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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 01.12.2022 – 1 D 187/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 187/22

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn

2. des Herrn

3. des Herrn

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: zu 1-3:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

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Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till sowie die ehrenamtliche Richterin Diekhöner und den ehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2022 am 1. Dezember 2022 für Recht er- kannt: Der am 25. Juli 2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be- kannt gemachte Bebauungsplan 2518 für ein Gebiet in Bremen- Vahr, Ortsteil Gartenstadt Vahr, zwischen Konrad-Adenauer-Allee, Ostpreußische Straße und Kleingartengebiet ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till

Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan für die Bebauung eines Ge- biets im Ortsteil Gartenstadt Vahr in Bremen.

Das etwa 2,6 ha große Plangebiet des Bebauungsplans 2518 liegt zwischen der Ostpreu- ßischen Straße, der Konrad-Adenauer-Allee und einem Kleingartengebiet. Das Kleingar- tengelände steht im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen und gehört zum „V“. Von der Ostpreußischen Straße führt der A-Weg in südöstlicher Richtung durch das Plangebiet in das Kleingartengelände.

Mit Beschluss vom 02.05.2019 hat die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick- lung, Energie und Landwirtschaft die Aufstellung des Bebauungsplans 2518 beschlossen;

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der Aufstellungsbeschluss wurde am 10.05.2019 amtlich bekannt gemacht. Der Bebau- ungsplan 2518 setzt insgesamt sechs allgemeine Wohngebiete sowie öffentliche und pri- vate Grünflächen, öffentliche und private Verkehrsflächen sowie Flächen für Tiefgaragen fest. Für die oberirdischen Gebäude werden durch Baulinien und Baugrenzen Baufenster und Höhen von 9,5 m bis 22 m üNHN festgesetzt. Ausweislich der Planbegründung soll das Plangebiet für den Wohnungsbau sowie für soziale und gesundheitliche Einrichtungen entwickelt werden. Neben Ein- und Mehrfamilienhäusern und Geschosswohnungsbau ist unter anderem ein Seniorenheim vorgesehen. Geplant sind ca. 120 Wohneinheiten.

Das von dem Bebauungsplan 2518 überplante Gebiet verfügt über umfangreichen Baum- und Gehölzbestand, eine Fläche von ca. 1,51 ha ist als Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 BremWaldG eingestuft. Der Wald wird bei Realisierung der durch den Bebauungsplan er- möglichten Bebauung nicht erhalten bleiben. Hierfür soll eine Waldkompensation auf Flä- chen in den Ortsteilen Arbergen und Osterholz stattfinden.

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau führt in der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB aus, mit dem Bebauungs- plan 2518 würden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schaffung von drin- gend benötigtem Wohnraum geschaffen. Hierdurch solle das derzeit brachliegende, inner- städtische Plangebiet neu genutzt und eine Beanspruchung von Freiflächen im Außenbe- reich vermieden werden. Durch die innerstädtische Lage mit einer guten Anbindung an die Fuß- und Radverkehrsinfrastruktur und den ÖPNV seien sehr gute Voraussetzungen ge- geben, ein autoarmes Quartier mit der Förderung alternativer Mobilitätsangebote zu entwi- ckeln. Dieses solle als zertifizierte Klimaschutzsiedlung errichtet werden.

Nach Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung fand vom 21.12.2021 bis 01.02.2022 eine öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und eine Anhörung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden – unter anderem von den Antragstellern – zahlreiche Stellungnahmen abgegeben. Hiernach wurden verschiedene Anpassungen und Präzisie- rungen des Bebauungsplans vorgenommen.

Die Beigeladene plant die Entwicklung des Bauvorhabens. Ein am 30.05.2022 von Vertre- tern der Antragsgegnerin und der Beigeladenen unterzeichneter städtebaulicher Vertrag enthält unter anderem Regelungen zu artenschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, zum Nutzungsumfang des A-Wegs für Mitglieder des Kleingartenvereins und zur Gebiets- entwässerung.

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Am 02.06.2022 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung in Kennt- nis der eingegangenen Stellungnahmen und ihrer empfohlenen Behandlung den Bericht zum Bebauungsplan 2518 (Bearbeitungsstand: 25.04.2022) und bat Senat und Stadtbür- gerschaft um Beschlussfassung. Der Senat beschloss den Bebauungsplan 2518 und des- sen Vorlage an die Bremische Bürgerschaft am 21.06.2022 (Drs. 20/722 S). Die Stadtbür- gerschaft beschloss den Bebauungsplan 2518 am 05.07.2022. Am 25.07.2022 wurde er im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht.

Der Antragsteller zu 1. ist Pächter eines Kleingartengrundstücks, das in südöstlicher Rich- tung an das Plangebiet angrenzt. Das hierauf errichtete Parzellenhäuschen steht im Ei- gentum des Klägers.

Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer des Grundstücks Ostpreußische Straße 20. Es ist mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und wird von dem Antragsteller zu 2. und seiner Ehe- frau bewohnt. Das Grundstück grenzt in südwestlicher Richtung an das Plangebiet an.

Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Ostpreußische Straße 16, das von ihm und seiner Ehefrau bewohnt wird. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das Plange- biet an. Auf dem Nachbargrundstück sieht der Bebauungsplan 2518 parallel zur Grund- stücksgrenze zwei dreigeschossige Wohnhäuser und eine Tiefgarage vor.

Am 31.07.2022 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (1 B 188/22). Sie begehren die Feststellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2518. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen Abwägungsmängel hinsichtlich der Beschränkung der Zufahrt zu den Flä- chen des Kleingartenvereins, natur-, klima- und artenschutzrechtlichen Abwägungsmängel sowie unzumutbare Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit dem Wegfall von Stellplät- zen, der Zunahme von Verkehrslärm und dem Oberflächenentwässerungskonzept geltend. Unter anderem rügen sie, das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Baumgutachten weise erhebliche Mängel auf. Die Antragsgegnerin handele widersprüchlich, wenn sie ei- nerseits meine, dass die Baumschutzverordnung keine Anwendung finde, wenn Baumbe- stand als Wald eingestuft sei, andererseits aber selbst die Baumschutzverordnung zu- grunde lege. Tatsächlich seien mehr Bäume schutzwürdig als von der Antragsgegnerin erkannt. Auch das Vogel- und Fledermausgutachten weise gravierende Mängel auf und sei als Grundlage für den Bebauungsplan unzureichend. Die Zeitpunkte der Kartierungen von Brutvögeln und Fledermäusen seien zahlenmäßig zu gering und bezogen auf den Standort und die Jahreszeit lückenhaft. Das Gebiet sei ohne den Einsatz von Baumklette-

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rern oder Baumkameras lediglich vom Boden aus bewertet worden. Dies sei fachlich un- zureichend. Zudem beruhten die von dem Gutachter hinsichtlich des Sperbers getroffenen Aussagen auf veralteten Grundlagen und seien inhaltlich falsch. Der Gutachter stütze seine Aussage, dass der Sperber in Bremen noch „recht weit verbreitet“ sei, auf eine ca. 20 bis 30 Jahre alte Erhebung. Zudem widerspreche der von ihm zitierte Autor, ein Bremer Vo- gelkundler, inhaltlich der Aussage des Gutachters. Der Autor der Erhebung halte das Vor- kommen der Vogelart Sperber mit mehr als zehn Brutpaaren in Bremen für allenfalls spo- radisch und sei der Auffassung, dass die Beseitigung einer genutzten Nistplatzmöglichkeit eines Sperberpaares eine erhebliche Störung der Population darstelle. Schließlich sei auch die von dem Gutachter vertretene Meinung, dass der Sperber in der näheren Umgebung leicht Ersatzbrutraum finde, haltlos. Weder im Gutachten noch im Kompensationskonzept werde ein den Habitatansprüchen dieser Art gerecht werdender Ersatzbrutraum benannt.

Weiter rügen die Antragsteller, dass der in das Kleingartengebiet führende A-Weg auf ei- nem etwa 60 m langen Abschnitt vor der Einmündung in das Kleingartengebiet nicht als öffentliche, sondern als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt werde. Wenn es in der Planbegründung heiße, dass damit ein eingeschränktes Fahrrecht zu Gunsten der Anlieger festgesetzt werden solle, um eine Durchwegung zur östlich an- grenzenden Kleingartenanlage für vereinzelte Kfz-Fahrten zu ermöglichen, werde der Ein- druck erweckt, es werde eine neue Möglichkeit geschaffen, die es bisher nicht gegeben habe. Dies treffe jedoch nicht zu. Bei dem A-Weg handele es sich seit jeher um eine Er- schließungsanlage für das Kleingartengelände und die früher dort ansässige Gärtnerei. Er stehe im Eigentum der Antragsgegnerin. Die Auffassung der Deputation, dass es für diese Nutzung keine rechtliche Grundlage gebe, sei unzutreffend. Es bestehe eine straßenver- kehrsrechtliche Widmung. Diese folge aus der Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 BremLStrG. Der A-Weg sei bereits im Jahr 1967 ein öffentlicher Weg im Sinne der Wege- ordnung gewesen und gelte seit dem Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengeset- zes am 02.01.1977 mittels Widmungsfiktion als gewidmet. Die Ausweisung der Fläche als „öffentliche Dauerkleingärten“ und 1977 als „Park, Grünanlage“ stehe einer straßenrechtli- chen Widmung nicht entgegen. Vielmehr könne es öffentliche Wege auch in einer Grünan- lage geben. Dies gelte insbesondere, wenn der Weg der Erschließung einer Vielzahl von Kleingartenparzellen diene und somit offensichtlich eine Verkehrsfunktion erfülle. Voraus- setzung einer Widmung sei nicht, dass der Weg in einem Bebauungsplan als „Verkehrsflä- che“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ausgewiesen sei. Die Antragsgegnerin habe das Interesse der Kleingärtner an einer (weiterhin) ungehinderten Zufahrt zu den Kleingär- ten in ihrer Abwägung deutlich zu gering bewertet. Die Festsetzung „private Verkehrsfläche

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besonderer Zweckbestimmung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahr- rechten, den Anliegern dienenden eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flä- chen“ sei zudem inhaltlich nicht hinreichend bestimmt.

Die Antragsgegnerin habe schließlich nicht berücksichtigt, dass das bei Starkregenereig- nissen anfallende Niederschlagswasser nicht die benachbarten Wohn- und Kleingartenge- biete überfluten dürfe. Das Oberflächenentwässerungskonzept sei unzureichend. Es ent- spreche nicht mehr den aktuellen Erkenntnissen, hierfür die Standards der DIN 1986-100 heranzuziehen. Ferner berücksichtige es nicht hinreichend den nicht versickerungsfähigen Boden in dem Plangebiet und gehe dementsprechend von unzutreffenden Abflussbeiwer- ten aus. Wenn die Starkregenereignisse über einen längeren Zeitraum berechnet würden, ergäben sich außerdem größere Niederschlagsmengen, die nicht im Plangebiet zurückge- halten werden könnten. Infolge der Klimaveränderung seien Starkregenereignisse in Deutschland überdies künftig häufiger zu verzeichnen.

Die Antragsteller beantragen, den am 25.07.2022 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen amtlich bekannt gemachten Bebauungsplan 2518 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.

Sie macht geltend, dem Antragsteller zu 1. fehle die Antragsbefugnis. Zwar gehörten auch schutzwürdige Belange von obligatorisch Berechtigten, wie Mietern oder Pächtern, zum Abwägungsmaterial. Der Antragsteller zu 1. werde jedoch nicht in eigenen Rechten beein- trächtigt. Die freie Zufahrt mit dem Pkw zu einem Kleingartengrundstück sei – im Unter- schied zu Wohngrundstücken – rechtlich nicht besonders geschützt. Bei dem Vortrag der Antragsteller zu 2. und 3. zu den klimatischen, bau- und wassertechnischen Gesichtspunk- ten handele es sich um bloße Behauptungen, durch die eine Beeinträchtigung eigener Rechte nicht dargelegt werde.

In der Sache griffen die vorgetragenen Rügen nicht durch. Die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des „Klimawaldes“ seien hinreichend abgewogen worden. Ein Teilbereich des Plangebietes sei Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 BremWaldG. Gefährdete und geschützte Pflanzenarten seien im Plangebiet nicht festgestellt worden. Es sei zwar ein Biotopverlust zu verzeichnen, hierfür seien aber Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.

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Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen seien nicht in fachlich unzureichender Weise durchgeführt worden. Zwar seien im Plangebiet geschützte Vogelarten, insbesondere der Sperber, festgestellt worden. Zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG komme es allerdings nicht, da das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass noch ausreichend anderes Grün zur Nist vorhanden sei.

Zum A-Weg sei auszuführen, dass die Ausweisung als private Verkehrsfläche dem Kon- zept einer weitestgehend verkehrsberuhigten Erschließung des Plangebietes entspreche. Kfz-Durchfahrten durch das Plangebiet seien möglichst zu reduzieren. Die einzelnen Durchfahrterlaubnisse zu den Kleingartengebieten seien nicht im Plan bzw. in der Begrün- dung festgelegt. Die Beigeladene habe sich in einem städtebaulichen Vertrag dazu ver- pflichtet, Dienstbarkeiten zur Sicherung der Geh- und Fahrrechte grundbuchlich eintragen zu lassen. Durch die Zufahrtsregelung sei sichergestellt, dass die Vereinsmitglieder ihre Kleingärten zu gewissen Zeiten mit dem Pkw anfahren könnten. Dies sei ein angemesse- ner Ausgleich zwischen den Interessen der Vereinsmitglieder und dem öffentlichen Inte- resse an einem geringen motorisierten Verkehr im Plangebiet. Darüber hinaus werde das Kleingartengebiet weiterhin über die B-Straße erreichbar sein. Es bestehe kein (Gewohn- heits-)Recht auf Beibehaltung ausreichender Stellplatzflächen. Vielmehr sei es hinzuneh- men, dass sich eine planerische Konfliktbewältigung seit den 1970er Jahren ändern könne und sich dies im planerischen Willen des kommunalen Satzungsgebers niederschlage.

Zum Thema Niederschlags-/Schmutzwasser sei auszuführen, dass eine Oberflächenent- wässerung aufgrund der Bodenbeschaffenheit im Plangebiet nur eingeschränkt möglich sei, sodass eine abweichende Planung für eine unterirdische Entwässerung erforderlich werde. Hierzu solle ein neu zu schaffender Regenwasserkanal das im Plangebiet anfal- lende Niederschlagswasser aufnehmen. Das anfallende Niederschlagswasser verbleibe im Plangebiet, werde aus diesem unterirdisch abgeleitet und in die Kanalisation unter der Konrad-Adenauer-Allee eingeleitet. Darüber hinaus würden – gleichsam überobligatorisch – zusätzlich Regenrückhaltekapazitäten durch die flächige Ausführung von Dachbegrü- nung geschaffen. Es würden ausreichend Vorkehrungen getroffen, um auch 30-jährigen Umweltereignissen hinreichend begegnen zu können.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In der Sache trägt sie vor, den Antragstellern fehle die Antragsbefugnis, da diese keine Tatsachen vortragen hätten, die eine Verletzung in subjektiven Rechten durch die Festsetzungen des Bebauungsplans möglich erscheinen ließen. Die Planung leide nicht unter beachtlichen Verstößen gegen das Abwägungsgebot und die darauf bezogene Ermittlungspflicht. Die gerichtliche Kontrolle der von der Ge- meinde vorzunehmenden Abwägung beschränke sich darauf, ob der Ausgleich zwischen

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den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorge- nommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhält- nis steht. Beachtlich seien Verstöße gegen die Ermittlungspflicht und das Abwägungsgebot gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BauGB nur, soweit sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss seien. Aus der Senatsdrucksache Drs. 20/722 S vom 21.06.2022 und der Stellungnahme der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung ergebe sich, inwieweit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Bo- den, Natur und Landschaft umzusetzen seien und wie mit der zu versiegelnden Fläche umgegangen werde. Die Waldkompensation werde auf zwei externen Ausgleichsflächen gesichert. Erhebliche Auswirkungen auf die übergeordneten lokalklimatischen und die luft- hygienischen Bedingungen und damit eine Verschlechterung der bioklimatischen Situation in der Umgebung seien durch das Vorhaben nicht zu erwarten. Fragen des Niederschlags- wassers und Starkregenvorsorge seien ausführlich abgewogen und berücksichtigt worden.

Nach der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihren Vortrag mit Blick auf die Ausweisung des A-Wegs als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung schrift- sätzlich ergänzt. Die Beigeladene hat diesbezüglich vorgetragen, im Termin zur mündli- chen Verhandlung habe nicht festgestellt werden können, dass die Voraussetzungen für eine Widmungsfiktion im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG des A-Wegs vorgelegen hätten. Bereits vor Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes am 02.01.1977 sei der Bebauungsplan 1118 beschlossen worden. Der Beschluss zur ersten öffentlichen Ausle- gung und Planaufstellung sei am 01.04.1976 erfolgt. Darin sei der Bereich A-Weg als öf- fentliche Grünfläche ausgewiesen, nicht aber als öffentliche Straßenverkehrsfläche. Ein Fahrrecht „für jeden“ zu Erschließungszwecken bestehe dort nicht. Dass die Antragsgeg- nerin die Befahrung des A-Wegs über Jahre geduldet habe, ändere nichts an der rechtli- chen Situation. Die Haupterschließung des Kleingartengebiets erfolge über die B-Straße. Im Übrigen müsse die Widmungsverfügung Festsetzungen eines Bebauungsplans beach- ten, weil diese als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB verbindlich seien.

Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Der Bebauungsplan 1118 sei erst nach In- krafttreten des Landesstraßengesetzes – am 03.11.1977 – beschlossen worden und am 06.12.1977 in Kraft getreten. Eine auf einer vermeintlichen vorherigen Existenz des Be- bauungsplans aufbauende rechtliche Argumentation könne deshalb nicht verfangen. Im Übrigen sei vorliegend eine Widmungsfiktion und keine Widmungsverfügung einschlägig.

Die Antragsgegnerin hat auf eine Stellungnahme des Verkehrsrechtsreferats verwiesen, in der erklärt wird, dass für den A-Weg keine Widmungsfiktion nach § 5 Abs. 6 BremLStrG bestehe. Der A-Weg sei durch die Bebauungspläne 669 und 1118 als Dauerkleingärten

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und im hinteren Bereich als Grünanlage ausgewiesen gewesen. Inwieweit er möglicher- weise geduldet von Kraftfahrzeugen befahren worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen, sei für eine widmungsrechtliche Beurteilung nach § 5 Abs. 6 BremLStrG aber auch nicht von Bedeutung. Eine Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes müsse in Übereinstimmung mit dessen Festsetzungen verfügt werden, so dass die Wid- mung einer Fläche mit einer Festsetzung, die – wie vorliegend – nicht „öffentliche Straßen- verkehrsfläche“ laute, rechtswidrig sei. Eine Widmungsfiktion nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 BremLStrG scheide offenkundig aus. Allein das städtische Eigentum an einer Flä- che reiche nicht für eine Vermutung einer Widmung aus; im Übrigen handele es sich um fiskalisches Eigentum. Auch die verkehrsbehördliche Anordnung einer Beschilderung be- gründe keine Widmung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt.

Die Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebau- ungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN 23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Be- bauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Fest- setzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Bauge- setzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Än- derungen des Plans nicht aus. Abwägungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige

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private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51/19, juris Rn. 7).

Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragsteller zu 2. und 3. daraus, dass das Plangebiet, das unmittelbar an ihre Grundstücke grenzt, durch den Bebauungsplan 2518 baulich erheblich intensiver genutzt werden kann als zuvor. Der neue Bebauungsplan schafft die planungsrechtliche Grundlage für eine deutliche Erhöhung der realisierbaren Baumasse in dem Plangebiet. Das an das Grundstück Ostpreußische Straße 16 angren- zende Grundstück darf nach dem neuen Planungsrecht mit bis zu drei Vollgeschossen und einem deutlich höheren Versiegelungsgrad bebaut werden. Zudem darf auf nahezu der gesamten Länge der rückwärtigen Gartenbereiche der Antragsteller zu 2. und 3. eine Car- portanlage grenzständig errichtet werden. Bei einer solchen Intensivierung der Bebauungs- möglichkeiten ist regelmäßig von einem schutzwürdigen Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen planungsrechtlichen Situation auszugehen.

Die Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. ergibt sich aus der Möglichkeit etwaiger Ab- wägungsfehler im Zusammenhang mit der planbedingten Veränderung der Verkehrssitua- tion am A-Weg. Aus der Festsetzung „private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestim- mung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahrrechten, den Anliegern dienenden eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flächen“ für ein Teilstück des A-Wegs folgt dessen eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit für den motorisierten Verkehr. Eine planbedingte Veränderung der Verkehrssituation kann als privater Belang der Stra- ßenanlieger dann abwägungserheblich sein, wenn das Vertrauen auf das Fortbestehen der gegebenen Verkehrslage nach den Umständen des Einzelfalls als schutzwürdig anzu- sehen ist. An einer Schutzwürdigkeit fehlt es in erster Linie dann, wenn Interessen eine rechtliche Anerkennung deshalb zu versagen ist, weil sie unter Missachtung der Rechts- ordnung nur faktisch entstanden sind und von der Rechtsordnung tatsächlich missbilligt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1994 - 4 NB 24.93, juris Rn. 10). Nach diesem Maß- stab kann das Interesse des Antragstellers zu 1. an der Beibehaltung der bisherigen Ver- kehrssituation nicht von vornherein wegen fehlender Schutzwürdigkeit aus dem Abwä- gungsmaterial ausgesondert werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen besteht jedenfalls die ernsthaft zu erwägende Möglichkeit, dass der A- Weg in dem Bereich, der durch den Bebauungsplan 2518 nunmehr als private Verkehrs- fläche besonderer Zweckbestimmung ausgewiesen wird, durch eine Widmungsfiktion im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG bisher als dem öffentlichen Verkehr gewidmet gilt.

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Der Umstand, dass der Antragsteller zu 1. lediglich Pächter des an das Plangebiet gren- zenden Grundstücks ist, steht der Annahme einer Antragsbefugnis im konkreten Fall nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken sich die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen im Bauplanungsrecht nicht auf subjektive öffentliche Rechte, so dass die mit einer Grundstücksnutzung aufgrund ei- nes Miet- oder Pachtvertrages zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Ab- wägung nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben dürfen, weil es sich nur um obliga- torische Rechtspositionen handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2015 - 4 CN 5.14, juris Rn. 11 sowie Urt. v. 05.11.1999 - 4 CN 3.99, juris Rn. 17). Obligatorisch Berechtigte kön- nen eigene abwägungserhebliche Belange geltend machen, bei denen die Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2021 - 1 D 90/21, juris Rn. 10; OVG RhPf, Urt. v. 07.03.2022 - 1 C 11462/20, juris Rn. 41; Hoppe, in: Eyer- mann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 47 Rn. 50). Insoweit ist die Zufahrtsmöglichkeit des An- tragstellers zu 1. zu dem von ihm gepachteten Grundstück als eigener abwägungserhebli- cher Belang anzuerkennen, der – auch in Ansehung der Tatsache, dass vorliegend allein die Erreichbarkeit eines lediglich Freizeitzwecken dienenden Kleingartens in Rede steht – die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.

Überdies liegt im konkreten Fall eine verfestigte Rechtsposition des Antragstellers zu 1. als Pächter vor. Das Parzellenhäuschen steht in seinem Eigentum und der Pachtvertrag ist durch den Verpächter nur unter den Voraussetzungen der § 8 und § 9 BKleingG kündbar.

Unabhängig davon lässt sich eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu 1. auf etwaige Abwägungsfehler im Zusammenhang mit der Oberflächenentwässerung des Plangebiets stützen. Zu dem Kreis der abwägungserheblichen Belange muss nach dem oben darge- legten Maßstab auch das private Interesse eines Plannachbarn zählen, vor einer nachtei- ligen Einwirkung auf sein Eigentum – hier: das Gartenhaus des Antragstellers zu 1. – durch eine planbedingte Veränderung der Abflussströme des Niederschlagswassers bewahrt zu werden. Der Antragsteller zu 1. befürchtet, dass es bei Starkregenereignissen zu Eigen- tumsbeeinträchtigungen kommen wird, wenn das Niederschlagswasser aus dem Plange- biet infolge der Höhenunterschiede und der aus seiner Sicht unzureichenden Entwässe- rungseinrichtungen auf das von ihm gepachtete Grundstück abfließt. Das Interesse am Schutz vor unkontrolliert aus dem Plangebiet abfließendem Niederschlags- bzw. Oberflä- chenwasser kann ein abwägungserheblicher privater Belang sein (BayVGH, Beschl. v. 17.05.2021 - 15 N 20.2904, juris Rn. 30; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, juris Rn. 106). Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Gemeinde diesen Belang bei ihrer Abwägung nicht zutreffend berücksichtigt hat. Die planbedingten Einwir- kungen auf ein Nachbargrundstück müssen nur dann nicht in die Abwägung eingestellt

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werden, wenn das Interesse, vor ihnen bewahrt zu bleiben, nicht schutzwürdig ist oder mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigens- werte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. zum Verkehrslärm BVerwG, Beschl. v. 12.06.2018 - 4 BN 28.17, juris Rn. 5 m.w.N.). Zwar geht die Antragsgegnerin vorliegend auf der Grundlage des fortgeschriebenen Oberflächenentwässerungskonzepts davon aus, dass das Anstauen des anfallenden Niederschlagswassers im Baugebiet auch bei einem Starkregenereignis schadensfrei möglich ist. Der Antragsteller zu 1. zieht jedoch die Schlüssigkeit des Oberflächenentwässerungskonzepts, auf das sich die Antragsgegnerin stützt, mit eigenen Berechnungen und unter Bezugnahme auf die bestehende Höhendiffe- renz zwischen dem Plangebiet und dem Kleingartengelände und die nach der Bodengrund- untersuchung nur gering wasserdurchlässigen Böden in Zweifel.

II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan 2518 leidet an ge- mäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehlern im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB, die zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans führen, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist.

1. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) An- forderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der kon- kurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentschei- dung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden kön- nen (OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2021 - 1 D 224/20, juris Rn. 37). Das notwendige Abwä- gungsmaterial umfasst solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - IV C 50.72, juris Rn. 45; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31).

Ein Ermittlungsdefizit, das einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründet, liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten unzutreffend ermittelt worden sind und das Beschlussorgan deshalb seiner Abwägungs- entscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange – als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB – setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.03.2018 - 5 S 1873/15, juris Rn. 56; BayVGH, Urt. v. 18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 50). Erst wenn die Kom- mune klare Vorstellungen von den Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen,

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ob eine Abwägungsrelevanz der betroffenen Interessen erreicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Beeinträchtigung etwaiger Interessen in die Abwägung einzu- stellen ist. Ein ebenfalls einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Be- lange verkannt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2022 - 5 S 2926/20, juris Rn. 31).

a) Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin nicht ausreichend ermittelt, ob bzw. in welchem Umfang die Festsetzung „private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, mit der Allgemeinheit dienenden Fußgänger- und Radfahrrechten, den Anliegern dienen- den eingeschränkten Fahrrechten […] zu belastende Flächen“ in dem an das Kleingarten- gebiet grenzenden Abschnitt des A-Wegs zu Nachteilen für die Pächter des Kleingarten- vereins V führt.

Die Antragsgegnerin stufte die Nutzung des A-Wegs für den Kfz-Verkehr als „illegal“ ein und sprach damit dem Vertrauen der Mitglieder des Kleingartenvereins auf das Fortbeste- hen der gegebenen Verkehrssituation die Schutzwürdigkeit ab. Somit ging sie im Rahmen der Abwägung erkennbar davon aus, dass jedes auch noch so eingeschränkte Fahrrecht für die Mitglieder des Kleingartenvereins eine Verbesserung ihrer Rechtsposition gegen- über der bisherigen Situation darstellen würde. Dabei setzte sie sich jedoch nicht hinrei- chend detailliert mit den rechtlichen und tatsächlichen Vorrausetzungen, unter denen die Nutzung für den Kfz-Verkehr als „illegal“ anzusehen wäre, auseinander. Damit hat sie zu- gleich das Ausmaß etwaiger Beeinträchtigungen der privaten Belange der Vereinsmitglie- der nicht ausreichend ermittelt. Hierin liegt ein Ermittlungsfehler (vgl. zur Ermittlung des Umfangs von Eigentumsbeeinträchtigungen: OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 11.12.2019 - 2 A 6.16, juris Rn. 34 ff. und OVG NRW, Urt. v. 27.08.2015 - 2 D 41/14.NE, juris Rn. 83).

aa) Zwar hat die Antragsgegnerin die Zufahrt zum Kleingartenverein durch den A-Weg grundsätzlich als abwägungsrelevantes Thema erkannt. Im Bericht der Deputation für Mo- bilität, Bau und Stadtentwicklung wird festgestellt, dass der Kleingartenverein als unmittel- barer Nachbar von den Planungen betroffen sei und dass Kleingartenpachtende des Ver- eins den A-Weg aktuell dazu nutzten, mit Auto und Anhänger den Kleingarten anzufahren (S. 65 der Anlage zum Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, Teil II, Bl. 1546 d. Behördenakte). Weiter wird ausgeführt, es handele sich bei dem A-Weg jedoch rechtlich nicht um eine mit Kfz zu befahrende Zufahrt und auch nicht um eine Ver- kehrsfläche. Der Bebauungsplan 1118 aus dem Jahr 1977 setze die Fläche als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Park, Grünanlage“ fest. Es widerspreche dem Sinn einer öf- fentlichen Kleingartenanlage, diese mit dem Auto zu befahren beziehungsweise anzufah-

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ren, da Kleingartenanlagen auch eine gewisse Naherholungsfunktion zukomme. Der Klein- gartenverein habe Kfz-Stellplätze im Bereich der B-Straße, die von dem Bebauungsplan 2518 unberührt blieben. Es sei davon auszugehen, dass aus der illegalen Praxis, den A- Weg als Fahrweg und Stellplatzfläche zu nutzen, kein gewohnheitsmäßiger Rechtanspruch abzuleiten sei. Um dennoch eine legale Möglichkeit der Zufahrt über den A-Weg für einige Parzellenpachtende zu schaffen, seien im Zuge des Bebauungsplanverfahrens mit dem Investor Maßnahmen erörtert worden, um zeitlich eingeschränkte Fahrrechte sowie die Aufstellung eines Behälters zur Sammlung des Schnittguts zu ermöglichen (S. 66 der An- lage zum Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, Teil II, Bl. 1546 Rücks. d. Behördenakte).

Diesen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin unter Berück- sichtigung aller Umstände des Einzelfalls geklärt hätte, ob der A-Weg in dem im Plangebiet gelegenen Bereich im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG als gewidmet galt. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um in einem nächsten Schritt zu ermitteln, ob bzw. mit welchem Ge- wicht das Nutzungsinteresse der Mitglieder des Kleingartenvereins in die Abwägung ein- zustellen gewesen wäre, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zu gewährleis- ten.

Nach § 5 Abs. 6 BremLStrG gelten Straßen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes dem öffentlichen Verkehr dienten und diesem kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, als gewidmet. Danach wäre zunächst aufzuklären gewe- sen, ob und in welchem Umfang der A-Weg vor dem Inkrafttreten des Landesstraßenge- setzes am 02.01.1977 dem öffentlichen Verkehr diente (Umkehrschluss aus OVG Bremen, Urt. v. 22.07.2014 - 1 A 93/12, juris Rn. 35). Bei einer solchen Prüfung wäre unter anderem der Vortrag der Antragsteller und anderer Anwohner bzw. Kleingartenpächter zu berück- sichtigen gewesen. Anhaltspunkte für eine bereits damals stattfindende Nutzung für den motorisierten Verkehr ergeben sich jedenfalls aus einem an das Amt für Straßen- und Brü- ckenbau Bremen gerichteten Schreiben eines Anwohners der C-Straße aus dem Jahr 1990, in welchem dieser darauf hinwies, dass der A-Weg mehrmals täglich mit hoher Ge- schwindigkeit befahren werde und die Behörde bereits im Jahr 1977 eine Beschilderung für eine Gewichts- und Geschwindigkeitsbegrenzung vorgenommen habe. Die Beschilde- rung sei jedoch auf Betreiben der damals ansässigen Gärtnerei wieder entfernt worden. Der Umstand, dass Verkehrsschilder für eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellt wurden, spricht dafür, dass der A-Weg bereits im Jahr 1977 für den motorisierten Verkehr genutzt wurde. Zwar beinhaltet eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung keine straßen- rechtliche Widmung. Vielmehr knüpft das Straßenverkehrsrecht an eine wegerechtliche Widmung in ihrem Bestand an und befasst sich nicht selbst mit deren Voraussetzungen

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(BVerwG, Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 30.00, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Umstand, dass straßen- verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen wurden, gibt aber jedenfalls Anlass zu der Prü- fung, ob damals für den A-Weg behördlicherseits von einer Widmung ausgegangen wurde.

Die Antragsgegnerin hat die tatsächliche Nutzung des A-Wegs für den motorisierten Ver- kehr auch nicht in Zweifel gezogen, sondern stützt die von ihr angenommenen Illegalität der Nutzung für den Kfz-Verkehr auf die bauplanungsrechtliche Ausweisung des A-Wegs im Bebauungsplan 1118 als „Park, Grünflache“. Es widerspreche dem Sinn einer öffentli- chen Kleingartenanlage, diese mit dem Auto zu befahren. Diese Argumentation erweist sich jedoch als widersprüchlich, da sie nicht berücksichtigt, dass der Bebauungsplan 1118 nicht nur den A-Weg, sondern sämtliche größeren Wege innerhalb des Kleingartengebiets als „Park, Grünanlage“ ausweist, so auch die B-Straße, auf die die Antragsgegnerin hin- sichtlich der künftigen Erreichbarkeit der Kleingärten ausdrücklich verweist. Auch werden in dem Bebauungsplan 1118 gegenüber der Gärtnerei auf einer als „öffentliche Grünan- lage“ bezeichneten Fläche mehrere Kfz-Stellplätze zeichnerisch dargestellt. Im Süden und Südosten des Kleingartengebiets befinden sich weitere für Kfz-Stellplätze vorgesehene Flächen; sämtliche dieser Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan als „Park, Grünanlage“ ausgewiesen. In Abgrenzung dazu sind die Flächen, auf denen sich die Gartenparzellen befinden, als „Dauerkleingärten“ ausgewiesen. Die Plangeberin ging also offenbar nicht davon aus, dass die als „Park, Grünanlage“ ausgewiesenen Flächen mit motorisierten Fahrzeugen nicht befahren werden würden oder dürften. Mit diesem Wertungswiderspruch hätte sich die Antragsgegnerin auseinandersetzen müssen, zumal sie die planungsrechtli- che Ausweisung als maßgebliches Argument für die von ihr angenommene Illegalität der Nutzung für den Kfz-Verkehr heranzieht.

Die Antragsgegnerin ermittelte auch nicht, welche Bedeutung der aktuellen straßenver- kehrsrechtlichen Beschilderung des A-Wegs (Sackgasse, absolutes Halteverbot) zu- kommt. Entsprechendes gilt für die bauliche Gestaltung der Einmündung in den A-Weg, die über die gesamte Straßenbreite über einen abgesenkten Bordstein verfügt. Eine Schranke befindet sich – anders als z.B. bei der Einmündung in den Weg „D“ – erst an dem außerhalb des Plangebiets des Bebauungsplans 2518 liegenden Wendeplatz im rück- wärtigen Bereich des A-Wegs.

Schließlich befasste sich die Antragsgegnerin ausweislich der Behördenakten im Planauf- stellungsverfahren nicht erkennbar mit der Frage, ob der A-Weg dem öffentlichen Verkehr gegebenenfalls kraft Privatrechts entzogen werden könne.

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Hieraus folgt, dass die Antragsgegnerin eine etwaige Widmungsfiktion des A-Wegs im Sinne des § 5 Abs. 6 BremLStrG nicht umfassend aufgeklärt hat und sich somit kein voll- ständiges und zutreffendes Bild von den Auswirkungen ihrer Planung machen konnte. Aus ihrem Vortrag im Normenkontrollverfahren ergibt sich nichts anderes. Zwar hat sie sich hierin mit der Frage des Eintritts einer Widmungsfiktion näher auseinandergesetzt. Dies ändert aber nichts daran, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung der Stadtbürgerschaft an einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage fehlte. Insbeson- dere hat die Antragsgegnerin die vorgelegte Stellungnahme des Verkehrsrechtsreferats nach eigenen Angaben erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholt.

Inhaltlich ist zudem darauf hinzuweisen, dass die von der Antragsgegnerin in diesem Zu- sammenhang zitierte Literatur gerade nicht den Fall einer (möglichen) Widmungsfiktion betrifft, sondern sich auf eine Widmungsverfügung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans bezieht (vgl. Kodal, Handbuch des Straßenrechts, 8. Aufl. 2021, S. 387 f. Rn. 57 f.). Die diesbezügliche Argumentation lässt außer Acht, dass der Bebauungsplan 1118 seinerseits erst nach Inkrafttreten des Bremischen Landesstraßengesetzes in Kraft getreten ist. Auch der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Beschluss des Bun- desverwaltungsgerichts (Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08) befasst sich mit einer anderen Konstellation. In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein über ein priva- tes Grundstück verlaufender Weg eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsflä- che darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich in diesem Zusammenhang mit der Bedeutung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschl. v. 29.10.2008 - 9 B 53.08, juris Rn. 2 f.).

Die zuletzt in das Verfahren eingeführte Argumentation der Antragsgegnerin, dass es sich bei der Straßenfläche um fiskalisches Eigentum handele, das dem öffentlichen Verkehr – wie Privateigentum – wieder entzogen werden könne, erweist sich ebenfalls als lückenhaft. Zwar kann eine Straße kraft Privatrechts dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, wenn dem jeweiligen Eigentümer des Wegegrundstücks eine privatrechtliche Befugnis zusteht, die Benutzung des Weges durch andere Personen zu unterbinden. Eine solche Befugnis kann grundsätzlich auch dann bestehen, wenn der Weg im fiskalischen Eigentum der öf- fentlichen Hand steht. Ob jedoch fiskalisches Eigentum anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für die Widmungsfiktion des § 5 Abs. 6 BremLStrG sind in dieser Hinsicht die Verhältnisse im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bremischen Landesstraßengesetzes maßgeblich (ausf. OVG Bremen, Urt. v. 22.07.2014 - 1 A 93/12, juris Rn. 34). Wenn die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, beim A-Weg handele sich um fiskalisches Eigentum, wird nicht deutlich, woraus sie dies herleitet. Dies wäre – wollte die

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Antragsgegnerin ihre Abwägungsentscheidung auch hierauf stützen – im Rahmen der Er- mittlung der einzustellenden Belange im Einzelnen zu prüfen und darzulegen. Allein der Verweis darauf, dass eine Öffentlichkeit des Weges in amtlichen Plänen, Vermerken oder in sonstiger Weise nicht aktenkundig gemacht worden sei, greift jedenfalls nicht durch. Denn in dem von der Antragsgegnerin zitierten Bebauungsplan 1118 ist der streitgegen- ständliche Abschnitt des A-Wegs nicht nur als „Öffentliche Grünanlage“ bezeichnet, son- dern es sind auf der danebenliegenden Fläche auch Kfz-Stellplätze eingezeichnet. Aus den vorgelegten Behördenakten geht zudem nicht hervor, dass sich die Antragsgegnerin mit der Eigentumssituation an der Wegefläche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bremi- schen Landesstraßengesetzes detailliert auseinandergesetzt hätte.

Eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials hätte eine vertiefte Befassung mit den vorstehenden Fragen erfordert, um die sich hieraus gegebenenfalls abzuleitenden privaten Belangen der Mitglieder des Kleingartenvereins mit dem richtigen Gewicht in die Abwägung einstellen zu können.

bb) Der festzustellende Ermittlungsfehler betrifft wesentliche Punkte im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er ergibt sich aus den Planungs- akten und ist damit offensichtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. vom 21.08.1981 - 4 C 57.80, ju- ris Rn. 24). Der Fehler war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss, weil es an An- haltspunkten dafür fehlt, dass die Antragsgegnerin bei Vermeidung des Mangels die glei- che Abwägungsentscheidung getroffen hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.6.2016 - 5 S 1149/15, juris Rn. 74). Dass eine Widmungsfiktion von vornherein rechtlich oder tatsäch- lich ausgeschlossen gewesen wäre, vermochte die Antragsgegnerin nicht darzulegen. Zu- dem spricht zwar einiges dafür, dass sich die Antragsgegnerin in Anbetracht des von ihr verfolgten städtebaulichen Konzeptes unabhängig von dem Prüfungsergebnis einer Wid- mungsfiktion in dem streitgegenständlichen Bereich die Durchfahrtsmöglichkeit einge- schränkt hätte. Das Konzept eines autoarmen Quartiers könnte jedoch auf verschiedene Art und Weise umgesetzt werden, so z.B. durch Festsetzung einer öffentlichen Verkehrs- fläche mit der Zweckbestimmung „verkehrsberuhigter Bereich“ oder durch die Einräumung häufigerer Durchfahrtsrechte zugunsten der Vereinsmitglieder. Auch der Vertreter der An- tragsgegnerin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass ein abweichendes Abwä- gungsergebnis bei Zugrundelegung einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Ermittlungsmangel ist schließlich nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbe- achtlich geworden. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der ab Bekanntmachung der Sat- zung laufenden Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten gerügt.

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b) Ein weiteres Ermittlungsdefizit besteht in Bezug auf die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB zu berücksichtigenden Umweltbelange. Die Auswirkungen der Planung in Bezug auf die Vogelart Sperber wurden nicht hinreichend untersucht.

aa) Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten anderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen. Zum einen muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die Umsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe selbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend entscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des Naturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauli- che Gründe rechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die plane- rischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft auszurichten. Zum anderen – und darin liegt das Besondere – werden die in der Abwägung zu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt werden kann, über dieses hinausgehend auf das Kompensationsinteresse erweitert. Hier- für enthält das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB konkretisierende Regelungen (BVerwG, Beschl. v. 26.11.2020 - 4 BN 19.20, juris Rn. 6 m.w.N.).

Es ist folglich nicht nur darüber zu entscheiden, ob sich die Eingriffe in Natur und Land- schaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für – angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse – unvermeid- bare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat Erwägun- gen darüber anzustellen, ob und wie sich etwaige Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Trägt die Gemeinde diesen Pflichten nicht hinreichend Rechnung, liegt hierin ein Ermittlungsdefizit (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.05.2022 - 3 S 1813/19, juris Rn. 81).

Auch wenn nicht die Planung selbst, sondern erst ihr Vollzug zu einem Verstoß gegen die besonderen artenschutzrechtlichen Verbote führen kann, hat die Gemeinde die Grundla- gen für eine Beurteilung der Frage, ob ihre Planung an unüberwindbaren artenschutzrecht- lichen Hindernisse scheitern könnte, hinreichend zu ermitteln und bewerten. Dies gilt grundsätzlich auch bei einem sogenannten „Angebotsbebauungsplan“ und umso mehr, als dieser vorliegend einen hohen Detaillierungsgrad aufweist (vgl. zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan BayVGH, Urt. v. 17.07.2020 - 15 N 19.1377, juris Rn. 32 f.).

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Dies bedeutet zwar nicht, dass die Gemeinde auf der Planungsebene verpflichtet ist, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen (SaarlOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 2 C 215/19, juris Rn. 60; BayVGH, Beschl. v. 31.08.2018 - 9 NE 18.6, juris Rn. 81). Ihre Ermittlungspflicht bezieht sich im Planaufstellungserfahren aber auf die Frage, ob die Umsetzung des Be- bauungsplans an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Insofern setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsver- bote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Le- bensräume sowie Pflanzen voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu be- stimmen und zu bewerten. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräum- lichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandser- fassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können (SaarlOVG, Urt. v. 24.06.2021 - 2 C 215/19, juris Rn. 60; OVG SH, Urt. v. 05.05.2022 - 1 KN 3/18, juris Rn. 62). Das Gericht prüft, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbe- stände sachgerecht zu überprüfen (für die Überprüfung der bauplanungsrechtlichen Zuläs- sigkeit eines privilegierten Außenbereichsvorhabens: BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 16 sowie ausf. im Rahmen der Überprüfung eines Planfeststellungsbe- schlusses (A30): BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, juris Rn. 53 ff., 68).

bb) Diesen Anforderungen genügt das dem Bebauungsplan 2518 zugrundeliegende Gut- achten „Ergebnisse der Untersuchungen an Brutvögeln und Fledermäusen auf einem Grundstück an der E in Bremen Vahr 2020“ des Dipl. Biol. F. vom 21.09.2020 (Bl. 1756 ff. d. Behördenakte) mit Blick auf die Vogelart Sperber nicht. Der Gutachter hat im Plangebiet das Vorhandensein eines Sperbernestes festgestellt und hierzu ausgeführt, dass dieses Nest im Untersuchungsjahr besetzt gewesen sei. Für diese nach dem Bun- desnaturschutzgesetz streng geschützte Art gelte neben dem Tötungsverbot auch das Ver- bot der erheblichen Störung. Weiter hat der Gutachter unter Bezugnahme auf eine Fach- publikation von G. aus dem Jahr 2004 festgestellt, der Sperber sei in Bremen aber noch recht weit verbreitet. Eine erhebliche Störung der Population dieser Art sei in Bremen durch den Verlust eines Bruthabitats nicht zu erwarten. In der Umgebung befänden sich zahlrei- che Bäume, die ebenfalls als Neststandort für den Sperber geeignet seien (S. 7 des Gut- achtens). Auf welcher Grundlage die Annahme des ausreichenden Ersatzbrutraums be- ruht, wird nicht ausgeführt. Weitere Erkenntnisquellen werden in dem Gutachten ebenfalls nicht benannt. Die Antragsgegnerin hat den gutachterlichen Befund in den Umweltbericht

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aufgenommen und nachfolgend festgestellt, dass weitere artenschutzrechtliche Maßnah- men für den Sperber daher nicht erforderlich seien (S. 49 der Planbegründung). Ergän- zende Ermittlungen hat sie nicht angestellt. Kompensationsmaßnahmen wurden für den Sperber, anders als für die Brutvogelarten Gartengrasmücke, Star, Gartenrotschwanz und Feldsperling, nicht festgesetzt.

Die vorgenommene naturschutzfachliche Prüfung vermochte die Antragsgegnerin nicht in die Lage zu versetzen, die Auswirkungen ihrer Planung zu bestimmen und hinreichend sicher zu bewerten, insbesondere die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Ver- botstatbestände sachgerecht zu überprüfen. Dabei mag es noch vertretbar sein, dass das Gutachten für die Bestimmung der Größe der Sperberpopulation auf im Jahr 2004 veröf- fentlichte Daten zurückgreift, die ihrerseits die Brutvorkommen des Sperbers in Bremen in den Jahren 1992 bis 2001 betreffen. Hierzu befragt erläuterte der Gutachter in der münd- lichen Verhandlung nachvollziehbar, dass eine aktuelle Fortschreibung der Daten zum Be- stand der Sperberpopulation in Bremen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand ver- bunden wäre. Mit Blick auf die Aussagen, der Sperber sei in Bremen noch recht weit ver- breitet und in der Umgebung befänden sich zahlreiche Bäume, die ebenfalls als Neststand- ort für den Sperber geeignet seien, weist die Untersuchung jedoch gravierende Mängel auf. Ein methodischer Mangel ist darin zu sehen, dass der Gutachter für seine Aussage, dass der Sperber in Bremen noch recht weit verbreitet sei, die Fachpublikation G. aus dem Jahr 2004 zitiert, ohne dass sich die Aussage dieser Quelle entnehmen lässt. Dort heißt es nämlich lediglich, dass „sicher […] weitaus mehr als 10 Brutpaare im Bremer Gebiet“ brüten würden und dass der Sperber damit im Stadtgebiet deutlich zugenommen habe (S. 178). Ob hieraus auf eine „recht weite Verbreitung“ des Sperbers in Bremen geschlos- sen werden kann, ist eine Frage der naturschutzfachlichen Bewertung, die sich – anders als durch das Zitat suggeriert wird – nicht an der zitierten Stelle findet. Dass die von dem Gutachter mithin vorgenommene Bewertung keinesfalls zwingend ist, zeigt sich daran, dass einer der Herausgeber der zitierten Publikation, Herr G., in der mündlichen Verhand- lung eine abweichende Bewertung derselben Daten vornahm, indem er angab, aus diesen Erkenntnissen sei auf ein allenfalls sporadisches Vorkommen zu schließen, bei dem jede Zerstörung eines Brutplatzes eine erhebliche Störung der Population darstelle. Zwar ist es nicht ungewöhnlich, dass es zu einer Fragestellung mehrere unterschiedliche – aber je- weils vertretbare – naturschutzfachliche Einschätzungen geben kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12, juris Rn. 15); hierin wäre für sich genommen noch kein Man- gel des Gutachtens zu erkennen. Ein methodischer Mangel liegt aber darin, dass der Gut- achter unzutreffend zitiert und insbesondere nicht kenntlich macht, dass es sich bei der von ihm getroffenen Aussage um eine eigene Bewertung handelt. Dies ist vorliegend von

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besonderem Gewicht, weil es sich um die zentrale Aussage für die Beurteilung der popu- lationsbezogenen Auswirkungen der Planung handelt.

Darüber hinaus ist ein Mangel der Ermittlungstiefe hinsichtlich der Aussage festzustellen, dass sich in der Umgebung zahlreiche Bäume befänden, die ebenfalls als Neststandort für den Sperber geeignet seien. Diese Aussage wird durch keinen fachlich fundierten Nach- weis belegt. Weder wird in dem Gutachten erläutert, worauf der Gutachter seine Einschät- zung stützt, noch konnte er dies auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhand- lung nachvollziehbar darstellen. Er verwies lediglich pauschal darauf, dass im Kleingarten- gebiet und in der sonstigen näheren Umgebung weiterer Gehölz- und Baumbestand vor- handen sei. Auf Nachfrage bestätigte er zwar, dass die Vogelart Sperber bestimmte Anfor- derungen an den Nistplatz stelle und somit nicht jeder Baum als Neststandort in Betracht komme. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er diese Anforderungen bei seiner Feststel- lung, es befänden sich in der Umgebung zahlreiche Bäume, die als Ersatzbrutraum für den Sperber geeignet seien, berücksichtigt hätte. Jedenfalls konnte er in der mündlichen Ver- handlung auch auf Nachfrage nicht konkretisieren, welche Bäume er mit seiner Aussage meinte und auf welchen fachlichen Erkenntnissen seine Aussage beruhte.

cc) Diese gutachterlichen Mängel führen dazu, dass die Antragsgegnerin die Auswirkun- gen ihrer Planung auf die naturschutzfachlichen Belange im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a) BauGB nicht hinreichend sicher bewerten konnte. Dieser Ermittlungs- und Bewer- tungsmangel nach § 2 Abs. 3 BauGB betrifft wesentliche Punkte; hat die Gemeinde – wie vorliegend – einen von der Planung berührten Belang in einem Punkt, der in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung war, nicht zutreffend ermittelt oder bewertet, ist dieser Punkt stets als „wesentlich“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB anzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07, juris Rn. 18, 22). Der Mangel ist auch beachtlich, weil er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewe- sen ist. Der Ermittlungsmangel ist nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeacht- lich geworden. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der ab Bekanntmachung der Satzung laufenden Jahresfrist hinreichend substantiiert gegenüber der Beklagten gerügt.

Allerdings lässt sich schon mangels entsprechender hinreichender Ermittlungen kein un- überwindbares artenschutzrechtliches Vollzugshindernis feststellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10, juris Rn. 115; HessVGH, Urt. v. 29.03.2012 - 4 C 694/10.N, juris Rn. 45). Auch ist es nicht Sache des Gerichts, anstelle der nach § 2 Abs. 3 BauGB ermittlungspflichtigen Gemeinde weitere Ermittlungen in Bezug auf den tatsächlichen zoo- logischen Bestand im Plangebiet (gerade in Bezug auf gemäß § 44 BNatSchG geschützte Arten) sowie in Bezug auf die Auswirkungen der Planung durchzuführen (BayVGH, Urt. v.

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18.01.2017 - 15 N 14.2033, juris Rn. 41; OVG Bln.-Bbg., Urt. v. 30.04.2015 - 2 A 8.13, juris Rn. 48).

c) Erhebliche Zweifel bestehen auch mit Blick auf die hinreichende Beachtung der Anfor- derungen des § 1a Abs. 3 BauGB. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin hin- reichend ermittelt hätte, ob für sämtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen die erforder- liche rechtliche Sicherung vollständig vorlag.

Begründet ein Bebauungsplan – wie hier – die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich geprägtes Entscheidungs- programm abzuarbeiten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 28).

Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung beschränkt (BVerwG, Be- schl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03, juris Rn. 5). Die Gemeinde darf andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB umschreibt dies mit der Wen- dung der „sonstigen geeigneten Maßnahmen“. Das Gesetz setzt ein Mindestmaß an recht- licher Bindung der planenden Gemeinde voraus. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass die Gemeinde sich von einseitigen Erklärungen, die eine bestimmte Kompensation in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder von ihr zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später zurückzieht. Dieser Ungewissheit muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 30).

Das Beschlussorgan muss sich im Zeitpunkt der abschließenden Abwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschaffen, dass die rechtlichen Voraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB gewählten Form der Sicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen tatsächlich vorliegen (OVG NRW, Urt. v. 05.12.2017 - 10 D 97/15.NE, juris Rn. 34; OVG RhPf, Urt. v. 06.11.2013 - 8 C 10607/13, juris Rn. 46).

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Im vorliegenden Fall sprechen mehrere Anhaltspunkte dagegen, dass sich die Stadtbür- gerschaft im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung Gewissheit über die erforderliche Si- cherung der Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ver- schafft hat. Die Antragsgegnerin hat den Umfang des erforderlichen Ausgleichs anhand einer Bilanzierung ermittelt (S. 44 ff. der Planbegründung). Danach ergab sich nach ihrer Berechnung zunächst ein Defizit von 40.980 Flächenäquivalenten. Hierfür soll zunächst eine Waldkompensation stattfinden, die auf zwei Grundstücken des Sondervermögens Inf- rastruktur der Antragsgegnerin in Osterholz (Flurstück ...) und Arbergen (Flurstück ...) vor- gesehen ist. Insgesamt soll eine Ausgleichsfläche von 18.755 m² von Ackerflächen in strukturreichen, naturnahen Laubwald aufgeforstet werden. Hierdurch soll eine Wertstei- gerung um zwei Wertstufen bewirkt werden, durch die insgesamt 37.510 Flächenäquiva- lente angerechnet werden können (S. 47 der Planbegründung). Zur Absicherung dieser Maßnahme hat die Beigeladene mit der H am 23./27.09.2021 einen Vertrag geschlossen, aus dem sich die konkreten Maßnahmen ergeben und dessen § 4 angibt, dass die Kom- pensationsflächen im Eigentum der Antragsgegnerin stehen und verbleiben. Des Weiteren wurden Kompensationsmaßnahmen für vier Brutvogelarten auf Kleingartenflächen in der Nähe des Plangebiets vorgesehen, deren Durchführung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in einem städtebaulichen Vertrag (§ 12 Abs. 4) vereinbart wurde. Bei Berücksichtigung aller Kompensationsmaßnahmen – den im Bebauungsplan festge- setzten Maßnahmen, der Ersatzaufforstung zur Waldkompensation und der Artenschutz- maßnahmen –, verblieb nach den Berechnungen der Antragsgegnerin ein Minus von 1.500 Flächenäquivalenten, bei Nichtanrechnung der Artenschutzmaßnahmen ein Minus von 3.470 Flächenäquivalenten.

Auf gerichtliche Nachfrage legte die Antragsgegnerin am Tag vor der mündlichen Verhand- lung einen weiteren Vertrag zwischen der Beigeladenen und der haneg vor, der eine wei- tere Anpflanzung von 1.735 m² strukturreichen Laubwaldes als Kompensationsmaßnahme für den Bebauungsplan 2518 zum Inhalt hat. Dieser Vertrag wirft jedoch Fragen auf. Zum einen fehlt das Unterzeichnungsdatum für die Unterschrift der Vertreter der haneg, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob der Vertrag tatsächlich von beiden Vertragsparteien vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet wurde. Dafür spricht zwar das Unterschriftsda- tum des Vertreters der Beigeladenen (23.11.2021) und das Datum des dem Vertrag bei- gefügten Plans (03.11.2021). Unklar bleibt jedoch, warum die in diesem Vertrag gegen- ständlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht in die Bilanzierung der Flächenkompensation aufgenommen wurden, die als Bestandteil des Deputationsberichts vom 02.06.2022 zum Inhalt der Senatsdrucksache Drs. 20/722 S vom 21.06.2022 gemacht wurde. Hätte der Vertrag bereits im November 2021 vorgelegen, hätten die darin vereinbarten Kompensati- onsmaßnahmen ohne weiteres im Deputationsbericht behandelt werden können, so dass

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der Verweis auf ein Ausgleichsdefizit entbehrlich gewesen wäre. Stattdessen heißt es in der Senatsdrucksache Drs. 20/722 S (S. 66 f.) aber, es verbleibe ein Minus von 3.470 Flä- chenäquivalenten. Zur Kompensation dieses Defizites werde eine zusätzliche Waldauffors- tung vorgesehen, die vertraglich zwischen der H und dem Investor geregelt werde, sodass die im Plangebiet mit dem Bebauungsplan 2518 ermöglichten Eingriffe vollumfänglich kom- pensiert würden. „Gegebenenfalls erforderliche Regelungen hierzu“ erfolgten im städte- baulichen Vertrag. Diese Formulierung legt nahe, dass weder der Senat noch in der Folge die Stadtbürgerschaft, die am 05.07.2022 auf der Grundlage der vorgenannten Unterlagen den Satzungsbeschluss fasste, Kenntnis von dem weiteren Vertrag zwischen der H und der Beigeladenen hatten. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Verträge über die Kom- pensationsmaßnahmen nicht Bestandteil der Planungsakten waren und erst auf Anforde- rung des Gerichts vorgelegt wurden.

2. Ob der Bebauungsplan auch an den von den Antragstellern geltend gemachten materi- ellen Mängeln leidet, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr entschei- dungserheblich.

3. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entschei- dungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Bei- geladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihr keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Ent- scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün-

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dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Sperlich

gez. Dr. Koch

gez. Till