Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 17.02.2021 – 2 LC 311/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LC 311/20 VG: 4 K 1680/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin Geßner und den ehrenamtlichen Richter Gül aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2021 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 31.08.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von 3 Jahren.
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde 1975 in der Türkei geboren und reiste noch im selben Jahr zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seit 1991 besaß er einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Seine Eltern waren in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seine Mutter war mindestens von September 1978 bis März 1984 als Arbeitnehmerin regulär auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig. Der Kläger hatte damals seinen Wohnsitz bei ihr. Zurzeit leben die Mutter und seine vier älteren Geschwister in Deutschland. Der Vater ist verstorben.
Seit seiner Kindheit leidet der Kläger an Mittelmeeranämie. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt wegen dieser Krankheit liegt über 20 Jahre zurück. Ihm wurde ein Grad der Behinderung von 30 bescheinigt. Nach einem Attest des Gesundheitsamtes Bremerhaven aus 2003 ist er stundenweise für leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten arbeitsfähig, wenngleich es auch hier zu gelegentlichen krankheitsbedingten Fehlzeiten kommen kann. Tätigkeiten bei nasskalter Witterung im Freien bzw. mit starken Temperaturwechseln sind zu vermeiden. Außerdem befindet er sich seit Juni 2020 in psychiatrischer Behandlung wegen eines Krankheitsbildes, bei dem es sich ausweislich des vorgelegten Attestes „diagnostisch […] am ehesten um“ eine akute Belastungsreaktion und eine posttraumatische Belastungsstörung handelt.
Der Kläger hat in Deutschland die Schule bis zur 10. Klasse besucht. Einen Schulabschluss oder eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt er nicht. Mehrere Lehren hat er abgebrochen, nach eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen. Zeitweise bezog er Arbeitslosengeld II, zeitweise war er – zum Teil geringfügig – berufstätig. Sein Berufsfreigang während der Haft vom 01.08.2018 bis zum 01.02.2019 in der KfZ- Selbsthilfewerkstatt seines Bruders wurde durch die Justizvollzugsanstalt beendet, da er
mehrfach nicht am Arbeitsplatz angetroffen wurde, ohne dass er sich zuvor bei der Anstalt abgemeldet hatte. Seit der Haftentlassung im November 2019 geht er einer Beschäftigung als Helfer in der Kfz-Selbsthilfe-Werkstatt seines Bruders nach, zurzeit als geringfügige Beschäftigung mit einem Monatsbruttoentgelt von 450 Euro und laut Arbeitsvertrag vom 16.03.2020 mit einem Umfang von 20 Stunden pro Monat. Soweit Bedarf besteht, hilft er aber auch über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus in der Werkstatt mit.
Der Kläger ist Vater von vier Kindern, die deutsche Staatsangehörige sind. Zu den beiden Ältesten hat er seit langem keinen Kontakt mehr. Mit einer anderen Frau, der Zeugin A…, hat der Antragsteller die 2014 geborene Tochter B. und die 2019 geborene Tochter A. . Die Kindsmutter hat den Kläger zusammen mit der Tochter B. zunächst in der Haft besucht. Seit sie zwei Jahre alt ist, ist B. in Pflegefamilien bzw. Einrichtungen untergebracht. Der Kläger hat sie nach eigenen Angaben zuletzt circa im Jahr 2017 gesehen. Er führt bezüglich B. ein umgangsrechtliches Verfahren beim Amtsgericht Geestland. Ein familienpsychologisches Gutachten vom 28.10.2020 kam zu dem Ergebnis, dass ein Kontakt zwischen dem Kläger und B. für sechs Monate ausgeschlossen werden sollte, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Während dieser Zeit solle der Kläger vierzehntägig Briefe an B. schreiben; sowohl B. als auch der Kläger sollten zudem intensiv auf spätere Umgangskontakte vorbereitet werden (letzterer durch regelmäßiges Aufsuchen einer Erziehungsberatungsstelle). Nach Ablauf der sechs Monaten könnten – soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt wurden – begleitete Umgangskontakte von einmal 45 Minuten pro Quartal stattfinden. Der Kläger hat bereits mehrere Briefe für B. geschrieben und dieser ein Geschenk geschickt; das Jugendamt hat Briefe und Geschenk aber nicht an B. weitergeleitet, da die Briefe nach dortiger Auffassung nicht kindgerecht formuliert seien. Vor dem Amtsgericht Geestland wurde am 11.02.2021 vereinbart, dass der Kläger die Briefe zukünftig an B. Verfahrensbeiständin schickt, die sie an die Einrichtung, in der B. derzeit lebt, weiterleitet und dass dort ein Betreuer oder eine Betreuerin die Briefe zunächst liest und danach mit B. über sie spricht oder – wenn sie kindgerecht sind - ihr gibt. Im Übrigen solle wie von der Sachverständigen vorgeschlagen vorgegangen werden; der im Gutachten angesprochen Sechs-Monats- Zeitraum solle ab dem 11.02.2021 zu laufen beginnen. Für die jüngere Tochter A. hat der Kläger gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht. Nachdem zunächst zumindest zeitweise ein guter Kontakt bestanden hatte, kam es im August 2020 aufgrund von Differenzen zwischen dem Kläger und der Kindsmutter zu einem Abbruch. Zuletzt gesehen hat der Kläger A. nach eigenen Angaben circa 4 bis 5 Monate vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren. Er betreibt bzgl. A. ein Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Rotenburg (Wümme). In der Woche vor der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Berufungsverfahren hat er sich mit der
Kindsmutter außergerichtlich auf erneuten Umgang mit A. verständigt. Nach Angaben der Kindsmutter soll dieser Umgang begleitet und unter im Einzelnen noch mit dem Jugendamt abzustimmenden Modalitäten erfolgen.
Seit 2010 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen liiert, die er 2019 geheiratet hat und mit der er seit der Haftentlassung zusammenlebt.
Der Kläger wurde mehrfach strafrechtlich verurteilt. Zwischen 1996 und 2013 wurden 8 Geldstrafen gegen ihn verhängt, von denen eine später in eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe einbezogen wurde und zwei zu einer nachträglichen Gesamtgeldstrafe zusammengezogen wurden. Bei den zugrundeliegenden Straftaten handelte es sich um Kennzeichenmissbrauch, Diebstahl, Betrug, Körperverletzung, Beleidigung, Sachbeschädigung und vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr. Überdies wurde er zwischen 1999 und 2016 sieben Mal zu Freiheitsstrafen verurteilt. Im Einzelnen wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt: Am 05.06.2001 eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Betrugs und versuchten Betrugs, unter Einbeziehung einer 1999 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Monaten wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall und einer 2000 verhängten Geldstrafe wegen Betrugs. Am 24.03.2003 wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 11 Monaten wegen Beihilfe zum Raub und Körperverletzung verhängt, unter Einbeziehung einer Verurteilung aus 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Am 08.05.2006 wurde er wegen Beleidigung in fünf Fällen, Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Am 15.06.2009 wurde eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren wegen Körperverletzung in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechzehn Fällen und Bedrohung verhängt. Sämtliche vorgenannten Freiheitsstrafen wurden zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeiten erlassen. Mit Schreiben vom 28.12.2000 war der Kläger von der Ausländerbehörde der Stadt Bremerhaven verwarnt und ihm angedroht worden, dass er bei erneuter Straffälligkeit ausgewiesen werde. Am 28.06.2002 hörte die Stadt Bremerhaven ihn zu einer beabsichtigten Ausweisung an. Mit Schreiben vom 06.02.2003 wurde ihm schließlich mitgeteilt, dass wegen seines langen Aufenthalts in Deutschland von einer Ausweisung abgesehen werde, diese aber „umgehend erfolgen“ werde, falls er wieder straffällig wird. Eine ähnliche Verwarnung erfolgte unter dem 01.02.2007. Vom 03.05.2002 bis zum 01.11.2002, vom 23.12.2003 bis zum 16.01.2004 sowie vom 21.12.2007 bis zum 15.04.2008 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft bzw. verbüßte eine Ersatzfreiheitsstrafe
Am 01.07.2016 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 4 Monaten. Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Kläger im Jahr 2014 aus einer seinem Bruder gehörenden Gaststätte heraus mit Kokain und bewaffnete sich zur Absicherung dieser Geschäfte mit einem Messer. Bei einer Durchsuchung am 31.07.2014 wurden in der Gaststätte und in deren Garten insgesamt 268 g Kokaingemisch und 6 g Marihuana aufgefunden; der Kläger selbst wurde in einem Kraftfahrzeug mit einer Verkaufseinheit Marihuana und einer Verkaufseinheit Kokain in einer Bauchtasche sowie einem Messer in der Trainingshose festgenommen. Das Messer führte er nach den Feststellungen des Landgerichts mit sich, um es bei Auseinandersetzungen im Rahmen des Drogenverkaufs einsetzen zu können. Aufgrund dieses Sachverhalts befand sich der Antragsteller zunächst in Untersuchungshaft, bis der Haftbefehl am 08.08.2014 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. In der Silvesternacht 2014/ 2015 erhielt die Polizei einen Hinweis, dass der Kläger weiterhin mit Betäubungsmitteln handle. Nach weiteren Ermittlungen wurde am 31.07.2015 unter anderem die Wohnung der heutigen Ehefrau des Klägers durchsucht. Dort wurden 632 g Heroingemisch, 19 g Kokaingemisch und 157 g Marihuana, über 100 Patronen scharfer Munition und inmitten der Drogen ein Messer aufgefunden. Im Fahrzeug des Klägers wurden zwei Verkaufseinheiten Kokain aufgefunden. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte seine heutige Ehefrau dem Kläger ihre Wohnung in Kenntnis von dessen Drogenhandel als Lager zur Verfügung. Die Ehefrau wurde als Gehilfin zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt.
Von Februar 2017 bis November 2019 verbüßte der Kläger die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen. Die Vollstreckung des Strafrests wurde nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Bescheid vom 27.06.2018 wies die Beklagte den Kläger für die Dauer von drei Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Der Kläger hat am 09.07.2018 beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Klage gegen die Ausweisung erhoben. Nachdem die Beklagte ihm mit Ergänzungsbescheid vom 27.05.2019 die Abschiebung in die Türkei angedroht hatte, hat er die Klage auf diesen Bescheid erweitert. Wegen der im Ergänzungsbescheid ebenfalls angeordneten sofortigen Vollziehung der Ausweisung und Abschiebungsandrohung hat er beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.10.2019 – 4 V 2145/19 – abgelehnt; die Beschwerde ist noch vor dem erkennenden Senat anhängig (2 B 285/19). Die
Abschiebungsandrohung hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Feststellung der Wiederholungsgefahr die rechtlichen Maßstäbe – insbesondere im Hinblick auf seine Rechtsposition aus dem ARB 1/80 – nicht richtig angewandt. Er sei erstmals inhaftiert gewesen; dies habe ihn stark beeindruckt. Nach früheren Verurteilungen sei er während der Bewährungszeit nicht straffällig geworden; dies zeige seine Bereitschaft, sich rechtstreu zu verhalten. Zukünftig wolle er ein straffreies Leben mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Töchtern leben. Auch die Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse sei fehlerhaft. Im Hinblick auf seine Schul- und Berufslaufbahn werde die chronische Erkrankung nicht berücksichtigt. Er könne aus gesundheitlichen Gründen keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichten. Auch sei er in Deutschland sozial eingebunden und auf den Beistand der hier lebenden Angehörigen angewiesen. Zu den in der Türkei lebenden Verwandten habe er letztmalig vor dem Tod des Vaters im Jahr 1993 Kontakt im Rahmen von Urlaubsreisen gehabt. Die türkische Sprache spreche er nur bruchstückhaft und die dortigen Verhältnisse seien ihm unbekannt. Seinen Lebensunterhalt könne er in der Türkei nicht sicherstellen. Auch wenn er in der Vergangenheit nur wenig bis gar keinen Kontakt zu der 2014 geborenen Tochter gehabt habe, sei diese ihm wichtig und könnten schädliche Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf das Kindeswohl nicht ausgeschlossen werden. Für die 2019 geborene Tochter wolle er gemeinsam mit der Kindsmutter das Sorgerecht ausüben. Zudem lägen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG hinsichtlich der Türkei vor. Ihm drohten in der Türkei Haft und Folter, weil er der Nähe zur PKK verdächtigt werde.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2018 aufzuheben.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass vom Kläger nach wie vor weitere Straftaten drohten. Er habe den Betäubungsmittelhandel seinerzeit fortgesetzt, obwohl er von den strafrechtlichen Ermittlungen gegen sich wusste und der Haftbefehl nur unter Auflagen außer Vollzug gesetzt worden war. Nach der Haft sei er in das alte Milieu zurückgekehrt. Gegen seine
Ehefrau und seinen Bruder werde aktuell erneut wegen eines Betäubungsmitteldelikts ermittelt. Daraus, dass er sich seit der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bisher straffrei führe, könne wegen der Kürze der Zeit nicht auf den Wegfall der Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Bereits in der Vergangenheit sei er während laufender Bewährungen nicht und danach dennoch wieder straffällig geworden. Dass die Geburt des jüngsten Kindes, mit dem er aktuell keinen Umgang pflege, sich positiv auswirken könne, sei nicht ersichtlich. Das Ausweisungsinteresse überwiege, auch wenn sich aus der Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen nun ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG ergebe. Jedoch sei die Ehe erst nach der Ankündigung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geschlossen worden, so dass die Eheleute von Anfang an nicht auf ein Zusammenleben in Deutschland vertrauen durften. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestehe erst seit November 2019. Für seine Kinder übe der Kläger derzeit weder ein Sorge- noch ein Umgangsrecht tatsächlich aus. Deshalb sei die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch nicht weiter zu verkürzen.
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin.
Mit Urteil vom 31.08.2020 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren bezüglich der Abschiebungsandrohung eingestellt und die Klage hinsichtlich der Ausweisung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers aus der Bundesrepublik Deutschland für die Dauer von drei Jahren sei rechtmäßig. Der Senator für Inneres der Beklagten sei als Landesausländerbehörde für diese Maßnahmen zuständig. Rechtsgrundlage der Ausweisung sei § 53 Abs. 1, 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 ARB 1/80. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Normen lägen vor. Die Verurteilung durch das Landgericht Bremen im Jahr 2016 begründe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG. Es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut erheblich straffällig wird, insbesondere im Bereich des Handels mit harten Drogen. Der Kläger sei vor der Anlasstat mehrfach vorbestraft gewesen. Die Anlasstat habe er mit hoher krimineller Energie begangen. Dass er in der Vergangenheit während laufender Bewährungen keine Straftaten begangen habe, danach aber immer wieder, zeige, dass er seine kriminellen Aktivitäten strategisch plane. Dass er mehrfacher Vater ist, habe den Kläger auch früher nicht von Straftaten abgehalten. Mit seiner heutigen Ehefrau sei er bereits damals liiert gewesen; an einer der Taten habe sie sich als Gehilfin beteiligt. Der bisher positive Verlauf der Reststrafenbewährung führe angesichts der kurzen Zeit zu keinem anderen Ergebnis. Der illegale Handel mit Betäubungsmitteln berühre ein Grundinteresse der Gesellschaft im Sinne des § 53 Abs. 3
AufenthG. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Zwar seien zugunsten des Klägers besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG einzustellen. Dies gelte nicht nur bezüglich des Zusammenlebens mit der Ehefrau, sondern auch bezüglich der jüngsten Tochter. Der Kläger habe für diese das gemeinsame Sorgerecht inne und es – ebenso wie das Umgangsrecht – bis vor kurzem auch tatsächlich ausgeübt. Seit dem Abbruch im August 2020 bemühe er sich um die Wiederherstellung des Kontakts. Ferner habe der Kläger fast sein ganzes Leben in Deutschland verbracht und beherrsche die deutsche Sprache; seine Mutter und seine Geschwister leben im Bundesgebiet. Jedoch habe er weder einen Schul- noch einen Berufsabschluss erworben. Die wirtschaftliche Integration sei nicht gelungen. Dafür sei nach Auffassung der Kammer nicht seine Erkrankung ursächlich. Eine starke emotionale Bindung zu den Kindern sei im Rahmen der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht festzustellen gewesen. Bei schwerwiegender Straffälligkeit stehe der Schutz der Familie zudem einer Ausweisung nicht grundsätzlich entgegen. Dem Kindeswohl komme insofern kein unbedingter Vorrang zu. Eine akute Kindeswohlgefährdung durch die Aufenthaltsbeendigung sei nicht ersichtlich. Bezüglich der ehelichen Lebensgemeinschaft sei die Schutzwürdigkeit des Vertrauens, diese im Inland leben zu können, erheblich gemindert. Denn die Ehe sei in Kenntnis der Ausweisung geschlossen worden. Zudem könnten die Kontakte durch Besuche und Fernkommunikation aufrechterhalten werden; nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ein erneutes Zusammenleben in Deutschland möglich. Eine Integration in die türkische Gesellschaft sei zumutbar. Der Kläger sei im arbeitsfähigen Alter. Aufgrund seines Elternhauses und von Voraufenthalten in der Türkei sei anzunehmen, dass er die Landessprache beherrsche. Ob die zielstaatsbezogene Gefahren in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen seien, könne dahinstehen. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich jedenfalls nicht, dass ihm solche Gefahren tatsächlich drohen. Ferner sei er diesbezüglich auf das anhängige Asylverfahren zu verweisen. Hinsichtlich der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien Ermessensfehler nicht feststellbar.
Der Kläger hat gegen das ihm am 07.09.2020 zugestellte Urteil am 07.10.2020 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 09.11.2020 (Montag) begründet.
Von seinem persönlichen Verhalten gehe keine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aus. Die Wiederholungsgefahr sei minimal. Der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, die auf einem Sachverständigengutachten beruhe, komme insoweit erhebliches Gewicht zu. Er lebe seit seiner Haftentlassung straffrei, gehe regelmäßig zur
Arbeit und verbringe seine Freizeit nahezu ausschließlich mit seiner Ehefrau und – soweit die Umstände es zuließen – seiner jüngsten Tochter. Um eine Wiederherstellung des Umgangs mit ihr bemühe er sich nach wie vor; schon aus der Haft habe er sich um Umgang mit der 2014 geborenen Tochter bemüht. Hierfür hätten er und seine Ehefrau eigens eine größere Wohnung bezogen. Die Kindsmutter selbst habe schriftlich erklärt, dass die Betreuung der jüngsten Tochter durch ihn zum Wohle des Kindes und zu ihrer Entlastung essentiell sei. Der Kontaktabbruch zu dieser Tochter sei nur vorübergehender Natur. Aufgrund der Hafterfahrung leide er ferner unter einer Angststörung und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Schon deshalb werde er eine weitere Haft tunlichst vermeiden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, er habe in der Vergangenheit strategisch geplant, die Bewährungszeiten straffrei zu überstehen, um danach noch gravierendere Straftaten zu begehen, beruhe auf keiner tragfähigen Grundlage. Schon allein der Umstand, dass er nun erstmalig inhaftiert war, lasse ohne weiteres eine andere Annahme zu. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, seine Vaterstellung habe ihn in der Vergangenheit nicht von Straftaten abgehalten, greife zu kurz. Er pflege jetzt erstmals regelmäßigen Umgang mit einem Kind. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn das Verwaltungsgericht ihm eine emotionale Bindung zu seiner jüngsten Tochter abspreche. Die Kindsmutter habe in ihren schriftlichen Stellungnahmen unterstrichen, dass er sich liebevoll um das Kind sorge.
Jedenfalls sei die Ausweisung nicht zur Wahrung eines Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Das Verwaltungsgericht habe die schwerwiegenden Folgen der Ausweisung für ihn und seine Familie nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Interessenabwägung eingestellt. Der Umgang mit den Kindern diene – wie sich bereits aus der Regelvermutung des § 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB ergebe – deren Wohl. Jedenfalls in der Vergangenheit sei er eine enge Bezugsperson gewesen. Auch habe das Verwaltungsgericht das junge Alter seiner letztgeborenen Tochter verkannt. Sporadische Besuche der Tochter in der Türkei seien angesichts der schwierigen Beziehung zur Kindsmutter fernliegend. Außerdem wären sie ebenso wie Videotelefonate kein angemessenes Äquivalent zu einem regelmäßigen persönlichen Umgang. Das Urteil trage ferner der besonderen Härte, die eine Ausweisung für ihn als faktischen Inländer darstelle, nicht hinreichend Rechnung. Er habe seine gesamte Sozialisation im Bundesgebiet erfahren. Kontakte zur Türkei habe er nicht und mit den dortigen Gebräuchen sei er nicht vertraut. In der Türkei wäre er angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise von Arbeitslosigkeit und Verarmung bedroht. Des Weiteren hätte das Verwaltungsgericht die Gefahren, die ihm in der Türkei wegen seiner Kontakte und der Kontakte seines Bruders zur PKK drohten, zumindest insofern in die Interessenabwägung einstellen müssen, als sie unterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses liegen.
Jedenfalls die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf drei Jahre trage seinen familiären Belangen nicht ausreichend Rechnung.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 31.08.2020 abzuändern und
1. den Bescheid der Beklagten vom 27.06.2018 aufzuheben.
2. hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2018 zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf das angefochtene Urteil. Der Kläger habe aktuell keinen Umgangskontakt zu seinen Kindern, so dass diesen durch eine Aufenthaltsbeendigung nicht der Vater „entrissen“ würde. In der Türkei könne der Kläger – wie schon derzeit im Bundesgebiet – finanziell durch seine in Deutschland lebenden Verwandten unterstützt werden. Mit seinem Vortrag zu drohender Verfolgung wegen Kontakten zur PKK sei er auf das Asylverfahren zu verweisen.
Am 22.10.2019 stellte der Kläger einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 02.01.2020 hinsichtlich der Zuerkennung der Asylberechtigung, Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt; es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie dem Kläger die Abschiebung in die Türkei angedroht. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen eine Klage erhoben, die noch anhängig ist (2 K 37/20). Soweit sich diese Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.05.2020 – 2 V 38/20 – die aufschiebende Wirkung angeordnet, da die Ausreisefrist gegen Unionsrecht verstoße. Daraufhin hat das Bundesamt die Abschiebungsandrohung aufgehoben und mit Bescheid vom 30.10.2020 eine neue Abschiebungsandrohung erlassen. Hiergegen ist ebenfalls eine Klage (2 K 2514/20) beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen anhängig. Einen diesbezüglichen Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.01.2021 - 2 V 2473/20 – abgelehnt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter der beiden jüngeren Töchter des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Akteninhalt des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (2 B 285/19) wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Ferner hat der Senat die Akten der gerichtlichen Asylverfahren, die Akte des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bremen gegen die Ehefrau und den Bruder des Klägers (Staatsanwaltschaft Bremen – 902 Js 47644/19), das Bewährungsheft des Landgerichts Bremen (81 BRs 333/19), das familienpsychologische Gutachten vom 28.10.2020 und die Protokolle der Sitzungen des Amtsgerichts Geestland vom 23.12.2019 und 11.02.2021 im Umgangsverfahren betreffend die Tochter B. (11a F 844/19 UG) beigezogen sowie eine Auskunft des Jugendamtes Bremerhaven zum Umgang des Klägers mit B. eingeholt.
Entscheidungsgründe Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Senators für Inneres vom 27.06.2018 zurecht abgewiesen. Die Ausweisung des Klägers für die Dauer von 3 Jahren ist rechtmäßig.
I. Der Bescheid vom 27.06.2018 ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Senator für Inneres für den Erlass des angefochtenen Bescheides nach § 1 Nr. 1, § 3 Abs. 4 BremAufenthZVO sachlich zuständig. Diese Vorschriften sind mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 8; Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 22 ff.). Einer Darlegung der Erwägungen, aus denen der Senator für Inneres im vorliegenden Fall seine Zuständigkeit wahrgenommen hat, anstatt die Entscheidung der parallel zuständigen kommunalen Ausländerbehörde zu überlassen, bedurfte es nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 9; Urt. v. 30.09.2020 – 2 LC 166/20, juris Rn. 72 ff.).
II. Der angefochtene Bescheid ist materiell rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 53 Abs. 1, 3 AufenthG. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Diese Anforderungen werden durch § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft, wenn der Ausländer – wie der Kläger – ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (nachfolgend ARB 1/80) besitzt. In diesen Fällen muss das persönliche Verhalten des Ausgewiesenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung muss für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sein. Damit setzt das Aufenthaltsgesetz die europarechtlichen Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 und der dazu entwickelten Rechtsprechung des EuGH um.
1. Das persönliche Verhalten des Klägers stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
a) Bei der tatrichterlichen Prognose, ob die erneute Begehung von Straftaten droht, sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von dem Betroffenen ausgehende Gefährdung zu geben. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG. Urt. v. 04.10.2012 – 1 C 13.11, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 11). Bei schweren Betäubungsmitteldelikten – wie hier dem bewaffneten Drogenhandel – sind keine hohen Anforderungen an eine Wiederholungsgefahr zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine konkrete Wiederholungsgefahr (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09 -, juris Rn. 17). Das bedeutet, dass vergleichbare zukünftige Straftaten des Ausländers nicht eine lediglich entfernte Möglichkeit sind, sondern ernsthaft drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 14; Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, Rn. 11, juris).
Es besteht die ernsthafte, nicht nur entfernte Möglichkeit, dass der Kläger erneut bewaffneten Handel mit Heroin oder Kokain in nicht geringer Menge treiben wird. Nach Auffassung des Senats ist die Rückfallwahrscheinlichkeit sogar hoch.
aa) Der Kläger hatte bereits vor Begehung der Anlasstaten eine lange kriminelle Karriere absolviert. Er war über einen Zeitraum von 17 Jahren (1996 bis 2013) zu 8 Geldstrafen und 6 Freiheitsstrafen auf Bewährung verurteilt worden. Darunter betrafen Verurteilungen aus 2002 und 2009 ebenfalls Betäubungsmitteldelikte. Zwar beging der Kläger während der jeweiligen Bewährungszeiten keine Straftaten, die so schwer waren, dass Bewährungen widerrufen wurden. Jedoch ist er nach Ablauf der Bewährungszeiten stets erneut straffällig geworden, und zwar – wie sich an den Anlasstaten zeigt – mit deutlicher Aggravationstendenz. Im Drogenmilieu seiner Heimatstadt war er zum Zeitpunkt der Anlasstaten seit vielen Jahren fest verwurzelt (vgl. die Ergebnisse des Diagnoseverfahrens der JVA, Bl. 467 d. Ausländerakte). Aus dem Urteil des Landgerichts vom 01.07.2016 geht hervor, dass er 2014 und 2015 in erheblichem Umfang mit Drogen handelte. Es wurden zusammen genommen 287 g Kokaingemisch, 632 g Heroingemisch, 163 g Marihuana sowie weitere drei Verkaufseinheiten Kokain und eine Verkaufseinheit Marihuana sichergestellt; außerdem wurden insgesamt 5.395 Euro Bargeld aufgefunden. Von besonders hoher krimineller Energie und Hartnäckigkeit zeugt der Umstand, dass der Kläger, nachdem er wegen der ersten Anlasstat circa eine Woche in Untersuchungshaft verbracht hatte und unter Auflagen freigelassen worden war, den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln schon wenige Monate später trotz des noch anhängigen Strafverfahrens fortsetzte.
bb) Zuzugeben ist, dass der Kläger anlässlich der Anlasstaten erstmals eine Strafhaft verbüßt hat und dass sein Vollzugsverhalten – auch im offenen Vollzug – nach einigen anfänglichen disziplinarischen Auffälligkeiten gut war, mit Ausnahme der Regelverstöße beim Berufsfreigang. Auch verläuft die Zusammenarbeit mit seinem derzeitigen Bewährungshelfer reibungslos. Betrachtet man jedoch das frühere Verhalten des Klägers (1), die Bagatellisierungstendenzen, die in jüngeren Äußerungen des Klägers zum Ausdruck kommen (2), und vergleicht man seine derzeitige familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation mit derjenigen im Zeitraum der Anlasstaten (3 und 4), überwiegen in der Zusammenschau die Indizien für eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit.
(1) Zwar hat der Kläger wegen der Anlasstaten erstmals eine Strafhaft verbüßt. Er war aber bereits vorher mehrfach zu Freiheitsstrafen (auf Bewährung) verurteilt worden und hatte auch schon mehrfach Hafterfahrungen in Form von Untersuchungshaft und Ersatzfreiheitsstrafe gemacht (vom 03.05.2002 bis zum 01.11.2002 [Bl. 146 und 162 d. Ausländerakte], vom 23.12.2003 bis zum 16.01.2004 [Bl. 217 d. Ausländerakte], vom 21.12.2007 bis zum 15.04.2008 [Bl. 300, 303 d. Ausländerakte] sowie zwischen der ersten und der zweiten Anlasstat vom 31.07.2014 bis 08.08.2014). Zudem war ihm wegen seiner Straffälligkeit viermal eine Ausweisung angedroht bzw. angekündigt worden. Dass ihn all
dies nicht von neuen, tendenziell immer schwerwiegenderen Straftaten abgehalten hat, deutet auf eine hohe Immunität gegen die Abschreckungswirkung staatlicher Maßnahmen hin. Die prognostische Aussagekraft des positiven Verhaltens des Klägers im Strafvollzug und unter der derzeitigen Reststrafenbewährung wird ferner dadurch gemindert, dass der Kläger sich bereits in der Vergangenheit in Zeiten, in denen er wegen laufender Bewährung unter besonderer Beobachtung stand, beanstandungsfrei geführt hat, nach deren Ablauf aber stets und mit tendenziell steigender Schwere rückfällig wurde. Im Diagnoseverfahren der JVA hat er sein weitgehend straffreies Verhalten während der zurückliegenden Bewährungszeiten damit erklärt, dass er unter Bewährung „sauber geblieben“ sei, da er kein Risiko eingehen wollte und sich von der Polizei permanent verfolgt fühlte (Bl. 471 d. Ausländerakte). Dafür, dass beim Kläger nach wie vor die Gefahr eines nicht normgerechten Verhaltens besteht, wenn die Kontrolle der Behörden gelockert wird, spricht, dass es nach der Gewährung von Berufsfreigang zum 01.08.2018 schon nach wenigen Monaten zu mehrfachen, absprachewidrig nicht der JVA gemeldeten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz kam, die schließlich zur Beendigung des Berufsfreigangs am 01.02.2019 führten (vgl. zu diesen Vorkommnissen S. 10, 24 f. des von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Prognosegutachtens).
(2) Aus der Akte und den beigezogenen Unterlagen geht hervor, dass der Kläger seine Straftaten nach wie vor teilweise bagatellisiert. So hat er im Rahmen der von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Begutachtung unter anderem Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe ihm im Urteil vom 01.07.2016 zu Unrecht „unterstellt“, dass er bei seiner Festnahme am 31.07.2014 auf dem Weg zum Hauptbahnhof gewesen sei, um dort Drogen zu verkaufen. In Wahrheit habe er zu einer Freundin gewollt (vgl. S. 39, 47 d. Gutachtens). Die bei der Festnahme in seiner Bauchtasche gefunden Drogen seien dort „noch von einem früheren Zeitpunkt her – quasi zufällig“ gewesen (S. 47 d. Gutachtens). Auch den Zweck, zu dem er das Messer bei sich führte, schilderte er laut S. 47 des Gutachtens abweichend von den Feststellungen des Landgerichts, das auf S. 11 seines Urteils ausdrücklich festgestellt hat, dass der Kläger das Messer mitführte, „um dieses im Falle einer Auseinandersetzung im Rahmen von Verkaufsverhandlungen jederzeit einsetzen zu können“. An seiner Behauptung, das bei der Durchsuchung der Gaststätte und des Gartens am 31.07.2014 aufgefundene Kokain und Marihuana habe ihm teilweise (nämlich bezüglich des Kokains im Küchenschrank und des Marihuanas im Garten) nicht gehört, hält der Kläger offenbar noch in gewisser, im Einzelnen etwas unklarer Weise fest, denn er hat gegenüber der Gutachterin angegeben, diesbezüglich habe das Landgericht seine Einlassung und die Fingerabdruckspuren nicht richtig gewürdigt (vgl. S. 47 des Gutachtens). Zudem hält er bezüglich der zweiten Anlasstat daran fest, dass er das in der Wohnung seiner Ehefrau aufgefundene Heroin entgegen den
Feststellungen des Landgerichts nicht habe gewinnbringend weiterverkaufen wollen. Er habe das Heroin vielmehr als Erfüllung einer Geldschuld, die ein Kunde bei ihm hatte, entgegengenommen und vorgehabt, es zum Geldwert dieser Schuld weiterzugeben (vgl. S. 48 f. des Gutachtens). Auch andere Straftaten, für die er rechtskräftig verurteilt ist, hat der Kläger im Gespräch mit der Gutachterin geleugnet oder bagatellisiert: Bei der Trunkenheitsfahrt im Jahr 2005 habe er lediglich drei kleine Biere getrunken und könne sich „kaum vorstellen, dass er da überhaupt 0,6 – 0,8 Promille oder gar mehr“ gehabt habe (vgl. S. 54 f. d. Gutachtens). Im Jahr 2008 habe er, anders als es später im Urteil gestanden habe, seine damalige Freundin nicht mit der Faust ins Gesicht geschlagen (S. 55 des Gutachtens). Auch sei er zu Unrecht wegen des Vorwurfs verurteilt worden, 2007 einem Freund und Kokainkunden mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben; ferner stimme es nicht, dass er diesem Freund gedroht haben soll, seiner Frau und seinen Kindern etwas anzutun (vgl. S. 55 f. des Gutachtens). Von der Bremerhavener Polizei fühlt sich der Kläger verfolgt, gemobbt und schikaniert (vgl. die Angaben im Diagnoseverfahren der JVA, Bl. 467 d. Ausländerakte sowie S. 57 d. Gutachtens). Bagatellisierungstendenzen zeigten sich auch im Rahmen der 2020 für das Amtsgericht Geestland durchgeführten familienpsychologischen Begutachtung. Dieser Gutachterin gegenüber, die die Strafakten nicht kannte, hat er auf Nachfrage zum Grund der Haftstrafe den „Besitz“ von Kokain und Heroin angegeben; diese Drogen habe er „gebunkert und dafür Geld bekommen“ (vgl. S. 17 des familienpsychologischen Gutachtens). Nach dem Urteil des Landgerichts vom 01.07.2016 beschränkte sich sein Tatverhalten aber gerade nicht „nur“ auf den Besitz und das entgeltliche „Bunkern“ von Drogen; vielmehr hat er mit diesen gehandelt. Auch bezüglich der Anzahl seiner Vorstrafen hat er in der familienpsychologischen Begutachtung bagatellisiert: Er ist nicht, wie gegenüber der Gutachterin angegeben, „insgesamt dreimal verurteilt worden“ (vgl. S. 18 des familienpsychologischen Gutachtens), sondern wurde neben mehreren Geldstrafen allein sieben Mal zu Freiheitsstrafen (sechs Mal mit und einmal ohne Bewährung) verurteilt. Auf diese bagatellisierenden Äußerungen in der mündlichen Verhandlung angesprochen, vermochte der Kläger diese nicht zu erklären. Er hat lediglich pauschal geäußert, dass er die gegen ihn verhängte Strafe als angemessen akzeptiere.
(3) Für eine hohe Rückfallgefahr sprechen ferner die der Anlasstat zugrundeliegenden Umstände und ihr Vergleich mit der derzeitigen Situation des Klägers. Ursache der Straftaten war insbesondere das Fehlen sinngebender beruflicher Lebensinhalte (vgl. das Diagnoseverfahren der JVA, Bl. 471 d. Ausländerakte). Es handelte sich mithin nicht um eine besondere, sich voraussichtlich nicht mehr wiederholende Tatsituation. Vielmehr ist die derzeitige Lage des Klägers insofern in mehrfacher Hinsicht mit der damaligen vergleichbar: Heute wie damals beschränkt sich seine Berufstätigkeit auf eine geringfügige
Beschäftigung in einem Unternehmen seines Bruders (damals die Gaststätte, heute die KfZ-Selbsthilfewerkstatt). Auch mit seiner heutigen Ehefrau war er schon bei Begehung der Anlasstaten liiert. Seine Ehefrau wurde wegen der zweiten Anlasstat als Gehilfin verurteilt; in ihrer Wohnung wurden die Drogen gebunkert. Die Gaststätte, aus der heraus der Kläger bei der ersten Anlasstat seinen Drogenhandel durchgeführt hat, wird immer noch (zumindest de jure) von seinem Bruder betrieben. Bei einer Durchsuchung am 02.07.2019 wurde dort erneut Heroin aufgefunden. Bei der Durchsuchung wurde die Ehefrau des Klägers angetroffen, die einen Schlüssel hatte und angab, dort zu putzen (vgl. S. 1 ff., 9 ff. Akte 902 Js 47644/19 der Staatsanwaltschaft Bremen). Der Senat verkennt nicht, dass das Heroin allem Anschein nach nicht der Ehefrau oder dem Bruder gehörte, sondern einer bei der Durchsuchung ebenfalls angetroffenen Bekannten, die nach den Angaben der Ehefrau für den kranken Bruder des Klägers „den Laden schmeißt“, und dass die Ehefrau und der Bruder von dem Heroin womöglich nichts gewusst haben. Gleichwohl zeigt der Vorgang, dass engste Bezugspersonen des Klägers – seine Ehefrau und sein Bruder – nach wie vor Berührungspunkte mit dem Drogenmilieu haben.
(4) Die Vaterstellung des Klägers verbessert die Prognose nicht. Der Kläger war bereits bei Begehung der Anlasstaten Vater von drei Kindern. Seine zweitjüngste Tochter war im Zeitpunkt der ersten Anlasstat gerade geboren und im Zeitpunkt der zweiten Anlasstat circa ein Jahr alt. Mit ihr hatte er damals sogar regelmäßigen Umgangskontakt (vgl. S. 15, 19 des familienpsychologischen Gutachtens). Demgegenüber wird der Kontakt zu ihr derzeit erst wieder durch Briefe aufgebaut und der Kontakt zu der nach den Anlasstaten geborenen jüngsten Tochter verläuft schwierig.
cc) Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Berufung, der Kläger leide infolge der Haft unter einer Angststörung und werde auch deshalb alles vermeiden, was zu einer erneuten Inhaftierung führen könnte. Zwar ergibt sich aus dem vorgelegten Attest, dass sich der Kläger seit Juni 2020 in psychiatrische Behandlung befindet und dass die Psychiaterin sein Krankheitsbild „diagnostisch […] am ehesten“ als akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung einschätzt. Zu den Ursachen äußert sich das sehr kurze Attest indes ebenso wenig wie zu Art und Ausmaß der konkreten Beschwerden. Die Diplompsychologin und Ärztin für Psychiatrie, die den Kläger gegen Ende seiner Haftzeit im Auftrag der Strafvollstreckungskammer begutachtet hat, hat im Abschnitt „psychischer/ psychiatrischer Befund“ des Gutachtens von einer ausgeglichenen Stimmung und keinen Hinweisen auf eine Persönlichkeitsstörung oder Depression gesprochen (S. 65 d. Gutachtens).
dd) Der Annahme einer hohen Wiederholungsgefahr steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts mit Beschluss vom 29.10.2019 die Vollstreckung des Rests der Freiheitsstrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB sind zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (BVerwG, Urt. v. 15.1.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 18; Urt. v. 2.9.2009 – 1 C 2/09, juris Rn. 18; Urt. v. 16.11.2000, - 9 C 6/00, juris Rn. 17). Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer sich bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung maßgeblich auf das von ihr eingeholte Prognosegutachten gestützt. Dieses Gutachten ist für den Senat jedoch in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar.
(1) Unverständlich ist es angesichts der zahlreichen bagatellisierenden Äußerungen des Klägers (s.o. bb) (2)), wenn die Gutachterin ihm bescheinigt, er habe sich ausreichend mit den Anlasstaten auseinandergesetzt (S. 66 d. Gutachtens), und von „hoher […] Verantwortungsübernahme für die Anlasstaten“ (S. 84 d. Gutachtens) spricht. Das Gutachten ist insofern auch teilweise in sich widersprüchlich, denn z.B. auf S. 91 erkennt die Gutachterin an, dass „gemessen an den Feststellungen und Urteilsgründen des LG Bremen aus 2016 vereinzelt – jedenfalls strenggenommen – Bagatellisierungen“ erkennbar seien. Die Gutachterin selbst scheint jedoch rechtskräftige strafgerichtliche Feststellungen in Zweifel zu ziehen. So werden auf S. 103 unten und auf S. 104 Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts vom 1. Juli 2016 in Frage gestellt oder zumindest relativiert: „Zu Gunsten“ des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Urteil weitgehend auf Indizien und Plausibilitätserwägungen beruht habe. Die Urteilsgründe werden als „dünnfädig“ und „nicht so ganz überzeugend“ bezeichnet, bevor die Gutachterin schließlich einräumt, dass „Urteilsschelte oder gar Urteilskorrektur“ nicht ihre Aufgabe sei. Auch den Faustschlag in das Gesicht eines Drogenkunden, für den der Kläger 2009 rechtskräftig verurteilt wurde, scheint die Gutachterin nicht als feststehende Tatsache anzusehen (vgl. S. 106 d. Gutachtens: „Faustschlag, den der Pb dem […] ins Gesicht gegeben haben soll“; „wenn er überhaupt von [dem Kläger] ausgeführt worden war, was inzwischen bezweifelt werden kann“). Im Übrigen ist es wenig verständlich, wenn sie diesen Faustschlag, durch den offenbar drei knöcherne Strukturen am Gesichtsschädel des Opfers gebrochen wurden (vgl. S. 55 d. Gutachtens) als „relativ harmlos“ (S. 107 d. Gutachtens) bezeichnet. Weiterhin übernimmt die Gutachterin Selbstdarstellungen und Erklärungsmuster des Klägers unkritisch: Dies ist z.B. festzustellen, wenn sie auf S. 67 des Gutachtens – offenbar in
Bezug auf die zuvor auf S. 55 thematisierte Körperverletzung zum Nachteil einer damaligen Freundin – ausführt, der Kläger sei damals „an eine Frau (Frau B.) geraten, die ihn belügt und zu Unrecht bei der Polizei belastet bzw. durch ihre Freundinnen gegen ihn aufgestachelt worden sei.“ Zur Erklärung der Anlasstaten führt die Gutachterin aus, dass der Kläger sich „im Grunde gut in haltlose/ süchtige Drogenabhängige hineinversetzen“ und diesen gegenüber „schlecht nein sagen“ könne (S. 73, 95 des Gutachtens). Für die Ausweitung seiner „Angebotspalette“ auf das besonders gefährliche Heroin habe der Kläger die „zu seiner Persönlichkeit passende Erklärung“ geliefert, dass „dies eigentlich gar nicht in seinem Sinne gewesen sei“. Der Kläger sei „im Grunde auch hier also wieder eigentlich zu nachgiebig gegenüber seinen Drogenkunden gewesen, indem er sich das Heroin als Ersatz für Geld quasi hat andrehen lassen, obwohl Besitz und Handel von Heroin eigentlich gar nicht seinen Maximen entsprach“ (S. 95 d. Gutachtens). Die Gutachterin ist der Auffassung, „von der Grundpersönlichkeit“ des Klägers her würde es durchaus „passen“, dass er „gar nicht auf eigenen Wunsch“, „sondern nur mehr oder minder notgedrungen“ mit Heroin gehandelt habe, weil er sich dazu habe „beschwatzen“ lassen (S. 96 d. Gutachtens). Betrachtet man indes den Umfang und die Hartnäckigkeit, mit denen der Kläger 2014 und 2015 mit Drogen gehandelt und dies selbst nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft fortgesetzt hat, sowie das Vorhandensein von Messern, mit denen er nach den Feststellungen des Landgerichts für Konflikte im Rahmen des Drogenhandels gewappnet sein wollte, erscheint es fernliegend, dass der Kläger „notgedrungen“ und quasi gegen seinen Wunsch mit Heroin gehandelt hat.
(2) Des Weiteren wertet die Gutachterin bestimmte Umstände in nicht nachvollziehbarer Weise als prognostisch günstig. Dies gilt etwa, wenn sie es als „prognostisch günstig“ ansieht, dass „der [Kläger] sein Kokain auf dem Teller derart unprofessionell gelagert hat bzw. seine Tatbegehung insoweit leicht chaotische Züge trägt“, nachdem sie zuvor darüber spekuliert hat, ob Küchenschränke und Garagen geeignete Aufbewahrungsorte für Kokain sind (S. 82 f.). Nach Auffassung des Senats zeichnet das Urteil des Landgerichts unabhängig davon, ob einzelne Aufbewahrungsorte ideal oder nicht ideal waren, insgesamt das Bild eines umfangreichen und gut organisierten Drogengeschäfts. Neben der Sache liegen die Ausführungen auf S. 120 des Gutachtens, wonach die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer als prognostisch günstig anzusehen sei, weil damit „eine gewisse Kontrollmöglichkeit“ bezüglich „nicht einschlägiger künftig möglicher Verfehlungen wie Steuerhinterziehung“ bestehe, und die Gutachterin in diesem Zusammenhang daran „erinnert“, dass „Al Capone […] letztlich nicht etwa wegen seiner Funktion als Mafiaboss [….], sondern wegen Steuerhinterziehung“ überführt worden sei.
(3) Die Würdigung des Nachtatverhaltens durch die Gutachterin überzeugt in wesentlichen Punkten nicht. Die Gutachterin wertet die Entschuldigungsschreiben des Klägers an Polizeibeamte, die er beleidigt hat, als ein Verhalten „das früher undenkbar gewesen wäre“, und sieht darin „deutliche Fortschritte in der korrektiven Arbeit“ (vgl. S. 130 d. Gutachtens), obwohl der Kläger selbst in der Exploration angegeben hatte, dass er diese Schreiben zielorientiert verfasst habe, um Vollzugslockerungen zu erlangen (vgl. S. 58 d. Gutachtens). Ferner scheint die Gutachterin bei der Bewertung des Vollzugsverhaltens kein großes Gewicht dem Umstand beizumessen, dass es ausgerechnet in der Situation, in der die unmittelbare Kontrolle durch die JVA gelockert war und der Kläger sich wieder in seinem früheren Umfeld (nämlich einem Betrieb seines Bruders) befand, zu Regelverstößen gekommen ist, die zur Beendigung des Berufsfreigangs führten. Vor diesem Hintergrund scheint die überschwängliche Bewertung des – unter dem Strich sicherlich positiven – Vollzugsverhaltens als eine „Anpassungsfähigkeit […], die man ihm vorher nie zugetraut hätte“ und als eine „180-Grad-Wende“ sowie die Einschätzung des Klägers als „sehr absprachefähig und recht verlässlich“ (vgl. S. 69, 77 f., 102 d. Gutachtens) übertrieben.
(4) Die Annahmen des Gutachtens zu den prognostisch relevanten Lebensumständen des Klägers nach der Haftentlassung haben sich in mehreren Punkten als unzutreffend oder zumindest zweifelhaft herausgestellt.
Dem Gutachten zufolge besteht die Rückfallvermeidungsstrategie des Klägers darin, künftig nicht mehr die Orte aufzusuchen, an denen üblicherweise Drogengeschäfte stattfinden; außerdem würde seine Ehefrau ihn verlassen, wenn er erneut mit Drogen handeln würde (vgl. S. 51 d. Gutachtens). Diese Strategie bewertet die Gutachterin positiv (vgl. S. 76 d. Gutachtens). Bedenkt man indes, dass in der Gaststätte seines Bruders erneut Heroin gefunden wurde und seine Ehefrau regelmäßig dort verkehrt (s.o. bb) (3)), bestehen erhebliche Bedenken, ob diese Vermeidungsstrategie realistisch ist. Negativ zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Betrieb des Bruders, in dem der Kläger beschäftigt war (die Gaststätte), Schauplatz der ersten Anlasstat war und der Kläger nun wiederum in einem Betrieb desselben Bruders (einer KfZ-Selbsthilfewerkstatt) beschäftigt ist. Hoch spekulativ ist es insofern, wenn die Gutachterin auf S. 76 des Gutachtens ausführt, die Klientel der Selbsthilfewerkstatt werde „ggf. nicht so schnell dem Drogen- oder Dealermilieu zuzurechnen sein […] (jedenfalls wenn die Werkstatt wirtschaftlich gesund ist bzw. gut läuft bzw. jedenfalls nicht finanziell auf derartige „Klientel“ angewiesen ist, denn es fahren auch Dealer häufig noch PKWs […])“. Die Annahme auf S. 107 unten des Gutachtens, der Kläger werde sich zukünftig von im Drogenmilieu agierenden Personen fernhalten, erscheint vor diesem Hintergrund ungesichert.
Soweit das Gutachten (vgl. S. 111 f.) – ähnlich wie die Vollzugsplanung der JVA (vgl. Vollzugsplan v. 28.06.2017, Bl. 475 d. Ausländerakte, und Fortschreibung vom 18.12.2017, Bl. 554 d. Ausländerakte) – zur Vermeidung erneuter Straffälligkeit einen durch Arbeit strukturierten Tagesablauf für bedeutsam hält, kann der vom Kläger derzeit ausgeübte „Minijob“ dies schon aufgrund des geringen Umfangs von 20 Stunden im Monat (vgl. § 5 des Arbeitsvertrags vom 16.03.2020) nicht gewährleisten. Selbst wenn der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschildert hat, über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus in dem Betrieb des Bruders aushilft, handelt es sich insoweit eher um eine Unterstützung aus familiärer Verbundenheit als um eine geregelte Erwerbstätigkeit mit festen Strukturen.
(5) Soweit die Gutachterin schließlich auf S. 133 des Gutachtens eine Strafrestaussetzung zur Bewährung auch deswegen befürwortet, weil „der korrektive bzw. therapeutische Benefit bzw. die Verbesserungen der Legal- und Gefährlichkeitsprognose, die bei weiterer Fortführung des Vollzugs fürderhin für ihn ggf. noch zu erzielen wären […] letztlich marginal“ seien, ist dies eine für die ausweisungsrechtliche Prognose irrelevante Erwägung.
(6) Mit dieser Würdigung des Prognosegutachtens bei der Feststellung, ob vom Kläger eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 -, juris Rn. 18 – 25. Die dortigen Ausführungen zu den Anforderungen an eine Abweichung der ausweisungsrechtlichen Gefahrenprognose von der strafvollstreckungsrechtlichen Prognose erfolgten nicht im Zusammenhang mit der Frage, wann eine „(schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit“ im Sinne des § 53 Abs. 1, 3 AufenthG vorliegt, sondern im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 18). Dort wird der Senat diese Maßstäbe anwenden (s.u. Ziff. 2. b) bb) (1)).
b) Die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger erneut mit erheblichen Mengen Heroin und Kokain handeln und sich dabei ggfs. auch wieder bewaffnen wird, begründet eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der Gesetzgeber stuft solche Taten als Verbrechen ein; das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge weist im Regelstrafrahmen sogar eine Mindeststrafe von 5 Jahren auf (vgl. § 30a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Der Kläger wurde für die erste Anlasstat, bei der das Landgericht einen minder schweren Fall annahm, zu einer Einzelstrafe von 3 Jahren und
6 Monaten und für die zweite Tat zu einer Einzelstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Angesichts der verheerenden Auswirkungen, die illegale Betäubungsmittel für Leben und Gesundheit der Bevölkerung haben, ist eine konsequente Vorgehensweise der Behörden gegen Personen, die diese Substanzen verbreiten, gerechtfertigt; daher wiegt das durch solche Straftaten begründete Interesse an der Aufenthaltsbeendigung schwer (st. Rspr. des EGMR, vgl. z.B. Urt. v. 12.1.2010 – 47486/06 –, Khan ./. UK, Ziff. 40 - https://hudoc.echr.coe.int/eng#{"itemid":["001-96587"]}). Auch Art. 83 Abs. 1 AEUV zählt den illegalen Drogenhandel zur besonders schwerwiegenden Kriminalität.
2. Die Ausweisung des Klägers ist für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. "Unerlässlich" in diesem Sinne ist eine Ausweisung, wenn sie verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21), d.h. wenn das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Ausländers überwiegt.
a) Auf die in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilte Frage, ob die gesetzlichen Typisierungen der §§ 54 und 55 AufenthG bei Ausländern mit einem Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 zur Anwendung gelangen (verneinend OVG N- W, Urt. v. 12.07.2017 – 18 A 2735/15, juris Rn. 40; bejahend OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 17.07.2020 – 11 N 24.18, juris Rn. 15), kommt es vorliegend nicht an. Da beim Kläger sowohl besonders schwerwiegende Ausweisungs- als auch besonders schwerwiegende Bleibeinteressen vorliegen (vgl. einerseits § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie andererseits § 55 Abs. 1 Nr. 1, 4 AufenthG) und eine rein arithmetische Bilanzierung nicht zulässig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2020 – 2 B 105/20, juris Rn. 25), wären diese Abwägungsdirektiven hier selbst dann, wenn sie anwendbar sein sollten, im Ergebnis unergiebig.
b) Entscheidend ist die umfassende, einzelfallbezogene Interessenabwägung, die insbesondere unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 8 EMRK zu erfolgen hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 21). Diese Abwägung geht hier zuungunsten des Klägers aus. Die Ausweisung verletzt insbesondere nicht sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK.
aa) Die Ausweisung des Klägers greift in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK ein. Der Begriff des „Privatlebens” i.S.v. Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99, Üner ./. NL, juris Rn. 59; OVG Bremen, Beschl. v. 17.01.2019 - 1 B 333/18 -, juris Rn. 19). Darüber hinaus schützt Art. 8 EMRK mit dem
Begriff des „Familienlebens“ die Beziehung von Ehegatten zueinander und von Eltern zu ihren Kindern (vgl. Meyer-Ladewig/ Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/ Nettesheim/ von Raumer, EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 54, 56 m.w.N.). Der Kläger hält sich nahezu sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland auf. Seine Geschwister, seine Mutter, seine Ehefrau und seine Kinder leben hier. Damit führt er in Deutschland ein von Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben.
bb) Die Ausweisung des Klägers ist von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist.
Bei der Prüfung, ob eine Ausweisung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und verhältnismäßig ist, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgende Kriterien zu berücksichtigen: Die Art und Schwere der begangenen Straftat; die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat; die familiäre Situation; ob ein Partner bei der Begründung der Beziehung Kenntnis von der Straftat hatte; das Interesse und das Wohl eventueller Kinder, insbesondere deren Alter; der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden; die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten; die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat; die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland und zum Bestimmungsland (vgl. EGMR (GK), Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1281 – Rn. 57 f.]; OVG Bremen, Beschl. v. 12.03.2020 – 2 B 19/20, juris Rn. 26). Ausländer, die – wie der Kläger – als Kleinkinder eingereist sind, in Deutschland aufgewachsen sind und nahezu ihr gesamtes Leben hier verbracht haben, genießen zwar keinen absoluten Ausweisungsschutz (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 54]; Urt. v. 18.10.2006 – 46410/99 -, Üner ./. NL, NVwZ 2007, 1279 [1282 – Rn. 66]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschl. v. 25.8.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24). Ihre Ausweisung bedarf sehr gewichtiger Gründe (vgl. EGMR, Urt. v. 13.10.2011, - 41548/06 -, Trabelsi ./. D, EuGRZ 2012, 11 [15 – Rn. 55]; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund kann sich das Ausweisungsinteresse in einem Fall wie dem Vorliegenden nur dann gegenüber dem Bleibeinteresse durchsetzen, wenn das Risiko der Begehung neuer Straftaten über das „ernsthafte Drohen“ hinausgeht, das zum Überschreiten der Mindestschwelle einer Gefahr im Sinne des § 53
Abs. 1, 3 AufenthG erforderlich ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24 entwickelten Maßstäbe geboten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 32). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonderes schwer, lässt sich nach dieser Rechtsprechung eine ausweisungsrechtlich relevante (sprich: das Bleibeinteresse überwiegende) Wiederholungsgefahr nur dann bejahen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, etwa wenn Ausländerbehörde oder Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben haben, welches eine Abweichung zulässt, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen.
(1) Vorliegend lassen die vom Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten auch unter Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens, seiner gegenwärtigen sozialen Situation und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Der Senat ist der Auffassung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Kläger erneut in erheblichem Umfang mit Heroin und/ oder Kokain handelt und sich dabei bewaffnet (s.o. Ziff. 1). Der Senat folgt nicht der Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass das Rückfallrisiko gering sei. Die Strafvollstreckungskammer hat sich in ihrem Beschluss maßgeblich auf das von ihr eingeholte Prognosegutachten gestützt. Dieses Gutachten ist indes – wie oben unter Ziff. 1 a) dd) ausgeführt – in wesentlichen Teilen nicht nachvollziehbar.
(2) Das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahr durch eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers überwiegt dessen Interesse an einem weiteren Verbleib in Deutschland.
α) Aus der Beziehung zu seinen Kindern und dem Gebot der Berücksichtigung des Kindeswohls kann der Kläger im vorliegenden Fall kein Bleibeinteresse von überwiegendem Gewicht ableiten.
Von seinen vier Kindern beruft sich der Kläger nur auf die beiden jüngsten. Eine grundrechtlich relevante Beziehung zu den beiden älteren Kindern trägt er weder vor noch gibt es dafür andere Anhaltspunkte.
Zu der 2014 geborenen Tochter B. unterhält der Kläger aktuell keine Beziehung. Zwar hatte er vor seiner Inhaftierung nahezu täglichen (Besuchs-)Kontakt zu ihr und auch zu Beginn seiner Haftstrafe hatte ihn die Kindsmutter für eine halbe Stunde pro Monat mit dem Kind besucht. Seit circa 2017 gab es jedoch keinen Kontakt mehr zu B. (vgl. S. 14 f., 19 des familienpsych. Gutachtens v. 28.10.2020). Die Gutachterin kam nach ausführlicher Untersuchung der Verhältnisse zu dem Ergebnis, dass der Kläger für B. keine wichtige Bezugsperson darstelle und dass diese ihn (bis auf seinen Namen und ein Bild, das ihr einmal gezeigt worden ist) überhaupt nicht kenne. Es sei derzeit „keine schützenswerte Beziehung zwischen B. und dem Kindsvater anzunehmen“ (S. 48 f. des familienpsych. Gutachtens). Die Gutachterin führt ferner nachvollziehbar aus, dass der von B. geäußerte Wunsch, den Kläger kennenzulernen, mangels Erfüllung der Kriterien Zielorientierung, Intensität und Stabilität kein beachtlicher Kindeswille sei (vgl. S. 58 f. des familienpsych. Gutachtens). Aktuell hält die Gutachterin Umgang zwischen dem Kläger und B. sogar für kindeswohlgefährdend (vgl. S. 71 d. Gutachtens), da er Kläger in allen Bereichen die untere Schwelle der Erziehungsfähigkeit unterschreite (vgl. S. 61 ff. d. Gutachtens).
Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger eine Beziehung zu B. aufbauen möchte. Er hat versucht, ihr Briefe und Geschenke zu schicken, und vor dem Familiengericht wurde entsprechend der Empfehlungen des Gutachtens das Übersenden eines Briefes an B. alle zwei Wochen vereinbart, an das sich ab August 2021 bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere dem regelmäßigen Aufsuchen einer Erziehungsberatung durch den Kläger) ein begleiteter Umgang von einmal 45 Minuten pro Quartal anschließen soll. Briefkontakt könnte der Kläger indes auch aus der Türkei zu B. halten. Ein persönlicher Umgang mit ihr wäre selbst dann, wenn der Kläger in Deutschland bleiben sollte, mit vielen Unsicherheiten behaftet und hätte, wenn er ab August 2021 zustande kommen sollte, auf absehbare Zeit mit 45 Minuten pro Quartal unter Begleitung nur einen sehr geringen Umfang und eine sehr geringe Intensität.
Zu der jüngsten Tochter A. hatte der Kläger seit ca. 4 bis 5 Monaten keinen Kontakt mehr. Zwei Schreiben der Kindsmutter vom 14.01.2020 und 06.03.2020 und ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist allerdings zu entnehmen, dass sich der Kläger von A. Geburt im Dezember 2019 bis circa August 2020 um sie gekümmert sowie Mutter und Kind im Alltag unterstützt hat, auch wenn er nicht mit ihnen zusammenlebte und es kurze Phasen gab, in denen er vorübergehend keinen Kontakt hielt. Er besitzt das gemeinsame Sorgerecht für A. und betreibt ein familiengerichtliches Umgangsverfahren. Einige Tage vor der mündlichen Verhandlung des Senats im vorliegenden Verfahren haben sich der Kläger und die Kindsmutter außergerichtlich verständigt, dass der Kläger fortan
wieder Umgang mit A. haben soll. Nach Aussage der Kindsmutter soll es sich um begleiteten Umgang handeln, dessen Einzelheiten noch mit dem Jugendamt abgestimmt werden müssen. Die Angaben der Kindsmutter zum wechselhaften Interesse des Klägers am Umgang mit A. in der Vergangenheit sind glaubhaft. Die Zeugin hat ein ausgewogenes Bild vom Kläger als Vater gezeichnet. Sie hat nicht nur negative, sondern auch positive Aspekte (etwa, dass er sich bis August 2020 phasenweise gut um A. gekümmert hat) geschildert. Ihre Aussage lässt es nach Auffassung des Senats als unsicher erscheinen, ob sich im Falle eines Verbleibs des Klägers in Deutschland zwischen ihm und A. eine enge und stabile Vater-Tochter-Beziehung entwickeln würde. Verstärkt werden diese Zweifel durch den Umstand, dass dies dem Kläger bislang auch bei keinem seiner drei älteren Kinder gelungen ist.
Angesichts dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers in Deutschland das Wohl von B. oder A. in einem Ausmaß beeinträchtigen würde, das das öffentliche Interesse an der Unterbindung eines erneuten bewaffneten Handeltreibens mit Kokain und Heroin überwiegt.
β) Gewichtiger ist die Beziehung des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau. Deren Gewicht wird nicht dadurch vermindert, dass die Ehe erst nach der Ausweisung und mithin zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als die Ehegatten nicht mehr auf ein Zusammenleben in Deutschland vertrauen konnten. Denn die Beziehung besteht in nichtehelicher Form bereits seit 2010. Allerdings gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehegatten in besonderer Weise aufeinander angewiesen sind. Beide sind mit 46 (der Kläger) bzw. 32 (seine Ehefrau) Jahren im mittleren Alter. Der Kläger leidet zwar seit seiner Kindheit am sogenannten „Mittelmeerfieber“; ihm wurde deshalb ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Eine sich daraus ergebende besondere Hilfsbedürftigkeit ist jedoch nicht ersichtlich. Die JVA hat ihn als arbeits- und sportfähig sowie als vollzugstauglich eingestuft (vgl. Bl. 122 d. VG-Akte); aus den Vollzugsplänen ergibt sich nicht, dass er besonderer Hilfe im Haftalltag bedurfte. Das Gesundheitsamt hat ihm bescheinigt, zumindest stundenweise leichte bis mittelschwere Arbeiten ausführen zu können (vgl. Bl. 608 d. Ausländerakte). Das psychiatrische Attest vom 18.12.2020 enthält ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen besonderen Unterstützungsbedarf im Alltag. Als er dem Senat in der mündlichen Verhandlung seinen Alltag beschrieben hat, hat der Kläger nichts berichtet, was auf eine Hilfsbedürftigkeit hindeutet. In wirtschaftlicher Hinsicht ist seine Ehefrau aufgrund ihrer eigenen Berufstätigkeit von ihm unabhängig. Ferner hat die Beklagte die Ausweisung auf lediglich drei Jahre befristet, so dass eine Perspektive für ein erneutes Zusammenleben in Deutschland in absehbarer Zeit besteht. In der Zwischenzeit kann der Kontakt durch Fernkommunikation und Besuche der Ehefrau in der Türkei aufrechterhalten
werden. Vor diesem Hintergrund muss das Interesse der Eheleute an einer unterbrochenen Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in Deutschland hinter dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer schwerwiegender Straftaten des Klägers zurückstehen.
γ) Bezüglich der Beziehungen des Klägers zu seiner Mutter und seinen Geschwistern hat der Kläger erstinstanzlich vorgetragen, dass er sich um seine kranke Mutter und seinen kranken Bruder kümmere und „grundsätzlich zukünftig die Pflege“ übernehmen möchte. Weder dort noch im Berufungsverfahren hat er jedoch konkret beschrieben, welche Art von Pflege er leistet und welche Folgen für den Bruder und die Mutter eintreten würden, wenn er dies nicht mehr tun könnte. Als er dem Senat in der mündlichen Verhandlung seinen Alltag beschrieben hat, hat er nur geschildert, die Mutter abends zu besuchen und mit ihr Tee zu trinken. Bezüglich des Bruders hat er nur geschildert, ihm beim Betrieb der Selbsthilfewerkstatt, um die der Bruder sich krankheitsbedingt nicht viel kümmern könne, zu helfen. Daher vermag der Senat nicht erkennen, dass eine Beendigung des Aufenthalts des Klägers in Deutschland für seine Mutter oder seinen Bruder so schwerwiegende Folgen nach sich ziehen würde, dass das öffentliche Interesse an der Unterbindung eines erneuten bewaffneten Handeltreibens mit harten Drogen dahinter zurückstehen muss.
Bezüglich der anderen in Deutschland lebenden Verwandten wurden von vornherein keine Elemente einer Abhängigkeit geltend gemacht, die über die üblichen gefühlsmäßigen Bindungen unter volljährigen Verwandten hinausgehen. Sie sind daher nicht von entscheidendem Gewicht (vgl. EGMR, Urt. v. 17.4.2003, - 52853/99 -, Yilmaz ./. D, NJW 2004, 2147 [2148 – Rn. 44]).
Dass der Kläger auf die Lebenshilfe seiner Verwandten angewiesen ist, ist nicht ersichtlich (s. o. unter β).
δ) Allerdings hat der Kläger quasi sein gesamtes Leben in Deutschland verbracht, wobei sein Aufenthalt bis zur Ausweisung durchgehend rechtmäßig war und er von 1991 bis zur Ausweisung einen unbefristeten Aufenthaltstitel besaß. Er verfügt in Bremerhaven über vielfältige soziale Kontakte und betrachtet diese Stadt als sein „Zuhause“ (vgl. S. 30 des von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Prognosegutachtens). Das Verlassen der Schule ohne Abschluss und die weitgehend misslungene wirtschaftliche Integration sollen dem Kläger vorliegend nicht entgegengehalten werden. Der Senat unterstellt insoweit zu seinen Gunsten, dass dies zu einem wesentlichen Teil auf der Erkrankung am sogenannten „Mittelmeerfieber“ und der damit einhergehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit beruht.
Die Türkei ist dem Kläger nur aus früheren Familienurlauben bekannt, die mit dem Tod des Vaters vor circa 28 Jahren geendet haben (vgl. die Angaben im Diagnoseverfahren der JVA v. 28.06.2017, Bl. 467 d. Ausländerakte). Ob er im Falle einer Aufenthaltsbeendigung Kontakt zu dort lebenden Verwandten aufnehmen könnte, ist zumindest ungewiss. Daher wird eine Integration in der Türkei eine große Herausforderung darstellen. Allerdings ist der Senat überzeugt, dass der Kläger ausreichend Türkisch spricht, um sich im Alltag verständigen zu können. Der Kläger hat selbst angegeben, dass seine Mutter nur wenig Deutsch spricht. Da der Kläger bei ihr aufgewachsen ist und bis heute eine enge Beziehung zu ihr unterhält, wäre es lebensfremd anzunehmen, dass er ihre Sprache nicht auf einem für Alltagsgespräche ausreichenden Niveau beherrscht. Der von der Strafvollstreckungskammer bestellten Gutachterin hat der Kläger erklärt, dass man bei den Besuchen der Mutter in der JVA „schnell wieder ins Türkische“ gefallen sei, was zu Problemen mit den Aufsichtsbeamten geführt habe (vgl. S. 60 des Gutachtens). Auf Vorhalt des Senats hat er dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass er gemeint habe, seine Mutter habe häufig Türkisch reden wollen. Dies überzeugt insofern, als der perfekt Deutsch sprechende Kläger sicherlich keinen Anlass hatte, von sich aus in die türkische Sprache zu wechseln. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, ob er ein Gespräch auf Türkisch führen kann. Für alltagstaugliche türkische Sprachkenntnisse spricht ferner, dass der Kläger gegenüber der von der Strafvollstreckungskammer bestellten Gutachterin ausgeführt hat, dass er einspringe, wenn „in der Haft mal ganz akut Bedarf sei, etwas schnell zu dolmetschen“ (vgl. S. 65 f. d. Gutachtens). Dies hat er in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach bestätigt und lediglich ergänzt, dass er gedolmetscht habe, so gut er es eben konnte. Nach Auffassung des Senats ist dieser Vorgang nur erklärlich, wenn der Kläger zumindest für einfache Gespräche ausreichende Sprachkenntnisse hat. Würde er wirklich nur bruchstückhaft türkisch sprechen, wäre nicht nachvollziehbar, dass man ausgerechnet auf ihn zurückgriff, wenn in der Haft spontan ein Dolmetscher benötigt wurde.
Schwierig gestalten wird sich wegen der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers allerdings die Arbeitsaufnahme in der Türkei. Da der Kläger über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kommen für ihn vor allem einfache Helfertätigkeiten in Betracht. Nach einem Bericht des Gesundheitsamtes vom 15.10.2003 kann der Kläger indes nur stundenweise leichter bis maximal mittelschwerer Arbeit nachgehen, wobei Tätigkeiten bei nasskalter Witterung im Freien bzw. mit starkem Temperaturwechsel zu vermeiden sind. Selbst bei solchen Tätigkeiten könne es zu Fehlzeiten kommen (Bl. 608 d. Ausländerakte). Es erscheint daher ernsthaft möglich, dass der Kläger in der Türkei – wie auch schon in Deutschland – seinen Lebensunterhalt nicht durch Erwerbstätigkeit sichern können wird.
Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger in Deutschland erneut in erheblichem Umfang mit Kokain und/ oder Heroin handelt, dadurch Leib und Leben vieler Menschen gefährdet und sogar bereit ist, sich zur Absicherung seiner kriminellen Geschäfte zu bewaffnen, ist es jedoch zumutbar, ihn auf die Inanspruchnahme von öffentlichen Fürsorgeleistungen in der Türkei zu verweisen. Zwar gibt es in der Türkei keine dem deutschen Recht vergleichbare Sozialhilfe. Für Bedürftige werden jedoch auf Grundlage der Gesetze Nr. 3294 und Nr. 5263 Sozialleistungen gewährt, wobei anspruchsberechtigt u.a. türkische Staatsangehörige sind, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 24.08.2020, S. 25). Leistungen werden gewährt in Form von Nahrungsmitteln, Heizmaterial, Unterkunft, Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besonderen Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (VG München, Beschl. v. 12.06.2020 – M 1 S 20.30514, juris Rn. 29; vgl. zu den Sozialleistungen in der Türkei auch schon das Verwaltungsgericht im asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers im Beschluss vom 19.01.2021, S. 12 f., Bl. 185 f. der OVG-Akte im vorliegenden Verfahren). Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in der Türkei voraussichtlich einen niedrigen Lebensstandard haben wird, der unter dem Niveau liegt, über das er derzeit in Deutschland verfügt. Da er seine Grundbedürfnisse aber durch die vorgenannten Sozialleistungen sichern kann, ist ihm dies angesichts der von ihm ausgehenden Gefahr zuzumuten. Zudem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt, dass er derzeit finanzielle Unterstützung von seiner Mutter und seiner Schwester erhalte. Gründe, wieso diese Unterstützung nicht fortgeführt werden könnte, wenn er sich in der Türkei befindet, hat er nicht genannt und sind auch nicht ersichtlich.
Vom Bereich der Erwerbstätigkeit abgesehen, werden die Erkrankungen keine besonderen Schwierigkeiten für ein Leben des Klägers in der Türkei aufwerfen. Wegen des Mittelmeerfiebers nimmt der Kläger keine regelmäßigen Medikamente, sondern allenfalls bei Bedarf handelsübliche Schmerzmittel wie Ibuprofen oder Paracetamol ein. Vor allem bleibt er im Falle eines Schubs für einige Tage im Bett und schont sich. Diese Möglichkeiten stehen ihm auch in der Türkei zur Verfügung. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist auch in der Türkei möglich; ferner sind seit dem 01.01.2012 alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei – d.h. nach seiner Rückkehr dorthin auch der Kläger – obligatorisch
krankenversichert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 24.08.2020, S. 25 f.).
ε) Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG besteht, weil dem Kläger in der Türkei Folter und/ oder Inhaftierung wegen einer ihm von den dortigen Behörden unterstellten Nähe zur PKK droht, kann im Ausweisungsverfahren nicht geprüft werden. Mit diesem Vortrag macht der Kläger materiell Gründe für eine Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz geltend. Aber selbst für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG wäre inzwischen das Bundesamt zuständig, denn der Kläger hat im Oktober 2019 einen Asylantrag gestellt (§ 24 Abs. 2 AsylG). Ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung seines Vorbringens durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt hat er nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 30.17, juris Rn. 22 f.; BVerwG, Urt. v. 09.06.2009 – 1 C 11/08 -, NVwZ 2009, 1432 [1436 Rn. 34]; BVerwG, Beschl. v. 03.03.2006 – 1 B 126/05 – NVwZ 2006, 830 [831 Rn. 3 und 7]; OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 12). Die ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge die dem Ausländer in seinem Heimatstaat drohenden Nachteile insbesondere für Freiheit, Leib und Leben in den Abwägungsvorgang bei der Ausweisung einzubeziehen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.05.1990 – 1 B 84/90, juris Rn. 8; Urt. v. 01.12.1987 – 1 C 29/85, juris Rn. 19), stammt aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AsylVfG vom 26.06.1992. Damals bestand eine Zuständigkeit des Bundesamtes für die Feststellung solcher zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse noch nicht. Diese Rechtsprechung ist mithin überholt, soweit die dem Ausgewiesenen im Heimatstaat drohenden Nachteile ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder – falls deren Feststellung in die Zuständigkeit des Bundesamtes fällt – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen.
Das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG hätte im Übrigen lediglich zur Folge, dass der tatsächliche Aufenthalt des Klägers in Deutschland nicht zwangsweise beendet werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 48). Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung würde sie sich dagegen – anders als die Zuerkennung eines Schutzstatus nach §§ 2, 3 oder 4 AsylG, die gem. § 53 Abs. 3a und 3b AufenthG einen besonderen Ausweisungsmaßstab begründet – nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl sogar zu seinem Nachteil auswirken. Denn eine konkrete Beeinträchtigung seines Bleibeinteresses durch eine die Ausweisung vollziehende Abschiebung würde dann auf absehbare Zeit nicht drohen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18, juris Rn. 28; s.a. VGH B-W, Beschl. v. 23.06.2020
– 11 S 990/19, juris Rn. 40). Die Ausweisung würde in einem solchen Fall nur noch das – legitime – Ziel verfolgen, den Aufenthaltsstatus des Klägers zu verschlechtern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16, juris Rn. 48 aE; Urt. v. 25.07.2017 – 1 C 12.16, juris Rn. 23).
Allerdings ist in die Interessenabwägung bei einer Ausweisung die drohende Beeinträchtigung von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat einzustellen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet sind, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1987 – 1 C 29/85, juris Rn. 19). Die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Reintegration im Heimatland ist – neben den kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat – von Bedeutung für die Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 8 EMRK (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.01.2020 - 2 BvR 690/19, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10, juris Rn. 36). Schwierigkeiten, auf die der Ausländer im Heimatland treffen würde, sind daher zu seinen Gunsten in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, wenn sie unterhalb der Schwelle eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60 AufenthG liegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 14; VG Oldenburg, Urt. v. 14.11.2012 – 11 A 3061/12, juris Rn. 27). Hat das Bundesamt (soweit es nach dem AsylG zuständig ist) noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom Ausländer befürchteten zielstaatsbezogenen Nachteile tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und in rechtlicher Hinsicht ein Abschiebungshindernis nach § 60 AufenthG begründen, ist dieser Vortrag bei der ausweisungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten des Ausländers zu berücksichtigen, wenn es zumindest denkbar erscheint, dass die Nachteile unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG bleiben und daher als bloße „Reintegrationsschwierigkeiten“ einzuordnen sein könnten. Denn ansonsten könnte die Situation eintreten, dass die Ausländerbehörde und die Gerichte im Ausweisungsverfahren die dem Betroffenen im Zielstaat nach seinem Vortrag drohenden Nachteile als geeignet ansehen, ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG zu begründen, und sie daher bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht lassen, während später das Bundesamt und die Gerichte im asylrechtlichen Verfahren diese Nachteile zwar als tatsächlich drohend, aber nicht gravierend genug für ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG einstufen. Den Ausländer dann auf ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens nach § 51 VwVfG zu verweisen, würde das Verfahren unnötig in die Länge ziehen und verkomplizieren. Bei der Berücksichtigung zielstaatsbezogener Nachteile im Rahmen der Ausweisung ist allerdings – um die Abgrenzung zur Zuständigkeit des Bundesamtes zu wahren – zu unterstellen, dass diese Nachteile ihrer Art und Schwere nach nicht die
Schwelle zu einem vom Bundesamt festzustellenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot überschreiten würden.
Vorliegend hat das Bundesamt den Asylantrag des Klägers und seinen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 02.01.2020 abgelehnt sowie festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist jedoch noch nicht bestandskräftig. Der Senat hat die Auswirkungen, die die Erkrankungen des Klägers bei einer Rückkehr in die Türkei voraussichtlich in gesundheitlicher und ökonomischer Hinsicht hätten, unter dem Gesichtspunkt der Reintegrationsschwierigkeiten in die Abwägung eingestellt (s.o. δ). Nicht sinnvoll möglich ist es dagegen, den Vortrag des Klägers zu drohender Verhaftung und Misshandlung durch Sicherheitskräfte in der Türkei wegen seiner Mitwirkung bei prokurdischen Veranstaltungen und Demonstrationen sowie wegen des Auffindens seines Passes bei einem verstorbenen kurdischen Kämpfer in den 1990er Jahren unter der Prämisse in die ausweisungsrechtliche Abwägung einzustellen, dass sie nicht die Schwelle eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG erreichen würden. Denn es kommt nicht ernsthaft in Betracht, dass solche Nachteile – wenn sie in tatsächlicher Hinsicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen sollten – in rechtlicher Hinsicht unterhalb der Schwelle des § 60 AufenthG bleiben und daher bloße „Reintegrationsschwierigkeiten“ darstellen könnten.
3. Das noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren steht der Ausweisung nicht entgegen. Denn die vom Bundesamt nach Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erlassene Abschiebungsandrohung ist infolge des negativen Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen im asylrechtlichen Eilverfahren (2 V 2473/20) vom 19.01.2021 vollziehbar geworden (vgl. § 54 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG, § 75 Abs. 1, § 36 AsylG).
III. Der Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Beklagte ist nicht zu verpflichten, über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, da sie insoweit rechtsfehlerfrei eine Frist von 3 Jahren festgesetzt hat.
1. Allerdings hat der Kläger sein Begehren zutreffend als Verpflichtungsantrag, gerichtet auf eine neue Entscheidung der Beklagten nach § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AufenthG, formuliert, und nicht als Anfechtungsantrag, gerichtet auf eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Gericht (so wohl auch Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Ufl. 2020, § 11 AufenthG Rn. 131; a.A. VGH Baden-Württemberg,
Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19, juris Rn. 19 f., 31). Zwar handelt es sich bei dem Einreise- und Aufenthaltsverbot seit der zum 21. August 2019 in Kraft getretenen Neufassung des § 11 AufenthG um einen gegenüber der Ausweisung selbständigen Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, aaO., juris Rn. 18), der somit grundsätzlich eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann. Jedoch ist es aus materiell- rechtlichen Gründen ausgeschlossen, das Einreise- und Aufenthaltsverbot gerichtlich aufzuheben, wenn nicht auch die Ausweisung, die Anlass für das Verbot war, aufgehoben wird oder wurde. Die gerichtliche Aufhebung eines an eine Ausweisung anknüpfenden Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt daher im Wesentlichen nur in den Fällen in Betracht, in denen sich die Anfechtungsklage im Wege der objektiven Klagehäufung gegen beide Maßnahmen richtet und das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Ausweisung rechtswidrig ist. Würde dagegen ein in Verbindung mit einer rechtmäßigen Ausweisung angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot allein wegen einer zu langen Befristung vom Gericht aufgehoben, würde dies den gesetzeswidrigen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG) Zustand herbeiführen, dass eine rechtmäßige Ausweisung ohne korrespondierendes Einreise- und Aufenthaltsverbot existiert. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 11 Abs. 4 AufenthG eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch die Behörde ausdrücklich vorsieht. Diese Vorschrift regelt den Fall, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot seinen Zweck erfüllt hat oder – insbesondere wegen der mittlerweile verstrichenen Zeit – unverhältnismäßig geworden ist und daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird; es handelt sich um ein Äquivalent zur früheren Befristung der Sperrwirkung „auf Null“ (vgl. Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 11 Rn. 83). Eine gerichtliche Aufhebung aufgrund einer Anfechtungsklage würde dagegen nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen ex tunc wirken (vgl. Schüberl-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 5) und stünde somit, wenn die Ausweisung aufrechterhalten bleibt, im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Betroffene, der die festgesetzte Frist für zu lang hält, ist daher darauf zu verweisen, die Verpflichtung der Ausländerbehörde zur (je nach Fallgestaltung) erneuten Festsetzung (§ 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 AufenthG) bzw. Verkürzung der Frist (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 AufenthG) oder zur (ex nunc) Aufhebung (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 AufenthG) des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beantragen. Dies ermöglicht ihm effektiven Rechtsschutz.
Vorliegend ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 3 Jahre nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Die festgesetzte Frist schöpft diesen Rahmen nur zu circa einem Drittel aus. Bei ihrer Bemessung hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid die Schwere der Straftaten und
die erhebliche Wiederholungsgefahr, den langen rechtmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland, seine Einreise als Baby, sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht sowie seine familiären und sozialen Kontakte in Deutschland eingestellt. Nach der Geburt der jüngsten Tochter hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2020 an das Verwaltungsgericht ihre Ermessenserwägungen ergänzt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohl seiner Kinder befürchten lässt, während bei seiner Anwesenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit die erneute Begehung von Schwerverbrechen aus dem Bereich der Drogenkriminalität zu befürchten ist, erscheint die festgesetzte Frist nicht als unverhältnismäßig.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang vom Betroffenen geltend gemachte Nachteile im Heimatstaat, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Gewährung subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu begründen, bei der Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigen sind, hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Das Urteil kann durch Revision angefochten werden.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich), schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel