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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.09.2020 – 1 LB 258/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 258/20 VG: 3 K 102/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn
– Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 6866034-423 - – Beklagte und Berufungsklägerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richterin Dr. Koch und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtliche Richterin Balaccanu und den ehrenamtlichen Richter Ahrens aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2020 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsge- richts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 20. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichts- kosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
des jeweils zu vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des je- weils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow
Tatbestand Die Beklagte wendet sich im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlich erfolgte Ver- pflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots.
Der am 13.11.1998 in Maschhad/Iran geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er reiste am 22.07.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Vertreten durch seinen vom Amtsgericht Bremen be- stellten Amtsvormund stellte er am 19.07.2016 einen auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränkten Asylantrag.
Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Fol- genden: Bundesamt) am 26.10.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er als Sohn afghanischer Staatsangehöriger im Iran geboren worden sei. Er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in Maschhad gelebt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass sie aus Afghanis- tan vor den Taliban hätten flüchten müssen, weil sie Schiiten und Hazara seien. Im Iran habe er acht Jahre lang eine selbstorganisierte afghanische Schule besucht. Mit etwa zehn Jahren habe er angefangen, bei seinem Bruder als Schneider zu arbeiten. Ab dem 15. Lebensjahr habe er auf dem Bau gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister lebten noch in Maschhad. In Afghanistan habe er keine Verwandten mehr. Aus dem Iran sei er ausgereist, weil ihn ein Onkel mütterlicherseits, der mit der iranischen Revolutionsgarde in Kontakt stehe, dazu habe bewegen wollen, nach Syrien zum Kämpfen zu gehen. Das Geld für die Reise stamme aus den Ersparnissen seines Bruders, den Rest habe sein Vater sich gelie- hen.
Mit Bescheid vom 02.01.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschie- bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanis- tan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Voraussetzun- gen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, weil es keine landes- weite Gruppenverfolgung von Hazara in Afghanistan gebe und die vom Kläger geschilder- ten Ereignisse in Afghanistan über 20 Jahre zurücklägen. Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor. Für keine der afgha- nischen Provinzen könne ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr dort rechtfertige. Abschiebungs- verbote lägen ebenfalls nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK be- achtlich wahrscheinlich sei. Der Kläger sei im Iran und damit in einem islamisch geprägten Umfeld aufgewachsen und spreche mit Dari eine der beiden Landessprachen Afghanis- tans. Zudem sei er erwerbsfähig. Er habe aufgrund seines Lebensalters und seines Ge- sundheitszustandes die Möglichkeit, in einer der großen Städte des Landes seinen Le- bensunterhalt zu bestreiten.
Hiergegen hat der Kläger am 13.01.2017 Klage erhoben. Er habe in der Anhörung durch das Bundesamt seine individuelle Betroffenheit von Verfolgung detailliert geschildert. Seine Eltern seien vor den Taliban in den Iran geflohen. Er habe in Afghanistan keinen familiären Rückhalt. Afghanistan sei ein unsicheres Herkunftsland. Anschläge von radikalislamischen Taliban kämen dort immer wieder vor.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.01.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 60 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG, § 60 Abs. 2 AufenthG zu gewähren, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungs- hindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2018 informatorisch angehört worden. Dabei hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und in Bezug auf seine bisherige Erwerbstätigkeit präzisiert, dass er mit richtiger Arbeit angefangen habe, als er etwa 13 Jahre alt gewesen sei. Er sei zuerst Verkäufer in einem Shop gewe- sen. Später habe er dann auf dem Bau gearbeitet und dort Betonarbeiten gemacht. In der letzten Zeit vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er auch als Schneider gearbeitet, weil man dafür nicht das Haus habe verlassen müssen.
Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 20.04.2018 unter teilweiser Aufhe- bung des Bescheides vom 02.01.2017 verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Afghanistan festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der im Iran geborene Kläger sei in Afghanistan keiner Verfolgung aus- gesetzt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm heute im Falle einer Rück- kehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung drohe. Eine Gruppenverfolgung in Bezug auf Hazara bestehe in Afgha- nistan nicht. Der Kläger habe indes einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschie- bungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 AufenthG. Es sprächen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür, dass der Kläger, der sein gesamtes Leben im Iran verbracht habe und in Afghanistan über keinerlei tragfähige soziale Kontakte verfüge, bei einer Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, Art. 3 EMRK widerspre- chenden Verhältnissen ausgesetzt zu sein. Die sozioökonomische Lage dort ließe für den Kläger ein menschenwürdiges Dasein nicht zu. Die Annahme, dass zumindest alleinste- hende, junge, gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben in Afghanistan aus eigener Kraft sichern könnten, sei jedenfalls für Personen grundlegend in Frage zu stellen, die – wie der Kläger – ihr gesamtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hätten. Diese hätten keine Chance, alternative Unterstützungsnetzwerke aufzubauen oder die komple- xen Regeln des alltäglichen Überlebens in Afghanistan zu lernen.
Mit Beschluss vom 12.08.2020 hat das Oberverwaltungsgericht auf den Antrag der Beklag- ten die Berufung wegen nachträglicher Divergenz zugelassen.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 20.04.2018 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht informato- risch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 ERMK in Bezug auf Afghanistan festzustellen.
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) – ergibt, dass die Ab- schiebung unzulässig ist. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Vorgabe schließt die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat aus, wenn ihm dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK droht oder andere in der EMRK ver- bürgte, grundlegende Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 – 9 C 34/99, juris Rn. 11).
1. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu ver- stehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2018 – A 11 S 924/17, juris Rn. 118).
a) Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine erniedrigende Behandlung dar- stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 – 1 B 42/18, juris Rn. 8 ff.; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 22.01.2020 – 13 A 11356/19, juris Rn. 59 m.w.N.). Die Voraussetzungen, unter denen dies der Fall ist, sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte davon abhängig, ob
es für die schlechten humanitären Verhältnisse einen verantwortlichen Akteur gibt. Da dies bezogen auf Afghanistan nicht der Fall ist, stellen die dortigen humanitären Verhältnisse nur unter hohen Voraussetzungen ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK dar (dazu ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 47 ff.). Notwendig ist ein ganz außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 280: „very exceptional cases where the grounds against removal were compelling“). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere („minimum level of severity“) auf- weisen (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, HUDOC Rn. 174; im Anschluss daran und in Bezug auf Art. 4 EU-GRC: EuGH, Urt. v. 16.02.2017 – C-578/16, juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunter- halt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18, juris Rn. 12). In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Ent- scheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Ge- sundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim, juris Rn. 89 ff. und C-163/17, Jawo, juris Rn. 90 ff.).
Abzugrenzen ist dieser Maßstab vom Maßstab für eine Extremgefahr nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 13). Eine Übertragung dieses Maßstabs auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aufgrund der Gesetzessystematik und des unterschiedlichen Regelungszwecks aus (vgl. ausführlich: OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 47; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 183; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 – 7 A 2750/15.A, juris Rn. 46; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A, juris Rn. 111; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris Rn. 51; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960, juris Rn. 40). Aus diesem Grund ist auch der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung angeführten Rechtsprechung (vgl. das als An- lage zur Sitzungsniederschrift genommene Urteil des VG Karlsruhe vom 06.07.2020 – A 12 K 9279/18) nicht zu folgen. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts und zahlreicher Obergerichte ist der aus § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG folgende erhöhte Maßstab bei allgemeinen Gefahren gerade nicht auf § 60 Abs. 5
AufenthG zu übertragen. Damit ist auch eine Übertragung des Rechtsgedankens des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen. Mangels vergleichbarer Sachverhalte sind schließlich auch die erhöhten Anforderungen an eine ausreichende Lebensgrundlage im Fall einer internen Schutzalternative gemäß § 3e AsylG nicht auf die vorliegende Frage- stellung zu übertragen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 26.05.2020 – 1 LB 56/20, juris Rn. 68 ff. m.w.N.).
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt vor, wenn der Ausländer im Herkunftsstaat voraussichtlich ein Leben am Rande des Existenzmini- mums führen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15/12, juris Rn. 39). Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK erfordert, dass Dauer und Umfang der Unterschreitung des Existenz- minimums zu einem mit der Menschenrechtskonvention unvereinbaren Risiko führt. Bei schwerkranken Personen liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, wenn diese Personen wegen des Fehlens angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zu- gangs zu solcher Behandlung der realen Gefahr einer schweren, raschen und irreversiblen Gesundheitsverschlechterung, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Ver- kürzung der Lebenserwartung verbunden ist, ausgesetzt sind („exposed to a serious, rapid and irreversible decline in his or her state of health resulting in intense suffering or to a significant reduction in life expectancy“; EGMR, Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10, HUDOC Rn. 183). Diese Maßstäbe sind entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Gefähr- dung der körperlichen Unversehrtheit nicht auf einer Vorerkrankung, sondern einer fehlen- den Befriedigung der existenziellen Bedürfnisse, insbesondere Nahrung und Unterkunft, beruht (vgl. EGMR, Urt. v. 29.01.2013 – 60367/10, HUDOC Rn. 89). Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung stellen deshalb nur dann einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würden, die schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 48; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.2019 – A 11 S 2108/18, juris Rn. 30; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106).
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die Umstände an dem Ort abzu- stellen, an dem die Abschiebung endet; stellen die dortigen Umstände einen Verstoß ge- gen Art. 3 EMRK dar, ist darüber hinaus zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen solche Umstände vorliegen (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2011 – 8319/07, HUDOC Rn. 265, 301 ff., 309 ff.). Davon geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung aus (vgl. HessVGH, Urt. v.
23.08.2019 – 7 A 2750/15.A, juris Rn. 49; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris Rn. 53; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 – 13a B 17.31960, juris Rn. 41).
b) Nach der aktuellen Erkenntnislage sind die Lebensbedingungen und die Versorgungs- lage in Afghanistan aufgrund der fortwährenden Handlungen verschiedener Konfliktpar- teien sehr problematisch (aa). Die prekären humanitären Bedingungen haben sich durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie noch weiter verschärft und sich derzeit auf einem – im Vergleich zum Februar 2020 – erheblich schlechteren Niveau verstetigt (bb). Vor die- sem Hintergrund modifiziert der Senat seine bisherige Rechtsprechung, nach der für leis- tungsfähige, alleinstehende erwachsene Männer auch ohne familiäres oder soziales Netz- werk im Falle einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK grundsätzlich nicht erfüllt sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; dazu unter cc). Nach der derzeitigen Erkenntnislage setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK auch für Angehörige dieser Gruppe nicht weiterhin das Hinzutreten individu- eller Einschränkungen voraus. Vielmehr kann erst dann davon ausgegangen werden, dass ein solches Abschiebungsverbot nicht vorliegt, wenn eine individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit gegeben ist, deren Vorliegen auch bei grundsätzlich leistungsfähi- gen, alleinstehenden, erwachsenen Männern ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan im Wege einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln ist, wobei spezifische individuelle Einschränkungen, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen sind (dd). Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundle- gung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen An- spruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes (ee).
aa) Afghanistan ist mit seinen geschätzt bis zu 37 Millionen Einwohnern, von denen über 40 Prozent unter 15 Jahre alt sind, ein Vielvölkerstaat. 40 Prozent der Bevölkerung sind Paschtunen, 25 Prozent Tadschiken, 10 Prozent Hazara und 6 Prozent Usbeken. 80 Pro- zent der Bevölkerung sind sunnitische und 19 Prozent schiitische Muslime.
Seit Jahrzehnten tragen in Afghanistan wechselnde Gruppierungen mit langjähriger Betei- ligung ausländischer Staaten bewaffnete Auseinandersetzungen aus. 1978 brachte ein Mi- litärputsch die kommunistische Demokratische Volkspartei Afghanistans (DVPA) an die Macht. Ein gegen die DVPA und deren Reformen gerichteter Volksaufstand weitete sich 1979 zu einem Bürgerkrieg aus, in den die Sowjetunion (UdSSR) mit der Entsendung von Truppen eingriff. Während der mehr als neunjährigen Stationierung der sowjetischen Trup-
pen wurde der Widerstand der sogenannten Mujaheddin insbesondere von den USA, Pa- kistan und Saudi-Arabien unterstützt. Der Konflikt führte zu einer hohen Zahl an Todesop- fern (geschätzt bis zu einer Million) und Vertriebenen (über sechs Millionen) und einer er- heblichen Zerstörung der Infrastruktur. Nach dem Abzug der sowjetischen Truppen Anfang 1989 entwickelte sich ein Bürgerkrieg, der bis 2001 in wechselnden Konstellationen unter indirekter Beteiligung Pakistans, Irans, Usbekistans, Indiens, Russlands und Saudi- Arabiens ausgetragen wurde. Die Taliban, welche von paschtunischen Rückkehrern aus Pakistan gegründet worden waren, eroberten 1996 Kabul. Es gelang ihnen aber in der Folge nicht, die sogenannte Nordallianz, eine Koalition rivalisierender tadschikischer, usbekischer und Hazara-Kriegsherren (warlords), zu besiegen und das gesamte afghani- sche Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen (vgl. BPB, Afghanistan – Geschichte, Politik, Gesellschaft, 15.10.2018; abrufbar unter www.bpb.de/gesell- schaft/migration/laenderprofile/277555/geschichte-politik-gesellschaft).
Die Intervention der USA und der NATO nach dem 11.09.2001 führte zum Sturz der Taliban-Regierung, nicht aber zu dauerhaftem Frieden. Der im Dezember 2001 gebildeten, völkerrechtlich anerkannten Zentralregierung gelang es mit Unterstützung der Internatio- nalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zwar, die Kontrolle über den Großraum Ka- bul zu gewinnen und dort zunächst eine weitgehende Befriedung herbeizuführen. In den anderen Landesteilen bildeten sich jedoch in erheblichen Umfang quasi-staatliche und ge- genüber der Zentralregierung autonome Herrschaftsbereiche heraus (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 84 ff. m.w.N.). Mitte der 2000er Jahre gelang es zudem den Taliban, zunächst in den Hauptsiedlungsgebieten der Paschtunen im Osten und Süden Afghanistans wieder Einfluss zu gewinnen (vgl. HessVGH, Urt. v. 10.02.2005 - 8 UE 185/02.A, juris Rn. 98 m.w.N.). Damit verbunden war eine Zunahme der bewaffneten Auseinandersetzungen und von Anschlägen in Kabul und größeren Städten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - A 11 S 611/08, juris S. 23 f. m.w.N.). Die von den USA zwischen 2009 und 2012 vorgenommene Truppenaufstockung und verstärkte Wiederauf- bauhilfe in den ländlichen Gebieten führten zu keiner wesentlichen Besserung der Sicher- heitslage.
Der Abzug eines Großteils der internationalen Truppen in den Jahren 2014 und 2015 ver- schlechterte die Sicherheitslage weiter (ausführlich dazu HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 55 ff.). Die durchschnittliche jährliche Zahl der im bewaffneten Kon- flikt getöteten oder verletzten Zivilisten stieg von 7.500 im Zeitraum 2009-2013 auf 10.900 im Zeitraum 2014 bis 2018 (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Gewaltakte, von denen die Zivilbevölkerung betroffen
ist, gehen aktuell sowohl von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppierungen, von regi- onalen Kriegsherrn, von kriminellen Gruppierungen als auch von afghanischen und aus- ländischen Sicherheitskräften im Kampf gegen regierungsfeindliche Gruppierungen aus (HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 57 m.w.N.). 2019 sank zwar die Zahl der registrierten zivilen Opfer auf 10.392 (6.989 Verletzte und 3.403 Tote), bleibt damit aber auf hohem Niveau (vgl. UNAMA: Annual Report on the protection of civilians in armed conflict, Februar 2020, S. 5). Eine militärische Lösung des bewaffneten Konflikts ist ausge- schlossen. Die Taliban, welche vom Iran finanziell unterstützt werden (vgl. BFA, Länderin- formationsblatt Afghanistan, Stand: 04.06.2019, S. 148), haben ihren Einfluss verfestigt. Etwa ein Drittel der afghanischen Bevölkerung lebt in Gebieten, die von den Aufständi- schen kontrolliert werden oder umkämpft sind (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 02.09.2019, S. 23 m.w.N.). Die NATO bewertet die militärische Lage als strategisches Patt (AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 19).
Die schlechte Sicherheitslage hat deutliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwick- lung und die Möglichkeit zur Verbesserung der Lebensbedingungen weiter Teile der Be- völkerung. Zwar haben sich für viele Afghanen die Lebensbedingungen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 6). Trotzdem bleibt Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt. Eine Tendenz zum Bes- seren ist nicht ersichtlich. So hat sich die Armutsrate von 38 Prozent (2011) auf 55 Prozent (2016) verschlechtert. Das Wirtschaftswachstum in den Jahren 2017 bis 2019 von durch- schnittlich ca. zwei Prozent hat aufgrund des rapiden Bevölkerungswachstums von über zwei Prozent im Jahr zu keiner erheblichen Verbesserung der wirtschaftlichen und huma- nitären Bedingungen in Afghanistan geführt (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22). Sozialleistungen, mit Ausnahme von Bildungs- und Gesundheitsleis- tungen, werden daher von der afghanischen Regierung grundsätzlich nicht gewährt (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2019, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt Afgha- nistan, Stand: 21.07.2020, S. 336 f.). Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Af- ghanen arbeitslos (BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 329). Dabei ist zu beachten, dass der Anteil formaler Beschäftigungsverhältnisse extrem gering ist; es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen (vgl. AA, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22; BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 329). Das Auswärtige Amt bezeichnet die Integration der rasant wachsenden Zahl junger Arbeitsmarkteinsteiger, welche geschätzt jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze erfordern würde (BFA Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 329), als kaum zu bewältigende Herausforderung (vgl. AA, Lagebe- richt Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22).
Die größeren Städte des Landes sind zudem mit der Ansiedlung einer hohen Zahl der Bin- nenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan konfrontiert. Dies schlägt sich sowohl in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten als auch in einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 18). In Kabul sind ausgedehnte slumartige informelle Siedlungen entstan- den, in denen geschätzte 70 Prozent der Stadtbewohner leben (UNHCR, UNHCR-Richtli- nien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.08.2018, S. 128).
Auf der Grundlage dieser Erkenntnislage hat der Senat im Februar dieses Jahres unter Berücksichtigung der unterschiedlich starken Betroffenheit verschiedener Personengrup- pen entschieden, dass es leistungsfähigen Rückkehrern ohne Unterhaltsverpflichtung ge- genüber Dritten überwiegend möglich ist, in Afghanistan eine Erwerbstätigkeit und eine Unterkunft zu finden und zwingend erforderliche medizinische Behandlungen in Anspruch zu nehmen. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung ging der Senat davon aus, dass es Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden Landessprachen beherrschten, sowie gesund und alleinstehend seien, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich sein werde, in Kabul als voraussichtlichem Zielort einer Ab- schiebung ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie über keine unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 - 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.; im Ergeb- nis ebenso OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 198; BayVGH, Urt. v. 08.11.2018 - 13a B 17.31960, juris Rn. 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2019 - A 11 S 1203/19, juris Rn. 102; OVG Nds., Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18, juris Rn. 97; HessVGH, Urt. v. 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A, juris Rn. 149 f.; OVG Sachsen, Urt. v. 18.03.2019 - 1 A 198/18.A, juris Rn. 78; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 22.01.2020 - 13 A 11356/19, juris Rn. 68).
bb) Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) hat sich diese Lage durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert und derzeit auf einem – im Vergleich zum Februar 2020 – erheblich schlechteren Niveau verstetigt.
(1) Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) berichtet von bisher insgesamt 38.855 positiv auf COVID-19 getesteten Personen in Afghanistan. Dieser Wert ergibt sich auf der Grundlage von 107.593 durchgeführten Tests und steht im Verhältnis zu einer Bevölkerungszahl von 37.6 Millionen. Angesichts unzureichender Testkapazitäten sei jedoch von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (vgl.
OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, 17.09.2020, S. 1). Ein Vergleich mit der deutlich höheren Zahl 300.047 positiv getesteter Personen in der Bundesrepublik Deutschland bietet keinen Anhalt für eine geringere Betroffenheit Afghanistans, da der hie- sige Wert aus 14.557.136 durchgeführten Testungen ermittelt wurde (vgl. RKI, Epidemio- logisches Bulletin 38/2020, Stand: 16.09.2020, S. 16). Derzeit am intensivsten betroffen ist weiterhin die Provinz Kabul und die Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 20 und 39 Jahren, was allerdings auch mit einer Überrepräsentanz dieser Gruppe bei den Testungen begründet wird (vgl. OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, 17.09.2020, S. 1). Prognosen gehen von einem weiteren Anstieg der Zahl infizierter und verstorbener Personen in Afghanistan aus (vgl. OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 77, 17.09.2020, S. 1). Das afghanische Gesundheitsministerium hält es für möglich, dass sich in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infi- zieren, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könne (BFA Länderinformati- onsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 13).
(2) Nach der Erkenntnislage wurde in Afghanistan bereits zu Beginn des COVID-19 Ausbruchs ein Lockdown verhängt, mit dem die Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivi- täten sowie Regierungsdienste erheblich eingeschränkt worden sind (vgl. BFA Länderin- formationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 13 f.). Davon sei insbesondere auch die Tätigkeit der Hilfsorganisationen betroffen gewesen. Rückkehrer würden mit fehlenden Übernachtungsmöglichkeiten konfrontiert (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 5.6.2020, S. 7 unter Bezugnahme auf einen Vortrag von Friederike Stahlmann im Mai 2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte seien geschlossen, wenn sie nicht geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet worden seien (BFA Länderinformations- blatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 9). Mittlerweile wird von fortschreitenden Locke- rungen berichtet. So sei der Anfang Juni für drei Monate verlängerte landesweite Lockdown zwar offiziell weiter in Kraft, werde von staatlicher Seite jedoch nicht durchgesetzt. Die Wiedereröffnung privater Geschäfte, Universitäten und Heiratshallen („wedding halls“) sei unter der Bedingung des social distancing wieder gestattet worden. Sport Clubs und öf- fentliche Parks seien weiterhin geschlossen. Private und öffentliche Schulen seien für be- stimmte Jahrgangsstufen wieder geöffnet unter der Auflage, dass die Schüler Gesichts- masken tragen (OCHA, Afghanistan sixth C-19 Access Impediment Report, 24.08.2020, S. 1).
(3) Die Pandemie entwickle sich jedoch von einem Gesundheitsnotfall zu einer Nahrungs- mittel- und Lebensunterhaltskrise (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 05.06.2020, S. 4). Insbesondere die unterbrochenen Versorgungsketten hätten die Nahrungsmittelpreise in die Höhe getrieben. Im Juni 2020 seien die Preise fast aller Grundnahrungsmittel zwischen
15 und 40 Prozent gestiegen (OCHA, Afghanistan sixth C-19 Access Impediment Report, 24.08.2020, S. 2). Hinzu kämen die sinkenden finanziellen Möglichkeiten der Tagelöhner zum Kauf von Nahrungsmitteln, da es aufgrund der landesweiten Covid-19-Beschränkun- gen weniger Gelegenheitsarbeit gebe (ACCORD, Afghanistan: Covid-19 v. 05.06.2020, S. 4 f.). Hundertausende Pendler, Händler und Tagelöhner könnten aufgrund des Lockdowns der Innenstädte kein Einkommen mehr generieren (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung, Län- derbericht Afghanistan, Juli 2020, S. 5). Laut der Organisation Save the Children sei ein Drittel der Bevölkerung, darunter über sieben Millionen Kinder, von Nahrungsmittelengpäs- sen betroffen. Die Situation habe sich so zugespitzt, dass die afghanische Regierung über die Bäckereien Brot an die Bevölkerung verteilen lasse (vgl. Tagesschau: „Coronavirus in Afghanistan: Mit dem Virus droht der Hunger“, 03.05.2020, www.tages- schau.de/ausland/afghanistan-coronavirus-101.html; https://www.aljaze- era.com/news/2020/05/09/shootout-at-afghanistan-food-aid-event-kills-six/; BFA Länder- informationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 14). Mittlerweile sind zwar die in der ersten Jahreshälfte 2020 sprunghaft angestiegenen Nahrungsmittelpreise wieder etwas gesunken. Es kann jedoch festgestellt werden, dass sich die Preise für fast alle Grundnah- rungsmittel nunmehr auf einem im Vergleich zum März 2020 zwischen 7 und 31 Prozent gestiegenen Niveau stabilisiert haben (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/country/afg; vgl. zur Entwicklung auch die a.a.O. abrufbaren Weekly Market Price Bulletins). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass die mit der COVID-19-Krise einhergehende wirtschaftliche Re- zension private Haushalte stark belaste (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22). Die World Bank Group prognostiziert für das Jahr 2020 eine auf 72 % steigende Armutsquote. Die Auswirkungen auf die afghanische Wirtschaft seien nachhaltig, eine Erholung werde mehrere Jahre dauern und sei von neuen Investitionen abhängig, welche derzeit durch politische Unsicherheiten und die allgemeine Sicherheits- lage gehemmt würden (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II f.).
(4) Den Erkenntnismitteln lässt sich entnehmen, dass das Angebot von Arbeitsgelegenhei- ten auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul während des Lockdown zeitweise vollständig zum Erliegen gekommen war (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, 02.06.2020, S. 7). Derzeit besteht zwar wieder die Möglichkeit, eine Gelegenheitsarbeit auf dem Tagelöhnermarkt in Kabul zu erlangen. Im Vergleich zu den pre-COVID-19-Werten befindet sich diese statistische Chance jedoch auf einem niedrigeren Niveau (vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 7, average number of working days per week available for labors in Kabul in August 2020: 2 days). Unabhängig von der Belastbarkeit dieser konkreten Zahlen lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen,
dass sich die aufgrund der angespannten Arbeitsmarktsituation ohnehin schon große Kon- kurrenz um solche Gelegenheitsarbeiten durch die mit der Covid-19-Pandemie zusammen- hängenden Umstände weiter erheblich verschärft hat. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtet davon, dass seit dem 01.01.2020 485.599 afghanische Staats- angehörige aus dem von der Corona-Pandemie ebenfalls besonders betroffenen Iran nach Afghanistan zurückgekehrt seien (vgl. IOM, Return of undocumented Afghans, weekly si- tuation report, 23-29 August 2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/). Die hohe Zahl der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan sowie Binnenvertriebener schlage sich eben- falls in einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und einem erschwerten Zugang zum Ar- beitsmarkt nieder (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 4, 18). Zwar erfährt auch die Gruppe der Rückkehrer nunmehr wieder humanitäre Hilfe vor Ort, beispielsweise durch in Herat und Nimroz eingerichtete Transitzentren der IOM. Berichten zufolge profitieren jedoch nur 7 % der Rückkehrer von solchen Hilfen, was mit der notwen- digen Fokussierung auf besonders vulnerable Gruppen und der begrenzten finanziellen Ausstattung der Hilfsorganisationen begründet wird (IOM, Return of undocumented Af- ghans, weekly situation Report, 23-29 August 2020; OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 73, 03.09.2020, S. 2).
cc) Vor diesem Hintergrund sieht sich der Senat zu einer Modifizierung seiner Entschei- dungen vom 12. Februar 2020 (Az.: 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff.) veranlasst.
(1) Auch unter den derzeitigen Bedingungen ist davon auszugehen, dass nicht jedem Rückkehrer unabhängig von bereits vorhandenen Erfahrungen, Fähigkeiten und finanziel- ler Ausgangssituation eine Verelendung droht. Für junge, alleinstehende, arbeitsfähige Rückkehrer aus dem europäischen Ausland ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan und ohne erhebliche eigene finanzielle Mittel ist es auch unter den erschwerten Gegebenheiten einer von der Pandemie getroffenen afghanischen Wirtschaft nicht ausgeschlossen, sich aus eigener Kraft ein Existenzminimum zu erwirtschaften (grds. verneinend wohl VG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2020 – A 19 K 16467/17, juris Rn. 107 ff.; VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 44; VG Cottbus, Urt. v. 21.08.2020 – 2 K 1561/16.A, juris Rn. 72). Anders als in der ersten Phase der Pandemie bestehen mittlerweile auch für männliche Einzelpersonen wieder Unterkunftsmöglichkeiten in den typischerweise hierzu dienenden Teehäusern (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, 2019, S. 133; OVG NRW, Urt. v. 18.06.2019 - 13 A 3930/18.A, juris Rn. 292 f. m.w.N.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berichtete zwar noch im Juli 2020 (Länderinformationsblatt Af- ghanistan, Stand 21.07.2020, S. 9), dass die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte aufgrund der Covid19-Maßnahmen geschlossen seien, es sei denn sie würden geheim und
unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (unter Verweis auf RA KBL 16.07.2020 sowie OCHA v. 08.07.2020). Nach der wöchentlich aktualisierten Berichtslage des OCHA besteht diese Situation allerdings nicht mehr fort, vielmehr wird von fortschreitenden Lockerungen berichtet (vgl. OCHA, Afghanistan COVID-19 Multi-Sectoral Response, 02.09.2020). Teehäuser und Hotels können, gegebenenfalls unter Aufwendung eines aufgrund etwaiger Illegalität und einer erhöhten Nachfrage gestiegenen Preises, grundsätzlich wieder in An- spruch genommen werden. Insoweit ist es Rückkehrern – gegebenenfalls unter Einsatz finanzieller Rückkehrhilfen (vgl. dazu VG Freiburg, Urt. v. 19.05.2020 – A 8 K 9604/17, juris Rn. 44) – weiterhin möglich, zumindest für eine Übergangszeit in einer der in den Städten vorhandenen Herbergen oder einem der Teehäuser Übernachtungsmöglichkeiten zu fin- den. Zudem wird es auch unter den derzeitigen schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen weiterhin Rückkehrer geben, die ohne erhebliches Vermögen oder familiäre Unterstützung, mithin allein aus eigener Arbeitskraft, in der Lage sein werden, ein den Anforderungen des Art. 3 ERMK genügendes Einkommen zu erwirtschaften. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten und des gestiegenen Konkurrenzdrucks sind hierfür jedoch besondere Vo- raussetzungen bei dem Betroffenen erforderlich, die im Wege einer Gesamtschau zu prü- fen sind.
(2) Nach der aktuellen Erkenntnislage kann indes nicht mehr an dem Grundsatz festgehal- ten werden, dass jeder leistungsfähige, alleinstehende und gesunde junge Mann im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein wird, wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen (so noch OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 55 ff. und 1 LB 305/18, juris Rn. 71 ff. m.w.N.).
(a) Den Erkenntnismitteln zu der gegenwärtigen Situation lässt sich entnehmen, dass sich insbesondere die Möglichkeit, durch Erwerbsarbeit ein ausreichendes Einkommen für ein Leben am Rande des Existenzminimums zu erzielen, weiter erheblich verschlechtert hat. Auch das Auswärtige Amt geht davon aus, dass sich die bereits zuvor prekäre Lage seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft habe (Auswärtiges Amt, Lagebericht Afghanistan vom 16.07.2020, S. 22 f.). Damit sind auch die Anforderungen an die dort lebende Bevölkerung weiter gestiegen, um ihre elementarsten Bedürfnisse an Nahrung und Unterkunft zu befriedigen. Da sich die verschlechterte Situation insbesondere in einem Anstieg der Nahrungsmittelpreise und zugleich einem weiter erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt auswirkt, ist hiervon auch die bisher diesbezüglich grundsätzlich noch als hinreichend durchsetzungsfähig angesehene Gruppe der jungen, gesunden, alleinste- henden Männer betroffen. Angesichts der aus den Erkenntnismitteln ersichtlichen einge- schränkten Erwerbsmöglichkeiten und des erheblich gestiegenen Konkurrenzdrucks auf dem Arbeits- und insbesondere auf dem Tagelöhnermarkt, erscheint es derzeit nicht mehr
nur in Ausnahmefällen als möglich, dass auch ein durchschnittlicher Angehöriger dieser Gruppe, ohne das nach der vorherigen Rechtsprechung noch erforderliche Hinzutreten in- dividueller Einschränkungen, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein wird, sich ein Leben am Rande des Existenzminimums in Kabul zu erwirtschaften. Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht mehr regelhaft davon ausgegangen werden, dass es Männern zwischen 18 und 40 Jahren, die zumindest eine der beiden Landessprachen beherrschen, sowie gesund und alleinstehend sind, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich sein wird, in Kabul als voraussichtlichem Zielort einer Abschiebung ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, auch wenn sie über keine unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan verfügen.
(b) Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten diesbezüglich in der mündlichen Verhand- lung darauf hingewiesen hat, dass die Kaufkraft eines ungelernten Arbeiters im Vergleich zu den pre-COVID-19-Werten um lediglich 5 % gesunken sei (vgl. dazu den Wert des sog. Terms of Trade [Verhältnis zwischen Getreidepreis und durchschnittlichem Tageslohn], vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 1, abrufbar unter: https://reliefweb.int/country/afg), geht dieser Wert von dem durchschnittlichen Ta- geslohn eines unqualifizierten Arbeitnehmers aus, berücksichtigt aber gerade nicht die nach den vorliegenden Erkenntnismitteln deutlich herabgesetzte Wahrscheinlichkeit, eine Arbeit auf dem Tagelöhnermarkt zu bekommen. Von dem Kaufkraftverlust um 5 % sind nur diejenigen betroffen, denen es überhaupt gelingt, eine durchschnittlich vergütete Tätigkeit auf dem Tagelöhnermarkt zu erlangen. Hierzu ist nach Auffassung des Senats jedoch der- zeit nicht jeder junge, arbeitsfähige Rückkehrer in der Lage, sondern angesichts der ver- schlechterten Umstände und der erhöhten Konkurrenz bedarf es hierfür einer besonderen Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit, um sich unter den ohnehin schwierigen Bedin- gungen des Tagelöhnermarktes behaupten zu können. Dies bestätigt sich letztlich auch in den Prognosen der Weltbank zu der für 2020 erwarteten Steigerung der Armutsquote auf 72 % (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II). Der Durchschnittslohn eines ungelernten Arbeiters in Kabul beträgt etwa 3 Euro am Tag (300 Afghani, vgl. vam, Afghanistan: Countrywide Monthly Market Price Bulletin, 07.09.2020, S. 7; mit einem Ta- geslohn von 2-3 USD auch BFA, Länderinformationsblatt Afghanistan, Stand: 21.07.2020, S. 327). Angehörige dieser Gruppe werden von der Armutsdefinition der Weltbank (weniger als 1.90 USD pro Tag, vgl. https://www.worldbank.org/en/topic/poverty/overview) schon nicht erfasst.
(c) Die sich aus den kaum noch vorhandenen Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer er- gebenden Gefahren einer Verelendung werden auch durch die grundsätzliche Verfügbar- keit von Rückkehrhilfen nicht aufgehoben. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung
insbesondere die Rückkehrhilfen nach den Programmen „REAG/GARP“ und „Starthilfe- Plus“ hervorgehoben. In dem Programm REAG/GARP werden neben den Reisekosten im engeren und weiteren Sinne für Einzelpersonen einmalig 1.000 EUR ausgezahlt (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 26.05.2020 – 1 LB 56/20, juris Rn. 62, sowie die Informationen auf dem entsprechenden Informationsblatt, abrufbar unter www.returningfromgermany.de). Im Rahmen des Programms „StarthilfePlus“ können freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und die erste Starthilfe erhalten haben, nach sechs bis acht Monaten im Heimatland eine zweite Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro für eine Einzel- person erhalten (vgl. www.returningfromgermany.de). Zwar kann davon ausgegangen wer- den, dass diese finanziellen Leistungen in Kabul auch unter den derzeitigen Bedingungen für einige Monate jedenfalls ein Leben am Rande des Existenzminimums ermöglichen. Al- lerdings werden Ersparnisse und Starthilfen zweifellos irgendwann aufgebraucht sein, wes- halb auf diese Mittel dauerhaft nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. VGH Bad.- Württ., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 437; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 18.06.2019 – 13 A 3741/18.A, juris Rn. 276; VG Freiburg, Urt. v. 08.09.2020 – A 8 K 10988/17, juris Rn. 63). Die finanziellen Mittel aus diesen Programmen bewirken lediglich einen zeitlichen Aufschub, sie können jedoch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der zu befürchtenden Verelendung nur unwesentlich vermindern, da mit ihnen weder ein Zugang zum Arbeitsmarkt, noch die Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft nachhaltig gesi- chert wird (vgl. VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 45; VG Hamburg, Urt. v. 07.08.2020 – 1 A 3562/17, juris Rn. 59; VG Cottbus, Urt. V. 21.08.2020 – 2 K 1561/16.A, juris Rn. 87).
(d) Der Annahme einer beachtlichen Gefahr einer Verelendung steht letztlich auch nicht entgegen, dass trotz zahlreicher über die Situation in Afghanistan berichtender Organisa- tionen keine Berichte vorliegen, nach denen gerade auch leistungsfähige, erwachsene männliche Rückkehrer in Afghanistan in großer Zahl oder sogar typischerweise von Ob- dachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären. Dieses wiederholt in der obergerichtlichen Rechtsprechung angeführte Argument vermag weder in seinem rechtlichen Ausgangspunkt noch in tatsächlicher Hinsicht zu über- zeugen (vgl. bspw. BayVGH, Urt. v. 06.07.2020 – 13a B 18.32817, juris Rn. 63; OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18, juris Rn. 106; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17, juris Rn. 407).
Im Rahmen der fiktiven Rückkehrbetrachtung ist maßgeblich, ob es ernsthafte und stich- haltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Ge- fahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl.
BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09, juris Rn. 22 m.w.N.). Dieser Wahrscheinlichkeits- maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für einen Verstoß sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwie- gen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12, juris Rn. 32). Wie der EGMR (Urt. v. 9.01.2018 – Nr. 36417/16, X./Schweden, HUDOC Rn. 50) klargestellt hat, ist ein gewisser Grad an Mut- maßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent und kann daher nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis verlangt werden, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.02.2019 – 1 B 2/19, juris Rn. 6).
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass von dem erheblichen bei Rückkehrern bestehen- den humanitären Bedarf in der afghanischen Bevölkerung (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview Afghanistan 2020, Dezember 2019, S. 26 ff., sowie OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan 2018 - 2021, mid-year cycle juni 2020, S. 7, 12 f., 55) auch Angehörige der Gruppe junger, alleinstehender Männer betroffen sind, lassen sich den Er- gebnissen der finnischen Fact-Finding Mission entnehmen (vgl. dazu VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 41, 65 unter Verweis auf Finnish Immigration Ser- vice, Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Situation of Returnees in Kabul, 15.10.2019, S. 11 f., 14 - 17). In Bezug auf die Erwerbsmöglichkeiten bestätigt sich die Betroffenheit auch dieser Gruppe bereits in vor Ausbruch des Coronavirus durchge- führten Befragungen. Hinsichtlich der im Verhältnis zu den Rückkehrern aus Pakistan und Iran kleinen Gruppe der Rückkehrer aus Europa erbrachten vier von fünf Studien, dass – trotz teilweise vorhandener sozialer Netzwerke – jeweils die Mehrheit der Befragten keine Arbeit gefunden hatte (REACH, Mixed Migration Platform (MMP), Migration from Afghanis- tan to Europe (2014-2017), Drivers, Return an Reintegration, Oktober 2017, S. 21; Mixed Migration Center (MMC), Distant Dreams, Understanding the Aspirations of Afghan Re- turnees, Januar 2019, S. 31 f.; BAMF/IOM, Geförderte Rückkehr aus Deutschland: Motive und Reintegration, September 2019, S. 52 f.; Stahlmann, Studie zum Verbleib und zu den Erfahrungen abgeschobener Afghanen, Asylmagazin 2019, 276, 282 f.; Afghanistan Hu- man Rights and Democracy Organisation (AHRDO), Deportation to Afghanistan: A Chal- lenge to State Legitimacy and Stability?, November 2019, S. 17). Nach der Studie des Bundesamtes erzielten 60 % der befragten Rückkehrer überhaupt kein Einkommen aus einer abhängigen oder selbstständigen Beschäftigung (BAMF/IOM, a.a.O., S. 52). Ledig- lich in der ältesten Studie waren „nur“ 40% arbeitslos geblieben, allerdings gaben 19 der 25 darin befragten jungen Rückkehrer an, dass ihre Arbeitssituation so aussichtslos sei,
dass sie Afghanistan erneut verlassen müssten (Refugee Support Network (RSN), After Return, Documenting the Experiences of Young People forcibly removed to Afghanistan, April 2016, S. 38, 41 ff.).
Im Übrigen erscheint es auch unter Berücksichtigung dieser Berichtslage plausibel, dass es zu einer weitergehenden Zuspitzung allein deshalb nicht kommt, weil die mit einer dro- henden Verelendung konfrontierten Personen versuchen, die existentielle Not abzuwenden, indem sie erneut illegal ausreisen oder zu rechtswidrigen Mitteln der Existenzsicherung greifen, nämlich in der Kriminalität oder dem Anheuern bei aufständischen Gruppierungen (vgl. VG Hannover, Urt. v. 09.07.2020 – 19 A 11909/17, juris Rn. 65 unter Verweis auf Stahlmann, Asylmagazin 2019, 285 und ein Interview mit Hadi Marifat, Zeit Online v. 27.11.2019). Auch der diesbezügliche Druck wird sich durch die derzeit verschärften humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen weiter erhöhen. Dementsprechend gaben im Rahmen einer Befragung von 409 Familien mehr als 48 Prozent an, den mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie verbundenen Einkommensverlusten durch ein Engagement in illegalen Aktivitäten begegnet zu sein (OCHA, Strategic Situation Report: COVID-19 No. 71, 27.08.2020, S. 2). Solche Existenzsicherungswege mögen in tatsächlicher Hinsicht drohende Verelendungen abwenden, sie sind aber im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellenden Prognose nicht zu berücksichtigen.
(e) Bei der vorstehenden Auswertung der entscheidungserheblichen Sachlage im Zeit- punkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kann es sich aufgrund der dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens nur um eine „Momentaufnahme“ handeln. Der weitere Verlauf des Infektionsgeschehens und die damit verbundenen Aus- wirkungen auf die Situation bestimmter Bevölkerungsgruppen lassen sich nicht mit Sicher- heit vorhersehen. Auch wenn eine verlässliche Einschätzung der weiteren Auswirkungen der Pandemie nicht möglich ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.2020 – 13a B 20.31004, juris Rn. 48), kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der derzeitigen Zuspitzung der humanitären Lage in Afghanistan um ein temporäres Phänomen mit der Aussicht auf alsbaldige entscheidungserhebliche Verbesserungen handeln würde. Für den hier relevanten Bereich der wirtschaftlichen Situation Afghanistans liegen bezüglich der mittelfristigen Entwicklungen hinreichende Expertisen vor, denen jedenfalls nicht zu ent- nehmen ist, dass sich die gegenwärtige Situation kurz- oder mittelfristig erheblich verbes- sern wird (vgl. World Bank Group, Surviving the Storm, July 2020, S. II f.).
dd) Hiernach genügt allein die Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und die Beherrschung einer der Landessprachen nicht mehr für die Annahme, dass junge alleinstehende Männer sich
in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums werden erwirtschaften können. Vor dem Hintergrund, dass sich die humanitären Lebensbedingungen in Afghanistan seit März 2020 weiter erheblich verschlechtert haben, ergeben sich auch für Rückkehrer, die diese Eigenschaften aufweisen, höhere Anforderungen an die individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit. Ob eine solche Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt, ist im Rahmen einer sorgfältigen Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, die nachteilige Faktoren, aber auch begünstigende Umstände des jeweils Be- troffenen berücksichtigt.
Im Wege einer Gesamtschau sind hierbei neben dem Vorhandensein familiärer- oder so- zialer Netzwerke und Vermögenswerte, deren Vorliegen eine hinreichende Durchset- zungsfähigkeit weiterhin vermuten lässt, auch weitere Gesichtspunkte in den Blick zu neh- men.
(1) Ohne eine individuelle Durchsetzungsfähigkeit dem Grunde nach auszuschließen, sprechen solche Umstände gegen ihr Vorliegen, die sich nachteilig auf die Fähigkeit aus- wirken, sich in der gestiegenen Konkurrenz um Obdach und Erwerbstätigkeit durchzuset- zen. Hierzu zählen insbesondere die Volkszugehörigkeit zu einer der diskriminierten Min- derheiten (vgl. dazu OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 86 f.), eine fehlende Schulbildung und Analphabetismus, auch geringfügigere körperliche Einschrän- kungen, die eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit noch nicht ausschließen, sowie eine feh- lende Sozialisation im Herkunftsland, beispielsweise bei Personen, die bislang nie oder überwiegend nicht in Afghanistan gelebt haben (vgl. zu den hiermit verbundenen Erschwer- nissen OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 276/19, juris Rn. 84 f). Gegen eine indivi- duelle Durchsetzungsfähigkeit kann zudem ein großer zeitlicher Abstand zur Ausreise und eine Ausreise aus der Herkunftsregion als Minderjähriger sprechen.
(2) Faktoren, aus denen sich eine individuelle Belastbarkeit oder Durchsetzungsfähigkeit ergeben kann, sind insbesondere eine abgeschlossene Schulbildung, etwaige Berufsaus- bildungen, besondere Ressourcen, wie dem Betroffenen zugängliche finanzielle Rückla- gen, besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten, wie organisatorisches, strategisches oder menschliches Geschick (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.11.2019 – A 11 S 2376/19, juris Rn. 113). Für eine Durchsetzungsfähigkeit spricht auch eine Sozialisation in Afgha- nistan bis zur Volljährigkeit, sowie Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan oder dort ausgeübte selbständige Tätigkeiten. Abgestuft hierzu können auch berufliche Erfah- rungen berücksichtigt werden, die in einem der Nachbarländer Afghanistans erworben wur- den, wenn zu erwarten ist, dass sich die in diesem Zusammenhang erworbenen Kennt- nisse und Erfahrungen auch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan als vorteilhaft im
Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen erweisen. Bei der Gesamtschau sind auch nach der Ausreise erworbene Fähigkeiten oder Kenntnisse zu berücksichtigen, wie Schulab- schlüsse, Berufsausbildungen oder Berufserfahrungen. Letztlich auch ein insgesamt be- lastbares oder durchsetzungsfähiges Persönlichkeitsbild, welches sich aus dem persönli- chen Eindruck und dem bisherigen Werdegang vermittelt. Dabei kann ggf. auch eine be- sondere Robustheit im Umgang mit Gewalt berücksichtigt werden (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 07.08.2020 – 1 A 3562/17, juris Rn. 59).
(3) Die Feststellung, ob eine entscheidungserhebliche individuelle Belastbarkeit und Durchsetzungsfähigkeit vorliegt, lässt sich dabei nicht schematisch beurteilen. Es bedarf einer Abwägung aller Faktoren unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Ein- zelfalls. Daher kann die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK jedenfalls nicht allein auf der Grundlage der hazarischen Volkszugehörigkeit oder einer fehlenden Sozialisation in Afghanistan getroffen werden. Für die erforderliche Gesamtschau bedarf es einer sorgfältigen Betrachtung der konkreten Um- stände des Einzelfalls, um eine Prognose der individuellen Fähigkeit, in Afghanistan (we- nigstens) ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen, treffen zu können. Sie setzt grundsätzlich eine vorherige informatorische Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren voraus, da nur auf diese Weise die für das Persönlichkeitsbild erforderlichen Erkenntnisse gewonnen werden können.
ee) Hiernach hat der Kläger auch unter Zugrundlegung des strengen Maßstabs nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK einen Anspruch auf Feststellung eines Abschie- bungsverbotes. Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls kann nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Kläger ge- lingen wird, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Im Rahmen der für diese Feststellung erforderlichen Gesamtschau erweist sich der Kläger nicht als hinreichend durchsetzungsfähig.
Der Kläger gehört zur Gruppe der jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Männer ohne unterstützungsbereite familiäre Struktur in Afghanistan. Er ist im entschei- dungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 21 Jahre alt. Der Kläger hat auch keine gesundheitlichen Einschränkungen angegeben und wird daher gegebenenfalls auch schwere körperliche Arbeiten verrichten können. Eine eigene Familie hat der Kläger bislang nicht. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Kabul nicht auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann. Nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Bundes- amt, welche der Kläger in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht bestätigte, leben seine Familienangehörigen in Maschhad.
Sein älterer Bruder ist verheiratet, hat zwei Kinder und arbeitet dort selbständig als Schnei- der. Er versorgt mit seinem Verdienst die gesamte Familie, da der Vater des Klägers, der zuvor auf verschiedenen Baustellen arbeitete, altersbedingt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht und seine Mutter verstorben ist. Für besondere Ressourcen oder Vermögens- werte, auf die der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte, ist – abgesehen von den Rückkehrhilfen – nichts ersichtlich.
Hinzu treten in der Person des Klägers einige seine individuelle Durchsetzungsfähigkeit im Konkurrenzkampf um Arbeitsstellen erschwerende Umstände. Der Kläger ist, wie er bereits vor dem Bundesamt angegeben hat, hazarischer Volkszugehöriger und gehört damit einer der in Afghanistan benachteiligten Minderheiten an. Er ist in Maschhad/Iran geboren und hat sich bisher nie in Afghanistan aufgehalten, so dass er mit den Anforderungen des All- tagslebens in Kabul nicht vertraut ist. Im Iran besuchte er bis zur achten Klasse eine von afghanischen Staatsangehörigen selbst organisierte Schule, in der persische Schulbücher verwendet wurden, was einem in Bezug auf die Nutzbarkeit für eine Erwerbstätigkeit in Kabul schon überdurchschnittlichen Schulbildungsniveau entsprechen dürfte. Der Kläger hat den Iran bereits im Alter von 16 Jahren verlassen und ist in diesem Alter auch in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seine Sozialisation war also auch in dem Nach- barland Afghanistans noch nicht bis zur Volljährigkeit abgeschlossen. Damit sprechen – mit Ausnahme der Schulbildung – bedeutsame Faktoren gegen eine hinreichende Durch- setzungsfähigkeit und Belastbarkeit des Klägers.
Auch die beruflichen Erfahrungen des Klägers beschränken sich auf im Iran ausgeübte Hilfstätigkeiten, die noch während der Schulzeit in der Schneiderei des Bruders oder, durch diesen vermittelt, als Aushilfe auf Baustellen erfolgten. Hieran wird der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht anknüpfen können. Seit seiner Ausreise hat der Kläger zwar im Anschluss an Sprachkurse den schulischen Teil des Fachabiturs erfolgreich absolviert. Da- rin wird ein fleißiges und engagiertes Vorgehen, sowie eine gewisse Anpassungsfähigkeit erkennbar, was auch mit dem in der mündlichen Verhandlung vermittelten Persönlichkeits- bild korrespondiert. Der Senat ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht davon überzeugt, dass sich hieraus in der Gesamtschau eine hinreichende Durch- setzungsfähigkeit des Klägers in Bezug auf die sich im Falle seiner Rückkehr nach Kabul stellenden Anforderungen ableiten lässt. Der Erfahrungs- und Wissenszuwachs des Klä- gers dürfte ihm in der Konkurrenz um Gelegenheitsarbeiten in Kabul kaum einen nutzbaren Vorteil verschaffen und es fehlt ihm weiterhin an praktischen Berufserfahrungen.
Nach alledem liegt für den Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entschei- dung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Dr. Kiesow