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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.03.2022 – 2 B 253/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 253/22 VG: 4 V 1328/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. März 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. September 2022 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.08.2022 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schelz zur Vertretung beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und die Wiederherstellung seiner Klage gegen die Androhung der Vollstreckung dieses Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea und zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültigen Reisepass und ohne Visum nach Deutschland eingereist. Am 24.08.2021 meldete er sich bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Mit Bescheid vom 21.09.2021 beendete das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller nach qualifizierter Inaugenscheinnahme als volljährig einschätzte. Hiergegen legte der Antragsteller einen Widerspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht anordnete, da es Zweifel an der Alterseinschätzung des Jugendamtes hegte. Der Antragsteller wurde erneut vorläufig in Obhut genommen. Nachdem ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass der Antragsteller mindestens 19 Jahre alt ist, wurde sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 zurückgewiesen und die vorläufige Inobhutnahme endgültig beendet. Bereits am 23.11.2021 hatte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller mit einer Äußerungsfrist von einer Woche zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Mit Schreiben vom 07.12.2021 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn und teilte dem Migrationsamt mit, der Antragsteller befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen einer Erkrankung, die der Verteilung entgegen stehe. Es werde um Fristverlängerung gebeten, um entsprechende Nachweise einreichen zu können. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht mehr; Unterlagen wurden nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 05.08.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in
3 Bochum zu, forderte ihn auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben und drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an. Die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung wurde angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller am 15.08.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Inhaltlicher Vortrag ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 09.09.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 15.09.2022, hat das Verwaltungsgericht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung und die Zwangsandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. Mit seiner am 29.09.2022 erhobenen und am 13.10.2022 begründeten Beschwerde verweist der Antragsteller darauf, dass er sich seit dem 05.10.2022 in Bremen wegen akuter Suizidalität in stationärer Behandlung befinde. Nachdem er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfahren habe, habe sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, da er Angst vor dem Verlust seiner sozialen Strukturen in Bremen habe. Er habe versucht, sich mit einem Messer das Leben zu nehmen. Ein Freund habe dies verhindern können; er (der Antragsteller) sei von der Polizei in die psychiatrische Klinik gebracht worden. Diese Entwicklungen seien nicht nur im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung, sondern auch im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung beachtlich, obwohl sie erst nach Veranlassung der Verteilung eingetreten sind. Die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG angeordnete Präklusionswirkung der Veranlassung der Verteilung für die Geltendmachung „zwingender Gründe“ wirke nicht in das gerichtliche Verfahren hinein. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehe insoweit nicht über § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hinaus. Schon dem Gesetzeswortlaut nach schließe der Umstand, dass zwingende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden, nur eine Berücksichtigung dieses Vortrags „bei“ der Verteilung aus, nicht aber eine Berücksichtigung im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Verteilungsentscheidung durch die Gerichte. Eine solche restriktive Auslegung sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, denn innerhalb der kurzen Anhörungsfristen vor dem Erlass des Verteilungsbescheides könnten die wenigsten Betroffenen die erforderlichen Nachweise für gesundheitliche Verteilungshindernisse beibringen. Jedenfalls ergebe sich in seinem Fall aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vollstreckungshindernis. Als unmittelbare Folge einer Vollstreckung der Verteilungsentscheidung sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid zu befürchten. Daher könne er nicht auf
4 die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen am Zielort der Verteilung verwiesen werden. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt bezüglich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos und hat hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung Erfolg. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung ist nicht anzuordnen. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keine „zwingenden Gründe“ gegen eine Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Ein ärztliches Attest zum Nachweis seiner Behauptung, gesundheitliche Gründe stünden der Verteilung nach Nordrhein-Westfalen entgegen, hat der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Berücksichtigung dieses Attests bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen. Denn § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass (nur) den vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesenen Gründe bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Dies schließt die Berücksichtigung späterer Nachweise im Gerichtsverfahren insoweit grundsätzlich aus, als es um die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung selbst geht. An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Die von der Beschwerde befürwortete Differenzierung zwischen dem behördlichen Verfahren – in dem nach Veranlassung der Verteilung vorgelegte Nachweise nicht mehr berücksichtigt werden können – und dem gerichtlichen Verfahren – in dem dies möglich sein soll – überzeugt nicht. Der Gesetzeswortlaut enthält für diese Unterscheidung keinen Anhaltspunkt. Anders als z.B. § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG keine „Unberührtheitsklausel“, die die Geltendmachung von gegenüber der Ausländerbehörde präkludiertem Vorbringen gegenüber dem Gericht zulässt. Der Versuch der Beschwerde, aus der Formulierung, den „vor Veranlassung der Verteilung“ nachgewiesenen Gründen sei „bei der Verteilung Rechnung zu tragen“, abzuleiten, bei der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der Verteilung seien auch später nachgewiesene Gründe zu berücksichtigen, führt nicht weiter. Aus dem Umstand, dass die Präklusion nach
5 § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in das gerichtliche Verfahren hineinreicht (vgl. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. Stand: 01.01.2023, § 82 Rn. 26 m.w.N.) kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass dies bei § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ebenso ist. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG über die allgemeine Regelung der Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung in § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht hinausgehen wollen, hätte es dieser speziellen Präklusionsvorschrift für das Verteilungsverfahren nicht bedurft. Zuzugeben ist der Beschwerde, dass die rechtzeitige Beibringung der Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung eine Herausforderung für die betroffenen Personen darstellt, insbesondere wenn es um gesundheitliche Gründe geht. Diesen Schwierigkeiten trägt die Rechtsprechung des Senats jedoch hinreichend Rechnung: Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung durch die Antragsgegnerin keine Nachweise für ein krankheitsbedingtes Verteilungshindernis vorgelegt. Er hat im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 07.12.2021 die Art seiner Erkrankung und die in Bremen erfolgende Behandlung noch nicht einmal konkret beschrieben. An der rechtzeitigen Beibringung ärztlicher Bescheinigungen war er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert. Zwar war die von der Ausländerbehörde im Anhörungsschreiben vom 23.11.2021 gesetzte Äußerungsfrist mit einer Woche sehr kurz. Zwischen dem Anhörungsschreiben und dem Erlass des Verteilungsbescheides lagen aber letztendlich circa acht Monate, in denen der
6 Antragsteller Nachweise für ein Verteilungshindernis hätte vorlegen können; zwischen seiner erstmaligen Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und dem Erlass des Verteilungsbescheides lag sogar fast ein Jahr. Diese Auslegung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG führt nicht dazu, dass in anderen als den oben genannten Fallgruppen die betroffenen Ausländer*innen schutzlos sind, wenn sie erst im Gerichtsverfahren nachweisen, dass der Verteilung gewichtige grundrechtlich geschützte Interessen entgegen stehen. Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, auf die Betroffenen aber trotzdem erheblichen faktischen Druck zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid benannten Aufnahmeeinrichtung ausübt (etwa durch zwangsweise Beendigung der Unterbringung in bremischen Aufnahmeeinrichtungen). Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die oder der Betroffene an ihrem oder seinem tatsächlichen Wohnort verbleiben kann, bis die Verteilungsentscheidung durch eine „Rückverteilung“ nach § 15a Abs. 5 AufenthG „korrigiert“ wurde. In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die „Rückverteilung“ zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt. 2. Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Zwangsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
7 Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung – wie hier – noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). Eine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr wäre bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilung des Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus dem Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Bremen-Ost vom 20.10.2022. Dieses Attest hat der Senat zu berücksichtigen, obwohl es erst am 20.10.2022 und damit drei Tage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (Montag, 17.09.2022, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist kann die Beschwerdebegründung noch ergänzt werden, soweit der zu ergänzende Grund innerhalb der offenen Frist bereits ausreichend ausgeführt wurde (Happ, in: Eyermann/, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 19; Kaufmann,in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. Stand 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. 11). Der Antragsteller hat bereits in der fristgerechten Beschwerdebegründung auf seinen stationären Klinikaufenthalt wegen akuter Suizidalität hingewiesen und den Umstand, dass er sich stationär im Krankenhaus befindet, durch eine „Liegebescheinigung“ nachgewiesen. Zugleich hat er angekündigt, umgehend eine Stellungnahme des behandelnden Arztes nachzureichen. Dies hat er eine Woche später getan. Aus diesem Attest ergibt sich, dass der Antragsteller am 05.10.2022 durch Polizei und Rettungsdienst in die Klinik gebracht und dort aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses nach § 16 BremPsychKG wegen Eigengefährdung mit Suizidalität bei Verdacht auf wahnhafte Störung notfallmäßig auf einer geschützten Station aufgenommen wurde. Mindestens bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes am 20.10.2022 befand er sich stationär in der Psychiatrie. Bis dahin habe sich der Antragsteller nicht von der Suizidalität distanzieren können und sei nicht absprachefähig gewesen; die Suizidalität wurde daher weiterhin als akut eingeschätzt. Es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungswahn sowie akustische Halluzinationen in kommentierendem Charakter. Genährt worden sei die Suizdialität durch die Androhung der Umverteilung nach Bochum. Das ausführliche Attest beruht auf den Beobachtungen und Befunden der behandelnden Ärzt*innen während fünfzehn Tagen stationärer Behandlung des Antragstellers. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort geschilderten Diagnosen und Einschätzungen nicht zutreffen. Aus den beiden später vorgelegten Attesten vom 24.02.2023 ergibt sich keine nachhaltige Verbesserung des
8 Gesundheitszustandes, auch wenn der Antragsteller mittlerweile aus der Klinik entlassen wurde und aktuell nicht suizidal ist. Aufgrund der Schwere des Vorfalls von Oktober 2022 ist nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller bei einer Durchsetzung der Verteilungsentscheidung mit Zwang erneut versuchen würde, sich zu suizidieren. Der Gesundheitszustand des Antragstellers würde sich mithin als unmittelbare Folge der Verteilung wesentlich verschlechtern. Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 – 18 B 1376/16, juris Rn. 10). Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet, weil insoweit die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung selbst – liegen auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 253/22 VG: 4 V 1328/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. März 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. September 2022 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.08.2022 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Schelz zur Vertretung beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und die Wiederherstellung seiner Klage gegen die Androhung der Vollstreckung dieses Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Guinea und zu einem unbekannten Zeitpunkt ohne gültigen Reisepass und ohne Visum nach Deutschland eingereist. Am 24.08.2021 meldete er sich bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen als unbegleiteter minderjähriger Ausländer. Mit Bescheid vom 21.09.2021 beendete das Jugendamt die vorläufige Inobhutnahme, da es den Antragsteller nach qualifizierter Inaugenscheinnahme als volljährig einschätzte. Hiergegen legte der Antragsteller einen Widerspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung das Verwaltungsgericht anordnete, da es Zweifel an der Alterseinschätzung des Jugendamtes hegte. Der Antragsteller wurde erneut vorläufig in Obhut genommen. Nachdem ein medizinisches Altersfeststellungsgutachten ergeben hatte, dass der Antragsteller mindestens 19 Jahre alt ist, wurde sein Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2022 zurückgewiesen und die vorläufige Inobhutnahme endgültig beendet. Bereits am 23.11.2021 hatte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen den Antragsteller mit einer Äußerungsfrist von einer Woche zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG angehört. Mit Schreiben vom 07.12.2021 bestellte sich sein jetziger Prozessbevollmächtigter für ihn und teilte dem Migrationsamt mit, der Antragsteller befinde sich in ärztlicher Behandlung wegen einer Erkrankung, die der Verteilung entgegen stehe. Es werde um Fristverlängerung gebeten, um entsprechende Nachweise einreichen zu können. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht mehr; Unterlagen wurden nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 05.08.2022 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung der Landes Nordrhein-Westfalen in
3 Bochum zu, forderte ihn auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben und drohte ihm die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbarem Zwang an. Die sofortige Vollziehung der Zwangsandrohung wurde angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller am 15.08.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Inhaltlicher Vortrag ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 09.09.2022, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 15.09.2022, hat das Verwaltungsgericht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die Verteilungsentscheidung und die Zwangsandrohung seien offensichtlich rechtmäßig. Mit seiner am 29.09.2022 erhobenen und am 13.10.2022 begründeten Beschwerde verweist der Antragsteller darauf, dass er sich seit dem 05.10.2022 in Bremen wegen akuter Suizidalität in stationärer Behandlung befinde. Nachdem er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts erfahren habe, habe sich sein psychischer Gesundheitszustand erheblich verschlechtert, da er Angst vor dem Verlust seiner sozialen Strukturen in Bremen habe. Er habe versucht, sich mit einem Messer das Leben zu nehmen. Ein Freund habe dies verhindern können; er (der Antragsteller) sei von der Polizei in die psychiatrische Klinik gebracht worden. Diese Entwicklungen seien nicht nur im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung, sondern auch im Hinblick auf die Verteilungsentscheidung beachtlich, obwohl sie erst nach Veranlassung der Verteilung eingetreten sind. Die in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG angeordnete Präklusionswirkung der Veranlassung der Verteilung für die Geltendmachung „zwingender Gründe“ wirke nicht in das gerichtliche Verfahren hinein. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehe insoweit nicht über § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG hinaus. Schon dem Gesetzeswortlaut nach schließe der Umstand, dass zwingende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden, nur eine Berücksichtigung dieses Vortrags „bei“ der Verteilung aus, nicht aber eine Berücksichtigung im Rahmen der nachträglichen Kontrolle der Verteilungsentscheidung durch die Gerichte. Eine solche restriktive Auslegung sei schon aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, denn innerhalb der kurzen Anhörungsfristen vor dem Erlass des Verteilungsbescheides könnten die wenigsten Betroffenen die erforderlichen Nachweise für gesundheitliche Verteilungshindernisse beibringen. Jedenfalls ergebe sich in seinem Fall aber aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Vollstreckungshindernis. Als unmittelbare Folge einer Vollstreckung der Verteilungsentscheidung sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bis hin zum Suizid zu befürchten. Daher könne er nicht auf
4 die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen am Zielort der Verteilung verwiesen werden. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt bezüglich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos und hat hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung Erfolg. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung ist nicht anzuordnen. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung keine „zwingenden Gründe“ gegen eine Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Ein ärztliches Attest zum Nachweis seiner Behauptung, gesundheitliche Gründe stünden der Verteilung nach Nordrhein-Westfalen entgegen, hat der Antragsteller erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Berücksichtigung dieses Attests bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung ausgeschlossen. Denn § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG bestimmt, dass (nur) den vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesenen Gründe bei der Verteilung Rechnung zu tragen ist. Dies schließt die Berücksichtigung späterer Nachweise im Gerichtsverfahren insoweit grundsätzlich aus, als es um die Rechtmäßigkeit der Verteilungsentscheidung selbst geht. An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest. Die von der Beschwerde befürwortete Differenzierung zwischen dem behördlichen Verfahren – in dem nach Veranlassung der Verteilung vorgelegte Nachweise nicht mehr berücksichtigt werden können – und dem gerichtlichen Verfahren – in dem dies möglich sein soll – überzeugt nicht. Der Gesetzeswortlaut enthält für diese Unterscheidung keinen Anhaltspunkt. Anders als z.B. § 59 Abs. 4 Satz 2 AufenthG enthält § 15a Abs. 4 Satz 6 AufenthG keine „Unberührtheitsklausel“, die die Geltendmachung von gegenüber der Ausländerbehörde präkludiertem Vorbringen gegenüber dem Gericht zulässt. Der Versuch der Beschwerde, aus der Formulierung, den „vor Veranlassung der Verteilung“ nachgewiesenen Gründen sei „bei der Verteilung Rechnung zu tragen“, abzuleiten, bei der nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der Verteilung seien auch später nachgewiesene Gründe zu berücksichtigen, führt nicht weiter. Aus dem Umstand, dass die Präklusion nach
5 § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in das gerichtliche Verfahren hineinreicht (vgl. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 36. Ed. Stand: 01.01.2023, § 82 Rn. 26 m.w.N.) kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass dies bei § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG ebenso ist. Im Gegenteil: Hätte der Gesetzgeber mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG über die allgemeine Regelung der Folgen einer Mitwirkungspflichtverletzung in § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht hinausgehen wollen, hätte es dieser speziellen Präklusionsvorschrift für das Verteilungsverfahren nicht bedurft. Zuzugeben ist der Beschwerde, dass die rechtzeitige Beibringung der Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung eine Herausforderung für die betroffenen Personen darstellt, insbesondere wenn es um gesundheitliche Gründe geht. Diesen Schwierigkeiten trägt die Rechtsprechung des Senats jedoch hinreichend Rechnung: Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Antragsteller hat vor der Veranlassung der Verteilung durch die Antragsgegnerin keine Nachweise für ein krankheitsbedingtes Verteilungshindernis vorgelegt. Er hat im Schreiben seines Rechtsanwalts vom 07.12.2021 die Art seiner Erkrankung und die in Bremen erfolgende Behandlung noch nicht einmal konkret beschrieben. An der rechtzeitigen Beibringung ärztlicher Bescheinigungen war er nicht aus zeitlichen Gründen gehindert. Zwar war die von der Ausländerbehörde im Anhörungsschreiben vom 23.11.2021 gesetzte Äußerungsfrist mit einer Woche sehr kurz. Zwischen dem Anhörungsschreiben und dem Erlass des Verteilungsbescheides lagen aber letztendlich circa acht Monate, in denen der
6 Antragsteller Nachweise für ein Verteilungshindernis hätte vorlegen können; zwischen seiner erstmaligen Meldung bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und dem Erlass des Verteilungsbescheides lag sogar fast ein Jahr. Diese Auslegung von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG führt nicht dazu, dass in anderen als den oben genannten Fallgruppen die betroffenen Ausländer*innen schutzlos sind, wenn sie erst im Gerichtsverfahren nachweisen, dass der Verteilung gewichtige grundrechtlich geschützte Interessen entgegen stehen. Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, auf die Betroffenen aber trotzdem erheblichen faktischen Druck zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid benannten Aufnahmeeinrichtung ausübt (etwa durch zwangsweise Beendigung der Unterbringung in bremischen Aufnahmeeinrichtungen). Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die oder der Betroffene an ihrem oder seinem tatsächlichen Wohnort verbleiben kann, bis die Verteilungsentscheidung durch eine „Rückverteilung“ nach § 15a Abs. 5 AufenthG „korrigiert“ wurde. In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die „Rückverteilung“ zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 – 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt. 2. Die aufschiebende Wirkung ist wiederherzustellen, soweit sich die Klage gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung richtet. Insoweit überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Zwangsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig.
7 Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 31). Dabei ist, wenn die Vollstreckung – wie hier – noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). Eine solche ernsthafte Gesundheitsgefahr wäre bei einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilung des Antragstellers gegeben. Dies ergibt sich aus dem Attest der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Bremen-Ost vom 20.10.2022. Dieses Attest hat der Senat zu berücksichtigen, obwohl es erst am 20.10.2022 und damit drei Tage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (Montag, 17.09.2022, vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist kann die Beschwerdebegründung noch ergänzt werden, soweit der zu ergänzende Grund innerhalb der offenen Frist bereits ausreichend ausgeführt wurde (Happ, in: Eyermann/, 16. Aufl. 2022, VwGO § 146 Rn. 19; Kaufmann,in: Posser/ Wolff, BeckOK VwGO, 64. Ed. Stand 01.01.2020, VwGO § 146 Rn. 11). Der Antragsteller hat bereits in der fristgerechten Beschwerdebegründung auf seinen stationären Klinikaufenthalt wegen akuter Suizidalität hingewiesen und den Umstand, dass er sich stationär im Krankenhaus befindet, durch eine „Liegebescheinigung“ nachgewiesen. Zugleich hat er angekündigt, umgehend eine Stellungnahme des behandelnden Arztes nachzureichen. Dies hat er eine Woche später getan. Aus diesem Attest ergibt sich, dass der Antragsteller am 05.10.2022 durch Polizei und Rettungsdienst in die Klinik gebracht und dort aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses nach § 16 BremPsychKG wegen Eigengefährdung mit Suizidalität bei Verdacht auf wahnhafte Störung notfallmäßig auf einer geschützten Station aufgenommen wurde. Mindestens bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Attestes am 20.10.2022 befand er sich stationär in der Psychiatrie. Bis dahin habe sich der Antragsteller nicht von der Suizidalität distanzieren können und sei nicht absprachefähig gewesen; die Suizidalität wurde daher weiterhin als akut eingeschätzt. Es bestünden Verfolgungs- und Beobachtungswahn sowie akustische Halluzinationen in kommentierendem Charakter. Genährt worden sei die Suizdialität durch die Androhung der Umverteilung nach Bochum. Das ausführliche Attest beruht auf den Beobachtungen und Befunden der behandelnden Ärzt*innen während fünfzehn Tagen stationärer Behandlung des Antragstellers. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die dort geschilderten Diagnosen und Einschätzungen nicht zutreffen. Aus den beiden später vorgelegten Attesten vom 24.02.2023 ergibt sich keine nachhaltige Verbesserung des
8 Gesundheitszustandes, auch wenn der Antragsteller mittlerweile aus der Klinik entlassen wurde und aktuell nicht suizidal ist. Aufgrund der Schwere des Vorfalls von Oktober 2022 ist nach wie vor ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller bei einer Durchsetzung der Verteilungsentscheidung mit Zwang erneut versuchen würde, sich zu suizidieren. Der Gesundheitszustand des Antragstellers würde sich mithin als unmittelbare Folge der Verteilung wesentlich verschlechtern. Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 – 18 B 1376/16, juris Rn. 10). Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 17). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen, soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Zwangsmittelandrohung richtet, weil insoweit die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO vorliegen. Im Übrigen – d.h. hinsichtlich der Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung selbst – liegen auch bei Anlegung des verfassungsrechtlich gebotenen großzügigen Maßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten vor. Dr. Maierhöfer Traub Stybel