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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.05.2023 – 2 B 324/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 324/22 VG: 3 V 1881/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 12. Mai 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 12. Dezember 2022 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) durch das Jugendamt der Antragsgegnerin, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen, ihm Jugendhilfeleistungen im gesetzlichen Umfang zu gewähren und insbesondere sofort ein Clearing-Verfahren durchzuführen. Der Antragsteller, der aus Guinea stammt, meldete sich am 04.01.2022 bei einer Aufnahmeeinrichtung in Bremen und gab als Geburtsdatum den 01.12.2006 an. Nach einer am 18.03.2022 von zwei Mitarbeitenden des Jugendamtes mit Beteiligung einer dolmetschenden Person durchgeführten qualifizierten Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 SGB VIII) beendete das Jugendamt mit Bescheid vom 23.03.2022 die vorläufige Inobhutnahme. In der Begründung des Bescheides heißt es, die Mitarbeitenden des Jugendamtes seien im Rahmen der qualifizierten Inaugenscheinnahme aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Antragstellers, seines Verhaltens im Gespräch und seiner Angaben, die als vage, ungereimt und unglaubhaft bewertet würden, zu dem Schluss gekommen, dass der Antragsteller zweifelsfrei volljährig sei. Laut einem Vermerk in der Behördenakte, dessen Richtigkeit der Antragsteller nicht bestritten hat, wurde dem Antragsteller der Inhalt des Bescheides am 23.03.2022 in Anwesenheit von zwei Mitarbeitenden des Jugendamtes mit Hilfe eines Dolmetschers eröffnet. Daraufhin hat der Antragsteller den Ablehnungsbescheid zerrissen und auf den Boden geworfen. Am 30.05.2022 hat ihm das Jugendamt auf seine Bitte eine Kopie des Bescheides ausgehändigt. Der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller erhob mit Schreiben vom 10.10.2022 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.03.2022. Dabei trug er vor, dass die Widerspruchsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da er minderjährig sei und ihm der Ablehnungsbescheid daher nicht wirksam persönlich bekannt gegeben werden konnte. Es hätte der Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter bedurft. Hilfsweise beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach § 44 SGB X sowie die Inobhutnahme. Beigefügt war eine Geburtsurkunde (Extrait du Registre de l’Etat Civil – Acte de Naissance), die am 11.08.2021 in Guinea für eine Person mit demselben Namen, den der Antragsteller als seinen Namen nennt, ausgestellt wurde und die dasselbe Geburtsdatum enthält, das der Antragsteller beim Jugendamt angegeben hat.
3 Ebenfalls am 10.10.2022 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen, ihm Jugendhilfeleistungen im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu gewähren und sofort das Clearing-Verfahren durchzuführen. Neben der Geburtsurkunde hat er im gerichtlichen Verfahren auch ein Jugement Supplétif Tenant Lieu d’Acte de Naissance des Tribunal de Première Instance de Conakry II vom 12.07.2021 vorgelegt. In diesem Urteil stellt das Gericht gemäß Art. 201 des Code Civil von Guinea auf Antrag eines Herrn … vom 05.07.2021 nach Anhörung der Zeugin … und des Zeugen … und nach Einsicht in die „zur Akte gereichten Dokumente“ fest, dass eine Person, die den Namen trägt, den der Antragsteller als seinen Namen angibt, am 01.12.2006 in … (Guinea) geboren wurde, erklärt, dass dieses Urteil an die Stelle einer Geburtsurkunde tritt, und ordnet die Übertragung des Urteils in das Personenstandsregister der Gemeinde … an. In dem Urteil ist ferner zu lesen, dass der Herr … dieses Urteil anstelle einer Geburtsurkunde für seinen Sohn beantragt habe („que le requérant sollicite du Tribunal un jugement supplétif pour tenir lieu d’acte naissance à son fils“). Der Antragsteller ist der Auffassung, diese Entscheidung sei nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. Weiter hat der Antragsteller vorgetragen, er sei Analphabet und habe keine Schule besucht; seine Eltern seien beide verstorben. Nach dem Grundsatz „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ sei er als minderjährig zu betrachten. Ungenaue und widersprüchliche Angaben zu Lebenslauf und Reiseweg seien kein Beleg für Volljährigkeit, sondern könnten auch auf Bildungsdefiziten oder traumatischen Erfahrungen beruhen. Die Mitarbeitenden des Jugendamtes seien für Alterseinschätzungen nicht qualifiziert und würden ihrer Tätigkeit rechtswidrige Handlungsempfehlungen zugrunde legen. Es sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich. Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist zudem streitig, wer die Personalien des Antragstellers in welcher Schreibweise in bestimmte Schriftstücke in der Behördenakte eingetragen hat. Hintergrund ist, dass die Schreibweise des Nachnamens in der Geburtsurkunde und dem guineischen Urteil „…“ lautet, während sich in der Behördenakte teilweise die Schreibweise „…“ findet. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin erstinstanzlich eingewandt, dass Geburtsurkunden aus Guinea nicht hinreichend verlässlich seien und dass der Antragsteller bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme gesagt habe, er habe nie eine Geburtsurkunde besessen. Mit Beschluss vom 12.12.2022 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs könne nicht angeordnet werden, weil der Bescheid vom 23.03.2022 bestandskräftig sei. Der Bescheid sei wirksam bekannt gegeben worden. Der Antragsteller sei damals auch nach eigenem
4 Vorbringen 15 Jahre alt und somit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I handlungsfähig gewesen. Ob die Bekanntgabe schon am 23.03.2022 erfolgte, obwohl der Antragsteller den Bescheid damals zerriss, oder erst als der Bescheid am 30.05.2022 erneut übergeben wurde, könne dahinstehen, weil in beiden Fällen die Widerspruchsfrist schon abgelaufen war, als der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Widerspruch mit Schreiben vom 10.10.2022 erhob. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist seien nicht geltend gemacht worden. Der Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet; der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Allerdings stehe die Bestandskraft der Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme dem Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin zur Inobhutnahme des Antragstellers verpflichtet wird, nicht entgegen. Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) und vorläufige Inobhutnahme (§ 42a SGB VIII) seien unterschiedliche Regelungsgegenstände. Jedoch habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Geburtsurkunde sei kein Beleg für seine Minderjährigkeit, denn es fehle an einer Verbindung zwischen Urkunde und Person. Zudem böten Geburtsurkunden aus Guinea keine Gewähr für ihre Richtigkeit; dies ergebe sich aus einem Merkblatt der deutschen Botschaft in Conakry. § 108 Abs. 1 FamFG sei auf die Geburtsurkunde nicht anwendbar. Die Norm erfasse nur Entscheidungen mit rechtbegründender oder rechtsfeststellender Wirkung, nicht aber bloße Registrierungen oder Beurkundungen. Die Rügen, die der Antragsteller gegen das Altersfeststellungsverfahren nach § 42f SGB VIII erhoben habe, führten nicht dazu, dass er als minderjährig angesehen werden müsse. Ein Wiederaufgreifen des Altersfeststellungsverfahrens nach § 44 SGB X sei nicht Streitgegenstand. Einen Antrag nach § 44 SGB X habe der Antragsteller zwar in seinem Widerspruchsschreiben an die Antragsgegnerin gestellt, er habe ihn im gerichtlichen Verfahren aber nicht aufgegriffen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben; er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge weiter. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur (ggfs. vorläufigen) Inobhutnahme des Antragstellers verpflichtet, im Ergebnis zurecht abgelehnt. 1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme vom 23.03.2022 sei bestandskräftig und die aufschiebende
5 Wirkung des Widerspruchs könne schon allein aus diesem Grund nicht angeordnet werden, trägt die Beschwerde nichts vor. 2. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich im Ergebnis auch nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die Antragsgegnerin zur Inobhutnahme des Antragstellers verpflichtet werden soll, zu Unrecht mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abgelehnt hat. Dies gilt auch, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass der Antrag auf Inobhutnahme die vorläufige Inobhutnahme als Minus umfasst und dass es einer ausdrücklichen Wiederholung des Antrags aus dem Widerspruchsschreiben, den Bescheid über die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme nach § 44 SGB X aufzuheben, im gerichtlichen Eilverfahren nicht bedarf. a) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Bescheid vom 23.03.2022, mit dem seine vorläufige Inobhutnahme beendet wurde, nach § 44 SGB X aufzuheben ist. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Im Übrigen ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Welcher der beiden Absätze vorliegend einschlägig ist, kann dahinstehen. Denn bei summarischer Prüfung erweist sich der Bescheid vom 23.03.2022 als rechtmäßig; die Antragsgegnerin hat bei seinem Erlass weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Die vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers nach § 42a SGB VIII war zu beenden, weil der Antragsteller volljährig ist. aa) Soweit der Antragsteller einwendet, er müsse nicht seine Minderjährigkeit glaubhaft machen, da es wegen des Grundsatzes „im Zweifel für die Minderjährigkeit“ für eine Inobhutnahme bzw. vorläufige Inobhutnahme genüge, wenn sich seine Minderjährigkeit nicht ausschließen lasse, hat er im Ansatz recht. Was der Antragsteller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens glaubhaft zu machen hat, ist (lediglich), dass seine Minderjährigkeit zumindest möglich erscheint.
6 bb) Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seine Minderjährigkeit möglich erscheint. Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine ernsthaften Anhaltspunkte für eine solche Minderjährigkeit. aaa) Das „Extrait du Registre de l’Etat Civil – Acte de Naissance“ (im Folgenden: Geburtsurkunde) und das „Jugement Supplétif Tenant Lieu d’Acte de Naissance“ (im Folgenden: Ersetzungsurteil) sind keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Minderjährigkeit des Antragstellers. (1) Nach Artt. 200, 202 Satz 1 des guineischen Code Civil sind Geburten innerhalb von 2 Monaten bzw. bei Geburten in gemeindefreien Gebieten oder im Ausland binnen 3 Monaten nach der Entbindung vom Vater, der Mutter, den Ärzten oder Hebammen oder anderen Personen, die bei der Geburt anwesend waren, oder von der Person, in deren Räumlichkeiten die Entbindung stattgefunden hat, anzuzeigen; die Geburtsurkunde ist unmittelbar nach der Anzeige auszustellen (Art. 202 Satz 2 Code Civil). Ist eine solche Anzeige nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgt, darf der Standesbeamte (officier de l’état civil) die Geburt in das Personenstandsregister nur aufgrund eines Urteils des zuständigen Gerichts des Geburtsortes eintragen (Art. 201 Abs. 1 Code Civil). Das Urteil ist in das Personenstandsregister des Geburtsortes zu übertragen (Art. 201 Abs. 1 am Ende Code Civil). Nach der Übertragung stellt der Standesbeamte einen Auszug aus dem Register aus, der als Geburtsurkunde gilt (Art. 201 Abs. 3 Code Civil). Ein solches Urteil ist das vom Antragsteller vorgelegte Ersetzungsurteil des Tribunal de Première Instance Conakry II. Das Urteil nennt Art. 201 Code Civil als Rechtsgrundlage. Der Entscheidungssatz lautet dahingehend, dass ein Herr … am 01.12.2006 in … (Guinea) als Sohn von … und … geboren ist, dass dieses Urteil an die Stelle einer Geburtsurkunde tritt und dass es in das Personenstandsregister der Gemeinde … , zu übertragen ist. In Vollziehung dieses Urteils wurde am 11.08.2021 die Geburtsurkunde in Form eines Registerauszugs erstellt. (2) Aus § 108 Abs. 1 FamFG ergibt sich keine Bindung des Jugendamts oder der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit an das im Urteil des Tribunal de Première Instance genannte Geburtsdatum bei der Entscheidung über eine (ggfs. vorläufige) Inobhutnahme des Antragstellers. Die Anerkennung des guineischen Urteils in Deutschland richtet sich nach § 108 Abs. 1 FamFG, denn auf Rechtsstreitigkeiten über Eintragungen im Personenstandsregister sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG die Vorschriften des FamFG anzuwenden (vgl. BVerwG,
7 Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43). Nach § 108 Abs. 1 FamFG werden (abgesehen von Entscheidungen in Ehesachen sowie von Entscheidungen nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes) ausländische Entscheidungen anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung erfüllt sind, bedeutet dies, dass der objektive Inhalt und die subjektive Reichweite der Entscheidung in das Inland erstreckt werden (sog. Theorie der Wirkungserstreckung). Anerkennungsfähig sind dabei grundsätzlich alle prozessrechtlichen Urteilswirkungen, die die gerichtliche Entscheidung nach dem Recht des Erststaates hervorbringt, darunter gegebenenfalls die Gestaltungs-, Rechtskraft-, Feststellungs-, Präklusions- und Tatbestandswirkung. Soweit die Wirkungen der ausländischen Entscheidungen in das innerstaatliche Recht erstreckt werden, darf die Richtigkeit der ausländischen Entscheidung - d.h. die Richtigkeit ihrer tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen - grundsätzlich im Inland nicht nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond). Der konkrete Umfang der Wirkung der Anerkennung bestimmt sich in diesem Rahmen allerdings danach, welche Wirkungen das ausländische Recht dem Urteil beilegt. Durch die Anerkennung erhält die ausländische Entscheidung keine weiterreichenden Wirkungen, als sie nach dem Recht des Staates, von dessen Organen sie stammt, hat. Nach diesen Grundsätzen sind Entscheidungen ausländischer Gerichte, die Eintragungen in ein ausländisches Personenstandsregister anordnen, nicht in dem Sinne anerkennungsfähig, dass die von dem ausländischen Gericht als in das Register einzutragen festgestellte Angabe in behördlichen oder gar gerichtlichen Verfahren in Deutschland ungeprüft übernommen werden müsste. Denn die Wirkung eines solchen ausländischen Urteils erschöpft sich in der Eintragung in das ausländische Register, mit anderen Worten in der Entscheidung der Frage, ob der jeweilige ausländische Standesbeamte verpflichtet ist, den Eintrag im dortigen Personenstandsregister vorzunehmen (vgl. entsprechend zu Urteilen türkischer Gerichte, die die Berichtigung von Eintragungen in türkischen Personenstandsregistern anordnen BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/19, juris Rn. 67 – 69 m.w.N). Eine Anerkennung des Urteils des Tribunal de Première Instance von Conakry bedeutet daher nur, dass die Verpflichtung des guineischen Standesbeamten zur Eintragung des Geburtsdatums 01.12.2006 in das guineische Personenstandsregister anerkannt wird. Aus der Anerkennung folgt hingegen nicht, dass dieses vom guineischen Gericht als zutreffend angesehene Geburtsdatum für deutsche Behörden und Gerichte verbindlich ist (vgl. entsprechend zu den Wirkungen der Anerkennung von Entscheidungen türkischer Gerichte über die Berichtigung von Geburtsdaten in türkischen Personenstandsregistern BVerwG, Urt. v. 02.03.2022 – 6 C 7/20, juris Rn. 43; Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90,
8 juris Rn. 6 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.03.2020 – 1 S 397/1, juris Rn. 69). Die gerichtliche Eintragungsanordnung kann durch ihre Anerkennung nach § 108 Abs. 1 FamFG keine weitergehenden Wirkungen in Deutschland entfalten als sie die angeordnete Eintragung im guineischen Register bzw. die als Registerauszug erstellte Geburtsurkunde hat. Der als Geburtsurkunde dienende Registerauszug und das Urteil, das die Registereintragung anordnet, unterliegen somit in einem deutschen Gerichtsverfahren im Hinblick auf die Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90, juris Rn. 6 f.). (3) Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung sieht der Senat das Ersetzungsurteil und die darauf beruhende Geburtsurkunde nicht als ernsthafte Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit des Antragstellers an. Zum Einen ist schon unklar, ob der Antragsteller die Person ist, auf die sich das Ersetzungsurteil und die Geburtsurkunde beziehen. Keines dieser Dokumente enthält ein Lichtbild oder ein ähnliches Merkmal, das in der Lage ist, hinreichend verlässlich die Identität zwischen der Person, auf die sie sich beziehen, und dem Antragsteller nachzuweisen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22. 02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 12, 18). Dafür, dass der Antragsteller die dort genannte Person ist, spricht nur, dass der Name der Person, auf die sich Urteil und Urkunde beziehen, und der Name, den der Antragsteller zu haben behauptet, identisch sind (unterschiedlichen Schreibweisen – … oder … – misst der Senat insoweit keine Bedeutung bei). Der Antragsteller kann seine Identität jedoch nicht durch Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises nachweisen. Es gibt mithin keinen Beleg dafür, dass der Antragsteller so heißt, wie er behauptet zu heißen. Selbst wenn der Antragsteller … heißen sollte, spricht vieles dagegen, dass er der … ist, auf den das Ersetzungsurteil und die Geburtsurkunde sich beziehen. Es ist gerichtsbekannt, dass „…“ bzw. „…“ in Guinea ein häufiger Nachname ist. Zwei Umstände sprechen dagegen, dass der … , für den das Ersetzungsurteil und die Geburtsurkunde ausgestellt wurden, und der Antragsteller dieselbe Person sind: Zum einen hat der Antragsteller in der qualifizierten Inaugenscheinnahme am 18.03.2022 angegeben, noch nie eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Für den … , auf den sich das Ersetzungsurteil bezieht, wurde aber bereits am 11.08.2021 eine Geburtsurkunde ausgestellt. Zu diesem Widerspruch, auf den die Antragsgegnerin schon erstinstanzlich hingewiesen hat, hat der Antragsteller sich bislang nicht erklärt. Zweitens hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ohne nähere Erläuterung mit ein und demselben Schriftsatz die Geburtsurkunde eingereicht und vorgetragen, beide Eltern seien verstorben
9 (vgl. …). Das Ersetzungsurteil, auf dessen Grundlage die Geburtsurkunde ausgestellt wurde, wurde jedoch ausweislich der Urteilsgründe vom Vater der Person, auf die sich das Urteil bezieht, beantragt. Hinzu kommt, dass das Ersetzungsurteil hinsichtlich des Geburtsdatums der Person, auf die es sich bezieht, auf schwache Beweismittel gestützt ist. Zwar hat das Tribunal de Première Instance ausweislich der Urteilsgründe die Richtigkeit der Angaben zur Geburt geprüft und für erwiesen gehalten („il résulte le bien fondé de la demande et l’exactitude des renseignements fournis sur la naissance“). Als Beweismittel nennen die Urteilsgründe im Wesentlichen zwei Zeugen. Der Inhalt der Zeugenaussagen ergibt sich aus dem Urteil indes nicht; der Antragsteller hat dazu auch sonst nichts vorgetragen und keine Nachweise vorgelegt (wie z.B. ein Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2021 vor dem Tribunal de Première Instance). Außer den Zeugenaussagen erwähnt das Urteil als Beweismittel noch pauschal „zur Akte gereichte Dokumente“ („des documents versés au dossier“). Diese Dokumente werden aber nicht näher bezeichnet; sie wurden zudem vom Antragsteller im hiesigen Verfahren weder erwähnt noch gar vorgelegt. Dass der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens vom Tribunal de Première Instance schriftlich oder persönlich angehört oder in sonstiger Weise am dortigen Verfahren beteiligt wurde, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Das Urteil ist knapp 15 Jahre nach dem festgestellten Geburtstermin ergangen. Das Tribunal de Première Instance hat mithin allein aufgrund eines Antrags des angeblichen Vaters, aufgrund der Aussagen von zwei Zeugen, deren Inhalt dem Senat nicht bekannt ist, und aufgrund von Dokumenten, deren Art und Inhalt nicht aus dem Urteil hervorgehen, festgestellt, an welchem fast 15 Jahre zurückliegenden Datum eine bestimmte Person, die das Gericht in keiner Weise am Verfahren beteiligt hat, geboren ist. Dies ist keine Entscheidungsgrundlage, die der Senat im Rahmen der von ihm selbst vorzunehmenden freien Beweiswürdigung für tragfähig hält. bbb) Aus den beigezogenen Akten des Familiengerichts (… und …) ergeben sich ebenfalls keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller minderjährig sein könnte. Diese Akten erhalten im Vergleich mit den Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin keine relevanten neuen Informationen. Die Aufforderung des Familiengerichts an das Jugendamt im Protokoll der Sitzung vom … (…), dem Gericht „die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, warum das Jugendamt der Meinung ist, der Antragsteller sei volljährig und ferner, den entsprechenden Ablehnungsbescheid zur Verfügung zu stellen“, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht als Äußerung von Zweifeln an der Volljährigkeit des Antragstellers verstanden werden. Für eine solche Interpretation gibt es in der Akte keinerlei Anhaltspunkte. Das Familiengericht kann in diesem Verfahrensstadium schon
10 deshalb keine Zweifel an den Gründen, aus denen das Jugendamt den Antragsteller für volljährig hält, gehabt haben, weil es diese Gründe noch gar nicht kannte. Die oben genannte Aufforderung diente nur dazu, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Eine weitere Entscheidung hat das Familiengericht nach Aktenlage in diesem Verfahren bislang nicht getroffen. Im Verfahren … hat das Familiengericht zwar mit Beschluss vom 22.02.2023 vorläufig das Jugendamt als Vormund für den Antragsteller bestellt. Dieser Beschluss wurde aber ausweislich der Entscheidungsgründe als Eilentscheidung wegen Gefahr im Verzug unter Absehung von vorherigen Anhörungen getroffen. Ausführungen zum Alter des Antragstellers enthält der Beschluss bis auf den Hinweis, „die weitere Entscheidung auch im Hinblick auf die in Frage stehende Minderjährigkeit“ müsse im Hauptsacheverfahren erfolgen, nicht. Auch in diesem Verfahren wurde nach Aktenlage noch keine weitere Entscheidung getroffen. ccc) Soweit der Antragsteller erst- und zweitinstanzlich, teilweise nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), grundsätzliche Einwände gegen die Altersfeststellung durch qualifizierte Inaugenscheinnahme (§ 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) bzw. gegen die diesbezügliche Praxis des Jugendamtes der Antragsgegnerin erhoben und eine persönliche Anhörung des Antragstellers durch das Verwaltungsgericht gefordert hat, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Es ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Inaugenscheinnahme eine belastbare Alterseinschätzung ermöglicht (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15 und Beschl. v. 21.09.2016 – 1 B 164/16). Ebenso hat das Oberverwaltungsgericht bereits begründet, weshalb in auf Inobhutnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine persönliche Anhörung der betroffenen Personen durch das Verwaltungsgericht nicht zwingend erforderlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2016 – 1 B 150/16, juris Rn. 8 – 10). Die Gegenargumente des Antragstellers sind der Sache nach nicht neu, setzen sich mit der entgegenstehenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinander und geben daher keinen Anlass für eine Änderung dieser Rechtsprechung. Inwieweit sie nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigt werden dürfen, kann daher offen bleiben. b) Da der Antragsteller keine ernsthaften Zweifel an seiner Volljährigkeit glaubhaft gemacht hat, hat er auch keinen Anordnungsanspruch auf eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 SGB VIII sowie auf die damit verbundenen Jugendhilfeleistungen, insbesondere die Durchführung eines Clearing-Verfahrens, glaubhaft gemacht.
11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO. III. Dem Antragsteller ist für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. Die Voraussetzungen der § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO liegen vor. Insbesondere waren im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags hinreichende Erfolgsaussichten gegeben. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich soweit ersichtlich mit der schwierigen Rechtsfrage, welche Wirkungen Urteile nach Art. 201 des guineischen Code Civil in einem Inobhutnahmeverfahren haben, bisher noch nicht befasst. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde waren daher zu diesem Zeitpunkt offen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel