Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 18.08.2017 – 1 B 160/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 160/17 (VG: 1 V 1347/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdegegner, Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem- bertiring 8 - 12, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 18. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kam- mer – vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An- tragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Ver- waltungsgerichts, mit dem sie verpflichtet worden ist, die Antragstellerin für das bereits begonnene Schuljahr 2017/18 in die 5. Jahrgangsstufe der Gesamtschule West aufzu- nehmen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem von der Antragsgegnerin angegriffenen Beschluss angenommen, im Aufnahmeverfahren für die Gesamtschule West sei ein Kind zu Unrecht als Härtefall anerkannt worden. Aus diesem Grund hat es fünf Anträgen auf Erlass einstweiliger Anordnungen, mit denen eine vorläufige Aufnahme in diese Schule begehrt wurde, stattgegeben. Die Antragsgegnerin hat in allen fünf Verfahren Beschwer- de eingelegt.

II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt im Ergebnis erfolglos.

Die Antragsgegnerin macht in diesem die Gesamtschule West betreffenden Beschwer- deverfahren allein geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem Verfahrens- fehler im Aufnahmeverfahren ausgegangen. Dem Härtefallantrag betreffend das Kind mit der ID 52134 sei nicht zu Unrecht stattgegeben worden.

Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschwerdegrund greift nicht durch. Da die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen ist, verbleibt es bei der vom Verwal- tungsgericht angeordneten Aufnahme der Antragstellerin in der Gesamtschule West. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, zu Unrecht im Aufnahmever- fahren vergebene Plätze dadurch auszugleichen, dass das Kind außerkapazitär aufge- nommen wird, das unter den verbliebenen Widerspruchsführern/Antragstellern über die beste Wartelistenplatzierung verfügt. Das ist hier die Antragstellerin, die auf Platz 20 der Warteliste steht.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorabaufnahme des Kindes mit der ID 52134 als Härtefall (Härtefallantrag Nr. 15) fehlerhaft erfolgte. Durch die Vorabbelegung dieses Platzes wurde die Loschance der Antragstellerin zu Unrecht verkürzt.

Die Mutter des Kindes mit der ID 52134 hat den Härtefallantrag am 02.02.2017 zur Nie- derschrift bei der Gesamtschule West gestellt. Sie habe drei Kinder im Alter von 12, 10 und 8 Jahren und fahre aktuell mit einem „Burn-out“ zur Kur. Sie stelle einen Härtefallan- trag, um nicht ihre Kinder in drei verschiedenen Schulen betreuen zu müssen. Die ältere Schwester besuche bereits die Gesamtschule West (seinerzeit in der 6. Jahrgangsstufe). Dem Antrag beigefügt war ein Einladungsschreiben einer Kureinrichtung zu einer dreiwö- chigen stationären Vorsorgemaßnahme.

Das Vorliegen eines Härtefalles ist nicht dargelegt.

§ 6a Abs. 2 Satz 1 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in der Fassung von Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24.03.2015 (Brem.GBl. S. 112), der am 01.08.2015 mit Wirkung ab dem Schuljahr 2016/2017 in Kraft getreten ist, hat folgenden Wortlaut:

„Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits

- 3 - - 4 - dieselbe allgemeinbildende Schule der Sekundarstufe I besucht und eine Versa- gung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.“

Dies entspricht § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Verordnung über die Aufnahme von Schülerin- nen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. S. 29 – AufnahmeVO).

Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist be- gründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AufnahmeVO).

§ 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung, der zu- letzt für das Schuljahr 2015/2016 Anwendung fand, hatte folgenden Wortlaut:

„Vorab werden bis zu 10 vom Hundert der zur Verfügung stehenden Plätze an Schülerinnen und Schüler vergeben, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle), insbesondere bei denen ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen.“

Die im Jahr 2015 erfolgte Neuregelung geht zurück auf einen Antrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der in der Bremischen Bürgerschaft von einer brei- ten Mehrheit angenommen worden ist (Bremische Bürgerschaft, Landtag, 18. Wahlperio- de, 78. Sitzung am 18.03.2015, Plenarprotokoll 18/78, S. 5871). Nach der Begründung des Antrages sei die Neuregelung als Signal des Gesetzgebers für eine großzügigere Handhabung der Regelung zur bevorzugten Aufnahme von Geschwisterkindern zu ver- stehen, nachdem die Rechtsprechung diese Regelung zunehmend restriktiver ausgelegt habe (Bremische Bürgerschaft, Landtag, 18. Wahlperiode, Drucksache 18/1685 v. 16.12.2014).

Im damaligen Gesetzgebungsverfahren hatte die Fraktion DIE LINKE einen Änderungs- antrag eingebracht, wonach nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG ein folgender weite- rer Satz angefügt werden sollte (Drucksache 18/1791):

„Davon ist regelhaft auszugehen, wenn durch eine Nichtaufnahme der Zustand eintreten würde, dass drei oder mehr Kinder auf mehr als zwei Schulen verteilt wären.“

Diesen Änderungsantrag hat die Bremische Bürgerschaft mehrheitlich abgelehnt.

Zu der vor dem 01.08.2015 geltenden Geschwisterkindregelung hatte das Oberverwal- tungsgericht entschieden, dass der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die aus- gewählte Schule besucht, zur Aufnahme eines Härtefalls nicht ausreiche. Die Versagung der Aufnahme müsse familiäre Probleme nach sich ziehen, die so gewichtig seien, dass es gerechtfertigt sei, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen. Allein durch den Besuch von drei unterschiedlichen Schulen seien solche familiären Probleme nicht indiziert, weil vielfältige Konstellationen denkbar seien, in denen es zu keinen familiären Problemen komme, obwohl drei unterschiedliche Schulen besucht wür- den. Ob logistische Probleme entstünden, sei etwa von dem Alter der Kinder abhängig, von der Frage, ob beide Elternteile berufstätig seien oder ob ein Elternteil alleinerziehend sei. Dies bedürfe einer Darlegung und Glaubhaftmachung durch die jeweiligen Bewerbe- rinnen und Bewerber (vgl. zu allem OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2011 – 2 B 187/11). In einer späteren Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht betont, dass die Härtefall-

- 4 - - 5 - regelung nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfe, dass für sie außerhalb krasser Einzelfälle kein Anwendungsbereich mehr verbliebe. Die Norm setze nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 B 156/13, juris). Zuletzt hat es noch einmal darauf hingewiesen, dass die Regelung kein generelles Privi- leg für Geschwisterkinder enthalte, sondern es ermögliche, im Einzelfall auf besonders gelagerte familiäre Verhältnisse Rücksicht zu nehmen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 B 228/14 sowie Beschl. v. 04.09.2015 – 1 B 164/15).

Der Landesgesetzgeber hat auch mit der Neuregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSch- VwG daran festgehalten, dass es sich bei der Anerkennung solcher Härtefälle, die sich auf die Geschwisterkind-Regelung stützen, um Entscheidungen im Einzelfall handelt. Die Härtegründe sind von den Betroffenen innerhalb des Aufnahmeverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Regelung knüpft nach wie vor nicht an generellen Kriterien an, sondern verlangt „familiäre Probleme“, die durch die Nichtaufnahme des Geschwis- terkindes entstehen. Für eine Entscheidung im Einzelfall spricht auch, dass die Anerken- nung von Härtefällen nach wie vor kontingentiert ist, nämlich in Höhe von insgesamt 10 v. H. der zur Verfügung stehenden Plätze (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BremSchVwG), was die übri- gen Härtefallgruppen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO einschließt. Gleichgestellt mit der bevorrechtigten Aufnahme als Geschwisterkind ist zum einen der Fall, dass für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO) und zum anderen der Fall, dass durch eine Versagung der Aufnahme aufgrund der besonde- ren familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufnahmeVO).

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr die Ansicht vertritt, allein der Umstand, dass die Nichtaufnahme dazu führen würde, dass drei Kinder drei verschiedene Schulen oder Kindertagesstätten besuchen müssten, genüge für eine Anerkennung als Härtefall, über- zeugt dies nicht. Eine solche generelle Regelung findet sich im Gesetz gerade nicht. Ein entsprechender Vorschlag konnte sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen. Ob bei drei Kindern der Umstand, dass diese drei verschiedene Einrichtungen besuchen, zu familiären Problemen führt, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. Erheblich ist inso- weit insbesondere, ob die Eltern berufstätig sind oder wie sich ansonsten die Erziehungs- und Betreuungssituation darstellt. Dies ist von den Eltern, die eine bevorrechtigte Auf- nahme ihres Kindes verlangen, nach wie vor im Einzelnen darzulegen.

Soweit die Antragsgegnerin meint, das Darlegungserfordernis erscheine bei drei Kindern als reine Formalie, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin spricht insoweit von „fa- milienorganisatorischen Schwierigkeiten“, während das Gesetz „familiäre Probleme“ ver- langt. Im Übrigen belegen gerade die von der Antragsgegnerin beispielhaft benannten Umstände solche Probleme nicht. So sind z. B. Elternabende regelmäßig klassen- und nicht schulbezogen und auch die „Beachtung von verschiedenen Schulordnungen, Schulprogrammen und Schulkulturen z. B. im Umgang mit Handys oder Kuchen bei Ge- burtstagen“ begründet sicherlich keine familiären Probleme im Sinne des Gesetzes.

Nach der Rechtsansicht der Antragsgegnerin kommt es nicht mehr darauf an, dass die Mutter des Kindes mit der ID 52134 zusätzlich erklärt hat, sie leide an einem „Burn-out“, weswegen ihr ein Kuraufenthalt bewilligt worden sei. Allein aus dieser Angabe kann ohne weitere Informationen nicht geschlossen werden, dass die Nichtaufnahme des Kindes in die Gesamtschule West zu familiären Problemen führt. Zu Recht hat die Schule selbst deshalb im Aufnahmeverfahren dahin votiert, einen Härtefall nicht anzuerkennen, wäh- rend die Schulaufsicht anderer Ansicht war und sich letztlich durchgesetzt hat. Soweit das Verwaltungsgericht anscheinend die mangelnde Darlegung eines Härtegrundes zum Anlass genommen hat, telefonische Erkundigungen bei der Mutter des aufgenommenen

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Kindes einzuholen, war dies entsprechend der gesetzlichen Vorgabe, dass Härtegründe bis zum Ablauf der Anmeldefrist darzulegen und glaubhaft zu machen sind, nicht veran- lasst.

Da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Beschwerdegrund nicht durchgreift und ihre Beschwerde bereits aus diesem Grund zurückzuweisen ist, ist hier nicht zu ent- scheiden, ob die Antragstellerin aus anderen Gründen eine Aufnahme in der Gesamt- schule West verlangen kann. Sie hatte aufgrund ihrer unstreitig bestehenden besonderen familiären Belastungen selbst einen Härtefall geltend gemacht, den die Antragsgegnerin mit der Begründung abgelehnt hatte, der Antrag lasse den notwendigen Schulbezug nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich