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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.03.2023 – 2 B 277/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 277/22 VG: 4 V 1838/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
3.
– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. März 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller*innen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 1. November 2022 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragsteller*innen zwangsweise aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses untergebracht sind, zu entfernen, bevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller*innen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller*innen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in das Land Niedersachsen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG und in der Beschwerdeinstanz auch gegen die drohende Entfernung aus der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen, in der sie zur Zeit wohnen.
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Antragstellers zu 3. Alle Antragsteller*innen sind serbische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang Februar 2022 nach Deutschland ein, wobei sie gültige Reisepässe aber keine Visa besaßen. Sie meldeten sich am 08.02.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und beantragten am 16.02.2022 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen Duldungen, wobei sich die Antragstellerin zu 2. auf gesundheitliche Probleme und der Antragsteller zu 1. auf die Bedrohung seines Lebens in Serbien durch eine „Gruppe“ beriefen. Über diese Anträge hat das Migrationsamt soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 hörte das Migrationsamt die Antragsteller*innen zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG an. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2022 trugen die Antragsteller*innen vor, dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., wegen der sie aktuell in Bremen behandelt werde, einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen stehe. Hierzu wurden Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.03.2022 und einer Systemischen Familientherapeutin und Beraterin vom 07.03.2022 vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.09.2022 legten sie ein weiteres fachärztliches Attest vor, das auf den 11.09.2022 datiert ist.
Mit Bescheid vom 23.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und forderte sie auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller*innen als unerlaubt eingereiste Ausländer*innen, die nicht um Asyl nachgesucht haben, der Verteilung nach § 15a AufenthG unterlägen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung seien nicht nachgewiesen; die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. könne überall in Deutschland behandelt werden. Der Bescheid enthält keine Zwangsmittelandrohung, aber folgende „Hinweise“: (1) Die Antragsteller*innen seien verpflichtet, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen; (2) Mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erfolge eine Abmeldung in der jetzigen Aufnahmeeinrichtung in Bremen; (3) Sofern die Antragsteller*innen der Verteilungsentscheidung nicht nachkommen sollten, bestehe die Möglichkeit, dass „das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eröffnet wird“ und mit einem weiteren Bescheid unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Verteilung angedroht werde.
Die Antragsteller*innen haben am 06.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2022 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verteilungsentscheidung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der „Androhung des unmittelbaren Zwangs“ beantragt. Zur Begründung haben sie zwei neue fachärztliche Atteste vom 27.09.2022 und 06.10.2022 über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. vorgelegt.
Mit Beschluss vom 01.11.2022 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit sie sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs wenden, seien die Anträge unzulässig, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsmittelandrohung nicht enthalte. Soweit sich die Anträge gegen die Verteilungsentscheidung wenden, seien sie unbegründet. Die Verteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller*innen seien unerlaubt eingereist, da sie schon bei der Einreise einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland beabsichtigten und nicht die dafür erforderlichen Visa besaßen. Sie hätten auch keinen Asylantrag gestellt. Zwingende Gründe gegen die Verteilung seien vor deren Veranlassung nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Atteste enthielten bereits keine Angaben zu dem Ereignis, das die Posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2. ausgelöst haben soll. Jedenfalls gehe aus ihnen aber nicht schlüssig hervor, wieso die Antragstellerin zu 2. in Niedersachsen nicht behandelt werden könnte. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass in ganz Deutschland ein funktionierendes
Gesundheitssystem existiere und Erkrankungen – auch psychischer Art – überall im Bundesgebiet behandelt werden können.
Nach der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wurden die Antragsteller*innen aufgefordert, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen.
Die Antragsteller*innen haben am 04.11.2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben und diese am 01.12.2022 begründet. Mit Beschluss vom 04.11.2022 hat der Senat die Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung verpflichtet, die Antragsteller*innen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Land Bremen unterzubringen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller*innen, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Zwar ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsgegnerin ist aber auf den konkludent gestellten Hilfsantrag der Antragsteller*innen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller*innen zwangsweise aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie derzeit untergebracht sind, zu entfernen, bevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt.
1. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs“ als unzulässig abgelehnt hat, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsandrohung nicht enthält, erhebt die Beschwerde keine Einwände.
2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung der Antragsteller*innen nach Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht zurecht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsteller*innen hätten vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund gegen die Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), überzeugt nicht.
Sowohl das fachärztliche Attest vom 09.03.2022 als auch das fachärztliche Attest vom 11.09.2022 berichten ausschließlich von einer medikamentösen Behandlung der Antragstellerin zu 2., die durch regelmäßige Arzttermine begleitet wird. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die benötigten Medikamente in Niedersachsen nicht erhältlich sind oder dass die Behandlung nicht durch Fachärzt*innen in Niedersachsen begleitet werden könnte. Dass eine Psychotherapie stattfindet, die zweifellos eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen behandelnder und behandelter Person erfordert, wird in den Attesten nicht geschildert. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. offenbar selbst die behandelnde Person zwischen März und Juni 2022 gewechselt, denn die beiden Atteste stammen von unterschiedlichen Ärzt*innen. Gründe, die einem nochmaligen Wechsel entgegen stehen, sind vor Bekanntgabe des Verteilungsbescheides nicht vorgetragen worden. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet überdies von einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2. aufgrund der Medikation, sowie davon, dass Suizidgedanken verneint wurden. Eventuelle zukünftige Suizidgedanken werden in diesem Attest nicht mit einer möglichen Verteilung nach Niedersachsen in Verbindung gebracht, sondern allein als mögliche Nebenwirkung des Medikaments Citalopram thematisiert. Sie könnten damit in Bremen ebensogut wie in Niedersachsen auftreten. Die empfohlenen Gegenmaßnahmen – Aufsuchen der behandelnden Ärztin oder des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie Einnahme von Promethazin – sind in Niedersachsen ebenfalls möglich. Auch dort gibt es Fachärzt*innen für Psychiatrie und ärztliche Bereitschaftsdienste, die bei Auftreten von Suizidgedanken kontaktiert werden können. Soweit das Attest vom 11.09.2022 darüber hinaus eine Unterstützung der Antragstellerin zu 2. bei der Alltagsbewältigung für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, der mit ihr zusammen derselben Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde, sie dort nicht ausreichend unterstützen könnte. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet ferner, dass die Ärztin der Antragstellerin zu 2. eine stationäre Behandlung empfahl, die jene aber ablehnte. Gründe, wieso eine solche stationäre Behandlung in Niedersachsen nicht möglich sein sollte, falls die Antragstellerin zu 2. sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch wünscht, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung, die Antragstellerin zu 2. sei nicht reisefähig, ist in Bezug auf einen Umzug nach Niedersachsen somit weder im Attest vom 09.03.2022 noch im Attest vom 11.09.2022 nachvollziehbar begründet.
Das Attest vom 07.03.2022 stammt weder von einer Ärztin noch von einer Psychologischen Psychotherapeutin. Die Ausstellerin ist somit fachlich nicht qualifiziert, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und die Art der erforderlichen Behandlung zu beurteilen.
Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei den vor Veranlassung der Verteilung vorgelegten Attesten vom 07.03.2022, 09.03.2022 und 11.09.2022 noch nicht einmal um „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft
oder erläuterungsbedürftig“ sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). liegen mithin nicht vor.
Eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG kann die Berücksichtigung erst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, wenn der Ausländer oder die Ausländerin bereits im Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Ein solcher Fall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil zwischen der Einreise bzw. der Anhörung zur Verteilung und dem Erlass des Verteilungsbescheides circa sieben bzw. sechs Monate lagen. Die Antragstellerin zu 2. hat in diesem Zeitraum zwei fachärztliche Atteste vorgelegt. Zeitmangel kann nicht der Grund dafür gewesen sein, dass sich aus keinem dieser Atteste nachvollziehbar gesundheitliche Bedenken gegen eine Verteilung nach Niedersachsen ergeben.
Die erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen stellen auch nicht nur eine bloße Ergänzung oder weitere Erläuterung des Vorbringens aus der Zeit vor der Veranlassung der Verteilung dar (zur Zulässigkeit solcher Ergänzungen und Erläuterungen vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Wie oben dargelegt, enthalten die vorgerichtlich vorgelegten Atteste keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in Niedersachsen behandelt werden könnte. Einen solchen Anhaltspunkt enthält erstmals das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 27.09.2022, wenn es ausführt, die „Mitteilung der Änderung des Aufenthaltsortes“ [gemeint wohl: Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vom 23.09.2022] habe zu einer „deutlichen Verschlechterung des psychischen Befindens“ geführt und die Antragstellerin zu 2. habe gegenüber Angehörigen geäußert, „im Falle des Umzugs sich zu suizidieren“.
Da § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einen Nachweis des zwingenden Grundes gegen die Verteilung vor deren Veranlassung fordert, die Behörden im Verteilungsverfahren ihre Anhörungs- und Amtsermittlungspflicht nicht verletzt haben und die Antragsteller*innen nicht aus zeitlichen Gründen an der Vorlage aussagekräftiger Atteste gehindert waren,
können die erst im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste, deren Inhalt über eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des vorgerichtlichen Vorbringens hinausgeht, bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung anzuordnen ist, nicht berücksichtigt werden.
Dies bedeutet nicht, dass für die Antragstellerin zu 2. keine Möglichkeit besteht, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob sich aus den nach Erlass des Verteilungsbescheides vorgelegten Attesten ergibt, dass ihr Gesundheitszustand aktuell einer Verteilung nach Niedersachsen entgegen steht. Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde – wie nachstehend unter Ziff. 3. ausgeführt – nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, den Betroffenen aber trotzdem zwangsweise die Unterbringung in bremischen Aufnahmeeinrichtungen entzieht.
3. Der Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie sich derzeit befinden, zwangsweise zu entfernen, solange keine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang vorliegt.
a) Einen entsprechenden Hilfsantrag haben die Antragsteller*innen im Beschwerdeverfahren konkludent gestellt.
Der Beschwerdeantrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) braucht nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 7).
Dem Beschwerdevorbringen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Antragsteller*innen für den Fall, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos bleibt, hilfsweise begehren, zumindest solange nicht zwangsweise aus der derzeitigen Aufnahmeeinrichtung entfernt zu werden, wie keine vollziehbare Androhung der
Vollstreckung der Verteilungsentscheidung existiert. Schon in der Beschwerdeschrift haben sie ausgeführt: „Im Hinblick auf die bisher fehlende Androhung von Zwangsmitteln dürfte die Durchsetzung der Verteilungsentscheidung durch Entziehung der Unterbringung rechtswidrig sein.“ Die Beschwerdebegründungsschrift beschäftigt sich dann nach den Ausführungen zum Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vier Seiten lang (S. 9 – 12) damit, wie sich das Fehlen einer Zwangsmittelandrohung auf die Befugnis der Antragsgegnerin, die Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, auswirkt. Kernstück dieses Vortrags ist die These, eine Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung stelle eine Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sei daher ohne Zwangsmittelandrohung rechtswidrig (s. S. 9 der Beschwerdebegründungsschrift, letzte drei Absätze).
Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). Dies ist hier wegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen dem schon erstinstanzlich gestellten Hauptantrag und dem zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag vor dem Hintergrund, dass die Gefahr einer Verweisung der Antragsteller*innen aus der Unterkunft sich erst „zwischen den Instanzen“ konkretisiert hat, der Fall.
b) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung droht ihnen unmittelbar nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die – notfalls zwangsweise – Entfernung aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung. Dies wird dadurch belegt, dass die Antragsteller*innen nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ultimativ aufgefordert wurden, die Unterkunft bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen. Nur weil der Senat eine Zwischenverfügung erlassen hat, hat die Antragsgegnerin von einer Durchsetzung dieses Ultimatums Abstand genommen.
c) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zwangsweise Entfernung aus der Unterkunft stellt eine Maßnahme zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar (1). Es handelt sich dabei nicht um ein generell unzulässiges Zwangsmittel, sondern um grundsätzlich zulässigen „unmittelbaren Zwang“ (2). Die
Anwendung unmittelbaren Zwangs wäre derzeit jedoch rechtswidrig, weil es an einer schriftlichen Zwangsmittelandrohung fehlt (3).
(1) Eine zwangsweise Entfernung der Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen wäre eine Maßnahme zur Vollstreckung der im Verteilungsbescheid angeordneten Pflicht, sich zu der niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung in Oerbke zu begeben.
Unter Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch eine Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren zu verstehen (Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1). Zwangsmittel sind Maßnahmen, mit denen das jeweilige Vollstreckungsziel erreicht werden soll (Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 1). Kennzeichnend für ein Zwangsmittel (mit Ausnahme der Ersatzvornahme) ist, dass der Wille der oder des Pflichtigen durch die Androhung oder Anwendung eines „Übels“ dahingehend gebeugt werden soll, dass sie oder er ihre oder seine Pflicht erfüllt (vgl. Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 3).
Aus der Perspektive einer verständigen Adressat*in in der Lage der Antragsteller*innen stellt sich die Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen als eine Maßnahme dar, mit der die Antragsgegnerin bezweckt, den Willen der Antragsteller*innen dahingehend zu beugen, dass diese sich zu der zugewiesenen niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung begeben, weil ihnen ansonsten mangels alternativer Unterkunftsmöglichkeit das „Übel“ der Obdachlosigkeit droht. Bei Würdigung aller Umstände handelt es sich bei der Entziehung der Unterkunft nicht um eine bloße Folge aus einem Wegfall des sozialrechtlichen Anspruchs der Antragsteller*innen auf Unterbringung in Bremen, sondern um ein Mittel zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung.
(a) Es ist zunächst bereits nicht sicher, ob der Anspruch der Antragsteller*innen auf Unterbringung in einer Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) in Bremen mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erloschen ist. Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.). Die Behörde, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte entgegen ihrer oder seiner Pflicht, in der zugewiesenen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG), ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, darf „regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise“ zu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung gewähren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Jedoch liegt bei Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein atypischer Fall vor, in dem am tatsächlichen Aufenthaltsort über den bloßen Reisebedarf (Fahrtkarte und Proviant) hinausgehende Leistungen zu gewähren sein können – gegebenenfalls auch Unterkunft (vgl. Maier-Borst, in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 52; Korff, in: BeckOK Sozialrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2022, § 11 AsylbLG Rn. 9, 12; Dollinger, in: Siefert, AslybLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 40; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BR-Drs. 446/15, S. 62). Eine solche Reiseunfähigkeit wird für die Antragstellerin zu 2. geltend gemacht. Möglicherweise steht den Antragsteller*innen daher sozialrechtlich weiterhin ein Anspruch auf Gewährung von Unterkunft in Bremen zu.
Der Senat muss im vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit nicht inzident (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) prüfen, ob den Antragsteller*innen nach dem zuvor Gesagten asylbewerberleistungsrechtlich ein Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen zusteht. Denn aus den Umständen des Sachverhalts ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis aus der Einrichtung nicht konkludent über den sozialrechtlichen Anspruch der Antrag*stellerinnen auf weitere Unterkunft in Bremen entscheiden wollte, sondern die Maßnahme das Ziel verfolgte, die Pflicht zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung durchzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat die ultimative Aufforderung an die Antragsteller*innen, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen zu verlassen, soweit ersichtlich nicht mit einem Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 2 AsylbLG begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Antragsteller*innen trotz der Verteilung nach Niedersachsen asylbewerberleistungsrechtlich weiterhin die Unterbringung in einer Unterkunft in Bremen verlangen können. Der Versuch, die Antragsteller*innen aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, steht erkennbar im Zusammenhang mit der Anordnung aus dem Verteilungsbescheid, dass sie eine niedersächsische Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen haben. Dieser Zusammenhang wird insbesondere aus den „Hinweisen“ am Ende des angefochtenen Verteilungsbescheides deutlich: Die Information über die „Abmeldung“ aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen folgt dort unmittelbar nach dem Hinweis auf die Pflicht, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen.
Asylbewerberleistungsrechtliche Gründe werden für die „Abmeldung“ hingegen nicht angeführt.
(b) Die Einordnung des zwangsweisen Entfernens aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung als Maßnahme zur Vollstreckung des Verteilungsbescheides ist zudem im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes geboten. Gründe, die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die Verteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen die Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Der Schutz der betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass derartigen Umständen auch noch nach der Bekanntgabe des Verteilungsbescheides Rechnung getragen werden kann. Da dies aber einfach-rechtlich nur als Einwand gegen die Zwangsmittelandrohung möglich ist, müssen Maßnahmen der Verteilungsbehörde, die auf die Betroffenen einen erheblichen faktischen Druck zum Aufsuchen des Zielortes der Verteilung ausüben, im Zweifel als androhungsbedürftige Vollstreckungsmaßnahme eingeordnet werden. Eine solche Maßnahme mit erheblicher faktischer Zwangswirkung ist das Hinauswerfen aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung. Die betroffenen Ausländer*innen insoweit allein darauf zu verweisen, auf dem Sozialrechtsweg mögliche Ansprüche auf ausnahmsweise Gewährung von Unterkunft am tatsächlichen Aufenthaltsort geltend zu machen, wäre nicht sachgerecht. Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44). Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45). Aus ähnlichen Gründen ist das
Obdachlosenpolizeirecht nicht das geeignete Instrument um zu klären, ob Grundrechte der Umsetzung einer ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung entgegen stehen.
(2) Anders als die Beschwerde meint, ist die zwangsweise Entfernung aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung nicht unter allen Umständen ein unzulässiges Mittel zur Durchsetzung der Verteilungsentscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des unmittelbaren Zwangs.
Die zulässigen Zwangsmittel in der Verwaltungsvollstreckung sind enumerativ und abschließend gesetzlich aufgezählt (vgl. Troidl, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2). Zwangsmittel sind im bremischen Verwaltungsvollstreckungsrecht das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang (§ 13 Abs. 1 BremVwVG). Andere Zwangs- oder Druckmittel als die drei vorgenannten darf die Vollstreckungsbehörde nicht „erfinden“; insbesondere darf sie die Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht mit der Einstellung von Sozialleistungen durchsetzen (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 2; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 6).
Das Hinausführen einer verteilten Ausländer*in aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen ist eine Anwendung unmittelbaren Zwangs. Unter unmittelbarem Zwang versteht man die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel oder durch Waffen, wobei körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (§ 100 Abs. 1, 2 BremPolG; vgl. auch Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 17). Dabei werden an die Intensität der Einwirkung keine hohen Anforderungen gestellt. Schon das bloße Wegführen einer Person wird als unmittelbarer Zwang angesehen (vgl. Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 12 VwVG Rn. 6). Insbesondere die Abschiebung stellt nach allgemeiner Auffassung einen Unterfall des unmittelbaren Zwangs dar (vgl. z.B. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. Stand 01.10.2022, § 58 AufenthG Rn. 5), obwohl sich die „körperliche Einwirkung“ in den meisten Fällen darauf beschränkt, die Betroffenen zum Flugzeug oder zur Grenze zu führen. Parallel dazu handelt es sich auch beim Hinausführen von nach § 15a AufenthG verteilten Ausländer*innen aus der von ihnen derzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen um unmittelbaren Zwang. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Betroffenen anschließend weiter bis zu der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen
wurden, begleitet werden oder ob sie nur bis vor die derzeit bewohnte Einrichtung gebracht werden und den Rest des Weges zum Zielort selbständig zurücklegen sollen.
(3) Ein im vorgenannten Sinne „zwangsweises“ Entfernen der Antragsteller*innen aus der Unterkunft wäre derzeit rechtswidrig, weil ihnen die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung bislang entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremVwVfG nicht schriftlich angedroht wurde.
Sollte eine solche Zwangsmittelandrohung erlassen werden und die Antragstellerin zu 2. dagegen Rechtsbehelfe einlegen, könnten in jenem Verfahren dann auch die Atteste über ihren Gesundheitszustand berücksichtigt werden, die erst nach Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Dr. Maierhöfer Traub Stybel
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 277/22 VG: 4 V 1838/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
3.
– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. März 2023 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller*innen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 1. November 2022 abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragsteller*innen zwangsweise aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Beschlusses untergebracht sind, zu entfernen, bevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller*innen und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller*innen begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in das Land Niedersachsen nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG und in der Beschwerdeinstanz auch gegen die drohende Entfernung aus der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Bremen, in der sie zur Zeit wohnen.
Der Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. sind miteinander verheiratet und die Eltern des minderjährigen Antragstellers zu 3. Alle Antragsteller*innen sind serbische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben reisten sie Anfang Februar 2022 nach Deutschland ein, wobei sie gültige Reisepässe aber keine Visa besaßen. Sie meldeten sich am 08.02.2022 bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen und beantragten am 16.02.2022 beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen Duldungen, wobei sich die Antragstellerin zu 2. auf gesundheitliche Probleme und der Antragsteller zu 1. auf die Bedrohung seines Lebens in Serbien durch eine „Gruppe“ beriefen. Über diese Anträge hat das Migrationsamt soweit ersichtlich noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 hörte das Migrationsamt die Antragsteller*innen zu einer beabsichtigten Verteilung nach § 15a AufenthG an. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2022 trugen die Antragsteller*innen vor, dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2., wegen der sie aktuell in Bremen behandelt werde, einer Verteilung in ein anderes Bundesland entgegen stehe. Hierzu wurden Atteste eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 09.03.2022 und einer Systemischen Familientherapeutin und Beraterin vom 07.03.2022 vorgelegt. Mit Schreiben vom 15.09.2022 legten sie ein weiteres fachärztliches Attest vor, das auf den 11.09.2022 datiert ist.
Mit Bescheid vom 23.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) und forderte sie auf, sich unverzüglich dorthin zu begeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragsteller*innen als unerlaubt eingereiste Ausländer*innen, die nicht um Asyl nachgesucht haben, der Verteilung nach § 15a AufenthG unterlägen. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung seien nicht nachgewiesen; die Erkrankung der Antragstellerin zu 2. könne überall in Deutschland behandelt werden. Der Bescheid enthält keine Zwangsmittelandrohung, aber folgende „Hinweise“: (1) Die Antragsteller*innen seien verpflichtet, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen; (2) Mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erfolge eine Abmeldung in der jetzigen Aufnahmeeinrichtung in Bremen; (3) Sofern die Antragsteller*innen der Verteilungsentscheidung nicht nachkommen sollten, bestehe die Möglichkeit, dass „das Verwaltungsvollstreckungsverfahren eröffnet wird“ und mit einem weiteren Bescheid unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der Verteilung angedroht werde.
Die Antragsteller*innen haben am 06.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2022 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verteilungsentscheidung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der „Androhung des unmittelbaren Zwangs“ beantragt. Zur Begründung haben sie zwei neue fachärztliche Atteste vom 27.09.2022 und 06.10.2022 über den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2. vorgelegt.
Mit Beschluss vom 01.11.2022 hat das Verwaltungsgericht die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Soweit sie sich gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs wenden, seien die Anträge unzulässig, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsmittelandrohung nicht enthalte. Soweit sich die Anträge gegen die Verteilungsentscheidung wenden, seien sie unbegründet. Die Verteilungsentscheidung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragsteller*innen seien unerlaubt eingereist, da sie schon bei der Einreise einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland beabsichtigten und nicht die dafür erforderlichen Visa besaßen. Sie hätten auch keinen Asylantrag gestellt. Zwingende Gründe gegen die Verteilung seien vor deren Veranlassung nicht nachgewiesen worden. Die vorgelegten Atteste enthielten bereits keine Angaben zu dem Ereignis, das die Posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2. ausgelöst haben soll. Jedenfalls gehe aus ihnen aber nicht schlüssig hervor, wieso die Antragstellerin zu 2. in Niedersachsen nicht behandelt werden könnte. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass in ganz Deutschland ein funktionierendes
Gesundheitssystem existiere und Erkrankungen – auch psychischer Art – überall im Bundesgebiet behandelt werden können.
Nach der Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts wurden die Antragsteller*innen aufgefordert, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen.
Die Antragsteller*innen haben am 04.11.2022 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben und diese am 01.12.2022 begründet. Mit Beschluss vom 04.11.2022 hat der Senat die Antragsgegnerin im Wege der Zwischenverfügung verpflichtet, die Antragsteller*innen bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter in einer Erstaufnahmeeinrichtung im Land Bremen unterzubringen.
II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller*innen, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat teilweise Erfolg. Zwar ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Verwaltungsgericht die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 23.09.2022 zu Unrecht abgelehnt hat. Der Antragsgegnerin ist aber auf den konkludent gestellten Hilfsantrag der Antragsteller*innen im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller*innen zwangsweise aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie derzeit untergebracht sind, zu entfernen, bevor eine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Bescheides vom 23.09.2022 mit unmittelbarem Zwang vorliegt.
1. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage „gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs“ als unzulässig abgelehnt hat, weil der angefochtene Bescheid eine solche Zwangsandrohung nicht enthält, erhebt die Beschwerde keine Einwände.
2. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung der Antragsteller*innen nach Niedersachsen hat das Verwaltungsgericht zurecht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, die Antragsteller*innen hätten vor der Veranlassung der Verteilung einen zwingenden Grund gegen die Verteilung nachgewiesen (§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG), überzeugt nicht.
Sowohl das fachärztliche Attest vom 09.03.2022 als auch das fachärztliche Attest vom 11.09.2022 berichten ausschließlich von einer medikamentösen Behandlung der Antragstellerin zu 2., die durch regelmäßige Arzttermine begleitet wird. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass die benötigten Medikamente in Niedersachsen nicht erhältlich sind oder dass die Behandlung nicht durch Fachärzt*innen in Niedersachsen begleitet werden könnte. Dass eine Psychotherapie stattfindet, die zweifellos eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen behandelnder und behandelter Person erfordert, wird in den Attesten nicht geschildert. Zudem hat die Antragstellerin zu 2. offenbar selbst die behandelnde Person zwischen März und Juni 2022 gewechselt, denn die beiden Atteste stammen von unterschiedlichen Ärzt*innen. Gründe, die einem nochmaligen Wechsel entgegen stehen, sind vor Bekanntgabe des Verteilungsbescheides nicht vorgetragen worden. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet überdies von einer leichten Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin zu 2. aufgrund der Medikation, sowie davon, dass Suizidgedanken verneint wurden. Eventuelle zukünftige Suizidgedanken werden in diesem Attest nicht mit einer möglichen Verteilung nach Niedersachsen in Verbindung gebracht, sondern allein als mögliche Nebenwirkung des Medikaments Citalopram thematisiert. Sie könnten damit in Bremen ebensogut wie in Niedersachsen auftreten. Die empfohlenen Gegenmaßnahmen – Aufsuchen der behandelnden Ärztin oder des ärztlichen Bereitschaftsdienstes sowie Einnahme von Promethazin – sind in Niedersachsen ebenfalls möglich. Auch dort gibt es Fachärzt*innen für Psychiatrie und ärztliche Bereitschaftsdienste, die bei Auftreten von Suizidgedanken kontaktiert werden können. Soweit das Attest vom 11.09.2022 darüber hinaus eine Unterstützung der Antragstellerin zu 2. bei der Alltagsbewältigung für erforderlich hält, ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller zu 1., ihr Ehemann, der mit ihr zusammen derselben Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wurde, sie dort nicht ausreichend unterstützen könnte. Das Attest vom 11.09.2022 berichtet ferner, dass die Ärztin der Antragstellerin zu 2. eine stationäre Behandlung empfahl, die jene aber ablehnte. Gründe, wieso eine solche stationäre Behandlung in Niedersachsen nicht möglich sein sollte, falls die Antragstellerin zu 2. sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch wünscht, sind nicht ersichtlich. Die Schlussfolgerung, die Antragstellerin zu 2. sei nicht reisefähig, ist in Bezug auf einen Umzug nach Niedersachsen somit weder im Attest vom 09.03.2022 noch im Attest vom 11.09.2022 nachvollziehbar begründet.
Das Attest vom 07.03.2022 stammt weder von einer Ärztin noch von einer Psychologischen Psychotherapeutin. Die Ausstellerin ist somit fachlich nicht qualifiziert, psychische Erkrankungen zu diagnostizieren und die Art der erforderlichen Behandlung zu beurteilen.
Aus den vorgenannten Gründen handelt es sich bei den vor Veranlassung der Verteilung vorgelegten Attesten vom 07.03.2022, 09.03.2022 und 11.09.2022 noch nicht einmal um „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft
oder erläuterungsbedürftig“ sind. Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). liegen mithin nicht vor.
Eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG kann die Berücksichtigung erst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise gebieten, wenn der Ausländer oder die Ausländerin bereits im Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Ein solcher Fall ist hier schon deswegen nicht gegeben, weil zwischen der Einreise bzw. der Anhörung zur Verteilung und dem Erlass des Verteilungsbescheides circa sieben bzw. sechs Monate lagen. Die Antragstellerin zu 2. hat in diesem Zeitraum zwei fachärztliche Atteste vorgelegt. Zeitmangel kann nicht der Grund dafür gewesen sein, dass sich aus keinem dieser Atteste nachvollziehbar gesundheitliche Bedenken gegen eine Verteilung nach Niedersachsen ergeben.
Die erst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beigebrachten ärztlichen Bescheinigungen stellen auch nicht nur eine bloße Ergänzung oder weitere Erläuterung des Vorbringens aus der Zeit vor der Veranlassung der Verteilung dar (zur Zulässigkeit solcher Ergänzungen und Erläuterungen vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.). Wie oben dargelegt, enthalten die vorgerichtlich vorgelegten Atteste keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht in Niedersachsen behandelt werden könnte. Einen solchen Anhaltspunkt enthält erstmals das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Attest vom 27.09.2022, wenn es ausführt, die „Mitteilung der Änderung des Aufenthaltsortes“ [gemeint wohl: Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vom 23.09.2022] habe zu einer „deutlichen Verschlechterung des psychischen Befindens“ geführt und die Antragstellerin zu 2. habe gegenüber Angehörigen geäußert, „im Falle des Umzugs sich zu suizidieren“.
Da § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einen Nachweis des zwingenden Grundes gegen die Verteilung vor deren Veranlassung fordert, die Behörden im Verteilungsverfahren ihre Anhörungs- und Amtsermittlungspflicht nicht verletzt haben und die Antragsteller*innen nicht aus zeitlichen Gründen an der Vorlage aussagekräftiger Atteste gehindert waren,
können die erst im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste, deren Inhalt über eine bloße Ergänzung oder Erläuterung des vorgerichtlichen Vorbringens hinausgeht, bei der Prüfung, ob die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung anzuordnen ist, nicht berücksichtigt werden.
Dies bedeutet nicht, dass für die Antragstellerin zu 2. keine Möglichkeit besteht, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob sich aus den nach Erlass des Verteilungsbescheides vorgelegten Attesten ergibt, dass ihr Gesundheitszustand aktuell einer Verteilung nach Niedersachsen entgegen steht. Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Diese Rechtsschutzmöglichkeit kann die Verteilungsbehörde – wie nachstehend unter Ziff. 3. ausgeführt – nicht dadurch umgehen, dass sie keine Zwangsandrohung erlässt, den Betroffenen aber trotzdem zwangsweise die Unterbringung in bremischen Aufnahmeeinrichtungen entzieht.
3. Der Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung im Land Bremen, in der sie sich derzeit befinden, zwangsweise zu entfernen, solange keine vollziehbare Androhung der Vollstreckung des Verteilungsbescheides mit unmittelbarem Zwang vorliegt.
a) Einen entsprechenden Hilfsantrag haben die Antragsteller*innen im Beschwerdeverfahren konkludent gestellt.
Der Beschwerdeantrag (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) braucht nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein. Er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben. Es genügt, wenn sich aus dem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist Vorgetragenen mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts angefochten werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 7).
Dem Beschwerdevorbringen kann hinreichend deutlich entnommen werden, dass die Antragsteller*innen für den Fall, dass ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung erfolglos bleibt, hilfsweise begehren, zumindest solange nicht zwangsweise aus der derzeitigen Aufnahmeeinrichtung entfernt zu werden, wie keine vollziehbare Androhung der
Vollstreckung der Verteilungsentscheidung existiert. Schon in der Beschwerdeschrift haben sie ausgeführt: „Im Hinblick auf die bisher fehlende Androhung von Zwangsmitteln dürfte die Durchsetzung der Verteilungsentscheidung durch Entziehung der Unterbringung rechtswidrig sein.“ Die Beschwerdebegründungsschrift beschäftigt sich dann nach den Ausführungen zum Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vier Seiten lang (S. 9 – 12) damit, wie sich das Fehlen einer Zwangsmittelandrohung auf die Befugnis der Antragsgegnerin, die Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, auswirkt. Kernstück dieses Vortrags ist die These, eine Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung stelle eine Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sei daher ohne Zwangsmittelandrohung rechtswidrig (s. S. 9 der Beschwerdebegründungsschrift, letzte drei Absätze).
Der Beschleunigungsgedanke und die grundsätzliche Beschränkung des Beschwerdeverfahrens auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) schließen Änderungen des Streitgegenstandes in der Beschwerdeinstanz eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht unter allen Umständen aus; sie können im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich und zulässig sein (OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2022 – 2 B 89/22, juris Rn. 5). Dies ist hier wegen des engen inneren Zusammenhangs zwischen dem schon erstinstanzlich gestellten Hauptantrag und dem zweitinstanzlich erstmals gestellten Hilfsantrag vor dem Hintergrund, dass die Gefahr einer Verweisung der Antragsteller*innen aus der Unterkunft sich erst „zwischen den Instanzen“ konkretisiert hat, der Fall.
b) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung droht ihnen unmittelbar nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die – notfalls zwangsweise – Entfernung aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung. Dies wird dadurch belegt, dass die Antragsteller*innen nach der Bekanntgabe des Beschlusses des Verwaltungsgerichts ultimativ aufgefordert wurden, die Unterkunft bis zum 04.11.2022, 11 Uhr, zu verlassen. Nur weil der Senat eine Zwischenverfügung erlassen hat, hat die Antragsgegnerin von einer Durchsetzung dieses Ultimatums Abstand genommen.
c) Die Antragsteller*innen haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zwangsweise Entfernung aus der Unterkunft stellt eine Maßnahme zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar (1). Es handelt sich dabei nicht um ein generell unzulässiges Zwangsmittel, sondern um grundsätzlich zulässigen „unmittelbaren Zwang“ (2). Die
Anwendung unmittelbaren Zwangs wäre derzeit jedoch rechtswidrig, weil es an einer schriftlichen Zwangsmittelandrohung fehlt (3).
(1) Eine zwangsweise Entfernung der Antragsteller*innen aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen wäre eine Maßnahme zur Vollstreckung der im Verteilungsbescheid angeordneten Pflicht, sich zu der niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung in Oerbke zu begeben.
Unter Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen durch eine Behörde in einem verwaltungseigenen Verfahren zu verstehen (Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 1). Zwangsmittel sind Maßnahmen, mit denen das jeweilige Vollstreckungsziel erreicht werden soll (Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 1). Kennzeichnend für ein Zwangsmittel (mit Ausnahme der Ersatzvornahme) ist, dass der Wille der oder des Pflichtigen durch die Androhung oder Anwendung eines „Übels“ dahingehend gebeugt werden soll, dass sie oder er ihre oder seine Pflicht erfüllt (vgl. Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 3).
Aus der Perspektive einer verständigen Adressat*in in der Lage der Antragsteller*innen stellt sich die Entfernung aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen als eine Maßnahme dar, mit der die Antragsgegnerin bezweckt, den Willen der Antragsteller*innen dahingehend zu beugen, dass diese sich zu der zugewiesenen niedersächsischen Aufnahmeeinrichtung begeben, weil ihnen ansonsten mangels alternativer Unterkunftsmöglichkeit das „Übel“ der Obdachlosigkeit droht. Bei Würdigung aller Umstände handelt es sich bei der Entziehung der Unterkunft nicht um eine bloße Folge aus einem Wegfall des sozialrechtlichen Anspruchs der Antragsteller*innen auf Unterbringung in Bremen, sondern um ein Mittel zur Durchsetzung der ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung.
(a) Es ist zunächst bereits nicht sicher, ob der Anspruch der Antragsteller*innen auf Unterbringung in einer Unterkunft (§ 1 Abs. 1 Nr. 5, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AsylbLG) in Bremen mit der Bekanntgabe der Verteilungsentscheidung erloschen ist. Zwar geht mit der Zuweisung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich auf die Behörde über, in deren Bereich die Aufnahmeeinrichtung liegt, der die oder der Leistungsberechtigte zugewiesen wurde (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG; vgl. auch LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 39 f.; LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 21 ff.). Die Behörde, in deren Bereich die oder der Leistungsberechtigte entgegen ihrer oder seiner Pflicht, in der zugewiesenen
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG), ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt nimmt, darf „regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise“ zu der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung gewähren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG). Jedoch liegt bei Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ein atypischer Fall vor, in dem am tatsächlichen Aufenthaltsort über den bloßen Reisebedarf (Fahrtkarte und Proviant) hinausgehende Leistungen zu gewähren sein können – gegebenenfalls auch Unterkunft (vgl. Maier-Borst, in: Dörig, Handbuch des Migrations- und Integrationsrechts, 2. Aufl. 2020, § 25 Rn. 52; Korff, in: BeckOK Sozialrecht, 67. Ed. Stand 01.12.2022, § 11 AsylbLG Rn. 9, 12; Dollinger, in: Siefert, AslybLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 40; Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung für ein Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BR-Drs. 446/15, S. 62). Eine solche Reiseunfähigkeit wird für die Antragstellerin zu 2. geltend gemacht. Möglicherweise steht den Antragsteller*innen daher sozialrechtlich weiterhin ein Anspruch auf Gewährung von Unterkunft in Bremen zu.
Der Senat muss im vorliegenden ausländerrechtlichen Rechtsstreit nicht inzident (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG) prüfen, ob den Antragsteller*innen nach dem zuvor Gesagten asylbewerberleistungsrechtlich ein Anspruch auf Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen zusteht. Denn aus den Umständen des Sachverhalts ergibt sich, dass die Antragsgegnerin mit dem Verweis aus der Einrichtung nicht konkludent über den sozialrechtlichen Anspruch der Antrag*stellerinnen auf weitere Unterkunft in Bremen entscheiden wollte, sondern die Maßnahme das Ziel verfolgte, die Pflicht zum Aufsuchen der im Verteilungsbescheid zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung durchzusetzen.
Die Antragsgegnerin hat die ultimative Aufforderung an die Antragsteller*innen, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen zu verlassen, soweit ersichtlich nicht mit einem Hinweis auf § 10 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs 2 Satz 2 AsylbLG begründet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich überhaupt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob ein Ausnahmefall vorliegt, in dem die Antragsteller*innen trotz der Verteilung nach Niedersachsen asylbewerberleistungsrechtlich weiterhin die Unterbringung in einer Unterkunft in Bremen verlangen können. Der Versuch, die Antragsteller*innen aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung zu entfernen, steht erkennbar im Zusammenhang mit der Anordnung aus dem Verteilungsbescheid, dass sie eine niedersächsische Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen haben. Dieser Zusammenhang wird insbesondere aus den „Hinweisen“ am Ende des angefochtenen Verteilungsbescheides deutlich: Die Information über die „Abmeldung“ aus der Aufnahmeeinrichtung in Bremen folgt dort unmittelbar nach dem Hinweis auf die Pflicht, der Verteilungsentscheidung unverzüglich nachzukommen.
Asylbewerberleistungsrechtliche Gründe werden für die „Abmeldung“ hingegen nicht angeführt.
(b) Die Einordnung des zwangsweisen Entfernens aus der bremischen Aufnahmeeinrichtung als Maßnahme zur Vollstreckung des Verteilungsbescheides ist zudem im Interesse eines effektiven Grundrechtsschutzes geboten. Gründe, die erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen werden oder eintreten, können wegen der in § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG normierten zeitlichen Grenze nicht mehr gegen die Verteilungsentscheidung selbst, sondern nur noch als Vollstreckungshindernisse gegen die Zwangsandrohung eingewandt werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 – 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.). Solche Vollstreckungshindernisse kommen vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 – 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 – 2 B 344/21, juris Rn. 18). Der Schutz der betroffenen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verlangt, dass derartigen Umständen auch noch nach der Bekanntgabe des Verteilungsbescheides Rechnung getragen werden kann. Da dies aber einfach-rechtlich nur als Einwand gegen die Zwangsmittelandrohung möglich ist, müssen Maßnahmen der Verteilungsbehörde, die auf die Betroffenen einen erheblichen faktischen Druck zum Aufsuchen des Zielortes der Verteilung ausüben, im Zweifel als androhungsbedürftige Vollstreckungsmaßnahme eingeordnet werden. Eine solche Maßnahme mit erheblicher faktischer Zwangswirkung ist das Hinauswerfen aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung. Die betroffenen Ausländer*innen insoweit allein darauf zu verweisen, auf dem Sozialrechtsweg mögliche Ansprüche auf ausnahmsweise Gewährung von Unterkunft am tatsächlichen Aufenthaltsort geltend zu machen, wäre nicht sachgerecht. Die Frage, ob gesundheitliche oder familiäre Belange der Umsetzung einer nach § 15a AufenthG getroffenen Verteilungsentscheidung entgegen stehen, ist primär eine ausländerrechtliche und daher ausländerrechtlich und nicht asylbewerberleistungsrechtlich zu klären (vgl. LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 44). Auch inhaltlich gelten für einen Ausnahmefall, in dem sich die Leistungsansprüche am tatsächlichen Aufenthaltsort nicht auf den Bedarf für die Reise zum zugewiesenen Wohnort beschränken (vgl. § 11 Abs. 2 AsylbLG), andere Maßstäbe als für Verteilungs- oder Vollstreckungshindernisse im Rahmen von § 15a AufenthG (vgl. LSG Nds.-Bremen, Beschl. v. 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER, juris Rn. 40; LSG NW, Beschl. v. 23.03.2012 – L 20 AY 7/12, B ER, juris Rn. 45). Aus ähnlichen Gründen ist das
Obdachlosenpolizeirecht nicht das geeignete Instrument um zu klären, ob Grundrechte der Umsetzung einer ausländerrechtlichen Verteilungsentscheidung entgegen stehen.
(2) Anders als die Beschwerde meint, ist die zwangsweise Entfernung aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung nicht unter allen Umständen ein unzulässiges Mittel zur Durchsetzung der Verteilungsentscheidung. Es handelt sich vielmehr um einen Fall des unmittelbaren Zwangs.
Die zulässigen Zwangsmittel in der Verwaltungsvollstreckung sind enumerativ und abschließend gesetzlich aufgezählt (vgl. Troidl, in: Engelhardt/ App/ Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2). Zwangsmittel sind im bremischen Verwaltungsvollstreckungsrecht das Zwangsgeld, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang (§ 13 Abs. 1 BremVwVG). Andere Zwangs- oder Druckmittel als die drei vorgenannten darf die Vollstreckungsbehörde nicht „erfinden“; insbesondere darf sie die Befolgung einer Ordnungsverfügung nicht mit der Einstellung von Sozialleistungen durchsetzen (vgl. Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/ VwZG, 12. Aufl. 2021, § 9 VwVG Rn. 2; Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 9 VwVG Rn. 2; Baumeister, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, VwVG § 9 Rn. 6).
Das Hinausführen einer verteilten Ausländer*in aus der bisher bewohnten Aufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen ist eine Anwendung unmittelbaren Zwangs. Unter unmittelbarem Zwang versteht man die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch ihre Hilfsmittel oder durch Waffen, wobei körperliche Gewalt jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen ist (§ 100 Abs. 1, 2 BremPolG; vgl. auch Maurer/ Waldhoff, Allg. Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 20 Rn. 17). Dabei werden an die Intensität der Einwirkung keine hohen Anforderungen gestellt. Schon das bloße Wegführen einer Person wird als unmittelbarer Zwang angesehen (vgl. Deusch/Burr, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 58. Ed. Stand 1.4.2022, § 12 VwVG Rn. 6). Insbesondere die Abschiebung stellt nach allgemeiner Auffassung einen Unterfall des unmittelbaren Zwangs dar (vgl. z.B. Kluth, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, 35. Ed. Stand 01.10.2022, § 58 AufenthG Rn. 5), obwohl sich die „körperliche Einwirkung“ in den meisten Fällen darauf beschränkt, die Betroffenen zum Flugzeug oder zur Grenze zu führen. Parallel dazu handelt es sich auch beim Hinausführen von nach § 15a AufenthG verteilten Ausländer*innen aus der von ihnen derzeit bewohnten Aufnahmeeinrichtung gegen ihren Willen um unmittelbaren Zwang. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Betroffenen anschließend weiter bis zu der Aufnahmeeinrichtung, der sie zugewiesen
wurden, begleitet werden oder ob sie nur bis vor die derzeit bewohnte Einrichtung gebracht werden und den Rest des Weges zum Zielort selbständig zurücklegen sollen.
(3) Ein im vorgenannten Sinne „zwangsweises“ Entfernen der Antragsteller*innen aus der Unterkunft wäre derzeit rechtswidrig, weil ihnen die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verteilungsentscheidung bislang entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BremVwVfG nicht schriftlich angedroht wurde.
Sollte eine solche Zwangsmittelandrohung erlassen werden und die Antragstellerin zu 2. dagegen Rechtsbehelfe einlegen, könnten in jenem Verfahren dann auch die Atteste über ihren Gesundheitszustand berücksichtigt werden, die erst nach Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgelegt worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Dr. Maierhöfer Traub Stybel