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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.07.2024 – 1 B 200/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 200/24 VG: 1 V 1131/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter: g e g e n die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtver- ordnetenvorsteher Torsten von Haaren, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Lange und die Richterin am Verwaltungsgericht Buns am 15. Juli 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 6. Juni 2024 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Stadt Bremer- haven. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige An- erkennung als gewähltes Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven (Stadtverordnetenversammlung). Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung 2023 vereinte der Antragsteller die meis- ten Personenstimmen auf sich. Die Wählervereinigung „A“, für die er antrat, wurde dritt- stärkste Kraft, fusionierte nach der Wahl mit der Partei „B“ und bildete in der Stadtverord- netenversammlung unter diesem Namen eine Fraktion (C-Fraktion), deren Mitglied der An- tragsteller ist. Aktuell verfügt die C-Fraktion als drittstärkste Fraktion über fünf Sitze in der Stadtverordnetenversammlung. In ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2023 wählte die Stadtverordnetenversammlung in geheimer Wahl ihren Vorstand, der sich nach der Geschäftsordnung der Stadtverordne- tenversammlung der Stadt Bremerhaven (GOStVV) sowie der Verfassung für die Stadt Bremerhaven (VerfBrhv) aus einer Stadtverordnetenvorsteherin oder einem Stadtverord- netenvorsteher, einer ersten Beisitzerin oder einem ersten Beisitzer sowie weiteren Beisit- zenden zusammensetzt. Bei der Zusammensetzung des sechsköpfigen Vorstandes sind die Fraktionen nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Die Stadtverordneten wählten ein Mit- glied der SPD-Fraktion zum Stadtverordnetenvorsteher, ein Mitglied der CDU-Fraktion zur ersten Beisitzerin und je ein Mitglied der SPD-, Bündnis 90/Die Grünen- und CDU-Fraktion zu weiteren Beisitzenden. Der von der C-Fraktion zur Wahl gestellte Antragsteller wurde nicht in den Vorstand gewählt. Auch in den Sitzungen am 13.09.2023 und 08.02.2024 wähl- ten die Stadtverordneten keinen der von der C-Fraktion zur Wahl gestellten Kandidaten. Dies wiederholte sich in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 25.04.2024, nachdem zuvor u.a. ein Teil der Regelungen zu Wahlen in der Stadtverordnetenversamm- lung (§§ 27 ff. GOStVV) geändert wurde. Wie in der vorangegangenen Sitzung erfolgte die Wahl mit Stimmzetteln, auf denen in einer ersten zweispaltigen Tabelle auf der linken Seite die Namen des Antragstellers und vier weiterer C-Fraktionsmitglieder aufgeführt waren und die jeweils rechte Spalte frei blieb. In einer weiteren zweispaltigen Tabelle waren links die Optionen „Nein“ und „Enthaltung“ aufgeführt, jeweils gefolgt von einer freien Spalte auf der rechten Seite. Vor der Wahl wies die Vorsitzende der C-Fraktion den Stadtverordnetenvor- steher darauf hin, dass die Stimmzettel aus ihrer Sicht nicht geschäftsordnungskonform ausgearbeitet worden seien, und überreichte eine Stellungnahme des Prozessbevollmäch- tigten des Antragstellers. Danach werde ein Stimmzettel durch das Ankreuzen der Option

3 „Nein“ ungültig. Nach kurzer Unterbrechung teilte der Stadtverordnetenvorsteher den Stadtverordneten mit, dass die Stimmzettel korrekt angefertigt worden seien und sie die Möglichkeit hätten, mit „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abzustimmen. In einem ersten Wahl- gang erhielt der Antragsteller zehn Stimmen und zwei andere C-Fraktionsmitglieder jeweils eine Stimme. 21 Stadtverordnete stimmten mit Nein, neun enthielten sich bei einer ungül- tigen Stimme. In einer Stichwahl entfielen auf den Antragsteller elf Stimmen und auf ein anderes C-Fraktionsmitglied eine Stimme. Erneut stimmten 21 Stadtverordnete mit „Nein“ bei neun Enthaltungen und einer ungültigen Stimme. Im Beschlussprotokoll zur Sitzung vom 25.04.2024 heißt es: „Beschluss: Die Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl die Stadtverordne- ten D, E, F, G und H nicht auf Stelle 3 des Vorstands.“ Der Aufforderung der C-Fraktion, den Antragsteller unter ausschließlicher Berücksichti- gung der Ja-Stimmen als gewählt anzuerkennen und das Beschlussprotokoll entsprechend zu ändern, kam der Stadtverordnetenvorsteher nicht nach. Am 14.05.2024 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Bremen um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweili- gen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zu einer entgegenstehenden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren als Mitglied im Vorstand der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu behandeln. Mit Beschluss vom 06.06.2024 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstel- lers abgelehnt. Der Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig. Das Begehren des Antragstel- lers sei dahingehend auszulegen, dass er in einem noch anzustrengenden Hauptsache- verfahren seine Anerkennung als gewähltes Vorstandsmitglied und die entsprechende Än- derung des Beschlussprotokolls anstrebe. Bei nicht ordnungsgemäßer Dokumentation des Ergebnisses der Vorstandswahl könne er in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzt sein. Der Antrag richte sich zutreffend gegen die Stadtverordnetenversammlung, da die Änderung des Beschlussprotokolls zur Sitzung vom 25.04.2024 begehrt werde, der Antragsteller und die C-Fraktion in der nächsten ordentlichen Sitzung der Stadtverordne- tenversammlung am 13.06.2024 Einwendungen gegen die Niederschrift des Beschluss- protokolls erheben müssten und die Stadtverordnetenversammlung sodann über die Neu- fassung der beanstandeten Stelle beschließen müsse. Jedenfalls bis zum 13.06.2024 liege daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis vor und es könne dahinstehen, ob der Antragsteller im Falle einer Genehmigung des Beschlussprotokolls in unveränderter Fassung auf das

4 Aufsichtsverfahren gemäß § 39 VerfBrhv zu verweisen sei. Der Antragsteller habe aber keinen Anspruch auf die Abänderung des Beschlussprotokolls und die Feststellung, dass er seit dem 25.04.2024 als Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung an- zusehen sei. Das Beschlussprotokoll zur Sitzung vom 25.04.2024 gebe die Wahlentschei- dung der Stadtverordneten zutreffend wieder. Es könne daher dahinstehen, ob die Gestal- tung der Stimmzettel rechtlich zulässig war. Die begehrte Um-Bewertung des Wahlergeb- nisses sei nicht möglich, da auf diese Weise der Wille der Wählenden nicht zutreffend wie- dergegeben würde. Sollte es sich um einen Wahlfehler handeln, sei vielmehr eine Wieder- holung der Wahl durchzuführen. Die C-Fraktion brachte in die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2024 den Antrag ein, die Niederschrift der vorangegangenen Sitzung wie folgt zu ändern: „Die Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl den Stadtverord- neten H auf Stelle 3 des Vorstands.“ Zudem beantragte sie vorbehaltlich der Ablehnung des Änderungsantrages die Wiederho- lung der am 25.04.2024 durchgeführten Wahl unter Verwendung geschäftsordnungskon- former Stimmzettel, die nur ein positives Votum erlaubten. Dies lehnte der Stadtverordne- tenvorsteher am Folgetag ab. In der Sitzung am 13.06.2024 genehmigten die Stadtverord- neten die Niederschrift zur vorangegangenen Sitzung in der vorgelegten Fassung und lehnten den Änderungsantrag der C-Fraktion ab. Bei der anschließend durchgeführten Wahl in den Vorstand der Stadtverordnetenversammlung wurde unter Verwendung unver- änderter Stimmzettel erneut keiner der von der C-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. Das Begehren der C-Fraktion, Widerspruch gegen die Abstimmungsergebnisse der Vorla- gen zur begehrten Änderung der Niederschrift und zur Wahl in den Vorstand sowie gegen die Ablehnung der Wiederholung der Wahl zu erheben, wies der Oberbürgermeister der Stadt Bremerhaven unter dem 26.06.2024 zurück. Mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegengetreten ist, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller im Beschwer- deverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

5 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist weiterhin zulässig. a) Insbesondere besteht das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren fort. Die unterlassene Anerkennung als am 25.04.2024 gewähltes Vorstandsmitglied kann unmittel- bar eine Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken und ein anderer Weg, sein Begeh- ren schneller und leichter durchzusetzen, ist nicht ersichtlich. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist durch die erneute Wahl zum Vorstand der Stadtverordnetenversammlung am 13.06.2024 nicht entfallen. Es besteht mit Blick auf die den weiteren Beisitzenden des Vorstands monatlich zu zahlende Aufwandsentschädi- gung (§ 13 Abs. 1 VerfBrhv i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 Entschädigungsortsgesetz) ein berech- tigtes Interesse des Antragstellers, von der Stadtverordnetenversammlung als bereits am 25.04.2024 gewähltes Vorstandsmitglied anerkannt zu werden. Nach dem bisherigen Wahlverhalten der Stadtverordneten ist auch nicht absehbar, dass diese den Antragsteller bei einer erneuten Wahl mit unveränderten Stimmzetteln in den Vorstand der Stadtverord- netenversammlung wählen werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller nach der Genehmigung des Beschluss- protokolls zur Sitzung vom 25.04.2024 in unveränderter Fassung durch die Stadtverordne- tenversammlung aus Rechtsgründen gehalten war, eine Beanstandung dieses Beschlus- ses durch den Magistrat nach § 39 Abs. 1 VerfBrhv anzuregen oder der Einwand des An- tragstellers, im Kern gehe es nicht um einen zu beanstandenden Beschluss, sondern eine dem Aufsichtsverfahren entzogene Wahl, der Anwendbarkeit dieses innergemeindlichen Kontrollverfahrens entgegensteht. Denn die C-Fraktion hat den Magistrat erfolglos aufge- fordert, dem Beschluss zur Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 25.04.2024 nach § 39 Abs. 1 VerfBrhv zu widersprechen. Die Ablehnung des Magistrats vom 26.06.2024 hat auch nicht zur Folge, dass diese Ab- lehnung nunmehr Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzersuchens wäre oder ge- richtlicher Rechtsschutz in Gänze ausscheidet. Zwar gilt im Verhältnis der kommunalen Organe und Organteile zueinander der Grundsatz der Organtreue, aus dem sich beson- dere vorprozessuale Pflichten der Organmitglieder ergeben, deren Nichteinhaltung ein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen gerichtlichen (Eil-)Entscheidung entfal- len lässt. Er begründet unter anderem auch die Obliegenheit einzelner Organmitglieder, rechtliche Bedenken gegen (erfolgte oder anstehende) Maßnahmen oder Beschlussfas- sungen in der verfahrensrechtlich gebotenen Form rechtzeitig geltend zu machen (OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 - 1 B 59/23, juris Rn. 10 ff.). Daraus folgt aber nicht, dass

6 gerichtlicher Rechtsschutz bei Erschöpfung der vorhandenen innergemeindlichen Kontroll- möglichkeit nur gegen das Handeln des Organs gewährt werden kann, das Abhilfe schaf- fen kann, oder dass gerichtlicher Rechtsschutz in Gänze ausscheidet. Entsprechendes ergibt sich nicht aus § 39 VerfBrhv, der die Ausübung und Rechtsfolge der Widerspruchs- und Beanstandungsbefugnis des Magistrats gegen rechtswidrige Beschlüsse der Stadtver- ordnetenversammlung regelt, sich aber – anders als andere Gemeindeordnungen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 5 GemO BW) – nicht dazu verhält, wie im Falle der nicht erfolgten Abhilfe zu verfahren ist. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach die Mitglieder ei- nes kommunalen Vertretungsorgans kein einklagbares Recht darauf haben, dass von die- sem nur rechtmäßige Beschlüsse gefasst werden und sie insofern lediglich die Möglichkeit haben, die Institutionen anzurufen, die für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Organhan- delns zuständig sind, differenziert zwischen der möglichen Verletzung eigener (Beteili- gungs-)Rechte und der gerichtlich von ihnen nicht angreifbaren formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Organhandelns im Übrigen (VG Bremen, Beschl. v. 21.02.2023 - 1 V 2102/22, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend rügt der Antragsteller die materielle Rechtmäßig- keit eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung gerade aufgrund der möglichen Verletzung eigener organschaftlicher Mitwirkungsrechte b) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bislang keinen Rechtsbehelf in der Hauptsache erhoben hat und eine stattgebende Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ohne Rechtsschutzersuchen in der Hauptsache eine endgültige Regelung für die amtierende Wahlperiode bedeuten könnte, obwohl sein Antrag auf eine vorläufige Regelung gerichtet ist („[…] vorläufig bis zu einer entgegenste- henden Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren […]“). Denn § 123 Abs. 1 VwGO er- möglicht es dem Gericht, auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige An- ordnung zu treffen, wenn dies zur Sicherung oder Erweiterung des Status quo geboten ist. Den Aspekt der Vorläufigkeit kann das Gericht im Tenor berücksichtigen. Es darf seine Entscheidung durch Maßgaben wie Befristungen ergänzen, die Wirkung seiner Entschei- dung unter eine auflösende Bedingung stellen und den Fortbestand der einstweiligen An- ordnung an die rechtzeitige Erhebung der Klage in der Hauptsache binden. Da § 926 Abs. 1 ZPO gemäß § 123 Abs. 3 VwGO auf die einstweilige Anordnung entsprechende Anwen- dung findet, kann das Gericht dem Antragsteller zudem zum Schutz des von einer einst- weiligen Anordnung belasteten Beteiligten vor einer zu langen Bindung an eine im Haupt- sacheverfahren nicht überprüfte Eilentscheidung auf Antrag eine Frist für das Erheben der Hauptsacheklage setzen (Kuhla, in: BeckOK VwGO, 69. Ed. 01.07.2023, § 123 VwGO, Rn. 144, 148a, 178 m.w.N.).

7 2. Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag- steller keinen Anspruch auf die Abänderung des Beschlussprotokolls und die Feststellung hat, seit dem 25.04.2024 als Mitglied des Vorstandes der Stadtverordnetenversammlung behandelt zu werden. Dabei hat es ausgehend von dem Antragsbegehren ohne Rechts- fehler dahinstehen lassen, ob die Gestaltung der bei der Wahl am 25.04.2024 verwendeten Stimmzettel rechtlich zulässig war. Soweit der Antragsteller meint, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, im Falle ei- nes Wahlfehlers sei eine Wiederholung der Wahl durchzuführen, sei nicht zwingend, ist ihm insoweit zuzustimmen, als bei einem Wahlfehler in Gestalt eines fehlerhaften Feststel- lens des Wahlergebnisses nicht lediglich eine Wiederholung der Wahl, sondern auch eine Korrektur des Wahlergebnisses in Betracht kommt. Dass das Beschlussprotokoll zur Sit- zung vom 25.04.2024 den Willen der Wählenden zutreffend wiedergeben mag, hat für sich genommen ebenfalls nicht zur Folge, dass eine Korrektur des Wahlergebnisses ausschei- det. Dies verhilft dem Antragsteller jedoch nicht zum Erfolg seiner Beschwerde. a) Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Antragstellers dahingehend ausgelegt, dass dieser (nur) seine vorläufige Anerkennung als gewähltes Vorstandsmitglied und die entsprechende Änderung des Beschlussprotokolls, nicht aber die Wiederholung der Wahl anstrebt. Diese Würdigung hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht angegrif- fen, sondern vielmehr durch sein Vorbringen bestätigt, bei zutreffender rechtlicher Würdi- gung des durchgeführten Wahlvorgangs in den Vorstand der Stadtverordnetenversamm- lung gewählt worden und als dessen Mitglied anzuerkennen zu sein. Ausgehend von sei- nem Begehren, an das auch die Beschwerdeinstanz gebunden ist (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO, Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rn. 1), war allein zu prüfen, ob der Antragsteller am 25.04.2024 von den Stadtverordneten in den Vorstand der Stadtver- ordnetenversammlung gewählt wurde, während etwaige Wahlfehler, die eine Wiederho- lung der Wahl nach sich ziehen würden, unberücksichtigt bleiben. Der Antragsteller wurde am 25.04.2024 nicht in den Vorstand der Stadtverordnetenver- sammlung gewählt. aa) Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, diejenige Person gewählt, für die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden ist. Die GOStVV bestimmt nichts anderes, sondern regelt in § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV n.F. – gleichlautend mit § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV a.F. – ebenfalls, dass mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich ist, um gewählt zu sein. Eines weiteren Be- schlusses der Stadtverordnetenversammlung bedarf es danach nicht. Vereint eine Person

8 mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen auf sich, ergibt sich ihre Wahl unmit- telbar aus den Vorschriften der VerfBrhv und GOStVV und zwar auch dann, wenn das Wahlergebnis unrichtig festgehalten wurde. Das Wahlergebnis ist nicht nur dann unrichtig festgehalten, wenn ein Kandidat bei einer Wahl mit Stimmzetteln, die die Option „Nein“ nicht enthalten, tatsächlich mehr gültige „Ja“-Stimmen erhält als ein anderer Kandidat, der andere Kandidat aber als gewählt festgestellt wird, sondern beispielsweise auch dann, wenn tatsächlich ungültige Stimmen bei der Auswertung des Wahlergebnisses als gültige Stimmen berücksichtigt oder wenn Stimmenthaltungen entgegen § 35 VerfBrhv bei der Berechnung der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv und § 30 Abs. 1 Satz 1 GOStVV n.F. erforderlichen Mehrheit mitgezählt werden. In diesen Fällen kann das angerufene Gericht das Wahlergebnis selbst korrigieren und feststellen, wer tatsächlich gewählt wurde (vgl. BayVGH, Urt. v. 26.02.1992 - 4 B 91.1523, juris Rn. 24 ff.). Dieses Vorgehen entspricht dem Begehren des Antragstellers. bb) Ein Wahlfehler in Gestalt eines fehlerhaften Feststellens des Wahlergebnisses liegt hier aber nicht vor. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Wahlent- scheidung der Stadtverordneten, d.h. das Wahlergebnis zutreffend im Beschlussprotokoll zur Sitzung vom 25.04.2024 festgehalten ist. Weder im ersten Wahlgang noch in der an- schließenden Stichwahl wurden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für den Antrag- steller abgegeben. Die abgegebenen „Nein“-Stimmen sind gültig. Zuzustimmen ist dem Antragsteller, dass eine verbalisierte, ausdrückliche Ablehnung einer zur Wahl stehenden Person die individuelle Stimmabgabe ungültig machen kann. Dies ist der Fall, wenn nach den bei der Wahl verwendeten Stimmzetteln die ausdrückliche Ableh- nung nicht vorgesehen ist, der Stimmzettel aber dennoch so beschriftet wird, dass er die Ablehnung einer zur Wahl stehenden Person zum Ausdruck bringt (vgl. dazu BayVGH, Urt. v. 26.02.1992 - 4 B 91.1523, juris Rn. 26). Wären die von der Stadtverordnetenversamm- lung in der Vergangenheit und auch aktuell verwendeten Stimmzettel so gestaltet, dass die Stadtverordneten ihre (positive) Stimme allein in der neben einer vorgeschlagenen Person aufgeführten Spalte notieren könnten und würden Stadtverordnete ihre Ablehnung der zur Wahl stehenden Person eigeninitiativ durch Beschriftungen wie „Nein“, „Ich bin dagegen“ o.ä. zum Ausdruck bringen, würde eine Niederschrift des Wahlergebnisses, die diese Stimmabgaben als gültige (Gegen-)Stimmen wertet, zwar den Willen der Wählenden zu- treffend wiedergeben. Der dergestalt zum Ausdruck gebrachte Wille der Wählenden wäre in diesem Fall aber unbeachtlich und das Wahlergebnis unrichtig festgehalten, da die vor- gegebenen Stimmzettel die Kundgabe dieses Willens erkennbar nicht zulassen. Die Un- gültigkeit einer solchen Stimmabgabe ergäbe sich aus § 29 Abs. 2 GOStVV n.F., der auf- grund der Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung noch vor der Wahl

9 am 25.04.2024 anwendbar ist (§ 59 Satz 2 GOStVV a.F.). Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GOStVV n.F. erfolgt die Stimmabgabe durch klar erkennbare Kennzeichnung an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder bei fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F.). So liegt es bei den am 25.04.2024 abgegebenen „Nein“-Stimmen aber nicht. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, § 29 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 und 2 GOStVV n.F. und § 35 VerfBrhv anzuwenden, verfängt nicht. § 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. („weitere Beschriftung“) bezieht sich ausweislich des Wort- lautes in Satz 1 unzweifelhaft auf die Stimmabgabe und nicht auf die Gestaltung des Stimmzettels. Darauf stellt der Antragsteller nunmehr auch im Schriftsatz vom 11.07.2024 ab. Er meint nunmehr, dass die Ungültigkeit der Stimmabgabe aufgrund der von ihm be- haupteten unzulässigen Stimmzettelgestaltung bei allen Stimmzetteln gewissermaßen an- gelegt ist und die individuelle Stimmabgabe die Ungültigkeit dann entweder auslöst (beim Ankreuzen der vorgegebenen Optionen „Nein“ oder „Enthaltung“) oder eben nicht (bei der Stimmabgabe zugunsten einer der vorgeschlagenen Personen). Damit zeigt er aber nicht auf, weshalb das Ungültigkeitsverdikt bei einer Stimmabgabe in genauer Handhabung des vorgegebenen Stimmzettels nur in einem Fall zum Tragen kommen soll, in dem anderen aber nicht. Dass sich ein Wähler aber wenigstens auf die Richtigkeit der Angaben auf dem Stimmzettel uneingeschränkt verlassen können muss, ist selbstverständlich und bei jeder Wahl zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 - 6 P 2.90, juris Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2003 - 8 A 2398/02, juris Rn. 64). Aus § 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. folgt hinreichend deutlich, dass sich die Ungültigkeit der individuellen Stimmabgabe (nur) aus einem Verhalten der wählenden Person, nicht der für die Gestaltung der Stimmzettel ver- antwortlichen Person ergeben soll. Die Auffassung des Antragstellers liefe aber auf Letz- teres hinaus. Der Antragsteller meint, die am 25.04.2024 abgegebenen „Nein“-Stimmen dürften nicht als Gegenstimmen gewertet werden, da die Abgabe von „Nein“-Stimmen und Enthaltungen in der GOStVV und der VerfBrhv nicht vorgesehen sei. Die Kreuze in der im Stimmzettel vorgegebenen Spalte zur Option „Nein“ seien unzulässige weitere Beschriftungen im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 2 GOStVV n.F. und die Stimmzettel damit ungültig. Rechtlich maß- geblich seien nur die „für“ eine Person abgegebenen Stimmen, sodass die Person mit der höchsten bzw. höheren Stimmzahl automatisch mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erreicht habe. Indem nach der GOStVV nur positive Stimmen abgegeben werden könnten, werde gewährleistet, dass jede zur Wahl stehende Stelle auch besetzt werde. Da erst die weitere Beschriftung durch das Ankreuzen der Option „Nein“ die individuelle Stimmabgabe

10 ungültig mache, seien die für den Antragsteller abgegebenen Stimmen trotz unrichtiger Gestaltung auch dieser Stimmzettel gültig und zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller mit diesem Vorbringen dem Grunde nach eine unrichtige Gestal- tung der Stimmzettel rügt, vermag ihm dies ebenfalls nicht zum Erfolg seines Eilantrags zu verhelfen. Denn eine Korrektur des Wahlergebnisses durch das Gericht scheidet aus, wenn der Wahlberechtigte die Stimme in genauer Handhabung des vorgegebenen Stimm- zettels abgibt, der Stimmzettel aber selbst unzulässig, beispielsweise irreführend oder ab- weichend von einschlägigen Vorschriften zur Stimmzettelgestaltung gestaltet ist. In diesem Fall kann nicht nur die Ungültigkeit der für den Wahlausgang erheblichen Stimmen ange- nommen werden. Vielmehr ist die gesamte Wahl als rechtsfehlerhaft anzusehen, da etwa- ige Unsicherheiten durch die unzutreffende, irreführende Gestaltung der Stimmzettel ver- ursacht sind. Sind Stimmzettel für Wahlen unrichtig gestaltet, so führt dies zur Ungültigkeit der gesamten Wahl, wenn die Gestaltung unklare, Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimm- abgaben zur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis von Erheblichkeit sind (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 16.12.1993 - 1 R 50/92, juris Rn. 34, 38; OVG NRW, Urt. v. 12.03.2003 - 8 A 2398/02, juris Rn. 66; VGH BW, Urt. v. 27.01.1997 - 1 S 1741/96, juris Rn. 25 ff.). Eine unzulässige Gestaltung der Stimmzettel könnte danach die Ungültigkeit der gesamten Wahl und eine Wiederholung eben dieser, aber keine Korrektur des Wahlergebnisses durch das Gericht nach sich ziehen. Da die Stadtverordneten, die auf den verwendeten Stimmzetteln die Option „Nein“ angekreuzt haben, ihre Stimmen in genauer Handhabung des vorgegebenen Stimmzettels abgegeben haben, der Antragsteller im gerichtlichen Ver- fahren aber kein Interesse an einer Wiederholung der Wahl zum Ausdruck gebracht hat, hat das Verwaltungsgericht mit Recht die Frage der unrichtigen Gestaltung der Stimmzettel und eines Anspruchs auf Wiederholung der Wahl dahinstehen lassen. b) Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die Ungültigkeit der 21 Stimmzettel, auf denen die Option „Nein“ angekreuzt wurde, aus anderen Gründen erge- ben könnte oder die als Enthaltungen notierten Stimmen tatsächlich für den Antragsteller abgegeben wurden. Der Senat konnte daher davon absehen, die Antragsgegnerin aufzu- fordern, die am 25.04.2024 abgegebenen Stimmzettel im Original vorzulegen. Die Fest- stellung des Wahlergebnisses geht auch nicht von einem falschen Quorum aus. Der Stadt- verordnetenvorsteher stellte am 25.04.2024 im Anschluss an die Wahl fest, dass „die ab- solute Mehrheit der gültigen Stimmen [nicht] erreicht“ worden sei. Durch die Bezugnahme auf die „gültigen Stimmen“ wird deutlich, dass dieser nicht davon ausging, dass mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen der 48 Stadtverordneten (§ 22 VerfBrhv) erforderlich sind, um gewählt zu sein.

11 III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Recht- sprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.11.2022 - 1 LA 454/21, juris Rn. 23 m.w.N.) sind in einem Insichprozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funk- tionsträger angehören. Ein Fall der Verfahrenseinleitung "ohne vernünftigen Grund", der eine davon abweichende Kostenentscheidung rechtfertigt (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08, juris Rn. 54), liegt hier nicht vor. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Dr. Koch gez. Lange gez. Buns