Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.11.2020 – 2 B 216/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 216/20 VG: 4 V 259/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 26. November 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 03.07.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Abänderungen von zwei Beschlüssen, mit denen ihm einstweiliger Rechtsschutz versagt worden war.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1975 in Deutschland geboren. Nachdem ihn das Amtsgericht Bremen am 23.05.1995 u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt hatte, wurde er mit Bescheid vom 21.09.1995 ausgewiesen und im Juli 1996 in die Türkei abgeschoben. Nach einer unerlaubten Wiedereinreise heiratete er im Dezember 1997 eine deutsche Staatsangehörige. Im Juni 1998 wurde er erneut abgeschoben. Im Januar 2000 reiste er legal zum Zwecke des Familiennachzugs ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde im Jahr 2001 geschieden. Aus ihr ist ein 1999 geborenes Kind hervorgegangen. Aus einer weiteren, inzwischen wieder geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen sind zwei 2005 und 2006 geborene Kinder hervorgegangen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller angegeben, dass diese Töchter inzwischen mit der Mutter in der Schweiz leben und er nur zur älteren sporadischen Kontakt habe. Im Jahr 2004 verurteilte ihn das Landgericht Oldenburg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten. Die Gültigkeit seiner bislang letzten, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis lief am 14.06.2016 ab; die Verlängerung beantragte er erst am 01.02.2017. Hierüber wurde zunächst nicht entschieden. Am 24.01.2017 verurteilte das Landgericht Bremen ihn wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Wegen dieser Tat befand sich der Antragsteller vom März 2016 bis Januar 2017 in Untersuchungs- und von Mai 2017 bis Oktober 2018 in Strafhaft. Aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen wurde die Vollstreckung des Strafrestes gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Im Februar 2018 heiratete er seine langjährige Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige ist.
Mit Bescheid vom 07.08.2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller aus, lehnte die Verlängerung der bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab und drohte ihm die Abschiebung an. Nur bezüglich der Abschiebungsandrohung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller im August 2018 Klage erhoben, die vom Verwaltungsgericht erstinstanzlich mit Urteil vom 22.06.2020 abgewiesen wurde (VG Bremen – 4 K 1869/18); das Verfahren ist derzeit in der Berufungsinstanz vor dem Senat anhängig (2 LC 215/20).
Ebenfalls im August 2018 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 06.02.2019 abgelehnt (4 V 1870/18); die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 25.07.2019 (2 B 69/19) als unbegründet zurückgewiesen.
Am 25.07.2019 wurde die gemeinsame Tochter des Antragstellers und seiner Ehefrau geboren. Das Kind besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Ein erster Antrag des Antragstellers auf Abänderung des die Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz ablehnenden Beschlusses vom 06.02.2019 wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.08.2019 abgelehnt (4 V 1707/19). Die Beschwerde sowie eine Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschlüssen vom 12.11.2019 (2 B 242/19) und 12.12.2019 (2 B 305/19) zurückgewiesen.
Am 10.02.2020 hat der Antragsteller den hier streitgegenständlichen Antrag auf Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 und 21.08.2019 gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 03.07.2020 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung der vorgenannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.08.2018 wiederherzustellen, hilfsweise anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren eine Duldung zu erteilen.
II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 07.08.2018 ist unzulässig, soweit er sich gegen die
Ausweisung und gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis richtet. Da die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nur hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet hat, nicht aber hinsichtlich der Ausweisung, hat die Klage gegen die Ausweisung bereits kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 1 VwGO) aufschiebende Wirkung (so schon der Beschluss des Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 16). Dies bestreitet die Antragsgegnerin nicht, so dass auch kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung besteht. Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist nicht der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, sondern der vom Antragsteller ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu dulden. Denn der Antrag des Antragstellers auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat nicht die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst, weil seine frühere Aufenthaltserlaubnis bei Antragstellung schon abgelaufen war (so schon der Beschluss des Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 17 f.). Außer aus dem Zweck der Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Art. 19 Abs. 4 GG) könnten sich Duldungsgründe aus dem Schutz des Privat- bzw. Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1, 2 GG) oder aus einer Reiseunfähigkeit des Antragstellers ergeben (vgl. dazu schon den Beschluss des Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 22, 26, 34, 38). Zulässig ist ferner der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 07.08.2018 enthaltene Abschiebungsandrohung. Eine Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung könnte sich aus einem Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV ergeben.
2. Die Beschwerdebegründung ist größtenteils wie Vortrag in einem „Ursprungsverfahren“ nach § 80 Abs. 5 VwGO bzw. § 123 VwGO formuliert. Daher weist der Senat auf den besonderen Maßstab eines Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO – der bei der Abänderung von Beschlüssen nach § 123 VwGO analog anzuwenden ist (vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 123 Rn. 36) – hin.
Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11, juris, Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v.
24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08, juris Rn. 6). Allerdings kann der Antrag auch als Anregung verstanden werden, die angegriffene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11, juris Rn. 7), denn das Oberverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall inzwischen das Gericht der Hauptsache. Schließen sich – wie hier – an das ursprüngliche Eilrechtsschutzverfahren mehrere Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO an, so ist maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; VGH B-W, Beschl. v. 06.05.2002 – 11 S 616/02, juris Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185).
3. Bei Anlegung dieses Maßstabs sind die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 und 21.08.2019 sowie die sie bestätigenden Beschlüsse des Senats vom 25.07.2019, 12.11.2019 und 12.12.2019 nicht abzuändern.
a.) Der Antragsteller weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zugelassen hat, weil die Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde für den Erlass des Bescheides vom 07.08.2018 grundsätzliche Bedeutung habe. Der Senat hat diese Rechtsfrage jedoch inzwischen in einem anderen Verfahren, in dem die Berufung vom Verwaltungsgericht aus demselben Grund zugelassen worden war, dahingehend entschieden, dass die in § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017 (BremGBl. 2017, 581) (BremAufenthZVO) normierten Zuständigkeiten des Senators für Inneres als Landesausländerbehörde mit höherrangigem Recht vereinbar sind und dass der Senator für Inneres auch nicht begründen muss, wieso er einen Fall an sich zieht anstatt ihn der parallel zuständigen kommunalen Ausländerbehörde zu überlassen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 – 42, 72 – 74). Der Senat hat zwar die Revision gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Dies geschah aber nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern wegen einer anderen grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage, die sich im vorliegenden Fall nicht stellt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 78).
b) Der Antragsteller beruft sich in der Beschwerdebegründung unter mehreren rechtlichen Aspekten auf die Beziehung zu seiner jüngsten Tochter, die deutsche Staatsangehörige ist. Da die Tochter am 25.07.2019 und mithin vor der Beendigung des Verfahrens über den
ersten Abänderungsantrag durch den Beschluss des Senats vom 12.11.2019 – 2 B 242/19 – geboren wurde, handelt es sich bei der Geburt als solcher nicht um einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (s.o. Ziff. 2). Jedoch konnte der Antragsteller in der Kürze der Zeit zwischen der Geburt und der Entscheidung im vorherigen Abänderungsverfahren naturgemäß noch nichts Wesentliches zu seiner Beziehung zu der Tochter vortragen, da sich eine solche erst über einen gewissen Zeitraum entwickeln muss. Insoweit handelt es sich um einen veränderten Umstand.
aa) Ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV, das unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes entstehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.89; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 36) und somit, da es die Ausreisepflicht entfallen ließe, die Abschiebungsandrohung rechtswidrig machen würde, vermag der Antragsteller von seiner jüngsten Tochter nicht abzuleiten.
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gibt es ganz besondere Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV eingeräumt werden muss, obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende Sekundärrecht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 51 f. m.w.N.).
Für ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner jüngsten Tochter ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine belastbaren Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache, dass es aus Sicht seiner Tochter aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheint, dass sich der Antragsteller als ihr Vater zusammen mit ihr im Unionsgebiet aufhält, rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme einer derartigen Abhängigkeit (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 74 m.w.N.).
Somit reicht die unstreitig bestehende familiäre Bindung zwischen dem Antragsteller und seiner jüngsten Tochter nicht aus, um für ihn ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV zu begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 75). Ob die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für den Antragsteller seine jüngste Tochter faktisch dazu zwingen würde, ebenfalls das Unionsgebiet zu verlassen, muss im Interesse des Kindeswohls unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung sowohl zum Antragsteller als auch zur Mutter, die deutsche Staatsangehörige ist, und des Risikos, das mit der Trennung vom Antragsteller für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn.72 m.w.N.).
Hierbei ergibt sich folgendes Bild:
Ein erstes, wenn auch nicht allein entscheidendes Indiz, das gegen ein Abhängigkeitsverhältnis spricht, ist der Umstand, dass die Ehefrau des Antragstellers und Mutter seiner Tochter als ebenfalls sorgeberechtigter Elternteil deutsche Staatsangehörige ist, so dass sie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt und erwerbstätig sein darf (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 72; BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17, juris Rn. 35). Da der Antragsteller, seine Ehefrau und die Tochter zusammen in einem Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau schon jetzt (wie zweifellos auch der Antragsteller) einen wichtigen Teil der tatsächlichen täglichen Sorge für das Kind wahrnimmt und auch in affektiver Hinsicht eine ähnlich wichtige Bezugsperson wie der Antragsteller ist. Der Antragsteller selbst bezeichnet sich in der Beschwerdeschrift (nur) als die neben der Mutter wichtigste Bezugsperson der Tochter. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass seine Ehefrau das Kind nicht als Alleinerziehende versorgen könnte, sind nicht ersichtlich. Als der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung im Hauptsacheverfahren seinen typischen werktäglichen Tagesablauf beschrieb, sprach er vom Zusammensein mit seiner Tochter lediglich in Bezug auf die Zeit bevor er zur Arbeit geht, das Abendbrot und das anschließende Ins- Bett-Bringen. Den größten Teil des Tages verbringt er nach diesen Angaben bei der Arbeit, beim Boxtraining bzw. im Sportstudio. Ähnlich hat seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung den Tagesablauf beschrieben. Als verbeamtete Lehrerin bringt sie in wirtschaftlicher Hinsicht sowie im Hinblick auf die Möglichkeiten, Arbeitszeit und –ort an den Nachmittagen und während der Ferien zu einem wesentlichen Teil selbst zu bestimmen, sogar überdurchschnittlich gute Voraussetzungen mit, um als Alleinerziehende bestehen zu können. Unüberwindliche Schwierigkeiten, die Berufstätigkeit als Lehrerin mit der Rolle als alleinerziehende Mutter zu vereinbaren, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Als Beamtin hat sie grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit aus familiären Gründen (vgl. § 43 BeamtStG i.V.m. § 62 BremBG). Da die Tochter das erste Lebensjahr vollendet hat, besteht überdies ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, der bis zur Einschulung bestehen bleibt (vgl. § 24 Abs. 2, 3 SGB VIII). Der Betreuungsumfang richtet sich dabei nach dem individuellen Bedarf; sollte die Tochter nach Vollendung des dritten Lebensjahres keinen Ganztagsplatz in einer Tageseinrichtung bekommen, kann sie bei Bedarf ergänzend in Kindertagespflege betreut werden (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, 3 SGB VIII). Die Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht auch angegeben, dass sie nach der Elternzeit wieder arbeiten will und die Tochter dann einen Krippenplatz habe.
Eine so starke affektive Abhängigkeit der Tochter vom Antragsteller, dass dessen Ausreise in die Türkei die Tochter faktisch zwingen würde, ihm zu folgen, ist nicht feststellbar. Um dem Ausnahmecharakter eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV Rechnung zu tragen, zu dessen Begründung nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH eine familiäre Bindung und der Wunsch, zusammenzuleben, nicht ausreichen, bedürfte es einer affektiven Bindung, die über das übliche Maß hinausgeht (vgl. auch VGH B-W, Beschl. v. 13.11.2019 – 11 S 2996/19, juris Rn. 35). Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die (insoweit nahezu gleichlautenden) Atteste des Herrn Dr. K vom 07.02.2020 und 05.08.2020 beschreiben lediglich eine normale, gute Vater-Tochter- Beziehung. Es ist von einem liebe- und rücksichtsvollen sowie vertrautem Umgang die Rede; die Tochter fixiere den Antragsteller mit den Augen und reagiere positiv auf seine Stimme und seine körperliche Nähe. Es folgen dann unter der Überschrift „Im Hinblick auf die Bindung zwischen [dem Antragsteller] und seiner Tochter ist nach wie vor Folgendes zu beachten“ allgemeine Ausführungen zur hohen Bedeutung von Eltern-Kind- Beziehungen. Der Schlusssatz, eine Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers würde bei der Tochter „höchstwahrscheinlich zu nicht zumutbaren negativen gesundheitlichen Auswirkungen“ führen, ist daher nur nachvollziehbar, wenn man schon die typischen negativen Auswirkungen einer Trennung von Vater und Tochter als „nicht zumutbar“ bewerten würde. Dies ist aber – wie ausgeführt – nicht der Maßstab, den der EuGH für die Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV anlegt. Überdies ist zu bemerken, dass ausweislich des Attestes lediglich der Antragsteller, nicht aber seine Tochter, Patient des Arztes ist, der das Attest ausgestellt hat. Dem Attest zufolge scheint der Arzt die Tochter lediglich gesehen zu haben, wenn sie den Antragsteller mit der Mutter zu seinen Terminen begleitet hat, sowie am Rande der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren. Dass der Arzt die Tochter jemals untersucht hat, kann dem Attest nicht entnommen werden.
Für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 20 AEUV spricht damit im Wesentlichen nur das junge Alter der Tochter. Dies allein genügt aber noch nicht, um von einem „Ausnahmefall“ sprechen zu können. Zu berücksichtigen ist insoweit auch die zu erwartende Dauer der Trennung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16.17, juris Rn. 35). Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Verfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von 6 Jahren verhängt, das sich bei Nachweis einer Psychotherapie und einer Spielsuchttherapie sowie von Straffreiheit auf 4 Jahre verkürzt. Sofern der Antragsteller zeitnah ausreist, könnte er mit seiner Tochter möglicherweise schon wieder in Deutschland zusammenleben, wenn sie fünf Jahre, spätestens aber wenn sie sieben Jahre alt ist. Eine tragfähige Bindung dürfte sich dann wieder aufbauen lassen, insbesondere wenn die Ehefrau des Antragstellers durch Fernkommunikation und regelmäßige Ferienbesuche in der Türkei (die ihr als Lehrerin möglich sein sollten) dafür Sorge trägt, dass der Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nicht vollständig abbricht. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zusätzlich Folgendes zu berücksichtigen: Die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren überprüft werden. Daher ist, wenn der Antragsteller nach der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes bereits jetzt ausreisen bzw. abgeschoben werden sollte, der als sicher anzusehende Zeitraum der Trennung nur derjenige, der bis zum Abschluss des Klageverfahren vergehen wird. Das Hauptsacheverfahren ist in erster Instanz bereits beendet. Angesichts der derzeitigen durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beim erkennenden Senat und beim Bundesverwaltungsgericht dürfte das Hauptsacheverfahren selbst im Falle einer Revision in zwei bis drei Jahren abgeschlossen sein. Sollte der Antragsteller dort bezüglich des Einreise- und Aufenthaltsverbots obsiegen, könnte er mit seiner Tochter mithin sogar schon wieder zusammenleben, wenn sie drei oder vier Jahre alt ist.
(2) Selbst wenn man – entgegen dem oben unter (1) Ausgeführten – zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass zwischen ihm und seiner Tochter ein affektives Abhängigkeitsverhältnis besteht, das ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV begründen könnte, stünde dieses Recht im vorliegenden Fall wegen der vom Antragsteller ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen.
Geht von dem Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus, kann eine Aufenthaltsbeendigung mit dem Unionsrecht vereinbar sein, selbst wenn sie die Verpflichtung für den
Unionsbürger, der dessen Familienangehöriger ist, zur Folge hätte, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 92). Der Begriff „öffentliche Ordnung“ setzt dabei voraus, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst unter anderem die Bekämpfung der mit bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln verbundenen Kriminalität (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91). Einer solchen Feststellung muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte vorausgehen (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 93). Dabei ist das in Art. 7 EUGrCH geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigen, wobei diese Vorschrift gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Verpflichtung zu sehen ist, das Wohl des Kindes, wie es in Art. 24 Abs. 2 EUGrCh anerkannt wird, zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 90).
Vom Antragsteller geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit aus. Es besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er in Zukunft wieder schwerwiegende Straftaten, insbesondere solche aus dem Bereich des organisierten Handels oder Schmuggels mit Betäubungsmitteln begeht. Insofern wird zunächst auf die Gefahrenprognose in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 – 4 V 1870/18, juris Rn. 19 – 22 und 21.08.2019 – 4 V 1707/19, Ziff. I. 1. a. sowie des Senats vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 29 - 34 in den vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verwiesen. Die veränderten Umstände, auf die sich der Antragsteller nun im Abänderungsverfahren beruft, rechtfertigen keine andere Betrachtung.
Es gibt nach wie vor keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Geburt seiner Tochter eine „Zäsur“ im Leben des Antragstellers darstellt, die eine zukünftige straffreie Lebensführung erwarten ließe (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16, 23). Der Antragsteller hat schon zwei Mal schwerwiegende Betäubungsmittelstraftaten begangen, obwohl er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten Vater war. Trotz des 1999 geborenen Kindes hat er im Sommer 2003 1 kg Heroin erworben und damit bis März 2004 Handel getrieben. Und obwohl 2005 und 2006 zwei weitere Kinder geboren wurden, für deren Personensorge ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt worden war, hat er sich im Jahr 2016 an der organisierten Einfuhr von mehr als 12 kg Heroingemisch nach Deutschland beteiligt. Das Landgericht Bremen hat im Urteil vom 24.01.2017 zu der familiären Beziehung zum Tatzeitpunkt
festgestellt, dass es zwar Probleme gab, eine Trennung aber (noch) nicht stattgefunden hatte. Auch die Erfahrung konkreter, ernsthafter Existenzängste um seine wirtschaftlichen, sozialen und familiären Beziehungen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 28) hatte der Antragsteller bereits vor der Anlasstat für die jetzt beabsichtige Aufenthaltsbeendigung gemacht: Er war zuvor schon zweimal zu mehrjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen ohne Bewährung - u.a. wegen Handelns mit Betäubungsmitteln – verurteilt (AG Bremen, Urt. v. 23.05.1995: 2 Jahre 6 Monate Jugendstrafe; LG Oldenburg, Urt. v. 03.09.2004: 3 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe), einmal ausgewiesen (1995) und zweimal in die Türkei abgeschoben (Juli 1997, Juni 1998) worden.
Sofern der Antragsteller in der Beschwerde vorträgt, er habe sich nun vom „kriminellen Milieu, insbesondere von den Rockerkreisen abgewendet“, ist dies wenig glaubhaft. Die Polizei traf ihn am 25.07.2019 zusammen mit drei den „Hells Angels“ zugerechneten Personen an (Bl. 1874 d. BA). Der Staatsanwaltschaft Oldenburg zufolge soll er im August 2019 in einem Clubhaus der „Hells Angels“ an einer Schlägerei beteiligt gewesen sind. Für die Bedürfnisse des vorliegenden Verfahrens kommt es nicht darauf an, ob die strafrechtlichen Vorwürfe, die noch nicht zu Verurteilungen geführt haben, zutreffen. Jedenfalls legen die Vorfälle nahe, dass der Antragsteller noch nach der Haftentlassung und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt seiner Tochter Kontakt zum Rockermilieu hatte. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren im Kern selbst eingeräumt. Dort hat er zu Protokoll gegeben, dass er sich nach seiner Haftentlassung „zum Schutz vor den Mittätern“ seiner letzten Straftat „mit den Hells Angels gezeigt“ und dort auf „Partys“ gewesen sei. Seine Beteuerung, er gehe wegen „[s]einer Vorstrafen“ jetzt nicht mehr dorthin, ist wenig nachvollziehbar, denn die Vorstrafen hatte er bereits vor den eingeräumten Kontakten zu den „Hells Angels“ und seine Tochter war damals schon geboren bzw. ihre Geburt stand unmittelbar bevor. Konkrete Belege für einen nachhaltigen Abbruch des Kontakts zum Rockermilieu fehlen.
Der von der Beschwerde vorgebrachte Umstand, der Antragsteller sei seit seiner Haftentlassung nicht mehr straffällig geworden, spricht unabhängig davon, ob er angesichts des noch offenen Strafverfahrens zutrifft, unter den vorliegenden Umständen nicht gegen die Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller wurde in den letzten 25 Jahren mehrfach strafrechtlich verurteilt, darunter 1995, 2004 und 2017 zu mehrjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen ohne Bewährung wegen Betäubungsmittelhandels. Er ist also in der Vergangenheit auch nach mehrjährigen „Pausen“ zweimal wieder in größerem Umfang in den Betäubungsmittelhandel eingestiegen. Überdies gibt es – wie ausgeführt – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er
nach der letzten Haftentlassung Kontakt zum Rockermilieu hatte. Vor diesem Hintergrund sind circa 2 Jahre ohne erneute strafrechtliche Verurteilung unter dem Druck einer laufenden Reststrafenbewährung nach § 57 Abs. 1 StGB kein gewichtiges Indiz gegen eine fortdauernde Gefährlichkeit des Antragstellers.
Das Beschwerdevorbringen, es bestehe wegen einer „Nachreifung“ und einer Auseinandersetzung mit den „Defiziten“ im Rahmen einer psychologischen Behandlung keine Wiederholungsgefahr, findet so keine Stütze in den ärztlichen Attesten vom 07.02.2020 und 05.08.2020. Dort heißt es lediglich (wortgleich): „Dabei wird die Motivation des Patienten, sein Verhalten grundlegend und dauerhaft zum Positiven zu verändern, nach wie vor deutlich erkennbar und nachvollziehbar. Der Patient hat unverändert ausgesprochen starke Gründe dafür, nämlich die beschriebene Beziehung zu seiner Frau und seiner Tochter. Darüber hinaus besteht keinerlei finanzielle Motivation für das Begehen irgendwelcher Straftaten, da die Ehefrau des Patienten als verbeamtete Lehrerin über ein respektables Einkommen verfügt.“ Eine auf medizinischen Erkenntnissen und medizinischer Fachkunde beruhende Prognose kommt darin nicht zum Ausdruck. Der Facharzt würdigt lediglich die allgemeinen Lebensumstände des Antragstellers die aber, wie ausgeführt, nach Auffassung des Senats gerade nicht den Schluss zulassen, dass vom Antragsteller keine erhebliche Gefahr mehr ausgeht.
Angesichts dieser erheblichen Gefahr, dass der Antragsteller wieder Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität – insbesondere Betäubungsmittelhandel – begehen wird, ist eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtigung seines Privat- und Familienlebens (Art. 7 EUGrCh, Art. 8 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG), seiner Elternrechte (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 24 Abs. 3 EUGrCh, Art. 18 UN- Kinderrechtskonvention) sowie des Kindeswohls (Art. 24 Abs. 2 EUGrCh, Art. 3 Abs. 1 UN- Kinderrechtskonvention) verhältnismäßig. Der Senat verweist insofern zunächst auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung in seinem Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 33 f. sowie in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 06.02.2019 – 4 V 1870/19, juris Rn. 23 – 28 und 21.08.2019 – 4 V 1707/19, Ziff. 1 b. Der einzige abwägungsrelevante Umstand, der sich seither verändert hat, ist die Beziehung des Antragstellers zu seiner am 25.07.2019 geborenen Tochter. Jedoch führt auch die Einstellung dieses Belangs nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung. Das Kindeswohl hat zwar ein ganz erhebliches Gewicht, ihm kommt aber weder nach Völkerrecht noch nach Europäischen Grund- und Menschenrechten oder nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor entgegenstehenden Interessen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.; zu Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention auch Schmahl, Kinderrechtskonvention, 2. Aufl. 2017, Art. 3 Rn. 7; Committee on the Rights of Children,
General Comment No. 14 [2013], Ziff. 39; zu Art. 24 EUGrCh Jarass, EUGrCh, 3. Aufl. 2016, Art. 24 Rn. 22 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 1 EUGrCH). Vom Antragsteller geht, wie ausgeführt, andauernd eine erhebliche Gefahr der Begehung schwerster Betäubungsmittelstraftaten, insbesondere der Beteiligung an der organisierten Einfuhr oder dem Handel mit Heroin in großen Mengen aus. Die Gefahr der Begehung derartiger Straftaten ist sowohl in der Rechtsprechung des EGMR als auch des EuGH als ein sehr schwerwiegendes Aufenthaltsbeendigungsinteresse anerkannt. Der EGMR hält ein konsequentes aufenthaltsrechtliches Vorgehen gegen Personen, die illegale Betäubungsmittel verbreiten, angesichts der verheerenden Auswirkungen dieser Substanzen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung für gerechtfertigt (st. Rspr., vgl. z.B. Urt. v. 12.01.2010 – 47486/06, Khan ./. UK, Ziff. 40). Der EuGH hat den organisierten Betäubungsmittelhandel insofern sogar in einem Atemzug mit dem Terrorismus genannt (vgl. EuGH, Urt. v. 08.05.2018 – C-82/16, K.A. u.a., juris Rn. 91; Urt. v. 13.09.2016, C- 304/14, juris Rn. 39). Art. 83 Abs. 1 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schwerwiegenden Kriminalität. Mit Heroin hat der Antragsteller sogar mit einer besonders gefährlichen Droge gehandelt bzw. sich an ihrer Einfuhr beteiligt; dabei ging es um Mengen im Kilogrammbereich (2003: 1 kg; 2016: 12 kg). Wie oben unter (1) ausgeführt, wird – falls der Antragsteller seiner vollziehbaren Ausreisepflicht nun umgehend nachkommt oder zeitnah abgeschoben wird – ein erneutes Zusammenleben mit der Tochter voraussichtlich spätestens in 6 Jahren wieder möglich sein, wenn sie 7 Jahre alt ist, je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens bzw. dem Verhalten des Antragstellers in der Türkei (Therapien; Straffreiheit) möglicherweise auch schon in zwei bis vier Jahren. Da die Ehefrau des Antragstellers als verbeamtete Lehrerin über ein gesichertes Einkommen und Ferien verfügt, liegen überdies besonders günstige Umstände vor, um bis dahin durch regelmäßige Ferienbesuche in der Türkei den Kontakt zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nicht vollständig abbrechen zu lassen. Ergänzend sind mit fortschreitender Entwicklung des Kindes auch Kontakte per Fernkommunikation (Skype o.ä.) möglich. Ferner fehlen – wie oben unter (1) ausgeführt – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Antragstellers die Tochter nicht versorgen und betreuen könnte und insoweit eine akute Kindeswohlgefährdung zu besorgen wäre.
bb) Sofern die Beschwerde unabhängig von der Frage eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts aus Art. 20 AEUV vorträgt, angesichts der Geburt der jüngsten Tochter und der Beziehung des Antragstellers zu ihr stelle die Aufenthaltsbeendigung eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 24 EUGrCh sowie Art. 3 Abs. 1, Art. 18 UN-KRK dar, verweist der Senat auf seine Ausführungen oben unter (aa) (2). Die dortigen Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung gelten entsprechend, wenn diese nicht an
Art. 20 AEUV i.V.m. Art. 7, 24 EUGrCh, sondern an Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1, Art. 18 UN-KRK gemessen wird.
c) Mit dem Beschwerdevorbringen, vom Antragsteller gehe keine Gefahr mehr aus, hat sich der Senat bereits oben unter a) aa) (2) im Zusammenhang mit der Rechtfertigung eines eventuellen Eingriffs in ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 20 AEUV befasst. Darauf wird verwiesen.
d) Ferner beruft sich der Antragsteller auf zwei fachärztliche Atteste vom 02.07.2020 und vom 05.08.2020 zum Nachweis einer der Abschiebung entgegenstehenden Suizidgefahr.
Der Senat ging in seinem Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 38 - 41, im „ursprünglichen“ Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, davon aus, dass im Fall des Antragstellers bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung bestehen. Er ist insoweit – trotz gewisser Bedenken – einem Attest des Herrn Dr. K vom 21.06.2019 gefolgt. Nicht gefolgt ist der Senat diesem Attest allerdings insoweit, als der Facharzt der Auffassung war, die von der Antragsgegnerin für den Fall einer Abschiebung in Aussicht gestellten Vorsichtsmaßnahmen könnten die Suizidgefahr nicht abwenden (vgl. Beschl. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 43 - 45). Daran hat der Senat in seinem Beschluss vom 12.11.2019 – 2 B 242/19 – über den ersten Abänderungsantrag des Antragstellers festgehalten. Dabei hat er sich mit einem neuen Attest des Herrn Dr. K vom 12.08.2019 auseinandergesetzt und präzisiert, wieso die von der Antragstellerin angekündigten Vorsichtsmaßnahmen ausreichend sind.
Die im vorliegenden zweiten Abänderungsverfahren vorgelegten Atteste vom 07.02.2020 und 05.08.2020 führen nicht zu einer Abänderung der vorangegangenen Beschlüsse. Eine neue ärztliche Stellungnahme, die bereits bestehende medizinische Probleme präziser darstellt, ist als veränderter Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO anzusehen, wenn dem Gericht durch sie neue, bisher nicht oder nur unzureichend erkannte medizinische Erkenntnisse vermittelt werden. Außerdem kann eine ergänzende ärztliche Stellungnahme Anlass zur Ausübung des dem Gericht in § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eröffneten Ermessens bieten, von Amts wegen in eine erneute Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einzutreten (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 38). Von den beiden im vorliegenden Abänderungsverfahren vorgelegten Attesten enthält nur das Attest vom 05.08.2020 Ausführungen zu der Frage, ob der Suizidgefahr durch Begleitmaßnahmen zur Abschiebung entgegengewirkt werden kann (vgl. den letzten, fett gedruckten Absatz des Attests). Die Atteste vom 12.08.2019
und 27.09.2019, die im ersten Abänderungsverfahren vorgelegt worden waren, verhielten sich hierzu ebenfalls in ihrem letzten Absatz bzw. den beiden letzten Absätzen. Bei einem Vergleich der einschlägigen Passagen sind neue, bisher nicht oder nur unzureichend erkannte medizinische Erkenntnisse im Attest vom 05.08.2020 nicht erkennbar. In allen drei Attesten begründet der Arzt seine Auffassung, der Suizidgefahr könne durch Begleitmaßnahmen nicht entgegengewirkt werden, mit einem knappen Verweis darauf, dass die „auslösenden Faktoren“ (Attest vom 05.08.2020) bzw. „Gründe für die Suizidgefahr“ (Atteste vom 12.08.2019 und 27.09.2019) bestehen blieben. Schon das im „ursprünglichen“ Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegte Attest vom 21.06.2019 enthielt auf S. 8 f. ähnliche, sogar umfangreichere Ausführungen. Die im Attest vom 05.08.2020, aber nicht explizit in den Attesten vom 12.08.2019 und 27.09.2019 als „auslösende Faktoren“ aufgezählten Umstände „frühkindliche Traumatisierungen“ und „erweiterter Suizid der Schwester mit ihren Söhnen“ sind keine neuen Erkenntnisse, sondern waren bereits im Attest vom 21.06.2019 erwähnt (vgl. S. 3 und 8 f. des Attests vom 21.06.2019; s.a. Beschl. d. Senats v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 41). Ferner sieht der Senat – auch wenn das Oberverwaltungsgericht inzwischen das Gericht der Hauptsache ist – keinen Anlass, die Beschlüsse nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO abzuändern. Er ist aus den im Beschluss vom 12.11.2019 – 2 B 242/19 – ausführlich dargelegten Gründen, mit denen sich die nun vorgelegten Atteste nicht auseinandersetzen, nach wie vor der Auffassung, dass die von der Antragsgegnerin angekündigten Begleitmaßnahmen ausreichend sind.
e) Sofern der Antragsteller einwendet, die Ausweisung wegen einer Straftat, für die er bereits eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, sei eine unzulässige Doppelbestrafung, ist daran zu erinnern, dass die Ausweisung vorliegend nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist (s.o. Ziff. 1). Im Übrigen ist diese Rechtsfrage in einem für den Antragsteller negativen Sinn geklärt (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 56).
f) Bezüglich des übrigen Beschwerdevorbringens (insbesondere zu seiner Geburt in Deutschland, der langen Aufenthaltsdauer, seiner damit einhergehenden Verwurzelung in Deutschland, seinen Kenntnissen der deutschen Sprache und der gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland, seiner wirtschaftlichen Integration, seiner sozialen Integration, des Aufenthalts der gesamten Ursprungsfamilie in Deutschland sowie des Fehlens von Bindungen zur Türkei) ist nicht erkennbar, dass es auf veränderten oder in den vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen beruht. Da die Vereinbarkeit einer Aufenthaltsbeendigung mit dem Schutz des Privatlebens des Antragstellers nach Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer, die sozialen Beziehungen und sonstige
Integrationsfaktoren in den vorangegangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts bereits eingehend erörtert wurde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 33; VG Bremen, Beschl. v. 06.02.2019 – 4 V 1870/19, juris Rn. 23 – 26; Beschl. v. 21.08.2019 – 4 V 1707/19, Ziff. 1. b.), sieht der Senat insoweit auch keinen Anlass für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel