionell eingestellten kurdischen Familie politische Verfolgung droht. Es beste-

- 21 - - 22 - hen schon Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Dass die Familie in Syrien poli- tisch aktiv gewesen sei, hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vorgetragen. In der Anhörung beim Bundesamt hatte er aus- drücklich erklärt, er sei nicht politisch aktiv gewesen. Die Ergänzung, dass sich jedoch andere Familienmitglieder politisch betätigt hätten, hätte sich hier aufgedrängt. Auch er- scheint es als wenig wahrscheinlich, dass die Familie des Klägers unter Beobachtung des syrischen Staates steht, wenn – wie der Kläger auch vorgetragen hat – ein Brief von der syrischen Armee mit der Aufforderung, gegen die Terroristen zu kämpfen, an seine frühere Adresse in Afrin gesandt wurde. Dass der Kläger hierzu selbst vermutet hat, die Regierung wisse wohl nicht, dass die Familie in die Türkei ausgereist sei, zeigt, dass auch er nicht davon ausgeht, die Familie werde als bekanntermaßen regimefeindlich an- gesehen und beobachtet.

dd. Eine dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihm seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG) ergibt sich auch nicht aus seiner Herkunft aus Afrin.

Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regie- rung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR, November 2017, S. 33, 37; Februar 2017, S. 16). Willkürliche Fest- nahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR, November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Ge- bieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über zwölf Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zuge- schriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UN- HCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR, Februar 2017, S. 5; vgl. SFH, 21.03.2017, S. 11).

Afrin wird seit 2012 von den Kurden der Partei der Demokratischen Union (PYD) gehal- ten und ist Teil des von ihr ausgerufenen Selbstverwaltungsgebiets Rojava in Nordsyrien (https://www.derstandard.de/story/2000070622361/tuerkei-vor-einmarsch-in-syrisches- kurdengebiet und https://mondediplo.com/2013/05/10kurd). Insofern gilt für die Gefähr- dungslage im Hinblick auf die Herkunft des Klägers das zu einer möglichen Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit Gesagte. Die Kurden im Norden Syriens

- 22 - - 23 - sind nicht primärer Gegner des Regimes, und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass Kur- den gerade aus Afrin einer besonderen Gefährdung oder Beobachtung unterlägen.

Ebenso wenig existieren dahingehende Informationen, dass aus dem Ausland nach Syri- en Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeind- lichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhö- henden Umständen die Rede. So geht auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof da- von aus, dass die Herkunft in Kombination mit der Wehrpflichtentziehung Verfolgung nach sich ziehen werde (HessVGH, Urt. v. 06.06.2017 – 3 A 3040/16.A – juris, Rn. 70, 72). Beim Kläger liegen vergleichbare, gefahrbegründende Umstände gerade nicht vor.

Es spricht außerdem viel dafür, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.). Dies drängt sich im Fall des Klägers um- so mehr auf, als er seine Heimatregion im Alter von zwölf Jahren gerade zu einem Zeit- punkt verlassen hat, als sie von IS und FSA bedrängt wurde und er sich durch seine Flucht diesem Konflikt gerade entziehen wollte, was aus Sicht des syrischen Regimes ebenfalls gegen eine oppositionelle Einstellung des Klägers spräche.

ee. Schließlich ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorlie- gend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Um- stände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Die illegale Aus- reise mit Verbleib im Ausland und Asylantragstellung wird einhellig nicht als verfolgungs- begründend betrachtet. Der Kläger muss sich auch keine Wehrdienstentziehung vorwer- fen lassen, und er hat seine Heimat gerade zu dem Zeitpunkt verlassen, als sie von re- gierungsfeindlichen Kräften angegriffen wurde. Angesichts dessen sind keine verfol- gungsbegründenden Umstände ersichtlich, so dass schließlich auch die kurdische Volks- zugehörigkeit des Klägers nicht risikoerhöhend wirken kann.

ff. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG im Hinblick auf eine etwaige Zwangsrekrutierung berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine etwaige Heranziehung des Klägers zum Militärdienst aus einem der in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1

- 23 - - 24 - AsylG genannten Gründe erfolgen würde. Dem syrischen Staat geht es um die Mobilisie- rung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Bei der Praxis der (Zwangs)-rekrutierung durch den syrischen Staat fehlt es dementspre- chend an jeglichen Anhaltspunkten für eine Auswahl anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG ge- nannten Kriterien; vielmehr rekrutiert die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhän- gig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund (vgl. SFH, 28.03.2015, S. 2; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 49 bis 54 sowie zur grundsätzlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Zwangsrekrutierung BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – juris, Rn. 79, und Urt. v. 14.02.2017 – 21 B 31001 – juris, Rn. 86; OVG Saarland, Urt. v. 02.02.2017 – 2 A 515/16 – juris, Rn. 31, und Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 26).

gg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger im Hinblick auf die von ihm befürchtete Zwangsrekrutierung auch nicht mit Erfolg auf eine begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG unter dem Aspekt der gegen Kinder gerichteten Verfolgungshandlung berufen.

(1.) Es ist schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bereits als Minderjähriger vom syrischen Staat zwangsrekrutiert würde. Nach den vorliegenden Auskünften seien Männer im Alter von 17 Jahren laut Gesetz aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen (BFA, August 2017, S. 18). Die Einberufung erfolge im Alter von 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge müssen sich Männer im Alter von 18 Jahren für den Militärdienst registrieren und sind bis zum Alter von 42 Jahren wehrdienstpflichtig (SFH, 30.07.2014, S. 1). Einem einzelnen, nicht weiter detaillierten Bericht zufolge besteht Militärdienstpflicht im Alter zwischen 17 und 42 Jah- ren (BFA, August 2017, S. 18). Dieser Auskunftslage lässt sich entnehmen, dass Män- ner, die (demnächst) 18 Jahre alt werden, sich zur Generalrekrutierungsstelle begeben müssen und ihr Militärbuch erhalten (BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 – 21 B 16.30372 – ju- ris, Rn. 61), die eigentliche Einberufung jedoch erst nach Erreichen der Volljährigkeit er- folgt.

Grundsätzlich respektiere die syrische Regierung nach wie vor die gesetzlich vorgesehe- nen Altersgrenzen für die Wehrpflicht bzw. die Reservisteneigenschaft (vgl. UNHCR, No- vember 2017, S. 41, wonach in von Regierungstruppen zurückeroberten Gebieten Män- ner im Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter festgenommen worden seien, um sie dem

- 24 - - 25 - Militär zuzuführen). Nach einer Wiedereinreise würden Männer über 18 Jahre zum Wehr- dienst eingezogen. Dementsprechend sei die Bewegungsfreiheit von Männern im gesetz- lich vorgesehenen Wehrpflichtigen- bzw. Reservistenalter eingeschränkt und meide diese Personengruppe Kontrollstellen, um der Zwangsrekrutierung zu entgehen (UNHCR, No- vember 2017, S. 41 f.). Laut dem IRB Canada würden junge Männer zwischen 16 und 40 von den Grenzbehörden besonders verfolgt und unterlägen „allseits der Zwangsrekrutie- rung“, auch wenn sie ihren Wehrdienst bereits abgeleistet hätten (IRB Canada, 19.01.2016, S. 7 unter Berufung auf CIVIC (Center for Civilians in Conflict), NGO, 11. Dez. 2015). Für diese vereinzelt gebliebene, sehr pauschal gehaltene Einschätzung gibt es allerdings weder Belege noch werden Beispielfälle genannt. Zuweilen allerdings würden nach anderen Auskünften etwa an Checkpoints oder an öffentlichen Plätzen alle wehrpflichtigen Männer „eingesammelt“ und rekrutiert, wobei die Altersgrenze missachtet werde (BFA, August 2017, S. 18; vgl. auch UNHCR, Februar 2017, S. 24 sowie U.S. De- partment of State, 03.03.2017, S. 17). Minderjährige, die älter aussähen, könnten an Kontrollstellen befragt und u. U. auch verhaftet werden (UNHCR, Februar 2017, S. 25). In der Regel würden die noch nicht wehrpflichtigen jungen Männer allerdings wieder freige- lassen, da die syrische Armee nach wie vor keine Minderjährigen rekrutiere (Danish Re- fugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 11).

Nach Kenntnis der Deutschen Botschaft Beirut können nach wie vor nur Männer im Alter zwischen 18 und 42 Jahren zum Wehrdienst einberufen werden (Botschaft Beirut, 03.02.2016, S. 2). Nach Informationen von ACCORD schüchterten Regierungstruppen und regierungstreue Milizen immer wieder Jugendliche an Kontrollpunkten ein und dräng- ten sie dazu, sich ihnen anzuschließen (ACCORD, 22.06.2016, S. 5 unter Berufung auf einen Artikel der taz, abrufbar unter http://www.taz.de/!5049208/). Auf Zwangsrekrutie- rungen Minderjähriger durch die syrische Armee gibt es jedoch ebenso wenig Hinweise wie auf Zwangsrekrutierungen Minderjähriger durch regierungsfreundliche Gruppierun- gen (vgl. dazu ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 4; so auch bereits ACCORD, 13.06.2014, S. 1 und S. 3). Der gelegentlich in diesem Zusammenhang erwähnte Artikel von Aktivis- ten („Underage Teens Face Conscription in Assad’s Syrian Army“, abrufbar unter https://www.newsdeeply.com/syria/articles/2014/11/10/underage-teens-face-conscription- in-assads-syrian-army) beschreibt lediglich zwei Einzelfälle von im Alter von 17 Jahren eingezogenen Jugendlichen, von denen einer allerdings bereits kurz vor seinem 18. Ge- burtstag stand; das genaue Alter des anderen wird nicht mitgeteilt. Auch hieraus kann nicht auf eine Praxis der Rekrutierung Minderjähriger durch den syrischen Staat ge- schlossen werden. Der Senat folgt daher nicht der Ansicht des Niedersächsischen Ober- verwaltungsgerichts, wonach auch Männer, die jünger als 18 Jahre seien, eingezogen

- 25 - - 26 - würden (NdsOVG, Beschl. v. 12.09.2017 – 2 LB 750/17 – juris, Rn. 57). Nach Auffassung des Senats lässt sich dies aus der Auskunftslage insbesondere im Hinblick auf die ge- nannten detaillierten Erkenntnismittel neueren Datums nicht entnehmen.

Ein freiwilliger Eintritt in die syrische Armee ist allerdings auch Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren möglich (SFH, 23.03.2017, S. 5; vgl. auch ACCORD, 22.06.2016, S. 3, 5 sowie U.S. Department of State, 03.03.2017, S. 26). Dies erklärt, dass der UNHCR 29 Fälle Minderjähriger in syrischen Regierungskräften bestätigt hat (UNHCR, November 2017, S. 64, Fn. 353).

Auch die NDF als Sammelbecken und Dachorganisation der regierungstreuen Milizen rekrutiere generell auf freiwilliger Basis und nutze finanzielle Anreize (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 16). Es werde jedoch auch gesell- schaftlicher Druck ausgeübt, sich den Milizen anzuschließen; dies stelle sich von Region zu Region unterschiedlich dar (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 16). Mehrere Quellen geben übereinstimmend an, Minderjährige würden in die NDF nicht rekrutiert, allein schon deshalb, weil auch die NDF mit finanziellen Anrei- zen arbeite und dort nur Volljährige entlohnt würden (zitiert in Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 17; anders der UNHCR (UNHCR, Novem- ber 2017, S. 64, Fn. 353), dem zufolge auch für die syrische Regierung kämpfende be- waffnete Gruppen wie die Hisbollah oder die National Defense Forces gewaltsam Kinder rekrutierten). ACCORD berichtet, regierungsfreundliche Gruppen rekrutierten auch Min- derjährige und setzten sie an Checkpoints ein (ACCORD, 22.06.2016, S. 1; so auch be- reits ACCORD, 13.06.2014, S. 4). Hinweise auf zwangsweise Rekrutierungen gebe es aber nicht. Dass die Kinder sich freiwillig meldeten, sei dem sozialen Druck und wirt- schaftlichen Erwägungen geschuldet (ACCORD, 13.06.2014, S. 8). Allerdings gebe es auch ideologische Propaganda. In ländlichen Gegenden könne es zudem vorkommen, dass Minderjährige bereits oppositionellen Gruppen angehörten, sich dann aber den Mili- zen der NDF angeschlossen hätten (Danish Refugee Council / Danish Immigration Ser- vice, August 2017, S. 17).

Ob es punktuell auch zu zwangsweisen Rekrutierungen durch die NDF gekommen ist, kann letztlich dahin stehen. Die NDF kann nicht in dieser Pauschalität der Armee zuge- rechnet oder auch nur in ihrer Gesamtheit als regierungstreu bezeichnet werden. Es gibt Berichte, wonach die NDF 2016 weitgehend auseinandergebrochen sei. Da die paramili- tärischen Gruppen von unterschiedlichen Geldgebern mit eigenen Zielen geführt würden, sei es auch zu direkten Konfrontationen mit dem syrischen Regime gekommen (SFH,

- 26 - - 27 - 23.03.2017, S. 3). Die ausgewerteten Erkenntnismittel ergeben zudem ein Bild von allen- falls ganz vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minderjähriger, deren Dichte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für die vom Kläger befürchtete Zwangsrekrutierung als Minderjähriger nicht zu begründen vermag.

Vor diesem Hintergrund war der Senat nicht gehalten, durch Einholung eines aktualisier- ten Gutachtens des Refugee Board of Canada Beweis zu der Tatsache zu erheben, dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklungen im Januar 2018 eine gesteigerte beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung für den Kläger als kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stehender Minderjähriger im Falle seiner Rückkehr nach Syrien besteht. Es fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte, die eine solche Veränderung der Sachlage nahe legen könnten.

Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zwangsrekrutierung des Klägers als Minderjäh- riger folgt auch nicht aus dem Umstand, dass nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung kürzlich ein Brief der syrischen Armee an seine frühere Adresse in Afrin gerichtet worden sei. Insoweit hat der Kläger mitgeteilt, der Brief habe die an ihn gerichte- te Aufforderung enthalten, für die syrische Armee gegen die Terroristen zu kämpfen. Das habe der Vater des Klägers von dem Nachbarn aus Afrin erfahren. Aus diesen Angaben und ohne die Vorlage des entsprechenden Schriftstücks lässt sich nicht erkennen, wel- chen genauen Inhalt das Schreiben, dessen Existenz der Senat unterstellt, hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Brief bereits um die sofortige Einberu- fung handelt. Denkbar ist im Hinblick auf das oben geschilderte, übliche Procedere der syrischen Armee vielmehr, dass der Kläger in dem genannten Schreiben im Hinblick auf seine Einberufung bei Erreichen der Volljährigkeit bereits jetzt aufgefordert wird, sich re- gistrieren zu lassen und sein Militärbuch abzuholen.

(2.) Es fehlt zudem an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung zwischen Ver- folgungshandlung und Verfolgungsgrund. Für eine solche Verknüpfung mit einem Verfol- gungsgrund mag es bei den in § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG genannten, gegen Kinder gerich- teten Handlungen genügen, dass die Verfolgungshandlung Kinder und Jugendliche we- gen ihrer besonderen Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit ins Blickfeld nimmt (so Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand: Juni 2014, § 3a AsylG, Rn. 39) und da- mit auf sie als eine derart abgrenzbare bestimmte soziale Gruppe i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG abzielt. Dies ist aber nicht bei jeder Zwangsrekrutierung Minderjähriger gleichsam automatisch der Fall und auch vorliegend zu verneinen. Es gibt keinerlei An-

- 27 - - 28 - haltspunkte dafür, dass das syrische Regime Kinder oder Jugendliche gerade wegen ihrer im Vergleich zu Erwachsenen erhöhten Beeinflussbarkeit und Wehrlosigkeit zu rek- rutieren versuchte. Dem syrischen Staat geht es bei der Einberufung Wehrpflichtiger und ebenso bei den möglicherweise vereinzelt vorkommenden Zwangsrekrutierungen Minder- jähriger vielmehr um die Mobilisierung aller vorhandenen Kräfte, um dem gravierenden Personalmangel in seiner Armee zu begegnen.

(3.) Ob dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung bereits als Minderjähriger durch regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen, namentlich den IS, dro- hen könnte, kann dahin stehen, denn eine (hypothetische) Rückführung des Klägers kä- me allein in vom syrischen Staat beherrschte Gebiete in Betracht (vgl. dazu NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 69; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.02.2017 – 14 A 2316/16.A – Rn. 29).

hh. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung folgt auch nicht aus § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG. Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, eine Verfolgungshandlung sein. § 3 Abs. 2 AsylG erfasst Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Es ist nach den obigen Ausführungen schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger überhaupt Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG droht. Unabhängig von der Frage, ob die Fallgestaltung, dass sich jemand dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat, überhaupt dem Begriff der Wehrdienstverweigerung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unterfällt (verneinend OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 95), liegt im Fall des Klägers – wie oben ausge- führt – mangels Militärdienstpflichtigkeit nicht einmal eine durch die illegale Ausreise be- gangene Wehrdienstentziehung vor. Aufgrund seines Lebensalters war der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch nicht wehrpflichtig.

Zudem ist zwar bekannt, dass sich die verschiedenen, teilweise durch Interessen von außen gesteuerten Konfliktparteien des Bürgerkriegs in Syrien praktisch ausnahmslos schwerer Verletzungen des Völkerrechts schuldig gemacht haben (UNHCR, November

- 28 - - 29 - 2017, S. 9). Auch kann sich grundsätzlich jeder Militärangehörige auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen, auch derjenige, der lediglich logistische oder unterstützende Funktionen hat; die Vorschrift ist damit nicht darauf beschränkt, dass der betreffende Militärangehöri- ge persönlich Verbrechen der genannten Art begehen müsste (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 33, 37 zu dem der nationalen Regelung zugrunde liegenden Artikel 9 Abs. 2e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnor- men für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes). Jedoch kann der Schutz auf nicht den Kampftruppen angehörende Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei ver- nünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktio- nen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 38). Folglich obliegt es demjeni- gen, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrschein- lichkeit begangen werden oder wurden (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 43). Es muss also der geleistete Militärdienst selbst in einem bestimmten Konflikt die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen, einschließlich der Fälle, in denen der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Begehrende nur mittelbar an der Bege- hung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH, Urt. v. 26.02.2015 – C-472/13 – Shepherd, Rn. 46).

Davon kann hier erkennbar nicht ausgegangen werden. Zunächst ist völlig offen, welcher Funktion und welcher Einheit der Kläger bei einer hypothetischen Rückkehr und einer ebenfalls hypothetischen Heranziehung zum Militärdienst zugeordnet würde. Da er bisher noch keinen Wehrdienst geleistet und daher auch noch keine militärische Ausbildung erhalten hat, ist nicht absehbar, wie er eingesetzt würde. Mehrere Quellen geben an, die syrische Armee setze für Kampfeinsätze vorrangig auf Elitetruppen, loyale Milizen und Unterstützung aus dem Ausland. Wehrpflichtige Syrer seien hieran wenig beteiligt, son- dern viele würden insbesondere für administrative und logistische Tätigkeiten verwendet (Danish Refugee Council / Danish Immigration Service, August 2017, S. 9, 67, 85). Dass der Kläger im Rahmen einer solchen Tätigkeit oder, sofern er an Kampfeinsätzen beteiligt würde, als Teil der Kampftruppen gezwungen wäre, einen unerlässlichen Beitrag zur

- 29 - - 30 - Verübung der erfassten Verbrechen zu leisten, ist nicht ersichtlich (vgl. ebenso OVG Saarland, Urt. v. 17.10.2017 – 2 A 365/17 – juris, Rn. 28 sowie OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 94 und NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 109).

Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob es im Hinblick auf § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG ebenso wie bei den übrigen Verfolgungshandlungen einer Ver- knüpfung gemäß § 3a Abs. 3 AsylG bedarf (bejahend u. a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.05.2017 – 14 A 2023/16.A – juris, Rn. 87, und Beschl. v. 07.11.2017 – 14 A 2295/17.A – juris, Rn. 16; vgl. zum Meinungsstand NdsOVG, Urt. v. 27.06.2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 97 ff.), die voraussetzen würde, dass dem Kläger wegen einer unter- stellten Wehrdienstverweigerung beachtlich wahrscheinlich eine an die ihm zugeschrie- bene politische Überzeugung anknüpfende Bestrafung droht, die sich als härter als üblich darstellt (sog. Politmalus), nicht mehr an.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Klärungsbedürftigkeit in Bezug auf die richterliche Tatsachen- würdigung und -bewertung reicht hierfür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2017 – 1 B 22.17 – juris, Rn. 4).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich)

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einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt

Beschluss Der Gegenstandswert wird zum Zwecke der Kostenberechnung ge- mäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Bremen, den 24.01.2018

gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt