Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 18.10.2022 – 1 B 224/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 224/22 VG: 1 V 1121/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen
2. der Frau
3. des Herrn
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 18. Oktober 2022 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 19. August 2022 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder einer anderweitigen Erledigung des Hauptsacheverfahrens in die fünfte Jahrgangsstufe der A aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung der Antragstellerin zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe der A, hilfsweise der B.
Die Antragsteller zu 2. und 3. gaben im Rahmen des Anwahlverfahrens als weiterführende Schulen als Erstwunsch die A und als Zweitwunsch die B an. Mit Bescheid vom 18.03.2022 der Senatorin für Kinder und Bildung wurde die Drittwahl zugewiesen, die C. Ein hiergegen eingelegter Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2022 zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben hiergegen am 13.07.2022 Klage erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Zugleich haben sie beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Mit Beschluss vom 19.08.2022 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Kapazität der A sei nicht zu beanstanden. Sofern gerügt werde, dass zwei in den Bauplänen ausgewiesene Klassenräume nicht als solche genutzt würden, habe sich die Kammer damit bereits im vergangenen Schuljahr auseinandergesetzt. An der damaligen Einschätzung, dass hier keine Probleme lägen, werde festgehalten. Das Aufnahmeverfahren leide auch an keinem rügefähigen Verfahrensfehler. Insbesondere sei gegen die vorrangige Aufnahme von vier Schülern als Härtefälle nichts zu erinnern. Diese fuße auf der Geschwisterkindregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO. Die danach zu fordernden familiären Probleme, die durch eine anderweitige Zuweisung entstünden, seien in den Härtefallanträgen hinreichend dargelegt. Anhand der in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe sei die gerügte Aufnahme der drei Kinder X, Y und Z nicht zu beanstanden: Die Mutter der X habe in ihrem Antrag dargelegt, an einer chronischen Krankheit (Multiple Sklerose) zu leiden und schwanger zu sein. Die Familie habe drei Kinder im schulpflichtigen und eines im Alter von zwei Jahren, der Vater sei berufstätig. Es sei davon auszugehen, dass sie durch eine
Ablehnung der gemeinsamen Beschulung in spezifischer Weise schwerer getroffen wäre, als eine durchschnittliche Familie. In Anbetracht der ohnehin schwierigen Familiensituation stelle es eine erhebliche Erleichterung für die Mutter dar, wenn drei Geschwister dieselbe Schule besuchten, sich begleiteten und unterstützten. Im Fall des Y sei die Mutter seit fünf Jahren alleinerziehend, betreue drei Kinder – davon erst zwei im schulpflichtigen Alter – sowie ihre an Demenz erkrankte Mutter. Sie sei zudem erst 30 Jahre alt und müsse eine Umschulung vornehmen. Es sei daher ohne Weiteres begreiflich, dass eine Ablehnung der Aufnahme an der A über das üblicherweise Vorkommende bei Weitem überschreitende Belastungen hervorriefe. Im Härtefallantrag sei durch Vorlage eines Schreibens der Pflegekasse die Position der Härtefallantragstellerin als Bevollmächtigte in der Pflege ihrer Mutter hinreichend glaubhaft gemacht. Gleiches gelte für ihre Rolle als Alleinerziehende, zumal der Vater unter einer anderen Adresse gemeldet sei als die übrige Familie. Im Fall der Schülerin Z begründe bereits die Anzahl von vier schulpflichtigen Kindern sowie die Rolle der Mutter als Alleinerziehende mit Arbeitszeiten in der Nachtschicht eine besondere familiäre Belastung. Bei Nichtaufnahme würden die Kinder zudem vier unterschiedliche Einrichtungen besuchen. Die Betreuung der Kinder erfolge allein durch die Mutter, die eine Kooperation mit vier Einrichtungen über Gebühr belasten würde. Der Besuch von Elternsprechtagen und Schulfesten sowie das Abholen im Falle einer Krankheit seien leichter zu organisieren, wenn mehrere Kinder die gleiche Schule besuchten. Familien, die aufgrund der Zahl ihrer Kinder und Erziehungsberechtigten oder belastender Umstände wie Krankheiten besonderen Herausforderungen gegenüberstehen, treffe es besonders schwer, wenn ihnen diese Erleichterung abgesprochen werde. Die Familie wäre durch eine Ablehnung der gemeinsamen Beschulung der Geschwister in spezifischer Weise schwerer getroffen als eine durchschnittliche Familie. Der materiell-rechtlichen Anerkennung eines vierten Schülers als Härtefall seien die Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch hinsichtlich der hilfsweise begehrten Aufnahme an der B sei ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diese Eilentscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde. An der A stünden nach den vorgelegten Bauplänen 26 und nicht nur 25 Klassenräume zur Verfügung. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf seinen Beschluss vom Vorjahr gehe fehl, weil es damals nur von 25 Klassenräumen ausgegangen sei. Weiterhin sei die Aufnahme der Härtefälle zu rügen. Im Falle der X verkenne das Verwaltungsgericht den Vortrag im Härtefallantrag. Abgesehen von einer verspäteten Ergänzung desselben stelle die Mutter einzig darauf ab, es sei ihr wegen einer chronischen Erkrankung und der damaligen Schwangerschaft unmöglich, ihre Tochter zur Schule zu begleiten. Dass es sich um eine, wie das Verwaltungsgericht meine, „ohnehin schwierige Familiensituation“ handele, sei dem Antrag nicht zu entnehmen. Überdies dürfte sich das Argument der
„Schwangerschaft“ mittlerweile erledigt haben. Es bliebe unklar, weshalb das Kind auf eine Schulwegbegleitung der Mutter angewiesen sei. Hinsichtlich des Härtefalls Y stelle sich die Frage, ob der Vortrag zur Dauer des Alleinerziehens zutreffen könne. Zudem werde nicht erkannt, weshalb das Schreiben der Krankenkasse einen Nachweis der gesetzlichen Betreuung der Kindsmutter für deren Mutter darstellen solle. Es gebe auch keinen Nachweis über eine Umschulung und keine Erklärung, wie sich dies ggf. mit der Pflege vereinbaren ließe. Der Vater sei auch zur Erziehung verpflichtet, wenn er unter einer anderen Adresse gemeldet sei. Wie sich die Erziehungs- und Betreuungssituation darstelle, sei von Eltern im Einzelnen darzulegen. Die Antragsteller blieben dabei, dass die Beschreibung der Gesamtsituation der Familie als „schon schwierig“ nicht ausreiche. Auch hinsichtlich Z werde im Härtefallantrag ausschließlich darauf abgestellt, sie sei nicht in der Lage, den Schulweg alleine zu bewältigen. Weshalb bliebe ebenso offen wie die Frage, warum die Kindesmutter nicht mit vier Einrichtungen kooperieren könne. Die Dauernachtschichten könnten dies nicht erklären, weil das Schlafbedürfnis unabhängig von der Anzahl der Schulen vorhanden sei. Die durch das Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für besondere Belastungen seien nicht überzeugend. Schulfeste dürften maximal einmal im Jahr stattfinden, Elternsprechtage seien regelmäßig klassenbezogen. Plötzlich auftretende Krankheiten, die ein Abholen erforderlich machten, dürften in aller Regel nicht bei allen Kindern gleichzeitig und nur selten auftreten.
Die Antragsteller beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 19.08.2022, zugestellt am 22.08.2022 dortiges Geschäftszeichen 1 V 1121/22, abgesehen von der Streitwertfestsetzung, aufzuheben, und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1. vorläufig zum laufenden Schuljahr 2022/2023 in die 5. Jahrgangsstufe der A, hilfsweise der B aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde vollumfänglich zurückzuweisen.
Die Aufnahmekapazität der A sei fehlerfrei festgelegt worden. Insbesondere verfüge sie nur über 25 Klassenräume. Aufgrund eines Versehens seien bisher wohl veraltete Pläne vorgelegt worden. Auf den nunmehr vorgelegten aktuellen Plänen sei ersichtlich, dass das Gebäude mit dem fraglichen 26. Klassenraum durch ein benachbartes Schulzentrum und nicht durch die A genutzt werde. Letztlich komme es auf die genaue Anzahl der Klassenräume auch nicht an, da ohnehin kein Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Anzahl von Klassenverbänden bestehe. Die in Rede stehenden drei Härtefallentscheidungen seien rechtskonform. In allen Fällen seien familiäre Probleme
nachvollziehbar vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Die Teilnahme an Elternsprechtagen an derselben Schule führe zu einer Erleichterung, da diese an den meisten weiterführenden Schulen an demselben Tag stattfänden und der Unterricht dann ausfalle. Zudem würden Terminkollisionen mit anderen Schulen verhindert. Auch Elternabende in der Sekundarstufe I legten die Schulen oft auf ein Datum. Nicht zuletzt werde der Familienalltag dadurch erleichtert, dass schulische Gepflogenheiten und Ansprechpartner schon bekannt seien. Im Falle das Kindes X sei die Mutter mit dem inzwischen neugeborenen Kind, einem Kleinkind und weiteren zwei schulpflichtigen Kindern rund um die Uhr mit der Versorgung und Betreuung der jüngsten Kinder beschäftigt. Durch ihre Krankheit sei sie körperlich eingeschränkt. Der Vater sei berufstätig und könne sie deshalb nicht unterstützen. Darin liege eine stark belastende Situation, die im Vergleich zu den Alltagsproblemen anderer Familien erheblich schwerer wiege. Die älteren Kinder können sich auf den Schulweg und in der Schule unterstützen. Die alleinerziehende Mutter im Fall Y habe drei schulpflichtigen Kindern und betreue ihre demenzkranke Mutter. Der Vater wohne laut Schülerstammdatenblatt nicht einmal in demselben Stadtteil, alle Kinder seien bei der Mutter gemeldet. Daraus folge, dass er in den Schulalltag nicht involviert sei. Bei Nichtaufnahme hätten die Kinder drei verschiedene Schulen besucht. Auch der Fall Z einer alleinerziehenden Mutter mit vier schulpflichtigen Kindern, die ausschließlich in Nachtschicht arbeite, stelle einen Härtefall dar. Bei Nichtaufnahme wären vier unterschiedliche Schulen besucht worden.
II. Die Beschwerde der Antragsteller, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor (§ 123 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die begehrte Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in der A glaubhaft gemacht.
Das Bremische Schulverwaltungsgesetz gibt den Erziehungsberechtigten in § 6 Abs. 4 Satz 1 das Recht, nach dem Besuch der Grundschule innerhalb der Stadtgemeinden die Schule zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine weiterführende Schule deren Aufnahmefähigkeit, kann gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BremSchVwG die Aufnahme abgelehnt werden. Das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchVwG verankerte Recht verleiht einen Anspruch auf Ausnutzung der bereitgestellten Kapazitäten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2015 - 1 B 173/15, juris Rn. 5). Für den Fall einer die Aufnahmefähigkeit einer Schule übersteigenden Anzahl von Anmeldungen schreibt § 6a Abs. 1 BremSchVwG ein Aufnahmeverfahren vor. Der Anspruch auf die Wahl der
weiterführenden Schule beinhaltet einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Verfahrens (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 2). In Fällen einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung besteht ein Anspruch auf überkapazitäre Zuweisung an die gewünschte Schule bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit (siehe OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 6, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16, Rn. 32 sowie Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 821, jeweils m.N. auch zur Gegenansicht).
a) Soweit die Beschwerdeführer allerdings anführen, dass in der A ausweislich der im Verfahren vorgelegten Baupläne 26 statt 25 Klassenräume vorhanden seien, können sie damit nicht durchdringen, weil die Antragsgegnerin dem substantiiert entgegengetreten ist. Sie hat im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass bisher versehentlich veraltete Baupläne in den vorgelegten Akten enthalten gewesen seien, und einen nunmehr aktuellen Stand vorgelegt. Danach und nach ihrem Vortrag wird das Erdgeschoss des Gebäudes 5, in dem auf den älteren und auch von den Antragstellern herangezogenen Plänen ein Klassenraum verzeichnet war, nicht durch die A, sondern das D genutzt. Damit verbleiben für die A lediglich 25 Klassenräume. Dem Vortrag der Antragsgegnerin zur derzeit tatsächlichen Nutzung der Gebäude und den vorgelegten aktuellen Plänen sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
b) Die Beschwerde hat indes Erfolg, weil sie zu Recht rügt, dass das Verwaltungsgericht zumindest in einem Fall zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Zuweisungen im Rahmen der Härtefallregelungen nicht zu beanstanden seien. Das wegen der Überanwahl für die A durchgeführte Aufnahmeverfahren leidet an einem die Antragsteller in ihren Rechten verletzenden Fehler. aa) Bei der Entscheidung über die Aufnahme zu einer weiterführenden Schule handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Das Verfahren ist in § 6a BremSchVwG sowie ergänzend in § 10 AufnahmeVO abschließend geregelt. Die gesetzlichen Kriterien für Härtefälle enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, die vom Gericht voll überprüfbar sind. Ein Einschätzungsspielraum der Behörde besteht nicht (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2021 - 1 B 346/21, juris Rn. 22).
Die Anerkennung der zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemachten Härtefälle erfolgte im Rahmen der sogenannten Geschwisterkindregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der AufnahmeVO. Demnach liegt ein Härtefall vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der
Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Entsprechende Probleme sind anzunehmen, wenn eine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von Geschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet würde als eine Durchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt, vielmehr sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 10). Allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die ausgewählte Schule besucht, reicht zur Aufnahme eines Härtefalls nicht aus. Die Regelung enthält kein generelles Privileg für Geschwisterkinder, sondern soll es ermöglichen, im Einzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17). Dabei darf die Härtefallregelung aber nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass für sie außerhalb besonderer Einzelfälle kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Insbesondere setzt die Norm nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 13 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17). Es genügt, ist aber auch notwendig, dass die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen (OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 - 1 B 160/17, juris Rn. 18 und v. 01.10.2020 - 1 B 271/20, juris Rn. 17).
Die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 11). Dabei ist unter anderem zu beachten, dass allein durch den Besuch auch mehrerer Kinder auf unterschiedlichen Schulen keine familiären Probleme indiziert sind, weil vielfältige Konstellationen denkbar sind, in denen es dennoch zu keinen familiären Problemen kommt, obwohl unterschiedliche Schulen besucht werden. Insbesondere, ob dadurch logistische Probleme entstehen, ist etwa vom Alter der Kinder abhängig, von der Frage, ob beide Elternteile berufstätig sind oder ob ein Elternteil alleinerziehend ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 - 1 B 271/20 juris Rn. 17). Allein, dass auf Grundlage des Vortrages der Härtefallantragsteller die Möglichkeit anzunehmen ist, dass ein Härtefall vorliegt, genügt nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 14). Nur in Ausnahmefällen mit sehr großen Familien kann etwa bereits aus der Anzahl der schulpflichtigen Kinder auf entsprechende
Problemen geschlossen werden (vgl. für eine Familie mit sieben Kindern: OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 - 1 B 156/13, juris Rn. 9 f.). Das eine betroffene Familie die sich aus ihrer Situation ergebenden Probleme bisher gelöst hat, steht der Annahme eines Härtefalls nicht per se entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 10).
bb) Unter Anwendung dieser Maßstäbe erscheint es bereits zweifelhaft, ob hinsichtlich des Kindes X zu Recht ein Härtefall angenommen wurde. Im Härtefallantrag wird allein darauf verwiesen, dass es der Mutter im Falle einer anderen Schulzuweisung nicht möglich sei, ihre Tochter zur Schule zu begleiten. Es bleibt jedoch offen, warum es einem Kind der 5. Klasse nicht möglich sein soll, seinen Schulweg allein zurückzulegen. Dass die Mutter an Multipler Sklerose erkrankt ist, genügt als Umstand an sich und ohne nähere Aussagen zu den bei ihr konkret vorliegenden Einschränkungen ebenfalls nicht, um gerade durch den Besuch unterschiedlicher weiterführender Schulen ausgelöste familiäre Probleme anzunehmen. Ob evtl. dennoch im Rahmen einer Gesamtschau ein Härtefall angenommen werden konnte, weil die betroffene Mutter nunmehr zwar nicht mehr schwanger ist, jedoch mit dem Neugeborenen fünf Kinder in der Familie leben, von denen zwei noch unter drei Jahre sind und soweit ersichtlich zu Hause betreut werden, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls für die Kinder Y (1) und Z (2) hätte auf Grundlage des Vortrages in den Härtefallanträgen keine vorrangige Aufnahme bewilligt werden dürfen.
(1) Im Falle des Y bleibt unklar, worin die im Falle des Besuchs einer anderen als der Wunschschule konkret eintretenden familiären Probleme liegen sollen. Die im mündlich zur Niederschrift gestellten Härtefallantrag enthaltene Aussage, die Mutter wolle, dass zumindest zwei Kinder gemeinsam auf eine Schule gingen, damit sie nicht alle Kinder an unterschiedlichen Schulen und der Kindertageseinrichtung betreuen müsse, gibt dazu nichts her. Auch die im Härtefallantrag geschilderten persönlichen Umstände der Härtefallantragstellerin genügen nicht, um aus ihnen das Vorliegen eines Härtefalls zu folgern. Aus ihrem Alter von 30 Jahren lässt für einen Härtefall nichts herleiten. Hinsichtlich der angegebenen Betreuung der an Demenz erkrankten Mutter der Härtefallantragstellerin fehlt es – wie die Antragsteller zutreffend eingewandt haben – im Härtefallantrag an hinreichenden Darlegungen. Dieser enthält keine näheren Angaben dazu, worin diese Betreuung besteht, welchen Aufwand sie gerade von der Härtefallantragstellerin erfordert und wie sie sich insgesamt auf das Familienleben auswirkt. Der allein durch einen Nachweis belegte Umstand, dass sie die Bevollmächtige für die Pflege der Mutter ist, lässt insofern keine hinreichenden Rückschlüsse zu. Überdies lässt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Krankenkasse ersehen, dass die erkrankte Mutter der Härtefallantragstellerin offenbar nicht mit dieser und ihren Kindern in demselben Haushalt wohnt. Wie der Pflegebedarf gesichert wird und in welchem Umfang die
Härtefallantragstellerin hierin involviert ist, bleibt sowohl hier als auch im Härtefallantrag völlig offen. Warum die angeführte Absicht einer Umschulung im Zusammenhang mit einem Schulbesuch der Kinder auf unterschiedlichen Schulen eine besondere Belastung bewirken sollte, wird ebenfalls nicht dargelegt.
Schließlich ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass allein die Behauptung, alleinerziehend zu sein, nicht zur Annahme eines Härtefalls geeignet ist. Dies gilt auch, wenn – wie hier – drei Kinder zu betreuen sind. Auch dann ist grundsätzlich darzutun, worin die durch den gemeinsamen Schulbesuch abzuwendenden familiären Probleme liegen sollen. Allein, dass unterschiedliche Schulen besucht werden, genügt auch bei mehreren Kindern grundsätzlich nicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 - 1 B 155/17, juris Rn. 13 [drei oder vier Kinder in unterschiedlichen Einrichtungen]). Zudem wird im konkreten Fall der Vater der Kinder jedenfalls als „Erziehungsberechtigter“ geführt. Allein aus dem Umstand, dass er nicht im selben Haushalt wie und in einem anderen Stadtteil als die Härtefallantragstellerin und ihre Kinder lebt, kann nicht geschlossen werden, dass er seiner sich daraus ergebenden Verantwortung auch und gerade, soweit es Fragen der schulischen Bildung seiner Kinder betrifft, nicht nachkommt. Dass er hinsichtlich mit dem Schulbesuch in Verbindung stehender „Belastungen“ der Eltern, wie Elternabende, Schulfeste, etc. in die Betreuung nicht eingebunden ist oder werden könnte, wird daraus nicht deutlich.
(2) Auch in Bezug auf das Kind Z erscheint die Annahme eines Härtefalls auf Grundlage des Vorbringens der Mutter im entsprechenden Antrag nicht haltbar. Aus dem Härtefallantrag mag sich zwar noch nachvollziehbar ergeben, dass der Mutter als Alleinerziehende wegen ihrer beruflichen Situation (Nachtschichten) ein Bringen ihrer Kinder zur Schule unmöglich ist. Warum aber die Z, wie im Antrag behauptet, den Weg zur weiterführenden Schule nicht auch allein bewältigen könnte, erschließt sich nicht. Der Umstand, dass die Härtefallantragstellerin ggfs. mit vier unterschiedlichen Schulen zu kooperieren gehabt hätte, genügt weder für sich genommen noch in Zusammenschau mit der aus dem Antrag ersichtlichen familiären und beruflichen Situation, um das Vorliegen eines Härtefalls zu begründen. Insbesondere ist mangels nachvollziehbarer Darlegungen dazu, warum eine Schulwegbegleitung der Z notwendig sein sollte, auch nicht erkennbar, dass und welche logistischen Probleme hierdurch bewirkt werden sollten. Allein die dem Härtefallantrag zu entnehmende Aussage, dass sich die Härtefallantragstellerin zu einer entsprechenden Kooperation nicht „in der Lage“ sähe, genügt für eine Glaubhaftmachung nicht. Schließlich ist auch die im Härtefallantrag enthaltenen Aussage, dass der Mutter eine Ganztageschule wichtig sei, weil sie aufgrund der Nachtschichten Schwierigkeiten habe, tagsüber bei den Hausaufgaben zu helfen, nicht geeignet für den Fall einen Härtefall zu
begründen, dass nicht gerade der Besuch der gewünschten A ermöglicht würde. Warum zur Vermeidung familiärer Probleme nur die A und nicht eine Aufnahme an einer anderen Ganztageschule in Betracht kommen sollte, welche die Härtefallantragstellerin als Zweit- und Drittwunsch hätte angegeben können, bleibt offen.
c) Dem Anordnungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. für das Nachrückverfahren an der A im Losverfahren einen nachrangigen Wartelistenplatz (hier Platz 65) erhalten hat. Das Nachrückverfahren ist zur Auffüllung der vorgeplanten Aufnahmeplätze vorgesehen. Hier geht es demgegenüber um die Beendigung einer Rechtsverletzung durch zusätzliche Aufnahme der Antragstellerin zu 1. Das Nachrückverfahren bleibt davon unberührt. Zusätzliche Plätze, die als Ausgleich bereitgestellt werden müssen, sind an diejenigen Bewerber zu vergeben, die die Abweisung nicht hingenommen haben. Könnten ihrem Anspruch Berechtigungen anderer Bewerber, die sich mit der Abweisung abgefunden haben, mit Rücksicht auf eine wie immer bestimmte Rangfolge entgegengehalten werden, ließe sich ein wirksamer Rechtsschutz nicht mehr gewährleisten (st. Rspr. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 11 f., Urt. v. 05.12.1995 - 1 BA 31/95, juris Rn. 37, Beschl. v. 25.09.1990 - 1 B 52/90, LS 1, juris; ebenso OVG Sachsen, Beschl. v. 08.12.2008 - 2 B 316/08, juris Rn. 17; OVG Berlin, Beschl. v. 17.12.2004 - 8 S 110.04, juris Rn. 15 f.; OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 01.10.2015 - OVG 3 S 55.15, juris Rn. 5). Verlangte man, wegen rechtswidriger Besetzung zusätzlich zur Verfügung zu stellende Plätze entsprechend der Nachrückerliste zu vergeben, führte dies zu dem im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG abzulehnenden Ergebnis, dass auch diejenigen Schüler eine (erneute) Chance auf einen Schulplatz erhielten, die die versagenden Bescheide nicht angefochten und keinen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch genommen haben. Vorläufiger Rechtsschutz wäre damit für die Antragsteller des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens sinnlos geworden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.09.2019- OVG 3 S 79.19 –, juris Rn. 12 ff.).
d) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die – vorläufige – Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zu einer unzumutbaren Überlast an der Schule führen könnte, durch die deren Funktionsfähigkeit und damit der Bildungsanspruch der bisher aufgenommenen Schüler beeinträchtigt werden könnte. Soweit ersichtlich, steht gegenwärtig nur noch ihre Aufnahme in Streit. Diese Aufnahme über die festgesetzte Kapazität hinaus ist – ähnlich wie der Zuzug eines auswärtigen Schülers – ohne Probleme verkraftbar und der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar (OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 13).
2. Ein Anordnungsgrund ist gegeben. Die Schulerziehung muss altersgemäß gewährt werden und kann nicht gleichwertig nachgeholt werden. Deshalb würden die Antragsteller irreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (st. Rspr., OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14). 3. Über den Hilfsantrag und damit auch die Frage, ob es bei der Kapazitätsermittlung für die B zu Fehlern gekommen ist, war angesichts des Erfolges des Hauptantrags nicht zu entscheiden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG. Unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist dabei der volle Auffangstreitwert anzusetzen, weil es sich um einen Fall der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache handelt Der Hilfsantrag hatte mangels Entscheidung über ihn keine streitwerterhöhende Wirkung (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Hinweis Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. gez. Prof. Sperlich gez. Stybel gez. Till