Rechtsprechung / Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil vom 27.01.2026 – 11 S 1972/24
ECLI:DE:VGHBW:2026:0127.11S1972.24.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2023 - 8 K 702/21 - wird zurückgewiesen, soweit sie die Gegenstände des Berufungsverfahrens 11 S 1972/24 betrifft.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens 11 S 1972/24.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie eine in der Folge verfügte Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung.
Der 1957 in einem Dorf bei ... (...) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er wuchs in der Türkei auf, schloss 1974 die Schule mit dem Abitur ab und studierte anschließend bis 1978 Pädagogik. Bis zu seiner regulären Pensionierung im Jahr 2004 war er in seinem Beruf als Grundschullehrer tätig. Von 1997 bis zu seiner Ausreise im Juli 2009 lebte er in Ankara. Seine Ehefrau, mit der er seit 1978 verheiratet ist, sowie die drei erwachsenen Kinder leben weiterhin in der Türkei.
Der Kläger reiste am 21.07.2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.06.2011 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.07.2011 trug er im Wesentlichen vor, in der Türkei 1980/1981 für fünf Monate sowie von April 2007 bis zum 21.01.2009 in Haft gewesen zu sein. Man habe ihm die Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei Kurdistans (kurdisch: Partiya Karkeren Kurdistan, PKK) vorgeworfen. Mit Urteil vom 12.08.2013 (x x x ...) verpflichtete das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Bundesrepublik Deutschland, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Einen hierauf gerichteten Bescheid erließ das Bundesamt am 14.10.2013.
Der Kläger, der - mit Ausnahme der Zeit seiner Unterbringung in baden-württembergischen Justizvollzugsanstalten - seit Juni 2014 in ... ... im Landkreis ... lebt, war vom 16.10.2014 bis zum 15.10.2019 Inhaber einer letztmals am 23.11.2016 verlängerten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG sowie eines entsprechend befristeten Reiseausweises für Flüchtlinge.
Am 21.06.2018 wurde der Kläger aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 12.06.2018 (... ... xx ... ...) wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland festgenommen, in Untersuchungshaft genommen und in die Justizvollzugsanstalt ... ... verbracht, von der aus er am 20.11.2020 in die Justizvollzugsanstalt ... verlegt wurde.
Mit Bescheid vom 03.04.2019, nach Erhebung der Klage hiergegen beim Verwaltungsgericht Ansbach (xx x x ...) und deren Rücknahme bestandskräftig seit 10.06.2021, widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 14.10.2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und stellte das Bestehen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK fest. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, der Kläger habe als Funktionär der PKK in der Bundesrepublik Deutschland eine ausländische terroristische Vereinigung unterstützt, so dass nachträgliche Ausschlussgründe zu berücksichtigen seien. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ihm in der Türkei aus demselben Grund Folter oder eine relevante unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohe.
Mit Urteil vom 15.01.2020 (... ... ...), rechtskräftig seit 03.09.2020, verurteilte das Oberlandesgericht Stuttgart den Kläger wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. In seiner Urteilsbegründung stellte das Oberlandesgericht im Wesentlichen fest, der Kläger habe sich bereits wenige Monate nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit Tätigkeiten für die PKK befasst. Er sei zwei Jahre im PKK-Gebiet ... tätig gewesen, bevor ihm ab Mitte Juli 2016 die Leitung des PKK-Gebiets ... übertragen worden sei, die bei ihm bis zu seiner Festnahme am 21.06.2018 verblieben sei. Während seiner Tätigkeit habe der Kläger unter dem Decknamen "..." regelmäßig im Kontakt zu dem jeweiligen Regionsverantwortlichen für Baden-Württemberg gestanden. Der Kläger habe sich intensiv mit der Beitreibung von Geldern im Rahmen der jährlichen Spendenkampagne für die Jahre 2016 und 2017 befasst und ihm habe die Aufgabe oblegen, eingenommene Geldbeträge zu verwalten, die Einnahmen und Ausgaben zu erfassen und gegenüber dem jeweiligen Regionsverantwortlichen abzurechnen. Des Weiteren habe er an Kadertreffen und Versammlungen, die regelmäßig an verschiedenen Orten in der PKK-Region Baden-Württemberg stattgefunden hätten, teilgenommen beziehungsweise habe an deren Organisation mitgewirkt und sei auch in die Organisation von gebiets- und regionsinternen propagandistischen Veranstaltungen eingebunden gewesen oder habe hieran mitgewirkt. Er habe Aufgaben an die Raumverantwortlichen und andere Aktivisten delegiert und diese hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben überwacht. Bei seiner Festnahme in seiner Wohnung sei neben mehreren Mobiltelefonen und anderen Gegenständen ein Geldbetrag in Höhe von 2.010,- EUR gefunden worden, bei dem es sich um Finanzmittel für die PKK gehandelt habe. Neben einem an "das Parteikomitee" gerichteten "Selbstkritikbericht" vom 21.05.2017 hätten sich in der Wohnung zahlreiche Schriftstücke mit PKK-Bezug befunden. In Kenntnis der Programmatik und des bewaffneten Kampfes der PKK habe der Kläger während der gesamten Dauer seiner Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher in dem Wissen und mit dem Willen gehandelt, die Ziele der Organisation aktiv zu fördern und für die PKK tätig zu werden. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Oberlandesgericht unter anderem strafmildernd, dass der Kläger - wenn auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Hauptverhandlung - eingeräumt habe, sämtliche überwachten Mobilfunkanschlüsse selbst genutzt und den Namen "..." verwendet zu haben. Ferner sei der gesundheitlich beeinträchtigte Kläger unter dem Eindruck persönlicher Erfahrungen auch von ideellen Zielen motiviert gewesen und habe selbst keine Katalogtat im Sinne des § 129a StGB verwirklicht. Strafschärfend sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger über einen längeren Zeitraum ununterbrochen in verantwortlicher Kaderposition für die PKK, bei der es sich um eine besonders gefährliche terroristische Vereinigung handele, als Mitglied beteiligt und für die Organisation eine Vielzahl von Betätigungshandlungen durchgeführt habe. Mit Blick auf die PKK traf das Oberlandesgericht Stuttgart umfangreiche und beispielhaft auch detaillierte Feststellungen zu den im Zeitraum von 2012 bis zum 30.06.2018 verübten Anschlägen.
Mit Beschluss vom 16.11.2020 (... ... ...) lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe ab und führte zur Begründung unter anderem aus, weder während der durchgeführten Hauptverhandlung noch während des weiteren Haftverlaufs hätten sich beim Kläger belastbare Hinweise auf eine Änderung seiner Einstellung insbesondere dafür ergeben, dass er sich von der PKK gelöst hätte.
Auf Anfrage des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Zweck der Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen teilte die Justizvollzugsanstalt ... ... am 19.11.2020 unter anderem mit, der Kläger habe sich stets völlig unauffällig und vollzugskonform verhalten. Eine Verständigung mit ihm sei allerdings schwierig gewesen, weil er der deutschen Sprache kaum mächtig sei. Während der Haft habe er kaum Besuche erhalten und auch keine Telefonate geführt. Eine Distanzierung von der PKK und von seinen Taten sei während der Inhaftierung nicht erkennbar gewesen, so dass von keiner positiven Sozial- und Kriminalprognose ausgegangen werden könne.
Mit Verfügung vom 27.01.2021 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger nach erfolgter Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1) und erließ ein auf 20 Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2). Des Weiteren verfügte es, dass der Kläger sich zweimal wöchentlich beim Polizeirevier ... (Montag, Donnerstag) zu melden habe, solange er sich nach seiner Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte (Ziffer 3). Sein Aufenthalt wurde auf den Bezirk des Landkreises ... beschränkt (Ziffer 4). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 3 und 4 wurde angeordnet (Ziffer 5) sowie ein Zwangsgeld in Höhe von 70,- EUR angedroht, sollte der Kläger den Ziffern 3 und 4 der Verfügung nicht nachkommen (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, es lägen die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG vor. Diesen stünden keine gesetzlich normierten Bleibeinteressen gegenüber. Der Aufenthaltstitel des Klägers habe bereits seine Gültigkeit verloren, sodass dessen Aufenthalt in Deutschland nicht rechtmäßig sei. Zu einer Verfestigung seines Aufenthalts im Sinne einer Integration sei es weder unter wirtschaftlichen noch unter sozialen Gesichtspunkten gekommen. Der Kläger, der im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen sei, beherrsche die deutsche Sprache nicht. Auch sei mit einer erneuten Straffälligkeit des Klägers zu rechnen, weil er sich nicht von der PKK distanziere. Eine Abweichung von der gesetzlichen Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG lasse sich mit dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründen. Auch sei der Aufenthalt des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde, hier des Landkreises ..., beschränkt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 16.02.2021 zugestellt.
Am 26.02.2021 hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Verfügung vom 27.01.2021 Klage erhoben (8 K 702/21) und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (8 K 703/21). Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht, soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden war, mit Beschluss vom 14.09.2021 ein und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
Der Kläger wurde am 14.06.2021 aus der Justizvollzugsanstalt ... entlassen, nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 08.06.2021 (... ... ...) eine dreijährige Führungsaufsicht angeordnet hatte. Seit dem 09.07.2021 ist der Kläger Inhaber einer fortwährend verlängerten Duldung, welche die Vermerke enthält, dass eine Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes nicht erlaubt sei und er seinen Wohnsitz im Landkreis ... zu nehmen habe.
Mit Verfügung vom 10.08.2021 änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe Ziffer 3 der Verfügung vom 27.01.2021 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dahingehend ab, dass der Kläger sich ab dem 12.08.2021 zweimal wöchentlich (Montag, Donnerstag) beim Polizeiposten ... ... zu melden habe, nachdem der Kläger am 23.07.2021 seinen Wohnsitz erneut in ... ... ... genommen und durch seine Prozessbevollmächtigte unter dem 27.07.2021 beantragt hatte, die ihm auferlegte Meldepflicht anzupassen. Die Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.08.2021 zugestellt.
Nach vorheriger Anhörung forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger mit Verfügung vom 20.12.2022 auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen (Ziffer 1), und drohte ihm andernfalls seine Abschiebung in die Türkei an, wobei es zugleich feststellte, dass bis zum vollziehbaren Widerruf des mit Bescheid vom 03.04.2019 festgestellten Abschiebungsverbots der Kläger nicht in die Türkei abgeschoben werden dürfe (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger abgeschoben werde, erließ das Regierungspräsidium ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren beginnend mit der Abschiebung (Ziffer 3). Die Verfügung wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.12.2022 zugestellt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.01.2023 ließ der Kläger die Verfügung vom 20.12.2022 in seine beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klagen (8 K 702/21) einbeziehen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17.01.2023 beantragte der Kläger zuletzt, die Verfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.01.2021, vom 10.08.2021 sowie vom 20.12.2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragte, die Klagen abzuweisen.
Mit Urteil vom 17.01.2023 - 8 K 702/21 - hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung" des Klägers sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Die Richtlinie 2008/115/EG stehe dieser nicht entgegen. Die Ausweisung sei am Maßstab des § 53 Abs. 1 AufenthG zu messen, denn der Kläger gehöre keiner rechtlich privilegierten Personengruppe an. Es bestehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, das weiterhin aktuell sei, da der Kläger sich insbesondere nicht glaubhaft von der PKK distanziert habe. Dem Ausweisungsinteresse stehe lediglich ein einfaches Bleibeinteresse nach § 53 AufenthG gegenüber. Nach einer Abwägung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überwiege das Ausweisungsinteresse. Die zweimalige wöchentliche Meldepflicht sei in Anbetracht der von dem Kläger in der Vergangenheit für die PKK ausgeübten Tätigkeit verhältnismäßig. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers machten eine zweimalige wöchentliche Meldepflicht ebenfalls nicht unzumutbar. Der Bezirk der Ausländerbehörde im Sinne des § 56 Abs. 2 AufenthG sei derjenige der unteren Ausländerbehörde. Die demnach kraft Gesetzes bestehende Beschränkung des Aufenthalts auf den Bezirk des Landkreises ... sei verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, eine Verbindung zu anderen verdächtigen Personen zu beenden oder zu erschweren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.02.2023 zugestellt.
Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigte am 13.03.2023 die - zunächst unter dem Aktenzeichen 11 S 465/23 geführte - Berufung eingelegt und - nach Verlängerung der Begründungsfrist durch den Vorsitzenden bis zum 13.05.2023 - am 15.05.2023 sowie ergänzend mit Schreiben vom 01.04.2025, 14.04.2025, 21.11.2025 und 10.01.2026 begründet.
Am 13.06.2024 endete die Führungsaufsicht des Klägers. Bereits mit abschließendem Bericht vom 09.04.2024 führte die Bewährung- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg zum Verlauf der Führungsaufsicht unter anderem aus, die Tathintergründe hätten im Rahmen der sprachlichen Möglichkeiten des Klägers thematisiert und aufgearbeitet werden können. Dieser habe die Vergangenheit gänzlich hinter sich gelassen und sei auch nicht mehr politisch aktiv. Weitere Straftaten oder Ermittlungsverfahren seien nicht bekannt geworden. Die Lebensverhältnisse des Klägers wirkten weiterhin stabil. Er habe angegeben, ein ruhiges Leben zu führen und keinesfalls wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten zu wollen.
Mit Schreiben vom 04.12.2024 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Verfügung vom 20.12.2022 sowie Ziffer 2 seiner Verfügung vom 27.01.2021 aufgehoben. Hinsichtlich der Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung vom 27.01.2021 in Gestalt der Verfügung vom 10.08.2021 (Ausweisung, Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung) hat der Senat das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 09.12.2024 - 11 S 465/23 - abgetrennt und unter dem derzeitigen Aktenzeichen 11 S 1972/24 fortgeführt. Nachdem die Beteiligten in dem Verfahren 11 S 465/23 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat der Senat das Verfahren 11 S 465/23 mit Beschluss vom 23.12.2024 eingestellt und festgestellt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2023 - 8 K 702/21 - wirkungslos ist, soweit die Klageabweisung die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.12.2022 und Ziffer 2 seiner Verfügung vom 27.01.2021 betrifft.
Zur Begründung seiner Berufung im verbliebenen Verfahren 11 S 1972/24 lässt der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte im Wesentlichen vortragen, eine Ausweisung bedürfe der konkreten Gefahr erneuter Straffälligkeit oder gegebenenfalls auch generalpräventiver Gründe. Beides komme hier - unabhängig von seiner Person - aufgrund der tatsächlichen Entwicklungen nicht in Betracht. Weder sei das erneute Tätigwerden für eine aufgelöste Organisation möglich noch müssten andere hiervon abgehalten werden. Er stimme mit der Erklärung von Abdullah Öcalan, die ein Ende des bewaffneten Kampfes sowie die Auflösung der PKK propagiere, gänzlich überein. Bereits im Juli 2025 habe die PKK in einer öffentlichen Zeremonie ihre Waffen verbrannt und sämtliche Kämpfer in den Nordirak abgezogen. Der Friedensprozess werde von kurdischer Seite ernsthaft und rückhaltlos betrieben, aber auch das Verhalten der staatlich-türkischen Seite und der anderen Parteien zeige ein ernsthaftes Einlassen auf den Prozess. Die (weitere) Verfolgung einer Mitgliedschaft in der PKK, die ausschließlich aufgrund einer Verfolgungsermächtigung des Bundesjustizministeriums erfolgen könne, sei auch im Übrigen nicht mehr gerechtfertigt, was der Antrag der PKK an das Bundesinnenministerium vom 11.05.2022 auf Aufhebung des Betätigungsverbots vom 22.11.1993 zeige. In jedem Fall aber gehe von ihm - dem Kläger - keine Gefahr mehr aus. Entscheidend für eine Gefährlichkeitsprognose sei, ob er erneut strafbar handeln werde. Hierfür gebe es keine Anhaltspunkte. Nach seiner Festnahme habe er die PKK in keiner Weise unterstützt. Vielmehr habe er sich danach von jeglicher politischen Tätigkeit ferngehalten und sich in sein privates Umfeld zurückgezogen. Unabhängig hiervon verstoße eine Ausweisung ohne Rückkehrentscheidung gegen die Richtlinie 2008/115/EG, die auf Ausweisungen anwendbar sei. Da ein bestehendes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe, könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch eine Ausweisung mit der Folge des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig ergehen, da ansonsten ein unionsrechtswidriger Zwischenstatus die Folge sei. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots für unionsrechtlich zulässig erachtet werde, sei dies weder nachvollziehbar noch unionsrechtskonform. Die unter dem 10.08.2021 modifizierte Meldeauflage sei mangels rechtmäßiger Ausweisung rechtswidrig. Selbiges gelte für die Beschränkung seines Aufenthalts auf das Gebiet des Landkreises ....
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.01.2023 - 8 K 702/21 -, soweit es noch nicht wirkungslos ist, zu ändern und die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.01.2021 in Gestalt seiner Verfügung vom 10.08.2021 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und verweist zur Begründung in vollem Umfang auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Ergänzend führt er aus, eine umfängliche Auflösung der PKK sei noch nicht erfolgt. Es handele sich um einen laufenden Prozess, dessen Ausgang noch völlig offen sei. Selbst eine Auflösung der PKK unterstellt, sei eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland hierdurch nicht ausgeräumt, solange der Kläger von seinen früheren Aktivitäten nicht Abstand genommen habe. Da das terroristische Gedankengut in den (ehemaligen) Anhängern fortbestehe, sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Vereinigung oder eine Nachfolgeorganisation mit denselben Zielen neuformiere und der Kläger sich dieser anschließe. Auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung habe es keinen Einfluss, ob eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bestünden. Aus dem Umstand, dass keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe, folge kein Zwang zur Legalisierung des Aufenthalts.
Mit Auskunft aus dem Zentralregister vom 03.11.2025 hat das Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass im Hinblick auf den Kläger das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.01.2020 (6-35 OJs 14/16) eingetragen sei.
Auf einen in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2026 durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers gestellten Antrag hat der Senat diesem durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm seine Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwältin zu den Konditionen einer ortsansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinen Lebensverhältnissen sowie zu seiner Haltung im Hinblick auf seine strafgerichtliche Verurteilung vom 15.01.2020 und die mit dieser Verurteilung geahndeten Straftaten angehört worden; bezüglich seiner Angaben wird auf die Anlage 4 zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung zu der in Ziffer 4 seiner Verfügung vom 27.01.2021 geregelten Aufenthaltsbeschränkung durch Vorlage eines Schriftsatzes vom selben Tag ergänzend ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine fehlerfreie Ausübung des durch § 56 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG eröffneten Ermessens grundsätzlich nur durch eine Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis ... erfolgen könne und es namentlich mit Blick auf die früheren Aktivitäten des Klägers für die PKK keine Gründe gebe, in seinem Fall hiervon abzuweichen.
Der Senat hat die Erkenntnismittel, welche in der auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg veröffentlichten Erkenntnismittel-liste Türkei (1. Quartal 2026) verzeichnet sind, den Verfassungsschutzbericht 2024 des Bundesministeriums des Innern sowie den Verfassungsschutzbericht 2024 des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Diese Dokumente liegen dem Senat ebenso vor wie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Verfahren 11 S 465/23 und 11 S 1972/24, die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zum Verfahren 8 K 702/21, die Behördenakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Landratsamts ..., die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Ansbach zu dem Verfahren xx x x ..., die Strafermittlungsakte der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, die Strafverfahrensakte des Oberlandesgerichts Stuttgart, die Strukturakte des Generalbundesanwalts zur PKK, das Strafvollstreckungsheft der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart, die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt ... sowie das Führungsheft des Landgerichts Tübingen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im vorliegenden Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (A.), aber nicht begründet (B.).
A. Die Berufung ist zulässig.
Sie ist nach der für den Verwaltungsgerichtshof bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO) statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) eingelegt worden.
Sie ist ferner in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise am 15.05.2023, einem Montag, fristgerecht im Rahmen der nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO vom Vorsitzenden des Senats bis zum 13.05.2023 verlängerten Frist (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden. Denn bei der Begründungfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist, für deren Berechnung § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 2 ZPO gilt und die durch ihre Verlängerung nach § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht zu einer richterlichen Frist wird (vgl. nur Happ, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 19 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend endete die verlängerte Berufungsbegründungsfrist vorliegend nicht mit Ablauf des 13.05.2023, eines Sonnabends, sondern mit Ablauf des darauffolgenden Werktags, des 15.05.2023.
B. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Zwar sind die Klagen gegen die Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung vom 27.01.2021 in der Gestalt der Verfügung vom 10.08.2021 zulässig (I.). In der Sache haben sie indes keinen Erfolg (II.).
I. Die Klagen sind insgesamt zulässig.
1. Hinsichtlich der klageändernden Einbeziehung der nach Klageerhebung erlassenen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.08.2021 liegen die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO vor. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die geänderte Klage eingelassen, ohne der nachträglichen objektiven Klagehäufung zu widersprechen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).
2. Ferner hat der Kläger - ungeachtet dessen, dass er insoweit die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gewahrt hat - die Verfügung vom 10.08.2021 zulässiger Weise in das Verfahren einbezogen.
Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO) müssen zwar im Grundsatz die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt auch für die Einhaltung der Klagefrist des § 74 VwGO. Hinsichtlich eines nachträglich in die Klage einbezogenen Bescheids muss die Klagefrist indes dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind. In diesem Fall muss der Kläger die gesamte Regelung angreifen, um mit seinem fristgerecht anhängig gemachten ursprünglichen Anfechtungsbegehren Erfolg haben zu können. Deshalb kann ungeachtet einer Überschreitung der Klagefrist bei der Einbeziehung des weiteren Bescheids angenommen werden, dass sich der Abwehrwille eines Klägers unverändert auf die gesamte unteilbare Regelung erstreckt, so dass weder die Behörde noch etwa betroffene Dritte mit dem Eintritt der Bestandskraft des Änderungs- oder Ersetzungsbescheids rechnen können (BVerwG, Urteil vom 11.11.2020 - 8 C 22.19 - juris Rn. 25; vgl. ferner Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 9).
Gemessen daran bedurfte es hier nicht der erneuten Einhaltung der Klagefrist. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit Verfügung vom 10.08.2021 lediglich die bereits in Ziffer 3 der Verfügung vom 27.01.2021 verfügte Meldepflicht in Bezug auf den Polizeiposten, bei dem sich der Kläger zu melden hat, geändert. Die Verfügung erschöpft sich mithin in der Modifikation der Örtlichkeit und hängt im Sinne einer materiellen Unteilbarkeit untrennbar mit der ursprünglich am 27.01.2021 angeordneten Meldepflicht zusammen.
II. Die Klagen sind aber nicht begründet.
Die noch allein streitgegenständlichen Ziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.01.2021 in Gestalt der Verfügung vom 10.08.2021 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die durch das Regierungspräsidium Karlsruhe in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 27.01.2021 angeordnete Ausweisung des Klägers ist mit dem geltenden Recht vereinbar.
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts (BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 20, vom 25.05.2023 - 1 C 6.22 - juris Rn. 10, vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 21, und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 37 und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 33, Beschluss vom 17.09.2018 - 11 S 809/18 - juris Rn. 9). Der Entscheidung ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) zugrunde zu legen.
Danach findet die streitgegenständliche Ausweisung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG und erweist sich als rechtmäßig. Sie ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar (a)). Darüber hinaus liegen im Fall des Klägers, der keiner rechtlich privilegierten Personengruppe angehört (b)), die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG vor (c)).
a) Die Ausweisung des Klägers ist trotz bestehenden Abschiebungsverbots (sogenannte "inlandsbezogene Ausweisung") und zwischenzeitlich aufgehobener Rückkehrentscheidung unionsrechtlich zulässig.
aa) Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hängt nicht davon ab, ob eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG besteht. Denn die mit der Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung und haben nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 20 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 84; sich dem ebenfalls anschließend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 12 S 1769/22 - nicht veröffentlicht; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 55 am Ende; Wittmann, InfAuslR 2025, 201 <209>).
Gegenteiliges folgt nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zur Richtlinie 2008/115/EG. Dies gilt auch für die Rechtsprechung, der zufolge ein Mitgliedstaat, der mit einem ohne einen gültigen Aufenthaltstitel in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Drittstaatsangehörigen befasst ist, nach den einschlägigen Bestimmungen ermitteln muss, ob diesem Drittstaatsangehörigen ein neuer Aufenthaltstitel zu erteilen ist, und, sofern dies nicht der Fall ist, gegen diesen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung erlassen muss, weil es sowohl dem Gegenstand der Richtlinie 2008/115/EG als auch dem Wortlaut von Art. 6 dieser Richtlinie zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befinden, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung (mehr) besteht (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - juris Rn. 56 f.). Denn der Gerichtshof hat in seiner nachfolgenden Rechtsprechung klargestellt, dass keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG dahin ausgelegt werden kann, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewähren müsste, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 85). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung des Gerichtshofs geht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass eine trotz bestehenden Abschiebungsverbots erfolgte Ausweisung, die zur Beseitigung einer etwaigen Aufenthaltserlaubnis eines drittstaatsangehörigen Ausländers führt, keinen mit der Richtlinie 2008/115/EG unvereinbaren "Zwischenstatus" begründet (so BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 22; sich dem ebenfalls anschließend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 12 S 1769/22 - nicht veröffentlicht).
Im vorliegenden Fall ist überdies zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Ausweisung vom 27.01.2021 keinen Aufenthaltstitel des Klägers beseitigt hat. Vielmehr endete dessen befristete Aufenthaltserlaubnis bereits mit Ablauf des 15.10.2019. Dass aber die Ausweisung eines Ausländers, die nicht dessen illegalen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats herbeiführt, sondern im Verlauf eines bereits illegalen Aufenthalts verfügt wird, einer aus der Richtlinie 2008/115/EG folgenden, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis respektive den Erlass einer Rückkehrentscheidung gerichteten Prüfung unterfallen könnte, ist den mit der Richtlinie 2008/115/EG geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren erst recht nicht zu entnehmen.
bb) Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 GRC schließt eine inlandsbezogene Ausweisung ohne Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht aus. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 - juris Rn. 36) ist eine "Ausweisung" im Sinne des Art. 19 GRC nur bei einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC, das heißt nur in Fällen verboten, in denen die Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, also die Aufenthaltsbeendigung, tatsächlich droht. In dem - auch vorliegenden - Fall einer Ausweisung trotz bestehenden Abschiebungsverbots ist dies - objektiv nachvollziehbar - gerade nicht der Fall, solange das Abschiebungsverbot besteht (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 21; sich dem ebenfalls anschließend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 08.10.2025 - 12 S 1769/22 - nicht veröffentlicht; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 55 am Ende).
b) Der Kläger gehört keiner rechtlich privilegierten Personengruppe an, insbesondere unterfällt er weder dem besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG (aa)) noch demjenigen des § 53 Abs. 3 AufenthG (bb)).
aa) Die Anforderungen an die Ausweisung des Klägers werden nicht durch § 53 Abs. 3a AufenthG verschärft. Die dem Kläger mit Bescheid vom 14.10.2013 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit bestandskräftigem Bescheid vom 03.04.2019 widerrufen.
bb) Der Kläger kann auch nicht den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG beanspruchen. Er hat weder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU noch steht ihm ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) zu. Bei dem Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, handelt es sich nicht um einen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört. Denn er ist nach seiner Einreise ins Bundesgebiet am 21.07.2009 nie einer regulären Beschäftigung am Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nachgegangen. Der Kläger zählt auch nicht zum Kreis der durch Art. 7 ARB 1/80 privilegierten Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers.
c) Die Voraussetzungen für die Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG liegen vor.
Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 40 und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 35 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Urteil vom 06.08.2024 - 19 B 23.924 - juris Rn. 24).
Ausgehend von diesen Maßgaben erfüllt der Kläger sowohl das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (aa)) als auch jenes nach § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (bb)) und gefährdet dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Abwägung dieser öffentlichen Belange mit den privaten Interessen des Klägers führt zu einem Überwiegen der Interessen an der Ausreise des Klägers (cc)).
aa) Mit Blick auf den Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.
Ein solches ist gegeben, wenn der Ausländer die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wobei hiervon unter anderem dann auszugehen ist, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, er nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 AufenthG unterstellt in den dort tatbestandlich erfassten Fällen das Vorliegen einer nach § 53 Abs. 1 AufenthG relevanten Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich dabei um eine zwingende gesetzliche Festlegung ("hiervon ist auszugehen"; vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteile vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 - juris Rn. 99 und vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 82; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 34; vgl. ferner Hoppe, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2024, § 54 Rn. 113 sowie Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 52). Die Gegenauffassung, wonach die Anwendung von § 53 Abs. 1 AufenthG auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Feststellung einer konkreten Wiederholungsgefahr voraussetze (OVG Bremen, Beschluss vom 09.12.2020 - 2 B 240/20 - juris Rn. 25; nunmehr ausdrücklich offen gelassen in OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 - juris Rn. 141), teilt der Senat nicht. Sie lässt sich mit dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und mit dem systematischen Zusammenspiel dieser Norm mit § 53 Abs. 1 AufenthG nicht in Einklang bringen.
Die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind im Fall des Klägers erfüllt. Dieser hat die PKK, das heißt eine Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt ((1)), durch die von ihm bis zu seiner Inhaftierung am 21.06.2018 im Bundesgebiet entfalteten Aktivitäten unterstützt ((2)). Von diesem sicherheitsgefährdenden Handeln hat der Kläger auch nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen ((3)).
(1) Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet. Die Schwelle der Strafbarkeit muss dabei nicht überschritten sein, da die Vorschrift der präventiven Gefahrenabwehr dient und auch die Vorfeldunterstützung durch sogenannte Sympathiewerbung erfasst (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 19 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 29). Für das Vorliegen einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, gilt der normale Beweismaßstab der vollen gerichtlichen Überzeugung (BVerwG, Urteile vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 12 und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 16; vgl. ferner Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 54; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2025, § 54 AufenthG Rn. 101). Dabei ist trotz einer gewissen Unschärfe des im Gesetz verwendeten Begriffs des Terrorismus anerkannt, dass als terroristisch jedenfalls der Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder Angriffe auf das Leben Unbeteiligter zur Durchsetzung politischer Ziele anzusehen ist. Politische Ziele umfassen dabei auch ideologische, religiöse, weltanschauliche oder rassistische Motive (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 20, vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 30 und vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - juris Rn. 19; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 36 sowie Urteile vom 14.01.2020 - 1 A 3.19 - juris Rn. 26 und vom 06.02.2019 - 1 A 3.18 - juris Rn. 31). Die Aufnahme einer Organisation in die vom Rat der Europäischen Union gepflegte Liste der Terrororganisationen ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Organisation als terroristische Vereinigung zu qualifizieren ist (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 20 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 24.06.2015 - C-373/13 - juris Rn. 83; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 17).
In Anwendung dieser Maßgaben handelt es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Dies gilt für die Zeit bis zum 21.06.2018, in welcher der Kläger strafgerichtlich abgeurteilte Handlungen vorgenommen hat ((a)). Aber auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die PKK weiterhin als terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einzustufen ((b)).
(a) Für das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genügt es, wenn die Vereinigung im Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung respektive Angehörigkeit existiert und den Terrorismus unterstützt hat. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verlangt nicht, dass die betreffende Vereinigung auch im für die behördliche respektive gerichtliche Prüfung dieses Ausweisungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt (weiterhin) existiert und den Terrorismus unterstützt (demgegenüber - allerdings nicht entscheidungserheblich und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 17; hieran hält der Senat nicht mehr fest). Eine dahingehende Auslegung ist mit dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vereinbar ((aa)), der Zweck dieses vertypten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gebietet sie ((bb)). Im Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung des Klägers handelte es sich bei der PKK um eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ((cc)).
(aa) Dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lässt sich nicht mit hinreichender Eindeutigkeit entnehmen, in welchem Zeitpunkt die terroristische Vereinigung als solche existieren beziehungsweise existiert haben muss. Zwar wird die tatbestandlich vorausgesetzte Vereinigung mit dem im Präsens gefassten Relativsatz "die den Terrorismus unterstützt" und damit durch ihre gegenwärtige Betätigung kategorisiert. Allerdings steht das Tatbestandsmerkmal "Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt" im Zusammenhang mit der Unterstützung respektive der Angehörigkeit zu einer solchen Vereinigung und können sowohl die Unterstützung ("unterstützt oder unterstützt hat") als auch die Angehörigkeit ("angehört oder angehört hat") ausdrücklich auch in der Vergangenheit liegen. Dieser Zusammenhang bietet unter semantischen Gesichtspunkten Raum für die Auslegung, die Existenz der terroristischen Vereinigung zeitlich auf den Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung respektive Angehörigkeit zu beziehen. Forderte man demgegenüber stets die gegenwärtige Existenz der betreffenden terroristischen Vereinigung, hätte dies in der Konsequenz zur Folge, dass - lediglich vorbehaltlich einer als Ausnahme hiervon ausgestalteten Abstandnahme - auf der Grundlage einer strengen semantischen Betrachtung auch die in der Vergangenheit liegende Unterstützung oder Angehörigkeit zu einer Vereinigung, die erst nach Beendigung der Angehörigkeit respektive Unterstützung eine terroristische Ausrichtung erfahren hat, von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfasst wäre. Mit dem Sinn und Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (siehe zu diesem (bb)) wäre letzteres schwerlich vereinbar.
Gegen eine zeitliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung respektive Angehörigkeit spricht auch nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber zur Kategorisierung der Vereinigung nicht die Formulierung "die den Terrorismus unterstützt oder unterstützt hat" gewählt hat. Denn mit dieser Formulierung wäre zwar die - vorliegend relevante - in der Vergangenheit liegende Unterstützung oder Angehörigkeit zu einer Vereinigung, die in der Vergangenheit, aber nicht mehr gegenwärtig den Terrorismus unterstützt hat, unmissverständlich vom Wortlaut umfasst. Es wäre aber auch die Konstellation einbezogen, dass eine Vereinigung, die ausschließlich in der Vergangenheit den Terrorismus unterstützt hat, erst nach Beendigung dieser terroristischen Ausrichtung von dem betreffenden Ausländer unterstützt wird. Ein derart weit gefasster Wortlaut wiese weder eine höhere Präzision auf noch trüge er der Zielrichtung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in größerem Maße Rechnung.
(bb) Ist der Wortlaut des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG offen und stehen Gesichtspunkte der systematischen Auslegung - wie hier - jedenfalls nicht entgegen, kommen dem gesetzgeberischen Willen und dem Sinn und Zweck des in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG statuierten besonders schweren Ausweisungsinteresses erhebliche Bedeutung für die Gesetzesauslegung zu (vgl. zu einer dahingehenden Bedeutung des gesetzgeberischen Willens BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 19). Beides spricht für die zeitliche Anknüpfung an den Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung respektive Angehörigkeit.
Bereits vor der gesetzlichen Neufassung des Ausweisungsrechts und der Einführung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) sollten die Vorgängerreglungen in § 54 Nr. 5, 5a und 5b AufenthG (in der bis zum 31.12.2015 gültigen Fassung) eine lückenlose Bekämpfung von denkbaren Verhaltensweisen, die den staatlichen (Sicherheits-)
Interessen zuwiderlaufen, mit den Mitteln der Ausweisung ermöglichen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 54 AufenthG Rn. 44). Durch die Neufassung des Ausweisungsrechts wollte der Gesetzgeber der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nochmals erhöhte Bedeutung beimessen, indem er den bisher als Tatbestand für eine Regelausweisung normierten Ausweisungsgrund zu einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 AufenthG heraufstufte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 33) und innerhalb der Wertungen des Ausweisungsinteresses stärker als bisher zum Ausdruck brachte, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann (BT-Drs. 18/4097, S. 23). Dementsprechend ist der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bewusst weit gehalten und dient auch dazu, der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 35; ferner Hoppe, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2024, § 54 Rn. 141). Jedenfalls für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung gilt daher ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch Vorfeldmaßnahmen erfasst und keine von der Person des Unterstützers ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 34).
Aufgrund dieser Zielrichtung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedarf es einer Auslegung der Norm, die die erforderliche Existenz einer terroristischen Vereinigung zeitlich an den Zeitpunkt der individuellen Unterstützungshandlung respektive Angehörigkeit knüpft. Namentlich in dem Fall, dass die unterstützte terroristische Vereinigung im für die behördliche respektive gerichtliche Prüfung des Ausweisungsinteresses maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr existiert und den Terrorismus nicht mehr unterstützt, der betreffende Ausländer von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln aber nicht erkennbar oder nicht glaubhaft Abstand genommen hat, entspricht es einer lückenlosen Bekämpfung terroristischer Strömungen sowie deren logistischer Basis im Bundesgebiet, die mit einer Ausweisung eröffneten Mittel anzuwenden. Denn solange eine erkennbare und glaubhafte Abstandnahme nicht erfolgt ist, bietet ein solcher Ausländer - mit Blick auf die benannte Zielrichtung des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - immer noch die sicherheitsrelevante Gefahr, andere terroristische Vereinigungen entsprechender Ausrichtung - beispielsweise in Form von Nachfolgeorganisationen - durch vergleichbare Vorfeldmaßnahmen zu unterstützen oder gegebenenfalls selbst eine derartige Vereinigung zu gründen. Auf der anderen Seite bietet der Ausnahmetatbestand der erkennbaren und glaubhaften Abstandnahme eine hinreichende - allein in der Hand des betreffenden Ausländers liegende - Möglichkeit, aus eigenem Antrieb eine solche sicherheitsrelevante Gefahr zu beseitigen.
(cc) Bezogen auf die Zeit bis zum 21.06.2018, in welcher der Kläger die strafgerichtlich abgeurteilten Handlungen vorgenommen hat, war die PKK eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
Von Mitte Juli 2016 bis zum 21.06.2018 war die PKK nicht nur ununterbrochen vom Rat der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft (vgl. Ziffer II Nr. 12 des Anhangs der Beschlüsse (GASP) 2018/475 des Rates vom 21.03.2018 und (GASP) 2017/1426 des Rates vom 04.08.2017 sowie Ziffer II Nr. 13 des Anhangs der Beschlüsse (GASP) 2017/154 des Rates vom 27.01.2017 und (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12.06.2016 ). Die Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung in der Zeit bis zum 21.06.2018 entsprach überdies ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteile vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 24, vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 16 und vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 36 f.) sowie derjenigen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 02.03.2016 - 11 S 1389/15 - juris Rn. 34 ff.). Die Entscheidung des belgischen Kassationshofs vom 28.01.2020 - P.19.0310.N -, wonach die PKK Konfliktpartei in einem nicht-internationalen bewaffneten Konflikt sei, gibt keinen Anlass für eine andere Sichtweise (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.05.2022 - 12 S 3327/20 - juris Rn. 16).
Überdies lässt sich auch aus den zahlreichen durch die PKK zu verantwortenden, im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.01.2020 (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 13 und 20 ff.) für den Zeitraum von 2012 bis zum 30.06.2018 dezidiert aufbereiteten Anschlägen ableiten, dass die PKK zur Realisierung ihrer politischen Ziele nicht zuletzt in Gestalt von Sprengstoffanschlägen gemeingefährliche Waffen eingesetzt und hierbei auch immer wieder unbeteiligte Personen getötet hat. Die dabei verfolgten Ziele bestanden darin, ein staatsähnliches, "konföderales" Konstrukt mit eigenem Parlament, eigener Regierung und Gerichtsbarkeit bis hin zu einer kurdischen Armee und Staatsbürgerschaft in ausgedehnten türkisch-südostanatolischen Gebieten sowie in Landstrichen des Irak, Iran und Syriens zu schaffen. Allein für den Zeitraum von Mitte Juli 2016 bis zum 21.06.2018 werden in den Feststellungen des Oberlandesgerichts neun Anschläge aufgeführt, bei denen Sprengstoff eingesetzt wurde. Bei zwei der für diesen Zeitraum benannten Anschläge wurden Zivilisten getötet, bei einem weiteren mindestens drei Angehörige der türkischen Polizei.
(b) Aber auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist die PKK weiterhin eine terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. So war sie in diesem Zeitpunkt nicht nur vom Rat der Europäischen Union als solche eingestuft (vgl. Ziffer II Nr. 13 des Anhangs der Beschlüsse (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29.07.2025 ). Weder die am 12.05.2025 erklärte formale Auflösung der PKK noch die sonstigen Entwicklungen in der Zeit nach der Festnahme des Klägers am 21.06.2018 haben an dieser Einordnung etwas geändert.
(aa) Die gegebenen Erkenntnismittel zeichnen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die PKK folgendes Lagebild:
Noch am 23.10.2024 verübten Mitglieder der PKK einen Terroranschlag auf das Unternehmen ... ... ... ... in Ankara. Hierbei töteten Mitglieder der PKK zunächst einen Taxifahrer und fuhren dann zum Hauptsitz von ..., wo sie einen Sprengsatz auslösten. Bei einem Schusswechsel mit Sicherheitskräften wurden vier weitere Personen getötet. Aus Sicht der PKK sei ... als Waffenproduzent "verantwortlich für den Tod unzähliger Menschen in Kurdistan". Die türkische Armee startete als Reaktion eine Militäroffensive gegen Stellungen der PKK im Irak und in Syrien (Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 260).
Am 27.02.2025 verlas eine Delegation von Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM) eine Erklärung Abdullah Öcalans, in welcher dieser dazu aufrief, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen. Er nannte keine Vorbedingungen, unter denen die PKK ihre Waffen niederlegen müsste. Ein Delegationsmitglied erklärte diesbezüglich aber, Abdullah Öcalan habe die Delegation am Ende ihres Treffens wissen lassen, dass der Verzicht auf Waffen und die Auflösung der PKK zweifellos die Anerkennung der demokratischen Politik und ihres rechtlichen Rahmens erfordern würde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 6 f.). Am 28.02.2025 äußerte sich Präsident Erdoğan zu Öcalans Aufruf und bezeichnete diesen als eine historische Chance, dem Ziel einer Türkei ohne Terrorismus näher zu kommen. Weiter erklärte Präsident Erdoğan, die Türkei werde die Lage genau beobachten, um sicherzustellen, dass die Gespräche zur Beendigung des Aufstands zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht würden. Außerdem warnte er vor Verzögerungen bei dem Friedensprozess und auch davor, dass das Militär den Kampf gegen die PKK fortsetzen werde, falls Zusagen nicht eingehalten würden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 7). Ebenso erklärte am 28.02.2025 der Sprecher der (Regierungs-) Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung (AKP), dass alle mit der PKK verbundenen Gruppierungen aufgelöst werden müssten. Dazu gehöre auch, die Präsenz der PKK sowohl in der Türkei als auch in ihren Nachbarregionen zu beenden. Er stellte fest, dass es keinen Raum für Verhandlungen über die Eigenschaften des Staates gebe, und fügte hinzu, dass es im Friedensprozess keine Kompromisse geben werde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 7).
Am 01.03.2025 verkündete das Exekutivkomitee der PKK einen sofortigen und einseitigen Waffenstillstand im Konflikt mit den türkischen Regierungskräften und betonte in diesem Zusammenhang, dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig seien (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 7; der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-45444 ). Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland e.V. (KON-MED) begrüßte in einer Erklärung vom 02.03.2025 den Waffenstillstand als einen bedeutenden Schritt in Richtung Dialog und Frieden. Dieser Schritt sei ein klares Signal der kurdischen Seite, dass sie dem Aufruf Abdullah Öcalans für eine friedliche Konfliktlösung folge. Damit ein nachhaltiger Friedensprozess Wirklichkeit werden könne, brauche es umfassende Unterstützung (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://www.kon-med.com/gemeinsam-den-friedensprozess-staerken/ ). Entsprechend äußerte sich der Co-Vorsitzende des Kurdistan-Volkskongresses (Kongra-Gel) in einem am 07.03.2025 veröffentlichten Interview: Die Botschaft Öcalans und der initiierte Prozess trügen das Potenzial in sich, tiefgreifende Auswirkungen auf den Mittleren Osten und die weltweite politische Ordnung zu entfalten (der Text des Interviews ist zugänglich unter https://www.kon-med.com/gemeinsam-den-friedensprozess-staerken/ ).
Nach ihrem vom 05.-07.05.2025 durchgeführten zwölften Parteikongress erklärte die PKK am 12.05.2025 das Ende des bewaffneten Kampfes und die Auflösung der Organisation (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 13 f.; der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news. com/%20kurdistan/-46252 ). In einem Interview am 12.05.2025 äußerte der türkische Außenminister, die Auflösungserklärung der PKK sei eine wichtige Entscheidung, die er sehr ernst nehme. Es stünden in der Praxis aber noch viele Aufgaben an. Auch Präsident Erdoğan erklärte seine Unterstützung für den Friedensprozess und teilte mit, dass genau beobachtet werde, ob die Versprechen der PKK eingehalten würden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 14.). In einer Erklärung vom 12.05.2025 begrüßte KON-MED die Entscheidung der PKK und forderte zugleich von Seiten des türkischen Staates konkrete Schritte, um Frieden und eine demokratische Gesellschaft herbeizuführen. Es bedürfe der zügigen Implementierung juristischer und politischer Grundlagen für eine sichere und nachhaltige Fortsetzung des Prozesses. Die Freiheit von Abdullah Öcalan sei hierbei unerlässlich (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://www. kon-med.com/pkk-beschluesse-transformation-gestalten-frieden-sichern/ ). Am 13.05.2025 forderte die DEM die türkische Regierung auf, vertrauensbildende Maßnahmen, wie die Freilassung politischer Gefangener oder verbesserte Haftbedingungen für den inhaftierten PKK-Gründer Öcalan, zu ergreifen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 14.). Am 15.05.2025 ließ das türkische Verteidigungsministerium verlautbaren, das Militär werde seine Operationen in den Gebieten, in denen die PKK aktiv sei, solange fortsetzen, bis sicher sei, dass alle Bedrohungen beseitigt seien (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes Zusammenfassung vom 03.03.2025, Türkei - Januar bis Juni 2025, S. 14.).
Am 18.05.2025 erklärte Abdullah Öcalan, dass ein neuer Gesellschaftsvertrag auf Basis der Geschwisterlichkeit nötig sei (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-46340 ). In einer Videobotschaft vom 09.07.2025 gab er unter anderem ergänzend bekannt, dass der erreichte Status nach nächsten, konkreten Schritten in die Praxis verlange. Eine freiwillige Entwaffnung und die Einrichtung einer parlamentarischen Kommission auf Grundlage des Gesetzes seien für diesen historischen und entscheidungsprägenden Prozess entscheidend. Seine Freiheit habe er niemals als bloß individuelles Anliegen verstanden. Aus philosophischer Perspektive könne die Freiheit des Einzelnen nicht losgelöst von der Freiheit der Gesellschaft gedacht werden. Denn nur in dem Maße, in dem sich das Individuum befreie, werde auch die Gesellschaft frei - und umgekehrt (die Videobotschaft ist abrufbar unter https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-47007 ).
Am 11.07.2025 führten dreißig PKK-Mitglieder eine symbolische Entwaffnung durch, in der sie ihre Waffen verbrannten. Hierauf kündigte Präsident Erdoğan am 12.07.2025 an, eine Friedenskommission im Parlament einzusetzen (vgl. Europäische Kommission, Türkei-Report 2025, S. 21 und ferner den Artikel unter https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/erdogan-kundigt-kommission-fur-friedensprozess-an-47058 ).
Unter dem 05.08.2025 wurde vom türkischen Parlament eine Sonderkommission für den Friedensprozess eingesetzt. Am Ende der zwölften Sitzung der Friedenskommission teilte Parlamentspräsident Kurtulmuş am 25.09.2025 mit, der Prozess werde so schnell wie möglich abgeschlossen und dem Parlament ein fundierter Bericht vorgelegt (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-48101 ).
Am 26.10.2025 teilten führende Funktionäre der PKK mit, trotz unzureichender Reaktionen begonnen zu haben, die gesamten bewaffneten Kräfte aus der Türkei in die Medya-Verteidigungsgebiete zurückzuziehen (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-48544 ; vgl. auch Europäische Kommission, Türkei-Report 2025, S. 21 f.). Am selben Tag forderte KON-MED die Türkei zur Setzung juristischer und demokratischer Rahmenbedingungen auf (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://www.kon-med.com/aufbruch-fuer-frieden-eine-demokratische-gesellschaft/ ).
Nachdem Mitglieder der Friedenskommission am 24.11.2025 Abdullah Öcalan auf der Gefängnisinsel Imrali zu einem Gespräch besucht hatten, beschloss die Friedenskommission bei einer weiteren Sitzung am 24.12.2025, ihre Arbeitsdauer um zwei Monate zu verlängern (der Text der Erklärung ist zugänglich unter https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/parlaments-kommission-verlang ert-arbeitsdauer-um-zwei-monate-49394 ).
(bb) Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse ist die PKK auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG einzustufen. Noch am 23.10.2024 haben Mitglieder der Organisation in der türkischen Hauptstadt Ankara zur Erreichung der politischen Ziele der PKK einen Sprengstoffanschlag auf ein Luftfahrtunternehmen verübt und in diesem Zusammenhang fünf Zivilisten getötet. Der durch den Aufruf Abdulla Öcalans am 27.02.2025, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen, wenige Monate später eingeleitete Friedensprozess lässt nicht erkennen, dass die PKK von ihrer noch am 23.10.2024 demonstrierten terroristischen Ausrichtung derart Abstand genommen hätte, dass sie nicht mehr als terroristische Vereinigung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu qualifizieren wäre.
Trotz des laufenden Friedensprozesses lassen sich der Erkenntnislage sowohl auf Seiten der PKK (vgl. beispielhaft die Forderung von KON-MED vom 12.05.2025 nach konkrete Schritten durch den türkischen Staat, die Forderung der DEM vom 13.05.2025 nach vertrauensbildenden Maßnahmen durch den türkischen Staat sowie der Hinweis der PKK vom 26.10.2025 auf bis dahin unzureichende Reaktionen der Türkei) als auch auf Seiten des türkischen Staates (vgl. nur die Erklärungen von Präsident Erdoğan vom 28.02.2025, dass die Einhaltung des Versprechens der PKK genau beobachtet werde, die Forderung der AKP vom selben Tag nach der Auflösung bestimmter Vereinigungen und dem regionalen Rückzug der PKK sowie die Erklärung des türkischen Verteidigungsministerium vom 15.05.2025, dass das Militär seine Operationen bis zur Beseitigung aller Bedrohungen fortsetzen werde) konkrete Erwartungshaltungen entnehmen, bei deren Ausbleiben ein Scheitern des Friedensprozesses - wie schon bei früheren Prozessen - zu erwarten ist.
Des Weiteren lässt sich der Erkenntnislage nicht nur entnehmen, dass die eingesetzte parlamentarische Friedenskommission noch kein greifbares Ergebnis erzielt hat, sondern auch, dass ihre Arbeitsdauer um zwei Monate verlängert werden musste. Insofern besteht im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht einmal Gewissheit, ob die Kommission überhaupt politische und rechtliche Rahmenbedingungen für eine sichere und nachhaltige Fortsetzung des eingeleiteten Friedensprozesses vorlegen können wird, welche von der PKK, aber auch von Seiten des türkischen Staates als wesentliche Voraussetzung für ein Ende der bewaffneten Auseinandersetzung gesehen werden. Darüber hinaus bedürfte der Friedensprozess selbst auf der Grundlage bestehender politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen noch einer - nicht zuletzt auch von Seiten des türkischen Staates - konkreten Umsetzung, welche nicht weniger ungewiss ist. Vor diesem Hintergrund sind auch die von der PKK - beispielsweise in Gestalt der symbolischen Entwaffnung am 11.07.2025 und des am 26.10.2025 verkündeten Abzugs bewaffneter Kräfte aus dem türkischen Hoheitsgebiet - bereits vorgenommenen Umsetzungsakte nicht als endgültig und irreversibel anzusehen.
(2) Der Kläger hat auch relevante individuelle Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorgenommen.
(a) Für die Fälle des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung gilt ein abgesenkter Gefahrenmaßstab, der auch die Vorfeldunterstützung des Terrorismus erfasst und keine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr erfordert. Der Unterstützerbegriff ist weit auszulegen, um damit auch der völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes gerecht zu werden, dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen. Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).
Im Lichte dessen erfasst die individuelle Unterstützung einer terroristischen Vereinigung alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirken. Darunter kann die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ebenso zu verstehen sein wie eine Tätigkeit für eine solche Vereinigung ohne Mitgliedschaft. Auch die bloße Teilnahme an Demonstrationen oder anderen Veranstaltungen kann eine Unterstützung in diesem Sinne darstellen, wenn sie geeignet ist, eine positive Außenwirkung im Hinblick auf die durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG missbilligten Ziele zu entfalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 ff. und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 21).
Im Hinblick auf den Schutz der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen jedoch solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder kulturelle - Ziele der Vereinigung gerichtet sind (BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 ff. und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 21).
In subjektiver Hinsicht muss für den Ausländer die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinausgehende innere Einstellung kommt es dagegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 22).
(b) Auf der Grundlage dieses Maßstabs hat der Kläger die PKK individuell unterstützt.
(aa) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Urteil vom 15.01.2020 wurde dem Kläger ab Mitte Juli 2016 von der Parteiführung die Leitung des PKK-Gebiets ... übertragen, die bei diesem bis zu seiner Festnahme am 21.06.2018 verblieb (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 42). Dementsprechend war er in diesem Zeitraum nicht nur einfaches Mitglied, sondern als Funktionär für die PKK tätig und in deren Strukturen eingebunden.
In seiner Eigenschaft als Gebietsleiter hatte der Kläger in Person der Regionsverantwortlichen für Baden-Württemberg sowohl Kontakt zu übergeordneten Kadern, von denen er Anweisungen erhielt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 44 ff.), als auch zu anderen Gebietsleitern der Region Baden-Württemberg, insbesondere seinen Nachfolgern als Leiter des PKK-Gebiets ... (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 47 f.). Der Kläger wirkte ferner intensiv an der Beitreibung von Geldern im Rahmen der jährlichen Spendenkampagne für die Jahre 2016 und 2017 mit und verwaltete die in seinem Gebiet eingenommenen Geldbeträge (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 49 ff.). Des Weiteren hat er an Kadertreffen und Versammlungen an verschiedenen Orten in der PKK-Region Baden-Württemberg teilgenommen und teilweise an deren Organisation mitgewirkt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 52 ff.). Auch war der Kläger in die Organisation von gebiets- und regionsinternen Veranstaltungen, die den propagandistischen Zielen der PKK dienten oder mit ihren Zielen in Einklang standen, eingebunden oder wirkte in seiner Funktion als Gebietsverantwortlicher hieran mit und kümmerte sich um die Organisation der Anreise von Teilnehmern aus seinem Gebiet zu überregionalen Großveranstaltungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2020 - 635 OJs 14/16 - S. 54 ff.). Dabei war die gesamte Tätigkeit des Klägers bewusst und willentlich durchgehend dem Ziel gewidmet, den Vorgaben der PKK-Europaführung zu entsprechen und somit die Organisation zu stärken (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2020 - 635 OJs 14/16 - S. 61).
(bb) Diesen Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch soweit er in der mündlichen Verhandlung angab, er habe aufgrund des Umstands, dass er nach seiner Ankunft in der Bundesrepublik Deutschland vor Ort keine Bekannten gehabt habe und sich als Lehrer mit Folklore auskenne, den Kurdischen Verein in ... aufgesucht, welcher nicht illegal sei und in welchem er auch nichts Ungesetzliches getan habe, stellt er diese Feststellungen des Oberlandesgerichts nach der Überzeugung des Senats nicht in Frage. Vielmehr beschreibt der Kläger hiermit allein seine subjektive Wahrnehmung und Einordnung der von ihm für die PKK entfalteten Aktivitäten, ohne den gefahrbegründenden Kern seiner früheren Aktivitäten erfasst zu haben (hierzu sogleich (3) (b) (aa)). Dagegen hat er im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat keine Anstalten unternommen, die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in Zweifel zu ziehen oder darzulegen, dass und weshalb diese unzutreffend sein könnten.
(cc) Mit den vom Oberlandesgericht festgestellten Aktivitäten hat der Kläger als Funktionär der PKK in Kenntnis der unterstützenden Zielrichtung Handlungen vorgenommen, welche sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK ausgewirkt haben. Namentlich die von dem Kläger gesammelten und verwalteten Finanzmittel kamen unmittelbar der PKK zugute. Ihre jährliche Spendenkampagne in der Bundesrepublik Deutschland generiert regelmäßig einen zweistelligen Millionenbetrag in Euro und ist die wesentliche Einnahmequelle der PKK in der Bundesrepublik Deutschland. Die eingenommenen Geldmittel dienen dabei der Finanzierung der Strukturen und Aktivitäten der PKK im Bundesgebiet und in Europa, fließen zum Teil aber auch an die Mutterorganisationen (vgl. Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 258 f.). Darüber hinaus hat der Kläger durch seine organisatorische Mitwirkung an propagandistischen Veranstaltungen der PKK dazu beigetragen, dass die PKK ihre Ideologie und Ziele im Bundesgebiet propagieren und seit Beginn der statistischen Erfassung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Juni 2013 mehr als 310 Personen aus der Bundesrepublik Deutschland dafür gewinnen konnte, sich in die kurdischen Siedlungsgebiete zu begeben und sich dort unter anderem Kampfeinheiten der PKK anzuschließen (vgl. Bundesministerium des Inneren, Verfassungsschutzbericht 2024, S. 264).
(3) Schließlich hat der Kläger auch nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen.
(a) Ein Abstandnehmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 48). Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 10 und 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom17.05.2023 - 1 VR 1.23 - juris Rn. 48 und vom 25.04.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 13.08.2019 - 10 ZB 18.1437 - juris Rn. 25; OVG Hamburg, Urteil vom 12.11.2024 - 6 Bf 27/23 - juris Rn. 95).
An die Glaubhaftigkeit des Abstandnehmens ist ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 19 und 21). Die Darlegungslast für das Abstandnehmen trägt der Ausländer (OVG Hamburg, Urteil vom 12.11.2024 - 6 Bf 27/23 - juris Rn. 95 mit weiteren Nachweisen).
(b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat der Kläger von seinen, vor seiner Festnahme am 21.06.2018 für die PKK entfalteten Aktivitäten nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen.
(aa) Eine Abstandnahme im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lässt sich namentlich nicht den Ausführungen der Bewährungs- und Gerichtshilfe Baden-Württemberg in ihrem Abschlussbericht vom 09.04.2024 entnehmen, denen zufolge im Rahmen der Führungsaufsicht die Hintergründe der durch den Kläger verwirklichten Straftat thematisiert und aufgearbeitet worden seien und der Kläger erklärt habe, die Vergangenheit gänzlich hinter sich gelassen zu haben und auch nicht mehr politisch aktiv zu sein. Ebenso wenig hat der Kläger mit seinen Einlassungen im gerichtlichen Verfahren hinreichend dargelegt, dass das in Anbetracht seiner früheren Aktivitäten für die PKK in seiner Person zutage getretene Gefahrenpotential nicht mehr als gegeben anzusehen sei.
Der Kläger hat zwar - in Übereinstimmung mit dem Abschlussbericht über seine Führungssaufsicht vom 09.04.2024 sowie seinen schriftsätzlichen Einlassungen im gerichtlichen Verfahren - im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat in der mündlichen Verhandlung angegeben, seit seiner Entlassung aus der Haft, das heißt seit viereinhalb Jahren, nicht mehr politisch aktiv (gewesen) zu sein. Von seinen früheren Aktivitäten habe er Abstand genommen und die Konsequenzen daraus gezogen, nach den deutschen Gesetzen bestraft worden zu sein. An diese Gesetze wolle er sich fortan halten. Auch hat der Kläger ausgeführt, dass er die Auflösung der PKK und die Waffenniederlegung begrüße, weil der Krieg, durch den - auch aus seiner Familie - zahlreiche Menschen gestorben und Häuser zerstört worden seien, ein Ende finden müsse. In der Gesamtbetrachtung seiner Einlassungen bringt der Kläger hiermit aber vor allem Absichtsbekundungen und universelle Wertevorstellungen zum Ausdruck, welche die durch seine früheren Aktivitäten zutage getretene Gefahr nicht beseitigen. Denn der Kläger war auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zu der Einsicht gelangt, dass er durch seine früheren Aktivitäten für die PKK die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hat.
Bereits im Rahmen seines letzten Wortes in der strafgerichtlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart gab der Kläger am 15.01.2020 an, bei seinen Tätigkeiten niemals Gewalt ausgeübt zu haben, "seine Waffe sei sein Stift" (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 15.1.2020 - 6-35 OJs 14/16 - UA S. 66). Ebenso schloss er seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.01.2026 mit den Worten, nie eine Waffe in die Hand genommen zu haben. Hieraus wird deutlich, dass der Kläger auch sechs Jahre nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung - trotz der Aufarbeitung seiner Tat im Rahmen der Führungsaufsicht - nicht realisiert hat, dass und weshalb er mit seinen früheren Aktivitäten - namentlich durch die Beschaffung von Finanzmitteln und der Beteiligung an propagandistischen Veranstaltungen - dazu beigetragen hat, der PKK im Bundesgebiet eine logistische Basis für deren terroristische Aktivitäten im Ausland zu bieten. Vielmehr gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst sogar an, für die PKK keine Aktivitäten durchgeführt zu haben, und relativierte diese Angabe erst nach Abschluss seiner Anhörung und Durchführung einer Beratungspause und auch nur dahingehend, dass er als PKK-Kader verurteilt worden sei.
Die vorstehend dargelegte Haltung des Klägers spiegelt sich überdies in dem Gesamtbild seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung wider. Diese lassen durchweg das Verständnis des Klägers erkennen, dass die PKK nach den deutschen Gesetzen eine terroristische Organisation und er deshalb nach den deutschen Gesetzen verurteilt worden sei. Er hat mithin die formale Strafbarkeit seiner früheren Aktivitäten erfasst und akzeptiert, nicht aber die mit diesem strafbewehrten Verhalten einhergehenden Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. So gab der Kläger im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat explizit an, in der Bundesrepublik Deutschland nichts Ungesetzliches getan, an keinen Gewalttaten teilgenommen und keine gefährlichen Aktivitäten entfaltet zu haben, sondern wegen kultureller Aktivitäten verurteilt worden zu sein. Ferner bewertete er seine früheren Aktivitäten im Ergebnis deshalb als falsch, weil diese das System und die Gesellschaft gestört hätten, wobei er in diesem Zusammenhang beispielsweise als störend empfinde, wenn Leute auf die Straße gehen, um sich lautstark mit politischen Inhalten bemerkbar zu machen. Seine Beweggründe, an keinen Veranstaltungen und Aktivitäten der PKK mehr teilzunehmen, schilderte er dahingehend, hierzu aufgrund seines Alters weder Lust noch die gesundheitlichen Möglichkeiten zu haben. All diese Einlassungen lassen erkennen, dass der Kläger den gefahrbegründenden Kern seiner früheren Aktivitäten nicht erfasst hat. In diesem Fall geht von dem Kläger aber weiterhin die Gefahr aus, künftig vergleichbar gefährliche Aktivitäten zu entfalten, ohne die mit diesen einhergehenden Gefahren zu erkennen.
(bb) Die von dem Kläger nach alldem weiterhin ausgehende Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland wird auch nicht durch den gesundheitlichen Zustand des Klägers relativiert. Insoweit hat bereits das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 16.11.2020 (... ... ...) über die abgelehnte Aussetzung der Reststrafe des Klägers zur Bewährung zutreffend festgestellt, dass die diversen gesundheitlichen Probleme des Klägers im Wesentlichen bereits zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung und auch im Tatzeitraum davor bestanden und ihn nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten haben.
Der gesundheitliche Zustand des Klägers hat sich seitdem auch nicht in relevanter Weise verändert. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger im Hinblick auf das aktenkundige Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. ... ... vom 21.06.2021 an, ein neueres Attest erhalten, dieses aber versehentlich nicht zur Verhandlung mitgebracht zu haben. Er konnte zu den in dem Attest vom 21.06.2021 getroffenen Diagnosen aber aus eigener Anschauung berichten, dass zu diesen eine Diabetes hinzugekommen sei und er bereits seit 2018 Prostatabeschwerden habe, die nach seiner Haftentlassung operativ versorgt worden seien. Dass er durch diese zusätzlichen gesundheitlichen Beschwerden an vergleichbar gefährlichen Aktivitäten wie in der Zeit vor seiner Festnahme gehindert wäre, ist nicht ersichtlich. In Anbetracht der fundierten und nachvollziehbaren Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand sieht der Senat überdies keinen Anlass, den Sachverhalt diesbezüglich durch eine Beiziehung des neueren ärztlichen Attestes weitergehend aufzuklären. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er ungeachtet seiner gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, bereit und es auch gewohnt sei, Sozialkontakte mit Personen aus dem ihm zugänglichen Sprachraum zu pflegen.
bb) Im Übrigen liegt bei dem Kläger ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ((1)) unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention ((2)) vor.
(1) Nach dieser Bestimmung wiegt das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer - in der hier relevanten ersten Variante - wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, da ihn das Oberlandesgericht Stuttgart mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15.01.2015 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt hat.
(2) Die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und der damit verwirklichte Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Ausweisungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention, welches neben dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht ist. Ob des Weiteren eine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus Gründen einer vom Kläger nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgehenden Wiederholungsgefahr besteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers bereits in Anbetracht des nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und generalpräventiv nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden Ausweisungsinteresses überwiegt (hierzu unten cc)).
(a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann von dem weiteren Aufenthalt eines straffällig gewordenen Ausländers auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG ausgehen, wenn in der Person des betreffenden Ausländers zwar keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr besteht, im Falle des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten würden, vergleichbare Delikte zu begehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 42). Die grundsätzliche Zulässigkeit einer auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützten Ausweisung entspricht der inzwischen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Oberverwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 14 und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; ferner VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 114 f. und vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 42 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Dementsprechend kann eine generalpräventive Ausweisung zulässig sein, wenn sie nach der Lebenserfahrung dazu führen kann, dass sich andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ordnungsgemäß verhalten. Die Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Senatsbeschlüsse vom 18.07.1979 - 1 BvR 650/77 - juris Rn. 34, vom 17.01.1979 - 1 BvR 241/77 - juris Rn. 43 und Kammerbeschluss vom 10.08.2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 23) und entspricht dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/4097, S. 49).
Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist allerdings nicht zu erwarten beziehungsweise ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 116; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725 - juris Rn. 12). Dies kann dann der Fall sein, wenn zwar grundsätzlich eine Anlasstat im oben genannten Sinne vorliegt, es sich jedoch im konkreten Einzelfall etwa um eine Affekt-, Hang- oder Leidenschaftstat gehandelt hat, denen ein rational gesteuertes Verhalten nicht mehr zugrunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1980 - I C 90.76 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 88).
Voraussetzung ist ferner, dass das auf generalpräventive Gründe gestützte Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist. Denn jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18 und vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 - juris Rn. 22). Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die grundsätzlich das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen nach § 51 Abs. 1 BZRG im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 19).
(b) Gemessen hieran ist in der der Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart zugrundeliegenden Tat des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse zu sehen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob bei allein generalpräventiv begründeten Ausweisungen besondere Anforderungen an die für die Ausweisung anlassgebende Tat zu stellen sind (()). Das generalpräventive Ausweisungsinteresse wird durch den aktuell laufenden Friedensprozess zwischen der Türkei und der PKK nicht in Frage gestellt ((bb)) und ist auch noch hinreichend aktuell ((cc)).
(aa) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung die Annahme schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung voraus, an welche im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zudem besonders hohe Anforderungen zu stellen seien.In diesen Fällen sei es erforderlich, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten, wobei es stets auf die besondere Schwere der Straftat im Einzelfall ankomme. Letztere fordere im Hinblick auf die verhaltenssteuernde Wirkung der Ausweisung auf andere Ausländer, dass von einer derartigen Straftat eine besonders hohe Gefahr für den Staat oder die Gesellschaft ausgehe, wie dies insbesondere bei Drogendelikten oder Straftaten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität der Fall sein könne (so BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 17 ff. und 24, dem allerdings ein besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung zugrunde lag; bestätigt - im Kontext der allgemeinen Titelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - durch BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 - 1 C 2.24 - juris Rn. 53; derartige Anforderungen demgegenüber noch nicht stellend BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17 f. und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.).
Ob es für derartige Anforderungen an eine allein generalpräventiv begründete Ausweisung hinreichende Anknüpfungspunkte im Wortlaut von § 53 AufenthG gibt (dies in Zweifel ziehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 119; hiervon in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes demgegenüber - ebenfalls unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris - ausgehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 37), bedarf vorliegend allerdings keiner Klärung. Denn abgesehen davon, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Ausweisung des Klägers nicht allein begründet, sondern neben dem Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht, handelt es sich bei der strafgerichtlich abgeurteilten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB) um eine Tat, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein dringendes Bedürfnis begründet, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten.
Von terroristischen Organisationen und Bestrebungen geht generell eine besonders hohe Gefahr für Staat und Gesellschaft aus; sie bedrohen Schutzgüter von höchstem Rang (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 - 1 C 2.24 - juris Rn. 54; OLG München, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 St 1/07 - juris Rn. 20 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 22.02.1995 - 3 StR 583/94 - juris Rn. 10; vgl. ferner Anstötz, in: Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 129a StGB Rn. 1; Schittenhelm/Weißer, in: Eisele, Tübinger Kommentar StGB, 31. Aufl. 2025, § 129a StGB Rn. 1). Dem entspricht nicht nur die Einstufung der in § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genannten Verhaltensweisen als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, verbunden mit der gesetzlichen Vorgabe, dass vom Bestehen einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig auszugehen ist. Auch hat der Gesetzgeber im Regelungsgefüge des Aufenthaltsgesetzes an verschiedenen Stellen besondere Rechtsgrundlagen respektive Ausschlusstatstände normiert, welche den vom Terrorismus ausgehenden Gefahren Rechnung tragen (vgl. etwa § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 5a, § 19d Abs. 1 Nr. 6, § 27 Abs. 3a Nr. 1, § 56 Abs. 1 und 2, § 58a Abs. 1, § 60d Abs. 1 Nr. 8, § 72a Abs. 2 und 3 und § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG). Hinzu kommt überdies, dass der Straftatbestand der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland nach § 129b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einem gemeinsamen Verständnis innerhalb der Europäischen Union beruht (vgl. OLG München, Beschluss vom 08.05.2007 - 6 St 1/07 - juris Rn. 9 ff.). Davon erfasste Straftaten werden als Verbrechen eingestuft. Der Strafrahmen weist mit zehn Jahren Freiheitsstrafe ein besonders hohes Höchststrafmaß auf. Zudem unterliegt er der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB, welche allein den Zweck verfolgt, pönalisierte Erfolge zu verhüten, sofern diese von den abschließend aufgezählten besonders schweren Straftaten drohen (vgl. Hohmann, in: Erb/Schäfer, Münchener Kommentar zum StGB, 5. Aufl. 2025, § 138 StGB Rn. 2).
Auch die durch den Kläger in Form der Leitung des PKK-Gebiets ... - einschließlich der Beitreibung von Geldern für die PKK und deren Verwaltung, die Teilnahme an und die Organisation von Kadertreffen und Versammlungen der PKK sowie die Organisation von gebiets- und regionsinternen Veranstaltungen - konkret verwirklichte Tat erscheint hinreichend gewichtig, um das grundsätzliche Erfordernis zu begründen, durch ausländerrechtliche Konsequenzen andere Ausländer von vergleichbaren Straftaten abzuschrecken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.07.2025 - 1 C 2.24 - juris Rn. 54 in einem Fall, in dem ebenfalls Finanzmittel für eine terroristische Vereinigung im Ausland verwaltet wurden). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger seine strafbewehrten Aktivitäten über den langen Zeitraum von etwa zwei Jahren ausgeübt hat und dass von der terroristischen Vereinigung PKK, die seit Beginn ihres bewaffneten Kampfes für eine Vielzahl von Anschlägen verantwortlich zeichnet, eine besondere Gefährlichkeit ausgeht (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15.01.2020 - 6-35 OJs 14/16 - S. 181).
(bb) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse wird durch den aktuell laufenden Friedensprozess zwischen der Türkei und der PKK nicht in Frage gestellt.
Wie vorstehend bereits dargelegt (oben aa) (1) (b) (bb)), ist der mit der formalen Auflösung der PKK am 12.05.2025 in Gang gesetzte Friedensprozess weder abgeschlossen noch derart weit vorangeschritten, dass von einer Beilegung des über Jahrzehnte währenden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der PKK und in der Folge mit der nachhaltigen Einstellung terroristischer Aktivitäten durch die PKK ausgegangen werden könnte. Besteht die PKK aber derzeit faktisch fort und ist eine Wiederaufnahme terroristischer Aktivitäten durch sie möglich, kann die Ausweisung des Klägers nach der Lebenserfahrung auch gegenwärtig dazu führen, dass andere Ausländer sich zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung abhalten lassen, während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet ein entsprechendes sicherheitsgefährdendes Verhalten an den Tag zu legen.
Unbeschadet dessen ist zu berücksichtigen, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse unter dem Gesichtspunkt besteht, andere Ausländer wirksam davon abzuhalten, vergleichbare Delikte zu begehen. Dieses Interesse umfasst in gleichem Maße das sicherheitsrelevante Ziel, durch die Ausweisung des Klägers andere Ausländer von der Mitgliedschaft in anderen terroristischen Vereinigungen abzuhalten. Namentlich bei nicht gewaltbasierten Aktivitäten, wie sie der Kläger für die PKK entfaltet hat, liegt eine dahingehende verhaltenssteuernde Abschreckungswirkung auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung.
(cc) Das generalpräventive Ausweisungsinteresse ist auch noch hinreichend aktuell. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 23.01.2026 war noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung von zehn Jahren ab Beendigung der Tat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, § 78a StGB), welche mit der Festnahme des Klägers am 21.06.2018 erfolgte, abgelaufen. Die sich aus § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 BZRG ergebende Tilgungsfrist von 18 Jahren ab dem Tag des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.01.2020 (§ 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG) war noch bei Weitem nicht verstrichen.
cc) Die Ausweisung des Klägers erweist sich im Hinblick auf die anzustellende Gesamtabwägung der Ausweisungs- mit den Bleibeinteressen als verhältnismäßig.
(1) Eine Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite einer gebundenen Ausweisungsentscheidung und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 40 und vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 137 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Urteil vom 06.08.2024 - 19 B 23.924 - juris Rn. 24).
Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des betroffenen Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Daneben sind - im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 - juris Rn. 57 f. mit weiteren Nachweisen) - auch die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die Kinder oder der Partner im Herkunftsstaat des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Aufenthaltsstaat sowie zum Herkunftsstaat bei der Abwägung einzubeziehende Kriterien für die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23.06.2025 - 1 B 10.25 - juris Rn. 5).
Dabei sind die widerstreitenden vertypten und nicht-vertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen. Eine schematisierende oder gleichsam mathematische Abwägung der vertypten Interessen verbietet sich (BVerwG, Beschlüsse vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 4 und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Der abstrakten gesetzlichen Gewichtung eines Ausweisungs- und Bleibeinteresses ist zwar eine die Abwägung prägende Funktion beizumessen; den vertypten Interessen kann jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein abweichendes Gewicht beizumessen sein, so dass erst nach einer Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles feststeht, ob das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse überwiegt (BT-Drs. 18/4097, S. 50; BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2025 - 1 B 10.25 - juris Rn. 5 und vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 4 sowie Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39).
(2) Im Lichte dieser Maßgaben schließt sich der Senat der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass Bleibeinteressen auch dann mit unvermindertem Gewicht in die Interessenabwägung bei einer Ausweisung einzustellen sind, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann, in einem solchen Fall allerdings (nur) solche Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen sind, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK geschützten Belange auswirken können. Gefahren im Herkunftsstaat, die diese Schwelle überschreiten, sind hingegen nicht zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen. Denn solange das festgestellte Abschiebungsverbot besteht, kommt eine Aufenthaltsbeendigung unter keinen Umständen in Betracht, sodass die Gefahren, vor denen dieses Verbot schützen soll, nicht tatsächlich drohen. Sonstige - namentlich inlandsbezogene - Bleibeinteressen sind demgegenüber auch dann mit unvermindertem Gewicht zu berücksichtigen, wenn die Abschiebung des Ausländers wegen eines Abschiebungsverbots auf absehbare Zeit nicht vollzogen werden kann, weil damit gewährleistet wird, dass bei späterem Wegfall des Abschiebungsverbots eine Abschiebung erfolgen kann, ohne dass das Verfahren über die Ausweisung allein deshalb wiederaufgegriffen werden müsste, weil die Bleibeinteressen in der Abwägung nicht hinreichend gewichtet worden sind (BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 24 ff. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung in BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - Rn. 28 und vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - Rn. 20; sich ebenfalls anschließend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.2025 - 12 S 2127/22 - juris Rn. 139).
(3) Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG auf der Grundlage der vorstehenden Maßgaben vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers in Anbetracht des sowohl nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG als auch generalpräventiv nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehenden Ausweisungsinteresses gegenüber den Bleibeinteressen des Klägers ((a)) überwiegt ((b)).
(a) Der Kläger kann sich auf keine in § 55 AufenthG vertypten Bleibeinteressen berufen.
Mit Blick auf sonstige Bleibeinteressen ist zu seinen Gunsten im Kern zu berücksichtigen, dass er bereits seit dem 21.07.2009 in der Bundesrepublik Deutschland lebt und insoweit ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben gegeben ist. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls ab August 2013 bis zu dem Widerruf seiner Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 03.04.2019 als anerkannter Flüchtling und bis zum 15.10.2019 mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland gelebt. Relevante Interessen mit Blick auf die Verhältnisse in der Türkei (unterhalb der Schwelle des § 60 Abs. 5 AufenthG) hat weder der Kläger vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.
(b) Die Abwägung der privaten Belange des Klägers mit dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (generalpräventiv) fällt zulasten des Klägers aus.
Die benannten Bleibeinteressen des Klägers, welcher in der mündlichen Verhandlung zudem den Wunsch äußerte, nach Möglichkeit in die Türkei zurückkehren und seine dort lebende Familie sehen zu wollen, beschränken sich auf seinen etwa sechszehneinhalb Jahre andauernden - zeitweilig legalen - Aufenthalt im Bundesgebiet. Während dieses Zeitraums ist es dem Kläger indes nicht gelungen, sich unter sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gesichtspunkten im Bundesgebiet zu integrieren. Vielmehr hat er seinen Aufenthalt bis zu seiner Festnahme am 21.06.2018 genutzt, um Aktivitäten zugunsten der PKK zu entfalten und straffällig zu werden. Des Weiteren beherrscht der Kläger - mit Ausnahme rudimentärer Deutschkenntnisse - auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung allein Sprachen seines Herkunftslandes, in dem er bis zu seinem 52. Lebensjahr lebte, aufgewachsen ist, ausgebildet wurde und bis zu seiner Pensionierung erwerbstätig war. Seine alltäglichen sozialen Kontakte beschränken sich auf den Austausch von Höflichkeiten zwischen Nachbarn sowie auf den Umgang von Personen mit Bezug zu dem ihm vertrauten Sprachraum.
In Anbetracht dieser Interessenlage steht es für den Senat außer Frage, dass die nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotene Gesamtabwägung auch unter Einbeziehung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien, aller Umstände des Einzelfalls sowie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Ergebnis zu einem deutlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers führt.
2. Die in Ziffer 3 der Verfügung vom 27.01.2021 geregelte und durch Verfügung vom 10.08.2021 modifizierte Verpflichtung des Klägers, sich zweimal wöchentlich (montags und donnerstags) beim Polizeiposten ... ... zu melden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und ist ebenfalls rechtmäßig.
a) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).
Voraussetzung für die unmittelbar nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kraft Gesetzes entstehende Meldepflicht ist allein das Vorliegen einer wirksamen Ausweisungsverfügung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG, ohne dass es auf die Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung ankommt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 56 AufenthG Rn. 9). Die Meldepflicht dient nach der gesetzlichen Konzeption dabei auch dem Zweck, die Anwesenheit im Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts regelmäßig zu kontrollieren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 35).
Die Ermächtigung in § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, etwas anderes zu bestimmen, umfasst auch die Befugnis der Ausländerbehörde, in Ausübung behördlichen Ermessens und im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dem Ausländer einen bestimmten Wochentag für die wöchentliche Meldung vorzuschreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 43) sowie eine mehrmalige wöchentliche Meldepflicht anzuordnen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, § 56 AufenthG Rn. 11; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AusIR, Stand: 01.10.2025, 15. Aufl. 2025, § 56 AufenthG Rn. 16 mit weiteren Nachweisen). Eine Verschärfung gegenüber dem gesetzlichen Normalfall ist aber nur mit Blick auf das Gewicht der konkreten Gefahr und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 29). Ferner hat die Behörde die Gründe für die größere Häufigkeit der Meldepflicht im Rahmen der Ermessensausübung zu benennen (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 56 AufenthG Rn. 11). Die gesetzliche Verpflichtung des Ausländers nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, sich wöchentlich bei einer Polizeidienststelle zu melden, ist nicht von Amts wegen zu befristen. Entsprechendes gilt für Verwaltungsakte, mit denen die Ausländerbehörde den Zweck verfolgt, die gesetzliche Meldepflicht des Ausländers inhaltlich zu ergänzen und zu konkretisieren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 44). Insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung hat die Behörde diese jedoch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 35).
b) Gemessen hieran begegnet die dem Kläger auferlegte Meldepflicht keinen rechtlichen Bedenken. Sie folgt wegen des nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bestehenden Ausweisungsinteresses ihrem Grunde nach kraft Gesetzes aus § 56 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AufenthG. Die von dem Beklagten - in Abänderung der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Meldepflicht - verfügte zweimalige wöchentliche Meldung erweist sich als verhältnismäßig.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Anordnung einer zweimaligen wöchentlichen Meldepflicht in seiner Verfügung vom 27.01.2021 begründet und ausgeführt, dass sich eine Abweichung von der gesetzlichen Meldepflicht mit dem besonderen Ausweisungsinteresse rechtfertigen lasse, welches nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besonders schwer wiege. Auch sei der Kläger in der PKK sehr gut integriert und habe zahlreiche Kontakte, weshalb es ein Leichtes für ihn sei, diese Kontakte erneut zu knüpfen und seine Aktivitäten zur Unterstützung der PKK fortzuführen.
Diese Erwägungen des Regierungspräsidiums wahren den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Kläger trifft in Gestalt des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, welches aufgrund der über etwa zwei Jahre währenden Unterstützung einer in Gestalt der PKK besonders gefährlichen terroristischen Vereinigung auch im vorliegenden Einzelfall besonders schwer wiegt. Aufgrund der landesweiten Betätigung des Klägers sowie seiner weitreichenden Kontakte in dieser Zeit besteht überdies ein besonderes Bedürfnis, seine Anwesenheit im Bereich der ihm auferlegten räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts zweimal wöchentlich zu kontrollieren. Auch hat der Kläger in der Vergangenheit - durch den Besuch eines Cafés in ... am 05.02.2024 sowie die Teilnahme an einer Veranstaltung in ... xx ... ebenfalls im Jahr 2024 - bereits wiederholt gegen die ihm auferlegte Aufenthaltsbeschränkung verstoßen.
Demgegenüber wird der Kläger, der nach seinen Angaben keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und in seinem Alltag auch im Übrigen keinen anderen besonderen Verpflichtungen unterliegt, durch die derart ausgestaltete Meldepflicht allein in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Auch ist nicht ersichtlich, dass es dem Kläger, welcher nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bemüht ist, in seinem Alltag Spaziergänge zu unternehmen, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar wäre, sich zweimal wöchentlich bei dem in seinem Wohnort gelegenen Polizeiposten zu melden. Dies gilt umso mehr, als dieser Polizeiposten für den Kläger fußläufig gut erreichbar ist.
Dafür, dass die konkret vorgegebenen Wochentage (Montag und Donnerstag) eine besondere Belastung für den Kläger begründeten, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Mit der durch Verfügung vom 10.08.2021 erfolgten Änderung, der Meldepflicht fortan beim Polizeiposten ... ... nachzukommen, hat das Regierungspräsidium einem dahingehenden Antrag des Klägers vom 27.07.2021 Folge geleistet.
3. Schließlich erweist sich auch die in Ziffer 4 der Verfügung vom 27.01.2021 geregelte Aufenthaltsbeschränkung als rechtmäßig.
a) Nach § 56 Abs. 2 AufenthG ist der Aufenthalt eines Ausländers im Fall des § 56 Abs. 1 AufenthG auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft. Diese gesetzliche Beschränkung des Aufenthalts bezieht sich auf den Bezirk derjenigen Ausländerbehörde, welche die Ausweisungsverfügung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfügt hat (so bereits mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 - juris Rn. 139).
Die Ausübung der Befugnis nach § 56 Abs. 2 AufenthG, abweichende Festlegungen zu treffen, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AusIR, Stand: 01.10.2025, § 56 AufenthG Rn. 40). Sie hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren. Dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (so noch zu der Vorgängerregelung des § 54a AufenthG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn 29; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 - juris Rn. 145 und vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 - juris Rn. 126). Dabei ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen nach Landesrecht eine Behörde für die Entscheidung nach § 56 Abs. 2 AufenthG zuständig ist, deren Bezirk sich weiter erstreckt als der Bezirk einer nachgeordneten Ausländerbehörde, und in denen die Ausweisung aufgrund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen terroristischer Betätigung verfügt wurde und daher die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland kraft Gesetzes feststeht, der Intention des Gesetzgebers, mithilfe des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, auf den § 56 Abs. 2 AufenthG über § 56 Abs. 1 AufenthG Bezug nimmt, die spezifischen Gefahren terroristischer Aktivitäten zu bekämpfen, zu entnehmen, dass im Regelfall das Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG nur durch eine Entscheidung für eine Beschränkung des Aufenthalts des Ausländers auf den Bezirk der für den Wohnsitz des Ausländers zuständigen, nachgeordneten Ausländerbehörde fehlerfrei ausgeübt werden kann (so bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 - juris Rn. 146).
b) Ausgehend hiervon ist der Aufenthalt des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 Halbsatz 1 AufenthG kraft Gesetzes auf den Zuständigkeitsbereich des die streitgegenständliche Ausweisung verfügenden Regierungspräsidiums Karlsruhe beschränkt. Die in Ziffer 4 der Verfügung vom 27.01.2021 angeordnete weitergehende Beschränkung auf das Gebiet des Landkreises ... ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerfrei (aa)), insbesondere ist sie verhältnismäßig (bb)).
aa) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seiner Verfügung vom 27.01.2021 zu der streitgegenständlichen Aufenthaltsbeschränkung ausgeführt, gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG sei der Aufenthalt eines Ausländers, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AufenthG bestehe, auf den Bezirk der für ihn zuständigen Ausländerbehörde, hier des Landkreises ..., beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen treffe. Die Behörde könne die Aufenthaltsbeschränkung aber auch in ihrer gesetzlichen Ausgestaltung durch Verwaltungsakt bestätigen oder konkretisieren. Vorliegend sei der Aufenthalt des Klägers auf den Bezirk des Landkreises ... beschränkt.
Mit diesen Erwägungen ist das Regierungspräsidium bei Erlass der Verfügung vom 27.01.2021 zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Klägers nach § 56 Abs. 2 AufenthG bereits kraft Gesetzes auf das Gebiet des Landkreises ... beschränkt sei. Es hat sodann allerdings die aus seiner Sicht kraft Gesetzes bestehende Beschränkung aufgegriffen und unter Verweis auf seine Befugnis, die gesetzliche Beschränkung bestätigen oder konkretisieren zu können, einen eigenen Regelungswillen dahingehend gebildet, dass die streitgegenständliche Aufenthaltsbeschränkung im vorliegenden Fall zweck- und rechtmäßig ist. Hierdurch hat es bei Erlass der Verfügung vom 27.01.2021 sein Ermessen nach § 56 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG dahingehend ausgeübt, die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises ... zu bestätigen und namentlich nicht auf ein anderes Gebiet - beispielsweise den Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe - zu ändern.
Diese Ermessenserwägungen hat das Regierungspräsidium in der mündlichen Verhandlung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dahingehend konkretisiert, dass aufgrund des bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eine fehlerfreie Ausübung des durch § 56 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG eröffneten Ermessens grundsätzlich nur durch eine Beschränkung des Aufenthalts auf den Landkreis ... erfolgen könne und es keine Gründe gebe, im Fall des Klägers hiervon abzuweichen. Vielmehr sei der Kläger in seiner Tätigkeit als Leiter des PKK-Gebiets ... innerhalb des Bundesgebiets umhergereist und habe Aktivitäten für die PKK gerade auch durch diese Reisetätigkeit entfaltet. Das Risiko, dass der Kläger auf Mitglieder oder Unterstützer der PKK oder dieser nahestehenden Gruppierungen treffe, sei bei der getroffenen Beschränkung des Bewegungsradius geringer. Auch sei der Kläger vor seiner Funktion als Leiter des Gebiets ... mit der Leitung des Gebiets ... betraut gewesen, weshalb eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Regierungspräsidiums Karlsruhe, welches den ... und die Stadt ... umfasse, nicht ermessensgerecht sei. Mit Blick auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers sei dessen medizinische Grundversorgung auch im Landkreis ... gewährleistet. Im Übrigen bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, für etwaige Gesundheitsbehandlungen in spezialisierten Einrichtungen eine Erlaubnis zum Verlassen des vorgegebenen Aufenthaltsgebiets zu erteilen.
Diese, die Ermessensausübung des Regierungspräsidiums in nach § 114 Satz 2 VwGO zulässiger Weise ergänzenden Erwägungen lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Vielmehr ist das Regierungspräsidium auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Anbetracht des bestehenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG von einer regelmäßigen Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 2 Halbsatz 2 AufenthG auf das Gebiet der unteren Ausländerbehörde ausgegangen und hat unter Bezugnahme auf die das Ausweisungsinteresse begründenden früheren Aktivitäten des Klägers für die PKK keine Anhaltspunkte feststellen können, die Anlass gäben, von diesem Regelverhältnis abzuweichen. Diese Erwägungen sind nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
bb) Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises ... zu dem Zweck, der von ihm ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu begegnen, steht auch nicht außer Verhältnis zu den von der Aufenthaltsbeschränkung betroffenen Belangen des Klägers.
Letzterer hat in der mündlichen Verhandlung eingängig geschildert, dass sich sein alltägliches Leben im Grundsatz auf seinen Wohnort beschränke und er diesen im Wesentlichen nur für Arztbesuche und Behördengänge verlasse. Im Übrigen beinhalte sein Alltag vor allem das Fernsehen, lesen türkischer Zeitungen, die Besorgung von Einkäufen in lokalen Supermärkten sowie das Aufsuchen von gastronomischen Einrichtungen in seinem Wohnort. In diesem Zusammenhang gab der Kläger mit Blick auf die mögliche Teilnahme an Sprachkursen in ... sowie die von ihm zu bewältigenden Behördengänge zum Landratsamt in ... zudem deutlich zu verstehen, dass die hierfür zu bewältigende Entfernung seinen üblichen Bewegungsradius deutlich überschreite.
Soweit der Kläger aus gesundheitlichen Gründen Ärzte außerhalb des Landkreises konsultieren muss, steht ihm die Möglichkeit offen, eine Erlaubnis zum Verlassen des Gebiets des Landkreises ... zu beantragen. Insoweit hat der Beklagte im vorliegenden Verfahren bereits signalisiert, im Fall von Gesundheitsbehandlungen in spezialisierten Einrichtungen auf der Grundlage des § 12 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von einem dahingehenden gesetzlichen Erlaubnisanspruch des Klägers auszugehen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
D. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe liegt vor.
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2026
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 39 Abs. 1, § 47, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Für die streitgegenständliche Ausweisung ist in Anlehnung an Nummer 8.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2013 - von einem Streitwert in Höhe des Auffangwerts auszugehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.08.2025 - 11 S 1653/24 - juris Rn. 2 ff. und vom 16.07.2025 - 12 S 647/24 - juris Rn. 32 ff., wonach der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21.02.2025 beschlossenen Änderungen - Streitwertkatalog 2025 - in Verfahren wie dem vorliegenden nicht anwendbar ist).
Der Senat hält an seiner früheren Rechtsprechung, der zufolge die mit einer Ausweisung verbundene Meldepflicht oder Aufenthaltsbeschränkung generell nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist (so noch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 1465/19 - juris Rn. 59 und vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 47), insoweit nicht mehr fest, als die mit einer Ausweisung verbundene Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG oder Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG in Höhe des Auffangstreitwerts streitwerterhöhend zu berücksichtigen ist, sofern diese auf einer behördlichen Anordnung beruht oder eine von der gesetzlichen Regelung abweichende behördliche Ausgestaltung erfahren hat (vgl. in diesem Sinne bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.01.2025 - 12 S 2124/22 - juris Rn. 161). Sind diese Voraussetzungen - wie vorliegend - sowohl mit Blick auf eine Meldepflicht als auch hinsichtlich einer Aufenthaltsbeschränkung erfüllt, gebietet sowohl die regulatorisch-systematische als auch die zweckbezogene Wechselbeziehung der Absätze 1 und 2 in § 56 AufenthG, beide ausweisungsbezogenen Folgeentscheidung lediglich insgesamt mit dem Auffangwert anzusetzen.
Die Streitwerte sind nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren, so dass sich ein festzusetzender Wert von 10.000,- EUR ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).