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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 02.07.2025 – 1 D 316/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 D 316/24 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. … 2. … – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: … g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtent- wicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: … beigeladen: … Prozessbevollmächtigte: … hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Verwaltungsgericht Kaysers sowie die ehrenamtliche Richterin Tannen und den ehrenamtlichen Richter Weyer aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 24. Juni 2025 für Recht erkannt:

2 Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Antragsteller dürfen die Vollstreckung der Antragsgegnerin durch Sicherheits- leistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Kaysers Tatbestand Die Antragsteller wenden sich mit einem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungs- plan für die Bebauung eines Gebiets im Ortsteil Gartenstadt Vahr in Bremen. Das etwa 2,6 ha große Plangebiet des Bebauungsplans 2518 liegt zwischen der Ostpreu- ßischen Straße, der Konrad-Adenauer-Allee und einem Kleingartengebiet. Das Kleingar- tengelände steht im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen und gehört zum „A-Verein e.V.“. Von der Ostpreußischen Straße führt der B-Weg in südöstlicher Richtung durch das Plan- gebiet in das Kleingartengelände. Bei den im Plangebiet befindlichen Flächen dieser Klein- gartenanlage handelt es sich um brachliegende Grünflächen und nicht mehr genutzte Kleingartenparzellen. Das von dem Bebauungsplan 2518 überplante Gebiet verfügt über umfangreichen Baum- und Gehölzbestand, eine Fläche von ca. 1,5 ha ist als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 BremWaldG eingestuft. Der Wald wird bei Realisierung der durch den Be- bauungsplan ermöglichten Bebauung nicht erhalten bleiben. Hierfür soll eine Waldkom- pensation auf Flächen in den Ortsteilen Arbergen und Osterholz stattfinden. Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung führt in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB aus, mit dem Bebauungsplan 2518 würden die planungs- rechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum ge- schaffen. Hierdurch solle das derzeit brachliegende, innerstädtische Plangebiet neu ge- nutzt und eine Beanspruchung von Freiflächen im Außenbereich vermieden werden. Durch

3 die innerstädtische Lage mit einer guten Anbindung an die Fuß- und Radverkehrsinfra- struktur und den ÖPNV seien sehr gute Voraussetzungen gegeben, ein autoarmes Quar- tier mit der Förderung alternativer Mobilitätsangebote zu entwickeln. Dieses solle als zerti- fizierte Klimaschutzsiedlung errichtet werden. Am 02.05.2019 beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Energie, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft die Aufstellung des Bebauungsplans 2518; der Aufstellungs- beschluss wurde am 10.05.2019 amtlich bekannt gemacht. Die Stadtbürgerschaft be- schloss den Bebauungsplan erstmalig am 05.07.2022. Am 25.07.2022 wurde er im Amts- blatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. Das Oberverwaltungsgericht er- klärte den Bebauungsplan jedoch mit Urteil vom 01.12.2022 wegen des Vorliegens von Ermittlungsdefiziten in Bezug auf die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche anstelle einer – möglichen – öffentlichen Verkehrsfläche und auf das Vorkommen und etwaige Aus- weichmöglichkeiten eines Sperberpaares sowie wegen der fehlenden rechtlichen Absiche- rung von erforderlichen Ausgleichsflächen für unwirksam (Az.: 1 D 187/22). In der Folge wurde der Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung nach Einholung weiterer Gutachten im ergänzenden Verfahren überarbeitet. Die Antragsgegnerin beteiligte erneut die zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und legte den überarbeiteten Entwurf öffentlich aus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden – unter anderem von den Antragstellern – zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Am 16.05.2024 beschloss die Deputation in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung den Bericht zum Bebauungsplan 2518 (Bearbeitungsstand: 18.04.2024) und bat den Senat und die Stadtbürgerschaft um entsprechende Beschluss- fassung. Am 18.06.2024 wurde der Bebauungsplan 2518 von der Stadtbürgerschaft be- schlossen, anschließend am 05.07.2024 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be- kannt gemacht und rückwirkend zum 25.07.2022 in Kraft gesetzt. Der Antragsteller zu 1. ist Pächter eines Kleingartengrundstücks, das in südöstlicher Rich- tung an das Plangebiet angrenzt. Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks C-Straße. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird von dem Antragsteller zu 2. und seiner Ehefrau bewohnt. Dieses Grundstück grenzt im Westen an das Plangebiet an. Die Beigeladene plant die Entwicklung des Bauvorhabens. Ein am 30.05.2022 von Vertre- tern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichneter städtebaulicher Vertrag, zu dem am 15.05.2024 eine Ergänzungsvereinbarung getroffen wurde, enthält unter ande- rem Regelungen zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, zum Nutzungsumfang des B-Weg für Mitglieder des Kleingartenvereins und zur Gebietsentwässerung.

4 Am 20.09.2024 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (1 B 317/24). Sie begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2518. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen natur-, klima- und artenschutzrechtliche Abwägungsmängel sowie unzu- mutbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Zufahrt zum Kleingartengebiet, dem Wegfall von Stellplätzen, der Zunahme von Verkehrslärm und dem Oberflächenentwässerungskonzept geltend. Unter anderem rügen sie, der Antragsgegnerin seien Ermittlungs- und Abwägungsfehler bei der erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensation des Eingriffs in den Natur- haushalt unterlaufen. So habe sie zunächst die vorkommenden Biotope nicht sachgerecht ermittelt. Insbesondere seien mehrere frühere Parzellen als gesetzlich geschützte Streu- obstwiese einzustufen. Die als Kompensationsmaßnahme vorgesehene Ersatzaufforstung sei nicht hinreichend gesichert; insbesondere sei unklar, ob die hierfür vorgesehenen Flä- chen schon vor dem Satzungsbeschluss vertraglich gesichert gewesen seien. Das von der Antragsgegnerin eingeholte Baumgutachten, wonach im gesamten Plangebiet nur vier Bäume erhaltenswert seien, sei fachlich fehlerhaft, was auch ein von ihnen eingeholtes Gegengutachten bestätige. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufe, die Baum- schutzverordnung erfordere für Bäume innerhalb der als Wald eingestuften Flächen keine Kompensation, verhalte sie sich widersprüchlich, da sie sich zugleich zur Rechtfertigung des Bebauungsplans auf das Bewertungs- und Kompensationskonzept der Baumschutz- verordnung beziehe. Auch artenschutzrechtliche Belange seien nicht hinreichend ermittelt worden. So weise das schriftliche Fledermausgutachten Mängel in der Darstellung auf. Auch sei die Vorgehens- weise des Gutachters methodisch mangelhaft, da dieser etwa auf den Einsatz von Baum- kletterern oder Detektorbegehungen in der zweiten Nachthälfte und der Morgendämme- rung verzichtet habe. Das Ergebnis des Gutachtens sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Weder die Einschätzung, es handele sich um ein Fledermausjagdgebiet von nur mittlerer Bedeutung, noch die Wertung, dass das benachbarte Kleingartengebiet als Ausweichge- biet dienen könne, seien fachlich nachvollziehbar. Soweit der streng geschützte Sperber ausweislich der eingeholten Gutachten im Planaufstellungsverfahren auf Ersatzquartiere verwiesen werden solle, sei dies fachlich nicht nachvollziehbar, da die entsprechenden Flächen zu weit vom derzeitigen Revier entfernt und weit weniger geeignet seien als der derzeitige Horststandort. Die Ermittlung und Bewertung dieser Alternativstandorte seien fachlich fehlerhaft erfolgt und hätten insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Sperber hohe Anforderungen an die Ungestörtheit seines Nestes und – jedenfalls während der Auf-

5 zucht seiner Jungen – an das nestnahe Nahrungsangebot stelle. Überdies weise das Gut- achten zum Kompensationskonzept für die vier Brutvogelarten Gartenrotschwanz, Star, Feldsperling und Gartengrasmücke erhebliche Mängel auf. Die avisierten Flächen für die Anlage von Blühflächen seien zu klein und naturschutzfachlich ungeeignet. Ihrer Nutzung als Kompensationsfläche stehe außerdem die Verpachtung an den Landeskleingartenver- band entgegen. Es handele sich nicht um „öffentlich zugängliche Flächen“, die im Übrigen durch den Kleingartenverein in Gemeinschaftsarbeit gepflegt würden, sondern teilweise auch um an Private verpachtete Parzellen. Auch die übrigen Ausgleichsmaßnahmen wie die Anbringung von Nistkästen seien an den Anforderungen der jeweiligen Arten gemessen ungeeignet. Darüber hinaus sei nicht sichergestellt, dass die Ausgleichsmaßnahmen recht- zeitig vor der Beeinträchtigung der derzeitigen Habitate wirksam würden. Bei dem Plange- biet handele es sich im Übrigen um ein faktisches Vogelschutzgebiet, da es sich bei der Fläche um eines der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zum Schutz des Gar- tenrotschwanzes handele. Schließlich fehle es vollständig an einer Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der Planung auf die Insektenvielfalt. Darüber hinaus würden die Antragsteller durch die Rodung des lokalklimatisch wichtigen „Klimawaldes“ nachteilig betroffen. Die Antragsgegnerin habe die Auswirkungen des Bau- vorhabens auf das Klima mit dem Ziel der Schaffung von Wohnraum nicht einmal im Ansatz den gesetzlichen Anforderungen entsprechend abgewogen und die Vorgaben des Klima- schutzgesetzes sowie des Art. 20a GG nicht berücksichtigt. Einen Überblick über die Aus- wirkungen der Planung auf das Globalklima habe sie sich nicht verschafft. Überhaupt sei nicht ersichtlich, weshalb es einer Überbauung gerade der Waldflächen bedürfe, wenn an- dere Flächen im Stadtgebiet zur Verfügung stünden. In verkehrlicher Hinsicht sei die Festsetzung des B-Weg als private Verkehrsfläche beson- derer Zweckbestimmung inhaltlich zu unbestimmt. Eine solche Einschränkung der Befahr- barkeit sei im Übrigen angesichts der geringen Verkehre hin zum Kleingartengebiet nicht erforderlich. Insbesondere hätte die Fläche auch als öffentliche Verkehrsfläche (mit Ein- schränkungen) erhalten bleiben können, anstatt die Verfügungsbefugnis darüber an einen privaten Investor abzugeben. Der Zugang zum kommunalen Kleingartengebiet werde dadurch entgegen § 62 BNatSchG erschwert. Diese Interessen der Kleingärtner habe die Antragsgegnerin offenkundig zu gering bewertet. Überdies sei, auch aufgrund des Wegfalls von Parkmöglichkeiten am B-Weg für die Kleingärtner, mit einer erheblichen Belastung des öffentlichen Parkraums zu rechnen. Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Park- raumerhebung habe ein zu großes und vom Plangebiet teilweise nicht erreichbares Gebiet einbezogen. Schließlich sei mit einer erheblichen Verkehrslärmzunahme zu rechnen.

6 Zuletzt sei auch das Oberflächenentwässerungskonzept unzureichend. Es berücksichtige unter anderem nicht die Zunahme von Starkregenereignissen sowie deren zeitliche Dauer. Ferner sei dem nicht versickerungsfähigen Boden im Plangebiet nicht hinreichend Rech- nung getragen worden. Bei Starkregen drohe, auch wegen der bestehenden Höhenunter- schiede, eine Überflutung der benachbarten Wohn- und Kleingartengebiete. Schließlich drohe ein Überlauf des Grabens an der Konrad-Adenauer-Allee. Die Antragsteller beantragen, den am 5. Juli 2024 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan 2518 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, die vorgetragenen Rügen griffen nicht durch. Zum B-Weg sei auszuführen, dass die Kleingärtner nunmehr ausdrücklich in den Nutzerkreis der privaten Verkehrsfläche auf- genommen worden seien. Diese Vorgaben seien vertraglich flankiert und hinreichend be- stimmt. Das Bedürfnis für die Festsetzung sei über mehrere Seiten in der Begründung des Bebauungsplans dargelegt. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des „Klimawaldes“ seien hinreichend abgewogen worden. Auch mit den Belangen des globalen Klimaschutzes habe sie sich in der Abwä- gung hinreichend auseinandergesetzt. Bei dem Plangebiet handele es sich auch nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Das Vorkommen von zwei Brutpaaren des Gartenrotschwanzes rechtfertige nicht die Auswei- sung eines Vogelschutzgebiets. Dieses Vorkommen der Art verleihe dem Gebiet keinen besonderen, in der landesweiten Gesamtschau herausragenden Wert. Es habe sich auf dem Plangebiet auch keine Streuobstwiese befunden. Eine Kleingarten- anlage könne nicht durch Verwilderung zur Streuobstwiese werden. Gegen eine solche Einstufung spreche einerseits die ursprüngliche vielfältigere gärtnerische Nutzung ohne Grünlandnutzung, andererseits das Vorhandensein nicht zum Biotoptyp gehörender Ele- mente (Gebäude, Zäune, Ziergehölze, Waldbäume, Unterwuchs aus Gehölzen und Hoch- stauden etc.). Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Sie meint, es fehle schon an der Antragsbefugnis der Antragsteller. Diese seien Planaußenlieger; eine Benachteiligung über das zumutbare Maß hinaus erfolge durch die Planung nicht. Die Planung leide nicht

7 unter beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot und die darauf bezogene Er- mittlungspflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Die Antragsteller haben die für die Stellung eines Normenkontrollantrages geltende Jah- resfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten. 2. Die Antragsteller sind auch im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. a) Danach ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antrags- befugt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögli- che Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungs- rechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN 23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrund- stücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendi- gen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf Fortbe- stand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Abwä- gungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 32 m.w.N.). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis für die Antragsteller hinrei- chend substantiiert dargelegt.

8 Sie ergibt sich für den Antragsteller zu 2. daraus, dass das Plangebiet, das unmittelbar an sein Grundstück grenzt, durch den Bebauungsplan 2518 baulich erheblich intensiver ge- nutzt werden kann als zuvor. Dies begründet ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen planungsrechtlichen Situation (vgl. bereits Senats- urteil v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 33). Auch der Antragsteller zu 1. ist antragsbefugt. Seine Antragsbefugnis lässt sich auf etwaige Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung des Plangebiets stützen. Zwar geht die Antragsgegnerin vorliegend auf der Grundlage des fortgeschriebenen Oberflächenentwässerungskonzepts davon aus, dass das Anstauen des anfallenden Niederschlagswassers im Baugebiet auch bei einem Starkregenereignis schadensfrei möglich ist. Der Antragsteller zu 1. zieht jedoch die Schlüssigkeit des Ober- flächenentwässerungskonzepts, auf das sich die Antragsgegnerin stützt, mit eigenen Be- rechnungen und unter Bezugnahme auf die bestehende Höhendifferenz zwischen dem Plangebiet und dem Kleingartengelände in Zweifel. Das Interesse am Schutz vor unkon- trolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlags- und Oberflächenwasser kann ein abwägungserheblicher privater Belang sein (BayVGH, Beschl. v. 17.05.2021 - 15 N 20. 2904, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, juris Rn. 106), den er auch als Pächter eines an das Plangebiet angrenzenden Kleingartens geltend machen kann (vgl. Senatsurteil v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 35 ff.). II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan 2518 leidet we- der an formellen noch an materiellen Fehlern, die zu dessen Unwirksamkeit führen könn- ten. 1. Der angegriffene Bebauungsplan 2518 ist in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. a) Beachtliche Formfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans 2518 ist ordnungsgemäß am 05.07.2024 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 BremVerkündG). b) Auch die Öffentlichkeitsbeteiligung weist keine Verfahrensfehler auf. Für das Heilungsverfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB sind keine besonderen Verfahrens- vorschriften vorgesehen. Die Antragsgegnerin hat nach der Unwirksamkeitserklärung durch Urteil des Senats vom 01.12.2022 weitere Gutachten eingeholt, den Plan überarbei-

9 tet und nochmals die Öffentlichkeit beteiligt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Fehler in der Öffentlich- keitsbeteiligung sind nicht ersichtlich, insbesondere konnten die bekannt gemachten Um- weltinformationen ihre „Anstoßfunktion“ für interessierte Bürger erfüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.07.2013 - 4 CN 3.12, juris Rn. 20). Die nach der Öffentlichkeitsbeteiligung noch vor- genommenen Ergänzungen des Plans sowie die Vorlage weiterer, überarbeiteter Gutach- ten führten nicht zu dem Erfordernis einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung, weil durch die Klarstellung des Entwurfs des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht be- rührt wurden und die Änderungen keine Verschlechterung der abwägungsrelevanten Situ- ation der Planbetroffenen im Vergleich zu dem zuvor ausgelegten Planentwurf begründen (vgl. § 4a Abs. 3 Satz 1 Hs. 2, Satz 4 BauGB). c) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) An- forderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon- kurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei- dung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön- nen (OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2021 - 1 D 224/20, juris Rn. 37). Das notwendige Abwä- gungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 40.72, juris Rn. 45; VGH Bad.Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31). Ein Ermittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungs- entscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15, juris Rn. 56; BayVGH, Urt. 18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Erst wenn die Kom- mune klare Vorstellungen hiervon hat, kann sie abschätzen, ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzustellen ist. Ein zur Unwirksam- keit des Bebauungsplans führender Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1

10 Nr. 1 BauGB liegt auch dann vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 40 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31) aa) Die Antragsgegnerin hat die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB zu berücksichtigen- den Umweltbelange hinreichend ermittelt und zutreffend bewertet. Dies gilt zunächst in Hinblick auf das Erfordernis einer naturschutzrechtlichen Kompensation bezogen auf ge- schützte Bäume, Waldflächen und Biotope. (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin den Baumbestand im Plangebiet hinreichend ermittelt. Die Antragsteller ziehen das im Planaufstellungsverfahren eingeholte Baumgutachten in Zweifel und halten diesem ein eigenes Gutachten entgegen, wonach deutlich mehr Bäume, als von der Antragsgegnerin angenommen, erhaltenswert seien. Dieses Gegengutachten bezieht sich indes weit überwiegend auf Bäume, die sich innerhalb der als Wald im Sinne von § 2 Abs. 1 BremWaldG eingestuften Flächen befinden. Solche Waldflächen unterfallen jedoch gemäß § 1 Abs. 1 der Bremischen Baumschutzverordnung dieser nicht, sodass die korrekte Ermittlung der dort befindlichen Bäume – etwa zum Zwecke der Festsetzung von Ersatzpflanzungen – rechtlich schon nicht erforderlich ist. Der Einstufung als Wald i.S.d. BremWaldG sind die Antragsteller weder substantiiert entgegengetreten noch hat der Se- nat hieran – angesichts der rund 1,5 ha großen Fläche und des sogar von den Antragstel- lern hervorgehobenen waldspezifischen Binnenklimas – rechtliche Zweifel. Eine weitere rechtliche Bedeutung kommt dem (insoweit teilweise überobligatorisch eingeholten) Baum- gutachten hinsichtlich der Waldbäume nicht zu. Die Antragsgegnerin hat im Laufe des Planaufstellungsverfahren deutlich gemacht, dass sie dem Baumgutachten in Bezug auf die „Erhaltungsfähigkeit“ von Waldbäumen keine gesonderte rechtliche Bedeutung bei- messen will. So hat sie in der Anlage zum Deputationsbericht etwa in Bezug auf ein vom Gutachter nicht betretenes Flurstück ausgeführt, dass es auf eine Kartierung von Einzel- bäumen in den Waldflächen nicht ankomme, da die Kompensation auf Grundlage des Bre- mischen Waldgesetzes flächig erfolge. Entsprechend hält sie ausweislich der Planbegrün- dung bezogen auf einzelne Bäume im Plangebiet Ersatzpflanzungen nur für erforderlich, soweit die Bäume der Baumschutzverordnung unterfallen. Soweit die Antragsteller rügen, einzelne Grundstücke außerhalb der Waldflächen seien nicht untersucht und zwei Bäume außerhalb der Waldflächen seien gutachterlich unzutref- fend gewürdigt worden, dringt sie hiermit nicht durch: Es trifft zwar zu, dass die Flurstücke 1/4 und 1/5 im Gutachten nicht erwähnt werden. Jedoch liegt das Flurstück 1/5 schon nicht

11 im Plangebiet. Hinsichtlich des Flurstücks 1/4 hat der Gutachter D in einer E-Mail an die Beigeladene ausgeführt, dass dieses besichtigt worden sei; geschützte und erhaltenswerte Bäume seien nicht festgestellt worden. Hinsichtlich einer im Gegengutachten erwähnten Ulme („Holländische Ulme“, Baum 25 im Gegengutachten) konnte in der mündlichen Ver- handlung geklärt werden, dass es sich um denselben Baum handeln muss, der bereits im Gutachten der Antragsgegnerin Berücksichtigung gefunden hat („Bergulme“, Baum 53 im Gutachten). Hinsichtlich des von der Gegengutachterin als erhaltenswert eingestuften Feldahorns (Baum 22 im Gegengutachten, Baum 40 im Baumgutachten), der zwar außer- halb des Waldgebiets liegt, aber aufgrund seines Stammumfangs nicht unter die Baum- schutzverordnung fällt, ist ebenfalls kein relevanter Ermittlungsfehler erkennbar. In Bezug auf die Bewertung der übrigen, nicht im Wald gelegenen Bäume sind schließlich fachliche Fehler weder dargelegt noch ersichtlich. Anders als die Antragsteller meinen, musste das Baumgutachten insoweit nicht in Betracht ziehen, ob bestimmte Bäume zwar nicht als Solitär, wohl aber im Verbund mit der umliegenden Vegetation erhalten bleiben können. Eine solche Betrachtung sieht die Baumschutzverordnung nicht vor. Diese schützt die Bäume (und erweiternd nach ihrem § 3 auch den Wurzelbereich), nimmt aber nicht zusätzlich die umliegende Vegetation in den Blick. (2) Fehler in der Ermittlung der Biotope liegen ebenfalls nicht vor. Die Gutachtenlage zu den vorgefundenen Biotopen war zunächst hinreichend aktuell. Das Recht der Bauleitplanung kennt keine starren Fristen für die Aktualität der Datengrundlage. Diese ist nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Ein- zelfallumstände zu beurteilen. Es dürfen jedenfalls nicht zwischenzeitlich so gravierende Änderungen aufgetreten sein, dass die gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr die tatsäch- lichen Gegebenheiten wiedergeben. Die Erkenntnisse müssen im maßgeblichen Zeitpunkt noch belastbar und aussagekräftig sein. Dabei nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass ökologische Bestandserfassungsdaten bis zu einem Alter von etwa fünf Jahren grundsätzlich noch als aktuell anzusehen sind, wenn sich in den Untersuchungsgebieten die landschaftliche Situation und die Zusammensetzung der Biozönosen nicht oder nur wenig verändert haben (vgl. etwa HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 1465/16.N, juris Rn. 222 für einen Bebauungsplan; zum Artenschutzgutachten bei einer immissionsschutz- rechtlichen Genehmigung OVG NRW, Beschl. v. 29.11.2017 - 8 B 663/17, juris Rn. 18 ff.; für die naturschutzrechtliche Prüfung im Planfeststellungsverfahren BayVGH, Urt. v. 20.07.2023 - 8 A 20.40020, juris Rn. 90 ff. m.w.N.). Die von der Antragsgegnerin beauf-

12 tragte Biotoptypenbewertung stammt aus dem Jahr 2021, wobei das überwiegende Plan- gebiet bereits im Jahr 2019 kartiert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Typenein- ordnung geändert haben könnte, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Fläche, die sich über die Flurstücke 11/5, 11/6, 11/20, 11/19 und 11/18 erstreckt, handelt es sich auch nicht um eine – seit dem Jahr 2022 auch unter dem besonderen Schutz des § 30 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 BNatSchG stehende – Streuobstwiese. Der Biotopgut- achter E hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, dass nicht jede große Gartenfläche mit Obstbäumen gleich eine Streuobstwiese im Sinne dieser Norm darstelle. Es habe sich bei den streitgegenständlichen Flurstücken stets um eine stark strukturierte Siedlungsfläche gehandelt, die von biotopfremden Elementen wie Zäunen, Gartenhäus- chen, Hecken, Unterwuchs etc. geprägt gewesen sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit dem Kartierschlüssel der Antragsgegnerin, wonach Obstbaumbestände auf Hausgrund- stücken und kleinparzellierte Anlagen i.d.R. nicht als Streuobstbestand, sondern allenfalls als Obstgarten zu kartieren sind (Ziff. 2.15 des Kartierschlüssels für Biotoptypen in Bremen, Stand 2022). (3) Die Antragsgegnerin hat die Notwendigkeit einer Ersatzpflanzung als Waldkompensa- tion zutreffend ermittelt und zudem hinreichend sichergestellt, dass die entsprechenden Flächen zur Verfügung stehen. Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich geprägtes Entscheidungsprogramm ab- zuarbeiten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Ver- meidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 28). Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt. Die Gemeinde darf andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wendung der „sonstigen geeigneten Maßnahmen“. Auch diese Maßnahmen setzen jedoch ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraus. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kom- pensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Dieser Ungewissheit muss die Ge- meinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf

13 ein bestimmtes Vorgehen festlegt (OVG NRW, a.a.O., Rn. 30). Das Beschlussorgan muss sich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber ver- schaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen tatsächlich vorliegen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 65 ff.; OVG RhPf, Urt. v. 06.11.2013 - 8 C 10607/13, juris Rn. 46; OVG NRW, a.a.O., R. 34). Die Gebietskörperschaft kann die Zurverfügungstellung von eigenen Flächen auch durch den Bebauungsplan selbst bzw. dessen Begründung hinreichend verbindlich zusa- gen (vgl. Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 92 m.w.N.). Hieran gemessen sind die erforderlichen Flächen für die vorgesehene Ersatzaufforstung hinreichend ermittelt und gesichert worden. Die Antragsgegnerin hat in Bezug auf den Um- fang des erforderlichen Ausgleichs eine Bilanzierung vorgenommen. Danach ergab sich nach ihrer Berechnung zunächst ein Defizit von 40.980 Flächenäquivalenten. Hierfür soll eine Waldkompensation auf zwei Grundstücken des Sondervermögens Infrastruktur der Antragsgegnerin in Osterholz (…) und Arbergen (…) stattfinden. Dabei soll eine Aus- gleichsfläche von 18.755 m² von Ackerflächen in strukturreichen, naturnahen Laubwald aufgeforstet werden. Hierdurch soll eine Wertsteigerung um zwei Wertstufen bewirkt wer- den, durch die insgesamt 37.510 Flächenäquivalente angerechnet werden können (S. 56 der Planbegründung). Zur Absicherung dieser Maßnahme hat die Beigeladene mit derB- GmbH bereits im September 2021 einen Vertrag geschlossen, aus dem sich die konkreten Maßnahmen ergeben. Zur Kompensation des verbleibenden Defizits von 3.470 Flächen- äquivalenten ist eine zusätzliche Waldaufforstung (Anlage von 1.735 m² Laubmischwald auf dem Grundstück … in Arbergen; Steigerung um zwei Wertstufen) vorgesehen, die ebenfalls vertraglich zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen konkret geregelt ist (Vertrag vom 23.11.2021), so dass die im Plangebiet mit dem Bebauungsplan 2518 er- möglichten Eingriffe vollumfänglich kompensiert werden. Die Antragsgegnerin hat die in ihrem Eigentum befindlichen Grundstücke auch mit Be- schluss des Bebauungsplans verbindlich als Ausgleichsfläche zur Verfügung gestellt. Hier- für war es ausreichend, dass sie die Grundstücke in der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich bezeichnet bzw. – bezogen auf die dritte Kompensationsfläche – auf den ent- sprechenden Vertrag Bezug genommen hat. Nach Auskunft der Antragsgegnerin konnten die – zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegenden und unterschriebenen – Verträge zwi- schen der B-GmbH, bei der es sich um eine von der Antragsgegnerin beherrschten Ge- sellschaft des Privatrechts handelt, und der Beigeladenen vor der Beschlussfassung durch die Abgeordneten der Stadtbürgerschaft eingesehen werden, sodass auch hinsichtlich der

14 dritten Kompensationsfläche zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine verbindliche Bereitstellung durch die Gemeinde vorgelegen hat. bb) Die Antragsgegnerin hat das Vorkommen geschützter Arten hinreichend ermittelt und rechtlich zutreffend bewertet. Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde die Grundla- gen für eine Beurteilung der Frage, ob ihre Planung an unüberwindbaren artenschutzrecht- lichen Hindernissen scheitern könnte, hinreichend zu ermitteln und zu bewerten. Dies be- deutet zwar nicht, dass die Gemeinde auf der Planungsebene verpflichtet ist, ein lückenlo- ses Arteninventar zu erstellen. Ihre Ermittlungspflicht bezieht sich im Planaufstellungsver- fahren aber auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans an artenschutzrechtli- chen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie Pflanzen vo- raus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzel- fall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Aus- wertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechsel- seitig ergänzen können. Das Gericht prüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtli- chen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermitt- lungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. OVG Bremen v. 01.12.2022 - 1 D 187/22, juris Rn. 58 ff. m.w.N.; für ein Außenbereichsvorhaben BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 16; vgl. außerdem BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, juris Rn. 53 ff., 68). (1) Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin zunächst mögliche artenschutzrechtliche Konflikte in Bezug auf die im Plangebiet vorkommenden Fledermausarten hinreichend er- mittelt. Der Gutachter F der Antragsgegnerin hat im Untersuchungsgebiet das Vorkommen von fünf Fledermausarten nachweisen können, die sämtlich nach dem Bundesnaturschutzge- setz geschützt sind. Hinweise auf Fledermausquartiere hat er indes nicht gefunden. Nach dem Gutachten werden die Gehölzbestände vor allem von der Zwerg- und Breitflügelfle- dermaus regelmäßig als Jagdhabitat genutzt. Der Verlust des Gehölzbestandes führe nicht

15 zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Population der Fledermäuse, da diese großräu- mig jagten. Im näheren Umfeld (z.B. im Kleingartengebiet) fänden sich größere geeignete Nahrungshabitate für Fledermäuse. Aus artenschutzrechtlicher Sicht bestünden daher aus seiner Sicht keine Bedenken gegen eine Rodung der Gehölze und den Abriss der Garten- häuschen. Ergänzend hat er die Ergebnisse des Gutachtens in der mündlichen Verhand- lung erläutert. Die gerichtliche Kontrolle fachplanerischer Prognosen ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht er- stellt wurde. Die Prognose ist fehlerhaft, wenn sie auf willkürlichen Annahme oder offen- sichtlichen Unsicherheiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht nachvollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 23.06.2021 - 7 A 10.20, juris Rn. 28; Beschl. v. 17.12.2019 - 4 B 53.17; juris Rn. 36 und Beschl. v. 22.06.2015 - 4 B 61.14, juris Rn. 21; OVG Bremen, Urt. v. 16.06.2022 - 1 D 88/21, juris Rn. 57 sowie Urt. v. 10.09.2024 - 1 D 326/22, juris Rn. 70). Die Methode der Bestandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung von Fledermausvorkommen ist nicht normativ festgelegt; sie hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (std. Rspr. BVerwG, Urt. v. 06.10.2022 - 7 C 4.21, juris Rn. 20 Rn. 20 m.w.N.). Hieran gemessen sind die gutachterli- chen Einschätzungen nicht zu beanstanden. (a) Das schriftliche Gutachten enthält zwar teilweise widersprüchliche Angaben zu den Rufsequenzen. Die Widersprüche lassen sich jedoch auflösen und hatten auf das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung ersichtlich keinen Einfluss. Der Gutachter hat bei der Über- arbeitung seiner Ausführungen einen Fehler in der Gesamtzahl der aufgezeichneten Rufsequenzen (304 statt fälschlicherweise 297) korrigiert. Dies entspricht auch der Abbil- dung auf S. 14 des Gutachtens. Dabei hat er es jedoch versäumt, die übrigen Daten hieran anzupassen. So entspricht die prozentuale Zuordnung der Rufsequenzen zu den einzelnen Arten im Fließtext den jeweils dargestellten Werten im Verhältnis zur fehlerhaften Gesamt- anzahl von 297; gleiches gilt bei der Ermittlung der Rufsequenzen pro Stunde, die mit 8,7 angegeben wird (297 Erfassungen in 34 Stunden, statt richtigerweise 304 Erfassungen in 34 Stunden = 8,9 Rufsequenzen pro Stunde). Auch bei der Darstellung der Rufsequenzen der Breitflügelfledermaus im Fließtext handelt es sich um einen offensichtlichen, aber er- klärbaren Fehler. Korrekt sind 75 Rufsequenzen, was sich sowohl aus der Anteilsberech- nung im Fließtext (75 von 297 Sequenzen) ergibt als auch aus der Abbildung 21. Die Karte im Anhang des Gutachtens, in welcher die Erfassungen dargestellt sind, gibt schließlich nach den Erläuterungen des Gutachters nicht jede einzelne der 304 aufgezeichneten Rufsequenzen wieder, sondern zeigt nur die örtliche Verteilung der Erfassungen, wobei mehrere Rufsequenzen am selben Ort insoweit nur als ein Punkt dargestellt wurden.

16 (b) Die Methodik des Gutachters, die dieser in der mündlichen Verhandlung nochmals er- läutert hat, ist nach den oben genannten Maßstäben nicht zu beanstanden. Anders als die Antragsteller meinen, hat der Gutachter das vollständige Plangebiet unter- sucht, wie sich aus der Darstellung des im März 2024 überarbeiteten Gutachtens ergibt. In dieser sind auch die Flurstücke 1/4 und 11/10 als Teil des Untersuchungsgebiet verzeich- net. Der Gutachter hat zu seiner Methodik erläutert, dass er zunächst eine orientierende Betrachtung des Plangebiets vorgenommen hat. Dazu hat er potenzielle Quartiersbäume lokalisiert und vom Boden aus im unbelaubten Zustand untersucht. Zusätzlich hat er sämt- liche Gartenhäuschen von innen und außen sowie teilweise endoskopisch auf Fleder- mäuse bzw. Fledermausspuren, etwa Kot und Urin, untersucht. An den so ermittelten po- tenziellen Quartiersstandorten hat er mehrmals und für mehrere (vollständige) Nächte – einschließlich der morgendlichen Dämmerungsphasen – Horchboxen positioniert, die Auf- schlüsse über ein etwaiges Schwärmverhalten, das vor Quartieren zu erwarten wäre, ge- ben könnten. Aus der Auswertung der Horchboxen hätten sich jedoch keinerlei Anhalts- punkte auf ein Quartier ergeben. Dies habe sich auch mit den Befunden aus den Detektor- begehungen gedeckt, die ebenfalls keine Hinweise auf vor potenziellen Quartieren erwart- bare Schwärmaktivität geliefert hätten. Vor dem Hintergrund, dass damit nicht einmal ein Anfangsverdacht für das Vorhandensein von Fledermausquartieren bestanden habe, habe er auf den Einsatz von Baumkletterern zur Untersuchung von Baumhöhlen sowie auf De- tektorbegehungen in den Morgenstunden mit einer Wärmebildkamera verzichtet. Hinsichtlich der jeweils in der ersten Nachthälfte zu verschiedenen Zeitpunkten durchge- führten Detektorbegehungen hat der Gutachter ebenfalls nachvollziehbar seine Methodik erläutern können. So hat er angegeben, dass er bei den Begehungen jeweils innerhalb vier Stunden das gesamte Plangebiet mit einem Nachtsichtgerät abgegangen sei, wobei sämt- liche Parzellen untersucht worden seien. Fledermauskontakte habe er vor Ort händisch in einer Karte eingetragen und zusätzlich anschließend sämtliche Rufe, u.a. zur genaueren Artbestimmung, nochmals am Computer ausgewertet. Die Auswahl dieses „Methodenmi- xes“ (vgl. hierzu SaarlOVG, Beschl. v. 30.01.2025 - 2 B 177/24, juris Rn. 137) ist für den Senat nachvollziehbar. Dieses Vorgehen war auch mit der weiteren artenschutzrechtlichen Gutachterin G und der Fachbehörde abgestimmt. Die Antragsteller dringen mit ihrer Kritik am Vorgehen des Gutachters F nicht durch. Soweit sie meinen, es habe zwingend einer morgendlichen Suche nach schwärmenden Fleder- mäusen durch Detektorbegehungen bedurft, um etwaige Quartiere ausfindig zu machen, konnten sie die Erläuterung des Gutachters letztlich nicht durchgreifend in Zweifel ziehen.

17 Es liegt auf der Hand, dass stets ein „Mehr“ an Personal, Begehungen, Horchboxen und sonstigem Equipment möglich ist; dass dies angesichts der orientierenden Befunde vor Ort jedoch fachwissenschaftlich geboten gewesen wäre, konnten die Antragsteller nicht darle- gen. Insbesondere konnten sie der Einschätzung des Gutachters, ohne einen „Anfangs- verdacht“ auf das Vorhandensein von Quartieren auf Grundlage der Horchboxendaten o- der den abendlichen Detektorbegehungen könne auf morgendliche Begehungen zur wei- teren Quartierssuche verzichtet werden, nichts Durchgreifendes entgegenhalten. Hierfür war die bloße Gegenbehauptung des (ehrenamtlichen) Fledermaus-Regionalbetreuers im …, Herrn H, der im Übrigen nicht über eine wissenschaftliche Ausbildung in Biologie ver- fügt, ebenfalls nicht geeignet. (c) Der Gutachter hat auf Grundlage dieser Befunde eine Bewertung des Plangebiets – anhand einer mit mehreren Fledermausgutachtern im Rahmen eines großen Planungsver- fahrens erarbeiteten und abgestimmten Bewertungsskala – vorgenommen, mit deren Hilfe sich – wenn auch nur orientierend und artübergreifend – die Bedeutung eines Gebiets als Fledermausjagdgebiet einschätzen lasse. Hierfür hat er, wie er in der mündlichen Verhand- lung erläutern konnte, die während der Zeit der Detektorbegehungen aufgezeichneten Fle- dermauskontakte auf eine ganze Nacht hochgerechnet, wobei er die verschiedenen zeitli- chen Aktivitätsschwerpunkte der Fledermäuse mit einbezogen hat. Aus dieser Hochrech- nung hat er den Senat nachvollziehbar abgeleitet, dass das Plangebiet als Jagdrevier für Fledermäuse (insgesamt, also artübergreifend) eine mittlere Bedeutung habe. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie rügen, es sei eine artspe- zifische Betrachtung angezeigt gewesen, haben sie schon nicht verdeutlicht, dass hierbei ein abweichendes Ergebnis auch nur plausibel wäre. Im Übrigen hat der Gutachter unter „Bemerkungen zu den einzelnen Fledermausarten“ für jede Art eine eigene Einschätzung über das Vorkommen im Untersuchungsgebiet getroffen und z.B. angegeben, dass die Zwergfledermaus – mit 162 Erfassungen in 34 Stunden die am häufigsten erfasste Art – das Untersuchungsgebiet „häufig“ zur Jagd aufsuche. In der Gesamtbewertung des Unter- suchungsgebiets führt der Gutachter beispielweise aus, dass die Gehölzbestände von der Zwerg- und Breitflügelfledermaus „regelmäßig“ als Jagdgebiet genutzt würden. Damit wurde dem Plangeber ausreichend dargelegt, welche Fledermausarten von der Planver- wirklichung in welchem Ausmaß betroffen wären. Auch der von den Antragstellern be- nannte Fledermaus-Regionalbetreuer Herr H hat lediglich mitteilen können, dass eine „Hochrechnung“ zur Bewertung eines Gebiets aus wissenschaftlicher Sicht schwierig sei, zugleich jedoch eingeräumt, dass er selbst nur mit der Kartierung, nicht mit der Bewertung von potenziellen Plangebieten vertraut sei.

18 Der Gutachter hat nach alledem überzeugend ausgeführt, dass der Verlust des Plange- biets als Jagdhabitat für verschiedene Fledermausarten keine Störung der Population dar- stelle, da die betroffenen Tiere im benachbarten Kleingartengebiet ein ebenfalls geeigne- tes Jagdgebiet vorfänden. Soweit die Antragsteller insoweit einwenden, dieses sei wegen einer (etwaigen) Pestizidbelastung womöglich nicht gleich in gleicher Weise geeignet wie das Plangebiet, konnte der Gutachter dies in der mündlichen Verhandlung widerlegen. Bei seinen zahlreichen Begehungen des Baugebiets habe er eine erhebliche Jagdaktivität auch im Umfeld des Plangebiets wahrnehmen können. (2) Die Antragsgegnerin hat auch das Vorkommen geschützter Brutvogelarten und die Möglichkeit, die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch vorgezo- gene Ausgleichsmaßnahmen zu vermeiden, hinreichend ermittelt. Nach dem von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten kommen im Plangebiet ver- schiedene Brutvogelarten vor; dabei sind vier Arten festgestellt worden, die (damals) auf der Roten Liste der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens und Bremens standen (Garten- grasmücke, Gartenrotschwanz, Star und Feldsperling). Fehler in dieser Ermittlung sind we- der vorgetragen noch ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorkommen weiterer anspruchs- voller oder gefährdeter Arten, etwa der Schleiereule oder des Grünspechts, lagen ausweis- lich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags nicht vor. Auch das für diese Vogelarten erstellte Kompensationskonzept unterliegt keinen rechtli- chen Bedenken. Insbesondere hat die Antragsgegnerin hinreichend ermittelt, ob die vor- gesehenen Ausgleichsflächen geeignet und verfügbar sind und rechtzeitig vor der Beein- trächtigung der derzeitigen Habitate wirksam sein werden. (a) Die Antragsgegnerin ist davon ausgegangen, dass die vier genannten anspruchsvolle- ren Arten auf den Fortbestand der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang verwiesen werden können. Zusätzlich würden jedoch vorge- zogene Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt (S. 60 der Planbegründung). Für den Gartenrotschwanz sind Maßnahmen zur Sicherung alter (Obst-)Baumbestände in der Umgebung, insbesondere im Kleingartengebiet, entwickelt worden. Im Übrigen sind artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen auf fünf näher bezeichneten Flächen im benachbarten Kleingartengebiet geplant, die im Einzelnen auch im städtebaulichen Vertrag geregelt werden, der den Bebauungsplan ergänzt. Als Vermeidungsmaßnahmen sind aus- weislich der Planbegründung (dort S. 60, 65 ff.) für den Feldsperling die Anbringung von Nistkästen auf Fläche 1 und 3 sowie die Anlage von Blühflächen (Flächen 1, 2 und 3)

19 vorgesehen, für den Star die Anbringung von Nistkästen auf Fläche 3 und 4 sowie die Anlage von Blühflächen (Flächen 2 und 3) und für die Gartengasmücke die Anlage von Sträuchern (Flächen 1, 5 und 6) sowie von Blühflächen (Flächen 1 und 5). Hierdurch ent- stehen rund 800 m² Blühflächen und rd. 155 m² Gebüschfläche. Zusätzlich wird eine Strauchgruppe und eine Hochstaudenfläche (insg. 75 m²) angelegt, was allen Arten zu- gutekommen soll. Dieses Konzept wirft zunächst hinsichtlich der Zuordnung der Maßnahmen und der Ge- samtgröße keine Fragen auf. Unschädlich ist insoweit, dass mehreren Vogelarten jeweils dieselbe Ausgleichsfläche zugeordnet ist. Die Antragsteller beziehen sich zur Begründung ihrer Einwände gegen die Geeignetheit der Kompensationsmaßnahmen auf die Rechtspre- chung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 277 ff.). Dieser Entscheidung lag jedoch eine andere Sachverhalts- konstellation zugrunde. Dort waren Ausgleichsflächen anderen Vogelarten zugeordnet und pauschal behauptet worden, der Gartenrotschwanz könne von diesen Maßnahmen mitpro- fitieren. Das Gericht hatte beanstandet, dass ohne konkrete Zuordnung die Eignung dieser Flächen für die jeweilige Vogelart nicht bewertet werden könne. Eine solche Prüfung der Flächen ist dem Gericht vorliegend jedoch unproblematisch möglich. Dies gilt insbeson- dere vor dem Hintergrund, dass die Anlage von Blühflächen zur Verbesserung des Nah- rungsangebots im Kleingartengebiet keine rein kleinräumig wirkende Maßnahme ist. Auch handelt es sich um eine hinreichend große Gesamtfläche, um dort die vom Kompensati- onskonzept geforderten „rund 800 m²“ Blühflächen anzulegen. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass keine auf den Quadratmeter genaue Anlage erforderlich ist. Die Antragsgegnerin konnte zur Überzeugung des Senats in der mündlichen Verhandlung klarstellen, dass es sich bei der Verbesserung des Nahrungsangebots in dem Kleingartengebiet um eine all- gemein wirkende Maßnahme zur Unterstützung einer Ansiedlung von Brutvögeln handelt, deren Wirksamkeit sich nicht „eins zu eins“, bezogen auf einzelne Pflanzen oder Quadrat- meter, umrechnen lasse. Auch die naturschutzfachliche Eignung der avisierten Ausgleichsflächen hat die Antrags- gegnerin hinreichend untersucht. Die beiden beteiligten Gutachter konnten in der mündli- chen Verhandlung nachvollziehbar erläutern, dass die betroffenen Arten nicht besonders störungsempfindlich seien, sodass etwa die Anbringung von Nistkästen an Fußgängerwe- gen oder die Anlage von Blühflächen auf regelmäßig besuchten Kleingartenflächen un- problematisch sei. Die Ausgleichsflächen seien durch die Gutachter und die zuständige Behörde begangen und als geeignet beurteilt worden. Soweit die Antragsteller rügen, die avisierten Ausgleichsflächen könnten insbesondere wegen ihrer Verschattung nicht zur Anlage von Blühflächen genutzt werden, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen.

20 Auch im (Halb-)Schatten ist die Anlage von insektenfreundlichen Blühflächen ohne Weite- res möglich, nötigenfalls durch Auswahl eines entsprechend angepassten Saatguts. Auch der Einwand, es könne zu Nahrungskonkurrenz oder zur Gefährdung der Brutvögel durch Greifvögel kommen, ist unbeachtlich, da ein solches Risiko für Brutvögel nie auszuschlie- ßen ist und auch ohne die Umsetzung der streitgegenständlichen Planung derzeit besteht. Der Umstand, dass die avisierten Ausgleichsflächen teilweise schon insektenfreundlich be- pflanzt sind, lässt deren Eignung für die Ausgleichsmaßnahmen ebenfalls nicht entfallen. Durch das Kompensationskonzept wird sichergestellt, dass diese Flächen auch dauerhaft als insektenfreundliche Blühflächen zur Verfügung stehen und diese Funktion durch regel- mäßige Kontrollen (§ 12 Abs. 5 des städtebaulichen Vertrags in seiner ergänzten Fassung) auch langfristig erhalten bleibt. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der mündli- chen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass eine naturschutzfachliche Optimierung der Flächen dennoch möglich und sinnvoll sei. Schließlich bestehen konkret in Bezug auf den Gartenrotschwanz keine artenschutzrecht- lichen Bedenken. Die Antragsteller rügen insoweit, die Anbringung von zwei Nistkästen im angrenzenden Kleingartengebiet werde den Ansprüchen der Art nicht gerecht. Der Bebau- ungsplan sieht – anders als das ursprüngliche Kompensationskonzept – eine solche Aus- gleichsmaßnahme jedoch überhaupt nicht mehr vor. Dies beruht auf der Annahme der Gutachterin G im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, dass es einer gesonderten Betrach- tung des Gartenrotschwanzes nicht mehr bedürfe. Diese Art stand zum Zeitpunkt der Ver- fassung des Kompensationskonzepts noch auf der „Roten Liste“, konnte jedoch u.a. wegen der sich erholenden Population hieraus gestrichen werden. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass kein Bedarf mehr bestanden habe, den Garten- rotschwanz detailliert zu betrachten, sodass eine Prüfung mit der Gilde der übrigen Sing- vögel vorgenommen worden sei. Unabhängig davon handele es sich um eine eher unemp- findliche Art. Für den Nestbau sei kein dichter Gehölzbestand wie im derzeitigen Waldge- biet erforderlich; der Gartenrotschwanz könne im angrenzenden Kleingartengebiet ohne Weiteres eine Brutstätte finden. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin in der Planbe- gründung ausgeführt, es seien ergänzend Maßnahmen zur Sicherung alter (Obst-)Baum- bestände in der Umgebung, insbesondere im Kleingartengebiet, entwickelt worden. Dem treten die Antragsteller nicht entgegen. Nach dem städtebaulichen Vertrag in seiner er- gänzten Fassung vom 14.05.2024 ist die Beigeladene im Übrigen auch verpflichtet die Ausgleichsmaßnahmen aus dem Kompensationskonzept und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zu realisieren, sodass – letztlich überobligatorisch – Nistkästen für den Gar- tenrotschwanz angebracht werden, ohne dass es auf deren Eignung für den Gartenrot- schwanz nach dem oben Gesagten ankommt.

21 (b) Die Antragsgegnerin hat auch ausreichend sichergestellt, dass die geplanten Aus- gleichsflächen auch in rechtlicher Hinsicht zur Verfügung stehen. Die Ausgleichsflächen befinden sich sämtlich im Eigentum der Stadtgemeinde, sodass eine Verfügungsbefugnis hierüber grundsätzlich besteht. Dem steht im konkreten Einzelfall auch nicht entgegen, dass die Flächen teilweise an den Landesverband der Gartenfreunde Bremen e.V. verpachtet sind, der seinerseits einen Unterpachtvertrag mit den lokalen Kleingartenvereinen geschlossen hat. Die Antragsgegnerin hat ihren Pächter bei der Aus- wahl der geeigneten Flächen mit einbezogen. Weder für den Pächter noch für den örtlichen Kleingartenverein fallen insoweit Mehrarbeit oder Mehrkosten an, da sich die Beigeladene vertraglich zur Umsetzung des Ausgleichskonzepts verpflichtet hat. Nach dem städtebau- lichen Vertrag verpflichtet sich die Investorin zur Herstellung und Unterhaltung der in dem Kompensationskonzept aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände über einen Zeitraum von 30 Jahren. Eine Mitwirkung der Pächter oder des Kleingartenvereins hieran im Rahmen der „Gemeinschaftsarbeit“ ist nicht erforderlich. Weitere Ermittlungen zur rechtlichen Verfügbarkeit der Grundstücke waren nicht angezeigt, zumal die Antragsgegnerin nötigenfalls von einem vertraglich eingeräumten Durchgriffs- recht (§ 14 des Generalpachtvertrags) Gebrauch machen kann und – sollte es hierum Streit gegeben – in letzter Konsequenz die (teilweise) Kündigung des Pachtvertrags in Betracht zu ziehen hätte. Dies gilt auch für die Ausgleichsfläche 2 (Lerngarten), sollte diese tatsäch- lich, wie die Antragsteller meinen, an Private verpachtet sein und diese der dort geplanten Anlage von 25 m² Blühfläche nicht zustimmen. Unabhängig davon fällt diese Fläche ange- sichts der Gesamtfläche und der fehlenden Notwendigkeit, diese allgemeine Maßnahme zur Verbesserung des Nahrungsangebots „quadratmeterscharf“ umzusetzen (siehe oben), schon nicht ins Gewicht. Dass auch die übrigen Ausgleichsflächen teilweise privat gepach- tete Parzellen umfassen, ist weder aus dem Kompensationskonzept noch aus den dazu- gehörigen Karten ersichtlich. (c) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch ausreichend sichergestellt, dass die geplan- ten Ausgleichsmaßnahmen rechtzeitig wirksam werden. Vorgezogene Ausgleichsmaßnah- men sind rechtlich nur dann zur Vermeidung von Zugriffsverboten ausreichend, wenn die durch das Vorhaben beeinträchtigten ökologischen Funktionen in Bezug auf die geschützte Art bereits im Zeitpunkt der Durchführung des Eingriffs oder des Vorhabens in gleichartiger Weise erfüllt werden (OVG RhPf, Urt. v. 25.01.2024 - 1 C 10401/22.OVG, juris Rn. 123 m.w.N.). Dies ist im vorliegenden Einzelfall sichergestellt. Die Beigeladene ist nach dem städtebaulichen Vertrag zur Herstellung der im Kompensationskonzept ausgeführten Maß-

22 nahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände verpflichtet. Das hier- mit in Bezug genommene Konzept sieht ausdrücklich vor, dass eine Umsetzung vor „Be- ginn der Baumaßnahme“ erfolgen müsse. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag spricht davon, dass die Maßnahmen „vor Zerstörung der aktuellen Bruthabitate“ wirksam sein müssen. Dass eine Vertragsstrafe nach § 14 Abs. 11 des Städtebaulichen Vertrags in sei- ner ergänzten Fassung (erst) dann verwirkt wird, wenn die Kompensationsmaßnahmen bei der Errichtung des Schnurgerüstes des ersten Gebäudes noch nicht umgesetzt seien – was im Zweifel deutlich nach dem Verlust der Habitate durch Rodungen etc. der Fall sein dürfte – ist vor diesem Hintergrund unschädlich; ein Gleichlauf zwischen vertraglicher Pflicht und Verwirkung der Vertragsstrafe ist nicht zwingend. (3) Auch in Bezug auf das Vorkommen des nach Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG sowie § 7 Abs. 2 Nr. 13, § 44 BNatSchG besonders geschützten Sperbers im Plangebiet sowie die Möglichkeit, auf gleichwertige Ersatzhabitate für diesen zu verwei- sen, bestehen keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Unschädlich ist zunächst, dass die Planbegründung ausführt, es gebe mindestens 20-35 Brutpaare im Bremer Stadtgebiet (S. 58 der Planbegründung). Es handelt sich insoweit nicht um einen Ermittlungsfehler, sondern um einen offensichtlichen Übertragungsfehler. Das in Bezug genommene Gutachten spricht ausdrücklich von 20-25 Brutpaaren. Auch hinsichtlich einer drohenden Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstat- beständen in Bezug auf das im Plangebiet anzutreffende Sperberpaar liegt kein Ermitt- lungsfehler vor. Im vorliegenden Fall steht insbesondere die Möglichkeit einer Zerstörung von Fortpflanzungsstätten im Raum (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Auch wenn der räumli- che Ausdehnungsbereich der „Fortpflanzungsstätte“ rechtlich im Einzelnen nicht geklärt ist, wird ein verbotener Zugriff jedenfalls dann bejaht, wenn eine vollständige Rodung ganze Brutreviere von Vögeln mit allen vorhandenen Brutplätzen beseitigt (BVerwG, Urt. v. 21. 06.2006 - 9 A 28.05, juris Rn. 33). Ein Verstoß ist – ungeachtet der dogmatischen Herleitung – jedoch dann nicht gegeben, wenn die betroffenen Tiere auf gleichwertige Aus- weichhabitate verwiesen werden können (HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 131 ff. m.w.N.). Hierfür müssen jedoch die Ausweichflächen, welche zur Wahrung der ökologischen Funktion der wegfallenden Lebensstätten führen sollen, die ihnen zuge- wiesene Eignung für die einzelnen betroffenen Exemplare der geschützten Art auch tat- sächlich aufweisen. Hierzu müssen sie alle Ausstattungsmerkmale aufweisen, welche un- erlässlich sind, um eine erfolgreiche Aufzucht der Jungen sicherzustellen. Innerhalb der artspezifischen Vernetzungsdistanz muss daher eine Fläche zur Verfügung stehen, die für die verlorengehenden Brutreviere in ihrer Qualität, einzelnen Ausstattungsmerkmalen und

23 Ausdehnung das ersetzen können, was durch den Eingriff verloren geht und bei denen darüber hinaus mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die betroffenen Brutpaare diese Bereiche auch tatsächlich annehmen können und werden (HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 275 m.w.N.). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag geht davon aus, dass im Umfeld des Plangebiets acht potenzielle Niststandorte bestehen; es sei daher davon auszugehen, dass dem Sper- ber ein Ausweichen in unbeeinträchtigte Bereiche möglich sei. Zu den einzelnen potenzi- ellen Standorten werden umfangreiche Ausführungen gemacht, die sich mit der Eignung der Gehölze, teilweise aber auch mit möglichem Störpotenzial auseinandersetzen. Insbe- sondere den im Gutachten genannten Standorten 1, 6 und 8 wird eine gute Eignung be- scheinigt. An dieser Einschätzung bestehen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Der Gutachter K konnte überzeugend darlegen, dass der Sperber ein deckungs- reiches und möglichst störungsarmes Gehölz als Brutstätte benötigt. Soweit ein Horstbaum diesen grundlegenden Anforderungen genüge, könne die Art auch stadtnah brüten; es han- dele sich um eine eher anpassungsfähige, „verstädterte“ Greifvogelart. Eine für die erfolg- reiche Brut erhebliche „Störung“ liege insbesondere nicht schon bei stadttypischen (Ver- kehrs-)Geräuschen vor, die den Sperber grundsätzlich nicht beeinträchtigten; vielmehr gehe es darum, ob aus Sicht der Vögel hinreichende Sicherheit der Brut vor Menschen oder anderen Tieren gegeben sei. Hieran gemessen genügten insbesondere die genann- ten Standorte 1, 6 und 8 den artspezifischen Anforderungen an einen Neststandort. Weder der nahe Eisenbahn- oder Straßenbahnverkehr noch der Fuß- oder Radverkehr störe die Art bei der Brut. Gleiches gelte für einen naheliegenden Fußballplatz oder eine nahegele- gene Hunde-Auslauffläche. Auch im Übrigen seien die untersuchten Gehölzbestände als geeignet anzusehen. Konkurrierende Nutzungen habe der Gutachter durch Untersuchun- gen zu verschiedenen Zeitpunkten ausschließen können. Auch bezogen auf das erweiterte Umfeld der eigentlichen Brutstätte ist der Senat davon überzeugt, dass die genannten Ersatzstandorte den Anforderungen der Vogelart genügen werden. Der Gutachter hat auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass der Sperber groß- räumig in einem Umfeld von mehreren Quadratkilometern jagen könne, bei günstigen Be- dingungen regelmäßig jedoch nestnahe Jagdgebiete nutze. Im näheren Umfeld der Stand- orte 1, 6 und 8 stünden in den Kleingartengebieten, die zusammenhängende „Grünzüge“ entlang der Eisenbahnlinie bildeten, aber auch in den umliegenden Gärten der Gartenstadt Vahr ausreichende Jagdmöglichkeiten zur Verfügung. Es bestehe allgemein und auch im

24 Umfeld der genannten Standorte keinerlei Mangel an kleinen Singvögeln als potenzielle Beutetiere. Die Antragsgegnerin durfte auch davon ausgehen, dass die möglichen Ersatzhabitate hin- reichend gesichert sind. Maßgeblich ist hierfür, dass prognostisch ausgeschlossen ist, dass die naturräumliche Funktion, auf die verwiesen wird, in absehbarer Zukunft ihrerseits wieder verloren geht (in diese Richtung HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 122 ff., insb. Rn. 134 ff. sowie OVG SL, Beschl. v. 30.01.2025 - 2 B 177/24, juris Rn. 205). Dies ist vorliegend hinreichend sichergestellt. Es handelt sich teilweise um stadt- eigene Flächen. Die betroffenen Flächen sind, soweit sie in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans fallen, überwiegend als öffentliche Grünanlagen oder Dauerkleingärten ausgewiesen. Gerade bei den Flächen 6 und 8 handelt es sich um solche unmittelbar an einer Bahnlinie in einem Kleingartengebiet liegende Flächen, für die eine abweichende Nutzung in absehbarer Zukunft auch planungsrechtlich fernliegend ist; diese Flächen lie- gen ausweislich des Flächennutzungsplans überdies in einer „Grünverbindung“. Konkrete Planungen für anderweitige Nutzungen bestehen derzeit nicht. Ein Verlust der möglichen Ersatzhabitate in absehbarer Zukunft ist nach alldem nicht zu befürchten. (4) Hinsichtlich des Vorkommens von Insekten liegt ebenfalls kein Ermittlungsfehler vor. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag sowie der Deputationsbericht führen insbesondere zum Eremitenkäfer auf, dass dieser eine ausreichend große und feuchte Baumhöhle be- nötige, die nur in entsprechend alten und mächtigen Bäumen Platz finde. Die im Plangebiet vom Vorhaben betroffenen Bäume zeigten solche geeigneten Strukturen nicht. Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. cc) Die hinsichtlich der Oberflächenentwässerung des Plangebiets von den Antragstellern gerügten Ermittlungs- und Bewertungsdefizite lassen sich im Abwägungsvorgang nicht feststellen. Der sachgerechte Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser gehört zu den nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e) BauGB abwägungsrelevanten Belangen. Der Planung muss eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Nieder- schlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffe- nen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmun- gen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen die Nachbarn des Plan- gebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des Plangebiets selbst (vgl. OVG Bre- men, Urt. v. 25.06.2018 - 1 D 19/17, juris Rn. 55 m.w.N.).

25 Hieran gemessen ist das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Oberflächenent- wässerungskonzept fachlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter L hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die im Gutachten verwendete Norm DIN 1986-100 im Jahr 2016 neu gefasst worden sei und im Übrigen lediglich Formeln zur Berechnung des erfor- derlichen Rückhaltevolumens enthalte. Diese Formeln würden mit ständig aktualisierten Regendaten „gefüllt“, denen sog. „Regenreihen“ zugrunde lägen. Anhand dieser (Mess- )Daten werde auch das für den Überflutungsnachweis maßgebliche 30-jährliche Regener- eignis hochgerechnet. Es entspreche dem Stand der Technik, für den Überflutungsnach- weis mit kurzen Starkregenereignissen zu rechnen, da bei solchen Ereignissen eine Über- flutung die gravierendsten Auswirkungen habe, etwa durch die Entstehung ungeplanter Notwasserwege. Bei längeren, aber schwächeren Starkregenereignissen komme der Ver- teilung und Versickerung der Wassermassen ein höherer Stellenwert zu, was sich auch in den anzuwendenden Abflussbeiwerten widerspiegle. Auch im streitgegenständlichen Plan- gebiet sei mit einer signifikanten Versickerung zu rechnen. Die Sperrschichten lägen so weit unter Gelände, dass der Boden bereits jetzt größere Mengen Niederschlagswasser aufnehmen könne. Durch die geplante Erhöhung der obersten Bodenschicht und den Ein- satz von Füllsand bei der geplanten Bebauung würde dieses Volumen nochmals signifikant erhöht. Nach überschlägigen Berechnungen verfüge das Plangebiet über ein annähernd doppelt so hohes Rückhaltevolumen wie erforderlich. Im Zuge der weiteren Planung – einschließ- lich der Höhenplanung des Baugebiets – würde die Berechnung weiter konkretisiert. Nach diesen überzeugenden Erläuterungen des Gutachters wird den Antragstellern entgegen ihrer Auffassung gerade nicht zugemutet, alle 30 Jahre eine Überflutung ihrer Grundstücke hinzunehmen. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass das Niederschlagswasser selbst bei Starkregenereignissen schadlos innerhalb des Plangebiets zurückgehalten wer- den kann. Diese Einschätzung fußt auf der Berechnung des – wenn auch gedrosselten – Abflusses durch den Kanal, des dort geplanten Rückstauraums, der für sich genommen schon für die Aufnahme des Niederschlags eines fünfjährlichen Regenereignisses ausge- legt ist, und der Verkehrs- und sonstigen Flächen des Plangebiets, die nötigenfalls zur Rückhaltung von Niederschlagswasser zur Verfügung stehen. b) Auch hinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Planung weist der Abwägungs- vorgang keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler auf. aa) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat die Antragsgegnerin hinreichend ermit- telt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die angefochtene Planung hat. Die Antrags- gegnerin hat die Zunahme des Kfz-Verkehrs um zusätzliche 678 Kfz-Bewegungen pro

26 (Werk-)Tag im Quell- und Zielverkehr nach Auffassung des Senats zutreffend ermittelt. Fehler in dem dieser Annahme zugrundeliegenden Verkehrsgutachten haben die Antrag- steller nicht gerügt. Ausgehend von dieser Verkehrsbelastung hat die Antragsgegnerin ein Lärmgutachten zu den erwarteten Verkehrslärmimmissionen eingeholt, das ebenfalls un- beanstandet geblieben ist. Nach diesem Gutachten werden innerhalb des Plangebiets zwar die Grenzwerte der 16. BImSchV teilweise überschritten, nicht aber die mit Gesund- heitsgefahren verbundenen Lärmwerte von 70 db(A) tagsüber bzw. 60 db(A) nachts er- reicht. Aufgrund dieser Erkenntnisse hat die Antragsgegnerin eine Abwägung durchgeführt (S. 76 der Planbegründung) und Festsetzungen zum Lärmschutz innerhalb des Plange- biets getroffen. Im Bereich der bestehenden Wohnbebauung komme es zu einer Erhöhung des Mittelungspegels um 3 db(A) und durch die Zusatzbelastung aufgrund des neu entste- henden Erschließungsverkehrs auch teilweise erstmalig zu einer Überschreitung der Ori- entierungswerte der DIN 18005. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden jedoch an kei- nem der Immissionspunkte außerhalb des Plangebiets überschritten. Für die benachbarten Wohnnutzungen wurde deshalb kein zusätzlicher Lärmschutz für erforderlich gehalten (S. 81 der Planbegründung). bb) Ein Ermittlungsdefizit liegt auch bezogen auf die Parkraumuntersuchung der Antrags- gegnerin nicht vor. Nach den methodisch nachvollziehbaren Angaben in der Parkraumun- tersuchung stehen im Umfeld des Plangebiets rund 200 Stellplätze im öffentlichen Stra- ßenraum zur Verfügung, von denen an verschiedenen Untersuchungstagen zu keinem Zeitpunkt mehr als 150 Plätze belegt waren. Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der konkreten Fassung des Untersuchungsgebiets (mit oder ohne Einbeziehung des östlichen Teils der Konrad-Adenauer-Allee und des Wohngebiets Barbarossapark) ist angesichts der erhebli- chen freien Kapazität fernliegend. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich durch die Einbeziehung weiterer Bereiche zwar die Gesamtzahl der vorhandenen Stellplätze erhöht hat, zugleich aber jeweils auch die dort abgestellten Fahrzeuge kapazitätsmindernd in die Untersuchung eingeflossen sind. Auch der vom Plangebiet künftig ausgehende Stellplatzbedarf ist zutreffend ermittelt wor- den. Anders als in der vorherigen Fassung des Bebauungsplans, der abweichend vom damaligen § 3 Abs. 1 StellplOG als örtliche Bauvorschrift reduzierte Richtzahlen für die Ermittlung der notwendigen Kfz-Stellplätze festgesetzt hatte (80 statt 125), gilt für die Er- mittlung des Stellplatzbedarfs nunmehr das zwischenzeitlich in Kraft getretene MobBauOG HB. Die hiernach erforderlichen Stellplätze werden vollständig im Plangebiet hergestellt (S. 18 der Planbegründung).

27 2. Auch in materieller Hinsicht begegnet der angefochtene Bebauungsplan keinen durch- greifenden Bedenken. a) Ein Bebauungsplan muss insbesondere mit einer geordneten städtebaulichen Entwick- lung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar sein. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14, juris Rn. 10 ff.). aa) Mit Blick auf die mit der Planung verfolgten allgemeinen städtebaulichen Ziele der An- tragsgegnerin bestehen keine Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Bauleitplanung ge- mäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Der Bebauungsplan entspricht einer geordneten städte- baulichen Entwicklung. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan soll das Plange- biet für den Wohnungsbau sowie für soziale und gesundheitliche Einrichtungen entwickelt werden; geplant sind ca. 120 Wohnungen. Es solle ein vielfältiges Angebot für verschie- dene Zielgruppen und unterschiedliche Haushaltsgrößen entstehen. Damit leiste die Pla- nung einen Beitrag zu dem wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Ziel, in Bremen ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Angebot für den Wohnungsbau zu schaffen. Zudem folge die Planung mit der Entwicklung einer innerstädtischen Fläche mit bereits vorhandener Infrastruktur dem Grundsatz der vorrangigen Innenentwicklung und biete gute Voraussetzungen für die Entwicklung eines autoarmen Quartiers. bb) Ein Bebauungsplan verstößt auch dann gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist und deshalb keine verbindliche Bauleitplanung darstellen kann. Außerdem erweist sich in einem solchen Fall die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB konkretisierte Aufgabe der Bauleitpla- nung – eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung – als undurchführbar. Ein solcher Mangel der Vollzugsfähigkeit liegt hier nicht vor. Bei dem Plangebiet handelt es sich insbesondere nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet. Ein solches liegt vor bei Gebieten, die gemäß Art. 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG (VRL) nicht als be- sonderes Schutzgebiet ausgewiesen wurden, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. Die Regelungen der Vogelschutzrichtlinie sind von den staatlichen Behörden der Mitgliedstaa- ten unmittelbar zu beachten. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VRL legt fest, dass für die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten Arten besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebens- räume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsge-

28 biet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind insbesondere verpflichtet, die für die Erhal- tung dieser Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 VRL entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführten, regelmä- ßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinte- rungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten zu treffen. Kommt ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung zur Ausweisung von Vogelschutzgebieten nicht nach, erfahren solche Gebiete als sogenannte faktische Vogelschutzgebiete bis zu ihrer ord- nungsgemäßen Unterschutzstellung den strengen Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL (vgl. ausf. HessVGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 59 m.w.N.). Faktische Vogelschutzgebiete umfassen Lebensräume und Habitate, die für sich betrach- tet in signifikanter Weise zur Arterhaltung in dem betreffenden Mitgliedstaat beitragen. Un- ter Schutz zu stellen sind allerdings nicht sämtliche Landschaftsräume, in denen bedrohte Vogelarten vorkommen, sondern nur diejenigen Gebiete, die zu den für die Erhaltung der genannten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten gehören (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL) und sich deshalb am ehesten zur Arterhaltung eignen. Die hierfür allein maßgebli- chen ornithologischen Kriterien können vor allem Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefähr- dung einer Vogelart sein, außerdem Populationsdichte und Artendiversität eines Gebiets, sein Entwicklungspotenzial und seine Netzverknüpfung sowie die Erhaltungsperspektiven der bedrohten Arten. Je bedrohter, seltener oder empfindlicher die Arten sind, desto grö- ßere Bedeutung ist dem Gebiet beizumessen, das die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physikalischen und biologischen Elemente aufweist. Nur Habitate, die unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe für sich betrachtet in signifikanter Weise zur Art- erhaltung beitragen, gehören zu dem Kreis der im Sinne des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VRL geeignetsten Gebiete. Ob die Ausweisungs- und Meldepflichten der Vogelschutzrichtlinie erfüllt worden sind, unterliegt grundsätzlich der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL eröffnet jedoch den Mitgliedstaaten einen fachlichen Beurteilungs- spielraum hinsichtlich der Bedeutung der Gebiete; danach ist die Nichtmeldung eines Ge- biets dann nicht zu beanstanden, wenn sie fachwissenschaftlich vertretbar ist (vgl. Hess- VGH, Urt. v. 15.12.2021 - 3 C 2327/16.N, juris Rn. 59 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Plangebiet ersichtlich nicht um ein fakti- sches Vogelschutzgebiet. Der Gartenrotschwanz befindet sich in Bremen nicht auf der „Ro- ten Liste“, sondern wird als ungefährdet eingestuft. Das Vorkommen ist mäßig häufig, der kurzfristige Bestandstrend zunehmend. Auf der bundesweiten Roten Liste ist der Garten- rotschwanz ebenfalls nicht vertreten. Im Plangebiet kommen lediglich zwei Brutpaare vor, was vor allem wegen der geringen Größe des Plangebiets die hohe Brutpaardichte bewirkt.

29 Das Plangebiet ist nur 2,6 ha groß, der in den Blick zu nehmende Naturraum, der ein fak- tisches Vogelschutzgebiet darstellen könnte, ist kaum größer. Es fehlt jegliche Anbindung zum übrigen schützenswerten Naturraum und es existiert keine „Pufferzone“ zum umlie- genden Siedlungsbereich. Anders als in dem dem Verfahren vor dem Hessischen Verwal- tungsgerichtshof zugrundeliegenden Sachverhalt handelt es sich nicht um einen „beson- ders hervorzuhebenden, hochwertigen und seltenen Naturraum“ mit einer herausragenden Bedeutung für eine große Anzahl von Vogelarten. Diese Wertungen konnte auch die Gut- achterin G in der mündlichen Verhandlung aus wissenschaftlicher Sicht bestätigen. Nach alldem ist es offensichtlich nicht unvertretbar, das hiesige, kleine Plangebiet trotz des Vor- kommens von zwei Brutpaaren des Gartenrotschwanzes nicht als Vogelschutzgebiet aus- zuweisen. b) Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 und 21 BauGB beruhende Festsetzung „private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung; mit der Allgemeinheit dienenden Geh- und Radfahrrech- ten, den Anliegern – einschließlich der Anlieger des B-Weges – dienenden eingeschränk- ten Fahrrechten (…) zu belastende Flächen“, beruht, ist hinreichend bestimmt. Rechtsnormen, zu denen auch die Festsetzungen eines Bebauungsplans gehören, müs- sen dem Gebot der Bestimmtheit genügen. Das im Einzelfall zu fordernde Maß an Konkre- tisierung hängt jedoch wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, den Planungs- zielen und den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, ab (BVerwG, Urt. v. 11.2.1988 - 4 C 56.84, juris Rn. 19). Entscheidend ist, dass hinreichend klar ist, welche Regelungen mit welchem Inhalt normative Geltung beanspruchen. Zur Aus- legung kann auch die Begründung des Bebauungsplans ergänzend herangezogen werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.07.2021 - 1 D 392/20, juris Rn. 78 m.w.N.). Danach ist der Kreis der Begünstigten vorliegend mit dem Begriff „Anlieger – einschließlich der Anlieger des B-Weges“ hinreichend bestimmt. In der angegriffenen Festsetzung selbst ist zwar die zeitliche und inhaltliche Beschränkung der „eingeschränkten Fahrrechte“ nicht geregelt. In der Planbegründung heißt es hierzu jedoch, es werde „für diesen Abschnitt ein eingeschränktes Fahrrecht zugunsten der Anlieger – einschließlich der Anlieger des B- Weges – festgesetzt, um insbesondere eine Durchwegung zur östlich angrenzenden Klein- gartenanlage für vereinzelte Kfz-Fahrten zu ermöglichen.“ Sowohl der Personenkreis als auch der zeitliche Nutzungsrahmen werden in der Planbegründung erläutert (dort S. 17). Der insoweit in Bezug genommene städtebauliche Vertrag regelt unter § 11, dass die Bei- geladene den Anlieger*innen des A-Vereins e.V. die Zufahrt mit dem Pkw zum Kleingar- tengebiet über die private Verkehrsfläche samstags von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr und mitt- wochs in der Zeit von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr gewährt. In § 10 hat sich die Beigeladene

30 verpflichtet, zur Sicherung der im Bebauungsplan 2518 festgesetzten Flächen für Geh- und Fahrrechte und für die privaten Verkehrsflächen zugunsten der Stadtgemeinde Bremen Grunddienstbarkeiten nach § 1018 BGB zur Eintragung ins Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen. Anhand der Planbegründung und des städtebaulichen Vertrages sowie der einzutragenden Grunddienstbarkeiten lässt sich der normative Gehalt der Festsetzung so- mit konkret bestimmen. c) Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 17 Satz 1 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat die zum Teil deutlichen Überschreitungen der normierten Orientierungswerte erkannt und hat die Abweichung von den Orientierungswerten für die Grundflächenzahl und Geschoss- flächenzahl im Rahmen einer rechtlich nicht zu beanstandenden Abwägung aus städte- baulichen Gründen gerechtfertigt, wobei sie sich insbesondere auf die Besonderheiten der Lage und der geplanten Bebauung des Plangebiets bezogen hat. d) Schließlich liegt keine Verletzung des Abwägungsgebots i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB vor. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und pri- vaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das materielle Ab- wägungsgebot ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den einzustellenden Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht (sogenannte Abwägungsdisproportionalität). Dabei wird dieses Gebot nicht schon verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei der Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger- weise für die Zurückstellung des anderen Belanges entscheidet (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.03.2023 - 1 D 24/22, juris Rn. 81 m.w.N.). Hat die Gemeinde demnach auf formeller Ebene die Belange erkannt und nach ihrer konkreten Betroffenheit gewichtet, muss sie sich in materieller Hinsicht in dem Interessengeflecht dafür entscheiden, bestimmte Be- lange mehr oder weniger zurückzusetzen und hierbei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Gemeinde darf dabei eigene städtebauliche Ziele ver- folgen, für deren Umsetzung sie eine kommunalpolitische Einschätzungsprärogative ge- nießt (BVerwG, Beschl. v. 05.04.1993 - 4 NB 3.91, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2024 - 1 D 326/22, juris Rn. 128). aa) Ein materieller Abwägungsfehler liegt nicht in dem durch die Planung erschwerten Zu- gang zu den Kleingärten aus westlicher Richtung sowie in dem Wegfall derzeitiger Park- möglichkeiten im B-Weg.

31 (1) Die Antragsgegnerin hat zunächst zutreffend erkannt, dass die Einschränkungen der Befahrbarkeit des B.Weges die Anlieger des Kleingartengebiets beeinträchtigt, dies aber – angesichts der weiterhin begrenzt möglichen Zufahrt aus Westen kommend sowie der wei- terhin uneingeschränkten Befahrbarkeit aus Osten kommend – in Abwägung mit dem Ziel eines autoarmen Quartiers als vertretbar angesehen. Anders als die Antragsteller meinen, hat die Antragsgegnerin dabei nicht ausschließlich die Interessen der Beigeladenen be- achtet, sondern auch auf ihr eigenes Planungsziel rekurriert, ein autoarmes Quartier zu schaffen. Dass die Kleingärtner Beschränkungen und ggf. Umwege in Kauf nehmen müs- sen, um die Anwohner des geplanten Quartiers zu schützen, ist nicht abwägungsfehlerhaft. Auch die Rüge, angesichts nur sehr geringer Verkehre sei schon die Erforderlichkeit einer Einschränkung nicht gegeben, greift nicht durch. Auch geringe, aber vermeidbare Verkehre widersprechen dem Grundgedanken eines autoarmen Quartiers. Vielmehr erscheint nach dem Vortrag der Antragsteller, die Kleingärtner würden ohnehin nur ausnahmsweise und selten für Beladevorgänge auf das Gelände fahren, eine zeitliche Einengung dieser Ver- kehrsvorgänge auf die beiden genannten Zeitfenster am Mittwoch und Samstag umso mehr als zumutbar. Dass eine Konzentration sämtlicher Kleingartenverkehre auf diese Zeitfenster zu ernsthaften Behinderungen oder Belästigungen führen könnte, ist vor die- sem Hintergrund nicht plausibel. Die Rüge, durch die Privatisierung der ehemals öffentlichen Verkehrsfläche würde der Bei- geladenen eine „umfassende Machtposition“ über die Kleingärtner eingeräumt, greift eben- falls nicht durch. Die Beigeladene ist durch die dargestellten Regelungen des städtebauli- chen Vertrags gegenüber der Antragsgegnerin gebunden; die entfernte Möglichkeit von Verstößen gegen diesen Vertrag rechtfertigen eine anderweitige Annahme nicht. Die persönlichen Einschränkungen der Befahrbarkeit bewirken keine Abwägungsdispro- portionalität. Es trifft zu, dass nur diejenigen Personen, die eine Mitgliedschaft im Kleingar- tenverein nachweisen können, ein entsprechendes Durchfahrrecht erhalten. Damit sind etwa Familienmitglieder ausgeschlossen. Dies stellt jedoch keine unvertretbare Einschrän- kung dar, zumal es der Antragsgegnerin gerade an einer weitestgehenden Einschränkung des Verkehrs gelegen ist. Eine Ausweitung des Personenkreises würde diesem Ziel zuwi- derlaufen und überdies Bestimmtheitsprobleme mit sich bringen. Ein „Recht auf uneinge- schränkte Erreichbarkeit“ einer Kleingartenparzelle mit einem Auto besteht ohnehin nicht. Dass die Antragsgegnerin sich nicht für eine Beibehaltung der bisherigen Festsetzung als öffentliche Grünanlage oder die künftige Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche (ggf. mit straßenverkehrsrechtlichen Einschränkungen) entschieden hat, begründet ebenfalls

32 keinen Abwägungsmangel. Die Planbegründung führt insoweit aus, dass sich mit der Fest- setzung einer öffentlichen Verkehrsfläche die verfolgte Einschränkung des Kfz-Verkehrs nicht erreichen ließe. So könnte die beabsichtigte Einschränkung der Kfz-Befahrung für die Allgemeinheit und eine zeitlich befristete Befahrung zugunsten der Kleingärtner verkehrs- rechtlich nicht angeordnet werden und es wäre nicht sichergestellt, dass der Abschnitt im Wesentlichen autofrei gestaltet wird (S. 17 der Planbegründung). Dies trifft schon deshalb zu, weil die konkret von der Antragsgegnerin avisierte Einschränkung (Zufahrt nicht für sämtliche „Anlieger“, sondern nur für Mitglieder des Kleingartenvereins) sich durch eine Widmungsbeschränkung oder verkehrsrechtliche Anordnungen auf einer öffentlichen Ver- kehrsfläche nicht rechtssicher umsetzen ließe. Sollen nämlich nur bestimmte Benutzer zu- gelassen werden und gerade nicht die Allgemeinheit oder jedenfalls eine eingeschränkte Öffentlichkeit, liegt eine öffentliche Verkehrsfläche nicht mehr vor (vgl. Sauthoff, in: Ders., Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Teil 2, § 2 Rn. 60 m.w.N.). Es liegt schließlich kein Verstoß gegen § 62 BNatSchG vor, wonach die öffentliche Hand Grundstücke, die sich nach ihrer natürlichen Beschaffenheit für die Erholung der Bevölke- rung eignen oder den Zugang der Allgemeinheit zu solchen Grundstücken ermöglichen oder erleichtern, in angemessenem Umfang für die Erholung bereitzustellen hat. Schon die Formulierung des „angemessenen“ Umfangs lässt einen erheblichen Spielraum erkennen, sodass die Norm vielfach in die Nähe eines Programmsatzes gerückt wird. Dass hier die Grenzen überschritten sind, weil die Antragsgegnerin insgesamt offensichtlich und deutlich hinter der normierten Pflicht zurückbliebe (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Um- weltrecht Werkstand: 105. EL September 2024, § 62 Rn. 9 m.w.N.), ist nicht erkennbar. (2) Ein materieller Abwägungsfehler bezogen auf den Wegfall von Stellplätzen, die von Kleingärtnern genutzt werden, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat zu- treffend erkannt, dass durch die Planung (faktisch) als Stellplätze genutzte Flächen weg- fallen bzw. nicht mehr uneingeschränkt erreichbar sind. Sie hat jedoch insbesondere im Plangebiet zwölf Besucherparkplätze vorgesehen, die auch von den Kleingärtnern benutzt werden dürfen (S. 14 der Planbegründung). Dass diese Besucherparkplätze wegen eines hohen Parkdrucks faktisch nicht zur Verfügung stehen werden, ist angesichts des insge- samt in der Umgebung des Plangebiets vorhandenen Parkraums unplausibel. Doch selbst unterstellt, es könne im Einzelfall kein parzellennaher Parkplatz gefunden werden und die Kleingärtner müssten einen längeren Fußweg in Kauf nehmen, wäre hierin allein noch kein materieller Abwägungsfehler zu erkennen. Die Deputation hat dies rechtsfehlerfrei als zu- mutbar angesehen. Dass der Parkbedarf von Bewohnern des Quartiers, als wichtiger an- gesehen wird als derjenige von den Nutzern des angrenzenden Kleingartengebiets, ist ver- tretbar.

33 bb) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht aus der Positionierung der Carportanlagen im Randbereich des Plangebiets. Die Antragsteller rügen insoweit, dass ein Verlust des rückwärtigen Ruhebereichs der Plannachbarn ohne Abwägung hingenommen würde. Dies ist unzutreffend; die Antragsgegnerin hat diese Beeinträchtigung erkannt und gerade zu diesem Zweck sichergestellt, dass die Rückseiten der Carports in voller Höhe geschlossen hergestellt werden. Hierdurch soll ein Schallschutz zugunsten der Nachbargrundstücke entstehen (S. 9 der Planbegründung). Außerdem wird in der Anlage zum Deputationsbe- richt ausgeführt, dass die Gärten der Flurstücke 11/11 und 11/25 eine Tiefe von 30 m auf- weisen, sodass auch von der Höhe der Carports keine Beeinträchtigung zu erwarten sei. cc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind auch Klimaschutzbelange von der Pla- nungsgeberin in verhältnismäßiger Weise in die Abwägung eingestellt worden. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 1a Abs. 5 BauGB berücksichtigt, dass Bauleitpläne den Erfordernissen des Klimawandels sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel ent- gegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rech- nung tragen sollen. In der Planbegründung räumt sie ausdrücklich ein, dass sich das Lo- kalklima durch die Zunahme versiegelter und aufheizbarer Flächen im Falle der Planungs- umsetzung negativ verändern werde. Insbesondere die Rodung der Wald- und flächenhaf- ten Gehölzbestände wirke sich lokal auf das Umgebungsklima aus. Es ergäben sich er- hebliche Auswirkungen auf das Lokalklima, die aber durch Begrünungsmaßnahmen kom- pensiert würden, so dass im geplanten Wohngebiet günstige kleinklimatische Verhältnisse entstünden. Eine Verschlechterung der bioklimatischen Situation in der Umgebung sei durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Damit hat die Antragsgegnerin die Klimaschutzbelange in die Abwägung einbezogen, diese jedoch gegenüber der Schaffung von Wohnraum zurücktreten lassen. Eine Über- schreitung des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums ist hierin auch vor dem Hintergrund des von den Antragstellern angeführten Klimaschutzgesetzes nicht zu sehen. Denn auch § 13 KSG verpflichtet die Träger öffentlicher Aufgaben nur, bei ihren Planungen und Ent- scheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Weitere Anforderungen und Vorgaben zur Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung enthält das Gesetz nicht. Es muss jedoch bei Planungen und Ent- scheidungen die Frage in den Blick genommen werden, inwieweit dieser Einfluss auf die Treibhausgasemissionen haben und die Erreichung der Klimaziele der § 1 und § 3 KSG gefährden können (BVerwG, Urt. v. 04.05.2022 - 9 A 7.21, juris Rn. 77 f.).

34 Die Antragsgegnerin hat berücksichtigt, dass sich das Lokalklima durch die Zunahme ver- siegelter und aufheizbarer Flächen bei der Planungsumsetzung negativ verändern wird. Sie hat das neue Wohnquartier als „Klimaschutzsiedlung“ geplant, die den Anforderungen des Konzepts „Bremer Klimaschutzsiedlung 2.0“ entspricht. Hiernach soll der Gebäu- deenergiestandard die geltenden gesetzlichen Vorschriften durch bauliche und technische Maßnahmen übertreffen. Mindestens auf 50 % der Flachdachflächen sind Photovoltaikan- lagen vorgesehen. Die Wärmeversorgung soll über Fernwärme aus dem primärenergie- günstigen Fernwärmenetzverbund Universität-Ost Bremen erfolgen. Darüber hinaus ist das Wohngebiet als autoarmes Quartier mit einer guten ÖPNV-Anbindung geplant. Eine konkrete CO2-Bilanz hat die Antragsgegnerin damit zwar nicht erstellt und es liegt zudem auf der Hand, dass das geplante Vorhaben nicht klimaneutral sein wird und daher dem Minderungsziel zuwiderlaufen wird. Der allein dafür zuständige Gesetzgeber hat die Klima- schutzziele derzeit jedoch nicht so ausgestaltet, dass ihnen ein Verbot von Planungen mit einer negativen Klimabilanz zu entnehmen ist (NdsOVG, Urt. v. 2.10.2024 - 1 KN 34/23, juris Rn. 64 f. m.w.N.). Insgesamt hat sie Zweck und Ziele des Klimaschutzgesetzes in ihrer Planung ausreichend berücksichtigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 20a GG, der ebenfalls dem Klimaschutz keinen unbedingten Vorrang gegenüber sons- tigen Belangen einräumt. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, aus der offenen Formulierung des Art. 20a GG Klimaschutzziele abzuleiten (BayVGH, Urt. v. 21.06.2022 - 8 A 20.40019, juris Rn. 68 m.w.N.). dd) Eine fehlerhafte Abwägung zwischen dem Insektenschutz einerseits und dem Ziel, Wohnraum zu schaffen, andererseits, liegt ebenfalls nicht vor. Dass auf dem überplanten Gebiet verschiedene Tierarten und auch zahlreiche Insektenarten vorkommen, ist selbst- verständlich und bedarf keiner Ermittlung oder gesonderter Bewertung. Für das Vorkom- men geschützter Insekten ist nichts vorgetragen oder ersichtlich; die Begründung führt un- ter Bezugnahme auf den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag aus, dass ein Vorkommen von Schmetterlings-, Libellen- und Käferarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie im Plan- gebiet ausgeschlossen werden kann (siehe bereits oben). Einer gesonderten Abwägung der Auswirkungen des Vorhabens auf Insekten bedurfte es daher nicht. Dass der „Klima- wald“ insgesamt Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren bietet, hat die An- tragsgegnerin erkannt und in ihre Abwägung eingestellt. ee) Auch in Bezug auf die Entwässerung des Plangebiets liegt kein Abwägungsfehler vor. Überschwemmungen bei den Plannachbarn als Folge der Planverwirklichung sind aus- weislich des von der Antragsgegnerin eingeholten Oberflächenentwässerungskonzepts voraussichtlich nicht zu besorgen. Das Entwässerungskonzept kommt zu dem Ergebnis, dass die über die Regelbemessung hinaus anfallenden Niederschlagswassermengen bei

35 einem seltenen Starkregenereignis schadlos auf den öffentlichen und privaten Verkehrs- flächen zurückgehalten werden könnten. Mit dem Einwand, die erheblichen Höhenunterschiede und damit ein möglicher Abfluss von Niederschlagswasser auf benachbarte Grundstücke seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, dringen die Antragsteller nicht durch. Das Entwässerungskonzept erkennt an, dass es zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Plangebiet noch einer konkre- ten Höhenplanung bedarf. Die betrifft sowohl die Verkehrsflächen, auf denen nach dem Konzept Niederschlagswasser zurückgehalten werden soll, als auch die nicht an den Kanal angeschlossenen Grundstücksteile wie etwa die Gärten der Reihenhausgrundstücke im Süden des Plangebiets. Das fortgeschriebene Entwässerungskonzept führt jedoch aus, durch entsprechende topographische Modellierung (z.B. Ausbildung von Mulden zu den Grundstücksgrenzen) sei sichergestellt, dass selbst bei Starkregenereignissen das Was- ser dieser Gartenflächen auf den eigenen Flächen verbleibe und dort verdunste oder teil- weise versickere. Ausdrücklich erwähnt wird als Teil des abgestimmten Oberflächenent- wässerungskonzepts auch die „Herstellung von lokalen Versickerungsmulden wo notwen- dig (im Bereich der privaten Reihenhausgärten) und die Nutzung der Fläche eine Versicke- rung ermöglicht“. In der weiteren Planung werde durch entsprechende „planerische Vorga- ben der Höhen zur Grenze“ sichergestellt, dass ein Abfließen von Regenwasser aus diesen Flächen auf fremde Grundstücke ausgeschlossen werde. Soweit die Antragsteller weiter rügen, die genannten Höhenmodellierungen hätten bereits Gegenstand der Bauleitplanung sein müssen, machen sie in der Sache einen Verstoß ge- gen das Gebot der Konfliktbewältigung geltend. Dieses verlangt im Zusammenhang der Entwässerung, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Entwässerungs- problematik grundsätzlich im Bebauungsplanverfahren löst und nicht zu Lasten der mög- licherweise nachteilig Betroffenen letztlich offenlässt. Dies schließt es allerdings nicht aus, Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf ein nachfolgendes Verwaltungs- verfahren zu verlagern. Die Grenzen einer zulässigen Verlagerung einer Konfliktbewälti- gung in ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren sind erst überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt dort nicht sachgerecht wird lösen lassen. Eine Verlagerung der Konfliktbewältigung ist mithin nur zu- lässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfol- genden Stufe möglich und sichergestellt ist. Der Plangeber muss sich im Aufstellungsver- fahren einen Kenntnisstand verschaffen, der ihm im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine sachgerechte Beurteilung der Möglichkeit einer nachfolgenden Konfliktbewältigung erlaubt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 22.06.2023 - 2 D 347/21.NE, juris Rn. 190 m.w.N.).

36 Hieran gemessen liegt kein im weiteren Verlauf nicht mehr lösbarer Konflikt vor. Der Ent- wässerungsgutachter konnte in der mündlichen Verhandlung für den Senat verständlich erläutern, dass das Entwässerungskonzept auf Ebene der Bauleitplanung lediglich eine orientierende Betrachtung der Verhältnisse erlaubt und sicherstellen soll, dass eine nach- haltige Entwässerung im späteren Verlauf – bezogen auf das konkrete Plangebiet, die dor- tigen Niederschlagsmengen, den Baugrund und die Kanalsituation – überhaupt möglich ist, was vorliegend sicher habe bejaht werden können. Die Entwässerungskonzeption, die auch die Höhenplanung und eine Planung von Notwasserwegen enthalte, werde im Laufe einer sich konkretisierenden Planung immer weiter verfeinert. Es sei seine Aufgaben als Entwässerungsgutachter, im weiteren Verlauf – etwa im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren für Mulden, Gräben, Kanalanlagen etc. und im Rahmen des Ab- schlusses eines Erschließungsvertrags – konkret darzulegen, wie eine vollständige Ent- wässerung auf dem Plangebiet gelingen könne. Dies überzeugt, da im Bebauungsplan schon keine konkreten Festsetzungen im erforder- lichen Detaillierungsgrad, etwa zur Anlage von Mulden, Winkelstützmauern, Wasserwegen auf den Verkehrsflächen o.Ä. getroffen werden können; insbesondere erlaubt § 9 Abs. 1 Nr. 16d BauGB nur Festsetzungen zur Freihaltung von Flächen, nicht aber die Vorgabe bestimmter baulicher Maßnahmen (vgl. EZBK, BauGB, 157. EL November 2024, § 9 BauGB Rn. 139e). Letztlich muss insbesondere beachtet werden, dass die Beigeladene durch den städtebaulichen Vertrag verpflichtet ist, auf Grundlage des vorgelegten Entwäs- serungskonzepts ein eigenes, nachhaltiges Entwässerungskonzept zu erstellen; dieses ist mit den zuständigen Stellen abzustimmen und umzusetzen (§ 13 Abs. 1). Schon damit ist ein weiterer Verfahrensschritt vorgesehen, in dem die Antragsgegnerin sicherstellen kann, dass es nicht zu einer Überflutung der Plannachbarn kommt, indem das auf dem Plange- biet anfallende Niederschlagswasser zurückgehalten wird. ff) Soweit die Antragsteller schließlich vortragen, die Bedeutung eines Ensembles aus drei Atlaszedern sei nicht hinreichend gewürdigt worden, ist auch hiermit ein Abwägungsfehler nicht dargelegt. Im Bericht der Deputation wird hierzu ausgeführt, es handele sich um Bäume, die nicht unter den Schutz der Baumschutzverordnung fielen; diese sei ohnehin nicht anwendbar, da die Bäume zum Wald zählten. Dies greifen die Antragsteller nicht an. Dass die – behauptete – hohe Bedeutung für das Landschaftsbild nicht (ausdrücklich) ge- würdigt worden sei, wird nur pauschal behauptet. In der Planbegründung (S. 70 f.) wird dargelegt, dass die Planung erhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild habe, insbesondere, weil die Prägung des Ortsteils durch die hohen Bäume nicht beibe- halten werden könne. Durch eine landschaftsgerechte Gestaltung im Gebiet unter Berück-

37 sichtigung des Erhalts und der Entwicklung von gebietstypischen Grün- und Strukturele- menten werde jedoch teilweise ein Ausgleich erzielt. Ergänzend ergibt sich aus der Abwä- gung im Deputationsbericht, dass auch die Einwendung zu dieser konkreten Baumgruppe zur Kenntnis genommen wurde, jedoch auch der Erhalt konkret dieser Bäume zugunsten der geplanten Schaffung von Wohnraum zurückgestellt wurde. 3. Gegen das rückwirkende Inkraftsetzen des Bebauungsplans zum Zeitpunkt des ur- sprünglichen Inkrafttretens (25.07.2022) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Eine sol- che Möglichkeit sieht § 214 Abs. 4 BauGB ausdrücklich vor. Vertrauensschutzgesichts- punkte sind nicht berührt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent- spricht der Billigkeit, dass die Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beige- ladenen tragen, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Voll- streckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

38 gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Kaysers