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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 04.01.2022 – 2 LB 383/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 383/21 VG: 4 K 936/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn

– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner am 4. Januar 2022 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 22.03.2021 wird verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Ausweisung aus dem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 begehrt, und im Übrigen zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von

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110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, die Androhung seiner Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina und die Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG.

Der Kläger ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina. Er reiste im Jahr 1994 nach Deutschland ein, wo er zunächst geduldet wurde und ab dem Jahr 2000 Aufenthaltsbefugnisse erhielt. Im Jahr 2005 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Infolge einer Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten durch das Landgericht Bremen am 25.10.2017 wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 23.04.2019 für 6 Jahre aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Eine Ausreisefrist wurde nicht gesetzt. In dem Bescheid heißt es insoweit, dass die Abschiebung „aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft“ erfolge (Ziff. 2). Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Haftentlassung eine Abschiebung nicht möglich sein sollte, wurde die Abschiebung „unmittelbar im Anschluss an die Entlassung aus der Strafhaft, hilfsweise aus einer zu einem späteren Zeitpunkt noch anzuordnenden Sicherungshaft“ angedroht (Ziff. 3).

Der Kläger hat am 07.05.2019 Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Dabei hat er im Wesentlichen gerügt, dass er nicht ordnungsgemäß angehört worden sei, dass die Beklagte den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgehen und dass sein Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiege.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 aufzuheben.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

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Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage sind erfolglos geblieben (VG Bremen, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 V 937/19; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 – 1 B 134/19; VG Bremen, Beschl. v. 27.02.2020 – 4 V 217/20).

Ein Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.10.2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In dem Bescheid wurde dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist erneut die Abschiebung angedroht.

Aufgrund eines Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 20.12.2019 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Abschiebungshaft wurde nicht angeordnet. Am 06.03.2020 wurde der Kläger abgeschoben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an der nicht der Kläger persönlich, aber seine Prozessbevollmächtigte teilgenommen hatte, mit Urteil vom 22.03.2021 abgewiesen. Bezüglich der Abschiebungsandrohung sei die Klage bereits unzulässig, da diese sich mit dem Vollzug der Abschiebung erledigt habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot seien rechtmäßig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 – die Berufung des Klägers gegen das Urteil insoweit zugelassen, als die Klage auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, dass die Klage gegen die Abschiebungsandrohung zulässig sei.

Die Abschiebungsandrohung habe sich nicht durch den Vollzug der Abschiebung erledigt. Von der Abschiebungsandrohung gehe nach der Rechtsprechung des EuGH jedenfalls noch die Wirkung aus, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für das Einreise- und Aufenthaltsverbot zu bilden.

Die Klage sei auch begründet. Die Abschiebungsandrohung sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 5 AufenthG nicht vorgelegen hätten und in der angefochtenen Verfügung und nach seiner Haftentlassung nicht ausreichend begründet worden seien.

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Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides sei nicht mit der erforderlichen Fristsetzung versehen worden. Die Beklagte sei ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Abschiebung direkt aus der Haft erfolgen würde und die „Option nicht bestehe bzw. bestanden habe, dass der Kläger aus der Haft entlassen werden könnte“. Spätestens nachdem er aus der Haft entlassen worden sei und die Beklagte keine Abschiebungshaft beantragt habe, hätte sie eine neue Abschiebungsandrohung mit einer Fristsetzung nach § 59 Abs. 1 AufenthG erlassen müssen. Zudem sei ihm die Abschiebung nicht eine Woche vorher angekündigt worden. Es sei beabsichtigt, diese rechtlichen und tatsächlichen Umstände in der Berufungsverhandlung zu erörtern „und auch was in rechtlicher Hinsicht daraus folgen dürfte, wenn aus einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung vollstreckt wird“.

Da die Abschiebungsandrohung aufzuheben sei, könne auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht aufrechterhalten werden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen.

Die Gründe, aus denen der Senat die Berufung im Übrigen nicht zugelassen habe, überzeugten nicht. Die Frage der ausländerrechtlichen Zuständigkeit des Senators für Inneres sei nicht geklärt, sondern Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zudem habe der Senat die im Berufungszulassungsantrag aufgeworfene Frage, ob Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung einer Ausweisung von einer Prognose der Strafvollstreckungskammer in einem Beschluss über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung abweichen dürfen, ohne den Kläger persönlich angehört zu haben, nicht zutreffend erfasst und beantwortet. Er, der Kläger, habe konkret dargelegt, aus welchen Gründen die Ausweisung nicht verhältnismäßig sei. Daher müsse der Senat „ernstliche Zweifel an dem angefochtenen Urteil feststellen und im Berufungsverfahren ggf. beheben“. Anhand der klägerischen Ausführungen sei auch eine Überprüfung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich.

Der Kläger beantragt wörtlich,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts die Verfügung der Beklagten vom 23.04.2019 aufzuheben,

ferner unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts die Abschiebungsandrohung aus der Verfügung der Beklagten vom 23.04.2019 sowie das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen. Selbst wenn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig sein sollte, sei sie jedenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Aufgrund der Ausweisung, die inzwischen bestandskräftig sei, sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen und er zur Ausreise verpflichtet gewesen. Die Ausreisepflicht sei auch vollziehbar gewesen. Von einer Fristsetzung in Ziff. 3 des Bescheides sei gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG abgesehen worden, was sich aus den Gründen des Bescheides ergebe. Der Abschiebungstermin habe gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden dürfen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit der Abschiebungsandrohung einhergegangen und daher rechtmäßig.

Entscheidungsgründe I. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung durch Beschluss‚ weil er sie teilweise für unzulässig und im Übrigen einstimmig für unbegründet erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§§ 130a, 125 Abs. 2 VwGO).

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift ausdrücklich weiterhin die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.04.2019 beantragt. Zulässiger Gegenstand des Berufungsverfahrens können nur die Anträge auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots sein. Soweit die Klage gegen die Ausweisung gerichtet war und soweit der Kläger konkludent hilfsweise beantragt hatte, die Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verpflichten, hat der Senat die Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil in seinem Beschluss vom 28.09.2021 abgelehnt. Damit ist das klageabweisende Urteil insoweit rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Insoweit, als der Kläger in der Berufungsinstanz ausdrücklich weiterhin die vollständige Aufhebung des angefochtenen Bescheides – also auch über den Teil hinaus, bezüglich dessen der Senat die Berufung zugelassen hat – begehrt, ist die Berufung eindeutig unzulässig und kann daher nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss verworfen werden.

2. Bezüglich des übrigen Teils der Berufungsanträge hält der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er entscheidet daher nach § 130a VwGO. Denn soweit der Sachverhalt für die Beurteilung

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der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots relevant ist, ist er überschaubar und zweifelsfrei geklärt. Die Rechtsfragen, die sich insoweit stellen, sind einfach und entweder durch die Rechtsprechung bereits geklärt oder unmittelbar anhand des Gesetzeswortlauts zu beantworten. Insoweit wird auf die Ausführungen unten unter Ziff. II. 2. und III. verwiesen. Dies gilt auch für die Frage der Fristsetzung und der Ankündigung der Abschiebung. Wenn der Kläger eine Erörterung dieser „rechtlichen und tatsächlichen Umstände in der Berufungsverhandlung“ für notwendig hält, vermag sich der Senat dem daher nicht anzuschließen. Soweit der Kläger in der Berufungsverhandlung ferner erörtern möchte, „was in rechtlicher Hinsicht daraus folgen dürfte, wenn aus einer rechtswidrigen Abschiebungsandrohung vollstreckt wird“, könnte dies aus zwei selbständig tragenden Gründen nicht Verhandlungsgegenstand sein: Zum einen ist der Senat – wie unten unter Ziff. II. 2. ausgeführt werden wird – gerade nicht der Auffassung, dass die Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Zum anderen ist die Klage auch gar nicht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 06.03.2020 gerichtet, sondern auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus dem Bescheid vom 23.04.2019.

Der Entscheidung nach § 130a VwGO steht nicht entgegen, dass der – damals bereits abgeschobene – Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht persönlich anwesend war. Zwar kommt ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO nicht in Betracht, wenn der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör Genüge zu tun (BVerwG, Beschl. v. 20.05.2015 – 2 B 4/15, NVwZ 2015, 1299, Rn. 7). Der Senat hat in seinem Beschluss über die teilweise Nichtzulassung der Berufung vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 30 – 34, indes ausgeführt, weshalb eine persönliche Anhörung des Klägers durch das Verwaltungsgericht weder zur Gewährung rechtlichen Gehörs noch zur Erfüllung der Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts noch aufgrund von Art. 6 Abs. 1 EMRK geboten war. Hieran wird festgehalten.

II. Die Berufung ist unbegründet, soweit der Berufungsantrag auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichtet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis auch insoweit zurecht abgewiesen. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zwar entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig (1). Sie ist aber unbegründet (2).

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1. Die Klage ist hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nicht wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die Abschiebungsandrohung hat sich nicht durch die Abschiebung des Klägers erledigt.

Ein Verwaltungsakt erledigt sich erst dann, wenn er nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 12). Die Abschiebungsandrohung entfaltet vorliegend zumindest noch die Rechtswirkung, zusammen mit der Ausweisung die Grundlage für die Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu bilden. Aus Art. 3 Nr. 6, Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG, wonach das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Rückkehrentscheidung „einhergeht“, ergibt sich, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung darstellt und selbst bei Bestandskraft der Ausweisung nicht aufrechterhalten werden darf, wenn die Rückkehrentscheidung aufgehoben worden ist (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-546/19, juris Rn. 52, 61). „Rückkehrentscheidung“ ist im deutschen Recht die Abschiebungsandrohung (vgl. EuGH, aaO., juris Rn. 53). Würde die Abschiebungsandrohung durch das Gericht aufgehoben, hätte dies mithin die für den Kläger günstige Rechtsfolge, dass das noch nicht bestandskräftige Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls aufgehoben werden müsste.

Daran ändert der Umstand nichts, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Bescheid über die Ablehnung des Asylantrags des Klägers vom 18.10.2019 ebenfalls eine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Diese Abschiebungsandrohung ersetzt die frühere Abschiebungsandrohung der Beklagten nicht in dem Sinne, dass sie deren Funktion übernimmt, zusammen mit der Ausweisung die Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung des an die Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bilden. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes ist nicht in der Lage, das von der Beklagten im Ausweisungsbescheid angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot (mit) zu tragen, denn beide sind nicht im Sinne des Art. 3 Nr. 6 RL 2008/115/EG miteinander „einhergegangen“. Das Tatbestandsmerkmal des „Einhergehens“ verlangt einen Zusammenhang zwischen der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und einer Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 – 1 C 21/17, juris Rn. 22). Die obergerichtliche Rechtsprechung hat es bisher offengelassen, ob der Begriff „einhergehen“ auch eine zeitliche Komponente enthält oder ob er nur im Sinne einer kausalen Verknüpfung zu verstehen ist (vgl. OVG Bln.-Bbg, Beschl. v. 21.03.2014 – 12 S 113.13, juris Rn. 17). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, welche Vorgaben sich aus diesem Tatbestandsmerkmal für die Reihenfolge und den zeitlichen Zusammenhang von Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreise- und

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Aufenthaltsverbot ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.08.2018 – 1 C 21/17). Auch vorliegend bedürfen diese Fragen keiner Entscheidung, denn es fehlt schon an einer kausalen Verknüpfung zwischen dem Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 und der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2019. Die Ausländerbehörde hat das Einreise- und Aufenthaltsverbot allein wegen der Ausweisung und der von ihr in diesem Zusammenhang erlassenen Abschiebungsandrohung verhängt, nicht aber im Hinblick auf die (erst später erlassene) Abschiebungsandrohung des Bundesamtes. Und umgekehrt hat das Bundesamt dem Kläger nicht deswegen die Abschiebung angedroht, weil die Beklagte ihn ausgewiesen und mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot belegt hatte, sondern wegen der Ablehnung des Asylantrags (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

2. Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist unbegründet. Die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019 ist rechtmäßig. Da die Abschiebungsandrohung bereits vollzogen ist, kommt es insofern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung an (vgl. entsprechend für die Abschiebungsanordnung BVerwG, Urt. v. 22.08.2017 – 1 A 3/17, juris Rn. 14).

a) Die Vereinbarkeit der Zuständigkeit des Senators für Inneres u.a. für den Erlass von Abschiebungsandrohungen (§ 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz vom 28.11.2017, BremGBl. S. 581) mit höherrangigem Recht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 07.10.2020 – 2 B 51/20 n.v.; Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8 f.; Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris Rn. 34). Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die vorgenannten Urteile noch nicht rechtskräftig seien, ist festzustellen, dass der Senat die Grundsatzrevision gegen die Urteile nicht wegen der Frage der Zuständigkeit des Senators für Inneres, sondern aus völlig anderen Gründen zugelassen hat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 78; Urt. v. 17.02.2021 – 2 LC 311/20, juris Rn. 88). Das Urteil vom 30.09.2020 – 2 LC 166/20 – wurde vom Bundesverwaltungsgericht inzwischen aufgehoben. Soweit es um die Zuständigkeit des Senators für Inneres geht, hat das Bundesverwaltungsgericht diese jedoch für rechtmäßig erachtet (vgl. Pressemitteilung Nr. 80/2021 zum Urteil des BVerwG vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 -, https://www.bverwg.de/de/pm/2021/80). In seinem Berufungszulassungsbeschluss im vorliegenden Verfahren hat der Senat ausgeführt, wieso er auch unter Berücksichtigung der Argumente des Klägers an der Rechtsauffassung festhält, dass die Zuständigkeit des Senators für Inneres für Ausweisungen mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. OVG

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Bremen, Beschl. v. 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 19 – 24). Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit für Abschiebungsandrohungen.

b) Der Kläger war im Zeitpunkt seiner Abschiebung am 06.03.2020 ausreisepflichtig, da er keinen Aufenthaltstitel besaß (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Niederlassungserlaubnis war durch die verfügte Ausweisung erloschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung darüber hinaus voraussetzt, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist, kann offenbleiben. Da die Ausweisung für sofort vollziehbar erklärt worden war und die Anträge des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage erfolglos geblieben waren, war die Ausreisepflicht vollziehbar (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG).

c) Der Kläger hat die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung in erster Instanz und im Berufungszulassungsverfahren ausschließlich daraus abgeleitet, dass er die Ausweisung für rechtswidrig hält. Diese Argumente wiederholt er in seiner Berufungsbegründung zum Teil. Damit kann er nicht mehr durchdringen. Die Klage ist insoweit, als sie gegen die Ausweisung gerichtet war, rechtskräftig abgewiesen, da der Senat die Zulassung der Berufung insoweit mit Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 – abgelehnt hat (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit ist die Ausweisung bestandskräftig.

d) Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Kläger für den Fall, dass die Abschiebung nicht aus einer Haft heraus erfolgen sollte (Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides), keine Ausreisefrist gesetzt wurde. Nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kann von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Beklagte hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Abschiebungsandrohung auf diese Vorschrift Bezug genommen und unter Hinweis auf die im Rahmen der Begründung der Ausweisung angestellte Gefahrenprognose ausgeführt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Bereitschaft zur Begehung zukünftiger Straftaten bestünden. Dieser Maßstab ist zutreffend (vgl. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 31. Ed. Stand 01.10.2021, § 59 AufenthG Rn. 21). Seine Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger wurde ausgewiesen, weil er wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung – also sehr gewichtiger Straftaten – verurteilt worden war und eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ergab, dass die Gefahr der erneuten Begehung solcher oder ähnlich schwerwiegender Straftaten besteht. Sowohl der Senat als auch das Verwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Bremen, Beschl. v. 21.052019 – 4 V 937/19, n.V.; Beschl. v. 27.02.2020 – 4 V 217/20, juris Rn. 6 – 36; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2019 – 1 B

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134/19, n.V.) und im vorliegenden Verfahren (vgl. das angefochtene Urteil unter Ziff. II. 1. b der Entscheidungsgründe sowie den Beschluss des Senats im Berufungszulassungsverfahren vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21, juris Rn. 25 – 28, 33, 35) im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der (inzwischen bestandskräftigen) Ausweisung ausgeführt, wieso sie die Gefahrenprognose der Beklagten für zutreffend halten. Entsprechendes gilt auch im Rahmen des § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG; der Kläger hat im Berufungsverfahren der Sache nach nichts Neues zur Wiederholungsgefahr vorgetragen.

Was der Kläger mit dem Argument meint, die Beklagte sei ersichtlich davon ausgegangen, dass eine Abschiebung direkt aus der Haft erfolgen würde und die „Option nicht bestehe bzw. bestanden habe, dass der Kläger aus der Haft entlassen werden könnte“, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides beginnt mit den Worten „[f]ür den Fall, dass zum Zeitpunkt Ihrer Entlassung aus der Haft eine Abschiebung nicht möglich sein sollte“ und droht dann eine Abschiebung nach der Haftentlassung an. Mithin hat die Beklagte durchaus die Möglichkeit gesehen, dass eine Abschiebung erst nach der Haftentlassung erfolgen könnte, und hat dies in der Abschiebungsandrohung berücksichtigt.

e) Soweit der Kläger der Meinung ist, nach der Haftentlassung hätte eine neue Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist erlassen werden müssen, führt dies aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht zum Erfolg der Berufung: (1) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Rechtmäßigkeit der am 06.03.2020 erfolgten Abschiebung, sondern die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 23.04.2019. Ob die Abschiebung aufgrund dieser Abschiebungsandrohung erfolgen durfte oder ob es insoweit einer neuen Abschiebungsandrohung bedurft hätte, ist mithin im vorliegenden Verfahren irrelevant. (2) Im Zeitpunkt der Haftentlassung war dem Kläger bereits vom Bundesamt mit Bescheid vom 18.10.2019 erneut die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist eingeräumt worden. Vor Ablauf dieser Ausreisefrist durfte die Beklagte den Kläger nicht abschieben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.10.2020 – 2 B 318/20, juris Rn 10). Jedenfalls dadurch hatte der Kläger ausreichende Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und zur „Abwicklung“ seiner persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse und konnte erkennen, ab wann er mit einer Abschiebung zu rechnen hat (vgl. zu Sinn und Zweck des Fristsetzungserfordernisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 31. Ed. Stand 01.10.2021, § 59 AufenthG Rn. 18).

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f) Die Abschiebung musste dem Kläger nicht gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 AufenthG angekündigt werden. Denn der Kläger wurde gerade nicht aus der Haft abgeschoben. Zudem würde ein Verstoß gegen diese Vorschrift nur die Abschiebung rechtswidrig machen, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, die hier allein Streitgegenstand ist, berühren.

III. Soweit die Berufungsanträge auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gerichtet sind, ist die Berufung ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch insoweit zurecht abgewiesen. Mit der Ausweisung war ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Da in Form der Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung vorliegt, mit der die Verhängung des Einreise- und Aufenthaltsverbots einhergegangen ist, steht die Richtlinie 2008/115/EG dem nicht entgegen. Die Ausweisung ist aufgrund der insoweit eingetretenen Teilrechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts bestandskräftig. Die Abschiebungsandrohung ist, wie oben unter Ziff. II. 2) ausgeführt, rechtmäßig. Die Länge der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 - die Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt, als der Kläger konkludent hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung hinsichtlich der Befristung beantragt hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 130a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die

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Entscheidung, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Bogner