Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 06.06.2024 – 1 V 1131/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 1 V 1131/24
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache , – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Stadtverordnetenvorsteher
Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Oetting und die Richterin Dr. Schmidt am 6. Juni 2024 beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellung des Ergebnisses zur Wahl eines Mitgliedes des Vorstandes der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist gewähltes Mitglied der Antragsgegnerin und gehört der Fraktion „Bündnis Deutschland“ (im Folgenden: BD-Fraktion) an. Er stellte sich zusammen mit weiteren Mitgliedern seiner Fraktion zur Wahl für den Vorstand der Antragsgegnerin. Der Vorstand besteht nach der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung aus sechs Personen. Gemäß § 27 Abs. 2 VerfBrhv sind bei der Zusammensetzung des Vorstandes die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung nach ihrer Stärke zu berücksichtigen. Entsprechend ihrer Stärke wäre die BD-Fraktion unstreitig mit einem Sitz zu berücksichtigen. Nachdem in der konstituierenden Sitzung vom 4.7.2023 sowie in den Sitzungen am 13.9.2023 und 8.2.2024 keiner der von der BD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten gewählt worden war, erfolgte in der Sitzung am 25.4.2024 unter Tagesordnungspunkt 3.12 eine Wiederholung der Wahl. Die Wahl erfolgte mit Stimmzetteln, auf denen neben den Namen der Kandidaten auch die ankreuzbaren Optionen „Nein“ und „Enthaltung“ aufgeführt waren. In zwei Wahlgängen stimmte die Mehrheit der Stadtverordneten jeweils mit „Nein“, die meisten Personenstimmen entfielen auf den Antragsteller. Im Beschlussprotokoll wurde sodann festgehalten: „Die Stadtverordnetenversammlung wählt in geheimer Wahl die Stadtverordneten B , S
St Ti und Ti nicht auf Stelle 3 des Vorstands.“
Mit Schreiben vom 15.5.2024 forderte die BD-Fraktion den Stadtverordnetenvorsteher auf, als Ergebnis der Wahl ausschließlich die abgegebenen Ja-Stimmen zu berücksichtigen und den Antragsteller als gewählt anzuerkennen; das Beschlussprotokoll sei entsprechend zu berichtigen. Dies wurde vom Stadtverordnetenvorsteher mit Schreiben vom 22.5.2024 abgelehnt.
Bereits am 14.5.2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig als Mitglied im Vorstand der Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven zu behandeln. Das Beschlussprotokoll vom 25.4.2024 sei inhaltlich falsch, es beruhe auf einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung des durchgeführten Wahlvorganges. Die auf den Stimmzetteln notierten Kreuze bei „Nein“ und bei „Enthaltung“ dürften nicht gewertet werden, sie seien als ungültige Stimmen zu
behandeln. Weder in ihrer ursprünglichen, noch in ihrer mit Beschluss vom 25.4.2024 neu gefassten Form habe die Geschäftsordnung der Antragsgegnerin Stimmzettel vorgesehen, in denen neben den zur Wahl stehenden Personen auch „Nein“ oder „Enthaltung“ angekreuzt werden könne. Die neue Fassung der Geschäftsordnung stelle in § 29 Abs. 2 Satz 2 klar: „bei weiterer Beschriftung, Gestaltung oder bei fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig“. Rechtlich maßgeblich seien damit allein die für eine Person abgegebenen Stimmen. Damit sei gewährleistet, dass jede zur Wahl ausgeschriebene Position auf jeden Fall besetzt werde. Wenn für die Wahl in den Vorstand jeweils eine absolute Mehrheit erforderlich wäre, wären Mitglieder oppositioneller Fraktionen immer von der ausdrücklichen Zustimmung von Mitgliedern der regierenden Fraktionen abhängig, damit könne die Vorgabe des § 27 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv ausgehebelt werden. Bereits zu Beginn der Sitzung am 25.4.2024 habe die BD-Fraktion den Vorstand auf die Fehlerhaftigkeit der Stimmzettel hingewiesen und hierzu eine rechtliche Einschätzung ihres Prozessbevollmächtigten überreicht. Nach einer Unterbrechung der Sitzung habe der Vorstand keine Änderung bei den Stimmzetteln vorgenommen. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei gezielt darauf gerichtet, die Mitwirkung des Antragstellers im Vorstand auf unabsehbare Zeit zu verhindern. Bei einem Abwarten auf das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller und das von ihm repräsentierte Wählerspektrum von der politischen Teilhabe in den gesetzlich vorgesehenen politischen Gremien ferngehalten werde.
Die Antragsgegnerin tritt dem Eilantrag entgegen. Sie vertritt die Ansicht, der Antrag sei gegen den Stadtverordnetenvorsteher zu richten, da dieser die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung ausführe. Am 25.4.2024 habe keiner der von der BD- Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten die nach § 34 Abs. 2 Satz 1 VerfBrhv erforderliche Mehrheit von mehr als der Hälfte der gültigen Stimmen erhalten. Zu den gültigen Stimmen gehörten auch die Nein-Stimmen, auch wenn dies in der Geschäftsordnung und in der Verfassung der Stadt nicht ausdrücklich geregelt sei. Die Antragsgegnerin verweist insoweit auf die vergleichbare Praxis bei der Wahl des Präsidiums des Deutschen Bundestages. § 35 VerfBrhv sei zu entnehmen, dass Stimmenthaltungen möglich seien. Im Umkehrschluss lasse sich der Vorschrift entnehmen, dass Nein-Stimmen nicht als ungültig zu werten seien. Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsordnung beziehe sich nicht auf die Gestaltung der Stimmzettel, sondern auf Beschriftungen etc. der wählenden Person. Der Nichtberücksichtigung von Nein-Stimmen als gültige Stimmen stehe auch der Grundsatz des freien Mandats entgegen. Von einem Stadtverordneten könne nicht verlangt werden, im Rahmen einer Abstimmung gegen seine Überzeugung zu stimmen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht bei der Ausübung seines
Mandates in der Stadtverordnetenversammlung gehindert werde. Die interfraktionelle Verständigung erfolge in der Stadtverordnetenversammlung nicht im Vorstand, sondern im Rahmen von interfraktionellen Besprechungen, an denen auch die Vorsitzenden aller Fraktionen teilnähmen.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. a) Die Kammer legt das Begehren des Antragstellers gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass er in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren den Antrag der BD-Fraktion aus deren Schreiben vom 15.5.2024 an die Antragsgegnerin verfolgen wird, nämlich den Antragsteller unter ausschließlicher Berücksichtigung der am 25.4.2024 abgegebenen Ja-Stimmen als in den Vorstand der Antragsgegnerin gewählt anzuerkennen und das Beschlussprotokoll entsprechend zu ändern, und daraus folgend im Eilverfahren zur Sicherung seines Anspruchs auf Mitwirkung im Vorstand der Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt.
b) Der Antragsteller ist als Stadtverordneter im Kommunalverfassungsstreit gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig. Er könnte in seinen organschaftlichen Mitwirkungsrechten verletzt sein, wenn das Ergebnis der Wahl zum Vorstand der Stadtverordnetenversammlung nicht ordnungsgemäß dokumentiert wurde.
c) Der Antragsteller hat zutreffend die Stadtverordnetenversammlung als Antragsgegnerin benannt. Im Organstreitverfahren ist eine Klage bzw. ein Eilantrag gegen das Organ, den Organteil oder den Funktionsträger zu richten, der nach dem materiellen Recht verpflichtet ist (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 78 Rn. 16).
Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache eine Abänderung des Beschlussprotokolls der Stadtverordnetenversammlung vom 25.4.2024. Gemäß § 37 Abs. 1 VerfBrhv ist über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Stadtverordnetenversammlung eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände behandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen durchgeführt worden sind. Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Die
Niederschrift ist von der Stadtverordnetenversammlung zu genehmigen, § 37 Abs. 2 VerfBrhv. Dies erfolgt gemäß § 32 Abs. 2 der Geschäftsordnung in der nächsten ordentlichen Sitzung. Wird die Fassung der Niederschrift beanstandet, so beschließt die Stadtverordnetenversammlung mit Stimmenmehrheit darüber, ob die beanstandete Stelle neu gefasst wird, § 32 Abs. 3 Geschäftsordnung.
Mithin obliegt es der Antragsgegnerin, die Einwendungen des Antragstellers und der BD- Fraktion, die in deren Schreiben vom 15.5.2024 formuliert wurden, in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung am 13.6.2024 durch Beschluss zu bescheiden. Sie ist das für das Begehren des Antragstellers materiell zuständige Organ.
d) Entsprechend besteht jedenfalls bis zum 13.6.2024 ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gegen die Antragsgegnerin gerichtetes Verfahren. Die Kammer lässt es dahingestellt, inwieweit der Antragsteller nach dem 13.6.2024 für den Fall, dass die Antragsgegnerin das Beschlussprotokoll vom 25.4.2024 in unveränderter Fassung genehmigen sollte, auf das Aufsichtsverfahren gemäß § 39 VerfBrhv zu verweisen sein wird.
2. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Abänderung des Beschlussprotokolls vom 25.4.2024 und die Feststellung, dass er seit dem 25.4.2024 als Mitglied des Vorstandes der Antragsgegnerin anzusehen ist; der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist daher zur Sicherung seiner Rechte nicht erforderlich.
Das Beschlussprotokoll vom 25.4.2024 gibt die Wahlentscheidung der Stadtverordneten zutreffend wieder. Diese trafen ihre Wahlentscheidung auf der Grundlage von Stimmzetteln, die auch die Wahlmöglichkeit „Nein“ und „Enthaltung“ enthielten. Die Stadtverordneten durften bei dieser Gestaltung der Stimmzettel davon ausgehen, dass Nein-Stimmen als Gegenstimmen gewertet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie eine abweichende Wahl getroffen hätten, wenn ihnen diese Option nicht offen gestanden hätte bzw. sie gewusst hätten, dass ihre Nein-Stimme als ungültige Stimme gewertet wird. Es bleibt auch spekulativ, ob in einem solchen Fall unter den von der BD-Fraktion aufgestellten Kandidaten gerade der Antragsteller die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hätte.
Vor diesem Hintergrund ist unabhängig von der Frage, ob die Gestaltung der Stimmzettel rechtlich zulässig war, die vom Antragsteller begehrte Um-Bewertung des
Wahlergebnisses nicht möglich, da auf diese Weise der Wille der Wählenden nicht zutreffend wiedergegeben würde. Sollte es sich um einen Wahlfehler handeln, wäre vielmehr eine Wiederholung der Wahl durchzuführen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadt Bremerhaven. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 20.4.2010 – 1 A 192/08; B. v. 4.6.2003 - 1 B 222/03; VG Bremen, Urt. v. 9.12.2015 – 1 K 2236/15). Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
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einzulegen. Dr. Benjes Oetting Dr. Schmidt