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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 02.02.2022 – 2 LB 184/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 184/21 VG: 4 K 2254/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und den Richter am Verwaltungsgericht Bogner sowie die ehrenamtliche Richterin Strehmel und den ehrenamtlichen Richter Wehrs aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.07.2020 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 wird aufgehoben, soweit dem Kläger in diesem Bescheid für den Fall, dass er der Zuweisung in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Baden-

2 Württemberg nicht nachkommt, unmittelbarer Zwang angedroht wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Verteilung nach Baden-Württemberg gemäß § 15a AufenthG und die Androhung der Vollstreckung des Verteilungsbescheides. Der Kläger ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger Guineas und hat als sein Geburtsdatum bisher den 12.12.2002 angegeben. Am 20.07.2018 meldete er sich als unbegleiteter minderjähriger Ausländer bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen. Mit Bescheid vom 27.07.2018 lehnte das Jugendamt eine Inobhutnahme ab, weil der Kläger nach dortiger Einschätzung volljährig sei. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen hörte den Kläger mit Schreiben vom 31.07.2018 zur Einleitung eines Verteilungsverfahrens nach § 15a AufenthG an. Der Kläger trug vor, dass er gegen die Ablehnung der Inobhutnahme Rechtsbehelfe eingelegt habe. Solange die Frage der Voll- oder Minderjährigkeit nicht endgültig geklärt sei, dürfe er nicht nach § 15a AufenthG verteilt werden. Zudem gehe es ihm aufgrund der Flucht und den dort erlebten Traumatisierungen „momentan psychisch nicht gut“. Er habe bislang in Bremen noch keine psychologische Behandlung gefunden, sei aber auf der Suche danach. „Zu einem späteren Zeitpunkt“ könne deshalb zu klären sein, „ob gesundheitliche Gründe i.S. von zwingenden Gründen vorliegen, die gegen eine Umverteilung sprechen.“ Mit Bescheid vom 31.08.2018 stellte das Migrationsamt gemäß § 15a Abs. 2 AufenthG fest, dass der Verteilung keine zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstünden. Daraufhin erließ die Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und

3 ausländische Flüchtlinge des beklagten Landes am 11.09.2018 den streitgegenständlichen Verteilungsbescheid, mit dem sie den Kläger gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe zuwies und ihm für den Fall, dass er der Zuweisung nicht nachkomme, unmittelbaren Zwang androhte. Der Kläger erhob am 20.09.2018 Klage gegen den Bescheid des Migrationsamtes vom 31.08.2018. Dieses Verfahren wurde nach Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht von dem Senat in der Berufungsinstanz mit Beschluss vom 21.07.2021 (2 LB 183/21) eingestellt, nachdem die dortigen Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Zudem hat der Kläger am 20.09.2018 auch die vorliegende Klage gegen den Verteilungsbescheid erhoben. Zur Begründung trug er zunächst vor, dass die Altersfeststellung noch nicht abgeschlossen und der Bescheid des Migrationsamtes vom 31.08.2018 noch nicht bestandskräftig sei. Nachdem die für das jugendhilferechtliche Verfahren zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts wegen Zweifeln an der Altersfeststellung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Inobhutnahme angeordnet hatte, setzte die Beklagte am 29.11.2018 die Vollziehung des Verteilungsbescheides aus. Den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mangels Rechtsschutzbedürfnisses am 03.01.2019 ab (4 V 2255/18). Nachdem das Jugendamt ein Altersfeststellungsgutachten des Universitätsklinikums Münster eingeholt hatte, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger am 19.12.2018 mindestens 19 Jahre alt gewesen sei, wurde der Widerspruch gegen die Ablehnung der Inobhutnahme am 30.01.2019 zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Klage. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab; die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, die Außervollzugsetzung des Verteilungsbescheides am 22.03.2019 aufzuheben. Ab Juni 2019 ergänzte der Kläger sein Klagevorbringen. Er trug zum einen weiter zu seinen psychischen Problemen vor. Zum anderen berief er sich darauf, dass er sich in Bremen integriert habe, erfolgreich die Schule besuche und über einen Freundeskreis verfüge. Dieses soziale Umfeld benötige er für seine innere Stabilität. Er habe in Bremen ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK aufgebaut, das seiner Verteilung entgegenstehe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2018 aufzuheben. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

4 die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass ihr Bescheid rechtmäßig sei. Auch die Zuweisungsverfügung des Migrationsamts vom 31.08.2018 sei rechtmäßig. Gründe, die einer Verteilung entgegenstehen, lägen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.07.2020 abgewiesen. Der Kläger unterliege der Verteilung nach § 15a AufenthG und der angefochtene Bescheid sei ihm wirksam bekannt gegeben worden. Die Kammer schließe sich der Auffassung der Gerichte im zweiten jugendhilferechtlichen Eilverfahren und dem Gutachten des Universitätsklinikums Münster an, wonach der Kläger am 19.12.2018 mindestens 19 Jahre alt gewesen sei. Somit sei er bei Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vom 11.09.2018 mindestens 18 Jahre alt gewesen. Er sei unerlaubt eingereist, da er weder über ein Visum noch über einen gültigen Pass verfügt habe. Ob zwingende Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG der Verteilung entgegenstehen, sei im Rahmen der Zuweisungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht zu prüfen. Dies sei allein die Aufgabe der Ausländerbehörde im Rahmen einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 AufenthG. Das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen habe mit Bescheid vom 31.08.2018 festgestellt, dass der Verteilung keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Dieser Bescheid sei vollziehbar. Es liege auch kein Hindernis für eine Vollstreckung des Verteilungsbescheides vor, das die Androhung des unmittelbaren Zwangs rechtswidrig mache. Die Anforderungen an ein solches Vollstreckungshindernis seien höher als die Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände stellten noch nicht einmal einen „zwingenden Grund“ dar. Der Kläger könne auch am Zuweisungsort die Schulausbildung fortsetzen bzw. mit einer Berufsausbildung beginnen. Die in Bremen aufgebauten persönlichen Netzwerke und der hiesige Freundeskreis stellten unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK ebenfalls keine zwingenden Gründe dar. Der Kläger habe ferner nicht hinreichend belegt, dass sein gesundheitlicher Zustand einer Umverteilung entgegenstehe. Abgesehen von Ausnahmefällen könnten medizinische Behandlungen auch am Ort der Zuweisung fortgesetzt bzw. begonnen werden. Der vorgelegte Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Beratungsstelle und Institutsambulanz vom 06.06.2020 attestiere keine Reiseunfähigkeit. Es werde zwar ausgeführt, dass der Kläger, bei dem nach ICD-10 eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Störung diagnostiziert wurden, auf eine stabile Umgebung mit wenig Veränderungen und einer Zukunftsperspektive angewiesen sei. Konkrete Gesundheitsgefahren durch eine Umverteilung würden jedoch nicht angeführt. Von Suizidgedanken und -absichten könne

5 der Kläger sich klar distanzieren. Eine weitere therapeutische Anbindung wünsche der Kläger nicht. Der Senat hat die Berufung des Klägers mit Beschluss vom 16.04.2021 (2 LA 247/20) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen im Vorverfahren, im Klageverfahren sowie im Berufungszulassungsverfahren. Er ist der Auffassung, dass seiner Verteilung „sonstige zwingende Gründe“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstünden. Im Falle seiner Verteilung bestünden ernsthafte und konkrete Gefahren für Leib und Leben. Er verweist insoweit insbesondere auf eine Stellungnahme der Psychotherapeutin, bei der er sich seit August 2020 in Behandlung befindet, vom 11.09.2020. Die dortige Prognose sei ausführlich und substantiiert begründet. Die in dem Zulassungsbeschluss aufgeworfene Frage, ob die Stellungnahme unberücksichtigt bleiben müsse, weil sie nicht, wie von § 60a Abs. 2c AufenthG gefordert, von einer Fachärztin stammt, sei zu verneinen. Er sei aus gesundheitlichen Gründen dringend auf stabile äußere Umstände angewiesen. Seine schulische und berufliche Ausbildung habe für ihn oberste Priorität und sei ein besonders gewichtiger Faktor bei der Vermeidung weiterer suizidaler Krisen. Es sei dringend erforderlich, dass er in Bremen verbleiben und hier seine Ausbildung absolvieren könne. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.07.2020 und den Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, dass die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Anforderungen an einen „zwingenden Grund“ i.S.d. § 15a Abs.1 Satz 6 AufenthG, der einer Verteilung entgegensteht, nicht erfüllen würden. Grundsätzlich sei eine medizinische Versorgung in der gesamten Bundesrepublik gewährleistet, so dass Erkrankungen nur in besonders gelagerten Einzelfällen einer Verteilung entgegenstünden. Die streitgegenständliche Verteilungsentscheidung datiere auf den 11.09.2018. Die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme datiere auf den 11.09.2020. Es könne daher dahinstehen, ob durch die psychotherapeutische Stellungnahme vom 11.09.2020 die tragende Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils, dass konkrete Gesundheitsgefahren durch eine Umverteilung nicht drohen, in Frage gestellt werde. Bei

6 der streitgegenständlichen Verteilungsentscheidung vom 11.09.2018 hätten sonstige zwingende Gründe im Sinne von § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG jedenfalls nicht vorgelegen. Die in der psychologischen Stellungnahme erwähnte „psychologische und psychiatrische Behandlung beim kinderpsychologischen Notdienst der Stadt Bremen“ habe erst ab April 2019 und somit deutlich nach der Verteilungsentscheidung stattgefunden. Erst im Klageverfahren sei vorgetragen worden, dass sich der Kläger seit April 2019 in Behandlung beim kinderpsychologischen Notdienst der Stadt Bremen befinde. Zu diesem Zeitpunkt sei dem volljährigen Kläger bewusst gewesen, dass er der Verteilung unterliege und er seine Behandlung ggf. in Baden-Württemberg fortsetzen müsse. Die vorgelegte psychologische Stellungnahme sei auch nicht geeignet, ein Vollstreckungshindernis zu begründen. Die Darlegungen in der psychologischen Stellungnahme genügten im Ergebnis nicht den Anforderungen an das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“. Nicht hinreichend dargelegt und begründet sei die Annahme, dass mit dem Vollzug des Verteilungsbescheides eine konkrete Lebensgefahr für den Kläger einhergehe. Insbesondere lasse die psychologische Stellungnahme nicht erkennen, weshalb die dort beschriebenen Gesundheitsgefahren durch eine Weiterbehandlung des Klägers am Ort der Umverteilung nicht aufgefangen werden könnten. Der Kläger besuche mittlerweile nicht mehr die Schule. Die Aufnahme einer Ausbildung sei mangels Mitwirkung des Klägers an der Beschaffung seines Reisepasses ausgeschlossen. Eine Weiterbehandlung in Baden- Württemberg sei grundsätzlich möglich. Der Senat hat mit Beschluss vom 13.07.2021 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Folgen, die eine Verteilung nach Karlsruhe für die psychische Gesundheit des Klägers hätte, insbesondere ob eine solche Verteilung zu einer schwerwiegenden psychischen Dekompensation und der realen Gefahr von suizidalen Handlungen führen würde. Der Sachverständige hat das von ihm schriftlich erstattete Gutachten vom 15.11.2021 in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2022 ergänzend mündlich erläutert. Insoweit wird auf das Gutachten und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die zulässige Anfechtungsklage ist teilweise begründet. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verteilungsentscheidung der Beklagten richtet (hierzu unter 1.). Soweit sie sich gegen die Zwangsmittelandrohung richtet, ist sie hingegen begründet (hierzu unter

7 2.). Insoweit ist der Verteilungsbescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechend ist das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 teilweise aufzuheben. 1. Die Zuweisung des Klägers in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Baden- Württemberg in Karlsruhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen zum Erlass der streitgegenständlichen Verteilungsentscheidung liegen vor. Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt. Weist der Ausländer jedoch gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen. Der unerlaubt eingereiste Kläger hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass seiner Verteilung nach Karlsruhe zwingende Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. „Zwingende Gründe“ i. S. v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG können sich auch aus gesundheitlichen Einschränkungen des Ausländers ergeben. Da in der gesamten Bundesrepublik ein funktionierendes medizinisches Versorgungssystem besteht, ist jedoch grundsätzlich anzunehmen, dass Erkrankungen – auch psychischer Art – im ganzen Bundesgebiet behandelt werden können. Erkrankungen können daher nur in besonders gelagerten Einzelfällen einen zwingenden Grund darstellen, der einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegensteht (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f.). Zu berücksichtigende Faktoren sind insbesondere die Art der erforderlichen Behandlung, wann die Behandlung am derzeitigen Aufenthaltsort begonnen wurde, wie viele Behandlungstermine bereits stattgefunden haben, ob die Verteilung in eine seit längerem bestehende schützenswerte Arzt-Patienten- bzw. Therapeuten-Patienten- Beziehung eingreifen würde und wie schwer die bei einer Verteilung drohenden gesundheitlichen Folgen sind (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 sowie Beschl. v. 08.05.2014 - 1 B 84/14, juris Rn. 4). Schützenswert kann bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person sein. Der Sachverständige hat in der mündlichen

8 Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein kann, wenn sich die Vertrauensbeziehung im Aufbau befindet. Allein der Verlust eines günstigen familiären oder sonstigen sozialen Umfeldes stellt keinen zwingenden Grund dar (OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 10 und Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 9). Ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen, ist nach neuerer Rechtsprechung des Senats von der Behörde, die die Verteilung veranlasst, im Rahmen des Erlasses des Verteilungsbescheides nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Ob die Ausländerbehörde zuvor einen Vorsprachebescheid gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlassen hat oder nicht, ist unerheblich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 11 ff.). Erheblich sind zwingende Gründe im Rahmen der Verteilungsentscheidung nur dann, wenn sie vor deren Veranlassung nachgewiesen worden sind (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG). Der Kläger hat bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Veranlassung der Verteilung nicht nachgewiesen, dass seiner Verteilung zwingende Gründe gemäß § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegenstehen. Er hat zwar bereits vor Veranlassung der Verteilung mit an das Migrationsamt gerichtetem Schreiben vom 31.07.2018 ausgeführt, dass es ihm aufgrund der Flucht und der dort erlebten Traumatisierungen psychisch nicht gut gehe und er auf der Suche nach psychologischer Behandlung sei. Dies genügt aber nicht zum „Nachweis“ eines zwingenden Grundes im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz AufenthG aus gesundheitlichen Gründen. Dahingehende Belege hat der Kläger erst nach Veranlassung der Verteilung vorgelegt. Zwar kann eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG auch die Berücksichtigung erst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, wenn der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Der Kläger hat aber seine gesundheitlichen Beschwerden vor Veranlassung der Verteilung nicht ansatzweise substantiiert. Weder die konkreten Symptome noch eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit wurden von ihm zu diesem Zeitpunkt geschildert. Er hat sogar ausdrücklich vorgetragen, dass er sich derzeit noch nicht in Behandlung befinde und dass sich die Frage, ob gesundheitliche Gründe der Verteilung entgegenstehen, „zu einem späteren Zeitpunkt“ stellen könnte. Vor diesem Hintergrund bestand für die Beklagte keine Veranlassung, die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers näher aufzuklären, z.B. indem sie ihm eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Attestes setzt und die Veranlassung der Verteilung solange aufschiebt.

9 Auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände stellen keinen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar. Der Kläger kann grundsätzlich auch am Zuweisungsort eine Berufsausbildung beginnen. Soweit ausländerrechtliche Hindernisse dem entgegenstehen sollten, würden diese auf Bundesrecht beruhen und daher in Bremen gleichermaßen wie in Baden-Württemberg vorliegen. Die in Bremen aufgebauten persönlichen Netzwerke und der hiesige Freundeskreis stehen – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – seiner Umverteilung ebenfalls nicht entgegen. 2. Der Bescheid der Beklagten vom 11.09.2018 ist jedoch rechtswidrig, soweit dem Kläger für den Fall, dass er der Zuweisung nicht nachkommt, unmittelbarer Zwang angedroht wurde. a. Der derzeitige psychische Gesundheitszustand des Klägers begründet ein Vollstreckungshindernis, das seiner zwangsweisen Verbringung an einen anderen Ort länger als nur kurzzeitig entgegensteht. Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe – wie vorliegend – erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.). Welche Schwere bzw. welches Ausmaß die drohende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit erreichen muss, damit sie eine Verteilung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Ernstliche Gesundheitsgefahren, die eine Vollstreckung der Verteilung vorübergehend oder endgültig hindern, können jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Verteilung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er vor Veranlassung der Verteilung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu machen versäumt hat. An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (vgl. ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 8). Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren

10 Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8). Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger würde bei einer Vollstreckung der Verteilung zum derzeitigen Zeitpunkt sehenden Auges schwersten psychischen Gesundheitsschäden ausgeliefert. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten des Chefarztes der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Klinikums A. vom 15.11.2021 sowie dessen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Der Sachverständige ist nach eingehender Untersuchung des Klägers in seinem ausführlich begründeten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger gegenwärtig von einer leichtgradigen bis mäßiggradigen depressiven Symptomatik auszugehen ist. Es bestehe zwar insgesamt eine nur mäßig ausgeprägte psychiatrische Symptomatik; die klinische Symptomatik sei aber sinnvollerweise psychotherapeutisch zu behandeln. Eine Verteilung des Klägers in ein anderes Bundesland sei zwar nicht ausgeschlossen. Der Schweregrad der gegenwärtigen klinischen Symptomatik sei nicht so stark ausgeprägt, als dass ein Umzug in ein anderes Bundesland grundsätzlich unmöglich wäre. Grundsätzliche medizinische Hinderungsgründe gegen eine Verteilung in ein anderes Bundesland könne er nicht erkennen. Der Kläger sei aber nach seiner Verteilung auf das fortlaufende Angebot ambulanter Psychotherapie angewiesen. Angesichts der Notwendigkeit, die Psychotherapie in Baden-Württemberg zu organisieren, bedürfe es einer Übergangsfrist, um einen Wechsel des Bundeslandes zu ermöglichen. Ein unmittelbarer Transfer in ein anderes Bundesland sei nicht zumutbar. Er rate insoweit zu einer Übergangsfrist von sechs bis neun Monaten. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzend ausgeführt, dass er keinen Zweifel daran habe, dass der Kläger ernsthaft erkrankt sei und eine psychotherapeutische Behandlung bei seinem Krankheitsbild sachgerecht sei. Wenn der Kläger sofort nach Karlsruhe müsse, sehe er, der Sachverständige, ein gesundheitliches Risiko für den Kläger. Es bedürfe einer mehrmonatigen Übergangs- bzw. Vorbereitungszeit. Ohne entsprechende Vorbereitungszeit würde es nach Einschätzung des Sachverständigen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers bzw. zu einer Dekompensation bei diesem kommen. Ein Suizidversuch des Klägers sei dann wahrscheinlich; seine Hospitalisierung zumindest möglich. Bei zusammenfassender Bewertung sehe er angesichts der festgestellten depressiven

11 Symptomatik bei einer sofortigen Verteilung des Klägers die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es bei diesem zu einem depressiven Einbruch kommen werde. Der Kläger kann auch nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende Möglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden. Es ist gegenwärtig von einer schutzwürdigen Therapeuten-Patienten-Beziehung auszugehen, auf deren Fortbestehen er aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes dringend angewiesen ist. Der Umstand, dass psychische Erkrankungen auch in Baden-Württemberg behandelbar sind, führt daher nicht dazu, dass eine zwangsweise Umsetzung der Verteilungsentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich ist. Ein auch nur vorübergehender Abbruch der psychotherapeutischen Behandlung des Klägers hätte derart schwerwiegende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand, dass ihm gegenwärtig nicht zugemutet werden kann, Bremen zu verlassen. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aus medizinischer Sicht darauf angewiesen, die begonnene Psychotherapie in Bremen fortzusetzen. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2022 hervorgehoben, dass selbst dann, wenn in Karlsruhe Therapieangebote für den Kläger bestünden, eine neue Vertrauensbeziehung zu einem anderen Therapeuten nicht schnell genug aufgebaut werden könne. Psychotherapie sei eine Vertrauensbeziehung, die man nicht von heute auf morgen ändern könne. Zwar seien – so der Sachverständige – Therapeutenwechsel nicht gänzlich ausgeschlossen. Ein Therapeutenwechsel bedürfe aber einer entsprechenden zeitlichen Vorbereitung. Im Fall des Klägers erachte er eine Übergangszeit von mehreren Monaten für erforderlich. Der Annahme einer schutzwürdigen Therapeuten-Patienten- Beziehung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger angesichts seines aktuellen Gesundheitszustands gegenwärtig nur unregelmäßig Termine bei seiner Psychotherapeutin wahrnimmt. Denn nach seinem unstreitig gebliebenen Vorbringen, für dessen Fehlerhaftigkeit der Senat keine Anhaltspunkte hat, sucht er noch häufig den Kontakt zu seiner Psychotherapeutin. Eine Beendigung der Therapeuten-Patienten- Beziehung stellt dies auch nach Einschätzung des Sachverständigen nicht dar. Nach alldem bestehen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einer zwangsweisen Verbringung nach Karlsruhe konkrete und schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die ihm auch unter Berücksichtigung des gegenläufigen öffentlichen Interesses an einer gleichmäßigen Lastenverteilung nicht zuzumuten sind. b. Das hiernach bestehende Vollstreckungshindernis aus Art. 2 Abs. 2 GG wirkt sich nicht erst bei der Zwangsmittelanwendung aus, sondern führt bereits zur Rechtswidrigkeit der

12 Androhung unmittelbaren Zwangs (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschl. v. 10.11.1995 - 14 TH 2919/94, juris Rn. 23; Bay. VGH, Beschl. v. 15.06.2000 - 4 B 98.775, juris Rn. 16; Thüringer OVG, Beschl. v. 24.10.2014 - 1 EO 92/14, juris Rn. 23; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 54. Edition, Stand: 01.01.2022, § 13 VwVG Rn. 4; Lemke, in: VwVG, 1. Aufl. 2012, § 18 Rn. 15; zweifelnd noch OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, juris Rn. 7). Die Zwangsmittelandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung markiert den Beginn des im Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehenen mehrstufigen Vollstreckungsverfahrens. Bereits zu Beginn der Vollstreckung müssen nicht nur sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, es darf zu diesem Zeitpunkt auch kein Vollstreckungshindernis bestehen, weil Vollstreckungshindernisse eine Befolgung der behördlichen Anordnung unmöglich machen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, juris Rn. 18 ff.). Der Zweck der Zwangsmittelandrohung liegt überdies darin, dem Pflichtigen Gelegenheit zu geben, unter dem Druck des angedrohten Zwangsmittels in ausreichender Zeit durch eigenes Handeln dem aus der Grundverfügung folgenden Gebot nachzukommen, und ihm deutlich zu machen, ab wann er mit der Anwendung des Zwangsmittels – hier mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs – zu rechnen hat. Ist ihm eine Pflichterfüllung – wie vorliegend – aus rechtlichen Gründen unmöglich, vermag die Androhung ihren Zweck nicht zu erfüllen (vgl. OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 18 ff.; OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 4 ff.). Entsprechend ihrer Funktion als Beugemittel entfaltet eine Zwangsmittelandrohung bei noch andauernden Vollstreckungsverfahren in die Zukunft gerichtete Rechtswirkungen mit der Folge, dass für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen ist (OVG NW, Beschl. v. 18.09.2019 - 18 B 842/19, a.a.O., Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.03.2006 - 1 C 11/05, BVerwGE 125, 110-116, Rn. 9; Urt. v. 16.12.2004 - 1 C 30/03, BVerwGE 122, 293-301, Rn. 23). Hierbei ist zugrunde zu legen, dass nicht jedes vorübergehende Vollstreckungshindernis zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt. Eine Zwangsmittelandrohung genügt ihrem Zweck nur, wenn eine Pflichterfüllung in angemessener Zeit möglich ist und nach fruchtlosem Ablauf der Erfüllungsfrist die weitere Vollstreckung unmittelbar folgen kann (OVG R-P, Urt. v. 25.11.2009 - 8 A 10502/09, a.a.O., Rn. 19). Vorübergehende Vollstreckungshindernisse schlagen daher dann auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung durch, wenn sie voraussichtlich so lange andauern, dass eine Befolgung bzw. Vollstreckung der im Grundverwaltungsakt auferlegten Pflicht nach dem Wegfall des Hindernisses nicht mehr in zeitlicher Hinsicht angemessen wäre. Denn dann

13 kann die Zwangsmittelandrohung ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Es liegt auf der Hand, dass vorübergehende Erkrankungen, die nur wenige Tage oder Wochen andauern, nicht zwangsläufig die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung zur Folge haben, denn sie schließen die zwangsweise Verbringung des Ausländers an den Zuweisungsort in angemessener Zeit nicht generell aus. Soweit der Gesundheitszustand des Ausländers lediglich kurzzeitig der Vollstreckung der Umverteilungsentscheidung entgegensteht, kann diese vorübergehend aufgeschoben werden, ohne dass es einer (gerichtlichen) Aufhebung der Zwangsmittelandrohung bedarf (vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 18.07.2019 - 18 B 842/19, juris Rn. 17). Ausgehend von dem § 15a Abs. 1 AufenthG zugrundeliegenden Beschleunigungsgebot (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.07.2009 - 3 S 24/09, juris Rn. 12) kann aber nicht angenommen werden, dass eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung in angemessener Zeit tatsächlich und rechtlich möglich ist, wenn zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein Vollstreckungshindernis absehbar über mehrere Monate besteht. Denn das Verteilungsverfahren ist durch seine besondere Eilbedürftigkeit gekennzeichnet. Die Entscheidung über die Verteilung des unerlaubt eingereisten Ausländers geht einer Entscheidung darüber, ob ihm eine Duldung oder ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist, nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zeitlich voraus. Der unerlaubt eingereiste Ausländer soll zeitnah Klarheit darüber haben, wer die für ihn zuständige Ausländerbehörde ist. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, eine Zwangsmittelandrohung aufrechtzuerhalten, obgleich die Verteilungsentscheidung absehbar mehrere Monate lang nicht umgesetzt werden kann. In diesen Fällen erweist sich die Zwangsmittelandrohung als rechtswidrig und unterliegt der Aufhebung (vgl. zur Problematik, ob eine Abschiebung „zeitnah“ tatsächlich oder rechtlich möglich ist Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch (Hrsg.), 31. Edition, Stand: 01.04.2021, § 34a AsylG Rn. 9 m.w.N.). Im Fall des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er zeitnah zwangsweise nach Karlsruhe verbracht werden kann. Der Senat geht auf der Grundlage der vom Sachverständigen im November 2021 für erforderlich erachteten Übergangsfrist von sechs bis neun Monaten davon aus, dass eine zwangsweise Umsetzung der Verteilungsentscheidung derzeit noch mindestens innerhalb der nächsten drei Monate aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers ausgeschlossen ist. Hiervon ausgehend liegt im Fall des Klägers ein nicht lediglich kurzzeitiges vorübergehendes Vollstreckungshindernis vor, das zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung führt.

14 Einer Entscheidung darüber, wie das Spannungsverhältnis zwischen bestandskräftiger Verteilungsentscheidung und der Unmöglichkeit ihrer Umsetzung in angemessener Zeit aufzulösen ist, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. Dr. Maierhöfer Traub Bogner