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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.11.2021 – 2 B 386/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 386/21 VG: 4 V 452/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 30. November 2021 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 1. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.
2 Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, seinen Beschluss vom 26.03.2020 (4 V 456/20) – vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 15.07.2020 (2B 88/20) bestätigt – abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung wiederherzustellen, ist unbegründet. Aus den dargelegten Gründen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss fehlerhaft ist. Zugrunde zu legen ist hier der besondere Maßstab des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Das dort geregelte Abänderungsverfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell oder materiell richtig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2011 – 8 VR 2.11, juris Rn. 8). Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, nachträglich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; BVerwG, Beschl. v. 25.08.2008 – 2 VR 1.08, juris Rn. 6). Eine Veränderung der angegriffenen Entscheidung von Amts wegen nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn das Oberverwaltungsgericht – wie hier – nicht zugleich das Gericht der Hauptsache ist. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür, ob nachträgliche Änderungen eingetreten sind oder ob sonstige Umstände ohne Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, ist der Zeitpunkt des jeweils letzten Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.07.2019 – 2 BvR 686/19, juris Rn. 36; OVG Bremen, Beschl. v. 26.11.2020 – 2 B 216/20, juris Rn. 15; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 185). 1. Das Verwaltungsgericht geht im angefochtenen Beschluss davon aus, dass die positive Prognose der Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, mit der der Antragsteller seinen Abänderungsantrag ursprünglich vor allem begründet hatte, jedenfalls dadurch hinfällig geworden ist, dass der Antragsteller später (am 21.05.2021) seine (damalige) Lebensgefährtin bis zur Bewusstlosigkeit würgte und anschließend das jüngste gemeinsame Kind aus der Wohnung entführte, worauf die Lebensgefährtin sich von ihm trennte und sich derzeit mit den Kindern (das Jüngste wurde von der Polizei wieder zurückgeführt) in einem Frauenhaus versteckt hält. Dabei kam das Verwaltungsgericht nach Beiziehung und Auswertung der Ermittlungsakte zu dem Ergebnis, diesen Vorfall, für den der Antragsteller
3 noch nicht verurteilt wurde, im ausweisungsrechtlichen Verfahren zu Lasten des Antragstellers verwerten zu dürfen. Hiergegen trägt die Beschwerde nichts vor. 2. Dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wohl doch eine Schuldnerberatung in Anspruch genommen hat und sich derzeit im Insolvenzverfahren befindet, fällt angesichts der oben unter Ziff. 1 geschilderten Umstände für die Gefahrenprognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht. 3. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde nicht gegen die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts, sondern gegen die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse. Damit hat sie keinen Erfolg. a) Dass der Antragsteller Vater von drei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ist, stellt keinen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der erkennende Senat haben die Beziehung des Antragstellers zu seinen Kindern in ihren Beschlüssen über den ursprünglichen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eingehend gewürdigt. Dabei sind sie zu diesem Zeitpunkt sogar noch von einer intakten Beziehung des Antragstellers zu seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern ausgegangen und haben angenommen, dass der Umgang mit den Kindern sich nach Wegfall der haftbedingten Einschränkungen wieder intensivieren wird. Dennoch kamen beide Instanzen letztendlich zu dem Ergebnis, dass angesichts der Schwere der vom Antragsteller begangenen und zukünftig drohenden Straftaten das Ausweisungsinteresse die familiären Belange überwiegt. Inzwischen haben sich die familiären Beziehungen – wie oben unter Ziff. 1 ausgeführt – dramatisch verschlechtert und die Kindsmutter versteckt sich mit den Kindern in einem Frauenhaus vor dem Antragsteller. Vor diesem Hintergrund überwiegt das Ausweisungsinteresse nun das Bleibeinteresse erst recht. b) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller derzeit ein familiengerichtliches Verfahren führt, um Umgang mit seinen Kindern zu erstreiten. Die Schutzwirkungen des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK greifen zwar bereits dann, wenn ein familiengerichtliches Verfahren noch anhängig ist, und können für dessen Dauer eine Abschiebung rechtlich unmöglich machen. Ausländerrechtliche Maßnahmen dürfen im Grundsatz nicht zu einer de facto Entscheidung im Umgangsrechtsverfahren führen (vgl. EGMR, Urt. v. 11.07.2000 – 29192/95, Ciliz ./. Niederlande, NVwZ 2001, 547). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 – 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Geht von dem Ausländer die Gefahr der Begehung so schwerer Straftaten aus, dass sich die Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auch gegenüber einem
4 bereits ausgeübten Umgangsrecht mit seinen Kindern durchsetzen würden, besteht für ein Bleiberecht zu dem Zweck, einen solchen Umgang erst (wieder) zu ermöglichen, regelmäßig kein Raum (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.07.2019 – 2 B 69/19, juris Rn. 37, Nds. OVG, Beschl. v. 23.11.2017 – 8 ME 113/17, juris Rn. 15). Die Schutzwirkung des Umstandes, dass ein solches Verfahren anhängig ist, kann insoweit nicht stärker sein als die Schutzwirkung eines erfolgreichen Verfahrensausgangs sein könnte. Das Verwaltungsgericht und der erkennende Senat haben bereits in ihren ursprünglichen Beschlüssen über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausführlich begründet, wieso selbst (damals noch anzunehmende) enge und intensive Kontakte des Antragstellers zu seinen Kindern das Ausweisungsinteresse nicht überwiegen würden. Daran würde sich in dem Fall, dass es dem Antragsteller gelingen sollte, vor dem Familiengericht solche Kontakte erneut zu erstreiten, nichts ändern. c) Dass aufgrund der Verschlechterung der Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner ehemaligen Lebensgefährtin nun realistischerweise nicht mehr damit zu rechnen ist, dass die Kinder den Antragsteller nach einer Aufenthaltsbeendigung in der Türkei besuchen oder mit ihm Kontakt durch (Video-)Telefonate halten würden, führt nicht zu einem Überwiegen des Bleibeinteresses. Der Grund für den drohenden vollständigen Kontaktabbruch ist insoweit nicht in erster Linie die Aufenthaltsbeendigung, sondern der familiäre Konflikt der Kindseltern. Dieser eskalierte maßgeblich durch den – von der Beschwerde nicht bestrittenen – gewalttätigen Übergriff des Antragstellers auf die Kindsmutter und seinen Versuch, das jüngste Kind zu entführen. Dass die Kindsmutter nach diesem Vorfall kein Interesse mehr haben dürfte, den Antragsteller mit den Kindern in der Türkei zu besuchen bzw. (Video-)Telefonate zu führen, ist nachvollziehbar. Solche vorhersehbaren negativen Auswirkungen eigenen Fehlverhaltens auf das Privat- und Familienleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR nicht geeignet, die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK zu untermauern (vgl. EGMR, Urt. v. 28.05.2020 – 17895/14, Evers ./. Deutschland Ziff. 55 https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-207347 zur Unterbrechung des Kontakts zwischen zwei Personen infolge unangemessenen sexuellen Verhaltens des einen Beteiligten). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein Abbruch des Kontakts zum Vater infolge eines fehlenden Willens der Kindsmutter, zu Besuchen in die Türkei zu fahren bzw. (Video-) Telefonate zu führen, das Kindeswohl erheblich beeinträchtigten würde, sind nicht ersichtlich. d) Soweit die Beschwerde auf die derzeitige psychotherapeutische Behandlung des Antragstellers hinweist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung in der Türkei nicht angemessen fortgesetzt werden könnte. Auf diese auf der Hand liegende und
5 zudem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14.10.2021 aufgeworfene Frage geht der Vortrag des Antragstellers nicht ein. 4. Bezüglich des Hilfsantrags, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Angesichts der Ausführungen unter Ziff. 1 bis 3 ist kein Anspruch des Antragstellers, von einer Abschiebung vorläufig verschont zu bleiben, ersichtlich. Die Beschwerde trägt zu diesem Hilfsantrag auch nicht gesondert vor. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dr. Maierhöfer Stybel Bogner