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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 15.12.2021 – 2 LB 379/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 379/21 VG: 4 K 912/19 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Berufungsbeklagter – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Schmitt-Wenkebach und Schubert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 für Recht erkannt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22.03.2021 i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 11.05.2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung und einem dreijährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Der 1971 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Zwischen 2003 und 2010 war er ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Geschwister leben in Deutschland; seine Eltern sind verstorben. Er ist Vater zweier Kinder. Der Sohn des Klägers wurde 1999 geboren, die Tochter des Klägers im August 2003. Die Mutter der Kinder verstarb. In der Folge wurde der Kläger heroinabhängig. Zudem ist der Kläger Großvater eines einjährigen Enkelkindes.
Der Kläger ist zwischen 1993 und 2019 17-mal strafrechtlich verurteilt worden. Insbesondere verurteilte das Amtsgericht Bremen ihn 2015 wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten. Unter Einbeziehung dieses Urteils verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger 2018 wegen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei den Diebstählen schlug der Kläger jeweils die Scheiben geparkter PKW ein und entwendete von dort Gegenstände. Der Wert der Beute betrug zwischen 80 Euro und 1.300 Euro. In einem dieser Fälle trug er ein Einhandmesser in seiner Hosentasche. Bei den Computerbetrugsdelikten versuchte er zusammen mit einer Mittäterin in kurzer zeitlicher Abfolge, Geld mit einer fremden EC- Karte an Bankautomaten abzuheben, was in vier der Fälle gelang und zu Abhebungen in Höhe von insgesamt 2.400 Euro führte. Den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beging der Kläger, indem er mit einer fremden EC-Karte Waren im Gesamtwert von 54,20 Euro im Lastschriftverfahren bezahlte. Mit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 03.07.2019 wurde der Kläger unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2018 wegen Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Auch hier handelte es sich wieder um den Aufbruch eines Autos; die Tat war am 07.06.2017 begangen worden.
Der Kläger befand sich seit Juni 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Auf Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 18.06.2020 wurde er vorzeitig unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen.
Der Senator für Inneres wies den Kläger nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 27.03.2019 für die Dauer von drei Jahren aus dem Bundesgebiet aus und stellte das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis fest. Die Abschiebung in die Türkei wurde angedroht. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung wurde angeordnet.
Der Kläger hat am 02.05.2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass seiner Ausweisung der besondere Ausweisungsschutz aus dem ARB 1/80 entgegenstehe und es nicht berücksichtigt worden sei, dass er faktischer Inländer sei.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben; 2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2019 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts angemessen zu befristen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf Ihre Ausweisungsverfügung verwiesen.
Einem Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.06.2019 – 4 V 913/19 – stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 - diese Entscheidung aufgehoben und den Eilantrag des Klägers abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22.03.2021, berichtigt durch Beschluss vom 11.05.2021, stattgegeben und die Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 aufgehoben. Zwar bestehe noch eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität durch
Eigentums- und Vermögensdelikte. Die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse falle indes deutlich zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger sei als faktischer Inländer anzusehen. Als solcher genieße er zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz, sehr gewichtige Gründe für seine Ausweisung lägen aber nicht vor. Bei der vom Kläger verübten Beschaffungskriminalität handele es sich um Diebstahls- und Betrugsdelikte, die der Kleinkriminalität zuzuordnen seien. Eine über die Finanzierung seines Rauschmittelkonsums hinausgehende kriminelle Energie sei nicht erkennbar. Die drohende Beschaffungskriminalität niedriger bis mittlerer Intensität stelle keinen „sehr gewichtigen Grund" im Sinne der Rechtsprechung des EGMR dar. Auch vor dem Hintergrund seines seit Geburt bestehenden fünfzigjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, in dessen – streckenweise recht geordneten – Verlauf der Kläger einige Schicksalsschläge habe hinnehmen müssen, längere Zeit seiner Verantwortung als Vater nicht gerecht und betäubungsmittelabhängig geworden sei, müsse das Risiko des Misslingens seiner Resozialisierung derzeit von der deutschen Gesellschaft hingenommen werden. Eine Ausweisung des Klägers greife auch unverhältnismäßig in die Rechte seiner deutschen Tochter aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Zu dieser bestehe eine aufenthaltsrechtlich relevante familiäre Bindung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sei die Tochter minderjährig und profitiere von der sich neu im Aufbau befindlichen Beziehung zum Kläger. Der nahezu tägliche Kontakt zum Kläger stelle einen stabilisierenden Faktor für sie da. Auch die Beziehung des Klägers zu seinem volljährigen Sohn, seine Sorge um dessen Lebenswandel und um die Beziehung zum neugeborenen Enkelkind stellten im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechende Gesichtspunkte dar.
Gegen das der Beklagten am 31.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.04.2021 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 24.09.2021 (2 LA 210/21) hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Beklagte hat zur Begründung der Berufung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 29.10.2019 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22.03.2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.05.2021 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sein lebenslanger Aufenthalt in der Bundesrepublik, das Erreichen eines Schulabschlusses im Bundesgebiet und diverse Beschäftigungsverhältnisse machten ihn zu einem faktischen Inländer. Zudem stehe ihm der besondere Ausweisungsschutz des ARB 1/80 zu. Ferner sei seine Beziehung zu seinen Kindern zu berücksichtigen. Er sehe seine Tochter beinahe täglich. Der Kontakt zu dem Kläger sei für seine Tochter ein stabilisierender Faktor. Die eingetretene Volljährigkeit seiner Tochter sei unbeachtlich. Der Kläger lebe zudem bei seinem Sohn. Er habe zuletzt als Kind einen Urlaub in der Türkei gemacht, das letzte Mal während der Abschlussfahrt nach der Schule. Seit 30 Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu Verwandten in der Türkei und habe diese auch nicht besucht. Es liege daher nicht nur eine Entwurzelung vor, vielmehr sei davon auszugehen, dass niemals eine Bindung zur Türkei bestanden habe.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Kinder des Klägers. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 27.03.2019 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Ausweisung ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn der Ausländer – wie der Kläger – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) besitzt. In diesen Fällen muss das persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein. Damit setzt das Aufenthaltsgesetz die europarechtlichen Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des EuGH um.
1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
a) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11).
aa) Der Kläger begeht seit mehr als 20 Jahren regelmäßig Straftaten, mit zuletzt steigender Frequenz und Schwere. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2021 weist 17 Verurteilungen auf. Acht von ihnen (aus den Jahren 1994, 2002, 2010, 2011, 2012, 2015, 2017 und 2019) betrafen Diebstähle und/oder Betrugsdelikte (begangen zwischen 1993 und 2017), wobei der Kläger wegen insgesamt 18 Diebstählen, davon acht (drei im Jahr 1993 und die übrigen von 2014 bis 2017 begangen) Diebstähle im besonders schweren Fall nach § 243 StGB und ein Diebstahl mit Waffen, sowie 14 Betrugstaten verurteilt wurde. Bei fünf dieser Verurteilungen (1994, 2012, 2015, 2017 und 2019) wurden Freiheitsstrafen verhängt. Während die 1994 verhängte und zur Bewährung ausgesetzte Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen werden konnte, wurde der Kläger später auch unter Bewährung bzw. trotz noch nicht rechtskräftiger Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wieder straffällig. Die Aussetzung der 2012 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung wurde daher widerrufen. Die am 08.04.2015 verhängte Freiheitsstrafe hatte das Amtsgericht zunächst noch zur Bewährung ausgesetzt; hiergegen hatte die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens beging der Kläger am 28.05.2015, 12.08.2015 und 17.04.2016 weitere Betrugstaten (mit einem Schaden von 2.400 Euro) bzw. Diebstähle im besonders schweren Fall. Nachdem das Landgericht im Berufungsurteil vom 30.11.2016 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert hatte, dass die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, beging der Kläger bis zu seinem Strafantritt im Juni 2017 erneut zwei Diebstähle im besonders schweren Fall (am 22.02.2017 und am 07.06.2017). Bei der Würdigung des Umstandes, dass die letzte Tat Anfang Juni 2017 (also vor mehr als vier Jahren) begangen wurde, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger
sich von Juni 2017 bis Juni 2020 in Haft befand. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Inhaftierung den Kläger von weiteren Straftaten abhalten wird, liegen nicht vor. Die Drogenabhängigkeit, aus der der Großteil der Straftaten herrührte, ist nicht bewältigt. Der Kläger konsumierte über ein Jahrzehnt lang (auch harte) Drogen. Nach mehreren Entgiftungen und einer Therapie wurde er wieder rückfällig. In der Haft und auch noch nach der Haftentlassung hat der Kläger Betäubungsmittel (zuletzt Spice) konsumiert. Vom 28.12.2020 bis zum 14.01.2021 hat er sich einer Entgiftung unterzogen, jedoch keiner Therapie. Erst seither lebt er – nach eigenen Angaben – drogenfrei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefragt, ob er eine Therapie plane, hat der Kläger keine Absicht dahingehend bekundet. Auch von anderen Hilfsangeboten hat er nicht berichtet. Der Kläger scheint zur Überwindung des Drogenkonsums allein auf seine innere Motivation, familiären Rückhalt und eine mögliche Arbeitsaufnahme (nach Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis) zu setzen. Dabei handelt es sich angesichts der langjährigen (Hart-)Drogenerfahrungen des Klägers nicht um eine längerfristig hinreichend verlässliche Bewältigungsstrategie.
bb) Der Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 18.06.2020 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 18; Urt. v. 16.11.2000, - 9 C 6/00, juris Rn. 17).
Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens und entgegen der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft getroffen. Beide hatten eine Aussetzung nur im Falle einer direkten Aufnahme in eine Therapie- oder Betreuungseinrichtung befürwortet. Ein gewichtiger Aspekt für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war der Umstand, dass die letzten Urinkontrollen in der Haft negativ waren und es keine Auffälligkeiten mehr gegeben habe (S. 5 zweiter Absatz von unten des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer). Die Strafvollstreckungskammer ging mithin offensichtlich davon aus, dass der Kläger keine Drogen mehr konsumiere. Dagegen ist inzwischen bekannt, dass es sowohl in der Haft als auch nach der
Haftentlassung zum Konsum von „Spice“ kam. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung angegeben, Spice gerade konsumiert zu haben, weil die Urinkontrollen dabei „sauber“ bleiben. Auf S. 6 des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer ist zudem von einer vom Kläger „angestrebten Drogentherapie“ die Rede. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger indes auf Nachfrage des Senats keine Therapieabsichten geschildert. Zudem berücksichtigte die Strafvollstreckungskammer, dass der Kläger ohnehin circa vier Wochen nach ihrer Entscheidung wegen Erreichens der Endstrafe entlassen worden wäre (S. 5, letzter Absatz, S. 6 erster Absatz des Beschlusses). Diese Erwägung ist für die ausweisungsrechtliche Prognose ohne Belang.
Mit dieser Würdigung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer bei der Feststellung, ob vom Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 – 25. Die dortigen Ausführungen zu den Anforderungen an eine Abweichung der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose von der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose erfolgten nicht im Zusammenhang mit der Frage, wann eine „(schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ im Sinne des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorliegt, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18). Dort wird der Senat diese Maßstäbe anwenden (s.u. Ziff. 2. b) bb) (4)).
b) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut eine erhebliche Anzahl von besonders schweren Diebstählen (§§ 242, 243 StGB) sowie von Betrugstaten mit Schäden im teilweise vierstelligen Euro-Bereich begehen wird, begründet gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 53 Abs. 3 AufenthG). Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse; er gewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09-, juris Rn. 16). Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder Vermögensstraftaten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 - 1 C 2/09 -, juris Rn. 16; VGH B-W, Urt. v. 04.11.2009 - 11 S 2472/08 -, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschl. v. 14.02.2018 - 2 A 810/17 -, juris Rn. 10). Solche Straftaten hat der Kläger in der Vergangenheit begangen. Er ist wegen Diebstahls mit Waffen und mehrerer besonders schwerer Fälle des Diebstahls verurteilt worden. Zudem hat er allein im Jahr 2016 Betrugstaten mit einem Gesamtschaden von 2.400 Euro begangen. Wie oben unter a) dargelegt, besteht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er erneut solche Taten begeht.
2. Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. "Unerlässlich" in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21), d.h. wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt.
a) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG NW, Urt. v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15, juris Rn. 40; bejahend OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.07.2020 – 11 N 24.18, juris Rn. 15), kommt es vorliegend nicht an. Da beim Kläger sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen vorliegen (vgl. einerseits § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie andererseits § 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) und eine rein arithmetische Bilanzierung nicht zulässig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 25), wären diese Abwägungsdirektiven hier selbst dann, wenn sie anwendbar sein sollten, im Ergebnis unergiebig.
b) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des Klägers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
aa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Der Kläger hält sich sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland auf. Seine erwachsenen Kinder und seine Geschwister leben ebenfalls hier. Damit führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben. Ob die Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern Art. 8 EMRK auch unter dem Aspekt des Familienlebens berührt, kann offenbleiben. Einer strikten Abgrenzung zwischen beiden Schutzbereichen bedarf es nicht (vgl. EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 48]).
bb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist.
(1) Der Senat legt zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des Klägers folgende Maßstäbe zugrunde:
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bedarf die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat („qui a passé légalement la majeure partie, sinon l’intégralité, de son enfance et de sa jeunesse dans le pays d’accueil/ who has lawfully spent all or the major part of his or her childhood and youth in the host country“), sehr gewichtiger Gründe (très solides raisons/ very serious reasons) (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 f. – Rn. 55]; Urt. v. 23.06.2008, - 1638/03, Maslov ./. Österreich, Rn. 75 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-87156%22]}; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 52, 55, 57 https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}). In dieselbe Richtung geht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Nach ihr ist bei der Ausweisung in Deutschland geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24; Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Dabei bezieht auch das
Bundesverfassungsgericht diese besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung im Inland aufgewachsener Ausländer nur auf solche Personen, deren Aufenthalt zumindest teilweise – möglicherweise sogar gerade im Zeitpunkt der Ausweisung – rechtmäßig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 18; Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 15 [Grundrechtseingriff liege „im Entzug des Aufenthaltsrechts“] sowie BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 32 [besondere Eingriffsintensität von Maßnahmen, die einen sehr langen rechtmäßigen Aufenthalt beenden]).
Der Kläger gehört zur Gruppe der Personen, die in Deutschland geboren sind und die Gesamtheit ihrer Kindheit und Jugend rechtmäßig in Deutschland verbracht haben. Daher stellt die Ausweisung für ihn eine „besondere Härte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und bedarf „sehr gewichtiger Gründe“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR.
Weitere Voraussetzungen für die Annahme einer „besonderen Härte“ und das daraus resultierende Erfordernis „sehr gewichtiger Ausweisungsgründe“ lassen sich den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnehmen. Insbesondere enthalten die vorstehend zitierten Entscheidungen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit des Maßstabs der „sehr gewichtigen Ausweisungsgründe“ mehr an Integrationsfaktoren voraussetzt als ein rechtmäßiges Aufwachsen im Inland.
(2) Die Straftaten, deren künftige Begehung durch den Kläger droht (s.o. Ziff. 1.), erreichen die Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes.
Der Begriff des „sehr gewichtigen Ausweisungsgrunds“ im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist nicht gleichbedeutend mit dem „besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse“ nach § 54 Abs. 1 AufenthG. Er steht im Zusammenhang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die aus der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland erwachsen, und ist daher einer Definition oder auch nur verbindlichen Konkretisierung durch den deutschen Gesetzgeber nicht zugänglich (vgl. Art. 27 Satz 1 des Wiener Vertragsrechtsübereinkommens). Völker- und auch verfassungsrechtlich geboten ist die Berücksichtigung des konkreten der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19) und sämtlicher Tatumstände, einschließlich der sich aus den Taten ergebenden Gefahren für Dritte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07, juris Rn. 42).
Beispiele für Delikte, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als schwer genug ansieht, um die Ausweisung von im Gastland geborenen bzw. als Kleinkinder eingereisten Ausländern rechtfertigen zu können, sind schwere räuberische Erpressung, Raub, gefährliche Körperverletzung, Betäubungsmittelhandel und sexueller Kindesmissbrauch (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, M ./. Deutschland, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55; Urt. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak ./. Deutschland, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 57 – 60, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-206358%22]}; Beschl. v. 20.11.2018 – 16711/15, Mohammad ./. Dänemark, Rn. 33 ff.; https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-188708"]}). Es muss sich dabei allerdings nicht notwendigerweise um schwerste Kriminalität handeln. Im Fall Shala ./. Schweiz hat der Gerichtshof für die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung des im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingewanderten Beschwerdeführers Verurteilungen wegen fahrlässiger Körperverletzung, Straßenverkehrsdelikten, Beteiligung an einer Schlägerei, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Erpressung (allerdings mit verbalen und schriftlichen Todesdrohungen gegen das Opfer) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen sowie zu Freiheitsstrafen von 3 Monaten auf Bewährung, 30 Tagen und 45 Tagen gerade noch ausreichen lassen (vgl. EGMR, Urt. v. 15.11.2012 – 52873/09, Shala ./. Schweiz, Ziff. 8 – 11, 50 – 52, https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-114465"]}).
Für die Bestimmung des Gewichts von Ausweisungsgründen ist nicht nur die Schwere der einzelnen Taten bedeutsam, sondern auch deren Anzahl (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 ff., http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402; wohl auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39). Dies gilt nicht nur bei als Jugendliche bzw. Erwachsene eingereisten Ausländern (wie im Fall Grant, wo der Beschwerdeführer mit 15 Jahren in das Vereinigte Königreich gekommen war), sondern auch dann, wenn es bei der Ausweisung eines im Inland geborenen oder als Kleinkind eingereisten Ausländers darum geht, ob die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“ erreicht ist (s. insofern auch EuGH, Urt. v. 04.10.2007 – C-349/06, juris Rn. 39, wo es um einen als Kind eingereisten Ausländer ging). Gerade in diesem Fall müssen allerdings selbst bei „Serientätern“ die Einzeltaten auch für sich genommen ein gewisses Mindestgewicht aufweisen, um kumulativ betrachtet als „sehr gewichtig“ bezeichnet werden zu können. Bei spezialpräventiven Ausweisungen kommt es dabei auf die in der Vergangenheit begangenen Taten nur insoweit an, als sich aus ihnen die Gefahr der zukünftigen Begehung ähnlich schwerwiegender bzw. ähnlich häufiger Straftaten ableiten lässt. Die
vom Kläger künftig noch drohenden Straftaten erreichen das erforderliche Mindestgewicht, um sie zumindest kumulativ als „sehr gewichtig“ bezeichnen zu können.
Die oben unter Ziff. 1. festgestellte Wiederholungsgefahr bezieht sich zum einen auf Diebstähle im besonders schweren Fall (insbesondere in der Form des Aufbrechens von Kraftfahrzeugen) und zum anderen auf Betrugstaten (insbesondere in der Form der Benutzung fremder EC-Karten) mit Schadenssummen im bis zu vierstelligen Bereich. Sie ist aufgrund des unbewältigten Drogenproblems hoch. Es ist – wie schon in der Vergangenheit – eine erhebliche Anzahl solcher Taten zu befürchten. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein wirtschaftliches Interesse, sondern essentiell für die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft und den öffentlichen Frieden (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 29.10.2019 – 2 B 169/19, juris Rn. 17). Eigentums- oder Vermögensdelikte, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen oder die gewerbsmäßig begangen werden oder bei denen sonstige erschwerende Umstände vorliegen, gefährden deshalb in der Regel grundlegende Interessen der Gesellschaft schwer (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.09.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 10). Sie können mithin die Mindestschwelle für „sehr gewichtige Ausweisungsgründe“, die die Ausweisung eines in Deutschland rechtmäßig aufgewachsenen Ausländers rechtfertigen können, grundsätzlich erreichen. Anders als Ladendiebstähle (vgl. dazu das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 2 LC 269/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), weisen die vom Kläger begangenen und zu befürchtenden Taten keine Besonderheiten auf, die sie als deutlich weniger schwerwiegend erscheinen lassen, als dies sonst bei qualifizierten Diebstahlsdelikten der Fall ist. Sie können, anders als das Verwaltungsgericht meint, nicht der „Kleinkriminalität“ zugeordnet werden. Zwar waren bei einigen Taten die Schadenssummen eher gering, bei anderen betrugen sie aber über 1.000 Euro. Insbesondere die am 17.04.2016 begangene Serie von Computerbetrugstaten führte zu einem Gesamtschaden von 2.400 Euro; zudem versuchte die Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Kläger aufgrund des gemeinsamen Tatplans weitere vier Mal, 1.000 Euro mit der EC-Karte der Geschädigten abzuheben, was jedoch misslang. Bei den besonders schweren Diebstählen tritt zum Beutewert noch der Schaden an den aufgebrochenen Fahrzeugen hinzu. Vor allem aber hat der Kläger nicht lediglich offen dargebotene Gegenstände (wie Waren in Selbstbedienungsläden) gestohlen, sondern mit Gewalt gegen Sachen (insbes. Einschlagen von Scheiben) die Behältnisse (Kraftfahrzeuge) aufgebrochen, in denen das Diebesgut weggeschlossen war. Dies erfordert eine ungleich höhere kriminelle Energie als einfache Ladendiebstähle. Eine hohe kriminelle Energie in Form großer Hartnäckigkeit bei der Tatbegehung trat auch bei der Computerbetrugsserie vom 17.04.2016 zu Tage: Der Kläger hob gleich vier Mal mit der
EC-Karte der Geschädigten Geld ab; weitere vier Male versuchte dies seine Mittäterin in bewusstem und gewollten Zusammenwirken mit ihm aufgrund des gemeinsamen Tatplans. Die Taten des Klägers richteten sich zudem nicht gegen große Warenhausketten, deren Schädigung für den Täter nicht unmittelbar sicht- und erfahrbar ist. Geschädigt wurden Einzelpersonen (KfZ-Halter; Inhaberin der EC-Karte).
(3) Aus dem Erreichen der Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen“ Ausweisungsgrundes folgt noch nicht, dass die Ausweisung auch im Ergebnis verhältnismäßig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte berücksichtigt nach der Feststellung, dass die Ausweisung wegen des rechtmäßigen Aufwachsens des Ausländers im Gaststaat sehr gewichtiger Gründe bedürfe, bei der weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung, inwiefern über das Aufwachsen und den langen rechtmäßigen Aufenthalt hinaus familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen zum Gastland vorhanden sind und eine Entwurzelung vom Land der Staatsangehörigkeit vorliegt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. Deutschland, EuGRZ 2012, 11 [16 f. – Rn. 55]; Urt. v. 08.12.2020 – 59006/18 -, M.M. ./. Schweiz, Ziff. 64 ff., https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001- 206358%22]}; s. auch EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. Niederlande, Rn. 61 ff. https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-77540%22]}; Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 29 f., 34 f.] und BVerfG, Beschl. v. 10.08.2007 – 2 BvR 535/06, juris Rn. 29 f.). Diese Umstände bestimmen maßgeblich, wie schwerwiegend die Ausweisungsgründe über die Mindestschwelle eines „sehr gewichtigen Grundes “ hinaus im konkreten Fall letztendlich sein müssen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können. Die Gewichtung des Bleibeinteresses darf auch bei Ausländern, die den ganzen oder weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Aufenthaltsstaat gelebt haben, nicht schematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe (OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 32).
Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände verhältnismäßig.
Über den langen rechtmäßigen Aufenthalt und das Aufwachsen hinaus, verfügt der Kläger in Deutschland über keine sozialen, familiären und wirtschaftlichen Bindungen von besonders hohem Gewicht. Zwar ist es dem Kläger gelungen, einen Realschulabschluss zu erreichen, und bis zum Jahr 2010 ist er auch regelmäßig erwerbstätig gewesen. Allerdings ist ihm trotzdem eine dauerhafte berufliche Integration nicht gelungen. Er hat mehrere Ausbildungen abgebrochen. Seit mehr als zehn Jahren bezieht er Arbeitslosengeld II, wobei er seit 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Im Hinblick
auf soziale und familiäre Beziehungen hat der Kläger in der Berufungsverhandlung von einer guten Freundin berichtet, die in seiner Nähe wohne. Weiteres hat er dazu nicht geschildert, was dafürspricht, dass der Kläger selbst dieser Beziehung kein sehr großes Gewicht beimisst. Bedeutsamer sind die Beziehungen zu seinen Kindern, dem Enkelkind und seinen Geschwistern. Jedoch sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats beide Kinder volljährig. Die Beziehung zwischen Eltern und volljährigen Kindern ist in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht auf eine Lebens- oder Haushaltsgemeinschaft, sondern in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche oder Brief- und Telefonkontakte aufrechterhalten werden. Nur wenn einer der Beteiligten auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist, erfüllt auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.04.1989 – 2 BvR 1169/84, juris Rn. 42, 44; EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24, 33). Dasselbe gilt erst recht für die Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern oder von Großeltern zu Enkelkindern. Vorliegend sind die Kinder und Geschwister des Klägers nicht auf dessen Lebenshilfe angewiesen oder umgekehrt. Es liegen zwischen ihnen auch ansonsten keine besonderen Abhängigkeitsaspekte vor, die über normale gefühlsmäßige Bindungen unter erwachsenen Familienangehörigen hinausgehen (vgl. zum letztgenannten Maßstab EGMR, Entsch. v. 24.03.2015, - 37074/13, Kerkez ./. Deutschland, EuGRZ 2015, 464 [466 f. – Rn. 24]). Im Hinblick auf seine Geschwister ist diesbezüglich weder etwas vorgetragen noch erkennbar. Die volljährigen Kinder des Klägers haben als Zeugen in der Berufungsverhandlung eine enge Beziehung zum Vater geschildert. Der Sohn wohnt mit seinem Vater (und dessen Bruder) gemeinsam in einer Art Wohngemeinschaft. Auch die Tochter übernachtet dort häufig. Der Kläger und seine Kinder sehen sich nahezu täglich, unternehmen viel gemeinsam, reden intensiv miteinander, haben ein enges Vertrauensverhältnis und unterstützen einander mit Rat in schwierigen Lebenslagen. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kinder eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers in Deutschland als hart und emotional belastend empfinden würden. So sagte der Sohn aus, eine Trennung vom Vater wäre für ihn „schlimm“ und er fürchte, dann in „einen Sumpf“ zu fallen. Auch mache er sich sorgen, sein Vater könne „noch tiefer abrutschen“, was offenbar auf die Drogenproblematik bezogen war. Die Tochter bekundete ebenfalls, es wäre für sie „sehr schlimm“, wenn der Kläger weggehen müsste. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit oder andere besondere Abhängigkeit haben der Zeuge und die Zeugin indes nicht konkret geschildert. Das circa einjährige Enkelkind lebt bei der ehemaligen Partnerin des Sohnes; dass es auf den Kläger angewiesen ist, ist nicht ersichtlich.
