Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 27.06.2024 – 2 B 61/23
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 61/23 VG: 3 V 2103/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgerichts Buns am 27. Juni 2024 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 28. Februar 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Be- endigung ihrer vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII.
Am ... …2022 meldete sich die Antragstellerin in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen. Sie gab an, am … … 2007 geboren zu sein und aus Uganda zu stammen.
Am 13.10.2022 fand ein Erstgespräch zum Zwecke der Alterseinschätzung mit zwei Mitar- beitenden des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers für die Sprache Luganda statt. Nach der Niederschrift über die qualifizierte Inaugenscheinnahme nahmen für die Antragsgegnerin an dem Gespräch Herr … , dessen Funktion mit „Soz.-Päd./Soz.- Arb/CM“ angegeben wird, sowie Frau … als „Mitarbeiter ASD“ teil. Außerdem nahm als Vertrauensperson für die Antragstellerin Frau … teil.
Nach der Gesprächsniederschrift habe die Antragstellerin zu Beginn des Gesprächs ange- geben, ihr Ehemann habe ihre Reisedokumente. Auf erneute Nachfrage habe sie sich da- hin korrigiert, dass sie noch nie einen Reisepass besessen habe. Sie habe ausgeführt, 15 Jahre alt zu sein. Jemand habe ihr das Geburtsdatum gesagt; auf weitere Nachfrage habe sie angegeben, dies sei ihre Mutter gewesen. Zum ersten Mal habe sie ihr Alter erfahren, als sie acht Jahre alt war. Dies sei 2015 gewesen. Anlass sei gewesen, dass ihre Mutter sie zuhause eingeschult habe und dabei habe eine Freundin der Familie ihr ihr Alter und das Geburtsdatum genannt. Auf Nachfrage, ob sie das Alter nun von der Mutter oder von ihrer Freundin erfahren habe, habe sie angegeben, ihr Geburtsdatum von ihrer Mutter er- fahren zu haben. Sie habe die Fragestellung zu Beginn nicht verstanden. Ihren Vater kenne sie nicht, sie habe zwei jüngere Brüder, die sieben und acht Jahre alt seien, ein älterer Bruder sei verstorben. Damit konfrontiert, wie es sein könne, dass sie ihren Vater nicht kenne, wenn ihre Brüder jünger seien als sie, habe sie zunächst keine Antwort gegeben. Auf erneute Nachfrage habe sie gesagt, ihren Vater noch nie gesehen zu haben, sie aber wisse, dass die beiden ihre Brüder seien. Sie habe immer allein mit ihrer Mutter gelebt. Auf weitere Nachfrage, wie lange sie mit ihrer Mutter und den Brüdern in einem Haushalt gelebt habe, habe sie zunächst ausgeführt, dies sei bis 2007 gewesen. Auf weitere Nachfrage habe sie sich nach längerem Überlegen dahin korrigiert, seit 2007 (ab Geburt) mit ihrer Mutter zusammengelebt zu haben. Sie habe die Frage zunächst nicht verstanden. Sie habe keinen Kontakt zu ihren Eltern, sie sei bei ihrem Ehemann aufgewachsen. Auf Nach- frage, ob es stimme, dass sie bei ihrem Ehemann aufgewachsen sei, habe sie auswei- chend geantwortet und angegeben, mit ihrem Ehemann nach Deutschland gekommen zu sein. Sie habe bei ihrer Mutter gelebt. Auf weitere Nachfrage habe sie angegeben, bis 2019
bei ihrer Mutter gelebt zu haben, da sei sie 12 Jahre alt gewesen. Von 2019 bis 2022 habe sie bei ihrem Ehemann gelebt. Ihre Mutter habe über ihre Heirat entschieden. Sie sei nie zur Schule gegangen, habe aber zuhause Unterricht bekommen, seit sie acht Jahre alt gewesen sei. Sie habe vier Jahre Unterricht gehabt bis 2019. Nach der Schule habe sie nichts gemacht. Sie habe vor etwa drei Monaten ihr Heimatland verlassen, wisse dies aber nicht genau. Es sei im August dieses Jahres gewesen. Sie habe einen Stopp in einem unbekannten Land gemacht. Nach Deutschland sei sie mit dem Flugzeug gereist. Sie sei mit ihrem Ehemann zusammen gewesen. Sie wisse jetzt nicht mehr, wo er sei. Sie habe ihn zuletzt in Deutschland gesehen. Sie habe ihn nicht heiraten wollen und sei vor ihm weggelaufen. Er sei gewalttätig gewesen und habe ihr gedroht. Sie wisse nicht, in welcher Stadt in Deutschland sie angekommen sei. Ihr Ehemann habe entschieden, Uganda zu verlassen. Einen Grund habe er ihr nicht genannt.
Unter der Rubrik „Verhalten im Gespräch“ wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragstellerin im Gespräch selbstbewusst und souverän gewirkt habe. Die gestellten Fragen habe sie langsam, sehr überlegt und kurz beantwortet. Es habe so gewirkt, als ob die Antragstellerin taktisch gehandelt habe, um ihr wahres Alter zu verheimlichen. Sie habe sich im Gespräch zudem mehrfach selbst widersprochen, ohne dies plausibel erklären zu können. Die An- gabe, noch nie ein Ausweisdokument besessen zuhaben, sei ihr angesichts der vorgetra- genen Einreise auf dem Luftweg nicht abzunehmen. Damit konfrontiert habe sie angege- ben, ihr Ehemann habe einen Reisepass organisiert, sie habe ihn aber nie gesehen. Als „Gesamteindruck“ wurde festgehalten, dass aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, ih- res Verhaltens im Gespräch und den Widersprüchlichkeiten es sich bei der Antragstellerin nicht um ein 15jähriges Mädchen, sondern um eine eindeutig erwachsene Person handele.
Mit Bescheid vom 19.10.2022, der Antragstellerin persönlich am selben Tag ausgehändigt, beendete das Amt für Soziale Dienste die vorläufige Inobhutnahme der Antragstellerin ge- mäß § 42a SGB VIII. Bei der qualifizierten Inaugenscheinnahme vom 13.10.2022 seien zwei Fachkräfte des Jugendamtes unter Einbeziehung eines Dolmetschers zu der Ein- schätzung gelangt, dass das äußere Erscheinungsbild der Antragstellerin offensichtlich nicht einer Person, die jünger als 18 Jahre sei, entspreche. In einem ausführlichen Ge- spräch habe das Jugendamt zudem Eindrücke zu ihrem Entwicklungsstand, der Lebens- geschichte und dem Auftreten gewonnen, die ebenfalls zweifelsfrei darauf schließen lie- ßen, dass sie zum Zeitpunkt des Gesprächs mindestens 18 Jahre alt gewesen sei.
Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 08.11.2022 Widerspruch, der durch Wi- derspruchsbescheid der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration vom 01.03.2023 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat sie am 30.03.2023
eine auf ihre Inobhutnahme gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (3 K 641/23), über die noch nicht entschieden worden ist.
Bereits am 08.11.2022 hat die Antragstellerin um einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im erstinstanzlichen Verfahren hat sie die Kopie eines auf den 08.01.2007 datierten, mit „Birth Certificate“ der … Administration überschriebenen Doku- ments über die am 08.01.2007 erfolgte Geburt eines Kindes, das denselben Namen trägt, wie der von der Antragstellerin angegebene Name, vorgelegt.
Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen, hat das Verwal- tungsgericht mit Beschluss vom 28.02.2023 abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwal- tungsgericht ausgeführt, es teile die Auffassung der Behörde, dass der Antragstellerin ihre Altersangabe nicht abgenommen werden könne. Die von den Jugendamtsmitarbeitenden angeführten Argumente seien nachvollziehbar. Die Antragstellerin habe nach der Ge- sprächsniederschrift nur zögerlich und teilweise ausweichend zu ihren biografischen Daten Auskunft gegeben und sich auf Vorhalt mehrfach korrigiert. So hab sie einerseits angege- ben, nie eine Schule besucht zu haben. Anderseits wolle sie mit acht Jahren eingeschult worden und vier Jahre zur Schule gegangen sein. Inkonsistent seien auch ihre Angaben, in welchen Zeiträumen sie mit welchen Familienmitgliedern zusammenwohnte. Vieles in ihrer Biografie sei dadurch im Vagen und Unklaren geblieben. Im Ergebnis lasse sich daher feststellen, dass die Antragstellerin ihrer Obliegenheit, schlüssige und glaubhafte Angaben zu ihrer Biografie zu machen, die eine zeitliche Zuordnung zulassen und Rückschlüsse auf ihr Alter erlauben, nicht hinreichend nachgekommen sei. Auch die von der Antragsgegnerin gefertigten Lichtbilder ließen insoweit keine begründeten Zweifel aufkommen, sondern würden auf ein eher deutlich höheres Alter, als von der Antragstellerin angegeben, hindeu- ten. Die im gerichtlichen Eilverfahren vorgelegte Kopie einer Geburtsurkunde sei nicht ge- eignet, das von ihr behauptete Geburtsdatum zu belegen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen könne eine Geburtsurkunde weder die Identität noch die Minderjährigkeit einer Person belegen, da es an der erforderlichen Verbindung zur Person fehle. Die Antragstellerin habe zudem nicht erläutert, wie sie in den Besitz dieses Doku- ments gelangt sein will und wie sich dieses Dokument zu den von ihr gemachten biografi- schen Daten verhalte. So stimme der von ihr im Verwaltungsverfahren angegebene Ge- burtsort nicht mit dem in der Urkunde aufgeführten Geburtsort überein. Die Geburtsur- kunde könne im Übrigen auch aufgrund der Unzuverlässigkeit des Ugandischen Urkunds- wesens keinen ersten Anschein der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen. Die Antrag- stellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde 10.03.2023 gegen den am 28.02.2023 zuge- stellten verwaltungsgerichtlichen Beschluss.
II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbrin- gen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschie- benden Wirkung des Widerspruchs zu Unrecht abgelehnt hat.
1. Die Antragstellerin konnte im Beschwerdeverfahren ihr Begehren auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung der nunmehr erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19.10.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2023 umstellen. Die darin liegende Antragsänderung ist in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 3 ZPO zulässig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 8 ff.).
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen. Das Interesse der Antragstel- lerin daran, dass die Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme zunächst nicht vollzogen wird, überwiegt nicht das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin über die Beendigung der vorläufigen In- obhutnahme sind bei Berücksichtigung der Beschwerdegründe bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
a. Der Senat vermag dem Einwand der Beschwerde, der Bescheid erweise sich bereits des- wegen als formell rechtswidrig, weil die Antragstellerin entgegen § 42f Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erst unmittelbar vor Beginn der qualifizierten Inaugenschein- nahme über ihr Recht informiert worden sei, eine Person ihres Vertrauens zu benachrich- tigen, nicht zu folgen. Es entspricht zwar der Rechtsprechung des Senats, dass eine Infor- mation, die erst unmittelbar vor Beginn der Inaugenscheinnahme erfolgt, zur Wahrung des Verfahrensrechts nicht ausreicht (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 24.02.2022 – 2 B 456/21, juris Rn. 14 f., Beschl. v. 08.05.2023 – 2 B 329/22, juris Rn. 9). Hier hat sich die verspätete Mitteilung jedoch offensichtlich nicht ausgewirkt, weil der Antragstellerin die Anwesenheit einer Vertrauensperson ermöglicht wurde. Nach der darüber erfolgten Dokumentation hatte die Antragstellerin angegeben, im Gespräch von Frau … begleitet werden zu wollen, die währenddessen nach Mitteilung eines der Jugendamtsmitarbeitenden auch anwesend war. Dies wird durch die Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt. Aus dem Einwand der Beschwerde, Frau … sei eine Mitarbeiterin der Unterbringungseinrichtung, die allein für die Verbringung der Antragstellerin zu der Antragsgegnerin zuständig gewesen sei und
ansonsten über keinerlei Beziehung zur Antragstellerin verfügt habe, folgt kein verfahrens- fehlerhaftes Vorgehen der Antragsgegnerin. Der Dokumentation lässt sich entnehmen, dass die Beteiligung von Frau … auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellerin erfolgt ist. Es ist widersprüchlich, wenn sich die Antragstellerin nunmehr darauf beruft, sie habe nicht in einer Beziehung zu ihr gestanden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin überhaupt erst seit Mitte August 2022 in Bremen aufhält und am 13.10.2022, dem Tag der qualifizierten Inaugenscheinnahme, daher über engere Bezie- hungen vor Ort gar nicht verfügt haben dürfte.
b. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde einen Verstoß gegen das „Vier-Augen-Prinzip“, also das Gebot, dass die qualifizierte Inaugenscheinnahme grundsätzlich von zwei fachlich geschul- ten Jugendamtsmitarbeitern durchzuführen ist (vgl. Ziff. 6.2. Abs. 1 der Handlungsempfeh- lungen zum Umgang mit unbegleiteten Minderjährigen der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (2. Fassung 2017)). Die Behauptung, der bei der Inaugenschein- nahme der Antragstellerin beteiligten Jugendsamtmitarbeiterin Frau … fehle die erforderli- che fachliche Qualifikation, ist aus der Luft gegriffen. Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Zweifel daran, dass es sich bei ihr nicht um eine hinreichend erfahrene Fachkraft handelt, folgen jedenfalls nicht allein daraus, dass ihre Funktion in der Niederschrift über die vor- läufige Inobhutnahme als „Mitarbeiter ASD“ angegeben wird. Daraus lässt sich möglicher- weise ableiten, dass es sich bei ihr, anders als bei dem ebenfalls anwesenden Herrn …, nicht um eine Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin handelt. Den Ausführungen auf S. 2 der Niederschrift unter „Verfahren der Alterseinschätzung“ ist indes zu entnehmen, dass mit der Alterseinschätzung betraute Verwaltungsfachkräfte durch langjährige Mitarbeit und Einarbeitung in das Spezialgebiet qualifiziert sein müssen, eigene Wahrnehmungen in den Prozess der Alterseinschätzung und -feststellung mit einzubringen. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Kriterien auf Frau … nicht zutreffen. Die Beschwerde legt zudem nicht da, warum eine entsprechende durch praktische Erfahrung gewonnene Qua- lifikation dem Vier-Augen-Prinzip nicht gerecht werden kann.
c. Seit dem Erlass des Widerspruchsbescheids sind auch keine aus Art. 8 EMRK abzuleiten- den Verfahrensrechte der Antragstellerin mehr dadurch verletzt, dass nach der gerichtsbe- kannten Vorgehensweise der Antragsgegnerin die Notvertretung des Jugendamtes nicht so von dem Fachdienst, der für die Altersfeststellung zuständig ist, über den Termin für die qualifizierte Inaugenscheinnahme informiert wird, dass sie über eine Teilnahme daran ent- scheiden kann (vgl. dazu ausführlich OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23,
juris). Der Antragstellerin stand mit ihrem Prozessbevollmächtigen im Widerspruchsverfah- ren, das mit Erlass des Widerspruchsbescheides seinen Abschluss gefunden hat, eine fachkundige Person zur Seite, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen unterstützt hat. Im Widerspruchsverfahren haben sowohl das Jugendamt als auch die vor- gesetzte Behörde die Entscheidung noch einmal vollständig überprüft und mit dem Wider- spruchsbescheid eine neue, förmliche, mit Gründen versehene und gerichtlich anfechtbare Entscheidung über die Einschätzung der Antragstellerin als volljährig getroffen. Bei dieser Sachlage ist bei einer Gesamtbetrachtung des Verfahrens nicht ersichtlich, was eine Ein- bindung der Notvertretung, eines Vormunds oder eines Ergänzungspflegers in der Phase vor dem Erlass des Ausgangsbescheides an echtem, substantiellem Mehrwert für den Schutz der Rechte der Antragstellerin ergeben hätte (OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 34.).
Der Senat weist darauf hin, dass sich aus der neueren Rechtsprechung des Verwaltungs- gerichtshofs Baden-Württemberg für die Antragstellerin nichts Günstigeres ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof leitet die Pflicht der Behörden, einer unbegleiteten minderjäh- rigen ausländischen Person so bald wie möglich eine Vertretung zu bestellen, nicht aus Art. 8 EMRK ab, sondern aus Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/33/EU (VGH B-W, Beschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 14 f.). Den Anwendungsbereich die- ser Richtlinie, die Normen für die Aufnahme von Antragstellenden auf internationalen Schutz festlegt (vgl. Art. 1 Richtlinie 2013/33/EU), sieht der Verwaltungsgerichtshof wegen der Asylgesuche als eröffnet an, die die Betroffenen in den von ihm entschiedenen Verfah- ren gestellt hatten (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 14). Die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens hat kein Asylgesuch geäußert. In der Nieder- schrift über die qualifizierte Inaugenscheinnahme ist in der Zeile „Gründe der Flucht bzw. Ausreise (entweder politische, wirtschaftliche, geschlechtsspezifische u./o. andere Gründe“ als Angabe der Antragstellerin eingetragen, dass ihr Ehemann entschieden habe, Uganda zu verlassen, und dass sie die Gründe dafür nicht kenne. Auf unbegleitete min- derjährige Personen, die nicht um internationalen Schutz nachsuchen, sind die unions- rechtlichen Normen über die Rechte von Antragstellenden auf internationalen Schutz nicht anwendbar (OVG Bremen, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 B 166/21, juris Rn. 30 ff.).
Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg der Auffassung ist, aus Art. 8 EMRK könne eine unbegleitete minderjährige Person nicht unmittelbar ein Recht auf Be- stellung einer Vertretung im jugendhilferechtlichen Altersfeststellungsverfahren ableiten, weil es insoweit an einer „Anknüpfung an das anzuwendende Fachrecht“ fehle (VGH B-W,
Beschl. v. 05.06.2024 – 12 S 1649/23, juris Rn. 15), ist seine Rechtsprechung für die An- tragstellerin ungünstiger als die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. Der Senat hält allerdings auch in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs an seiner Auffassung zu den sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Verfahrensrechten im Altersfeststel- lungsverfahren nach § 42f SGB VIII (vgl. Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris) fest. Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) in Deutschland als Bundesgesetz und ist wie jedes andere Bundes- gesetz von deutschen Behörden und Gerichten anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04, juris Rn. 31 f.). Das SGB VIII enthält keine speziellere Vor- schrift, die einer Anwendung von Art. 8 EMRK in Bezug auf das Recht auf eine Vertretung im Altersfeststellungsverfahren entgegen stünde. § 42a Abs. 3 SGB VIII lässt sich so an- wenden, dass den Vorgaben der Menschenrechtskonvention genüge getan ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 15.04.2024 – 2 B 330/23, juris Rn. 25-27),
d. Schließlich rügt die Beschwerde ohne Erfolg, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Eigenangabe des Geburtsdatums durch die Antragstel- lerin ausgegangen sei.
Über die Frage, ob eine vorläufig nach § 42a SGB VIII in Obhut genommene Person voll- oder minderjährig ist, entscheidet die Antragsgegnerin ohne Beurteilungsspielraum oder Einschätzungsprärogative; die Entscheidung, ob die vorläufige Inobhutnahme zu Recht beendet wurde, unterliegt vielmehr vollständiger gerichtlicher Kontrolle (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.05.2021 – 2 B 76/21, juris Rn. 7). Können die Zweifel an der Altersfeststellung weder in die eine noch in die andere Richtung ausgeräumt werden, ist die Altersangabe des Betreffenden weiterhin als offen anzusehen. In diesem Fall ist eine ärztliche Altersfest- stellungsuntersuchung in Betracht zu ziehen (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 22.02.2016 – 1 B 303/15, juris Rn. 17). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Beschwerdegericht ist daher bereits dann gerechtfertigt, wenn die antragstellende Per- son mit Erfolg geltend macht, dass ihre Minderjährigkeit zumindest als möglich erscheint (OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2023 – 2 B 324/22, juris Rn. 12). Dies gelingt der Antrag- stellerin nicht.
Sie wendet sich mit der Beschwerde zunächst nicht gegen die Annahme des Verwaltungs- gerichts, gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Altersangabe spreche, dass sie nach der Ge- sprächsniederschrift nur zögerlich und teilweise ausweichend zu ihren biografischen Daten Auskunft gegeben und sich auf Vorhalt mehrfach korrigiert habe und sich außerdem teil-
weise inkonsistent geäußert habe. Der Senat teilt überdies diese Einschätzung, mit Aus- nahme des Vorhalts, dass die Antragstellerin angegeben habe, nie eine Schule besucht zu haben, obwohl sie später angegeben habe, vier Jahre zur Schule gegangen zu sein. Die Antragstellerin hat bei der Befragung wiederholt angegeben, zwar keine Schule besucht zu haben, aber vier Jahre von ihrer Mutter zuhause unterrichtet worden zu sein. Gleichwohl ist die Vielzahl der Inkonsistenzen und Ungereimtheiten in der Darstellung ihrer Biographie auffällig. So hat sie sie sich in Bezug darauf, wer ihr ihr Geburtsdatum genannt habe, wie lange sie im Haushalt mit der Mutter gelebt habe bzw. ob sie bei ihrem „Ehemann“ aufge- wachsen sei, über den Zeitpunkt ihrer Ausreise und darüber, ob sie über Ausweisdoku- mente verfügte, widersprochen und musste sich korrigieren, ohne dass sie dies plausibel erklären konnte. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher hat sie verneint. Auch sind ihre persönlichen Hintergründe (Identität des Vaters, den sie angibt, nicht zu kennen, obwohl sie angegeben haben soll, er sei auch der Vater ihrer deutlich jüngeren Brüder, Identität und Aufenthalt ihres angeblichen Ehemanns) weitgehend unklar geblie- ben.
Anders als die Beschwerde meint, folgt bei der notwendigen Gesamtbetrachtung auch kein Indiz für die Minderjährigkeit aus der vorgelegten Kopie eines Dokuments, bei dem es sich nach Angaben der Antragstellerin um ihre Geburtsurkunde aus Uganda handeln soll.
Die Richtigkeit des in einer ausländischen Geburtsurkunde angegebenen Geburtsdatums unterliegt in einem deutschen Gerichtsverfahren der freien Beweiswürdigung (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 417, § 418 Abs. 3 ZPO sowie BVerwG, Beschl. v. 09.08.1990 - 1 B 103.90, juris Rn. 6 f.). Im Rahmen dieser freien Beweiswürdigung wertet der Senat das in der Ge- burtsurkunde angegebene Geburtsdatum nicht als Anhaltspunkt für die Minderjährigkeit. Zum einen liegt die Geburtsurkunde bereits nicht im Original vor. Soweit der Prozessbe- vollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen hat, das Original der Urkunde befinde sich mittlerweile bei ihm, erschließt sich nicht, warum er es nicht im Beschwerdeverfahren vor- gelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach einem Merkblatt der Deutschen Botschaft in Kampala vom Mai 2022 die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden aus Uganda bis auf weiteres nicht gegeben seien und auf den Internetseiten der Botschaft dazu ergänzend ausgeführt werde, dass ugandi- schen Dokumente daher in der Regel im Rahmen einer Urkundenüberprüfung auf ihre Echtheit, Rechtskonformität und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden müssten, wenn sie für den deutschen Rechtsbereich Verwendung finden sollen. Dies dürfte dem aktuellen Stand entsprechen (vgl. https://kampala.diplo.de/ug-de/service/-/2635472). Einer nur in Kopie vorliegenden Urkunde, die aus einem Land stammt, dessen unsichere Urkundenlage regelmäßig eine umfassende Prüfung auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit verlangt,
kommt naturgemäß nur ein äußerst geringer Beweiswert zu. Zudem enthält die Geburtsur- kunde auch kein Lichtbild oder ein ähnliches Merkmal, das in der Lage ist, hinreichend verlässlich die Identität zwischen der Person, auf die sie sich bezieht, und der Antragstel- lerin nachzuweisen. Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren nunmehr erst- mals dazu vorgetragen, auf welchem Weg ihr die Urkunde übermittelt worden sei. Es ist indes nicht einsichtig, warum sie, die nach eigenen Angaben sonst über keine Ausweispa- piere verfüge, ein solches Dokument nicht bereits bei ihrer Einreise bei sich geführt hat; dazu macht sie auch keine Angaben. In Zusammenschau mit den dargelegten weiteren Umständen – insbesondere den vagen und inkonsistenten Angaben der Antragstellerin zu ihrer Biographie – ergeben sich auch bei Berücksichtigung der Urkunde keine Zweifel an der Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin sei sicher mindestens 18 Jahre alt.
Zum Erfolg der Beschwerde führt schließlich nicht der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Feststellungen, die die Antragsgegnerin in Bezug auf die äußerliche Erscheinung der Antragstellerin getroffen hat, im Einzelnen nicht überprüft und die Antragsgegnerin habe nicht begründet, warum die von ihr angeführten körperlichen Merkmale Anhalts- punkte für die Volljährigkeit der Antragstellerin liefern. Hinsichtlich der ganz überwiegend von der Antragsgegnerin angeführten Merkmale – namentlich das Vorhandensein deutlich erkennbarer Halsfalten und ausgeprägter Nasolabialfalten, sehr markanter Gesichtszüge, großer, beanspruchter und ausgewachsen wirkender Hände, eines großen, weiblichen und postpubertären Körperbaus – liegt es auf der Hand, warum die Antragsgegnerin sie als Indiz für die Volljährigkeit benannt hat. Dass dies in Bezug auf einige andere Merkmale – zarte, hohe Stimmlage, feine Gesichtszüge und schwarze und lang geflochtene Haare – ebenso offensichtlich nicht der Fall ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beendigung der Inobhutnahme. Zum einen war das äußere Erscheinungsbild ersichtlich nicht ausschließli- che Grundlage der Alterseinschätzung, wie die Ausführungen zu den persönlichen Anga- ben der Antragstellerin und ihrem Verhalten während des Gesprächs zeigen. Zum anderen steht der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung ohnehin kein Beurteilungsspielraum zu, dessen Grenzen sie überschritten haben könnte. Der Senat teilt nach Inaugenschein- nahme der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder (Bl. 1; Bl. 8 ff.) die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin nach ihrem Erscheinungsbild deutlich er- wachsen wirkt. Die oben genannten Merkmale, die diese Einschätzung inhaltlich tragen, sind auf den Fotos ohne Weiteres zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO.
gez. Dr. Maierhöfer gez. Stybel gez. Buns