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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 56/20 VG: 5 K 1243/17 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn

– Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Hei- mat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flücht- linge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6374061-423 - – Beklagte und Berufungsklägerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Sieweke sowie die ehrenamtlichen Rich- terinnen Budnick und Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2020 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 14. Novem- ber 2019 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts- kosten werden nicht erhoben.

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Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be- klagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je- weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Sieweke

Tatbestand: Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver- pflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der ausweislich seiner Tazkira am 01.01.1993 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks- und sunnitischer Religionszugehö- rigkeit. Er reiste im Oktober 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dort stellte er im März 2016 einen förmlichen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol- genden: Bundesamt) am 06.03.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, er stamme aus dem Dorf Talkana, das im Distrikt Jalriz in der afghanischen Provinz (Maidan-)Wardak liege. Dort habe er bis zu seiner Ausreise nach Deutschland bei seinen Eltern gelebt. Er habe noch eine Schwester, die bereits verheiratet sei, und einen jüngeren Bruder. Er sei fünf Jahre zur Schule gegangen, bis die Schule von den Taliban niedergebrannt worden sei. Trotz seines Schulbesuchs sei er aber Analphabet. Wegen der Taliban hätten sich nur wenige Lehrer getraut, zu unterrichten. Anschließend habe er als Landwirt im Betrieb sei- nes Vaters gearbeitet. Wehrdienst habe er nicht geleistet.

Bei ihnen habe es einen Taliban-Kommandanten namens Asha gegeben. Dieser sei stän- dig in ihr Dorf gekommen und habe die Leute aufgefordert, ihre Söhne in den Dschihad zu schicken. Die Taliban hätten auch ihn mitnehmen wollen, sein Vater sei aber dagegen ge- wesen. Eines Nachts, er sei gerade mit seinem Vater auf ihren Feldern gewesen, sei der Kommandant mit vier Soldaten gekommen und habe ihn einfach mitgenommen. Sie hätten ihn ins Zentrum von (Maidan-)Wardak gebracht. Er sei dort insgesamt drei Nächte in einem Haus eines Mannes namens Rasiq festgehalten worden. Die Taliban hätten verlangt, dass

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er sich ihnen anschließe. Er habe sich geweigert und daher viele Schläge und Tritte ein- stecken müssen. Er hätte auch nichts zu essen und zu trinken bekommen. Die Taliban hätten eine Person direkt vor seinen Augen ermordet. Dann sei aber sein Vater mit dem Dorfältesten gekommen und habe die Taliban angefleht, ihn gehen zu lassen. Sein Vater habe ihnen gesagt, sein Sohn sei noch zu jung, außerdem müsse er ihm auf den Feldern helfen. Er habe dann gehen dürfen. Damals sei er sechzehn oder siebzehn Jahre alt ge- wesen, das wisse er nicht so genau. Sein Bruder sei etwa zehn Jahre alt gewesen. Die Dorfältesten hätten Kontakte zu den Taliban und hätten daher auch gewusst, wo er fest- gehalten worden sei. Es seien dann etwa zwei Jahre vergangen, in denen die Taliban nicht mehr zu ihnen gekommen seien. Dann seien sie aber wieder zu ihnen gekommen und hätten gesagt, er sei nun alt genug, um sich ihnen anzuschließen. Eines Abends, er habe sich gerade bei seiner Tante aufgehalten, seien sie zu seinem Vater gekommen und hätten gedroht, wenn er nicht seinen Sohn schicke, würden sie diesem etwas antun. Als er am nächsten Morgen nach Hause gegangen sei, habe sein Vater ihn daher aufgefordert, Af- ghanistan zu verlassen. Anzeige hätten sie keine erstattet. Polizisten könnten gegen Tali- ban nichts ausrichten. Vielmehr sei er nach Kabul gegangen und habe dort Kontakt zu einem Schleuser aufgenommen. Mit dessen Hilfe sei er dann über Pakistan, den Iran, die Türkei, Griechenland und die Balkanroute nach Deutschland gekommen. Verwandte in Deutschland habe er nicht. Er habe keine gesundheitlichen Probleme.

Die Anhörung des Klägers dauerte ausweislich des Protokolls 110 Minuten. Die Rücküber- setzung etwa zwanzig Minuten.

Mit Bescheid vom 10.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung sub- sidiären Schutzes ab (Ziff. 1-3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundes- republik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen ande- ren Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflich- tet ist (Ziff. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6).

Die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung von Flüchtlingsschutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, der Kläger hätte vor den Drohungen der Taliban die staatlichen Organe um Schutz ersuchen müssen Es sei

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nicht ersichtlich, dass die staatlichen Organe nicht gewillt oder in der Lage seien, den Klä- ger vor Übergriffen der Taliban zu schützen. Der Kläger habe die Polizei überhaupt nicht eingeschaltet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes seien ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere führe der in allen Teilen Afghanistans unterschiedlich stark ausgeprägte innerstaatliche bewaffnete Konflikt nicht generell zu einem Gefähr- dungsgrad für Zivilpersonen, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr rechtfertige. Gefahrerhöhende persönliche Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanis- tans lägen nicht vor. Insbesondere folge ein solches nicht aus den derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan. Der Kläger habe keine stichhaltigen Gründe dafür angege- ben, dass er in Afghanistan nach seiner Rückkehr mittellos und völlig auf sich gestellt sei. Individuelle Gefahren habe er nicht geltend gemacht. Er habe weder gesundheitliche noch körperliche Einschränkungen, so dass davon auszugehen sei, dass er als Arbeitskraft fle- xibel eingesetzt werden könne.

Am 17.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus der Anhörung vor dem Bundesamt wiederholt und vertieft. Er sei in dem Haus des Rasiq, in dem die Taliban ihn drei Tage und drei Nächte festgehalten hätten, die ganze Zeit gefesselt gewesen. Die afghanische Polizei sei entgegen der Auffassung der Beklagte weder in der Provinz Wardak noch in Kabul in der Lage, die Sicherheit von Zivilpersonen zu garantieren, die konkret von den Taliban mit Drohungen gegen ihr Leben überzogen worden seien. Anfang 2019 habe er nochmals mit seiner Mutter telefoniert. Diese habe ihm gesagt, die Situation habe sich sehr verschlechtert. Es seien kaum noch Jugendliche da, alle seien aus Angst geflüchtet.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 14.11.2019 verpflichtet, dem Klä- ger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger habe die Bedrohung durch eine relevante Verfolgungshandlung hinreichend glaubhaft gemacht. Von einer Vorverfolgung sei daher auszugehen. Dem Kläger habe in seiner Herkunftsregion vor seiner Flucht auf- grund der Verweigerung einer (Zwangs-)Rekrutierung durch die örtlichen Taliban eine un- menschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK und damit eine schwer- wiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte gedroht bzw. eine solche Behand- lung habe unmittelbar bevorgestanden. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung ausführlich und widerspruchsfrei geschildert, wie die Situation hinsichtlich der Taliban in seinem Heimatort sowie die Umstände der bei ihm versuchten Zwangsrekrutierung sich dargestellt hätten. Der Vortrag des Klägers stehe auch nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel. Aus diesen ergebe sich, dass Zwangsrek- rutierungen auf Seiten der Taliban zwar eher selten seien und nicht zu ihrer üblichen Rek- rutierungspraxis gehörten. Sie kämen aber im Einzelfall durchaus vor.

Unter Berücksichtigung der Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) sei auch gegenwärtig davon auszugehen, dass dem Kläger in sei- ner Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung drohe. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die dortigen Taliban ihre sich aus dem Vortrag des Klägers ergebende Praxis zur Zwangsrekrutierung aufgegeben hätten und nunmehr zu erwarten wäre, dass sie den Kläger wegen Verweigerung nicht bestrafen würden. Weder der afgha- nische Staat noch ein anderer in Betracht kommender Akteur in seiner Herkunftsregion sei zudem in der Lage sei, den Schutz des Klägers zu gewährleisten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Bei den dortigen Taliban handele es sich um nicht- staatliche Akteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG, von denen Verfolgung ausgehen könne. Die Heimatprovinz des Klägers insgesamt (Wardak) stehe zu großen Teilen unter der Kontrolle der Taliban. In seinem Distrikt (Jalriz bzw. Jalrez) bestehe nach vorliegenden Erkenntnis- mitteln eine hohe offene Präsenz der Taliban bzw. sogar eine 50 prozentige Kontrolle. Un- ter Berücksichtigung dieses Umstandes und angesichts der ohnehin nur begrenzten Fä- higkeit der afghanischen Sicherheitskräfte ihre Schutzverantwortung effektiv wahrzuneh- men, sei daher nicht davon auszugehen, dass diese am Heimatort des Klägers dazu in der Lage seien, für seine Sicherheit zu sorgen. Der Kläger sei vorliegend auch wegen eines Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG in seinem Heimatland verfolgt worden. Ihm sei von den Taliban eine gegen diese Organisation gerichtete abweichende Einstellung im Sinne von § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zugeschrieben worden. Bei dieser Einstellung handele es sich um eine politische Überzeugung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG.

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Eine interne Fluchtalternative bestehe für den Kläger nicht. Weder Kabul noch andere Großstädte oder sichere ländliche Regionen – etwa die Provinzen Bamyan oder Panjshir – kämen für ihn als interne Schutzalternative gemäß § 3e AsylG in Betracht. Nach § 3e Abs. 1 AsylG werde einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG habe und sicher und legal in diesen Landesteil reisen könne, dort aufgenommen werde und vernünftigerweise erwartet werde, dass er sich dort niederlasse. Dem Kläger drohe zwar in anderen Landesteilen Afghanistans keine Schädigung durch die Taliban. Den Taliban fehlten die Ressourcen, um alle Personen, die sie als Gegner verstünden, zielgerichtet zu verfolgen. An einer Verfolgung des Klägers, der den Taliban weder in prominenter Weise entgegen getreten sei noch sich aktiv gegen diese engagiert habe, dürften die Taliban kein gesteigertes Interesse haben.

Allerdings könne nicht angenommen werden, dass der Kläger in einer der für eine Neuan- siedlung ernsthaft in Betracht kommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) oder einem anderen als interne Schutzalternative in Betracht kommenden Ort in Afghanis- tan seinen Lebensunterhalt in einer Weise sichern könnte, welche es vernünftigerweise erwarten ließe, dass er sich dort niederlasse.

Ob vernünftigerweise erwartet werden könne, sich an einem anderen Ort als interne Schutzalternative niederzulassen, bedürfe der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte und subjektiver Umstände. Die Existenzsicherung müsse am Ort des internen Schutzes zumindest soweit gegeben sein, dass der Betroffene auf Basis der dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eine ausreichende Lebensgrund- lage vorfinde. Interner Schutz scheide daher jedenfalls aus, wenn die Situation am ver- meintlichen Schutzort einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Hingegen be- deute das Fehlen eines solchen Verstoßes nicht automatisch, dass unter dem Gesichts- punkt einer für die Zumutbarkeit des Niederlassens hinreichenden Existenzsicherung die Voraussetzungen des § 3e AsylG erfüllt seien. Gegen eine Konvergenz der Maßstäbe spreche etwa, dass für eine Verletzung des Art. 3 EMRK ein sehr hohes Schädigungsni- veau erforderlich sei, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliege, in dem die huma- nitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ seien, wäh- rend es im Rahmen des § 3e AsylG auf die Zumutbarkeit einer Niederlassung ankomme und insofern nicht ersichtlich sei, dass jeweils ein außergewöhnlicher Fall vorliegen müsse. Insofern sei das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftigerweise er- wartet werden könne, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes niederlasse, nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen. Ein verfol- gungssicherer Ort biete erwerbsfähigen Personen in aller Regel dann ein hinreichendes

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wirtschaftliches Existenzminimum, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls wenig at- traktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von drit- ter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebens- unterhalt unbedingt Notwendige erlangen könnten. Aus dem Kriterium des „Niederlassens“ sei darauf zu schließen, dass die Verbindung zur Aufnahmeregion und die Sicherung der dortigen Existenz dauerhaft seien müsse. Dementsprechend begründe die Möglichkeit, auf absehbare Zeit allein prekäre Erwerbsmöglichkeiten von nur kurzer Dauer zu finden, keine zumutbare Existenzmöglichkeit. Ebenso müsse die Möglichkeit zur Erlangung einer Unter- kunft bestehen, die von einer gewissen Dauer und Verstetigung sei, um von einem Nieder- lassen sprechen zu können.

Dem Kläger wäre es bei einer Zusammenschau der vorliegend relevanten Umstände aller Voraussicht nach nicht möglich, in einer der für eine Neuansiedlung ernsthaft in Betracht kommenden Großstädte (Kabul, Herat und Masar-e Sharif) oder einem anderen als interne Schutzalternative seine Grundbedürfnisse durch eine zumutbare Tätigkeit in einem für die Erwartbarkeit einer Niederlassung ausreichendem Maße zu befriedigen. Vom Vorhanden- sein eines aufnahmebereiten Familienverbands oder sonstiger Netzwerke in Afghanistan und hier insbesondere in Kabul oder einem anderen als Fluchtalternative in Betracht kom- menden Ort könne nicht ausgegangen werden. Ohne dieses wäre der Kläger voraussicht- lich nicht in der Lage, die hohen Anforderungen zu bewältigen, denen er im Fall einer Rück- kehr nach Afghanistan beim Versuch einer Neuansiedlung außerhalb seiner Herkunftsre- gion ausgesetzt wäre. Es wäre ihm daher in einem anderen Landesteil als in seiner Her- kunftsregion voraussichtlich nicht möglich, eine ausreichende Existenzgrundlage zu erwirt- schaften und Zugang zu angemessenem und hinreichend dauerhaften Wohnraum zu er- langen, was die Zumutbarkeit einer Niederlassung ausschließe.

Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 27.02.2020 zugelassenen Berufung auf ihren Bescheid sowie auf ihre Ausführungen im Zulassungs- verfahren. Im Zulassungsverfahren hat sie dargelegt, dass das Verwaltungsgericht nach ihrer Auffassung unzutreffend davon ausgegangen sei, dass von jungen, alleinstehenden Männern ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen jedenfalls dann nicht i.S.v. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG vernünftigerweise erwartet werden könne, sich in einer der afghanischen Groß- städte niederzulassen, wenn diese nicht über ein familiäres Netzwerk am Rückkehrort ver- fügten. Hinsichtlich der inländischen Fluchtalternative sei der gleiche Maßstab anzuwen- den wie im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 14.11.2019 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato- risch zu seinem Asylvorbringen angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Kläger hat nach der maßgeblichen Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG.

1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Aus- länder Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Her- kunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Ver- folgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Ver- letzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

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Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gel- ten.

Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht- staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung be- stehen.

Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrschein- lichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer diese Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestands- merkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtli- nie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17, juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Er verlangt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des ge- samten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dage- gensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei sind neben sämtlichen mit dem Herkunfts- land verbundenen relevanten Tatsachen das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12, juris Rn. 32; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; ausführlich dazu: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 31 ff.).

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Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in ei- nem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittel- bar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Er- eignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunfts- land verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Aus- länders, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Über- zeugung oder Ausrichtung ist § 28 Abs. 1a AsylG).

In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahr- scheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 20, 22). Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und nicht (mehr) durch einen herabge- stuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Ver- mutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wie- derholen wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 10 C 25.10, juris Rn. 21 f.; OVG Bremen, Urt. v. 24.01.2018 - 2 LB 237/17, juris Rn. 24 ff. m.w.N.).

Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Ge- richts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu be- werten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeu- gung zu bilden.

Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt be- stehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. We- gen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hin- sichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge im vielfach befinden, genügt für diese Vor- gänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das

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Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Ge- wissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das prak- tische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.

Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen al- lein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, Be- schl. v. 08.02.2011 - 10 B 1.11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84, juris Rn. 16).

So sieht auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 EU (Qualifikationsrichtlinie) unter be- stimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhalts- punkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Infor- mationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist.

Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenste- hen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Her- kunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89, juris Rn. 3 und 4; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17, juris Rn. 368 f. m.w.N.).

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Mit anderen Worten: Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Ge- samtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung sei- ner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stim- migkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Über- einstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht er- klärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2018 - A 11 S 1265/17, juris Rn. 370 m.w.N.).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger ein individuelles Schicksal, das seine Vorverfolgung belegt, hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat ist nach Durchfüh- rung der mündlichen Verhandlung aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers jedenfalls im Kern der Wahrheit entspricht und er in dem Dorf Talkana, in dem er vor seiner Ausreise nach Deutschland lebte, von den Taliban mit dem Tod bedroht wurde und im Falle seiner Rückkehr erneut bedroht wäre. Im vorliegenden Einzelfall ist daher davon auszuge- hen, dass der Kläger in nahem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Afgha- nistan politische Verfolgung im Sinne der §§ 3 und 3a AsylG erlitten hat.

a) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zusammenhängend, anschaulich und nachvollziehbar sowie im Wesentlichen konsistent mit seinem Vortrag beim Bundesamt und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ge- schildert, wie die lokalen Taliban ihn mit (Mord-)Drohungen und Gewalt dazu zwingen woll- ten, sich ihnen anzuschließen. Er hat durchgängig und – trotz gewisser Ungereimtheiten – im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen, dass die Taliban ihn bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise erstmalig entführt und gewaltsam festgehalten hätten und er nur aufgrund der Intervention der Dorfältesten und seines Vaters zunächst wieder freigelassen worden sei. Diese hätten den Taliban erklärt, dass sein Vater auf seine Arbeitskraft noch solange zwingend angewiesen sei, bis sein Bruder alt genug sei, um zu helfen. Zwei Jahre später hätten sie dann erneut gefordert, dass er sich ihnen anschließen solle. Für den Fall, dass er sich weigere hätten sie gedroht, ihn umzubringen. Der Kläger schilderte diese Vorkomm- nisse detailliert und konnte auf entsprechende Nachfragen noch weitere Einzelheiten be- richten.

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Der in seiner konkreten Gestalt auch nicht standardisiert erscheinende Vortrag des Klägers steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der aktuellen Auskunftslage. Nach dem ak- tuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 02.09.2019 (dort unter Abschn. I) ist Af- ghanistan durch eine anhaltend komplexe Sicherheitslage geprägt, die Elemente terroris- tischer Gewalt ebenso einschließt wie organisierte Kriminalität und lokale Stammeskon- flikte. Weiter heißt es darin (Abschn. II.1), dass die Bedrohung des Einzelnen nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtli- cher individueller Aspekte des Einzelfalls wie Ethnie, Stamm, Konfession, Geschlecht, Fa- milienstand und Herkunft beurteilt werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht spricht in Bezug auf Afghanistan von einem Land, das „aufgrund der Dynamik des dort herrschenden Konflikts von einer äußerst volatilen und zudem regional sehr unterschiedli- chen Sicherheitslage geprägt ist“ und überdies von einer „stetigen Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten zwei Jahren“ (BVerfG, Beschl. v. 25.04.2018 – 2 BvR 2425/17, juris, Ls. 3 und Rn. 34).

Nach der Auskunftslage (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan v. 13.11.2019, S. 261 f.; EASO, Country Guidance Afghanistan, 01.06.2019, S. 53 f.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.08.2018, S. 59 f.) machen die Taliban zwar nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutie- rungen Gebrauch, weil sie grundsätzlich keinen Mangel an freiwilligen Kämpfern haben. Die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban besteht nach den Erkenntnismit- teln aber insbesondere dann, wenn eine von ihnen kontrollierte Region unter Druck geraten ist, bzw. eine Talibanoffensive bevorsteht und die Taliban zusätzliche Kämpfer benötigten (vgl. EASO - Country of Origin Report, Recruitment by armed groups, September 2016). Darüber hinaus setzen die Taliban das Mittel der Zwangsrekrutierung aber auch gezielt als Mittel ein, um durch Indoktrination in von ihnen noch nicht kontrollierten Bereichen an Ein- fluss zu gewinnen und sich die Unterstützung der dortigen Stämme zu sichern (vgl. EASO, a.a.O., S. 24, 39).

Dies zugrunde gelegt erscheint es auch nachvollziehbar, dass die lokalen Taliban im Dis- trikt Jalriz versucht haben sollen, u.a. den Kläger zwangsweise zu rekrutieren. Der Distrikt Jalriz in der Provinz Wardak stand im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (noch) nicht unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban. Allerdings waren die Taliban – nach dem Abzug der ISAF-Kräfte im Jahr 2014 – bereits wieder als führende bewaffnete Gruppe präsent (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Provinz Wardak, Disktrikt Day Mirdad: Aktuelle Sicherheitslage, Einfluss der Taliban und anderer Aufständischer vom 21. Sep- tember 2017, S. 5). Seither haben die Taliban ihren Einfluss kontinuierlich ausgedehnt und jedes Jahr mehr Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht. Die Bezirke Zaiwalat und Takana,

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trotz der etwas abweichenden Schreibweise dürfte hier wohl auch das Dorf liegen, aus dem auch der Kläger stammt, sind derzeit wieder unter vollständiger Kontrolle der Taliban (vgl. Ehsan Quaane, One Land, Two Rules (9): Delivering public services in insurgency- affected Jalrez district auf Wardak province, 16.12.2019, im Internet abrufbar unter: https://www.afghanistan-analysts.org/en/reports/economy-development-environment/one- land-two-rules-9-delivering-public-services-in-insurgency-affected-jalrez-district-of-wardak -province/).

Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch, dass es im Distrikt Jalriz – wie vom Kläger vorgetragen – einen Taliban-Kommandanten namens Hascha gibt, der ursprünglich in Takana tätig war (mittlerweile wohl in dem Dorf Kohna Khumar; vgl. Ehsan Quaane, One Land, Two Rules (9): Delivering public services in insurgency-affected Jalrez district auf Wardak province, 16.12.2019, im Internet abrufbar unter: https://www.afghanistan-ana- lysts.org/en/reports/economy-development-environment/one-land-two-rules-9-delivering- public-services-in-insurgency-affected-jalrez-district-of-wardak-province/).

b) Es liegt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG vor. Hier ist der Kläger durch die Anwendung physischer Gewalt und die (Mord-)Drohung durch die Taliban in sei- nen grundlegenden Menschenrechten auf körperliche Unversehrtheit und physischer Frei- heit schwerwiegend verletzt.

Die Anwendung physischer Gefahr und die Drohung der Taliban, den Kläger umzubringen, sollte er sich ihnen nicht anschließen, stellt hier auch eine Verfolgung wegen einer zuge- schriebenen politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 AsylG dar. Zwar ist eine Zwangsrekrutierung im Grundsatz nicht schon flüchtlingsrechtlich relevant (vgl. nur BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30372, juris Rn. 79). Angesichts des Ein- satzes von Gewalt und der massiven Drohungen ist jedoch davon auszugehen, dass die lokalen Taliban den jungen Männern, die sich weigern sich ihnen anzuschließen, auch eine illoyale, politisch oppositionelle Haltung unterstellen. Die lokalen Taliban haben den Kläger nach seinen glaubhaften Schilderungen mit dem Tode bedroht, falls er sich ihnen nicht anschließen sollte. Junge Männer, die sich ihnen nicht anschließen, sehen sie somit offen- sichtlich damit bereits als ihre politischen Gegner, die sie bekämpfen wollen.

Bei den Taliban handelt es sich nach § 3c AsylG zudem um Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann. Die Taliban sind nichtstaatliche Akteure, gegen die der afghanische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage ist, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Das Justizsystem funktioniert in Afghanistan nur sehr einge-

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schränkt; es herrscht ein Klima der Straflosigkeit. Auch innerhalb der Polizei sind Korrup- tion, Machtmissbrauch und Erpressung ortstypisch. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter nur selten zur Rechenschaft gezogen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 12 f.; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des inter- nationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 29 f.).

Die Zentralregierung hat auf viele lokale Machthaber und Kommandeure, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren bzw. Taten untersuchen und verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher oft ohne Sanktionen (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.09.2019, S. 7).

3. Damit streitet für den Kläger gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikati- onsrichtlinie) die tatsächliche Vermutung, dass sich die früheren Handlungen und Bedro- hungen bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland wiederholen werden.

Stichhaltige Gründe, aufgrund derer davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger einer solchen Verfolgungsgefahr im Fall seiner Rückkehr nicht mehr unterliegt (zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09, juris Rn. 23) sind nicht ersichtlich. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Distrikt Jalriz mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut mit Verfolgungshandlungen durch die lokalen Taliban rechnen muss. Wie ausgeführt haben diese den Distrikt mittlerweile unter ihre Kon- trolle gebracht. Es ist davon auszugehen, dass sie junge Männer, die sich ihnen nicht an- schließen, weiterhin als ihre politischen Gegner ansehen.

4. Dem Kläger steht auch keine Möglichkeit internen Schutzes i.S.v. § 3e AsylG in anderen Regionen Afghanistans offen. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flücht- lingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begrün- dete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise er- wartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

Zwar wird der Kläger in Teilen seines Heimatlandes, insbesondere in den Großstädten Kabul, Herat und Masar-e Sharif, nicht verfolgt. Dort droht ihm auch kein ernsthafter Scha- den (a)). Auch kann er sicher und legal in diese Landesteile reisen und wird dort aufge- nommen (b)). Allerdings kann es vom Kläger unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich in diesen Landesteilen niederlässt (c)).

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a) Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG muss der Betroffene in dem als interne Alternative in Betracht kommenden Landesteil frei von begründeter Furcht vor Verfolgung sein oder Zu- gang zu Schutz vor Verfolgung haben. Davon ist vorliegend auszugehen (aa)). Zusätzlich darf in diesem Teil seines Herkunftslandes auch keine Gefahr bestehen, einen ernsthaften Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zu erleiden bzw. es muss Zugang zu Schutz vor ernsthaf- tem Schaden bestehen (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2011/05/EU – Qualifikationsrichtlinie). Auch diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben (bb)). Damit greift § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Tatbestände auf, die nach §§ 3 und 4 AsylG die grundlegende Voraussetzung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. - A 11 S 1203/19, juris Rn. 27 m.w.N.). An das Vorliegen einer relevanten Verfolgung oder Gefahr dürfen dabei keine geringeren Anforderungen gestellt werden als dies bei §§ 3 und 4 AsylG der Fall ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. - A 11 S 1203/19, juris Rn. 28).

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger außerhalb seines Herkunftsgebiets in Afghanistan, insbesondere in Großstädten wie Kabul, Herat o- der Masar-e-Sharif, eine Verfolgung durch die Taliban nicht zu befürchten hat. Zwar ist bekannt, dass die Taliban über ein Netzwerk von Informanten verfügen, um Personen auch in Städten aufzuspüren. Jedoch ist es schwierig, Menschen in größeren Städten zu verfol- gen und aufzuspüren, weshalb die dafür vorhandenen Ressourcen grundsätzlich für Men- schen verwendet werden, an denen die Taliban ein gesteigertes Interesse haben. Aus die- sem Grund beschränkt sich die Liste der Personen, in die die Taliban ihre knappen Res- sourcen investieren, um sie in den großen Städten Verfolgen, landesweit auf nicht mehr als hundert Personen. Bei Personen mit geringerem Profil ist davon auszugehen, dass die Taliban sie oder ihre Familienmitglieder nach ihrer Übersiedlung in die Städte wahrschein- lich nicht ins Visier nehmen werden, es sei denn, es bestehen persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Streitigkeiten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Taliban das Inte- resse und die Ressourcen hätten, um auch nicht in besonderem Maße hervorgetretene Gegner an anderen Orten innerhalb Afghanistans aufzuspüren, gibt es nicht (vgl. EASO, Afghanistan, Individuals Targeted by Armed Actors in the Conflict, Dezember 2017, S. 63 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 14.03.2019 - 13 A 2600/18.A, juris Rn. 14). Die Beurteilung, ob eine Fluchtalternative besteht, hängt insoweit maßgeblich davon ab, in welchem Ausmaß ein Betroffener vorverfolgt ist und wie sehr er ins Visier seiner Verfolger gelangt ist (BayVGH, Beschl. v. 14.12.2017 - 13a ZB 17.30010, juris Rn. 4). Vorliegend ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger erneut ins Visier der Taliban gelangen sollte. Der Kläger hat sich zwar der drohenden Zwangsrekrutierung durch Flucht entzogen. Er hat sich dadurch aber nicht so weit exponiert, dass damit zu rechnen wäre, dass die

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Taliban versuchen würden, ihn noch Jahre später in Kabul aufzuspüren. Der Kläger hat selbst nie aktiv gegen die Taliban gearbeitet oder deren Gegner unterstützt und ist daher nicht als hochrangiges Angriffsziel für die Taliban anzusehen.

bb) Die Großstädte Kabul, Herat und Masar-e Sharif sind im Hinblick auf die gegenwärtige Sicherheitslage auch nach wie vor allgemein als Fluchtalternative geeignet. Ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG droht den Betroffenen dort nicht. So erreicht insbesondere die Sicherheitslage und die Situation der allgemeinen Gewalt in Afghanistan, namentlich auch in den hier als Fluchtalternative in Erwägung zu ziehenden Großstädten nicht das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründende Maß eines außergewöhnlichen Schädi- gungsrisikos.

Die im UNAMA-Jahresbericht 2019 vom 22. Februar 2020 (UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2019) ausgewiesenen zivilen Opfer- zahlen für das Jahr 2019 sind im Vergleich zum Vorjahr 2018 um 5 v.H. zurückgegangen und befinden sich auf dem niedrigsten Stand seit 2013. Bei einer Gesamtzahl konfliktbe- dingter ziviler Opfer im Jahr 2019 von 10.392 (3.403 Todesopfer; 6.989 Verletzte) und einer zugunsten der Kläger konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanistans von nur etwa 27 Mio. Menschen (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 20; die National Statistics and Information Authority Afghanistan – NSIA – geht für 2019/20 sogar von 32,2 Mio. Einwohnern Afgha- nistans aus) ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungsrisiko von 1 zu 2.598. Auch wenn man die Provinz Kabul zugrunde legt, für die UNAMA im Jahr 2019 die höchste absolute Zahl an zivilen Opfern registriert hat (1.563 zivile Opfer; UNAMA, S. 94), ergibt sich bei einer konservativ geschätzten Bevölkerungszahl der Provinz von 4.860.880 Men- schen (Central Statistics Organization, Afghanistan Statistical Yearbook 2018-19, abrufbar unter https://www.nsia.gov.af:8080/wp-content/uploads/2019/11/Afghanistan-Statistical- Yearbook-2018-19_compressed.pdf) ein Schädigungsrisiko von 1 zu 3.110. Für die Pro- vinzen Herat bzw. Balkh ergibt sich ein Schädigungsrisiko von 1 zu 5.126 bzw. 1 zu 5.209.

Sämtliche Werte sind derart weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch bei wertender Gesamtbetrachtung nicht von einer in Afghanistan oder Teilen hiervon aufgrund der Sicherheitslage jeder Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwe- senheit tatsächlich drohenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgegangen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10, juris Rn. 22 f. zu einem Schä- digungsrisiko von 1:800). Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer bzw. Untererfassung der zivilen Opfer noch nicht die Annahme einer Situation außergewöhnlicher allgemeiner Gewalt zu begründen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 12.02.2020 - 1 LB 305/18, juris Rn. 79 ff.).

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Auch aus dem UNAMA-Bericht zum ersten Quartal 2020 vom 27.04.20 (UNAMA, Afgha- nistan First Quarter Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2020) ergibt sich nichts Anderes. Hiernach sind die zivilen Opferzahlen in Afghanis- tan mit insgesamt 1.293 Getöteten und Verletzten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar um 29 v.H. zurückgegangen und haben den niedrigsten Stand für ein erstes Quartal seit 2012 erreicht. Bei einer proportionalen Hochrechnung dieser Opferzahlen für 2020 insgesamt (5.172 zivile Opfer) und einer konservativ geschätzten Einwohnerzahl Afghanis- tans von nur etwa 27 Mio. Menschen ergibt sich hieraus ein konfliktbedingtes Schädigungs- risiko von 1 zu 5.220.

b) Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind sicher und legal erreichbar (VGH Bad.- Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 104 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. 72 ff.; vgl. OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3920/18.A, juris Rn. 115; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 130). Kabul verfügt über einen etwa fünf Kilometer vom Stadtzentrum entfernten internationalen Flug- hafen, an dem u.a. Abschiebungen von Deutschland aus enden. Der Flughafen und seine Umgebung waren in der Vergangenheit Ziel von Attacken Aufständischer. Eine perma- nente Gefahrenlage, die die Nutzung der Straßenverbindungen zwischen Flughafen und Stadtzentrum ausschlösse, existiert aber nicht.

Von Kabul aus sind die Städte Herat und Mazar-e Sharif tatsächlich erreichbar. Zwar ist die Nutzung der überregionalen Fernstraßen in Afghanistan, die die großen Städte verbin- den, mit erheblichen Risiken verbunden, insbesondere weil Sicherheitskräfte und Aufstän- dische (illegale) Kontrollpunkte erreichten, weil Sprengsätze detonieren oder Unbeteiligte von Kampfhandlungen betroffen werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 320). Die Städte sind jedoch per Flugzeug sicher zu erreichen. Beide verfügen über Flughäfen. Von Kabul aus werden Inlandsflüge auch nach Herat und Mazar-e Sharif ange- boten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 106). Die Flüge kosten derzeit jeweils rund 100 Euro (Auskünfte unter www.flyariana.com und www.nusatrip.com).

Personen, die von Deutschland aus nach Afghanistan zurückkehren, haben damit die tat- sächliche Möglichkeit, neben Kabul auch Herat und Mazar-e Sharif auf dem Luftweg ver- gleichsweise sicher zu erreichen.

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Das gilt selbst für solche Rückkehrer, die während ihres Aufenthalts hier keinerlei Mittel zurücklegen konnten und damit das Geld für ein Flugticket aus eigener Kraft heraus nicht aufbringen könnten. Denn aus Deutschland freiwillig zurückkehrende Afghanen werden fi- nanziell gefördert (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 106 m.w.N.). Unter dem aktuellen „REAG/GARP-Programm 2020“, einem humanitären Hilfs- programm des Bundes und der Länder, können Rückkehrer weitreichende finanzielle Un- terstützung erhalten, die nicht nur die Reisekosten innerhalb Deutschlands und ins Her- kunftsland in tatsächlicher Höhe nebst einer pauschalen Reisebeihilfe (200 Euro pro Er- wachsenem) umfassen, sondern zusätzlich eine „Starthilfe“ in Höhe von 1.000 Euro pro Erwachsenem sowie eine „ergänzende Reintegrationsunterstützung im Zielland“ in Höhe von weiteren 1.000 Euro pro Erwachsenem (siehe das entsprechende Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Damit ist nicht nur der Reiseweg innerhalb Afghanistans finanziell gesichert, sondern auch die erste Zeit nach der Ankunft am endgül- tigen Zielort. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. Oktober 2016 werden Rückkehrer aus Deutschland nach der Landung von Vertretern des afghanischen Flüchtlingsministeriums empfangen und sind auch insofern bei der Ankunft zunächst nicht auf sich allein gestellt.

Afghanische Staatsangehörige werden in den genannten Großstädten auch aufgenom- men. Es ist ihnen unproblematisch gestattet, sich in den Großstädten ihres Herkunftslan- des niederzulassen.

c) Allerdings kann vorliegend die Niederlassung des Klägers in den als inländische Schutz- alternative in Betracht zu ziehenden Landeteilen nicht vernünftigerweise erwartet werden.

aa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 20).

Weder § 3e AsylG noch der diesem zugrundeliegende Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nennen explizit maßgebliche Kriterien für die Feststellung, ob es für den Antragsteller tat- sächlich zumutbar wäre, sich in einem Teil seines Herkunftslandes niederzulassen, der im Übrigen die sich aus dem Konzept des internationalen Schutzes ergebenden Anforderun- gen erfüllt.

Der Maßstab der Zumutbarkeit ist daher unter Berücksichtigung der Zielrichtung des inter- nationalen Schutzes zu bestimmen. Entscheidend ist somit, ob die interne Neuansiedlung unter Umständen möglich ist, die nicht in einem Maße schlecht sind, dass der Betroffene

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keinen anderen Ausweg sieht, als sich in Gebiete zu begeben, in denen ihm Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht (ausführlich dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 27 ff.). Mit dem Zumutbarkeitsniveau soll verhindert werden, dass der Betroffene sich letztlich gezwungen sieht, doch wieder seine Herkunftsregion auf- zusuchen und sich damit gerade den Gefährdungen auszusetzen, wegen derer er zuvor auf die Möglichkeit internen Schutzes verwiesen worden war. Die entsprechenden Anfor- derungen dienen damit der Wahrung von Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention. Denn dieser verbietet Maßnahmen, die in irgendeiner Weise zu Refoulementgefahren führen, also gerade auch die Rückführung in unsichere Gebiete und Gebiete, in denen unzumut- bare Lebensbedingungen bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 89).

Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass an den Zumutbarkeitsmaßstab bzw. das Zumutbarkeitsniveau im Vergleich zu den Ab- schiebungsverboten wegen schlechter, nicht durch einen verantwortlichen Akteur verur- sachter humanitärer Verhältnisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 AufenthG höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. zu § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK: BayVGH, Urt. v. 06.07.2020 - 13a 18.32817, juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 54 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 08.08.2018 - A 11 S 1753/18, juris Rn. 22; Marx, ZAR 2017, 304 (306); vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17 Rn. 83; a.A. nunmehr: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 25). Das Kriterium der Zumutbarkeit, nämlich die Frage, ob vernünftiger- weise erwartet werden kann, dass sich ein Ausländer am Ort des internen Schutzes nie- derlässt, ist nicht mit dem Fehlen einer Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzusetzen.

Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK ist nicht schon dann anzu- nehmen, wenn die betroffene Person im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzminimums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 39). Vielmehr müssen Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenzmini- mums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führen. Dafür müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existenti- ellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer me- dizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 - 1 B 42.18, juris Rn. 11). Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigte Königreich, Nr. 8319/07,

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juris Rn. 278, 282 f.) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12, juris Rn. 22 ff.) macht letztlich deutlich, dass von einem sehr hohen Gefah- renniveau auszugehen ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, Urt. v. 06.07.2010 -13a B 18.32817, juris Rn. 42 m.w.N.; NdsOVG, Urt .v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 51 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 - 1 B 2.19, juris Rn. 10).

Dieser strenge Maßstab kann für die Frage der Zumutbarkeit der Niederlassung i.S.d. § 3e AsylG keine Anwendung finden. Wer vor Verfolgung oder vor dramatischen Lebensum- ständen flieht, die von einem Akteur i.S.d. § 3e AsylG zu verantworten sind, kann schon im Hinblick auf die beschriebene Refoulementgefahr nicht allein darauf verwiesen werden, dass er in dem als interne Schutzalternative in Betracht zu ziehenden Landesteil ein Leben am Rande des Existenzminimums führen könnte (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12, juris Rn. 20). Die Zielsetzung des internationalen Schutzes, einen wirksamen Schutz vor Verfolgung und ernsthaften Schäden zu bieten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 27 ff.) schließt es gerade aus, eine von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden bedrohte Person auf eine interne Schutzalternative zu verweisen, de- ren Lebensbedingungen derart schlecht sind, dass das Existenzminimum nicht gewähr- leistet ist und daher ein dauerhafter Verbleib an diesem Ort nicht erwartet werden kann. Aus diesem Grund ist es entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Würt- temberg (vgl. Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 49) gerechtfertigt, abhängig davon, ob einem Asylantragsteller am Ort seiner Herkunft eine relevante Gefahr im Sinne der §§ 3 und 4 AsylG droht, unterschiedliche Maßstäbe an die Zumutbarkeit der Nieder- lassung zu stellen.

Auch der unterschiedliche Wortlaut der Vorschriften spricht dafür, dass der Zumutbarkeits- maßstab über die Anforderungen von § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK hinausgeht. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Strafe unterworfen werden. Dagegen verlangt der Wortlaut von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, um einen internen Schutzort anzunehmen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, dass man sich dort niederlässt.

Schließlich stützt auch die Entstehungsgeschichte diese Annahme. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG dient der Umsetzung von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU. Danach setzt eine interne Schutzalternative voraus, dass der Ausländer sicher und legal in einen sicheren Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Formulierung weicht vom Wortlaut der Vorgängerrichtlinie ab. Diese verlangte lediglich, dass vom Antragsteller vernünftigerweise erwartet werden kann,

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dass er sich im sicheren Landesteil aufhält (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG). Die neue Formulierung in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU ist mit der Zielsetzung erfolgt, beste- hende Widersprüche zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte zu beseitigen und damit sicherzustellen, dass die Anforderungen an den internen Schutz mit den Vorgaben des Art. 3 EMRK vereinbar sind (vgl. KOM(2009) 551, S. 8). In der Gesetzesbegründung wird auf eine Textstelle in einer Entscheidung des Europäischen Ge- richtshofs für Menschenrechte Bezug genommen. An dieser führt der Gerichtshof als von einer internen Schutzalternative zu erfüllende Voraussetzung aus (vgl. EGMR, Urt. v. 11.01.2007 - 1948/04, HUDOC Rn. 141): „the person to be expelled must be able to travel to the area concerned, gain admittance and settle there“.

Diese Vorgaben sind in die Richtlinie übernommen worden, weshalb Art. 3 EMRK für die Bestimmung der Anforderungen nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris Rn. 114; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 22, 25). Allerdings enthält Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU und in dessen Umsetzung auch § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG über die vom Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen hinaus eine weitere An- forderung (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 - A 11 S 2376/19, juris Rn. 45 ff.). Der Gerichtshof hat lediglich die Möglichkeit verlangt, sich am Ort des internen Schutzes nieder- zulassen („must be able to […] settle there“). Die Richtlinie verlangt neben der Möglichkeit einer Niederlassung als weitere Voraussetzung, dass eine Niederlassung auch vernünftiger Weise erwartet werden kann („can reasonably be expected to settle there“). Dieses Merk- mal entstammt nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte, sondern der Vorgängervorschrift des Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG.

Ein Niederlassen am Ort des internen Schutzes ist dem Antragsteller daher nur zumutbar, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet, d.h. sein Existenzminimum gesichert ist. Im Falle fehlender Existenzgrundlage ist eine interne Schutzmöglichkeit nicht gegeben, auch dann nicht, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleicherma- ßen schlecht sind (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 185). Die für einen internen Schutz erforderli- che Sicherung des Existenzminimums muss zudem auf Dauer gewährleistet sein. Das folgt aus dem Begriff des „Niederlassens“ („settle“), der eine dauerhafte Wohnsitznahme an ei- nem Ort bezeichnet.

Soll das Existenzminimum durch eine eigene Arbeitstätigkeit erwirtschaftet werden, muss die betroffene Person hinreichend verlässlich im zur Erwirtschaftung des Existenzmini- mums erforderlichen Umfang Beschäftigungsmöglichkeiten erlangen können.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Ar- beit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizini- schen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähig- keiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, bei- spielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar sind hingegen die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht (BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, juris Rn. 119; BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06, juris Rn. 11 m.w.N.) Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Be- trachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Da- hinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 17.06.2006 - 1 B 100.05, juris Rn. 11 und Beschl. v. 21.05.2003 - 1 B 298.02, juris Rn. 3).

Aus der Zielsetzung, eine dauerhafte Wohnsitznahme zu gewährleisten, folgt außerdem, dass dem Ausländer durchgängig eine Unterkunft zur Verfügung stehen muss, die existen- ziellen Grundbedürfnissen, insbesondere dem Schutz vor schlechter Witterung, genügt.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf der Prüfung im Einzelfall (§ 3e Abs. 2 AsylG) unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftli- chen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ort des internen Schutzes) und subjektiver Umstände (etwa Alter, Ge- schlecht, familiärer und biografischer Hintergrund einschließlich einer ggf. bestehenden Vorverfolgungssituation, Gesundheitszustand, finanzielle Situation bezogen auf Vermögen und Erwerbsmöglichkeiten sowie Leistungen aus Hilfsangeboten für Rückkehrer, Fähigkei- ten/Ausbildung/Berufserfahrung, das Vorhandensein von tragfähigen Beziehun- gen/Netzwerken am Ort des internen Schutzes, Kenntnisse zumindest einer der am Ort des internen Schutzes gesprochenen Sprache, sowie ggf. auch die Volkszugehörigkeit u.a.; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 80).

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bb) Gemessen an den dargestellten Anforderungen kann der Kläger nicht auf die afghani- schen Großstädte Kabul, Hera oder Masar-e-Sharif verwiesen werden.

(1) Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 2. September 2019 ist zu ent- nehmen, dass Afghanistan nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt sei (Human Development Index 2018: Platz 168 von 189 Staaten). Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das Wirtschaftswachstum sei zuletzt von 2,7 v.H. (2017) auf 1 v.H. (2018) zurückgegangen. Für 2019 gehe die Weltbank von einer leichten Erholung aus (realer BIP-Zuwachs von 2,5 v.H.). Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote in den letzten Jahren zwar gesunken, bleibe aber auf hohem Niveau (2017: 11,2 v.H.). Die Grundversorgung sei für große Teile der afghanischen Bevölkerung – insbesondere Rück- kehrer – weiterhin eine tägliche Herausforderung. Laut UNOCHA seien 6,3 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe (z.B. in Form von Unterkunft, Nahrung, sauberes Trinkwasser und medizinische Versorgung) angewiesen. Die aus Konflikten und chronischer Unterentwick- lung resultierenden Folgeerscheinungen, verschärft durch die Dürre 2018, hätten dazu ge- führt, dass ca. zwei Mio. afghanische Kinder unter fünf Jahren als akut unterernährt gelten würden. Jedoch habe die afghanische Regierung 2017 mit der Umsetzung eines Aktions- plans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Seit 2002 habe sich die medizini- sche Versorgung in Afghanistan stark verbessert, dennoch bleibe sie im regionalen Ver- gleich zurück. Die Zahlen der Rückkehrer aus dem Iran seien auf einem hohen Stand (2017: 464.000; 2018: 775.000), während ein deutliches Nachlassen an Rückkehrern aus Pakistan zu verzeichnen sei (2017: 154.000; 2018: 46.000). Für Rückkehrer leisteten UN- HCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Das Fehlen sozialer oder familiärer Netz- werke könne Rückkehrern die Reintegration stark erschweren, da von diesen etwa der Zugang zum Arbeitsmarkt maßgeblich abhänge (siehe zum Ganzen: Auswärtiges Amt, La- gebericht Afghanistan v. 2.9.2019, S. 27-31).

Ausweislich des Länderinformationsblatts Afghanistan des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019 sei Afghanistan nach wie vor eines der ärms- ten Länder der Welt. Die Armutsrate habe sich auf 55 v.H. (2016) verschlechtert. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gebe es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft sei stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig und stütze sich hauptsächlich auf den informel- len Sektor. Schätzungen zufolge seien 1,9 Mio. Afghaninnen und Afghanen arbeitslos, wo- bei Frauen und Jugendliche am meisten mit der Krise auf dem Arbeitsmarkt zu kämpfen hätten. Bei der Arbeitsplatzsuche spielten Fähigkeiten, die sich Rückkehrende im Ausland angeeignet haben, sowie persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Bei Arbeitslosigkeit

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werde lediglich beratende Unterstützung angeboten, zu der auch rückkehrende afghani- sche Staatsangehörige Zugang hätten. Rund 45 v.H. oder 13 Mio. Menschen seien in Af- ghanistan von anhaltender oder vorübergehender Lebensmittelunsicherheit betroffen. Der Anteil an armen Menschen sei gestiegen. Das im Jahr 2016 ins Leben gerufene Citizens‘ Charter Afghanistan Projekt (CCAP) ziele darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Le- bensstandard zu verbessern. Rückkehrer hätten zu Beginn meist positive Reintegrations- erfahrungen, insbesondere durch die Wiedervereinigung mit der Familie, jedoch sei der Reintegrationsprozess oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Neben der Familie kämen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basierten auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder beruflichen sowie politischen Netzwerken. Fehlten lokale Netzwerke oder sei der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt, könne dies die Reintegration stark erschweren. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünf- ten oder gemieteten Wohnungen. Rückkehrer erhielten Unterstützung von der afghani- schen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehrten, und internationalen Organi- sationen (z.B. IOM, UNHCR) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen. Neue politi- sche Rahmenbedingungen für Rückkehrende sähen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollten Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Regierung Afghanistans bemühe sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrende zu vergeben. Mehrere Studien hätten jedoch Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess gefunden. IOM biete im Bereich Rückkehr verschiedene Programme zur Unterstützung und Reintegration von Rückkehrern an (siehe zum Ganzen: BFA, Län- derinformationsblatt Afghanistan v. 13.11.2019, S. 333-342, 353-359).

Nach den aktualisierten UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 seien die humanitären Indikatoren in Afghanistan auf einem kritisch niedrigen Niveau. Ende 2017 sei bezüglich 3,3 Mio. Afghanen ein akuter Bedarf an humanitärer Hilfe festgestellt worden; nunmehr kämen weitere 8,7 Mio. Afghanen hinzu, die langfristiger humanitärer Hilfe bedürften. Über 1,6 Mio. Kinder litten Berichten zufolge an akuter Mangelernährung, wobei die Kindersterb- lichkeitsrate mit 70 auf 1.000 Geburten zu den höchsten in der Welt zähle. Ferner habe sich der Anteil der Bevölkerung, die laut Berichten unterhalb der Armutsgrenze lebe, auf 55 v.H. (2016/17) erhöht, von zuvor 33,7 v.H. (2007/08) bzw. 38,3 v.H. (2011/12). 1,9 Mio. Afghanen seien von ernsthafter Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Geschätzte 45 v.H. der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu Trinkwasser, 4,5 Mio. Menschen hätten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. In den nördlichen und westlichen Tei-

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len Afghanistans herrsche die seit Jahrzehnten schlimmste Dürre, weshalb die Landwirt- schaft als Folge des kumulativen Effekts jahrelanger geringer Niederschlagsmengen zu- sammenbreche. 54 v.H. der Binnenvertriebenen (Internally Displaced Persons – IDPs) hiel- ten sich in den Provinzhauptstädten Afghanistans auf, was den Druck auf die ohnehin über- lasteten Dienstleistungen und Infrastruktur weiter erhöhe und die Konkurrenz um Ressour- cen zwischen der Aufnahmegemeinschaft und den Neuankömmlingen verstärke; die be- reits an ihre Grenze gelangten Aufnahmekapazitäten der Provinz- und Distriktzentren seien extrem belastet. Dies gelte gerade in der durch Rückkehrer und Flüchtlinge rapide wach- senden Hauptstadt Kabul (Anfang 2016: geschätzt 3 Mio. Einwohner). Flüchtlinge seien zu negativen Bewältigungsstrategien gezwungen wie etwa Kinderarbeit, früher Verheiratung sowie weniger und schlechtere Nahrung. Laut einer Erhebung aus 2016/17 lebten 72,4 v.H. der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums, informellen Siedlungen oder un- zulänglichen Wohnverhältnissen. Im Januar 2017 sei berichtet worden, dass 55 v.H. der Haushalte in den informellen Siedlungen Kabuls mit ungesicherter Nahrungsmittelversor- gung konfrontiert gewesen seien (siehe zum Ganzen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender v. 30.8.2018, S. 36 f., 125 f.).

Auch laut einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. September 2019 würden Rückkehrer in der Regel de facto zu Binnenvertriebenen, da sie aufgrund der bewaffneten Konflikte und fehlender Netzwerke meist nicht in ihre afghanischen Herkunft- sorte zurückkehren könnten. Rückkehrer wie Binnenvertriebene lebten meist in informellen Siedlungen und notdürftigen Unterkünften. Der Zugang zu Grunddienstleistungen sei für die gesamte afghanische Bevölkerung eingeschränkt, Rückkehrer und Binnenvertriebene seien jedoch noch stärker betroffen. So hätten rückkehrende Familien einen nur einge- schränkten Zugang zu Wasser und sanitären Anlagen. Rückkehrer und Binnenvertriebene benötigen meist langfristige Unterstützung, um sich lokal integrieren zu können. Insbeson- dere alleinstehende Frauen, ältere Menschen, unbegleitete Minderjährige und andere ver- letzliche Personengruppen seien auf spezielle Unterstützung angewiesen. Der Mangel an Grunddienstleistungen wie Wasser, adäquate sanitäre Einrichtungen, Unterkunft und Le- bensmittel beeinträchtige den Gesundheitszustand der Binnenvertriebenen und der Rück- kehrer. Die Suche nach Unterkünften gehöre zu den absoluten Prioritäten sowohl der Bin- nenvertriebenen als auch der Rückkehrer. Durch die Dürre habe sich die Lage zusätzlich zugespitzt. Der Zugang zu Lebensmitteln und Wasser bilde in Kabul (geschätzte Einwoh- nerzahl: 3,5 bis 5,5 Mio. Menschen) eine der größten Herausforderungen. Gemäß einer Studie von Oxfam seien die meisten Rückkehrer bezüglich Unterkunft und Unterstützung von ihren Verwandten abhängig. Die hohe Zahl an Rückkehrer und intern Vertriebenen verstärke die Nachfrage nach Dienstleistungen, sozialer Infrastruktur und beeinträchtige

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die Aufnahmefähigkeit des Landes (siehe zum Ganzen: SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile – Update, 12.9.2019, S. 20-23).

Speziell zur Lage von alleinstehenden jungen Männern ergibt die Erkenntnislage, dass diese regelmäßig nicht in den sog. informellen Siedlungen Kabuls bzw. der anderen Groß- städte Unterkunft finden könnten (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 33; UNHCR-Richtli- nien, 30.8.2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte seien größeren Haushalten vorbehalten. In den informellen Siedlungen Kabuls sei eine durchschnittliche Haushaltsgröße von acht Personen anzutreffen, die Unterkünfte werden mit durchschnittlich 5,2 Personen pro Raum belegt (REACH, Informal Settlement Food Security Assessment Afghanistan, Januar 2017, S. 2 und 16). Außerdem würden alleinstehende männliche Rückkehrer die Privatsphäre der Frauen in solchen Haushalten stark einschränken und als eine Gefahr für die Sicherheit der Familien angesehen (vgl. Stahlmann, VGH Bad.-Württ., A 11 S 316/18, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 7, 8).

Die Lebenshaltungskosten in Kabul seien hoch, auch sei der Wohnungsmarkt in Kabul teuer und überlaufen (vgl. asylos, Afghnaistan: Situation of young male „Westernised“ re- turnees to Kabul, Aug. 2017, S. 61 ff.). Das gelte entsprechend auch für die anderen af- ghanischen Großstädte. Alleinstehende junge Männer müssten daher häufig in einem sog. „chai khana“ (auch: „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigen (vgl. auch Stahl- mann, VGH Bad.-Württ., A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 6, 7). In Kabul gebe es (wie auch sonst im Land) zahlreiche dieser typisch afghanischen Unter- künfte. Man müsse niemanden kennen, um eingelassen zu werden. Es sei nicht unge- wöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser seien wichtige soziale Treffpunkte und werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis betrage zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht (vgl. EASO, COI Re- port, Afghanistan Networks, January 2018, S. 29).

Ein Hauptproblem gerade für Rückkehrer nach Afghanistan und Binnenvertriebene sei es, eine Erwerbstätigkeit zu finden (EASO, Afghanistan, Sozioökonomische Schlüsselindika- toren, Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019, S. 34 f. m.w.N.; außerdem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), Voluntary Repatriation Update, November 2017 (Telefoninterviews im Juni 2017 mit 1.296 Flüchtlingen, die aus Pakistan u. Iran mit Unterstützung des UNHCR zurückgekehrt waren, 1 - 6 Monate nach Rückkehr: 34 % arbeitslos); hingegen World Bank Group, UNHCR, Living Conditions and Settlement Decisions of Recent Afghan Returnees, Findings from an 2018 Phone Survey of Afghan Returnees and UNHCR Data, Juni 2019 (3.575 Interviews

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im Frühjahr 2018 mit Rückkehrern aus Pakistan 2014 - 2017: 13% arbeitslos, 44% haben Arbeit eigenständig gefunden, 56 % haben Arbeit innerhalb der ersten 6 Monate gefun- den)).

Im Hinblick auf die drei großen Städte Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif hat die EASO auf der Basis von Erkenntnissen bis November 2018 dargestellt, dass diese jeweils einen gro- ßen zugewanderten Bevölkerungsanteil und diverse Beschäftigungsmöglichkeiten aufwei- sen (EASO, Afghanstan, Sozioökonomische Schlüsselindikatoren, Mit Schwerpunkt auf den Städten Kabul, Masar-e Scharif und Herat, April 2019, S. 18 - 20). Allerdings wurden auch Quellen referiert, wonach alle drei Städte und ihre Provinzen das Ziel starker Zuwan- derung waren (ebenda, S. 17 - 20). In Kabul habe die große Zahl der Rückkehrer die Auf- nahmekapazität der Regierung und der Nichtregierungsorganisationen an ihre Grenzen gebracht. Laut einer Studie des Oxford Committee for Famine Relief (OXFAM) seien die meisten befragten Rückkehrer von Verwandten abhängig gewesen, um Unterkunft und an- dere Unterstützung zu erhalten. In der Regel könnten sie nur gelegentlich als Tagelöhner arbeiten und die meisten würden nicht jeden Tag eine Arbeit finden können. Die Lage habe sich in den letzten Jahren durch höhere Preise, Arbeitslosigkeit, Unsicherheit und Krimina- lität verschlechtert, die Beschäftigungslage sei alarmierend und die Armut nehme zu (EASO ebenda, S. 18, 35, 40). Herat sei am stärksten von Binnenvertriebenen und Rück- kehrern betroffen. Diese hätten nur unzureichenden Zugang zu grundlegenden Dienstleis- tungen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten und die zuletzt eingetroffenen Binnen- vertriebenen würden zu Zehntausenden unter prekären Bedingungen in Notunterkünften leben. Die hohe Aufnahmekapazität Herats stehe aufgrund der wachsenden Zahl von Rückkehrern und Binnenvertriebenen unter Druck. Auch in Herat und Mazar-e-Sharif wür- den sich Rückkehrer und Binnenvertriebene vorwiegend als Tagelöhner verdingen, sofern Arbeit für sie vorhanden sei (ebenda, S. 19, 36, 43). Alle drei Städte seien besonders von der Zunahme der Armut seit 2011 betroffen gewesen, was auf die Binnenvertriebenen und Rückkehrer zurückgehen könne. Kabul und Mazar-e-Sharif seien im Hinblick auf die Er- nährungssicherheit als „unter Druck stehend“ und Herat als „in der Krise“ eingestuft worden (ebenda S. 39 f., 44). Das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK) und das Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) haben Quellen re- feriert, wonach es für Binnenvertriebene und Rückkehrer in Mazar-e-Sharif sehr schwierig sei, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten, und die Möglichkeiten für Gelegenheitsarbeiten in der Provinz Balkh sehr begrenzt seien (ÖRK, ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, Dezember 2018, S. 143 ff.).

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Zu der im Verhältnis zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran kleinen Gruppe der Rück- kehrer aus Europa erbrachten vier von fünf Studien, dass – trotz teilweise vorhandener sozialer Netzwerke – jeweils über die Hälfte der Befragten keine Arbeit gefunden hatte. Lediglich in der ältesten Studie waren „nur“ 40% arbeitslos geblieben (Refugee Support Network (RSN), After Return, Documenting the Experiences of Young People forcibly re- moved to Afghanistan, April 2016, S. 41 ff. (25 Interviews mit abgeschobenen ehemals Minderjährigen aus Großbritannien von 2014 bis 2015: 40% arbeitslos, 40% unregelmä- ßige Arbeit, Tagelöhner, Arbeit gegen Kost u. Logis, allerdings hielten 76% ihre Arbeitssi- tuation für so desolat, dass sie Afghanistan wieder verlassen müssten); REACH, Mixed Migration Platform (MMP), Migration from Afghanistan to Europe (2014-2017), Drivers, Re- turn an Reintegration, Oktober 2017, S. 21 (28 Interviews: Mehrheit arbeitslos, 5 arbeiteten bedarfsdeckend); BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Rein- tegration, September 2019, S. 20, 27, 52 f. u. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 06.03.2020, Bl. 119 f. der Gerichtsakte (Befragung Februar - Oktober 2018 von freiwilligen Rückkehrern mit StarthilfePlus, die Deutschland Februar 2017 - April 2018 verlassen hat- ten: von 950 Afghanen holten 502 die 2. Rate ab, 91 nahmen an der Befragung teil, 66% erzielten keinerlei Einkommen aus Beschäftigung, (in der Gruppe der 18-30 Jährigen 60%), 34% hatten eine Arbeit, 21% erzielten ein Einkommen, das zur Bedarfsdeckung aus- reichte); Mixed Migration Center (MMC), Distant Dreams, Unterstanding the Aspirations of Afghan Returnees, Januar 2019 (56 Interviews im Herbst 2018: Mehrheit arbeitslos, bei den anderen viel vorübergehende oder schlecht bezahlte Beschäftigung); Stahlmann, Stu- die zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 8- 9/2019, S. 276, 282 f. (Datenerhebung von 47 Männern: Lediglich einem war es durch Vermittlung seines Onkels gelungen, über einen gewissen Zeitraum Arbeit zu finden, durch die er sich hauptsächlich finanzieren konnte. Vier weitere hatten zwar auch Beschäftigun- gen (mindestens zwei davon über Netzwerke) gefunden, aber nur kurzfristig. Die übrigen lebten von privater Unterstützung außerhalb Afghanistans (40), Krediten (2), Unterstüt- zung durch die Familie in Afghanistan (2) und Kriminalität (1)); Afghanistan Human Rights and Democracy Organisation (AHRDO), Deportation to Afghanistan: A Challenge to State Legitimacy and Stability?, November 2019, S. 17 (50 Interviews von April bis November 2018: 84% arbeitslos)).

Im August 2018 hat der UNHCR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender darauf hingewiesen, dass die Provinzhaupt- städte angesichts der Bevölkerungszuströme aus dem In- und Ausland an die Grenze ihrer Aufnahmekapazität gelangt seien (S. 125 f.) und ist bei einer exemplarischen Prüfung von Kabul als interner Flucht- oder Neuansiedlungsalternative zu dem Ergebnis gelangt, dass

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angesichts der damaligen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage eine in- terne Schutzalternative in dieser Stadt grundsätzlich nicht verfügbar sei (S. 126 ff.).

Die EASO hat die Schlussfolgerung des UNHCR nicht gezogen, sondern die Auffassung vertreten, dass es von den individuellen Umständen abhänge, ob eine Niederlassung in einer der drei großen Städte vernünftigerweise erwartet werden könne, insbesondere vom Zugang zu einem Unterstützungsnetzwerk oder finanziellen Mitteln (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2019, S. 135 ff.).

(2) Vor diesem Hintergrund kann es dem Kläger nicht zugemutet werden, sich in Kabul, Herat oder Masar-e Sharif niederzulassen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in diesen Städten über die Befriedigung seiner elementarsten Bedürfnisse hinaus (Maß- stab des Art. 3 EMRK) gemäß den höheren Anforderungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG sein Existenzminimum auf Dauer wird sichern können. Der Kläger verfügt in den afghani- schen Großstädten nach seinen glaubhaften Angaben nicht über ein familiäres (Unterstüt- zungs-)Netzwerk. Zu seinen Eltern, seinem Bruder und seinen weiteren Verwandten hat der Kläger derzeit keinen Kontakt. Es ist aber anzunehmen, dass diese nach wie vor in dem Dorf Talkana im Distrikt Jalriz in der Provinz Wardak leben. Der Kläger verfügt auch nicht über ein nennenswertes Vermögen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Eltern, die bereits seine Ausreise nach Deutschland finanziert haben, oder andere Verwandte den Kläger finanziell unterstützen könnten. Der Kläger ist in Afghanistan zwar fünf Jahre zur Schule gegangen, hat dort aber nicht einmal Lesen und Schreiben gelernt. Gearbeitet hat er lediglich mit dem Vater zusammen auf dem familieneigenen Grund. Einer eigenständi- gen Erwerbstätigkeit ist er in Afghanistan nicht nachgegangen. In Deutschland hat er zu- nächst Deutschkurse besucht und einigermaßen deutsch sprechen, lesen und schreiben gelernt. Seit drei Jahren arbeitet er über eine Zeitarbeitsfirma bei Mercedes im Ersatzteil- lager. Im Hinblick auf diese persönlichen Umstände des Klägers, insbesondere die feh- lende Schul- und Berufsbildung, das nichtvorhandene Unterstützungsnetzwerk, die fehlen- den Erfahrungen bzw. Kontakte auf den Tagelöhnermärkten der afghanischen Großstädte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger gelingen wird, auf dem Ta- gelöhnermarkt tatsächlich dauerhaft ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Auch in Deutschland hat der Kläger sich keine Fertigkeiten angeeignet, die ihm auf dem afghani- schen Tagelöhnermarkt tatsächlich von Nutzen seien könnten.

Ebenfalls ist nicht wahrscheinlich, dass es dem Kläger gelingen wird, in einer der afghani- schen Großstädte eine Unterkunft für eine gewisse Dauer zu finden. Es ist vielmehr davon

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auszugehen, dass er lediglich jeweils für einen kurzen Zeitraum in Teehäusern unterkom- men kann. Diese grundsätzlich nicht auf Dauer angelegten Unterkünfte genüge dem hohen Zumutbarkeitsmaßstab aber nicht.

d) Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dahin, dass der Kläger an einem anderen Ort in Afghanistan internen Schutz erlangen könnte.

Die Beklagte hat in ihrem Zulassungsantrag zu den ihrer Auffassung nach bestehenden Möglichkeiten, in Afghanistan internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG zu erlangen, allein auf die afghanischen Großstädte Kabul, Herat und Masar-e Sharif verwiesen, was insbe- sondere auch im Hinblick auf die Problematik der Erreichbarkeit anderer Landesteile nach- vollziehbar ist. Denn es ist bereits eine tatsächliche, zumutbare Erreichbarkeit anderer Lan- desteile gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 AsylG angesichts der Lage der landesweiten Ver- bindungsstraßen Afghanistans nicht ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.2017 - A 11 S 512/17, juris Rn. 318 f. m.w.N.).

Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, in welcher der 34 Provinzen Afghanistans bzw. an welchem Ort in Afghanistan die Verhältnisse zum einen betreffend die Sicherheitslage und zum anderen hinsichtlich der Möglichkeit der Existenzsicherung derart sind, dass dem Kläger eine Niederlassung dort – anders als in den afghanischen Großstädten – zumutbar wäre.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

6. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, welcher Maßstab für die Zumutbarkeit der inländischen Fluchtalternative anzuwenden ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung Das Urteil kann durch Revision angefochten werden.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich),

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schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefoch- tene Urteil bezeichnen.

Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert wer- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts- anwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Ab- kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Sieweke