Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.05.2021 – 2 B 156/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 156/21 VG: 6 V 2229/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, dieser vertreten durch den Leiter des Finanzamtes Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigter:

beigeladen:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 28. Mai 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 17. März 2021 wird zurückgewiesen.

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Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 14.475,51 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erwirkt, die der Antragsgegnerin die Freihaltung einer Planstelle der BesGr A 12 aufgibt und die Besetzung dieser Stelle mit dem Beigeladenen untersagt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist A. . Nach einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft trat sie am 2012 im Angestelltenverhältnis in den Dienst der Antragsgegnerin. Zum 2012 wurde sie als Verwaltungsinspektorin (BesGr A 9) in das Beamtenverhältnis auf Probe und zum 2014 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Zum 2017 wurde sie zur Verwaltungsoberinspektorin (BesGr A 10) befördert. Die für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 erstellte Regelbeurteilung vom 2018 schloss mit der Gesamtnote 5 (Bestnote). Vom 01.10.2017 bis zum 31.01.2019 durchlief sie die Ausbildung im Sachgebietsleiter-Nachwuchspool. Zum 01.01.2019 wurde sie zur Verwaltungsamtfrau (BesGr A 11) befördert. Ab dem 01.02.2019 wurde sie auf einem nach A 13 bewerteten Dienstposten als Sachgebietsleiterin eingesetzt. Zum 15.04.2020 trat sie ein Mandat im Personalrat an und wurde als dessen Vorsitzende voll freigestellt.

Der Beigeladene trat 1992 als Anwärter in den Dienst der Antragsgegnerin. Er wurde 1994 als Steuerassistent z.A. (BesGr A 5) in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach inzwischen erfolgter Beförderung zum Obersteuersekretär (BesGr A 7) am 2002 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Später wurde er zum Hauptsteuersekretär (BesGr A 8) und schließlich zum 2014 zum Amtsinspektor (BesGr A 9 S) befördert. Zum 2015 stieg er in die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (BesGr A 9 E) auf. Zum 2017 wurde er zum Obersteuerinspektor (BesGr A 10) befördert. Die Regelbeurteilung vom 2018 für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 schloss mit der Gesamtnote 5 (Bestnote). Ab dem 24.08.2017 nahm der Beigeladene den Dienstposten eines „Hauptsachbearbeiters Ausbildung“ (BesGr A 12) wahr. Zum 01.01.2019 erfolgte die Beförderung zum Steueramtmann (BesGr A 11). Seit dem 22.03.2020 bis voraussichtlich zum 22.07.2021 befindet er sich in der Ausbildung im Sachgebietsleiter-Nachwuchspool.

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Für die Beförderungsrunde zum 01.01.2021 im Bereich der Finanzämter der Antragsgegnerin erfolgte keine Ausschreibung. Am 28.08.2020 erstellte die Antragsgegnerin eine „Arbeitsliste“, in der alle A 11-Beamten aufgeführt waren, die die laufbahnrechtlichen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen. Darunter befanden sich auch die Antragstellerin und der Beigeladene. Die Liste enthielt noch keine Rangfolge; genannt wurden u.a. die Gesamtnoten der beiden vorangegangenen (Regel-)Beurteilungen (Stichtage 01.01.2018 und 01.01.2015) sowie bei einigen Beamten die beabsichtigte Gesamtnote eines Beurteilungsvorschlags („BU/ Vorschlag“).

Das Zentrale Personalbüro des Senators für Finanzen versandte diese Liste an die Leitungen der Finanzämter und der Landeshauptkasse, die daraufhin die beabsichtigten Benotungen im Falle noch zu erstellender Anlassbeurteilungen meldeten.

In einem Gespräch am 18.09.2020 stimmten die Leitungen der Finanzämter und der Landeshauptkasse sowie die Leitung der Abteilung 1 des Senators für Finanzen („Beurteilungskommission“, vgl. Ziff. 3.3.3 der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie der Finanzämter des Landes Bremen, im Folgenden: BuBRF) die beabsichtigten Beurteilungsgesamtnoten ab. Demnach sollten 9 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 11 (darunter der Beigeladene) die Gesamtnote 5 erhalten. Im Protokoll der Besprechung findet sich ferner die Bemerkung „Mit den beschlossenen Noten sollen nach einzuholender Zustimmung der Dienststellenleitung SF zum 01.01.2021 folgende Beförderungen erfolgen:“. In der anschließenden Tabelle steht: „Beförderung nach A 12“, „mit Noten: 5“, „Anzahl der Beförderung (Köpfe): 9“. Die ständige Vertreterin im Amt des Senators für Finanzen erklärte am 21.09.2020 ihr Einverständnis „mit dem Vorgehen bei den Beförderungen“.

Auf dieser Grundlage wurde mit dem Datum 25.09.2020 eine „vorläufige Beförderungsreihenfolgeliste“ erstellt, in der die beförderungsreifen Beamten nach einer Rangfolge gelistet waren. Die neun Personen, die nach der Besprechung der Beurteilungskommission die Gesamtnote 5 erhalten sollten, waren auf den Plätzen 1 – 9 aufgeführt; davon der Beigeladene auf Platz 9. Die Antragstellerin erhielt den Listenplatz 42. Die äußerste rechte Spalte der Liste trug die Überschrift „ABU“ mit der erläuternden Fußnote „zu erstellende Anlassbeurteilung nach den Ziffern 2.6.1 Nr. 3 und Nr. 5 der BuBRF“. Nur bei den ersten neun Beamtinnen und Beamten auf der Liste war in dieser Spalte ein Kreuz eingetragen. Die Liste wurde den Leitungen der Finanzämter und der Landeshauptkasse vom Zentralen Personalbüro des Senators für Finanzen am 28.09.2020 mit der Bemerkung, dass die Reihung gemäß der Besprechung vom 18.09.2020 erfolgt sei, und der Bitte um Bekanntgabe ab 01.10.2020 übersandt.

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Nach Ziff. 6.5. BuBRF dient die Bekanntgabe der vorläufigen Beförderungsliste dazu, dass die in der Liste nicht zur Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.6.1 Nr. 3 BuBRF (Beurteilung für eine Auswahlentscheidung vor einer Beförderung) vorgesehenen Personen bis zum 22.10. des Jahres eine Anlassbeurteilung gem. Ziff. 2.6.1 Nr. 5 BuBRF (Beurteilung auf begründeten Wunsch der Beamtin bzw. des Beamten) beantragen können. Davon machte (nur) die Antragstellerin Gebrauch, die als freigestellte Vorsitzende des Personalrats eine Nachzeichnung ihres Leistungsstandes verlangte. Die Nachzeichnung erfolgte am 16.10.2020 mit folgendem Ergebnis: Ausgangspunkt sei die letzte Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017, in der die Antragstellerin in einem A 10- Statusamt die Gesamtnote 5 erhalten habe. Als Vergleichsgruppe seien die 8 anderen A 10-Beamten in den Finanzämtern herangezogen worden, die zum selben Stichtag mit der Gesamtnote 5 beurteilt und zum 01.01.2019 ebenfalls nach A 11 befördert wurden. Von diesen sei nur der Beigeladene für eine erneute Beförderung zum 01.01.2021 vorgesehen. Daher liege keine Beeinträchtigung der beruflichen Entwicklung der Antragstellerin wegen der Personalratstätigkeit vor. Der Listenplatz 42 rühre aus einer „Umrechnung“ der Gesamtnote 5 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 in die Gesamtnote 3 in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 gemäß der BuBRF.

Im November 2020 wurden den Beamten auf den Plätzen 1 – 9 ihre Anlassbeurteilungen eröffnet; für die übrigen Beamten auf der Liste wurden keine Anlassbeurteilungen erstellt. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen schloss mit der Gesamtnote 5. Anschließend wurde vom Zentralen Personalbüro des Senators für Finanzen am 30.11.2020 eine Beförderungsreihenfolgeliste erstellt, die inhaltlich vollständig der vorläufigen Beförderungsreihenfolgeliste entsprach.

Die Antragstellerin hat am 13.10.2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie werde entgegen § 56 Abs. 1 BremPersVG aufgrund ihrer Tätigkeit im Personalrat benachteiligt. Vor der Beförderungsentscheidung sei die Nachzeichnungspflicht nicht beachtet worden. Für die dann schließlich erfolgte Nachzeichnung und die Bildung der Vergleichsgruppe gebe es keine belastbare Tatsachengrundlage. Mit dem Beigeladenen solle ein Mitglied der Vergleichsgruppe befördert werden. In ihrer vorletzten Beurteilung habe sie in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 die Note 4 und dann in der letzten Beurteilung trotz der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 die Note 5 erzielt. Dies zeige, dass eine Beförderung nicht zwingend zur Absenkung der Note führe. Die pauschale und nicht begründete Umrechnung ihrer letzten Gesamtnote (Note 5 im Statusamt A 10) in eine fiktive Gesamtnote 3 im Statusamt A 11 sei daher nicht zulässig. Da man ihr schon vor der Nachzeichnung gesagt habe, dass sie nicht befördert werden

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könne, habe sie den Eindruck, dass die Nachzeichnung nur eine ohnehin schon vorher getroffene Entscheidung nachträglich rechtfertigen sollte. Maßgeblich für die Beförderungsentscheidung müssten die Leistungen sein, die sie unmittelbar vor der Freistellung gezeigt habe.

Die Antragsgegnerin hat erwidert, dass die Nachzeichnung den Vorgaben der Rechtsprechung entspreche. Eine Anlassbeurteilung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Freistellung sei nicht erforderlich gewesen. Eine solche jetzt vorzunehmen, wäre nicht vertretbar, da dadurch der Amtsleitung eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf ein freigestelltes Personalratsmitglied eröffnet würde. Zudem würde der Bezugspunkt für die Bildung der Vergleichsgruppe bei späteren Nachzeichnungen verändert. Es müsste dann ein Vergleich mit den zum Freistellungszeitpunkt mit derselben Note beurteilten A 11- Beamten vorgenommen werden. Dazu müsste man auf die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.01.2018 zurückgreifen, die jedoch einen anderen Beurteilungszeitraum als denjenigen, der dann bei der Antragstellerin beurteilt worden wäre, betreffe. Der Beigeladene sei der einzige A 11-Beamte in dem betroffenen Bereich, der schon zwei Jahre nach seiner letzten Beförderung nach A 12 befördert werden soll. Er sei ein Ausnahmefall. Darüber hinaus wäre die Antragstellerin voraussichtlich auch bei Erstellung einer neuen Beurteilung nicht für eine Beförderung zum 01.01.2021 ausgewählt worden.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, den diesen mit Schriftsatz vom 23.12.2020 auf die Beförderung des Beigeladenen beschränkt hat, mit Beschluss vom 17.03.2021 stattgegeben. Die Antragsgegnerin habe den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht verletzt. Bereits die Erstellung der Beförderungsrangliste sei rechtswidrig erfolgt. Der Bewerbervergleich bei einer Beförderungsentscheidung müsse v.a. anhand der dienstlichen Beurteilungen erfolgen. Vorliegend habe die Beförderungsrangliste indes schon faktisch am 25.09.2020 festgestanden, bevor die Anlassbeurteilungen erstellt wurden. Der Leistungsgrundsatz lasse es ferner nicht zu, dass nur für diejenigen Beamten Beurteilungen erstellt werden, die voraussichtlich befördert werden sollen. Die Auswahlentscheidung müsse aus der dienstlichen Beurteilung folgen und nicht umgekehrt die dienstliche Beurteilung aus der Auswahlentscheidung. Dass vorliegend die dienstlichen Beurteilungen nur eine bereits getroffene Auswahlentscheidung bestätigen sollten, zeige sich auch an zwei weiteren Indizien: Die Beurteilung des Beigeladenen sei am selben Tag (dem 02.11.2020) sowohl vom Erst- als auch vom Zweitbeurteiler unterzeichnet und dem Beigeladenen eröffnet worden. Als Beurteilungsanlass nenne die Beurteilung „Beförderung auf den 01.01.2020“ und nicht „Auswahlentscheidung über eine Beförderung zum 01.01.2020“. Darüber hinaus sei die Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlerhaft, da Aufgabengebiet und

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Beurteilungszeitraum nicht richtig angegeben seien. Des Weiteren sei es fehlerhaft gewesen, für die Antragstellerin keine Anlassbeurteilung zu erstellen. Die Aussage der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin auch bei Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht befördert worden wäre, sei ohne Leistungsvergleich nicht zulässig. Eine Beförderung müsse nicht automatisch zu einem Leistungseinbruch führen. Bei der Antragstellerin seien nach bisherigen Beförderungen gerade keine Leistungseinbrüche aufgetreten. Das Fehlen einer Anlassbeurteilung könne nicht durch eine Nachzeichnung ersetzt werden. Denn während die Anlassbeurteilung den Zeitraum vor der Freistellung betrifft, betreffe die Nachzeichnung den Freistellungszeitraum.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen und begründeten Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Erstellung der Beförderungsrangliste sei rechtswidrig gewesen, weil sie nicht den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 BremBG i.V.m. § 9 BeamtStG) beachtet hat.

1. Der Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen (st. Rspr. des BVerfG und des BVerwG, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16, juris Rn. 78 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1/13, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies impliziert, dass die Beurteilung vor der Auswahlentscheidung erstellt worden sein muss. Eine dienstliche Beurteilung, die erst nach der Auswahlentscheidung erstellt wurde, kann denklogisch zwingend nicht die Grundlage der Auswahlentscheidung gewesen sein.

2. Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen und zulasten der Antragstellerin wurde am 21.09.2020 endgültig getroffen, als die Staatsrätin beim Senator für Finanzen ihre Zustimmung zu den Vorschlägen der „Beurteilungskommission“ vom 18.09.2020 erteilte. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die Anlassbeurteilung für den Beigeladenen noch die Nachzeichnung des Leistungsstandes der Antragstellerin erstellt. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen wurde erst am 02.11.2020 von den Beurteilern unterzeichnet und eröffnet; die Nachzeichnung des Leistungsstandes der Antragstellerin erfolgte am 16.10.2020. Sie können daher nicht die Grundlage der Auswahlentscheidung gewesen sein.

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3. Der Annahme, dass die Auswahlentscheidung bereits endgültig am 18. bzw. 21.09.2020 gefallen ist, steht nicht entgegen, dass die auf dieser Basis erstellte Rangliste formal als „vorläufige Beförderungsreihenfolgenliste“ bezeichnet wurde. Denn eine weitere Auswahlentscheidung sollte nicht mehr folgen und ist auch nicht mehr erfolgt. Die Beurteilungskommission hatte bereits am 18.09.2020 beschlossen, welche Beamtinnen und Beamten die Spitzennote in den noch ausstehenden Anlassbeurteilungen erhalten sollten. Deren Anzahl entsprach offenbar der Anzahl der beabsichtigten Beförderungen nach A 12. Dafür, dass die Beurteilungskommission ihre Beschlüsse als abschließende Entscheidung verstand, spricht auch die Bemerkung im Sitzungsprotokoll „Mit den beschlossenen Noten sollen nach einzuholender Zustimmung der Dienststellenleitung SF zum 01.01.2021 folgende Beförderungen erfolgen“. Die Zustimmung der ständigen Vertreterin des Senators für Finanzen erfolgte am 21.09.2020. Der Vorgang „Beförderungsverfahren FÄ 01.01.2021“ des Zentralen Personalbüros des Senators für Finanzen enthält keinen Hinweis auf eine (weitere) Auswahlentscheidung zwischen der Erstellung der Anlassbeurteilungen und der Erstellung der endgültigen Beförderungsrangliste am 30.11.2020. Auch inhaltlich entsprach die endgültige Liste vollständig derjenigen, die die Beurteilungskommission am 18.09.2020 beschlossen hatte.

4. Die Beurteilungskommission traf die Auswahlentscheidung nicht auf der Grundlage von Beurteilungen, sondern auf der Grundlage von zu diesem Zeitpunkt lediglich beabsichtigten Gesamtnoten zukünftiger (Anlass-)Beurteilungen.

a) Die Beurteilungskommission entschied nicht aufgrund von Anlassbeurteilungen für die Beförderungsrunde zum 01.01.2021. Dies zeigt sich zum einen daran, dass die Anlassbeurteilung des Beigeladenen erst circa eineinhalb Monate nach der Beschlussfassung der Beurteilungskommission von den Beurteilern unterzeichnet wurde. Zum anderen ergibt sich dies aus der Fußnote zur Überschrift der rechten Spalte der von der Beurteilungskommission beschlossenen „vorläufigen Beförderungsreihenfolgenliste“, in der von zu erstellenden (nicht: bereits erstellten) Anlassbeurteilungen die Rede ist. Auch in Ziff. 3.3.3 BuBRF heißt es, dass die Besprechung der Amtsleitungen mit der Leitung der Abteilung 1 (also: die Sitzung der Beurteilungskommission) stattfindet, bevor die Beurteilungen erteilt werden.

b) Die Beurteilungskommission entschied nicht aufgrund früherer (Regel-)Beurteilungen. Die Gesamtnoten der letzten und der vorletzten (Regel-)Beurteilung der beförderungsreifen Beamtinnen und Beamten waren ihr zwar aus der Liste vom 28.08.2020 bekannt. Das Protokoll der Besprechung vom 18.09.2020 enthält aber keinen

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Hinweis darauf, dass diese Noten für die Entscheidung der Kommission maßgeblich waren. Vielmehr folgte die Auswahlentscheidung den in derselben Sitzung von der Kommission beschlossenen Gesamtnoten der noch zu erstellenden Anlassbeurteilungen.

5. Die Gesamtnoten beabsichtigter, aber noch nicht erstellter dienstlicher Beurteilungen sind als Grundlage für eine Auswahlentscheidung kein adäquater Ersatz für eine dienstliche Beurteilung.

Zum einen könnte die Gesamtnote der späteren Beurteilung (an der im vorliegend betroffenen Verwaltungsbereich zwei Beurteiler mitwirken, vgl. Ziff. 2.8.1.1 BuBRF) von der im Zeitpunkt der Sitzung der Beurteilungskommission „beabsichtigten“ Gesamtnote abweichen. Die BuBRF sehen nicht vor, dass die Beurteilungskommission über individuelle Beurteilungen abschließend beschließt. Nach Ziff. 3.3.3 BuBRF hat die Kommission lediglich „eine beratende Funktion“ und soll dazu beitragen, dass in allen Ämtern die gleichen Maßstäbe angelegt werden.

Zum anderen ist für die Auswahlentscheidung das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung zwar „in erster Linie“, aber eben nicht ausschließlich maßgebend. Auch Einzelfeststellungen und –bewertungen in dienstlichen Beurteilungen können von Bedeutung sein (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 69 m.w.N. sowie BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 C 19/10, juris Rn. 16 f.; Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, juris Rn. 46; Beschl. v. 19.12.2014 – 2 VR 1.14, juris Rn. 35 f.). Diese waren der Beurteilungskommission bei ihren Beschlüssen vom 18.09.2020 zwangsläufig unbekannt, da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Beurteilungen existierten. Wenn schon Beförderungsranglisten, die allein anhand des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung erstellt werden, rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011 – 2 C 19.10, juris Rn. 18 ff.; Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 223), gilt dies erst recht für Beförderungsranglisten, die allein aufgrund des zu erwartenden Gesamturteils einer noch gar nicht erstellten dienstlichen Beurteilung erstellt werden.

6. Der Einwand der Beschwerde, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin nur für die Beamtinnen und Beamten „mit den besten Leistungen“ Anlassbeurteilungen erstelle, verkennt, dass die Antragsgegnerin vor Erstellung der Beurteilungen nicht wissen kann, welche Beamtinnen und Beamten aktuell die besten Leistungen zeigen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zwingt die Antragsgegnerin keineswegs dazu, für alle beförderungsreifen Beamten zu jeder Beförderungsrunde (sprich: jährlich) flächendeckend Anlassbeurteilungen zu erstellen. Zum einen könnte sie ein System

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wählen, bei dem Beförderungsentscheidungen aufgrund von Regelbeurteilungen (soweit solche vorliegen und aussagekräftig sind) getroffen werden und (grundsätzlich) keine Anlassbeurteilungen mehr stattfinden (vgl. auch § 2 Abs. 1 Satz 2, § 7 BremBeurtV sowie BVerwG, Beschl. v. 07.01.2021 – 2 VR 4/29, juris Rn. 44 f.). Will sie daran festhalten, dass Anlassbeurteilungen für die Beförderung ausschlaggebend sein sollen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV), könnte sie die Beförderungsstellen ausschreiben (vgl. § 10 BremBG) und müsste dann nur für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die sich beworben haben und in den Leistungsvergleich einzubeziehen sind, Anlassbeurteilungen erstellen. Nicht zulässig ist jedoch die derzeitige Praxis, die Auswahlentscheidung faktisch schon vor Erstellung der Anlassbeurteilungen endgültig zu treffen, dann nur noch diejenigen Beamtinnen und Beamten zu beurteilen, auf deren Beförderung man sich im Vorhinein festgelegt hat, und dabei Gesamtnoten zu vergeben, die ebenfalls schon im Vorhinein abschließend festgelegt worden sind (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 19.11.2010 – 2 A 10983/10, juris Rn. 4 f., 35 und Urt. v. 17.03.2015 – 2 A 10578/14, juris Rn. 37 f.). Hier dient die Anlassbeurteilung nicht als Grundlage der Auswahlentscheidung, sondern nur zu deren nachträglicher Bestätigung.

7. Da die Auswahlentscheidung bereits aus diesem Grund fehlerhaft war, kommt es auf die weiteren vom Verwaltungsgericht angenommenen Rechtsfehler, gegen deren Vorliegen sich die Beschwerde wendet, nicht an.

8. Es erscheint jedenfalls möglich, dass die Antragstellerin bei einer fehlerfreien Entscheidung ausgewählt worden wäre (vgl. zu diesem Erfordernis OVG Bremen, Beschl. v. 12.11.2018 – 2 B 167/18, juris Rn. 20). Sowohl sie als auch der Beigeladene wurden bei der letzten Regelbeurteilung mit der Gesamtnote 5 (beide im Statusamt A 10) beurteilt und beide wurden zum selben Zeitpunkt nach A 11 befördert, wo die Leistungen der Antragstellerin bislang nicht mehr beurteilt worden sind. Unabhängig davon, ob eine Beurteilung der im Statusamt A 11 bis zur Freistellung für den Personalrat gezeigten Leistungen erforderlich gewesen wäre bzw. ist, erscheint jedenfalls die pauschale Umrechnung der im Statusamt A 10 zuletzt erzielten Note 5 in die Note 3 im Statusamt A 11 fragwürdig. Zwar führt eine Beförderung regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im höheren Statusamt schlechter ausfällt, weil an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dieser Grundsatz darf jedoch nicht schematisch angewendet werden. Eine Herabsetzung der Note ist ausgeschlossen, wenn leistungsbezogene Gründe dem entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. 26.03.2018 – 2 B 199/17, juris Rn. 20.) Bei der Antragstellerin hatte die vorletzte Beförderung (von A 9 nach A 10) gerade nicht zu einem Notenabfall geführt. Die Antragstellerin war im Statusamt A 9

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mit der Note 4 und in der folgenden Beurteilung im Statusamt A 10 sogar mit der Note 5 beurteilt worden. Zudem zeigt das Beispiel des Beigeladenen, dass es im vorliegend betroffenen Verwaltungsbereich durchaus möglich ist, nach einer Beförderung von A 10 nach A 11 in der nächsten Beurteilung erneut die Spitzennote zu erhalten.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel