Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.03.2021 – 4 K 912/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 912/19 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger –
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Ziemann, den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Kommer und den ehrenamtlichen Richter Gienapp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 für Recht erkannt: Die Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
2 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung nebst Abschiebungsandrohung. Der 1971 in Bremen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1998 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels, der seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt. Seine Mutter war (u.a.) vom .1972 bis zum .1985, er selbst u.a. vom .2003 bis zum .2010 ununterbrochen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger ist während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland straffällig geworden. Zwischen 1993 und 2018 ist er 16-mal strafrechtlich verurteilt worden. Wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Kläger zuletzt 2013 verurteilt. 2015 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Kläger wegen Diebstahls mit Waffen und Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten; die Taten dienten der Finanzierung der Drogensucht des Klägers. Unter Einbeziehung dieses Urteils verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger 2018 wegen Computerbetrugs in acht Fällen, davon in vier Fällen im Versuch, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und wegen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Bei den Diebstählen, die der Verurteilung durch das Amtsgericht Bremen vom 08.04.2015 zugrunde lagen, schlug der Kläger jeweils die Scheiben geparkter PKW ein und entwendete in zwei Fällen Taschen mit Sportsachen und in einem Fall einen Rucksack mit Lehrmaterialien und eine Geldbörse. In einem dieser Fälle trug er ein Taschenmesser in seiner Hosentasche. Bei den Computerbetrugsdelikten, für die der Kläger vom Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 06.12.2017 – im Rechtsfolgenausspruch abgeändert durch das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2018 – verurteilt wurde, versuchte er zusammen mit einer Mittäterin in kurzer zeitlicher Abfolge Geld mit einer fremden EC- Karte an Bankautomaten abzuheben, was in vier der Fälle gelang. Die ebenfalls abgeurteilten Diebstähle im besonders schweren Fall waren abermals Diebstähle aus PKW, bei denen Schäden in Höhe von 1.300,00 bzw. 300,00 Euro entstanden. Den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung beging der Kläger, indem er mit einer fremden EC- Karte Waren im Gesamtwert von 54,20 Euro im Lastschriftverfahren bezahlte. Mit Urteil
3 des Amtsgerichts Bremen vom 03.07.2019 wurde der Kläger unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2018 wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bundeszentralregisterauszug vom 25.01.2021 und die Ausfertigungen der strafgerichtlichen Urteile verwiesen. Der Kläger befand sich seit Juni 2017 in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen. Nach Beschluss der 79. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 18.06.2020 ist er vorzeitig unter Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden. Der Kläger hat im Bundesgebiet drei Brüder. Er ist Vater zweier im Jahr 1999 bzw. 2004 geborener Kinder. Die Mutter der Kinder und vormalige Lebensgefährtin des Klägers verstarb im Jahr 2006 an Magenkrebs. In der Folge wurde der Kläger nach eigenen Angaben heroinabhängig. Im Jahr 2014 verstarben seine Schwester und sein Vater, seine Mutter verstarb im darauffolgenden Jahr. Der Kläger hat derzeit einen guten Kontakt zu seinen Kindern; sie haben ihn während der Haft besucht. Der Kläger lebt derzeit mit seinem Sohn bei einem seiner Brüder und dessen Familie. Der Kläger hat einen Realschulabschluss erworben. Danach begonnene Ausbildungen zum Sozialpädagogen und zum Industriemechaniker brach er ab. Er arbeitete später mehrere Jahre als Industrieverpacker und danach in der Kfz-Branche. Hiernach war er Teamleiter im einem Vergnügungspark und zuletzt Gabelstaplerfahrer bei einem Brauereikonzern. Seitdem sein Vertrag dort nach eineinhalb Jahren nicht verlängert wurde, bezieht er Sozialleistungen. Seit April 2020 erhielt der Kläger wegen Passlosigkeit Duldungen für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG, sodass ihm eine Erwerbstätigkeit auch auf Nachfrage nicht gestattet wurde. Nach vorheriger Anhörung des Klägers wies der Senator für Inneres der Beklagten – Referat 24 – diesen mit Verfügung vom 27.03.2019 für die Dauer von drei Jahren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus. (Ziff. 1). Das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis werde festgestellt (Ziff. 2). Der Kläger sei verpflichtet, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Ihm wurde die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die Abschiebung erfolge aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft (Ziff. 3). Für den Fall, dass dies zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Haft nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung in die Türkei unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft
4 angedroht (Ziff. 4). Schließlich wurde die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung angeordnet (Ziff. 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 27.03.2019 Bezug genommen. Der Kläger hat am 02.05.2019 Klage erhoben. Die streitgegenständliche Verfügung sei bereits formell fehlerhaft, da der Senator für Inneres – Referat 24 – nicht für ihren Erlass zuständig gewesen sei. Sie sei zudem materiell rechtswidrig. Insbesondere stehe seiner Ausweisung der besondere Ausweisungsschutz aus dem ARB 1/80 entgegen. Zudem sei nicht berücksichtigt, dass er faktischer Inländer sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 27.03.2019 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2019 zu verpflichten, die Sperrwirkung der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts angemessen zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf Ihre Ausweisungsverfügung vom 27.03.2019. Einem Eilantrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hatte die Kammer mit Beschluss vom 04.06.2019 stattgegeben. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen mit Beschluss vom 29.10.2019 diese Entscheidung aufgehoben und den Eilantrag des Klägers abgelehnt. Für die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Beschlüsse verwiesen. Eine Abschiebung des Klägers ist nicht erfolgt. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin . Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet.
5 Die Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die unter Ziffer 1 des vorgenannten Bescheides verfügte formell rechtmäßige (1.) Ausweisung des Klägers ist materiell rechtswidrig (2.). 1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere war der Senator für Inneres für ihren Erlass nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig (ausführlich: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30.09.2020 – 2 LC 166/20 –, Rn. 22, juris). 2. Die Verfügung der Beklagten vom 27.03.2019 ist jedoch materiell rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1, 2 und 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiegt. Die Ausweisung des Klägers richtet sich nach § 53 Abs. 3 AufenthG, da der Kläger durch die Berufsausübung seiner Mutter in den Jahren 1972 bis 1985 und auch seine eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom .2003 bis zum .2010 assoziationsrechtliche Aufenthaltsrechte nach dem ARB 1/80 erworben hat. Erforderlich ist zunächst die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der aufgeführten Schutzgüter eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16 –, Rn. 23, juris). Ist der Tatbestand eines „besonders schwer“ bzw. „schwer“ wiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AufenthG verwirklicht, ist ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG entbehrlich. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26).
6 Von dem Kläger geht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – Rn. 18, juris) noch eine Wiederholungsgefahr aus (1.). Allerdings fällt die zwischen den öffentlichen Ausweisungsinteressen und den privaten Bleibeinteressen des Klägers gebotene Gesamtabwägung deutlich zu Gunsten des Klägers aus (2.). 1. Von dem Kläger – der aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt – geht derzeit noch eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die erneute Begehung von Straftaten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität durch Eigentums- und Vermögensdelikte aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 18, juris) haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Neben einer etwaigen strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung sind für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit zu rechnen ist, dass er erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, im Rahmen der Erstellung der Gefahrenprognose insbesondere der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, Rn. 15 und vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 18; jeweils juris). Bei der Gefahrenprognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafen, die Schwere der konkreten Straftaten, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 – 1 C 13.11 –, Rn. 12, juris). Sind bei Anwendung „praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen, d. h. ist das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht, ist eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61.84 –, Rn. 7, juris). Der Maßstab des „ernsthaften Drohens“, der bei schweren Delikten ausreicht,
7 um die tatbestandliche Mindestschwelle für eine Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG zu überschreiten, die bei der Ausweisung eines jeden Ausländers (auch eines schlecht integrierten) erreicht sein muss, ist ein vergleichsweise niedriger (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris). Eine diesen Vorgaben Rechnung tragende Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im Rahmen der anzustellenden Gefahrenprognose fällt zu dessen Lasten aus. Anhaltspunkt für eine positive Legalprognose ist, dass der Kläger Erstinhaftierter bzw. Erstverbüßer war. Es besteht jedoch weiterhin eine gegenwärtige Gefahr, dass der Kläger rückfällig werden und zur Finanzierung der Sucht weitere Straftaten begehen könnte. Solange die Drogenproblematik des Klägers, die wesentliche Ursache seiner Delinquenz ist, nicht therapiert ist und er seine Fähigkeit, drogenfrei zu leben, nicht auch außerhalb des festen Rahmens des Strafvollzugs über längere Zeit unter Beweis gestellt hat, kann nicht von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 333/18 –, Rn. 23, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.03.2019 – 19 CS 17.1784 –, Rn. 15, juris). Der Kläger konsumierte seit über einem Jahrzehnt harte Drogen. Mehrere Entgiftungen und eine Therapie sind gescheitert, weil der Kläger rückfällig geworden ist. Darüber hinaus ist ein auch während der Haft andauernder Konsum von Drogen belegt. Nach eigenen Angabe im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ein „Spice- Problem“ aus der Haft mitgenommen und zuletzt vom 28.12.2020 bis zum 14.01.2021 in einer Einrichtung in Heiligenhafen eine Entgiftung, jedoch noch keine Therapie unternommen. Ambulant angebunden sei er derzeit nicht. Unter Berücksichtigung dessen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger seine Drogensucht bereits endgültig überwunden hat. Der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 18.06.2020 die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe von noch etwa vier Wochen zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Absatz 1 StGB sind von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausweisungsrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründen sie nicht (BVerwG, Urteil vom 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, BVerwGE 112, 185- 194, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 –, Rn. 18, juris). Voneinander abweichende Prognoseentscheidungen können gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB u. a. wegen des unterschiedlichen
8 zeitlichen Prognosehorizonts in Betracht kommen. Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft des Staates der Staatsangehörigkeit des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. (BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10/12 –, Rn. 19, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 19.10.2018 – 1 B 226/18 – n. v.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 25.07.2019 – 2 B 69/19 –, Rn. 31, juris). Gemessen hieran steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr vorliegend eine Indizwirkung des strafvollstreckungsrechtlichen Beschlusses nicht entgegen. Die Aussetzungsentscheidung der Vollstreckungskammer beruhte auf der geäußerten Motivation des Klägers, seine weiteren Resozialisierungsschritte trotz des nahen Endstrafentermins mit Blick auf die Ausweisung lieber unter laufender Bewährung anzugehen. Die Strafvollstreckungskammer teilte in wesentlichen Aspekten die von der Staatsanwaltschaft Bremen geäußerten Bedenken gegen eine vorzeitige Entlassung ohne unmittelbare Therapie im Rahmen einer Anschlussmaßnahme. Für eine gewisse Rückfallwahrscheinlichkeit spreche, dass der Kläger auch in der Haft immer wieder Drogen genommen habe, um nach eigenem Bekunden die lange Haftzeit zu ertragen und es daher unklar erscheine, wie er mit den Herausforderungen außerhalb der Haft wird umgehen können. Zu seinen Gunsten sei jedoch zu bemerken, dass die letzten Urinkontrollen in allen Bereichen negativ gewesen seien. Es sei im Rahmen der Reststrafenaussetzung ausreichend, dass es wahrscheinlich sei, dass der Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begehe. In der Abwägung sei auch das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts zu berücksichtigen. In der Zusammenschau ergebe sich durchaus die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger künftig straffrei bleibe. Es sei vor dem Hintergrund der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit (insbesondere in Bezug auf die Verhinderung
9 weiterer Eigentumsdelikte) verantwortbar, die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Einer weiteren Tatsachenermittlung zur fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers bedarf es auch nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht. Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, so wird sich nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 –, Rn. 24, juris). Es liegt bereits keine Abweichung von den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer vor. Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer stellt wie gesehen nicht fest, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Die Strafvollstreckungskammer hält die verbleibenden Risiken lediglich im Rahmen einer Gesamtabwägung bezüglich der Reststrafaussetzung zur Bewährung für hinnehmbar. Diese Prognose reicht jedoch nicht aus, um im Rahmen des Ausweisungsverfahrens vom Wegfall einer relevanten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Strafvollstreckungskammer stellt damit aber gerade nicht im Sinne des ausländerrechtlichen Maßstabes fest, dass das von dem Kläger ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes sei, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht. Zudem ist die Tatsachengrundlage der Aussetzungsentscheidung durch die Angabe des Klägers, aus der Haft ein „Spice- Problem“ mitgenommen und auch nach Haftentlassung Betäubungsmittel konsumiert zu haben, überholt. Aufgrund seiner weiterhin bestehenden Drogensucht besteht auch zukünftig ein erhebliches Risiko der Begehung von qualifizierten Diebstählen und Betrugstaten. Der Kläger verfügte in der Vergangenheit nicht über ausreichende eigene Mittel, um den Erwerb der konsumierten Betäubungsmittel zu finanzieren. Um an die notwendigen Mittel zu gelangen, hat er Diebstähle und Betrugstaten begangen. Dass der Kläger zukünftig in der Lage sein wird, durch eine Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen Mittel für einen Drogenerwerb zu erzielen, ist nicht ersichtlich. Die daher auch zukünftig zu besorgenden Eigentums- und Vermögensstraftaten stellen eine schwere Gefährdung dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. An der noch im Eilbeschluss vom 04.06.2019 vertretenen gegenteiligen Auffassung hält die erkennende Kammer ausdrücklich nicht fest. Der Schutz von Vermögen und Eigentum vor
10 rechtswidrigen Eingriffen Dritter ist nicht nur ein rein privates wirtschaftliches Interesse; er gewährleistet die Funktionsfähigkeit von Gesellschaft und Wirtschaft, womit er ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 –, Rn. 16, juris). Schwer gefährdet wird dieses Grundinteresse, wenn Eigentums- oder Vermögensstraftaten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009 – 1 C 2/09 –, Rn. 16, juris; VGH B-W, Urteil vom 04.11.2009 – 11 S 2472/08 –, juris Rn. 37; OVG Saarland, Beschluss vom 14.02.2018 – 2 A 810/17 –, Rn. 10, juris). Solche Straftaten unter erschwerenden Umständen hat der Kläger in der Vergangenheit begangen. Er ist wegen eines 2014 begangenen Diebstahls mit Waffen und mehrerer – auch nachfolgender – besonders schwerer Fälle des Diebstahls verurteilt worden. Daraus resultiert eine gegenwärtige schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (so bereits Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 – 2 B 169/19 –, Rn. 17, juris). 2. Die Gesamtabwägung zwischen den öffentlichen Ausweisungs- und den Bleibeinteressen des Klägers fällt zu Gunsten des Klägers aus. In die Abwägung sind zu Gunsten des Klägers dessen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen einzustellen. Der Kläger ist seit 1998 durchgängig im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG); er ist im Bundesgebiet geboren und lebt hier seit 50 Jahren. Er übt zudem mit einer minderjährigen ledigen deutschen Familienangehörigen – seiner Tochter – sein Umgangsrecht aus (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die weiteren, nicht in § 55 AufenthG normierten Bleibeinteressen des Klägers sind mit dem ihnen zukommendem Gewicht auf der Stufe der umfassenden Einzelfallabwägung zu berücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Tanneberger, 20. Ed. 01.05.2018, AufenthG § 55 Rn. 1). Der Kläger genießt als Sohn einer türkischen Arbeitnehmerin und aufgrund eigener Erwerbstätigkeit zudem wie gesehen einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 7, 14 ARB 1/80. Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
11 Diese, durch den Tatbestand des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegebene Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Umstände im konkreten Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes fällt deutlich zu Gunsten des Klägers aus. Eine Ausweisung des Klägers wäre im vorliegenden Fall nicht von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie diente zwar dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, allerdings ist sie in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG, weil sie unverhältnismäßig ist. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt für eine Ausweisung ein Überwiegen des Interesses an der Ausreise, das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung festzustellen ist, wobei in die hierbei vorzunehmende Abwägung des Interesses an der Ausreise mit dem Bleibeinteresse die in § 53 Abs. 2 AufenthG niedergelegten Umstände in wertender Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteresses entbindet die Kammer nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung. Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend. Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen aber auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097 S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 –, Rn.39, juris). In die erforderliche Abwägung sind zudem sämtliche Umstände des Einzelfalles einzustellen, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, wobei diese in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgezählten Umstände weder abschließend zu verstehen sind, noch nur zu Gunsten des Ausländers ausfallen müssen. Auch die Gefahrenprognose kann im Rahmen der Gesamtabwägung unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Bedeutung sein. Ferner sind stets die grund- und konventionsrechtliche Stellung des Ausländers und seiner Familie und die sich daraus
12 ergebenden Gewichtungen in den Blick zu nehmen. Der mit einer Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- bzw. Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK muss auch gemessen an den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgestellten Anforderungen gerechtfertigt sein (zu den sog. Boultif/Üner-Kriterien siehe insbesondere EGMR, Urteile vom 18.10.2006 – 46410/99 <Üner> –, NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 – 54273/00 –, InfAuslR 2001, 476). In die gebotene Gesamtabwägung ist zu Lasten des Klägers dessen wiederholte Straffälligkeit in der Vergangenheit einzustellen. Jedoch kann bei der anschließend vorzunehmenden Gesamtabwägung mit dem Bleibeinteresse eine vergleichsweise moderate Gefahr das (grundsätzlich bestehende) Ausweisungsinteresse relativieren und bei gut integrierten Ausländern im Ergebnis zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 30, juris). Dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren ist und sich sein gesamtes Leben über hier rechtmäßig aufgehalten hat, ist auch im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ein gewichtiger, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechender Abwägungsgesichtspunkt (vgl. EGMR, Urteil vom 23.06.2008 – 1638/03, Maslov II –, BeckRS 2009, 70641, Rn. 74 f.). Der Kläger ist in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland hineingeboren worden. Er ist in Deutschland aufgewachsen und durch die deutsche Gesellschaft sozialisiert. Es ist dem Kläger gelungen ist, einen Realschulabschluss zu erreichen. Etwa bis zum Tod der Mutter seiner Kinder wies der Kläger trotz Abbruchs zweier Ausbildungen in der Gesamtschau auch eine hinreichend gefestigte Erwerbsbiographie auf. Erst im Rahmen einer Lebenskrise und der damit verbundenen Betäubungsmittelabhängigkeit wurde er für einen langen und andauernden Zeitraum zum Sozialleistungsempfänger. Die Familie des Klägers und seine Kinder leben in Deutschland. Er hat die Türkei zuletzt in seiner Kindheit besucht. Mit ihr verbindet ihn lediglich das Band der Staatsangehörigkeit. Es wäre unzulässig, aus dem Umstand, dass der Kläger straffällig wurde, Rückschlüsse auf eine mangelhafte Integration zu ziehen. Die Straffälligkeit begründet die Gefahr, zu deren Abwehr die Ausweisung erfolgt. Sie hat daher in der Abwägung ihren Platz bei der Bestimmung des Gewichts des Ausweisungsinteresses. Es wäre zirkelschlüssig, sie zugleich auf der anderen Seite der Abwägung einzustellen, also bei der Gewichtung des Bleibeinteresses, welches sich maßgeblich nach dem Grad der Integration bestimmt. Mit anderen Worten: Die Straftaten des Ausländers und die Gefahr ihrer Wiederholung sind die Elemente, die gegen dessen Integration abzuwiegen sind, und nicht die Elemente, die
13 den Grad der Integration bestimmen (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12.03.2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 27, juris). Angesichts der vorstehenden Umstände – insbesondere seiner vollständigen Sozialisation in Deutschland seit seiner Geburt und seines nunmehr 50 Jahre währenden rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland – ist der Kläger als sogenannter „faktischer Inländer“ anzusehen. Diese Personengruppe genießt zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urteile vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54] und vom 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19, juris). Ihre Ausweisung bedarf aber sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, Rn. 19, juris). Solche sehr gewichtigen Gründe liegen nicht vor. Eine große Anzahl und ein langer Zeitraum der Begehung können zwar auch Straftaten, die für sich genommen jeweils eher leicht sind, ein erhebliches ausweisungsrechtliches Gewicht verschaffen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 38 f., http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-90402). Bei einem Beschwerdeführer, der erst als Jugendlicher (mit 15 Jahren) in das Gastland gekommen war, hat der EGMR dies zur Rechtfertigung der Ausweisung ausreichen lassen (vgl. Urt. v. 08.01.2009 – 10606/07, Grant ./. UK, Ziff. 40 ff., a.a.O.). In den Fällen, in denen er die Ausweisung von im Gastland geborenen bzw. als Kleinkinder eingereisten Ausländern gebilligt hat, ging es sich jedoch – jedenfalls in der Regel – um deutlich schwerwiegendere Delikte (vgl. z.B. EGMR, Urt. v. 13.10.2011 - 41548/06, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 57 f.]: schwere räuberische Erpressung und gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 25.03.2010 – 40601/05, M ./. D, EZAR NF 40 Nr. 12, Rn. 55: gefährliche Körperverletzung; Urt. v. 20.12.2018 – 18706/16, Cabucak ./. D, Ziff. 9 – 13, 46, 62, http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-188384: Betäubungsmittelhandel und versuchte schwere räuberische Erpressung). Die Frage nach dem jeweiligen Gewicht der Straftaten ist wegen der Einzelfallbezogenheit der Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse wohl nur eingeschränkt abstrakt-generell klärungsfähig (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 04.01.2021 – 2 B 300/20 –, Rn. 35, juris). Für besonders schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat das Bundesverwaltungsgericht in einer älteren Entscheidung festgestellt, dass er – soweit dies abstrakt-generell beurteilt werden kann – grundsätzlich geeignet sein kann, die Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.1984 – 1 B 10/84, Rn. 11, juris).
14 Die Kammer verkennt weder die Vielzahl der vom Kläger begangenen Straftaten noch den Umstand, dass das der Kläger mehrfach wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall und einmal wegen Diebstahls mit Waffen – er hatte ein Messer bei sich geführt – verurteilt wurde, da er Scheiben von Kraftfahrzeugen einschlug, um Gegenstände aus den Fahrzeugen zu entnehmen. Dennoch handelt es sich bei der vom Kläger verübten Beschaffungskriminalität um Diebstahls- und Betrugsdelikte, die der Kleinkriminalität zuzuordnen sind (vgl. für Ladendiebstähle, bei denen in Einzelfällen sogar körperliche Gewalt gegen Personen angewandt wurde Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 04.01.2021 – 2 B 300/20 –, Rn. 34, juris). Eine über die Finanzierung seines Rauschmittelkonsums hinausgehende kriminelle Energie ist nicht erkennbar. Die drohende Beschaffungskriminalität niedriger bis mittlerer Intensität stellt im vorliegenden Einzelfall nach Ansicht der Kammer keinen „sehr gewichtigen Grund“ im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR dar. Auch vor dem Hintergrund seines seit Geburt bestehenden fünfzigjährigen rechtmäßigen Aufenthalts, in dessen – streckenweise recht geordneten – Verlauf der Kläger einige Schicksalsschläge hinnehmen musste, längere Zeit seiner Verantwortung als Vater nicht gerecht und betäubungsmittelabhängig wurde, muss das Risiko des Misslingens seiner Resozialisierung derzeit von der deutschen Gesellschaft hingenommen werden. Eine Ausweisung des Klägers griffe darüber hinaus auch unverhältnismäßig in die Rechte seiner deutschen Tochter aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ein. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten besteht wegen der – von § 55 Abs. 1 Nr. 4 a. E. AufenthG ausdrücklich erfassten – Umgangsbeziehung mit der Zeugin
eine aufenthaltsrechtlich relevante familiäre Bindung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ist die Tochter minderjährig und profitiert von der sich neu im Aufbau befindlichen Beziehung zum Kläger. Der nahezu tägliche Kontakt zu ihrem Vater stellt einen stabilisierenden Faktor für sie da. Auch die Beziehung des Klägers zu seinem volljährigen Sohn, seine Sorge um dessen Lebenswandel und um die Beziehung zum neugeborenen Enkelkind stellen im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK für einen Verbleib des Klägers im Bundesgebiet sprechende Gesichtspunkte dar. Nach alldem überwiegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Einzelfall die Bleibeinteressen des Klägers das öffentliche Ausweisungsinteresse. Eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet wäre unverhältnismäßig. II. Auch die Abschiebungsandrohung erweist sich als rechtswidrig. Es fehlt bereits an der Ausreisepflicht des Klägers. Nach Aufhebung der Ausweisung lebt die Niederlassungserlaubnis des Klägers wieder auf.
15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Ziemann Grieff