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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 20.07.2021 – 1 D 392/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 392/20

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

Prozessbevollmächtigte:

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hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren- amtlichen Richterinnen Mühlbrandt und Petermann-Korte aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 20. Juli 2021 für Recht erkannt: Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des je- weils zu vollstreckenden Betrages. Der Antragsteller darf die Voll- streckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich im Rahmen eines Normenkontrollantrages gegen den Be- bauungsplan 2487 „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm- Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27“ (im Folgenden: Bebau- ungsplan 2487).

Der Antragsteller betreibt auf dem östlich an das Plangebiet grenzenden Grundstück R- Straße ... seit 2005 eine Kindertagesstätte (Kita). Ihm ist an diesem Grundstück ein Erb- baurecht bis zum 01.01.2055 eingeräumt. Eigentümer dieses Grundstücks ist die Freie Hansestadt Bremen. Das Erbbaurecht des Antragstellers wurde mit notariellem Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Antragsteller am 09.12.2004 begründet und beinhaltet die Berechtigung und Verpflichtung des Antragstellers, auf dem Erbbau- grundstück eine Kindertagesstätte zu errichten und zu betreiben. Das Erbbaugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... „für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwi- schen Robert-Hooke-Straße (teilweise einschließlich) und Bundesautobahn A 27“ vom 22.12.2004, der u.a. für das Erbbaugrundstück „Sondergebiet (Technologiepark Universi- tät)“ ausweist. Ausweislich der textlichen Festsetzungen können soziale Einrichtungen als Ausnahme zugelassen werden. Unter dem Datum des 10.03.2005 erteilte der Senator für

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Bau, Umwelt und Verkehr dem Antragsteller die Baugenehmigung für die Errichtung ei- ner Kindertagesstätte.

Das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans 2487 umfasst 2,4 Hektar (ha). Es wird im Norden begrenzt von der BAB A27, im Westen von den an der Wilhelm-Herbst- Straße 1 gelegenen Büro- und Produktionsgebäuden der Beigeladenen und im Süden von einem ca. 25 bis 40 Meter (m) breiten Streifen aus Brachflächen. Im Osten grenzt das Plangebiet an das vom Antragsteller genutzte Grundstück R-Straße ... sowie an noch un- bebaute Grundstücksflächen. Das Grundstück wird zudem im Osten durch die Robert- Hooke-Straße erschlossen, die vor dem Plangebiet mit einem Wendekreis endet. Der Flä- chennutzungsplan Bremen stellt für das Plangebiet – wie auch für dessen Umgebung ein- schließlich des Grundstücks des Antragstellers – „Sonderbaufläche – Technologiepark Universität“ dar. Das Plangebiet war bislang nicht überplant. Es wurde früher im Wesentli- chen landwirtschaftlich genutzt, liegt aber seit einiger Zeit brach.

Anstoß für die in den Bebauungsplan 2487 mündende Planung war ein an den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (SfUBV) gerichteter Antrag der Beigeladenen vom 21.04.2016. Die Beigeladene begehrte „zur Erweiterung und langfristigen Sicherung“ ihres Betriebs- grundstücks Wilhelm-Herbst-Straße 1 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für eine noch zu vermessende, ca. 12.000 m² große Teilfläche des benachbarten Flurstücks VR 330, Flurstücksnummer 126/348. Sie erklärte sich bereit, die Kosten für das Bauleitplan- verfahren einschließlich der ggf. erforderlichen Fachgutachten und Ausgleichsmaßnahmen zu übernehmen.

Am 09.06.2016 führte das Ortsamt Horn-Lehe zum geplanten Bebauungsplan 2487 in ei- ner öffentlichen Einwohnerversammlung eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ge- mäß § 3 Abs. 1 BauGB durch. Ausweislich des Protokolls der Einwohnerversammlung stellten Vertreter der Beigeladenen die von ihr beabsichtigte Betriebserweiterung vor. Es sei eine ca. 2.000 m² große Fertigungshalle für die digitale und lasergesteuerte Produktion von zahnmedizinischen Teilen geplant. Für Lager und Büro seien zudem ca. 510 m² vor- gesehen. Eine Entwicklungsfläche mit ca. 1.400 m² werde zusätzlich vorgehalten. Der Neu- bau solle eine eigene Zufahrt über die Robert-Hooke-Straße erhalten. Im Endausbau seien 130 Parkplätze für Mitarbeiter vorgesehen. Zur angrenzenden Kita werde ein Gehölzschutz mit Birken und Büschen entstehen.

Im Nachgang zur Einwohnerversammlung äußerte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.12.2016 die Auffassung, bei der Planung dürfe nicht die Betriebserweiterung der Bei- geladenen separat betrachtet werden, sondern es müssten der gesamte Betrieb und seine

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Auswirkungen in die Planung eingestellt werden. Der Antragsteller bat zudem darum, noch einmal die Möglichkeit einer alternativen Anordnung des Vorhabens und der geplanten Stellplätze zu prüfen. Denn vor allem der geplante zusätzliche Verkehr werde sich belas- tend auf die Nachbarschaft auswirken.

In ihrer Sitzung am 23.03.2017 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadt- entwicklung, Energie und Landwirtschaft (im Folgenden: Deputation) einstimmig die Planaufstellung und die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans 2487. Mit Schreiben vom 01.03.2017 erhielten zudem die Träger öffentlicher Belange Gelegenheit, sich bis zum 13.04.2017 zum Planentwurf zu äußern.

Der Planentwurf, Bearbeitungsstand 10.01.2017, wurde in der Zeit vom 13.03.2017 bis zum 13.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 01.03.2017 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ bekannt gemacht (vgl. Bl. 95 der Behördenakte 1 von 2).

Mit Schreiben vom 05.04.2017 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 305 ff. der Behördenakte 1 von 2) wird Bezug genommen.

Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe- richt zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Be- richt enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Be- bauungsplan 2487 zu beschließen.

Der Bebauungsplan wurde am 17.10.2017 vom Senat und am 07.11.2017 von der Stadt- bürgerschaft der Antragsgegnerin beschlossen. Am 20.11.2017 wurde er im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S. 969) bekanntgemacht. Im nördlichen Bereich des Plangebietes liegt die Wasserfläche des Uni-Randgrabens. Für diesen Bereich wies der Bebauungsplan Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung für Boden, Natur und Landschaft aus. Für das übrige, etwa 12.350 qm große Gebiet setzte der Bebauungsplan 2487 „Sondergebiet Technologiepark Universität (SO(TU))“ in abweichender Bauweise mit einer Grundflächenzahl von 0,8 sowie einer Höhe baulicher Anlagen (Oberkante) von 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) fest. Es wurden

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zudem Baugrenzen sowie – außerhalb dieser Baugrenzen – Flächen für Stellplätze aus- gewiesen. Das festgesetzte SO (TU) diente ausweislich der textlichen Festsetzung Nr. 1 der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Ent- wicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleis- tungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Zulässig waren danach Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werkstatt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Ver- suchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören. Of- fene Lagerplätze waren nicht zulässig. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso- nen konnten ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 4 galten in der abweichenden Bauweise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maß- gabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig waren und dass eine Grenz- bebauung gestattet werden konnte, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden musste.

In der Begründung zum Bebauungsplan 2487 wies die Plangeberin u.a. darauf hin, dass die Obergrenzen bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten bei der Geschossflächenzahl (GFZ) 2,4 und bei der Baumassenzahl (BMZ) 10,0 betrügen. Zwar könne im Plangebiet bei vollständiger Ausnutzung der Fläche eine BMZ mit einem rechnerischen Wert von ca. 18 entstehen. Allerdings sei unter Berücksichtigung der notwendigen Erschließung sowie der auf dem Grundstück erforderlichen Stellplätze mit einer maximalen BMZ von höchstens 6 zu rech- nen. Vergleichbares gelte für die GFZ, hier sei rechnerisch ein Wert von ca. 2,1 möglich. Unter den gegebenen Voraussetzungen sei eine GFZ von 1,1 realistisch.

Am 25.01.2018 stellte der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Bebauungsplan 2487 einen Normenkontrollantrag (1 D 19/18) und ersuchte zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO (1 B 20/18).

Der Senat lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 10.09.2018 (1 B 20/18) auf der Grund- lage einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Folgenabwägung ab. Mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18) erklärte der Senat den am 20.11.2017 bekannt ge- machten Bebauungsplan für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn A 27 für unwirksam. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei der Antragsteller antragsbefugt. Jedenfalls soweit der Antragsteller eine

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planbedingte Zunahme des Verkehrslärms geltend mache, könne er sich auf einen abwä- gungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen.

Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärmbelastung an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin habe unter Verstoß gegen das Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das Grundstück des Antragstellers habe. Weil sich der Antragsteller im Pla- nungsverfahren ausdrücklich auf die künftige Lärmbelastung berufen habe, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, dem zunächst ermittelnd nachzugehen, um die zu prognos- tizierende Belastung des Grundstücks des Antragstellers überhaupt richtig zu bewerten, d.h. mit dem gebotenen Gewicht der Abwägung zu Grunde legen zu können. Die (jeden- falls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Bewertungs- mängel seien am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch als beachtlich an- zusehen. Die Ermittlungs- und Bewertungsdefizite seien auch nicht im Nachhinein gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Das beachtliche Ermittlungs- und Bewer- tungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungs- plans.

Des Weiteren verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setze der Bebau- ungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Baufenster fest und bestimme, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen dürfe. Eine Baumassenzahl sei nicht festgesetzt worden. In einem solchen Fall sei die Ein- haltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger baurechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln. Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO komme dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die An- tragsgegnerin habe im gerichtlichen Verfahren schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Bau- massenzahl von 10,99 errechnet. Damit sei aber die zulässige Obergrenze überschritten. Zwar könne die Baumassenzahl unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. überschritten werden. Dies setze indes voraus, dass eine solche Ausnahme vom Sat- zungsgeber erwogen worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

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Den gegen die Entscheidung gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bun- desverwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.11.2019 zurück.

Unter dem Datum des 23.10.2019 erstattete die t GmbH im Auftrag der Antragsgegnerin ein Schallgutachten zu den Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die Robert- Hooke-Straße sowie durch den benachbarten Streckenabschnitt der BAB A 27. In dem Gutachten wurden insbesondere auch die zusätzlich zu erwartenden Straßenverkehrsge- räuschimmissionen auf der Robert-Hooke-Straße prognostiziert, die entstehen könnten, wenn das Plangebiet des B-Plans Nr. 2487 durch die Robert-Hooke-Straße verkehrlich erschlossen würde.

Am 16.01.2020 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung am 16.01.2020 die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs 2487. Der Plan- entwurf mit dem Bearbeitungsstand 14.07.2017 sowie eine aktualisierte Begründung und die umweltbezogenen Stellungnahmen wurden in der Zeit vom 03.03.2020 bis zum 03.04.2017 öffentlich ausgelegt. Dies wurde u.a. im Weser-Kurier vom 21.02.2020 unter der Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn-Lehe zwischen Hoch- schulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundesautobahn 27“ be- kannt gemacht (vgl. Bl. 94 f. der Behördenakte 2 von 2).

In der aktualisierten Planbegründung wurde nunmehr u.a. ausgeführt, dass eine Baumas- senzahl nicht festgesetzt worden sei. Anhand der übrigen Festsetzungen des Bebauungs- plans zum Maß der baulichen Nutzung – Grundflächenzahl von 0,8 und die Höhenfestset- zung der Oberkante der baulichen Anlage auf max. 17,50 m über Normalnull – ergebe sich eine faktische Baumassenzahl von 10,99. Diese sei mit Blick auf § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. auch städtebaulich gerechtfertigt, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich ge- prägten Universitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB nor- mierten sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Da durch die Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeitsverhält- nisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung ent- stünden, entfalle die Ausgleichspflicht nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. Zudem seien weit- läufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland oder der Stadtwald mit ausgedehnten Grün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar (vgl. Bl. 102 der Behördenakte 2 von 2).

Weiter wurde in die aktualisierte Planbegründung aufgenommen, dass durch das Gutach- ten der t GmbH vom 23.10.2019 die vorhandenen Verkehrsbelastungen und die Erhöhung der Verkehrslast durch die Entwicklung entlang der Robert-Hooke-Straße untersucht wor- den seien. Die planbedingte Zunahme der Verkehre im Bereich der Robert-Hooke-Straße

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und die Schaffung von ca. 150 Stellplätzen (Erweiterung vorhandener Betriebe unter Zu- grundelegung einer Stellplatzzahl von 130 sowie Erweiterung universitärer Einrichtungen unter Zugrundelegung von 20 Stellplätzen vor Ort) seien im Gutachten berücksichtigt wor- den. Der Vergleich der Immissionsraster der BAB A 27 (Raster 1) mit denen der BAB A 29 plus neuem Verkehr (Raster 2) zeige, dass durch die zusätzlichen Erschließungsverkehre auf der Robert-Hooke-Straße keine zusätzlichen relevanten Geräuschimmissionen in den Arealen beidseitig der Robert-Hooke-Straße zu erwarten seien. Dies ergebe sich auch aus dem Differenzraster (Raster 3), dieses zeige minimale Erhöhungen im kaum messbaren Bereich (0,5 bis 1 dB(A)). Die planbedingte Lärmzunahme sei damit geringfügig und be- wege sich im nicht abwägungserheblichen Irrelevanzbereich (vgl. Bl. 103 f. der Behörden- akte 2 von 2).

Mit Schreiben vom 20.03.2020 rügte der Antragsteller im Einzelnen die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und machte zudem Mängel des Abwägungsvorgangs geltend. Auf den Inhalt seines Schreibens (vgl. Bl. 373 ff. der Behördenakte 2 von 2) wird Bezug genommen.

Am 30.08.2017 beschloss die Deputation in Kenntnis der eigegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung (Anlage zum Deputationsbericht) den Deputationsbe- richt zum Entwurf des Bebauungsplans 2487 (Bearbeitungsstand 14.07.2017). Dieser Be- richt enthält auch den Beschluss, den Senat und die Stadtbürgerschaft zu bitten, den Be- bauungsplan 2487 zu beschließen.

Die Deputation nahm zu den Einwendungen des Antragstellers jeweils Stellung. Auf die Anlage zum Deputationsbericht wird Bezug genommen (vgl. Bl. 406 ff. der Behördenakte 2 von 2).

Der Bebauungsplan wurde am 14.07.2020 vom Senat beschlossen. Die Stadtbürgerschaft stimmte am 15.09.2020 dem Bebauungsplan 2487 erneut zu (vgl. Bl. 359 der Behörden- akte 2 von 2) und beschloss das rückwirkende Inkrafttreten des Plans zum 20.11.2017. Am 25.09.2020 wurde dieser Beschluss im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen (Brem.ABl. S. 969). bekanntgemacht.

Am 04.12.2020 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht Bremen gegen den Be- bauungsplan 2487 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

Er trägt vor, der Normenkontrollantrag sei zulässig. Insbesondere sei er antragsbefugt. Ihm werde – auch als „Planaußenanlieger“ – durch § 1 Abs. 7 BauGB ein subjektives Recht auf

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eine gerechte Abwägung eingeräumt, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans verletzt worden sei. Er berufe sich zunächst auf eine Verletzung des Rücksichtnahmege- botes, weil der angegriffene Bebauungsplan weiterhin eine Maßausnutzung des nachbar- schaftlichen Grundstücks erlaube, die die gesetzlich höchstzulässige Baumassenzahl in einem Sondergebiet von 10,0 (§ 17 Abs. 1 BauNVO a.F.) überschreite.

Sein Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplans 2487 sei unwirksam.

Zunächst sei die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes 2487 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB gar nicht zulässig gewesen. Das Oberverwaltungs- gericht Bremen habe am 13.02.2019 entschieden, dass der Bebauungsplan 2487 unwirk- sam sei. Eine rechtswidrige Norm sei nichtig und nicht heilbar. Die materielle Rechtskraft des Urteils vom 13.02.2019 verbiete ohne eine Änderung der Sach- und Rechtslage die Wiederholung dieser Rechtssetzung, zumal das Oberverwaltungsgericht nicht nur einen Verstoß gegen die Verfahrensnorm des § 2 Abs. 3 BauGB festgestellt habe, sondern dar- über hinaus wegen Überschreitung der höchstzulässigen Baumassenzahl einen Verstoß gegen materielles Recht erkannt habe. Die Antragsgegnerin sei daher gehindert, einen Bebauungsplan gleichen Inhalts zu erlassen.

Der Entwurf des Bebauungsplans sei zudem nicht den gesetzlichen Anforderungen ent- sprechend bekannt gemacht worden. Zum einen sei die Bekanntmachung über die öffent- liche Auslegung nicht hinreichend bestimmt, um die Anstoßfunktion zu gewährleisten. Die Bezeichnung des Plangebiets sei nicht hinreichend klar. Es fehle eine deutliche Abgren- zung des Plangebiets durch die Bezeichnung von Flurstücken. Zum anderen seien in der Bekanntmachung die Arten der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen nicht ent- sprechend den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB angegeben worden. Es seien zu- dem nicht sämtliche auszulegenden umweltbezogenen Unterlagen auch öffentlich ausge- legt worden.

Der Bebauungsplan 2487 verstoße des Weiteren gegen den Grundsatz der städtebauli- chen Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Planung diene allein den privaten Inte- ressen der Beigeladenen. Das Fördern allein privater Interessen sei aber nicht zulässig. Es handele sich dabei um eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung.

Der Bebauungsplan verletze zudem § 9 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs rechtsfehlerhaft festgelegt. Vorliegend hätte zum einen das Grundstück der Beigeladenen mit dem Bestandsbetrieb einbezogen werden

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müssen. Auch das „Ökosystem in seiner Gesamtheit“ hätte in den Bebauungsplan aufge- nommen werden müssen. Zudem hätte das Grundstück R-Straße ..., mit der Kita in den Bebauungsplan 2487 einbezogen werden müssen, um eine sachgerechte Ermittlung aller abwägungserheblichen privaten und öffentlichen Belange zu ermöglichen.

Entgegen § 2 Abs. 3 BauGB seien außerdem nicht alle relevanten Belange ermittelt wor- den. Es fehle unter anderem ein Gutachten zur Veränderung der Belichtungsverhältnisse, ein sog. Schattendiagramm. Ebenso wenig seien die Gefahren im Rahmen des Fertigungs- prozesses der Beigeladenen für die angrenzenden Nachbargrundstücke und die Umwelt unter Berücksichtigung der eingesetzten Nanotechnologie ermittelt worden.

Darüber hinaus fehle weiter eine wissenschaftlichen Standards genügende schalltechni- sche Untersuchung. Denn bei einer Erweiterung des Bestandsgebäudes der Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und der vorgesehenen Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke-Straße sei mit ganz erheblichen immissionsschutzrechtlichen Auswir- kungen und einer Zunahme der Lärmbelästigung durch den Lieferverkehr, die Müllabfuhr u.ä., aber auch durch die An- und Abfahrtsbewegungen der Mitarbeiter zu rechnen. Das nunmehr eingeholte schalltechnische Gutachten der t GmbH sei hinsichtlich der tatsächli- chen Annahmen, insbesondere zum zu erwartenden Lkw-Verkehr, nicht nachvollziehbar.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien teilweise widersprüchlich und damit zu un- bestimmt, so widerspreche die Festsetzung des Baufensters der Festsetzung der abwei- chenden Bauweise, auch seien die Festsetzungen zu den Stellplatzflächen mehrdeutig.

Der Entwurf des B-Plans 2487 verstoße darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So sei der in § 50 BImSchG normierte Tren- nungsgrundsatz nicht beachtet worden, der Immissionskonflikt zwischen der Nutzung auf der Basis von Nanotechnologie in dem Sondergebiet des Plangebiets einerseits und der Nutzung einer Kindertagesstätte andererseits bleibe ungelöst.

Hinzu komme die vorgesehene Erschließung des Grundstücks über die Robert-Hooke- Straße und damit der umfangreiche und andauernde Zu- und Abfahrtsverkehr zum Plan- gebiet. Insgesamt seien weder ausreichende Abstände zwischen den Nutzungen, noch Schutzmaßnahmen oder auch nur Lärmschutzwälle und -wände zwischen der gewerbli- chen Nutzung einerseits und der sensiblen Kindergartennutzung andererseits vorgesehen.

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Auch führe die Anordnung von Stellplätzen im unmittelbaren Grenzbereich der Freiluftflä- chen der Kita auf dem Nachbargrundstück zu gravierenden Verletzungen des Abwägungs- gebotes. Die Kita genieße Bestandsschutz und sei zwingend auf lärmgeschützte Außen- flächen zum Spielen für Kinder angewiesen.

Durch die Festsetzung der abweichenden Bauweise in Kombination mit der textlichen Fest- setzung zu Ziff. 4 könne eine Grenzbebauung zum Grundstück R-Straße ... gestattet wer- den. Unter Einbeziehung der Festsetzung „OK 17,50“ als Höchstmaß sei insoweit eine bauliche Anlage mit einer Höhe von 17,50 m über NHN an der Grenze zum Grundstück R- Straße ... möglich. Eine solche Bebauung würde die Kita wörtlich gesprochen „in den Schatten stellen“.

Der Bebauungsplan 2487 genüge zudem nicht den Anforderungen, die sich aus den na- turschutzrechtlichen Eingriffsregelungen ergäben, die gemäß § 1a Abs. 3 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen seien. Die in Bezug genommenen Unterlagen zu den vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeugten, dass diese Maßnahmen nicht ausreichend seien.

Schließlich verstießen die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen nach wie vor gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. über die höchstzulässige Baumassen- zahl in einem Sondergebiet von 10,0. Es ergebe sich eine faktische Baumassenzahl von 10,99. Die Voraussetzungen für eine Überschreitung lägen nicht vor.

Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen Horn-Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bunde- sautobahn A 27, im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen am 25.09.2020 öffentlich bekannt gemacht (Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 182 im Jahr 2020, S. 969), für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag anzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig. Das mittlerweile eingeholte schalltechni- sche Gutachten habe ergeben, dass die planbedingte Verkehrszunahme unter der maß- geblichen Geringfügigkeitsschwelle bleibe. Damit sei der Antragsteller nicht antragsbefugt.

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Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Formelle Fehler im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB lägen nicht vor. Soweit die planerische Abwägungs- entscheidung betroffen sei, seien diesbezügliche Mängel im ergänzenden Verfahren be- hebbar, wenn sie nicht den Kern der Abwägungsentscheidung beträfen. Letzteres sei vor- liegend sowohl hinsichtlich der zunächst fehlenden Ermittlung des verkehrsbedingten Zu- satzlärms wie auch hinsichtlich der Baumassenzahl nicht der Fall. Eine Heilung sei also möglich gewesen.

Die Bekanntmachung der Auslegung erfülle zudem die gesetzlichen Voraussetzungen, ins- besondere genüge auch der Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informa- tionen der erforderlichen Anstoßfunktion.

Der geheilte Plan weise auch keine materiell-rechtlichen Mängel auf. Eine Gefälligkeitspla- nung liege nicht vor, vielmehr handele es sich um ein unabhängiges und objektives Be- bauungsplanverfahren auf Grund eigener städtebaulicher Zielsetzung.

Es liege auch kein Abwägungsfehler (mehr) vor. Die planbedingte Verkehrszunahme sei nunmehr gutachterlich mit schalltechnischer Untersuchung vom 23.10.2019 geprüft und für geringfügig erachtet und die Planbegründung entsprechend ergänzt worden. Mit der ein- geholten gutachterlichen Expertise sei gleichzeitig den Anforderungen nach § 2 Abs. 3 BauGB genügt. Die Maßfestsetzung würde bereits keinen Drittschutz vermitteln. Davon abgesehen werde die geringfügige Überschreitung der zulässigen Baumassenzahl nun- mehr in der Begründung erläutert. Eine Ausdehnung des Plangebiets auf das Grundstück des Antragstellers sei nicht erforderlich gewesen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

den Antrag anzulehnen.

Sie schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an.

Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat nach § 47 Abs. 2a VwGO seine Einwendungen im Rahmen der Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB

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jeweils rechtszeitig erhoben und seinen Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

Der Antragsteller ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffe- nen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, so dass es ausreichend ist, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 9 m.w.N.; stRspr).

Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbe- fugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Dritt- schützenden Charakter hat das Abwägungsgebot allerdings nur hinsichtlich solcher priva- ter Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Deshalb muss ein Antragsteller, der mit einem Normenkontrollantrag eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen will, einen eigenen Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwä- gungserheblich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Be- schl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 6 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unerheblich ist dabei zunächst, dass dem Antragsteller hinsichtlich des Grundstücks R-Straße ... „nur“ ein Erbbaurecht eingeräumt ist (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 48; OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 55). Zum einen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Eigentümer grundsätzlich gleichzustellen, wer in ei- gentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, denn auch dingliche Rechte an Grundstücken unterfallen dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 25.09.2013 - 4 BN 15/13, juris Rn. 3 m.w.N.). Zum anderen setzt die Antragsbe- fugnis lediglich einen eigenen Belang voraus, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Einen solchen Belang können sogar Mieter oder Pächter oder andere obligatorisch Berechtigte geltend machen, soweit sie in einem

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ihnen eingeräumten Nutzungsrecht beeinträchtigt werden (BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 4 CN 5.14, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

Führen Änderungen des Bebauungsplans dazu, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann, besteht regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7). Bislang war das Vorhabengrundstück nicht überplant. Zwar lag es im Innenbereich, jedoch erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass durch den streit- gegenständlichen Bebauungsplan eine intensivere Nutzung ermöglicht wird, als dies allein bei einer Anwendung des § 34 BauGB der Fall wäre. Insbesondere durch die Festsetzung der Baugrenzen wird ein Gebäude ermöglicht, dass in dieser Dimension in der näheren Umgebung noch ohne Vorbild sein dürfte.

Zudem kann sich der Antragsteller, soweit er eine planbedingte Zunahme des Verkehrs- lärms geltend macht, auf einen abwägungserheblichen privaten Belang i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Zum Kreis dieser abwägungserheblichen Belange gehört auch das Inte- resse, vor vermehrten Verkehrslärmimmissionen bewahrt zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). In die Abwägung braucht der planbedingte Zusatzlärm nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar geht die Antrags- gegnerin auf der Grundlage des eingeholten Schallgutachtens davon aus, dass der Zu- satzlärm unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle bleibt. Der Antragsteller zieht die Prog- nose des Schallgutachtens jedoch in Zweifel.

Dem Antragsteller ist auch nicht die Schutzbedürftigkeit abzusprechen. Zwar ist der An- tragsgegnerin zuzugestehen, dass die Kita lediglich „ausnahmsweise“ in dem schon im Flächennutzungsplan als „Sonderbaufläche – Technologiepark / Universität“ ausgewiese- nen Gebiet genehmigt worden ist und der Betreiber daher auch damit rechnen musste, dass in der Nachbarschaft weitere Gebiete durch Bebauungsplan entsprechend den Vor- gaben des Flächennutzungsplans überplant werden würden. Deswegen kann man dem Antragsteller aber nicht schon jede Schutzbedürftigkeit absprechen. Dabei ist auch zu be- rücksichtigen, dass die Kita bereits vor dreizehn Jahren genehmigt worden ist und seither auch (rechtmäßig) betrieben wird.

2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Mangel.

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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bebauungsplans ist § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

a) Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2487 sowie das Verfahren zur Planaufstellung unterliegen keinen durchgreifenden Bedenken.

aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers stand der Durchführung eines ergänzen- den Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht entgegen, dass der Senat mit Urteil vom 13.02.2019 die Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2487 rechtskräftig festgestellt hatte. Die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens dient vielmehr gerade auch dazu, vom Gericht festgestellte Mängel zu beheben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 BN 42.09, juris Rn. 8 m.w.N.; Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 211 ff.). Die Gemeinde setzt beim ergänzenden Verfahren das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Stadium des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbe- schluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der erneut Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 BN 42.09, juris Rn. 8 m.w.N.).

§ 214 Abs. 4 BauGB enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Be- schränkung auf bestimmte Fehlerarten, die einer Heilung im ergänzenden Verfahren zu- gänglich sind. Das ergänzende Verfahren findet daher grundsätzlich bei Form- oder Ver- fahrensfehlern, bei Abwägungsfehlern und bei materiellen Rechtsfehlern des Bauleitplans oder der Satzung Anwendung (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- berger, BauGB, Stand: Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 219 ff.; Uechtritz, in: BeckOK BauGB, Stand: 01.08.2020, § 114 Rn. 125 m.w.N.). Ausgenommen sind lediglich Nachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu stellen (vgl. Kalb/Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 214 Rn. 224; BVerwG, Urt. v. 18.09.2003 - 4 CN 20.02, juris Rn. 34 zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a.F.). Im vorliegenden ergänzenden Verfahren ist die Planung aber nicht in ihren Grundzügen modifiziert worden, vielmehr ist der Plan inhaltlich unver- ändert geblieben.

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Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Bebauungsplan rückwirkend zum 20.11.2017 beschlossen worden ist. Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann die Satzung durch ein ergän- zendes Verfahren gerade auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Ein Bauleitplan darf nur dann nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden, wenn das Abwägungsergebnis, das zur Zeit der Beschlussfassung möglicherweise rechtlich nicht zu beanstanden war, wegen nachträglicher Ereignisse nicht mehr haltbar ist. Dafür wird vorliegend jedoch nichts vorge- tragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Entgegen der Rüge des Antragstellers ist die Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs nicht verfahrensfehlerhaft. Im Einzelnen:

(1) Die Plangrenzen werden in der Bekanntmachung hinreichend bestimmt (vgl. entspre- chend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 56 ff.). Das Plan- gebiet wird durch die Überschrift „Bebauungsplan 2487 für ein Gebiet in Bremen-Horn- Lehe zwischen Hochschulring, Wilhelm-Herbst-Straße, Robert-Hooke-Straße und Bundes- autobahn 27“ ausreichend präzise beschrieben. Eine Angabe der maßgeblichen Flur- stücksnummern ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die an die Bezeich- nung des Plangebietes zu stellenden Anforderungen an der Zielsetzung der Bekanntma- chung auszurichten. Die Bekanntmachung hat daher in einer Weise zu erfolgen, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Inte- resse an Information und Beteiligung durch Anregung und Bedenken bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Ein Plangebiet ist deshalb nur dann hinreichend bestimmt, wenn der gewählte Inhalt der Bekanntmachung diese spezifi- sche „Anstoßfunktion“ auslösen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77, juris Rn. 23 ff.). Wann diese im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen Um- ständen abhängen. Die für den Bebauungsplan 2487 gewählte Beschreibung über die nächstgelegenen Straßen einschließlich der Bundesautobahn genügt diesen Anforderun- gen unproblematisch, während die Angabe sämtlicher Flurnamen nur zu Verwirrung bei- tragen und die Anstoßfunktion letztlich verfehlen würde (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80, juris Rn. 16 f. m.w.N.).

(2) Auch der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nicht vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 58 ff.). Die Regelung steht in Zusammenhang mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach die Ent- würfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines

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Monats öffentlich auszulegen sind. Nach Satz 2 sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Entgegen der Auffassung des Antrag- stellers genügen vorliegend die Angaben über die verfügbaren Arten umweltbezogener Belange den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden, die in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Dabei er- streckt sich das Bekanntmachungserfordernis auch auf solche Arten verfügbarer Umwelt- informationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde aber für unwesent- lich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt (vgl. hierzu ausführlich: BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 23; vgl. nachfolgend: BVerwG, Beschl. v. 06.11.2013 - 4 BN 29.13, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13, juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 1.14, juris Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29.09.2015 - 4 CN 1.15, juris Rn. 8; vgl. hierzu auch: OVG Bremen, Urt. v. 16.05.2017 - 1 D 87/15, juris).

Konkrete Vorgaben, wie eine solche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen aus- zusehen hat, gibt es dabei nicht. Sie hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist immer, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 23). Der an der Planung interessierte Bürger soll eine Orientierung er- halten, welche umweltrelevanten Probleme bei der Planung zu berücksichtigen sind, so dass er Anlass hat zu überlegen, ob er eine Stellungnahme abgeben will. Es muss nicht bereits der Inhalt der jeweiligen Umweltinformation wiedergegeben werden. Allerdings muss eine erste inhaltliche Einschätzung möglich sein, welche Umweltbelange behandelt werden, denn nur dann kann die interessierte Öffentlichkeit entscheiden, ob die Planung aus ihrer Sicht weitere, bisher noch nicht behandelte Umweltbelange berührt und sich ent- sprechend Gehör verschaffen (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 20).

Vorliegend genügt die Bekanntmachung (vgl. Seite 94 f. der Behördenakte 2 von 2) diesen Anforderungen. Der erforderlichen Anstoßfunktion wird Genüge getan. Die Zahl der Unter- lagen ist vorliegend überschaubar, die Bekanntmachung benennt zudem die in der „Öko- logischen Bestandsaufnahme“ der Firma Ö untersuchten Tier- und Pflanzenarten (ge- schützte Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien) jeweils separat und führt dahin- ter jeweils beispielhaft die wesentlichen, konkret untersuchten Arten auf (für die geschütz-

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ten Pflanzenarten: Blasen-Segge, Gelbe Wiesenraute, Gräben-Veilchen, Großer Wiesen- knopf und Sumpf-Platterbse, für die Fledermausarten: Zwergfledermaus, großer Abend- segler, Breitflügelfledermaus und Wasserfledermaus, für die Vogelarten: Kuckuck, Garten- grasmücke, Nachtigall, Schilfrohrsänger, Stieglitz und Waldohreule und für die Amphibien: Grasfrosch, Seefrosch und Erdkröte). Damit waren die vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich gehaltenen, nach Themenblöcken zusammengefassten Kurzcharakterisierun- gen im Text der streitgegenständlichen Bekanntmachung auf jeden Fall enthalten.

Zwar wird in der Bekanntmachung auch der Umweltbericht aufgeführt, obwohl dieser Be- richt nicht die konkreten Arten umweltbezogener Informationen wiedergibt, sondern ledig- lich verdeutlicht, dass Untersuchungen stattgefunden haben. Welche konkreten Umwelt- belange betroffen sind, ergibt sich hieraus noch nicht (BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 22). In einem solchen Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und ggf. sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 22). Vorliegend ist dies aber unschädlich, solange – wie hier – in dem Umweltbericht keine zusätzlichen Belange zu den schon kon- kret genannten Schutzgütern (Pflanzenarten, Fledermäuse, Vögel, Amphibien, Boden) the- matisiert worden sind (vgl. OVG Thüringen, Urt. v. 22.03.2017 - 1 N 173/15, juris Rn. 41 m.w.N.).

Auch der Einwand der Antragsteller, es seien nicht sämtliche auszulegende umweltbezo- gene Stellungnahmen ausgelegt worden, greift nicht durch. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass während der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB über- haupt umweltbezogene Stellungnahmen eingegangen wären. Daher kann dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen auch solche Stellungnahmen auszulegen wären. Eine Baumkartierung, die hätte ausgelegt werden können, gibt es – mangels Bäumen – nicht. Die Lärmkarten des SfUBV, auf die der Entwurf der Planbegründung Bezug nahm, betrafen lediglich die Frage, ob der durch die A 27 verursachte Lärm auf dem Vorhaben- grundstück die Grenzwerte für ein Gewerbegebiet überschreitet. Anders als der Antrag- steller offenbar meint, erfassen die Lärmkarten nicht den planbedingten Zusatzlärm. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass diese Lärmkarten nicht als „wesentlich“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingeschätzt worden sind. Die im ergänzenden Verfahren eingeholte Be- rechnung der Straßenverkehrsgeräuschimmissionen durch die t GmbH war ebenfalls mit ausgelegt. Auch der angemahnte Schlussbericht wurde offensichtlich ausgelegt, er ist Teil der von der Firma Ö durchgeführten und ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“. Der Umweltbericht ist als Teil der Planbegründung ebenfalls mit ausgelegt worden. Die Antragsgegnerin durfte zudem im Hinblick auf den ihr nach dem Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingeräumten Einschätzungsspielraum bezüglich der Frage, welche

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umweltbezogenen Stellungnahmen „wesentlich“ sind, von der Auslegung der Protokolle über die Begehungen vor Ort absehen. Diese sind lediglich Grundlage der ausgelegten „Ökologischen Bestandsaufnahme“ und dort eingeflossen. Dies gilt ebenso für die vom Antragsteller benannten „vorgenommenen Einzeluntersuchungen“.

cc) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu be- werten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbstständig vor die (inhaltli- chen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsent- scheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 2 Rn. 5 m.w.N.).

(1) Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin hinreichend er- mittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen ihre Planung auf das vom Antragsteller genutzte Grundstück hat. Im ergänzenden Verfahren hat die Antragsgegnerin ein schall- technisches Gutachten der Firma t GmbH zur „Berechnung der Straßenverkehrsgeräu- schimmissionen im Umfeld der Robert-Hooke-Straße in Bremen“ eingeholt. Die Ausfüh- rungen im Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Das Gutachten ist auf der Grund- lage des Planentwurfs von zwei Stellplatzanlagen für Pkw im Plangebiet mit insgesamt 150 Stellplätzen (eine Stellplatzanlage mit 130 und eine mit 20 Stellplätzen) ausgegangen. Da- von ausgehend ist für eine Variante mit 130 Stellplätzen und für eine Variante mit 150 Stellplätzen der planbedingte zusätzliche Verkehrslärm berechnet worden. Für die Variante mit 130 Stellplätzen ist die durchschnittliche Verkehrsstärke mit 260 Kfz/24 Stunden ange- setzt worden, für die Variante mit 150 Stellplätzen mit 300 Kfz/24 Stunden. Die Geschwin- digkeit ist sowohl für Pkw wie auch für Lkw mit 50 km/h berücksichtigt worden. Die Fahr- bahn ist als nicht geriffelter Gussasphalt in Ansatz gebracht worden. Der maßgebende Lkw-Anteil – der nicht abgeschätzt werden könne – ist daher entsprechend der Tabelle 5 Zeile 4 (Gemeindestraße) der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 8/1990 des Bundesministers für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Straßenbaubehörden der Länder, mit 10% tags und 3 % nachts angesetzt worden. Diese Ansätze seien als deutlich auf der sicheren Seite liegend zu bezeichnen.

Diese der Berechnung des planbedingten zusätzlichen Verkehrslärms zugrunde gelegten Annahmen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller rügt, der

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zugrunde gelegte LKW-Anteil sei gegriffen und basiere auf keiner nachvollziehbaren Grundlage, dringt er damit nicht durch. Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. Eine Verkehrsprognose ist mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erhebli- chen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungs- befugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Me- thode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 - 9 B 30/12, juris Rn. 10). Das Gutachten hat sich hinsichtlich des zu erwartenden Lkw- Anteils an einem anerkannten Erfahrungswert für Gemeindestraßen orientiert. Dies ist nicht zu beanstanden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dieser Wert vorliegend im Hinblick auf den zu erwartenden Liefer- und Erschließungsverkehr (v.a. Müllabfuhr) zu niedrig seien könnte. Bei der Robert-Hooke-Straße handelt es sich nicht um eine Durch- gangsstraße, sondern lediglich um eine Sackgasse, die lediglich noch das Plangebiet er- schließt. Der Antragsteller legt auch nicht nachvollziehbar dar, dass der Rückgriff auf die Werte für Gemeindestraßen hier zu einem zu niedrigen Lkw-Anteil führen würde.

Damit sind die noch mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 56 ff.) beanstandeten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite behoben.

(2) Nicht erforderlich war zudem die Erstellung eines Schattendiagramms (vgl. entspre- chend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 68). Die Antrags- gegnerin führte in der Abwägung aus, dass eine beeinträchtigende Verschattung des vom Antragsteller genutzten Grundstücks nicht ersichtlich sei, weil der Abstand der Baugrenze zum Kita-Grundstück 12 m und die maximale Gebäudehöhe – unter Berücksichtigung einer Geländehöhe von 2,50 m über NHN – 15 m betrage. Damit würden auch die bauordnungs- rechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gewahrt. Im Klageverfahren 1 D 19/18 er- gänzte die Antragsgegnerin zudem, dass schon ein Blick auf einen Lageplan oder die Lie- genschaftskarte zeige, dass die auf Grund des Bebauungsplans 2487 zulässige Bebauung keine wesentliche Verschattung des Grundstücks des Antragsstellers bewirken werde. An- gesichts der Lage des Baufensters komme es allenfalls am Nachmittag und bei maximaler Ausnutzung der gestatteten Höhe zu einer Teilverschattung. Keinesfalls wäre diese Ver- schattung unzumutbar. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar. Der Antragsteller hat sich damit auch nicht substantiiert auseinandergesetzt.

b) Es sind auch keine materiellen Mängel des Bebauungsplans ersichtlich.

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aa) Die angegriffene Planung ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. entspre- chend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 70 f.). Die städte- baulichen Ziele der Gemeinde sind unter B) 3. in der Planbegründung angegeben (Erwei- terung des Flächenangebots für Firmen im Technologiepark; Gewinnung von Unterneh- men mit einem Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung als Bauher- ren, Zusammenhang zwischen Universität und Technologiepark, städtebaulich verträgliche Nachverdichtung des Universitätsareals). Die Annahme des Antragstellers, mit dem Be- bauungsplan würde ausschließlich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen, ist daher unzutreffend. Zwar wäre eine Planung, die nur dem privaten Interesse eines be- stimmten Grundstückseigentümers dient, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu er- möglichen, mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66, juris). Andererseits kann eine Planung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und deshalb im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, auch – wie es hier der Fall ist – privaten Interessen dienen und durch private Interessenträger angestoßen sein (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.).

Die Erforderlichkeit der Planung wäre in solchen Fällen nur dann zu verneinen, wenn eine positive städtebauliche Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009 - 4 BN 13.09, juris Rn. 11 m.w.N.). Dafür ist hier aber nichts ersichtlich. Mit dem Bebauungsplan setzt der Plangeber die Vorgaben des Flächennutzungsplans um, der im Stadtteil Horn-Lehe für ei- nen größeren Bereich zwischen der A 27 und den Bahngleisen „Sonderbaufläche – Tech- nologiepark Universität“ darstellt. Der Bebauungsplan entspricht mit seinen Festsetzungen den für diesen Bereich bereits erlassenen Bebauungsplänen. Damit wird deutlich, dass nicht lediglich den Interessen der Beigeladenen Rechnung getragen wird, sondern der Plangeber im Rahmen der Vorgaben des Flächennutzungsplans in diesem Bereich seine infrastrukturelle Standortpolitik umsetzt und damit u.a. städtebaulich legitime Belange der Wirtschaft nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a und c BauGB.

bb) Der Bebauungsplan genügt den Anforderungen nach § 11 Abs. 2 BauNVO. Insbeson- dere sind die „Zweckbestimmung“ und die „Art der Nutzung“ des Sondergebiets hinrei- chend bestimmt (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 72 ff.).

Die Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen hinreichend klar zum Ausdruck brin- gen, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht (BVerwG, Be- schl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 10 m.w.N.). Denn der Bebauungsplan enthält einerseits die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8

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Abs. 1 Satz 1 BauGB) und bestimmt Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bebauungsplan bildet andererseits die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuchs erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Daher können die einen Bauherrn treffenden Verpflichtungen auch erst im Baugenehmi- gungsverfahren näher konkretisiert werden. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans sind nicht schon dann zu unbestimmt, wenn sich deren Inhalt erst durch eine Auslegung erschließt (BVerwG, Beschl. v. 09.02.2011 - 4 BN 43.10, juris Rn. 19). Zur Auslegung der Festsetzungen kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Urt. v. 19.02.1983 - 4 C 18.81, juris Rn. 14). Das Maß gebotener Kon- kretisierung hängt u. a. auch von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtli- chen Verhältnissen ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56/84, juris Rn. 19).

Den danach anzulegenden Maßstäben genügt der angegriffene Plan.

Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sind für sonstige Sondergebiete die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung festzusetzen. Ein Vergleich mit den Regelungen, die die Baunut- zungsverordnung in den §§ 2 bis 9 für die dort aufgeführten Baugebiete trifft, zeigt, dass auch für die Festlegung der Zweckbestimmung eines Sondergebiets die Angabe der jewei- ligen Hauptnutzung genügt, die aber keineswegs der Oberbegriff für alle in diesem Gebiet zulässigen Nutzungen sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1998 - 8 S 2952/97, juris Rn. 24). Es genügen also im Allgemeinen stichwortartige Bezeichnungen, wie sie dar- über hinaus auch in § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 BauNVO beispielhaft aufgeführt sind, für eine eindeutige Festlegung der Entwicklungsrichtung des Sondergebiets (vgl. Fickert/Fie- seler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Festsetzung der Zweckbestimmung des Sondergebiets mit der mehr als stichwortartigen Formulierung, dass es „der Unterbringung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produkti- ons- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung dient“. In der Kombination mit der Festsetzung „Tech- nologiepark“ sind unter Berücksichtigung der in der Fachsprache verwendeten Begriffe „Technologie“ und „Technologiepark“ Einrichtungen zu verstehen, die sich schwerpunkt- mäßig zumindest auch mit der Erforschung und Entwicklung von modernen Technologien befassen, sowie sonstige – auch gewerbliche – Betriebe, die zu dieser Tätigkeit einen Bei- trag leisten oder diese fertigungstechnisch bis zur Serienreife umsetzen. Großtechnische Betriebe, die allein der Produktion der Ergebnisse von Forschungs- und Entwicklungstätig- keiten dienen, sowie störintensive Einrichtungen, die dieser Zweckbestimmung zuwider- laufen, gehören dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 - 5 S 3227/98, juris Rn. 38 f.). Dies wird durch die Festsetzung der zulässigen Arten der baulichen Nutzung

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(„Einrichtungen der Forschung und Lehre, Büro- und Verwaltungsgebäude, Labor-, Werk- statt- und Montagegebäude, Prüfstand- und Versuchsanlagen, Ausbildungsstätten sowie Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke, soweit sie der Zweckbestimmung des Bauge- biets entsprechen und benachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bodennutzung nicht stören“) gestützt und konkretisiert.

cc) Auch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ ist vorliegend nicht zu beanstan- den (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 76 f.). Gemäß Nr. 4 der textlichen Festsetzungen gelten in der abweichenden Bau- weise die Vorschriften der offenen Bauweise mit der Maßgabe, dass auch Gebäude von mehr als 50 m Länge zulässig seien und dass eine Grenzbebauung gestattet werden könne, ohne dass von dem Nachbargrundstück her angebaut werden müsse. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch unter Zugrundelegung dieser Festsetzungen eine Bebauung unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Kita nicht zulässig. Der Antragsteller missversteht insoweit die Festsetzungen. Die festgesetzte abweichende Bau- weise beansprucht lediglich innerhalb des ebenfalls festgesetzten Baufensters Gültigkeit (z.B. im Falle einer Grundstücksteilung). Vom Regelungsgehalt besteht zwischen Festset- zungen zur Bauweise und Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ein enger wechselseitiger Zusammenhang. Die Festsetzungen zu dem einen Zulässigkeitskriterium müssen so getroffen werden, dass sie nicht mit denjenigen des jeweils anderen kollidieren (König, in: König/Röser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 22 Rn. 5). Eine solche Kollision liegt hier aber nicht vor, vielmehr lassen sich beide Festsetzungen durchaus im o.g. Sinne miteinander vereinbaren. Durch die Festsetzung der „abweichenden Bauweise“ kann auch der Anbau an die Grundstücksgrenze gestattet werden, aber nur dann, soweit dies nicht – z.B. wegen der Baugrenzen oder der Leitungsrechte – aus anderen Gründen ausgeschlos- sen ist.

In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht zu Festsetzungen des Maßes der bau- lichen Nutzung einerseits und Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen andererseits entschieden, dass jede dieser Festsetzungen für sich anzuwen- den sei und nur im Rahmen der jeweils anderen ausnutzbar sei (BVerwG, Beschl. v. 29.07.1999 - 4 BN 24.99, juris Rn. 4). Die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 1 BauNVO sei gegenüber Festsetzungen der Grundflächenzahl oder der zulässigen Grund- fläche weder nach- noch untergeordnet. Sei die zulässige Grundfläche größer als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung nicht voll ausgeschöpft werden. Ist die zulässige Grundfläche klei- ner als die durch Baugrenzen festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche, könne letztere

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nicht voll ausgenutzt werden. Diese Rechtsprechung gilt für den vorliegenden Fall entspre- chend: Von der Möglichkeit einer nur einseitigen Grenzbebauung kann lediglich innerhalb des Baufensters und auch nicht über den Flächen für Leitungsrechte Gebrauch gemacht werden. Die Baugrenze, die einen Abstand von 12 m zum Grundstück des Antragstellers einhält, wahrt im Übrigen jedenfalls die Abstandsflächen der BremLBO.

dd) Auch ein Fehler bei der Abwägung i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB ist nicht ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und unterei- nander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot stellt inhaltlich Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Es ist verletzt, wenn eine sachge- rechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müs- sen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt (Abwä- gungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezoge- nen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet (vgl. z.B. BayVGH, Urt. v. 09.06.2021 - 15 N 20.1412, juris Rn. 82 m.w.N.).

(1) Es ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Planbegründung nicht weiter auf den planbedingten Verkehrslärm eingeht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts gehört auch das Interesse, vor vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, zum Kreis der abwägungserheblichen Belange (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1/98, juris Rn. 15; allg. zur Bestimmung des Abwägungsmaterials: BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78, juris Rn. 38 ff., jeweils m.w.N.). Als Abwägungsposition ist das Lärmschutzinteresse nicht erst dann beachtlich, wenn die Geräuschbeeinträchtigungen als schädliche Umwelteinwir- kungen zu qualifizieren sind. Auch Verkehrslärm, der nicht aufgrund der Wertungen des Rechts oder des Verfassungsrechts als unzumutbar einzustufen ist, kann im Rahmen der Abwägungsentscheidung den Ausschlag geben. In die Abwägung braucht er nur dann nicht eingestellt zu werden, wenn das Interesse, vor ihm bewahrt zu bleiben, nicht schutz- würdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5). Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben,

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schutzwürdig ist, ist im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der kon- kreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des je- weiligen Gebiets zu beurteilen (ausführlich OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019 - 1 D 19/18, juris Rn. 49 ff.).

Von einer abwägungsrelevanten Verkehrslärmbeeinträchtigung ist regelmäßig dann nicht auszugehen, wenn die planbedingte Steigerung – erstens – unterhalb der Wahrnehmbar- keitsschwelle liegt, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) beginnt, und – zweitens – im Hinblick auf die Ge- samtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten sind, die bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (nachts ist vorliegend irrelevant, da der Antragsteller die Kita nur tagsüber betreibt) in Betracht kommen können (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2020 - 7 B 961/19.NE, juris Rn. 17). Denn auch wenn derart geringe Erhöhungen der Immissionspegel von Lärmbetroffenen regelmäßig hinzunehmen sind, hängt die Zumutbarkeit von zusätzli- chen Lärmimmissionen letztlich maßgeblich von der jeweiligen Vorbelastung ab. Es ist an- erkannt, dass es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über den Orien- tierungswerten der DIN 18005 liegenden verkehrsbedingten Immissionspegeln ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten ist, marginale Erhöhungen dieser Immissionspegel hinzu- nehmen, die weit unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit liegen. Auch hohe Vorbe- lastungen schließen es grundsätzlich nicht aus, den Betroffenen zusätzliche Lasten aufzu- erlegen. Auch geringe Immissionspegelerhöhungen können allerdings dann unzumutbar sein, wenn die Lärmvorbelastung bereits so hoch ist, dass sie sich der Schwelle zur Ge- sundheitsgefährdung nähert oder diese gar überschreitet, wenn sie sich mithin der Grenze nähert, jenseits derer grundrechtliche Schutzanforderungen greifen. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit des Einzelnen nicht durch staatliche Maßnahmen verletzt, was in diesem Zusammenhang bedeutet, dass zusätzliche Lärmbeeinträchtigun- gen, die auf hoheitlichen Planungen beruhen, nicht zur einer Gesamtbelastung führen dür- fen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird regelmäßig bei Immissionspegeln von über 70 dB(A) tags und über 60 dB(A) nachts gesehen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.05.2021 - 1 D 90/21; juris Rn. 17; vgl. OVG NRW, Urt. v. 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE, juris Rn. 112 ff.).

Eine abwägungsrelevante Verkehrslärmbeeinträchtigung des Antragstellers liegt hier unter Berücksichtigung des nunmehr eingeholten Schallgutachtens nicht vor. Der planbedingte zusätzliche (Verkehrs-)Lärm erreicht danach am Außengelände der Kita tagsüber 2,9 m über der Geländeoberkante ganz überwiegend maximal 0,5 dB(A). Lediglich im vorderen (straßenzugewandten) Bereich ist die Zunahme höher, sie liegt hier bei bis zu 1 dB(A) und

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– lediglich punktuell ausnahmsweise – bei bis zu 1,5 dB(A) (vgl. Variante 5 des Schallgut- achtens). Die Wahrnehmungsschwelle wird damit nicht überschritten. Die Lärmbeeinträch- tigung auf dem Grundstück der Antragsteller ist im Hinblick auf die Geräuschimmissionen von der BAB A27 bereits ziemlich hoch, sie erreicht im Außenbereich der Kita tagsüber 2,9 m über der Geländeoberkante Werte bereits bis zu 70 dB(A) (Variante 1). Der kritische Wert von 70 dB(A) wird dann allerdings auch durch den planbedingten Verkehrslärm nicht überschritten (Variante 4). Eine weitere – wahrnehmbare – Lärmzunahme erfolgt ausweis- lich des Schallgutachtens gerade nicht.

(2) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil das Grund- stück des Antragstellers nicht in seinen Geltungsbereich einbezogen wurde (vgl. entspre- chend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 83 ff.).

Das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans ein- bezogen zu werden, ist für sich genommen bereits kein abwägungserheblicher Belang (BVerwG; Beschl. v. 02.09.2009 - 4 BN 16.09, juris Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 10 ff.). Abwägungsfehlerhaft wäre es lediglich, wenn ein Grundstück „willkürlich“ nicht in einen Bebauungsplan einbezogen wird (BVerwG, Urt. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03, juris Rn. 14). Dafür gibt es vorliegend aber keine Anhaltspunkte. Schließlich ist das Grundstück des Antragstellers bereits überplant, für es gelten nahezu die gleichen Festsetzungen wie für das Vorhabengrundstück. Ebenso liegt es, soweit der Antragsteller die Nichteinbeziehung des Bestandsgrundstücks der Beigeladenen rügt. Auch insoweit erscheint es nicht willkürlich, dass dieses Grundstück nicht mit in den Bebauungsplan einbezogen worden ist. Vielmehr ist auch dieses Grund- stück bereits überplant, es liegt im Planbereich des Bebauungsplans ... vom 06.10.1993, in dem ebenfalls nahezu identische Festsetzungen getroffen wurden. Durch die Nichteinbeziehung entstehen im Übrigen keine Nachteile für den Antragsteller. Selbstverständlich können auch die Interessen eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden soll, nach den oben dargelegten Grundsätzen abwägungserheblich sein. Das ist der Fall, wenn der Bebau- ungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann. Solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als ge- ringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt inner- halb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden. Dabei können im Einzelfall die negativen Wirkungen gerade auch mit der – das betreffende Grundstück aussparenden – Abgrenzung des Plangebiets zusammenhängen (z.B. Erschwerung der

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Erschließung, Einschnürung, Schaffung einer „Insellage“ u.ä.; vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1995 - 4 NB 23.94, juris Rn. 15). Dies ist hier aber nicht der Fall. (3) Der Bebauungsplan ist schließlich nicht deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die An- tragsgegnerin bei der Festsetzung des Sondergebiets „Technologiepark Universität“ in un- mittelbarer Nachbarschaft zu der östlich angrenzenden Kita gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstoßen hätte (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 87 ff.). Nach § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nut- zung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkun- gen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtli- chen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die All- gemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29 m.w.N.). Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewäl- tigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29). Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Ab- wägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris RN. 29 m.w.N.). Der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissi- onsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Ab- wägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfall- umstände (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11, juris Rn. 29 m.w.N.). Vom Trennungs- grundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alt. 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sicherge- stellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Im-

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missionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Ge- wicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Tren- nung zurücktreten zu lassen. Die Antragsgegnerin hat dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG vorliegend dadurch Rechnung getragen, dass sie durch Festsetzung im Bebauungsplan nur solche Nutzungs- arten zugelassen hat, die „der Zweckbestimmung des Baugebietes entsprechen und be- nachbarte schützenswerte Gebiete anderer baulicher Nutzung und Flächen sonstiger Bo- dennutzung nicht stören“. Mit dieser Sicherung durfte die Antragsgegnerin davon ausge- hen, dass die konkrete Beurteilung von Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren mög- lich ist und eventuell noch auftretende immissionsschutzrechtliche Nutzungskonflikte durch das Gebot der Rücksichtnahme gelöst werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89, juris Rn. 7; BVerwG, Urt. v. 11.03.1988 - 4 C 56.84, juris Rn. 22).

ee) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 BauNVO in der bis zum 23.06.2021 geltenden Fassung (vgl. § 25e BauNVO; im Übrigen ist ohnedies grundsätzlich die im Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans gültige Fassung maß- geblich: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Feb- ruar 2021, Vorbemerkung zur BauNVO Rn. 4).

Der Senat hatte mit Urteil vom 13.02.2019 (1 D 19/18, juris Rn. 65 f.) entschieden, dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung gegen über die höchstzulässige Bau- massenzahl in einem Sondergebiet von 10,0 verstoßen. Als Maß der baulichen Nutzung im Sondergebiet setzt der Bebauungsplan neben der Grundflächenzahl von 0,8 ein Bau- fenster fest und bestimmt, dass die Oberkante der baulichen Anlagen maximal 17,50 m über Normalhöhennull (NHN) liegen darf. Eine Baumassenzahl wurde nicht festgesetzt. In einem solchen Fall ist die Einhaltung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. an- hand der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans und sonstiger einschlägiger bau- rechtlicher Vorschriften, insbesondere derjenigen des Landesbaurechts zu ermitteln (vgl. für die GRZ: BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98, juris Rn. 17 f.). Eine unmittelbare Heranziehung von § 17 Abs. 1 BauNVO a.F. kommt dagegen bereits nach dem Wortsinn nicht in Betracht. Die Vorschrift richtet sich allein an den Satzungsgeber. Er muss das Maß der baulichen Nutzung in dem vorgegebenen Rahmen bestimmen. Abzustellen ist somit auf die „faktische“ Baumassenzahl, wie sie sich aus der Kumulation der übrigen als Be- rechnungsfaktoren relevanten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nach § 16 Abs. 2 BauNVO ergibt (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 Rn. 11; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 4. Aufl. 2019, § 17 Rn. 2 m.w.N.; vgl. für die GFZ auch: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2017

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- 5 S 1003/16, juris Rn. 39; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2011 - 3 S 942/10, juris Rn. 60 m.w.N.; OVG Saarl., Urt. v. 12.03.2009 - 2 C 312/08, juris Rn. 7 ff.).

Die Antragsgegnerin hatte bereits im Verfahren 1 D 19/18 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass sich im Baugebiet bei maximaler Ausnutzung der baulichen Möglichkeiten eine Baumassenzahl von 10,99 errechnet (vgl. bereits OVG Bremen, Urt. v. 13.02.2019, 1 D 19/18 - juris Rn. 66). Damit ist die zulässige Obergrenze überschritten.

Die zulässige Baumassenzahl kann allerdings nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. überschritten werden, wenn die dort genannten qualifizierten Voraussetzungen vorlie- gen. Zunächst muss die Überschreitung aus städtebaulichen Gründen erfolgen. Mit Rück- sicht auf das Verhältnis der Überschreitungsmöglichkeiten des Absatz 2 zu den Obergren- zen des Absatz 1 bedarf es zunächst spezifischer städtebaulicher Gründe. Sie müssen sich im Verhältnis zum Grundfall des Absatz 1 als solche städtebaulichen Gründe darstel- len, die die Überschreitung im jeweiligen Planungsfall städtebaulich begründen. Die Gründe müssen sich aus den städtebaulichen Zielen, die mit dem jeweiligen Bebauungs- plan verfolgt werden, und den örtlichen Gegebenheiten ergeben, und sie müssen sich von dem unterscheiden, was den Obergrenzen des Absatz 1 zu Grunde liegt, nämlich dem städtebaulichen Grundfall. „Reguläre“ städtebauliche Gründe oder „allgemeine Gründe“ reichen nicht, ebenso nicht der planerische Wille der Gemeinde, die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO zu überschreiten (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 19).

Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung nunmehr ausgeführt, dass die Überschrei- tung ermöglicht werde, da es sich um einen hochverdichteten, gewerblich geprägten Uni- versitätsstandort handele und insoweit auch dem in § 1a Abs. 2 BauGB normierten spar- samen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen werde. Die Antragsgegnerin hat damit deutlich gemacht, dass im Bereich des Technologieparks eine möglichst große Ver- dichtung der Gewerbeflächen angestrebt wird, um den Grund und Boden in diesem Bereich möglichst effizient zu nutzen. Dies entspricht den Grundsätzen der Bauleitplanung (§§ 1, 1a BauGB) und ist somit nicht zu beanstanden. Städtebauliche Gründe können sich gerade auch aus der Funktion eines Gebietes ergeben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 22a).

Nach § 17 Abs. 2 BauNVO a.F. muss die Überschreitung der Obergrenzen zudem durch Umstände ausgeglichen sein oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die si- chergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsver-

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hältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt ver- mieden werden. Die Antragsgegnerin hat hierzu in der Planbegründung ausgeführt, dass durch die Überschreitung der Obergrenze der BMZ weder ungesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse bedingt würden noch wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Umge- bung entstünden. Insbesondere seien weitläufige Naherholungsgebiete wie das Hollerland oder der Stadtwald mit ausgedehnten Grün- und Freiräumen auf kurzem Weg erreichbar.

Dabei ist die Antragsgegnerin zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Aus- gleichspflicht entfällt, wenn es nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Aus- wirkungen kommt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL Februar 2021, § 17 BauNVO Rn. 25). Auch die Annahme der Antragsgegnerin, dass es vorliegend nicht zu solchen Beeinträchtigungen oder nachteiligen Auswirkungen kommt, ist nicht zu beanstanden. Das für das Plangebiet festgesetzte Sondergebiet Tech- nologiepark Universität dient ausweislich der planerischen Festsetzungen der Unterbrin- gung von Einrichtungen der Universität und von in der Forschung und Entwicklung tätigen Einrichtungen und Unternehmen sowie von Produktions- und Dienstleistungsunternehmen mit einem Produkt- bzw. Leistungsschwerpunkt im Bereich Forschung und Entwicklung. Wohngebäude sind somit bereits nicht zulässig (eine Ausnahme gibt es nur für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen). Ungesunde Wohnverhältnisse können somit be- reits nicht entstehen. Dass durch die Überschreitung der zulässigen BMZ um etwa zehn Prozent im Plangebiet ungesunde Arbeitsverhältnisse entstehen könnten, ist angesichts der weitläufigen, in kurzer Zeit zu erreichenden Naherholungsgebiete ebenfalls nicht er- sichtlich. Hinsichtlich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ohnedies ein Ausgleich erfolgt, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. im Einzelnen unten ff)). Auch in der Umgebung ist durch Bebauungspläne „Sondergebiet Technologie- park Universität“ festgesetzt. Es handelt sich also um ein homogenes Gebiet, dass im We- sentlichen der Nutzung zur Forschung und Entwicklung dient.

ff) Schließlich liegen auch bei der Bewältigung der Eingriffe in Natur und Landschaft keine offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans vor (vgl. entsprechend bereits OVG Bremen, Beschl. v. 10.09.2018 - 1 B 20/18, juris Rn. 91 ff.). Die Antragsgegnerin hat die abwägungs- relevanten Belange ermittelt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie sich eines von der Beigeladenen beauftragten Fachunternehmens bedient hat. Dass die Beigeladene den Auftrag erteilt hat und die Kosten trägt, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Neutralität und Objektivität des Gutachtens. Die Gutachtenerstellung ist von der Antrags- gegnerin begleitet worden. Inhaltliche Mängel sind insoweit nicht erkennbar, der Antrag- steller stellt die gutachterliche Stellungnahme der Firma Ö auch selbst nicht substantiiert in Frage.

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Die Antragsgegnerin hat nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Vermeidung und den Aus- gleich der durch die Planung ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft auch in der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt (vgl. Planbegründung Seite 5 ff.). Auch der erforderliche Ausgleich dürfte in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genü- genden Weise gewährleistet sein. Dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft hat die Antragsgegnerin durch Ausgleichsmaßnahmen entsprochen, die im Umweltbericht, der Teil der Planbegründung ist, im Einzelnen dargestellt werden. Zugleich hat sich die Beigeladene durch städtebaulichen Vertrag vom 13./14.09.2017 zur vollständigen Durch- führung der Ausgleichsmaßnahmen auf eigene Kosten verpflichtet. Die Beigeladene hat daher mit der Hanseatischen Naturentwicklung GmbH einen Vertrag über die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen geschlossen. Aus diesem Vertrag ergibt sich auch, dass die Beigeladene die Kosten für die dauerhafte Unterhaltungs- und Erhaltungspflege auf den Kompensationsflächen trägt. Diese Vorgehensweise entspricht § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB, wonach der Ausgleich außer durch Festsetzungen im Plan auch durch einen städ- tebaulichen Vertrag oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen sichergestellt werden kann. Die Sicherung des Ausgleichs durch städtebaulichen Vertrag stellt nach der gesetzlichen Konzeption eine gleichwertige Alter- native zu planerischen Festsetzungen (§ 1a Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB) und sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen (§ 1a Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB) dar. Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist schließlich auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte Ermittlung des Ausgleichsbedarfs sind nicht ersichtlich. Die Erwägungen auf den Seiten 16 ff. der Begründung zum Bebauungsplan (Umweltbericht) kommen zu dem Ergebnis, dass trotz der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Maßnahmen ein Kompensationsbedarf von mindestens 2,60 Flächenäquivalent (FÄ) [ha] verbleibt. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass das der Berechnung zugrundeliegende Be- wertungsverfahren ein unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel darstellt, um den ge- setzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02, juris Rn. 56). Als Ausgleichsfläche hat die Antragsgegnerin eine 1,32 Hektar große Grünlandparzelle im Bremer Blockland festgesetzt (Gemarkung VR 336, Flur 32). Diese soll durch die Anlage einer 6 m breiten und 100 m langen Blänke sowie durch Mahdgutübertragung auf der kompletten Fläche aufgewertet werden. Durch diese Kompensationsmaßnahmen würden 2,60 FÄ [ha] geschaffen. Auch insoweit sind Fehler nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO.

4. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch Stybel Frau Stybel ist wg. Urlaubs an der Signatur gehindert. gez. Prof. Sperlich