In der Türkei zurecht zu kommen, ist für den Kläger schwierig, aber durchaus möglich und angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr auch zumutbar. Zwar hat er niemals für längere Zeit in der Türkei gelebt. Allerdings hat er das Land nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung bis vor circa 25 oder 30 Jahren – also bis zum Alter von etwa 20 Jahren – mehrfach besucht, bis zum 15. oder 16. Lebensjahr sogar regelmäßig in den Ferien. Das Land ist ihm also nicht völlig unbekannt. Der Kläger versteht und spricht die türkische Sprache in Grundzügen. Er verfügt somit über eine sprachliche Basis, auf die er aufbauen und die er mit der Zeit verbessern kann. Der Kläger ist im mittleren Alter und grundsätzlich arbeitsfähig. Dass der derzeitige Bruch zweier Mittelzehknochen und die damit zusammenhängenden Gelenkschmerzen, wegen derer der Kläger in der Berufungsbehandlung mit Gehstützen erschien, die Arbeitsfähigkeit mehr als nur kurzfristig beeinträchtigen, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die Auswirkungen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit ist festzustellen, dass diese derzeit nicht behandelt wird und der Kläger dies auch nicht konkret beabsichtigt. Im Übrigen bestehen in der Türkei landesweit Behandlungsmöglichkeiten für Drogenabhängigkeit (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, Stand: Mai 2021, S. 134 f.).
(4) Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung von Bedeutung ist auch die Höhe der Wiederholungsgefahr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 32). In diesem Rahmen ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24 entwickelten Maßstäbe geboten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18, 32). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers – wie vorliegend – besonders schwer, lässt sich nach dieser Rechtsprechung eine ausweisungsrechtlich relevante (sprich: das Bleibeinteresse überwiegende) Wiederholungsgefahr nur dann bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als diejenige der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen. Vorliegend verfügt der Senat bei seiner Prognoseentscheidung über eine breitere Tatsachengrundlage als die Strafvollstreckungskammer. Wie oben unter Ziff. 1 a) bb) ausgeführt, stützte die Strafvollstreckungskammer ihre positive Prognose im Wesentlichen darauf, dass die letzten Urinkontrollen des Klägers in der Haft negativ waren, woraus sie ersichtlich schloss, dass der Kläger keine Drogen mehr konsumiere. Inzwischen steht allerdings fest, dass der Kläger in der Haft bis zuletzt Spice konsumiert hat, gerade weil Urinkontrollen dann
„sauber“ bleiben, und dass er diesen Konsum auch nach der Haftentlassung zunächst fortgesetzt hat. Zudem ging die Strafvollstreckungskammer von einer für die Zeit nach der Haftentlassung „angestrebten Therapie“ aus, während der Kläger in der Berufungsverhandlung des Senats trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Therapieabsichten bekundet hat.
II. Auch die Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durch die verfügte Ausweisung sind nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG die Niederlassungserlaubnis des Klägers und auch die Aufenthaltsrechte nach Art. 6, 7 ARB 1/80 (vgl. im Hinblick auf Art. 7 ARB 1/80: EuGH, Urt. v. 16.02.2006 - C-502/04 -, juris Leitsatz) erloschen; infolgedessen ist der Kläger nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.
III. Infolge der Ausweisung, mit der in Form der Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG einhergegangen ist, war ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
IV. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Die festgesetzte Frist schöpft diesen Rahmen nur zu circa einem Drittel aus. Bei ihrer Bemessung hat die Beklagte die Schwere und Anzahl der Straftaten, die erhebliche Wiederholungsgefahr, den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland und die Beziehung zu seinen Kindern berücksichtigt. Nicht mehr zutreffend ist zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides, dass kein bzw. nur telefonischer Kontakt zu den Kindern bestehe. Die Fehlerhaftigkeit dieser einzelnen von mehreren Ermessenserwägungen führt allerdings vor dem Hintergrund, dass inzwischen beide Kinder volljährig sind, ein Abhängigkeitsverhältnis nicht vorliegt und die Befristung sich im unteren Bereich des rechtlichen Rahmens bewegt, nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensausübung insgesamt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO
VI. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel