Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.06.2024 – 1 B 47/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 47/24 VG: 5 V 2918/23 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 25. Juni 2024 beschlos- sen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 24. Januar 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Duldung ihrer Spielhalle sowie die Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die auf diese Spielhalle bezogene Schließungsverfügung.

Die Antragstellerin betreibt unter der Anschrift … eine Spielhalle, für die ihr eine Betriebs- erlaubnis bis zum 21.06.2023 erteilt wurde. Mit Schreiben vom 19.12.2022 beantragte sie eine Erlaubnis für die Folgezeit.

Mit Bescheid vom 24.11.2023 lehnte die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transforma- tion den Erlaubnisantrag ab, forderte die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle umgehend einzustellen und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro an. Hinsichtlich der Schließungsverfügung ordnete sie die sofortige Voll- ziehung an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Betrieb der Spielhalle nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG nicht erlaubnisfähig sei. Die Spielhalle unterschreite den Mindestab- stand von 500 Metern Luftlinie zu einer in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG genannten Schule. Die sofortige Schließung der Spielhalle sei verhältnismäßig und die Anordnung der sofor- tigen Vollziehung erforderlich. Bei einem Weiterbetrieb der Spielhalle bestünde die Gefahr, dass weitere Spieler spielsüchtig würden und damit schwerwiegende Folgen für die Be- troffenen selbst, ihre Familien und die Gemeinschaft einträten.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat die Antragstellerin am 07.12.2023 Klage erhoben und am 11.12.2023 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie trägt unter anderem vor, § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG sei verfassungswidrig. Es gehe vorliegend nicht ausschließlich um das Abstandsgebot. Vielmehr sehe der bremische Gesetzgeber zusätzlich zu den scharfen Mindestabstandsregelungen noch eine Erhöhung des Zutrittsalters vor. Dies hät- ten das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Bremen bei der verfassungs- rechtlichen Prüfung des Mindestabstandsgebots außer Acht gelassen. Die Erhöhung des Mindestalters auf 21 Jahre sei bereits geeignet, dem Werbe- und Gewöhnungseffekt ent- gegenzuwirken. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formelhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb nach monatelanger Duldung des Betriebs nunmehr ein besonderes Vollzugsinteresse bestehe.

Mit Beschluss vom 24.01.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf eine vorläufige Duldung ihrer Spielhalle. Denn der Spielhallenbetrieb erweise sich materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig. Einem Er- laubnisanspruch stehe das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstands-

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gebot zu Schulen entgegen. Das Mindestabstandsgebot verstoße nicht gegen höherrangi- ges Recht. Insoweit werde auf die Rechtsprechung der Kammer und die des Oberverwal- tungsgerichts Bezug genommen. Die Antragstellerin habe insoweit keine weiteren relevan- ten Aspekte vorgebracht. Ihr Vortrag, die Gerichte hätten bislang die Auswirkungen der Heraufsetzung des Mindestzutrittsalters nicht berücksichtigt, treffe ebenso wenig zu, wie der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Klage gegen die Schließungsverfügung bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Die vorzu- nehmende Interessenabwägung falle zugunsten der Antragsgegnerin aus, da sich die Schließungsverfügung als rechtmäßig erweise. Der Tatbestand des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO sei angesichts der Ablehnung des Erlaubnisantrages ohne Weiteres erfüllt. Die Schließungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ihr hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb grundsätzlich ein Auswahlermessen zustehe, und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da der Antragstellerin ein Duldungsanspruch unter keinem Gesichtspunkt zustehe, komme die Einräumung einer Schließungsfrist nicht in Betracht. Es bestehe auch ein besonderes öf- fentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der mit dem Mindestab- standsgebot verfolgte Zweck – der Jugend- und präventive Spielerschutz – überwiege deutlich gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen der Antrag- stellerin, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

1. Die im Beschwerdeverfahren gegen den erstinstanzlichen Beschluss erhobenen Ein- wände der Antragstellerin führen nicht dazu, dass ein Anordnungsanspruch für die von ihr begehrte einstweilige Anordnung anzunehmen wäre.

a) Dabei prüft der Senat die Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsan- spruchs in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach § 146

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Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nach dem Umfang der Prüfung maßgeblichen Beschwerdevor- bringens nicht nur summarisch, sondern abschließend (vgl. OVG SL, Beschl. v. 20.12.2018 - 1 B 232/18, juris Rn. 15). Da mit dem drohenden völligen oder teilweisen Verlust der beruflichen Betätigungsmöglichkeit der Antragstellerin grundrechtliche Belastungen von erheblichem Gewicht in Rede stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a., juris Rn. 183), bedarf es in dem vorliegenden Eilverfahren grundsätzlich einer über eine nur summarische Prüfung hinausgehenden eingehenden tatsächlichen und rechtli- chen Prüfung des im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88, juris Rn. 18, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93, juris Rn. 160 und Beschl. v. 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 u.a., juris Rn. 37; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 48). Eine solche ist in Bezug auf die hier zu klärenden Rechts- fragen ohne weiteres möglich, weshalb eine Entscheidung im Rahmen einer Folgenabwä- gung vorliegend nicht in Betracht kommt.

b) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass sich die Spielhalle der Antragstellerin materiell-rechtlich als nicht erlaubnisfähig er- weist. Einem Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis – und damit einem An- spruch auf dessen vorläufige Sicherung – steht das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG gere- gelte Mindestabstandsgebot zu Schulen entgegen.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG ge- gen höherrangiges Recht verstoßen würde. Der Vortrag zu einer notwendigen Zusammen- schau des Mindestabstandsgebots zu Schulen mit den weiteren spielerschützenden Nor- men des Bremischen Spielhallengesetzes ist nicht geeignet, die Annahme des Verwal- tungsgerichts, dass es sich bei § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG um eine verhältnismäßige und insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbare Regelung handelt, zu erschüttern. An- ders als die Antragstellerin meint, hat sich das Verwaltungsgericht mit der Argumentation zum „additiven“ Grundrechtseingriff hinreichend auseinandergesetzt und das Zusammen- wirken der Abstandsvorschriften des § 2 Abs. 4 und 5 BremSpielhG und der weiteren spiel- hallenrechtlichen (Neu-)Regelungen in den Blick genommen. So hat die Kammer in der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung die Voraussetzungen, unter denen für sich betrachtet angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen, die das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreiten können, eingehend er- örtert und ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Schluss gekommen, dass das Mindestabstandsgebot zu Schulen auch in Anbe- tracht der jüngsten Verschärfungen des Spielhallenrechts verfassungsrechtlich nicht zu

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beanstanden ist (Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 34, 37 f.). Diese Einschät- zung wurde in dem von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Senatsbeschluss umfassend bestätigt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 15 ff.). Auch mit dem der Anhebung des Mindestzutrittsalters zum Betreten einer Spielhalle auf 21 Jahre hat sich die Kammer eingehend befasst und unter Bezugnahme auf die Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass das Mindestabstandsgebot zu Schulen gerade nicht im Sinne eines Betretungsverbotes wirken, sondern vielmehr prä- ventiv verhindern solle, dass Kinder- und Jugendliche an das Glücksspiel in Spielhallen gewöhnt werden und dies als scheinbar „harmlose“ Freizeitbeschäftigung wahrnehmen (VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2023 - 5 V 1322/23, juris Rn. 33).

Dass die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre ständige Rechtsprechung – und deren Bestätigung durch den Senat – Bezug genommen hat, ohne ihre diesbezügli- chen Ausführungen im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig. Einen Anspruch auf eine bestimmte Abfassung der Entscheidungsgründe gibt es nicht. Vielmehr reicht es aus, dass die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht – wie hier – aus den mitgeteilten Entschei- dungsgründen in Verbindung mit der in Bezug genommenen Rechtsprechung entnehmen können, welche Erwägungen für die Entscheidungsfindung des Gerichts wesentlich gewe- sen sind (vgl. zu Urteilsgründen BVerwG, Beschl. v. 09.06.1981 - 7 B 121.81, juris Rn. 7; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, 44. EL März 2023, VwGO § 122 Rn. 10).

Etwaige neue Gesichtspunkte hat die Antragstellerin weder in ihrem erstinstanzlichen Vor- trag noch in der Beschwerdebegründung benannt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, von seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. nur OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.) abzuweichen.

aa) Das in § 2 Abs. 2 Nr. 5 BremSpielhG geregelte Mindestabstandsgebot zu Schulen ist verfassungskonform. Dies ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 14 ff.). Es dient dem Schutz Jugendlicher, Heranwachsender und junger Erwachsener. Durch die Einführung eines Mindestabstands von 500 Metern zu Schulen soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 16). Indem Spielhallen aus ihrem alltäglichen Umfeld herausgenommen werden, soll erreicht werden, dass diese in geringerem Maße einen Bestandteil der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendli- chen darstellen (Bürgerschafts-Drs. 20/1465, S. 12). Der Verweis der Antragstellerin da- rauf, dass das Mindestalter zum Betreten einer Spielhalle auf 21 Jahre angehoben und entsprechende Zutrittskontrollen in § 3 BremSpielhG geregelt wurden, ändert nichts daran,

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dass das Bemühen, einem Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen entgegenzu- wirken, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers darstellt. Die Anhebung des Mindestalters stellt sich lediglich als ein weiterer Baustein zur Bekämpfung der Spielsucht dar, der die Erfor- derlichkeit anderer landesrechtlicher Regulierungen nicht entfallen lässt. Denn das Min- destabstandsgebot zu Schulen bezweckt gerade nicht, dass Kinder und Jugendliche (un- erlaubt) Spielhallen betreten und dem Glücksspiel nachgehen. Es soll vielmehr im Sinne einer möglichst frühzeitigen Prävention dahingehend bewirken, dass Kinder und Jugendli- che vor der Verleitung zum Glücksspiel im Erwachsenenalter geschützt werden, indem eine Gewöhnung an dessen Verfügbarkeit vermieden wird. Die Antragstellerin hat zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre gegenüber dem Mindestabstandsgebot zu Schulen ein milderes, gleich wirksa- mes Mittel zum Schutz vor der Entwicklung einer Spielsucht darstellen könnte.

Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Mindestabstand zu Schulen habe nicht von 250 Meter auf 500 Meter erhöht werden dürfen, übersieht sie, dass der Gesetzgeber das Min- destabstandsgebot zu Schulen bestimmter Schulformen unmittelbar mit einem Abstand von 500 Metern eingeführt hat. In der bis zum 30.06.2022 geltenden Fassung des Bremi- schen Spielhallengesetzes bestand es noch nicht. Ihre Argumentation, wonach der „vor der Neuregelung bestehende“ Mindestabstand von 250 Metern gegenüber Schulen den Jugendschutz ebenso gut gewährleistet habe, kann bereits aus diesem Grund nicht durch- greifen.

bb) Auch das neu eingeführte Sperrsystem OASIS macht das Mindestabstandsgebot zu Schulen nicht überflüssig, wie die Antragstellerin meint. Das von der Antragstellerin in Be- zug genommene Sperrsystem stellt als spielerbezogene Maßnahme grundsätzlich gegen- über dem Abstandsgebot und dem Verbundverbot kein gleich wirksames Mittel zur Be- kämpfung und zum Schutz vor Spielsucht dar. Es bewirkt, dass gesperrte Spieler an öf- fentlichen Glücksspielen nicht teilnehmen können (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021). Anders als das Abstandsgebot wirkt das Sperrsystem nicht präventiv. Vielmehr sollen dadurch „nachgelagert“ weitere Gesundheitsgefahren durch Abhängigkeit, finanzielle Verluste und drohende Überschuldung für bereits oder potenziell spielsüchtige Personen begrenzt wer- den. Zudem ist die mit dem Sperrsystem einhergehende Zugangs- und Identitätskontrolle in Bezug auf den durch Reduzierung eines räumlich gehäuften Angebots bezweckten „Ab- kühlungseffekt“ nicht mit Abstandsgeboten bzw. dem Verbundverbot vergleichbar (OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2023 - 1 B 209/23, juris).

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cc) Das weitere Argument der Antragstellerin, dass durch die Verknappung des terrestri- schen Spielangebots der nach dem Glücksspielstaatsvertrag erwünschte Kanalisierungs- effekt ausscheide, greift ebenfalls nicht durch. Ihre Behauptung, dass nach der Neurege- lung „nahezu jede Spielhalle in Bremen“ ein Abstandsproblem zu Schulen habe, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass auch nach dem neuen Spielhallengesetz für mindestens 25 Spielhallen in der Stadtgemeinde Bremen Erlaubnisse erteilt werden. Somit liegt weder ein vollständiges Spielhallenverbot vor noch wird der nach § 1 Satz 1 Nr. 3 GlüStV erwünschte Kanalisierungseffekt aufgehoben. Dem hat die Antragstellerin in dem vorliegenden Verfahren nichts Substantielles entgegengesetzt. Sie behauptet lediglich, es käme zu einer „kompletten Marktabschottung“, legt aber keinerlei Daten oder Unterlagen vor, die diese Behauptung stützen würden.

Zudem hat sie nicht dargelegt, dass die mit nunmehr einzuhaltenden Mindestabständen gegenüber anderen Spielhallen, Wettvermittlungsstellen und Schulen bestimmter Schul- formen und den sonstigen spielhallenrechtlichen (Neu-)Regelungen einhergehenden Be- lastungen außer Verhältnis zu dem hiermit erreichten Nutzen stehen würden. Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotenzials hohe Gewicht der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftli- chen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung zur Einhaltung der Erlaub- nisanforderungen verschont zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1694/13 u.a., juris Rn. 159). Es ist nicht erkennbar, dass die verbundenen Belastungen außer Verhältnis zum Nutzen der Regelung stehen würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.11.2023 - 1 B 229/23, juris Rn. 24 m.w.N.).

dd) Soweit die Antragstellerin lediglich pauschal darauf verweist, die fehlende Geeignetheit der Abstandsregelung zum Zwecke des Jugendschutzes folge daraus, dass auch im Inter- net Online-Casinos mit gleichem Spielangebot zur Verfügung stünden, folgt der Senat dem nicht. Auch wenn virtuelle Automatenspiele Spielautomaten in einer Spielhalle nachemp- funden sind, handelt es sich doch um eine eigene Spielform (OVG Bremen, Beschl. v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris m.w.N.). Es werden nicht nur unterschiedliche Zielgruppen angesprochen, sondern das Spielangebot wird auf unterschiedliche Art und Weise in An- spruch genommen. Es handelt sich daher beim Onlinespiel und dem stationären Spiel um gesonderte Bereiche, für die eine eigene Gefahreneinschätzung getroffen und andere ge- setzlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden dürfen (vgl. zur Regulierung des Au- tomatenspiels in Gaststätten und Spielbanken gegenüber dem in Spielhallen BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15, juris Rn. 52).

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Der Gesetzgeber hat mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 diese Unterschiede mittels besonderer Regelungen adressiert. Er hat die Gefahren des Onlineglücksspiels gesehen und einen sensiblen Umgang hiermit für erforderlich gehalten. Mit dem Glücksspielstaats- vertrag 2021 sollte unter anderem der Schwarzmarkt zurückgedrängt werden, der sich trotz des bis dahin bestehenden weitgehenden Internetverbots gebildet hatte. Spielwilligen Per- sonen soll eine weniger gefährliche Alternative geboten werden, in der Schutzmaßnahmen gegen Spielsucht, Manipulationen und andere betrügerische Aktivitäten vorgeschrieben sind und umgesetzt werden (Bürgerschafts-Drs. 20/448, S. 6). Die nach der jeweiligen Spielform differenzierten Maßnahmen waren das Ergebnis einer Abwägung, die der Ge- setzgeber gerade zur Beibehaltung eines kohärenten Gesamtsystems für erforderlich hielt. In der Folge enthält der Glücksspielstaatsvertrag 2021 im Bereich des Online-Glücksspiels eine Vielzahl spezieller dem Spielerschutz dienender Regelungen (vgl. im Einzelnen die Aufzählung im Senatsbeschluss v. 31.01.2024 - 1 LA 307/20, juris m.w.N.). Nach Ansicht des Senats spricht vor dem Hintergrund dieses umfassenden Schutzkonzeptes nichts da- für, dass durch die Legalisierung des Online-Glücksspiels die Wirkung des Abstandsgebots und des Verbundverbots durchgreifend infrage gestellt wurde.

2. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Schließungsverfügung (Ziffer 2 des Bescheides vom 24.11.2023) erhobenen Klage begehrt. Die Antragstellerin hat keine Gründe darge- legt, die insoweit zur Änderung des angefochtenen Beschlusses führen.

a) Die Antragstellerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Vollziehungsan- ordnung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, nicht mit durchgreifenden Argumenten angegriffen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die Erwägungen, die sie zur Anordnung der so- fortigen Vollziehung veranlasst haben, vorliegend in einer auf den konkreten Einzelfall ab- stellenden und für die Antragstellerin nachvollziehbaren Weise dargelegt hat. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsaktes nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern in typischen Anwendungsfällen zu erwarten ist, umso mehr reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Vollziehungsanordnung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind (Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechts- schutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 748; s.a. VGH BW, Beschl. v. 08.02.2021 - 9 S 3951/20, juris Rn. 14 m.w.N.). Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend getan, indem sie auf die Gefahren abgestellt hat, die sich aus einem fortdauernden Betrieb der nicht genehmigten Spielhalle der Antragstellerin für potentiell spielsüchtige Personen

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ergeben. Ferner hat sie dargelegt, dass sie der Spielsuchtprävention und dem Spieler- schutz wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels ein hohes Gewicht beimisst. Aus ihrer Begründung geht für die Antragstellerin hinreichend nachvollziehbar hervor, welche besonderen öffent- lichen Interessen die Antragsgegnerin dazu bewogen haben, von dem Regelfall des Sus- pensiveffekts abzuweichen. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen unbeachtlich (VGH BW, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 06.10.2005 - 11 ME 297/05, juris Rn. 9).

b) Schließlich greifen auch die in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen die Schließungsver- fügung erhobenen Einwände der Antragstellerin nicht durch.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind die tatbestandlichen Voraus- setzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben, weil die Antragstellerin nicht über die nach § 2 Abs. 1 BremSpielhG erforderliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Spielhalle ver- fügt.

Die angefochtene Verfügung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Die Antrags- gegnerin hat das ihr zustehende Ermessen hinsichtlich der Art des Einschreitens gegen den formell illegalen Betrieb erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Insoweit teilt der Senat die erstinstanzliche Rechtsauffassung, dass die Einräumung einer Schließungsfrist vorliegend nicht in Betracht kam, da die Antragstellerin nicht über den von ihr geltend gemachten Duldungsanspruch verfügt.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von einem besonderen Vollziehungsinteresse auszugehen ist. Das besondere Vollziehungsinteresse ergibt sich aus dem besonders hohen Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an einer nunmehr zeitnahen Umsetzung der mittlerweile seit Jahren in Kraft getretenen spieler- schützenden Regelungen gegenüber den nicht besonders schützenswerten wirtschaftli- chen Interessen der Antragstellerin.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1 und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Hinweis:

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Buns