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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.08.2025 – 6 V 225/25

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 V 225/25

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen: 1.

2.

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 27. August 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auf 26.611,65 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der Stelle „Abteilungsleiter:in (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung“ bei der Senatorin

.

Zum April 2024 wurde die damalige Abteilungsleiterin der Abteilung Z Frau F zur Staatsrätin ernannt. Die Antragsgegnerin schrieb daher die beiden streitbefangenen Dienstposten „Abteilungsleiter:in (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung , Besoldungsgruppe B 3" und die dazugehörigen Planstellen aus.

Die nach A 16 besoldete Antragstellerin ist Referatsleiterin des Referats

der Senatorin

. Sie wurde am 21.10.2024 durch den Abteilungsleiter der Abteilung Herrn K (Erstbeurteilung) und die Staatsrätin

Frau F (Zweitbeurteilung) aus Anlass einer Bewerbung mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ beurteilt. Mit Ausnahme der Kategorien „Engagement und Motivation“, „Arbeitsqualität“ und „Arbeitsmenge“ (Note jeweils „hervorragend“) wurde sie in sämtlichen Kategorien mit der Note „übertrifft die Anforderungen“ bewertet.

Der nach A 16 besoldete Beigeladene zu 1 ist Referatsleiter des Referats

der Senatorin . Er wurde bereits am 01.10.2024 aus Anlass einer Bewerbung mit der Note „hervorragend“ beurteilt. Die formularmäßige Beurteilung unterschrieb die Staatsrätin Frau F sowohl als „Erst-“ wie auch als „Zweitbeurteilerin“ unter dem 01.10.2024. Mit Ausnahme der Kategorie „Schriftliche Kommunikation“ (Note „übertrifft die Anforderungen“) wurde er in sämtlichen Kategorien mit der Note „hervorragend“ bewertet.

Der nach A 16 besoldete Beigeladene zu 2 ist Referatsleiter des Referats

der Senatorin . Er wurde ebenfalls bereits am 01.10.2024 aus Anlass einer Bewerbung mit der Note „hervorragend“ beurteilt. Die

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formularmäßige Beurteilung unterschrieb die Staatsrätin Frau F sowohl als „Erst-“ wie auch als „Zweitbeurteilerin“ unter dem 01.10.2024. Mit Ausnahme der Kategorie „Dienstleistungsorientierung und Kooperationsverhalten“ (Note „übertrifft die Anforderungen“) wurde er in sämtlichen Kategorien mit der Note „hervorragend“ bewertet.

Auf die Ausschreibung der streitbefangenen Dienstposten hin gingen bei der Antragsgegnerin 21 Bewerbungen ein. Nach Prüfung der eingegangenen Bewerbungen anhand der in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen wurde zunächst maßgeblich anhand der Arbeitszeugnisse und Beurteilungen und der weiteren Bewerbungsunterlagen eine Vorauswahl von sechs Personen getroffen, die mit dem Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 durch und Staatsrätin Frau F dokumentiert wurde. Zu diesen sechs Personen gehörten sowohl die beiden Beigeladenen wie auch die Antragstellerin. Im Rahmen der Vorauswahl wurde festgestellt, dass ein Leistungs- und Eignungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber den weiteren Bewerbern „eindeutig erkennbar“ sei. Das Vorstellungsgespräch könne „im Wesentlichen zur Abrundung dienen, das Ergebnis aber nicht mehr maßgeblich beeinflussen“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 verwiesen. Die Auswahlgespräche fanden bei der Senatorin am 05.12., 06.12. und 13.12.2024 statt. Mit Auswahlvermerk vom 06.01.2025 wählten und Staatsrätin Frau F die beiden Beigeladenen für die ausgeschriebenen Dienstposten in geteilter Führung aus (jeweils Platz 1). Die Antragstellerin wurde auf Platz 2 für die Besetzung der Dienstposten vorgeschlagen, sofern einer der beiden Erstplatzierten den Dienstposten nicht antrete. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Auswahlvermerk vom 06.01.2025 verwiesen. Der Staatsrat Herr S und die Mitbestimmungsgremien stimmten der Auswahlentscheidung zu.

Mit Bescheid vom 16.01.2025 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht erfolgreich war. Hiergegen legte sie am 30.01.2025 Widerspruch ein.

Die Antragstellerin hat zugleich am 30.01.2025 beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz nachgesucht.

Mit Vermerk vom 20.02.2025 machte sich der Staatsrat Herr S die Beurteilungen der beiden Beigeladenen „in Vertretung der Senatorin“ zu eigen.

Die Antragstellerin begründet ihren Eilantrag wie folgt: Sie ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin bereits gegen ihre Dokumentationspflichten verstoßen habe, da sich in der Auswahlakte keine handschriftlichen Mitschriften der Mitglieder der

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Auswahlkommission auffinden ließen. Bei der streitgegenständlichen Stelle handele es sich um die Stelle der jetzigen Staatsrätin Frau F . Es sei bereits mit der Entscheidung über eine Nachbesetzung „das Gerücht durchs Haus und sogar durch die bremische Verwaltung insgesamt gegangen“, dass die Teilung der Stelle auch damit verbunden gewesen sei, dass für die Doppelspitze bereits die Referatsleiter für Personal und Haushalt, namentlich die Beigeladenen, vorgesehen worden seien. Genau diese beiden Kandidaten seien nun ausgewählt worden. Die Beurteilungen der Beigeladenen seien allein durch die Staatsrätin Frau F erstellt worden und die Beurteilung der Antragstellerin erst später und in Abstimmung mit dieser erfolgt. Die drei Beurteilungen seien somit mit der Staatsrätin maßgeblich abgestimmt worden, obwohl diese das streitgegenständliche Auswahlverfahren geleitet habe. Aufgrund einer falschen Kenntnis über die Beurteilungsmaßstäbe habe sie – die Antragstellerin – sich nicht stärker gegen ihre vorliegende Beurteilung gewehrt. Bei korrekter dienstlicher Beurteilung und bei korrekter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse, Qualifikationen, Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen des Auswahlverfahrens gehe sie von einem Erfahrungsvorsprung gegenüber den Beigeladenen aus. Dass dies alles nicht berücksichtigt worden sei, stelle einen Verfahrensfehler dar. Grundsätzlich erwecke der Auswahlvermerk den Eindruck, dass ihre Qualifikationen stets relativiert und nicht angemessen bewertet worden seien, während insbesondere bei den ausgewählten Kandidaten stets immer positiver die Qualifikationen beurteilt worden sei. Ihr seien Kenntnisse in der strategischen Haushaltsführung abgesprochen worden, obwohl sie die Umsetzung, Steuerung und das Controlling des rund 740 Millionen Euro umfassenden Sonder- bzw. Anlagevermögen verantworte. Der Beigeladene zu 1 führe demgegenüber „nur“ den Personalhaushalt und habe die gleiche Punktzahl erhalten. Auch sei die Bewertung ihrer Kenntnisse im Hinblick auf Drittmittelprogramme vor dem Hintergrund der Verantwortung der „G “

und ihrer 15-jährigen Leitungsfunktion bei der Programmaufstellung enttäuschend. Die gleiche Bewertung der Beigeladenen, die kein inhaltliches Controlling übernähmen und nur Stellvertreteraufgaben im Bereich der Drittmittel übernommen hätten, sei unverständlich. Unberücksichtigt seien auch ihre Verdienste für die G geblieben, die unterschiedliche Qualifikationen abverlange, und durch den wirtschaftspolitischen Sprecher der SPD ausdrücklich „betont“ worden seien. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass sie seit fünf Jahren die stellvertretende Abteilungsleitung übernehme und dass sie allein länger im Haus Führungskraft sei als die beiden ausgewählten Bewerber zusammen. Der Auswahlvermerk spreche für eine gleich gute Eignung der Antragstellerin wie die Beigeladenen, soweit dort ausgeführt werde, dass sie für die Besetzung des Dienstpostens vorgeschlagen werde, wenn einer der Erstplatzierten den Dienstposten nicht antreten würde. Hier hätte die Antragsgegnerin

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weitere Kriterien heranziehen müssen, etwa auch die vorrangige Berücksichtigung von Frauen. Auch dies stelle einen Verfahrensfehler dar.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den ausgeschriebenen und mit der Bes. Gr. B 3 (BremBesO) bewerteten Dienstposten - „Abteilungsleiter:in - (w/m/d) Abteilung Z in geteilter Führung

“ sowie die diesem Posten zugeordnete Planstelle vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid vom 16.01.2025 oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens freizuhalten und nicht mit den Beigeladenen zu besetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie tritt dem antragstellerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen. Die Teilung der Stelle beruhe auf sachlichen Gesichtspunkten, die im Haushalts- und Finanzausschuss im August 2024 ausführlich diskutiert und dort auch zur Kenntnis genommen worden seien (Titel der Vorlage:

). Die Beigeladenen hätten einen exzellenten Ruf und eine hohe Sichtbarkeit im Haus, was zu den Gerüchten über die Beförderungen geführt haben könne. Die Beurteilung der Antragstellerin beruhe auf dem Beurteilungsvorschlag ihres direkten Vorgesetzten und sei von der Staatsrätin als Zweitbeurteilerin zu unterzeichnen gewesen. Es habe keine Veränderung der Staatsrätin an dem vorgeschlagenen Beurteilungsergebnis gegeben. Somit spiele das Datum der Erstellung keine Rolle, da keine „Herabstufung“ oder sonstige Abänderung vorgenommen worden sei. Da die Beurteilungen bei den beiden Beigeladenen nicht durchgängig in allen Merkmalen die Spitzenbewertung aufwiesen, wohl aber die Gesamtnote „hervorragend“, seien keine Argumente ersichtlich, die gegen die Plausibilität dieser Ergebnisse sprechen würden. Bereits im Rahmen der Vorauswahl sei auf Grundlage der Arbeitszeugnisse und Beurteilungen ein Eignungsvorsprung der Beigeladenen vor der Antragstellerin gesehen worden. Die Beurteilungen der Beigeladenen hätten nur von Frau F vorgenommen werden können. Dies ergebe sich aus Geschäftsverteilungsplänen und aus § 5 Abs. 2 BeurtV aF. Dieser Vorschrift sei zu entnehmen, dass wenn die Dienstvorgesetzen zugleich direkte Vorgesetze seien, die Zweitbeurteilung entfalle. Da die – streitbefangene – Stelle Abteilungsleitung Z zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilungen nicht besetzt gewesen sei, habe es keinen direkten Vorgesetzten, der für eine Erstbeurteilung in Betracht

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gekommen wäre, gegeben. Der Beigeladene zu 2 sei als Stellvertreter der Staatsrätin auf dem Dienstposten Z gehindert, eine Erstbeurteilung für sich selbst vorzunehmen. Als Teilnehmer der Bestenauslese um die streitbefangene Stelle sei er auch von der Erstellung anderer Erstbeurteilungen für das Verfahren ausgeschlossen gewesen. Auch in Stellvertretung für Z habe der Beigeladene zu 2 keine Beurteilung für einen Wettbewerber erstellen dürfen. Stattdessen habe die Staatsrätin Frau F die Erstellung der Beurteilungen direkt an sich gezogen. Dies sei zulässig gewesen. Nach der bisherigen Praxis im Ressort sei eine Zweitbeurteilung nicht notwendig, wenn ein Staatsrat bzw. eine Staatsrätin eine Beurteilung erstellt habe. Die Staatsräte würden in Fragen der Beurteilung dauerhaft die Senatorin und damit die Dienstvorgesetzte vertreten. Dies entspreche auch der heutigen Beschlusslage im Ressort, die nach Inkrafttreten der neuen BremBeurtV geschaffen worden sei. „Leider“ sei diese in den vergangenen Jahren nicht verschriftlicht worden. Daher habe der Staatsrat Herr S mit Vermerken die Beurteilungen der Beigeladenen bestätigt. Nach dem Ergebnis der Auswahlgespräche sei es bei der Bewertung im Rahmen der Vorauswahl geblieben. Die Auswahl sei auf die beiden Beigeladenen gefallen, die Auswahlgespräche hätten das zuvor gefundene Ergebnis bestätigt und abgerundet. Der Gesprächsleitfaden sei vorgelegt worden. Da sich bereits nach der Auswertung der Beurteilungen und Zeugnisse ein signifikanter Vorsprung der Beigeladenden ergeben habe, sei das Ausmaß der Dokumentationspflichten abgeschwächt gewesen. Nach dem Vermerk zur Vorauswahl und zur Auswahl der zum Auswahlgespräch einzuladenden Bewerbenden vom 28.11.2024 hätten die Auswahlgespräche allein der Abrundung der zuvor anhand der vorgenommenen Rangfolgebildung gedient. Die Ergebnisse der Vorstellungsgespräche seien jedenfalls hinreichend dokumentiert. Die im Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 vorgenommene Gewichtung und Bewertung sei nicht einseitig oder abweichend vom Anforderungsprofil zum Nachteil der Antragstellerin vollzogen worden. Allein mit der längeren dienstlichen Tätigkeit der Antragstellerin in der Behörde der Senatorin

sei keine andere Entscheidung gerechtfertigt. Die Kompetenz, ein Sondervermögen oder ein eigenes Budget zu steuern und zu controllen, bilde zwar eine gute Voraussetzung für den Teil „Haushalt“ im Stellenprofil der Abteilungsleitung Z, allerdings würden die Sondervermögen auch zukünftig in den jeweiligen Fachreferaten verwaltet und gesteuert. In der Zentralabteilung Z gehe es hingegen um die Steuerung und das Controlling des „kameralen öffentlichen Haushalts“ inklusive der Stellenpläne sowie um die Anwendung des Haushaltsrechtes. Der Beigeladene zu 2 steuere und controlle den Gesamthaushalt des Ressorts und führe dafür auch strategische Verhandlungen. Der Beigeladene zu 1 steuere und controlle den Personalhaushalt des gesamten Ressorts. Die Antragstellerin verfüge nicht über die in der Ausschreibung ebenfalls geforderten Kenntnisse und Kompetenzen in den Feldern Personalrecht und strategisches

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Personalwesen. Aus der Fachreferatsleitung allein ergäben sich nicht die nach dem Anforderungsprofil geforderten Kenntnisse und Erfahrungen. Zwar sei sowohl in der Besoldungsgruppe B 3 wie auch auf der Funktionsebene der Abteilungsleitungen aktuell eine Unterrepräsentanz von Frauen bei der Senatorin

gegeben. Die wesentliche gleiche Qualifikation im Sinne des § 4 Abs. 4 BremLGG könne aber anhand des in dem Vorausvermerk und dem finalen Auswahlvermerk dokumentierten Leistungs- und Eignungsvorsprungs der Beigeladenen nicht festgestellt werden.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Die Antragsgegnerin hat die Beigeladenen zum 01.05.2025 als kommissarische Vertretung der Abteilungsleitung Z der Senatorin eingesetzt. Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte handschriftliche Aufzeichnungen der Staatsrätin Frau F und Frau H (Abschnittsleiterin Personalreferat) zu den Auswahlgesprächen vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Personalakten der Antragstellerin und des Beigeladenen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht die Gefahr glaubhaft machen können, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat schon nicht einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin durch das Auswahlverfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Abteilungsleitung mit den Beigeladenen in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt wurde. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und

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beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch).

Der eigentliche Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, wenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung einfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. Die Entscheidung über die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung die anzuwendenden Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt (BVerwG, Urt. v. 20.10.1983 – 2 C 11.82 –, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2012 – 2 B 130/11 –, juris Rn. 4).

Nach den vorbenannten Maßstäben kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen die Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangene Abteilungsleitung keinen Erfolg haben. Die Antragsgegnerin hat den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt. Dazu im Einzelnen:

1. Die mit Auswahlvermerk vom 06.01.2025 erfolgte Auswahl der Beigeladenen für die streitbefangene Abteilungsleitung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

a) Es wurden die wesentlichen Auswahlerwägungen ordnungsgemäß dokumentiert. Das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsverfahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert. Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen (in den Akten) schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation erfordert kein möglichst detailliertes Protokoll, insbesondere kein Wortprotokoll der Auswahlgespräche. Vielmehr reicht es aus, wenn die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern in den

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Grundzügen festgehalten werden. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Auswahlentscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Die wesentlichen Erwägungen müssen deshalb im Zeitpunkt der Konkurrentenmitteilung bzw. Auswahlentscheidung dokumentiert sein. Eine Ergänzung der Erwägungen ist auch noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zulässig, nicht hingegen ein vollständiges Nachholen oder Austauschen der tragenden Gründe (mit zahlreichen weiteren Nachweisen VG Schleswig Beschl. v. 12.6.2025 – 12 B 80/24 –, BeckRS 2025, 13003 Rn. 11).

Tragfähiger Ausgangspunkt der gerichtlichen Kontrolle können der von der Antragsgegnerin vorgelegte Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024 sowie der Auswahlvermerk vom 06.01.2025 sein. Darin wurden die Auswahlerwägungen der Berufungskommission in einer für das Gericht überprüfbaren Weise dargelegt. Auf Bitten des Gerichts konnte die Beklagte zudem die handschriftlichen Aufzeichnungen der Staatsrätin Frau F und Frau H (Abschnittsleiterin Personalreferat) zu den Auswahlgesprächen der Beigeladenen und der Antragstellerin vorlegen, aus denen sich in den Grundzügen die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern ergibt. Die Antragstellerin hat zu den handschriftlichen Mitteilungen keine Stellung genommen.

b) Überdies begegnet die Mitwirkung der Staatsrätin Frau F an der Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 1 BremVwVfG i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat sich nur derjenige von der Mitwirkung an einem Verwaltungsverfahren zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Befangen ist ein Amtsträger, der aus bestimmten, in seiner Person oder der Sache liegenden Gründen nicht die Gewähr bietet, unparteiisch und unvoreingenommen zu handeln und zu entscheiden. Parteilich handelt, wer entweder selbst Partei ist oder sich die Interessen einer Partei zu eigen macht und zu deren Gunsten entscheidet. Voreingenommen ist ein Amtsträger, der sich, etwa auf Grundlage von Vorurteilen oder einer persönlichen Abneigung, frühzeitig und ohne den Sachverhalt in der gebotenen Weise zu ermitteln oder zu bewerten, in seiner

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Rechtsauffassung, seiner Haltung zu der Angelegenheit und letztlich in seiner Entscheidung festlegt. Für den Ausschluss vom Verfahren genügt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Sie verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 21 Rn. 16 f.).

Vernünftige Gründe für die Besorgnis der Befangenheit der Staatsrätin Frau F bei der Auswahlentscheidung wurden durch die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die spezifischen Umstände der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung – der maßgebliche Einfluss der Staatsrätin Frau F auf die Beurteilungen der Beigeladenen (dazu sogleich) und zugleich ihr maßgeblicher Einfluss auf die Auswahlentscheidung – durchaus missbrauchsanfällig sind. Diese Umstände allein vermögen aber nicht eine Besorgnis der Befangenheit der Staatsrätin Frau F bei der Auswahlentscheidung zu begründen, in deren Folge sie von der Mitwirkung an der Auswahlentscheidung ausgeschlossen gewesen wäre. Persönliche Motive, ein eigenes Interesse an der Beförderungsentscheidung oder gar ein konkretes persönliches Verhalten, das Anlass für Zweifel ihrer Unparteilichkeit gibt, wurden in diesem Zusammenhang nicht von der Antragstellerin dargelegt. Eine Vorbefassung mit der im Verfahren zu behandelnden Angelegenheit, hier die Beurteilung der Beigeladenen, begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit (vgl. Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 21 Rn. 30).

2. Die Antragstellerin kann die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nicht mit Blick auf eine formell unzureichende Beurteilungsgrundlage angreifen.

a) Zwar beruhte die Auswahlentscheidung zunächst auf einer rechtswidrigen Beurteilungsgrundlage mit Blick auf die Beurteilungen der beiden Beigeladenen. Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (BVerwG, Beschl. v. 27.09.2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 23). Im Streit über die Auswahl für ein

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Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.01.2004 – 2 VR 3/03 –, juris Rn. 10). Der Grundsatz, dass der Leistungsvergleich vor allem anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, impliziert, dass die Beurteilungen vor der Auswahlentscheidung erstellt worden sein müssen (OVG Bremen, Beschl. v. 28.05.2021 – 2 B 156/21 –, juris Rn. 15; Herv. d. Verf.). Wenn der Dienstherr eine der zugrundeliegenden Beurteilungen nachträglich durch eine neue ersetzt, ist eine wesentliche Grundlage der Auswahlentscheidung entfallen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 28.09.2015 – 1 B 628.15 –, juris Rn. 15).

Zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung waren die Beurteilungen der Beigeladenen nicht nach dem in den §§ 4 ff. Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamtinnen und Beamten in der bis zum 01.01.2025 geltenden Fassung (BremBeurtV a.F.) vorgesehenen Verfahren zustande gekommen. Denn der Beurteilungen fehlte es noch bei der Auswahlentscheidung vom 06.01.2025 an einer ordnungsgemäßen Zweitbeurteilung. Die streitgegenständlichen Beurteilungen der Beigeladenen sind jeweils auf den 01.10.2024 datiert. Bei beiden Beurteilungen hat die Staatsrätin Frau unter diesem Datum sowohl als „Erst-“ wie auch als „Zweitbeurteilerin“ unterzeichnet. Zwar war die Staatsrätin Frau F zuständig für die Erstbeurteilung der Beigeladenen, nicht aber für ihre Zweitbeurteilung.

Die Staatsrätin Frau F war am 01.09.2024 für die Erstbeurteilung der Beigeladenen zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BremBeurtV a.F. soll die Erstbeurteilung durch die oder den direkten Vorgesetzten erfolgen. Direkter Vorgesetzter der Beigeladenen als Referatsleiter der Referate Z1 (Personal) und Z2 (Haushalt) war die Abteilungsleitung der Abteilung Z (Zentrale Dienste, Ressortstrategie), die am 01.09.2024 nicht besetzt (N.N.) war und kommissarisch durch den Beigeladenen zu 2 vertreten wurde. Dieser durfte mit Blick auf eine zu besorgende Befangenheit wiederum weder über sich selbst noch über den Beigeladenen zu 1 eine Erstbeurteilung erstellen (siehe nur § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und § 21 VwVfG). Eine weitergehende Vertretungsregel enthält der von der Antragsgegnerin vorgelegte Geschäftsverteilungsplan der Abteilung Z vom 26.08.2024 nicht. Vor diesem Hintergrund war direkte Vorgesetzte für die Beigeladenen die Staatsrätin Frau F , die auf der nächsthöheren Ebene nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsverteilungsplan über die „Amtsleitung“ vom 07.05.2024 neben der Senatorin im Bereich auch „alle Referate Zentrale Dienste“ vertreten hat.

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Die Staatsrätin Frau F war am 01.09.2024 nicht aber für die Zweitbeurteilung der Beigeladenen zuständig. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BremBeurtV a.F. soll die Zweitbeurteilung durch die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten erfolgen. Ausnahmen können gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV a.F. aufgrund organisatorischer Besonderheiten durch die obersten Dienstbehörden für ihren Zuständigkeitsbereich geregelt werden. Der Dienstvorgesetzte oder eine von ihr oder ihm bestimmter Bediensteter kann sich die Beurteilung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 BremBeurtV a.F. vorbehalten; in diesen Fällen treten sie an die Stelle der Zweitbeurteiler. Sind die Dienstvorgesetzten zugleich direkte Vorgesetzte, entfällt die Zweitbeurteilung, § 5 Abs. 2 Satz 5 BremBeurtV a.F. Danach durfte die Staatsrätin Frau F nicht die Zweitbeurteilung der Beigeladenen vornehmen. Nächsthöhere Vorgesetzte der Beigeladenen wäre die Senatorin gewesen. Diese hat die Zweitbeurteilung jedenfalls nicht an die Staatsrätin Frau F

weiterdelegiert. Davon ist offenbar auch die Antragsgegnerin ausgegangen. Anderenfalls wäre nicht zu erklären, dass sich jeweils unter dem 20.02.2025, also erst nach der streitbefangenen Auswahlentscheidung und nach Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens, der Staatsrat Herr S die Erstbeurteilungen der Beigeladenen „als Zweitbeurteilender“ zu eigen gemacht hat.

b) Die von Herrn S vorgenommene Zweitbeurteilung der Beigeladenen unter dem 20.02.2025 hat jedoch noch vor der gerichtlichen Entscheidung die rechtswidrige Beurteilungsgrundlage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geheilt. Ausnahmsweise kann eine nachträglich erstellte Beurteilung bei der gerichtlichen Überprüfung einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden, wenn lediglich eine formfehlerhafte Beurteilung durch eine formfehlerfreie, inhaltlich unveränderte Beurteilung ersetzt worden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2015 - 2 B 158/15, juris Rn. 26 f.; Beschl. v. 17.11.2022 – 2 B 206/22, BeckRS 2022, 32877 Rn. 15). Dies gilt erst Recht für einen (Zweit-) Beurteilungsbeitrag, der sich die Erstbeurteilung unverändert zu eigen macht. Der Staatsrat Herr S durfte in Vertretung für die Senatorin

die Zweitbeurteilung der Beigeladenen vornehmen. Der Staatsrat Herr S ist nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Geschäftsverteilungsplan über die „Amtsleitung“ vom 07.05.2024 zum Zeitpunkt der Beurteilungen am 01.09.2024 „Erster Vertreter im Amt“ gewesen und durfte die Zweitbeurteilungen auf dieser im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls noch ausreichenden rechtlichen Grundlage als Vertreter der Senatorin vornehmen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ergänzend vorgetragen, dass die Staatsräte in bisheriger Praxis des Ressorts die Senatorin „in Fragen der Beurteilung dauerhaft“ verträten. Dies entspreche auch der derzeit geltenden

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Beschlusslage im Ressort, die nach Inkrafttreten der neuen BremBeurtV geschaffen, in den vergangenen Jahren aber nicht verschriftlicht worden sei.

c) Die Beurteilung der Antragstellerin wurde demgegenüber gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 BremBeurtV a.F. durch ihren direkten Vorgesetzten, den Abteilungsleiter der Abteilung , sowie die Staatsrätin Frau F als nächsthöhere Vorgesetzte innerhalb der Zuständigkeitsordnung vorgenommen. Denn Frau F

ist gemäß Geschäftsverteilungsplan über die „Amtsleitung“ vom 07.05.2024 zum Zeitpunkt der Zweitbeurteilungen der Antragstellerin am 21.09.2024 als Staatsrätin Vertreterin der Senatorin im Amt für die Bereiche gewesen. Die Antragstellerin gehört als Referatsleiterin des Referats der Abteilung an.

3. Die Auswahlentscheidung ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Auswahlentscheidung insbesondere einen richtigen und vollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt.

a) Die Antragsgegnerin hat in rechtmäßiger Weise auf Basis der vorliegenden Beurteilungen einen wertenden Leistungsvergleich vorgenommen (Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024, S. 3 ff.). Der durch den Grundsatz der Bestenauslese gebotene Leistungsvergleich konkurrierender Bewerber wird regelmäßig anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorgenommen. Die Eignung der Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass diese inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.11.2011 – 2 BvR 2305/11 –, juris Rn. 22; Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 –, juris Rn. 46).

Gemessen hieran verletzt die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen den aus dem grundrechtsgleichen Recht des Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. Weder die dem aktuellen Leistungsvergleich von Antragstellerin und Beigeladenen zugrundeliegenden Beurteilungen noch der anhand dieser Beurteilungen vorgenommene wertende

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Leistungsvergleich ist rechtlich zu beanstanden. Die Beurteilung ihrer Leistungen greift die Antragstellerin nicht an, sie hat vielmehr erläutert, warum sie ihre eigene Beurteilung nicht angegriffen hat. Auch die Beurteilung der Beigeladenen greift die Antragstellerin inhaltlich nicht substantiiert an. Für die Kammer sind bei der Überprüfung der Beurteilung unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe auch keine Beurteilungsfehler ersichtlich.

b) Soweit die Antragstellerin die „Auswertung der fachlichen Qualifikation“ (Vorauswahlvermerk vom 28.11.2024, S. 6 ff.) angreift, kann sie auch damit nicht in rechtlich erheblicher Weise durchdringen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, dass ihre eigene Qualifikation stets relativiert und die der Beigeladenen betont werde, setzt sie ihre eigene Einschätzung ihrer Qualifikation an die Stelle derjenigen der Auswahlkommission. Dies gilt namentlich für ihre Kenntnisse in der strategischen Haushaltsführung sowie ihre Kenntnisse im Hinblick auf Drittmittelprogramme und auch für ihre Verdienste für die . Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es gerade überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern er nur das Prinzip selbst nicht in Frage stellt. Da die Beigeladenen nach ihren Beurteilungen einen Eignungsvorsprung in Höhe von einer Notenstufe haben, der sich bei der Auswertung der fachlichen Qualifikation bestätigt hat, gab es entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Veranlassung, weitere Hilfskriterien – wie etwa einen Erfahrungsvorsprung – heranzuziehen.

c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin § 4 Abs. 2 BremLGG unbeachtet gelassen hätte. Nach dieser Vorschrift sind bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Entgelt- und Besoldungsgruppe Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das gilt auch bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens und bei Beförderung. Denn die Vorschrift ist bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Von einer gleichen Qualifikation der Antragstellerin wie die Beigeladenen ist die Antragsgegnerin gerade nicht ausgegangen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, §

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53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 (3 x 8.870,55 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

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einzulegen. Korrell Buns Dr. Danne