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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.01.2025 – 2 LB 179/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 179/24 VG: 4 K 506/21 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin und Berufungsklägerin – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie

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die ehrenamtliche Richterin Schlüter und den ehrenamtlichen Richter Döpp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2025 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 12.12.2022 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin durch Akteneinsicht Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:  zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_01.pdf“ bezeichneten Dokument nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen und der Angaben zu den Erstellern der dort in Bezug genommenen Dokumente;  zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_02.pdf“ bezeichneten Dokument nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen;  zu dem in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_12.pdf“ bezeichneten Dokument nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen, der Bezeichnung der geprüften Elastomermischung und der Angaben zu Lieferanten der Beigeladenen;  zu den in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_15.pdf“ und „Dokument_16.pdf“ bezeichneten Dokumenten nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen und der technischen Angaben zur Sekundärfeder. Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu ¾. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen als Gesamtschuldnerinnen zu insgesamt ¼. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Die Klägerin stellt Gummimischungen für Industrieanwendungen her. Sie begehrt nach dem BremIFG Einsicht in diverse Unterlagen aus Inbetriebnahmegenehmigungsverfahren für Straßenbahnen.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Einsicht in folgende Unterlagen:

 Alle bei der Technischen Aufsichtsbehörde für Schienenverkehr (TAB) im Zeitraum vom 01.10.2011 bis dato eingegangenen Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge gemäß § 62 BOStrab sowie alle seit dem 01.10.2011 erteilten Genehmigungen.  Alle bei der Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum vorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten und alle hierzu vorliegenden Nachweise.  Alle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2 Vorgabe R 9 für M 1- Komponenten (bzw. R 8 für M 1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) bestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren.  Alle Nachweise, die den Brandschutz der Drehgestelle über das Gruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, insbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden.  Alle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle Notwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 (CEN/TS 45545-2) betreffen.  Alle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 bzw. EN 45545-2.  Alle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen.  Alle Anträge/ Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) „Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ referenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen.

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Als dem Informationsbegehren zugrundeliegendes Ziel benannte die Klägerin, dass sie aufklären möchte, wie der Brandschutz an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen von Schienenfahrzeugherstellern nachgewiesen und von der Behörde überprüft werde und auf welcher Nachweisbasis die Inbetriebnahmegenehmigungen diesbezüglich erteilt würden. Sie, die Klägerin, hege den Verdacht, dass in Fahrzeugdrehgestellen hochbrennbare Metall-/Gummi- Schwingungselemente verbaut würden, obwohl seit 2011 EN 45545-konforme Werkstoffe (die die Klägerin herstelle) verfügbar seien. Offenbar würden sich die Zulassungsbewerber in Genehmigungsverfahren auf eine in Wahrheit nicht anwendbare Ausnahmeregelung berufen und dazu mutmaßlich falsche Tatsachen vortragen. Dies wolle sie, die Klägerin, aufdecken. Der Schwärzung personenbezogener Daten stimme sie zu.

Mit Schreiben vom 05.06.2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von ihr seit dem 01.10.2011 keine Inbetriebnahmegenehmigungen nach § 62 BOStrab erteilt worden seien. Auf Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2018 mit, dass ihr ein Antrag auf Zulassung nach § 62 BOStrab für die Neubeschaffung von Fahrzeugen, die die Beigeladene herstellt, durch die … vorliege. Nach Beteiligung der … und der Beigeladenen wurde der Klägerin mit Bescheid vom 14.09.2018 Einsicht in diesen Antrag gewährt, wobei personenbezogene Daten geschwärzt wurden. Die Akteneinsicht erfolgte am 16.10.2018.

Mit Schreiben vom 07.02.2019 stellte die Klägerin erneut einen Antrag nach dem BremIFG, der dem am 18.05.2018 gestellten Antrag inhaltlich entsprach. Zur Begründung trug sie vor, dass sie anlässlich der Akteneinsicht vom 16.10.2018 festgestellt habe, dass lediglich die Normenankündigungen vorgelegen hätten. Sie ersuche nun um sukzessive Überlassung der relevanten Dokumente. Die Beklagte antwortete am 22.02.2019, dass keine neuen Unterlagen vorlägen.

Mit Schreiben vom 09.12.2019 wiederholte die Klägerin ihren Antrag erneut. Die Beklagte teilte ihr unter dem 18.12.2019 mit, dass es zu dem Antrag, der die von der Beigeladenen hergestellten Fahrzeuge betrifft, keine neuen Unterlagen gebe. Inzwischen liege der Technischen Aufsichtsbehörde ein weiterer Antrag nach § 62 BOStrab vor; dieser betreffe einen Schienenschleifwagen eines anderen Herstellers. Die Klägerin werde um Mitteilung gebeten, ob sie Einsicht in den Antrag zum Schienenschleifwagen nehmen möchte. Falls dies der Fall sein sollte, würde der Hersteller nach § 8 BremIFG beteiligt werden. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erinnerte die Klägerin die Beklagte an ihren Antrag vom 09.12.2019. Auf den Schienenschleifwagen ging sie nicht ein. Die Beklagte antwortete

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unter dem 23.06.2020, dass bzgl. des Antrags, der die Fahrzeuge der Beigeladenen betrifft, für das 3. Quartal 2020 die Einreichung der notwendigen Nachweise angekündigt worden sei. In einem E-Mail-Wechsel vom 12.10.2020 bis zum 15.10.2020 tauschten sich die Klägerin und die Beklagte darüber aus, dass die Unterlagen seit dem 30.09.2020 bei der Behörde vorlägen und nun eine Beteiligung nach § 8 BremIFG eingeleitet werden solle. Die Beklagte beteiligte die …, den … und die Beigeladene. Die … und der … stimmten der Gewährung von Akteneinsicht zu; die Beigeladene widersprach unter Berufung auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Mit Bescheid vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Bezüglich des ersten Bullet-Points des Antrags (Einsicht in alle Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen gem. § 62 BOStrab seit dem 01.10.2011) sei bereits Einsicht gewährt worden. Die übrigen Bullet-Points beträfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenlegung die Beigeladene entgegengetreten sei.

Der am 11.12.2020 erhobene Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Am 15.07.2021 erteilte die Beklagte die Inbetriebnahmegenehmigung für die Fahrzeuge der Beigeladenen.

Die Klägerin hat bereits am 15.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, es sei nicht vorstellbar, dass Inbetriebnahmegenehmigungen und dafür erstellte Brandschutznachweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Die Beklagte und die Beigeladene hätten Gegenteiliges nur pauschal behauptet. Sofern ein Brandschutz nach § 33 Abs. 3 BOStrab im Zulassungsverfahren geprüft worden sei, müsse sich eine Prüfbescheinigung eines akkreditierten Prüflabors in den Akten befinden, die ein von technischen Bauzeichnungen unabhängiges Dokument und daher herauszugeben sei. Die Informationen seien zudem offenkundig, da die betroffenen Komponenten im Unterflurbereich der Fahrzeuge montiert seien und auf Messen öffentlich eingesehen werde könnten. Soweit es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handeln sollte, überwiege jedenfalls das Informationsinteresse. Sie, die Klägerin, wolle aufklären, wie die Beigeladene für ihre Fahrzeuge Genehmigungen erhalten könne, obwohl die Drehgestellkomponenten nicht vorschriftsmäßig brandgeschützt seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden

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bei der Beklagten vorliegenden amtlichen Informationen mittels Akteneinsicht zu erteilen: Alle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato eingegangenen Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß § 62 BOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen. Alle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum vorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten (Fahrgestell-, Fahrwerkskomponenten) und alle hierzu vorliegenden Nachweise. Alle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 für M1- Komponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) bestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren. Alle Nachweise, die den Brandschutz der Drehgestelle über das Gruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, insbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden. Alle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle Notwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 (CEN/TS 45545-2) betreffen. Alle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 bzw. EN 45545-2. Alle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen. Alle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) „Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ referenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich konkludent beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. In der Sache hat sie sich darauf berufen, dass die brandschutzrechtliche Dokumentation Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte. Es könne von ihr, der Beigeladenen, nicht verlangt

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werden, dass sie diese Geheimnisse in einer Weise beschreibe, die Rückschlüsse auf die Geheimnisse zulässt. Es reiche eine plausible und nachvollziehbare Darlegung, dass der begehrte Informationszugang geeignet sei, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Aus der brandschutzrechtlichen Dokumentation könne die Klägerin ableiten, auf welche Art und Weise die Straßenbahnen der Beigeladenen im Hinblick auf brandschutzrechtliche Anforderungen konstruiert seien. Es würden technische Details zu den verwendeten Gummi-/Metall-Komponenten ersichtlich, die überwiegend langjährig erarbeitetes Know-how eines externen Lieferanten der Beigeladenen seien. Sie, die Beigeladene, würde Wettbewerbsnachteile erleiden und vertragliche Pflichten gegenüber ihrem Zulieferer verletzen, wenn sie diese Informationen preisgeben müsste. Das Informationsinteresse der Klägerin müsse bei der Interessenabwägung hinter den schutzwürdigen Belangen der Beigeladenen zurückstehen. Nach der Begründung zu § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG (LT-Drs. 17/1442, S. 8) überwiege bei einer solchen Abwägung nur ausnahmsweise das Informationsinteresse. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Informationszugangsantrag verfolge v.a. das Ziel, technische Erkenntnisse zu gewinnen, die der Klägerin Wettbewerbsvorteile beim Verkauf von Gummi- /Metallkomponenten für Straßenbahnen und sonstige Fahrzeuge versprechen. Die Behauptung der Klägerin, dass die von der Beigeladenen hergestellten Bahnen brandschutzrechtliche Mängel aufwiesen, sei falsch und diene nur dazu, Druck dahingehend auszuüben, damit die Produkte der Klägerin als „Lösung“ gekauft werden. Das Informationsbegehren sei rechtsmissbräuchlich, weil es ausschließlich die Ausforschung der Konkurrenz und die Erlangung wettbewerbsrechtlicher Vorteile bezwecke.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.12.2022 abgewiesen. Der Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen stehe dem Informationszugang entgegen. Die Beigeladene und die Beklagte hätten ihre Obliegenheit, nachvollziehbar darzulegen, dass die betroffenen Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, erfüllt. Dabei sei zu beachten, dass nicht verlangt werden könne, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse so genau beschrieben werden, dass Rückschlüsse auf das geschützte Geheimnis selbst möglich sind. Die vorliegend streitgegenständlichen Unterlagen enthielten technische Zeichnungen von Komponenten in den Drehgestellen der Fahrzeuge, zu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum Brandschutz gehören. Die Beigeladene habe überzeugend dargelegt, dass die betroffenen Informationen Ergebnis eines eigenständigen Erprobungsverfahrens seien, in das erhebliches Know-how geflossen sei. Die Brandschutznachweise enthielten neben dem Ergebnis des Prüfprozesses auch die erforderlichen Informationen über die technischen Details der jeweiligen Komponenten, auf die zur Nachvollziehbarkeit der Brandschutznachweise

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Bezug genommen werde. Es sei plausibel dargelegt, dass die Unterlagen Rückschlüsse auf das brandschutzrechtliche Konzept und weitere Fahrwerkskomponenten zuließen. Es sei ferner plausibel, dass die Offenlegung dieser Dokumente einen Wettbewerbsvorteil für die Klägerin und einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene mit sich bringen könnte. Die Informationen seien auch nicht offenkundig. Da somit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen betroffen seien, sei nach § 6 Abs. 1 S. 2 BremIFG eine Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse vorzunehmen. Diese gehe zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus. Der Beigeladenen drohe ein erheblicher Schaden, wenn dem Antrag stattgegeben würde. Für den von der Klägerin geäußerten Verdacht, dass die Genehmigungsverfahren im Hinblick auf den Brandschutz nicht ordnungsgemäß abgelaufen seien, gebe es keine Anhaltspunkte.

Der Senat hat die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 06.06.2024 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, die Beklagte und die Beigeladene hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Das Zulassungsverfahren nach der BOStrab erfordere die Offenlegung von Herstellungsprozessen, Materialmischungen oder Detailplänen mit Bemaßungen nicht. Solche Angaben seien daher in den Zulassungsakten auch nicht zu erwarten. Die Namen der Lieferanten und Komponentenhersteller seien bekannt, denn die Fahrzeuge seien auf Messen und im Einsatz frei zugänglich und die Bezeichnung der Komponenten äußerlich erkennbar. Anders als von der Beigeladenen behauptet, gebe es nicht verschiedene Arten, den Brandschutznachweis zu erbringen; es sei der Prüfnachweis R 9 oder höher zu erbringen. Die Evakuierungskonzepte würden auf einschlägigen Fachsymposien ausführlich vorgestellt und seien daher kein Geheimnis. Das Vorliegen von detaillierten Konstruktionszeichnungen sei nicht schlüssig und glaubhaft dargetan. Die sogenannten Brandschutzlisten seien lediglich Tabellen, in denen Bauteile gelistet seien. Es sei auch nicht schlüssig, dass die technischen Daten der geprüften Produkte Rückschlüsse auf deren Zusammensetzung ermöglichten. Die Ausführungen der Beigeladenen zu den Gruppierungsnachweisen zeigten, weshalb die Beigeladene der Offenlegung widerspreche. Die Anwendung der Gruppierungsregel sei nämlich nur zulässig, wenn im Drehgestell maximal 2 kg Gummi und sonstige Materialien verwendet werden, die die Brandschutzanforderung R 9 oder höher nicht erfüllen. Die Anforderungen an den Brandschutz und dessen Nachweis seien vom Gesetzgeber geregelt worden; an der Geheimhaltung von eventuellen Abweichungen bestehe kein berechtigtes Interesse. Die Prüfbescheinigung eines akkreditierten Prüflabors, die die Einhaltung des Prüfwerts R 9 EN 45545-2 durch eine Gummi-/Metallkomponente nachweise, sei nicht schutzwürdig.

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Soweit die Akteneinsicht von der Beklagten mit dem Argument abgelehnt wurde, dass Einsicht bereits gewährt worden sei, gehe dies am Antrag der Klägerin vorbei. Die Einsicht sei auf den Antrag der Klägerin vom 18.05.2018 in die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anträge und erteilten Genehmigungen gewährt worden. Der dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Antrag beziehe sich hingegen auf seit dem 19.05.2018 eingegangene Anträge und erteilte Genehmigungen.

Die Klägerin beantragt, I. das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Dezember 2022 - 4 K 506/21, zustellt am 13. Dezember 2022, abzuändern, II. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 – 600-3-05-02- 19/2019-1 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 – 16-5 – zu verpflichten, der Klägerin Zugang zu folgenden der Beklagten vorliegenden Informationen mittels Akteneinsicht zu erteilen:  alle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato eingegangenen Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß § 62 BOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen,  alle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum vorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten (Fahrgestell-, Fahrwerkskomponenten) und alle hierzu vorliegenden Nachweise,  alle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 für M1-Komponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) bestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren,  alle Nachweise, die den Brandschutz der Drehgestelle über das Gruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, insbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden,  alle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle Notwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 (CEN/TS 45545-2) betreffen,  alle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 bzw. EN 45545-2,  alle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen,

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 alle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) „Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545- 2“ referenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen, III. die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihre Darlegungslasten bzgl. der Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erfüllt. Selbst in geschwärzter Form könnten die streitgegenständlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden, ohne solche Geheimnisse zu offenbaren. Bei Gewährung des Informationszugangs würden die betroffenen Informationen zudem nicht nur der Klägerin, sondern einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden. Denn nach § 11 Abs. 4 Nr. 9 BremIFG sei sie, die Beklagte, verpflichtet, Informationen, zu denen Zugang nach dem BremIFG gewährt wurde, im Transparenzportal zu veröffentlichen. Andere Genehmigungsvorgänge als der Vorgang zu den Fahrzeugen der Beigeladenen und der Vorgang für den Schienenschleifwagen seien bei ihr seit dem 19.05.2018 nicht angefallen. Die von der Beigeladenen im Berufungsverfahren als Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 vorgelegte Auflistung erfasse alle Unterlagen zum Brandschutz, die bei ihr, der Beklagten, zum Genehmigungsvorgang für die Fahrzeuge der Beigeladenen vorhanden seien. Die Inbetriebnahmegenehmigung selbst sei erst am 15.07.2021 erteilt worden und daher im Ausgangs- und im Widerspruchsbescheid noch nicht berücksichtigt. Da die Genehmigung möglicherweise personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, müssten vor einer Offenlegung betroffene Dritte beteiligt werden.

Die Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Betroffenheit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausreichend plausibel dargelegt zu haben. Der Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen könne sie selbst mit umfangreichen Schwärzungen nicht zustimmen, da schon dadurch Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse möglich wären. Sie könne nur eine Übersicht zur Verfügung stellen, in der abstrakt auf die einzelnen streitgegenständlichen Unterlagen Bezug genommen werde und die Geheimhaltungsinteressen begründet würden. Eine solche Übersicht hat die Beigeladene als Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 vorgelegt. Die Beigeladene ist der Auffassung, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass das Genehmigungsverfahren nicht den

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gesetzlichen Vorschriften zum Brandschutz entsprochen habe. Die Behauptung der Klägerin, die von der Beigeladenen hergestellten Fahrzeuge verfügten nicht über den gesetzlich vorgeschriebenen Brandschutz, sei eine wahrheitswidrige Unterstellung.

Entscheidungsgründe Die Berufung hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die einmonatige Begründungfrist (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO) gewahrt. Der Zulassungsbeschluss des erkennenden Senats ist dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin am 14.06.2024 zugestellt worden. Begründung und Berufungsanträge sind am Montag, 15.07.2024, elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Soweit die Beklagte die Begründung für nicht ausreichend hält, um den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4, 5 VwGO zu genügen, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen.

II. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.

1. Soweit die Klägerin Einsicht in den Genehmigungsvorgang für einen Schienenschleifwagen der Firma … begehrt, ist die Klage unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Ihr hätte ein einfacherer Weg als die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung gestanden, um Einsicht in diesen Vorgang zu erhalten. Die Beklagte hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.12.2019 um Mitteilung gebeten, ob sie Einsicht in die Unterlagen zu dem Schienenschleifwagen nehmen will. Sie hat der Klägerin ausdrücklich angeboten, dann die Herstellerin nach § 8 BremIFG zu beteiligen. Darauf hat die Klägerin jedoch nicht reagiert, so dass eine Beteiligung der Herstellerin unterblieben ist. Diese Beteiligung kann nicht im gerichtlichen Verfahren durch Beiladung erstmals durchgeführt werden (BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13, juris Rn. 47). Daher könnte die Klägerin bezüglich des Schienenschleifwagens im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr erreichen als ein Bescheidungsurteil, das die Beklagte zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und anschließenden Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht in diesen Vorgang verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2016 – 7 C 2/15, juris Rn. 39; Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13, juris Rn. 47). Dasselbe Ergebnis – Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens und

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anschließende Entscheidung der Beklagten über eine Einsicht in den Vorgang zum Schienenschleifwagen – hätte die Klägerin ohne Inanspruchnahme der Gerichte erreichen können, wenn sie auf die Anfrage der Beklagten vom 18.12.2019, ob Interesse an einer Einsicht in die Unterlagen zum Schienenschleifwagen besteht, geantwortet hätte.

2. Die Beklagte kann nicht verpflichtet werden, der Klägerin Einsicht in die am 15.07.2021 erteilte Inbetriebnahmegenehmigung für die von der Beigeladenen hergestellten Fahrzeuge zu gewähren.

Nach § 7 Abs. 1 BremIFG wird Zugang zu amtlichen Informationen nur auf Antrag gewährt. Einen solchen Antrag hat die Klägerin bei der Beklagten bislang für die am 15.07.2021 erteilte Inbetriebnahmegenehmigung nicht gestellt. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 09.12.2019 bei der Beklagten Einsicht in „alle seit dem 01.10.2011 erteilten Genehmigungen“ zur Inbetriebnahme von Fahrzeugen nach § 62 BOStrab beantragt. Ob sich der Antrag damit sogar auf Genehmigungen beschränkt, die bei Eingang des Antrags bei der Beklagten (13.12.2019) bereits erteilt waren, kann dahinstehen. Denn jedenfalls konnte der Einsichtsantrag sich längstens auf Genehmigungen beziehen, die bis zur letzten behördlichen Entscheidung über den Antrag – also bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids – erteilt worden sind. Über die Gewährung von Einsicht in Genehmigungen, die noch gar nicht existieren, kann die Beklagte nämlich naturgemäß nicht entscheiden, so dass der Antrag sich bei vernünftiger Auslegung nur auf Genehmigungen beziehen kann, die spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids vorliegen. Der Widerspruchsbescheid stammt vorliegend vom 11.03.2021; die Inbetriebnahmegenehmigung wurde erst am 15.07.2021 – also später – erteilt.

Da die Klägerin bislang bei der Beklagten keinen Antrag auf Einsicht in die Inbetriebnahmegenehmigung vom 15.07.2021 gestellt hat, scheidet auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung eines solchen Antrags aus.

Eine Antragstellung bei der Beklagten ist nicht entbehrlich. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen gegeben, dass sie eine Einsichtnahme der Klägerin in die Inbetriebnahmegenehmigung ohnehin ablehnen würde. Sie hat sich nur dahingehend geäußert, dass sie vor einer Entscheidung betroffene Dritte nach § 8 BremIFG beteiligen müsste.

3. Anspruch auf Einsicht in die Dokumente, die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 aufgelistet sind, hat die Klägerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

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a) Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen liegen bezüglich aller in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 aufgelisteten Dokumente vor. Die Klägerin ist als österreichische juristische Person des Privatrechts ein „jeder“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung als technische Aufsichtsbehörde für Straßenbahnen ist eine Behörde des Landes Bremen und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG auskunftspflichtig. Es handelt sich bei den von der Klägerin begehrten Unterlagen um amtliche Informationen, weil sie Aufzeichnungen (pdf- Dokumente) sind, die einem amtlichen Zweck, nämlich der Prüfung eines Genehmigungsantrags nach § 62 BOStrab, dienen (vgl. § 2 Nr. 1 BremIFG).

b) Ausschlussgründe nach §§ 3, 4 BremIFG liegen nicht vor.

c) Unkenntlich zu machen sind beim Informationszugang alle personenbezogenen Daten natürlicher Personen (wie z.B. Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen der am Vorgang beteiligten Mitarbeitenden von Behörden, Prüfeinrichtungen, Unternehmen usw.). Dies gilt unabhängig davon, ob und inwieweit eine Offenlegung solcher Daten nach § 5 BremIFG zulässig wäre. Denn die Klägerin hat in ihrem Informationszugangsantrag vom 18.05.2018 (S. 4), auf den der Antrag vom 09.12.2019 Bezug nimmt, ausdrücklich erklärt, keinen Zugang zu personenbezogenen Daten zu wollen und mit deren Schwärzung einverstanden zu sein. Eine Offenlegung personenbezogener Daten ginge somit über den Antrag hinaus, was nicht zulässig ist (vgl. materiell-rechtlich § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 BremIFG sowie prozessual § 88 VwGO). Daten, die juristische Personen betreffen, sind indes keine personenbezogenen Daten im Sinne des BremIFG (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 5 Rn. 25).

d) Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG) steht dem Informationszugang nur zum Teil entgegen.

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG darf Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der oder die Betroffene eingewilligt hat oder das Informationsinteresse der antragstellenden Person oder der Allgemeinheit die schutzwürdigen Belange des oder der Betroffenen überwiegt. Dies unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Die informationspflichtige Stelle (also hier die Beklagte) trifft die Darlegungslast für das Vorliegen des Ablehnungsgrundes (BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 65). Die informationspflichtige Stelle (bzw. der Drittbetroffene) muss in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des

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Versagungsgrundes vorliegen. Allerdings muss dies nur insoweit geschehen, wie es unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2016 – 7 B 47/15, juris Rn. 9). Der Kläger und das Gericht müssen soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, die Behauptung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlüssig nachzuvollziehen (vgl. Hamb. OVG, Urt. v. 02.07.2018 – 3 Bf 153/15, juris Rn. 52). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Plausibilität (OVG Bln-Bbg., Urt. v. 07.09. 2023 – OVG 12 B 11/22, juris Rn. 131). Die Darlegung muss für jede einzelne Information erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 72 zu § 8 Abs. 1 Satz 1 UIG).

aa) Bezüglich des in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 als „Dokument_01.pdf“ bezeichneten Dokuments steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einem Informationszugang nur insoweit entgegen, als dort als Ersteller von Dokumenten Lieferanten der Beigeladenen bezeichnet sind. Insoweit und im Hinblick auf personenbezogene Daten natürlicher Personen (vgl. oben Ziff. II. 3 c)) ist das Dokument unkenntlich zu machen. Im Übrigen ist Informationszugang zu gewähren (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG).

aaa) Nach dem Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen handelt es sich bei „Dokument_01.pdf“ um eine vom … erstellte, dreiundzwanzigseitige tabellarische Auflistung der brandschutzrelevanten Dokumente. Bezeichnet werden die aufgelisteten Dokumente mit ihrem Titel, Dateinamen und dem jeweiligen Ersteller des Dokuments sowie einer Dokumentennummer. Die Ersteller der Dokumente seien Unternehmen, die der Beigeladenen Komponenten geliefert haben.

Es erscheint dem Senat plausibel, dass die Genehmigungsunterlagen eine solche Auflistung enthalten.

bbb) Die Beigeladene trägt vor, die Dateinamen, Dokumententitel und Dokumentennummern würden Rückschlüsse auf die Art und Weise zulassen, wie die Brandschutznachweise geführt wurden. Es gebe verschiedene Wege, diese Nachweise zu erbringen. Die Art der Nachweisführung habe Auswirkungen auf die Produktionskosten; sie sei Wettbewerbern und anderen Marktteilnehmern nicht bekannt. Deshalb sei sie ein schutzwürdiges Betriebs- und Geschäftsgeheimnis.

Nach Auffassung des Senats kann dahinstehen, ob die Dateinamen, Dokumententitel und Dokumentennummern Rückschlüsse auf die Art der Führung der Brandschutznachweise zulassen und ob es sich bei der Art der Nachweisführung um ein Betriebs- oder

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Geschäftsgeheimnis handelt. Denn jedenfalls überwiegt im Ergebnis das Informationsinteresse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse.

Anders als im IFG des Bundes, sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht absolut geschützt. Es bedarf einer Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens und dem Informationsinteresse der antragstellenden Person und der Allgemeinheit. Dabei überwiegt wegen des Schutzes der Grundrechte des Unternehmens aus Art. 12, 14 GG in der Regel das Geheimhaltungsinteresse (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8).

Die Beigeladene hat in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2024 durch das Fließdiagramm auf S. 2 plausibel erläutert, was unter „Art der Nachweisführung“ zu verstehen ist. Demnach hängt der Anforderungssatz (R-Wert) der EN 45545-2, den eine Komponente erfüllen muss, um den Brandschutzvorgaben zu genügen, von einer Reihe von Variablen ab. Relevant ist insbesondere die Über- oder Unterschreitung bestimmter Grenzwerte bzgl. der exponierten Fläche und der brennbaren Masse der Komponenten und ihres Abstands zu anderen Komponenten sowie eine eventuelle „Listung“ der Komponenten.

Das Interesse der Klägerin, vor allem aber der Allgemeinheit, in Grundzügen nachvollziehen zu können, wie der Brandschutz bei einer Straßenbahn nachgewiesen wurde, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, die Art der Nachweisführung geheim zu halten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in der Regel das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Es gibt ein erhebliches Interesse der Öffentlichkeit, in Grundzügen zu erfahren, wie der Brandschutz für Straßenbahnen gewährleistet wird. Die hier streitgegenständlichen Straßenbahnen werden tagtäglich von zehntausenden Menschen benutzt. Der Brandschutz stellt dabei einen grundlegenden Sicherheitsaspekt dar, der Leib und Leben der Fahrgäste und des Betriebspersonals betrifft. Das Argument der Beklagten, die Überwachung der Einhaltung der Brandschutzvorschriften sei Aufgabe der Technischen Aufsichtsbehörde und nicht der Öffentlichkeit oder von Wettbewerbern, verkennt Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsrechts. Dieses will gerade eine effektive Kontrolle staatlichen Handelns durch die Öffentlichkeit ermöglichen (vgl. die Begründung zum Entwurf des BremIFG, Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 16/874, S. 1). Die These, die vorliegend streitgegenständlichen Fahrzeuge würden nicht in jeder Hinsicht den brandschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, erscheint auch nicht völlig aus der Luft gegriffen. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart vom 28.03.2019 – 2 U 263/18 – in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren zwischen der Klägerin (dort die Beklagte) und der

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Beigeladenen (dort die Klägerin) handelt es sich bei der Auffassung, die in A eingesetzten Fahrzeuge der Beigeladenen würden nicht den gesetzlichen Brandschutzvorgaben entsprechen, um eine unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit zulässige, da sachlich vertretbare und nachvollziehbare (Rechts-)Meinung (vgl. S. 13, 16, 18 f. des Urteilsabdrucks). Erhebliches Gewicht hat das OLG Stuttgart dabei Informationen zugemessen, die die Klägerin des vorliegenden Verfahrens durch Einsicht in die Genehmigungsunterlagen für die in A eingesetzten Fahrzeuge beim Regierungspräsidium B erlangt hat. Daraus ergab sich nach den Feststellungen des OLG Stuttgart, dass die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens durch eine falsche oder missverständliche Gestaltung der beim Regierungspräsidium eingereichten Zulassungsunterlagen einen Anlass für die Annahme gesetzt habe, dass die Fahrzeuge nicht den Brandschutzanforderungen genügen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 17 unten des Urteilsabdrucks). Dabei drehte sich der dortige Streit im Wesentlichen um die Frage, auf welche Bestimmungen der EN 45545 sich die Beigeladene des vorliegenden Verfahrens zum Nachweis des Brandschutzes berufen hat bzw. berufen darf (vgl. OLG Stuttgart, aaO., S. 13 und 17 des Urteilsabdrucks), also um Umstände, die die Art der Nachweisführung betreffen. Es ist unstreitig, dass die in A eingesetzten Fahrzeuge und die in C eingesetzten Fahrzeuge einander sehr ähnlich sind. Daher besteht ein erhebliches Interesse daran, auch für C die Art der Führung des Brandschutznachweises zumindest dem Grunde nach offen zu legen, um auch hier eine tatsachenbasierte Diskussion um die Rechtmäßigkeit der Nachweisführung führen zu können.

Zu keinem anderen Abwägungsergebnis führt, dass das OLG Stuttgart die Äußerung, von den in A eingesetzten Fahrzeugen gehe eine unmittelbar drohende Brandgefahr aus, als sachlich nicht vertretbar angesehen und daher untersagt hat (vgl. S. 22 des Urteilsabdrucks). Auch wenn die Schwelle zu einer akuten Gefahr nicht überschritten ist, ist die Einhaltung der Brandschutzvorgaben in öffentlichen Verkehrsmitteln ein überragendes Allgemeininteresse.

Auch das Interesse der Klägerin an diesen Informationen ist gewichtig. Denn ausweislich der vorstehend zitierten Auffassung des OLG Stuttgart könnten sie ihr die wettbewerbsrechtlich erforderliche Tatsachengrundlage liefern, um auch bezüglich der in Bremen eingesetzten Fahrzeuge die Rechtsauffassung vertreten zu dürfen, dass diese den Brandschutzvorschriften nicht genügen. Die Klägerin stellt Produkte her, mit denen man ihres Erachtens die von ihr behaupteten Brandschutzmängel beheben kann – auch im Wege der Nachrüstung. Sie hat daher ein erhebliches und legitimes wirtschaftliches Interesse, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise gegenüber Bahnbetreibern und der (Fach-)Öffentlichkeit zu vertreten, dass Bedarf für eine solche Nachrüstung besteht.

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Entscheidend für das Überwiegen des Informationsinteresses ist nach Auffassung des Senats allerdings nicht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin, sondern das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit.

Demgegenüber hat das Interesse der Beigeladenen, die Art der Nachweisführung für den Brandschutz geheim zu halten, geringeres Gewicht. Von Bedeutung ist dabei zum einen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass aus der Art der Nachweisführung Rückschlüsse auf genaue Werte der exponierten Flächen, brennbaren Massen oder der Abstände von Komponenten gezogen werden können. Ausweislich des Fließdiagramms auf S. 2 des Schriftsatzes 18.11.2024 hängt die Art der Nachweisführung vom Über- oder Unterschreiten bestimmter Grenzwerte durch die Komponenten ab. Allein auf solche Grenzwertüber- oder –unterschreitungen kann mithin geschlossen werden, wenn die Art der Nachweisführung bekannt ist. Diese Information ist deutlich weniger schutzwürdig als die exakte brennbare Masse, exponierte Fläche oder der exakte Abstand von Komponenten. Zum anderen ist die Beigeladene weniger schutzwürdig, weil sie nach den Feststellungen des OLG Stuttgart im Urteil vom 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 17 f. durch die zumindest missverständliche Gestaltung der Zulassungsunterlagen in einem Genehmigungsverfahren, das einen ähnlichen Fahrzeugtyp betraf, selbst einen Anlass für die Annahme gesetzt hat, dass die Fahrzeuge nicht den Brandschutzanforderungen genügen.

ccc) Unkenntlich zu machen sind in „Dokument_01.pdf“ die Angaben zu den Erstellern der dort aufgelisteten Dokumente, d.h. zu den Lieferanten der Beigeladenen. Insoweit steht § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG dem Informationszugang entgegen.

Die Beigeladene und die Beklagte haben plausibel dargelegt, dass eine vollständige Auflistung der Lieferanten für alle brandschutzrelevanten Komponenten ein Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis ist.

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sind mithin: (1) Ein Unternehmensbezug, (2) die fehlende Offenkundigkeit, (3) ein Geheimhaltungswille und (4) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse.

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(1) „Unternehmensbezug“ bedeutet, dass sich die Information auf ein konkretes oder mehrere konkrete Wirtschaftsunternehmen beziehen muss (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 79). Das ist bezüglich der Identität der Lieferanten der Fall. Diese Informationen beziehen sich konkret auf das Unternehmen der Beigeladenen und auf die Unternehmen der Lieferanten.

(2) „Offenkundig“ ist eine Information, wenn sie allgemein bekannt oder jedenfalls für beliebige Externe leicht zugänglich ist. Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln von der Information Kenntnis verschaffen kann (BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 95). Nach diesem Maßstab ist eine Auflistung der Lieferanten für alle brandschutzrelevanten Komponenten der streitgegenständlichen Fahrzeuge nicht offenkundig. Die Klägerin mag als in derselben Branche tätiges Unternehmen und aufgrund der Sichtbarkeit bestimmter Komponenten einzelne Zulieferer der Beigeladenen kennen. Dass die Lieferanten aber vollständig der Klägerin oder gar allgemein bekannt sind oder zumindest für jede interessierte Person ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln in Erfahrung zu bringen sind, erscheint dem Senat bei lebensnaher Betrachtung nicht plausibel.

(3) Ein „Geheimhaltungswille“ ist zu vermuten, wenn die übrigen Voraussetzungen für ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen (vgl. Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 89 f.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Beigeladenen der Geheimhaltungswille hinsichtlich ihrer Lieferanten fehlt.

(4) Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 64.) Ausreichend ist es, wenn eine bestimmte Information Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zulässt (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 16; Schoch, 3. Aufl. 2024, IFG § 6 Rn. 93). Es muss nicht der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen auf das Unternehmen bei Bekanntwerden der Information geführt werden. Es genügt, wenn die mehr als nur theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung nachvollziehbar und plausibel dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 12/13, juris Rn. 28; Urt. v. 23.02.2017 – 7 C 31/15, juris Rn. 96).

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Die vollständige Kenntnis aller Lieferanten der brandschutzrelevanten Komponenten ist ein exklusives kaufmännisches Wissen der Beigeladenen. Es erscheint plausibel, dass es für die Beigeladene im Wettbewerb nachteilig sein könnte, wenn die Klägerin – die als Herstellerin von Gummimischungen und flexiblen Gummi-/Metallkomponenten für Straßenbahnen selbst eine potentielle Lieferantin für die Beigeladene und deren Konkurrenten ist – sämtliche Lieferanten entsprechender Komponenten der Beigeladenen kennt.

(5) Die Abwägung von Informations- und Geheimhaltungsinteresse geht hier zugunsten der Beigeladenen aus. Weder die Allgemeinheit noch die Klägerin müssen die Identität der Lieferanten kennen, um nachvollziehen zu können, wie der Brandschutz in den Straßenbahnen der Beigeladenen gewährleistet wird. Es bleibt daher beim Regelfall, wonach bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen das Geheimhaltungsinteresse überwiegt (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8).

bb) Bezüglich des in der Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2024 als „Dokument_02.pdf“ bezeichneten Dokuments steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einem Informationszugang nicht entgegen. Nur im Hinblick auf personenbezogene Daten natürlicher Personen (vgl. oben Ziff. II. 3 c)) ist das Dokument unkenntlich zu machen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 2 BremIFG). Im Übrigen ist Informationszugang zu gewähren.

aaa) „Dokument_02.pdf“ enthält nach Angaben der Beigeladenen einen vierseitigen Auszug aus dem Feststellungsbericht des … zu den Fahrzeugen. Der Auszug enthalte Ausführungen zur Art und Weise der Brandschutznachweisführung für die Sekundärfeder und für die „Beistellteile der …“ sowie eine Beschreibung des Evakuierungskonzepts.

Dass sich in den Genehmigungsunterlagen ein solches Dokument befindet, erscheint plausibel.

bbb) Soweit „Dokument_02.pdf“ Ausführungen zur Art und Weise der Führung des Brandschutznachweises für die Sekundärfeder enthält, rechtfertigt dies eine Verweigerung des Informationszugangs nicht. Insoweit gelten die Ausführungen oben unter Ziff. II. 3. d) aa) bbb) entsprechend.

ccc) Soweit es um die Brandschutznachweisführung für die Beistellteile der … geht, macht die Beigeladene mit Schriftsatz vom 18.11.2024 ausdrücklich kein Betriebs- und

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Geschäftsgeheimnis mehr geltend. Die … hat der Gewährung von Informationszugang bereits im Verwaltungsverfahren zugestimmt.

ddd) Die Beklagte und die Beigeladene haben nicht plausibel dargelegt, dass die Beschreibung des Evakuierungskonzepts ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist (zu den Maßstäben vgl. oben. Ziff. II. 3. d) aa) ccc)). Nicht nachvollziehbar ist aufgrund des Beklagten- und Beigeladenenvortrags, dass das Evakuierungskonzept nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich sein soll. Beim Evakuierungskonzept geht es nach dem Vortrag der Beigeladenen um die „Möglichkeiten der Evakuierung insgesamt unter Beachtung der konstruktiven Gestaltung“, z.B. um die technische Realisierung von Fluchtmöglichkeiten für die fahrende Person. In der mündlichen Verhandlung hat sie dies dahingehend erläutert, dass ein Evakuierungskonzept z.B. die Frage umfasse, ob im Notfall die fahrende Person das Fahrzeug über eine Tür oder über ein Fenster verlässt, oder wie die Fahrgäste im Notfall Türen öffnen bzw. Fenster einschlagen können. Solche Informationen sind indes im Fahrzeug für Fahrgäste unmittelbar ersichtlich (z.B. durch Beschilderung) oder müssen einer unübersehbaren Zahl von Mitarbeitenden der Bahnbetreiberin (insbesondere dem gesamten Fahrpersonal) bekannt sein. Dass die Beschreibung des Evakuierungskonzepts in „Dokument_02.pdf“ genaue technische Angaben zu den Evakuierungseinrichtungen enthält (wie z.B. detaillierte Konstruktionszeichnungen von Notöffnungsmechanismen), wurde nicht konkret vorgetragen. Gegen eine Geheimhaltungsbedürftigkeit spricht ferner, dass andere Hersteller ihre Evakuierungskonzepte in Fachkreisen vorstellen und erörtern. Die entsprechende Behauptung der Klägerin hat die Beigeladene nicht substantiiert bestritten, sondern im Schriftsatz vom 18.11.2024 unter Ziff. 1.2.2 sogar im Grundsatz bestätigt. Eine konkrete Begründung, wieso gerade ihr Evakuierungskonzept schutzbedürftiger sein soll als diejenigen der Mitbewerber, hat die Beigeladene nicht geliefert. Die Ausführungen unter Ziff. 1.2.1 des Schriftsatzes vom 18.11.2024 beziehen sich nur allgemein auf das Zustandekommen der Angebotspreise für Straßenbahnen und gelten daher für die Beigeladene und ihre Wettbewerber gleichermaßen.

cc) Die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 mit „Dokument_03.pdf“, „Dokument_04.pdf“, „Dokument_05.pdf“ und „Dokument_06.pdf“ bezeichneten Unterlagen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht herauszugeben, weil sie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen enthalten und die schutzwürdigen Belange der Beigeladenen das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Klägerin überwiegen.

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aaa) Die jeweils zweiseitigen Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ enthalten nach Angaben der Beigeladenen detaillierte Konstruktionszeichnungen der Sekundärfedern mit Erläuterungen in Text und Tabellenform. Angegeben sind Namen der bearbeitenden Personen, Namen des Lieferanten, Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellung des inneren Aufbaus der Feder, Güte- und sonstige Konstruktionsanforderungen sowie das Gewicht der Feder.

bbb) Es erscheint plausibel, dass ein Zulassungsvorgang für Straßenbahnen Dokumente mit solchen detaillierten technischen Darstellungen und Angaben enthält (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 – 20 F 11/17, juris Rn. 14, 19 für den Inhalt eines Zulassungsvorgangs für Luftfahrzeuge; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 12 für den Inhalt eines Zulassungsvorgangs für Geschwindigkeitsmessgeräte).

ccc) Es erscheint plausibel, dass diese Angaben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind.

(1) Sie haben unstreitig einen Bezug zu einem konkreten Unternehmen, nämlich der Beigeladenen, die die dargestellten Federn in ihren Produkten verwendet.

(2) Es erscheint plausibel, dass Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellung des inneren Aufbaus der Feder, Güte- und sonstige Konstruktionsanforderungen sowie das Gewicht der Feder nicht offenkundig sind. Angesichts der technischen Komplexität einer Straßenbahn überzeugt der Vortrag der Beigeladenen, wonach es sich bei den Sekundärfedern nicht um „Katalogteile“, sondern um speziell für den … entwickelte Bauteile handelt. Es mag – wie die Klägerin behauptet – möglich sein, solche Federn auf Messen oder am Fahrzeug im Einsatz zu sehen. Jedoch ist es sicherlich nicht möglich, bei diesen Gelegenheiten mit lauteren Mitteln sämtliche Details in Erfahrung bringen, die die Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ nach den plausiblen Angaben der Beigeladenen enthalten (s.o. aaa)). Dass einzelne Eigenschaften oder Merkmale der Federn unter Fachleuten allgemein bekannt sein dürften, weil sie allgemeiner Stand der Technik sind, führt nicht zur Offenkundigkeit der Konstruktionszeichnungen, Maße und ähnlichen Detailangaben (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 39).

(3) Anhaltspunkte für einen fehlenden Geheimhaltungswillen der Beigeladenen sind nicht ersichtlich.

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(4) Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen ist nachvollziehbar dargelegt. Es erscheint plausibel, dass Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellungen des inneren Aufbaus der Feder, Angaben zu Gewicht, Güte- und anderen Konstruktionsanforderungen sowie die Federkennlinien exklusives technisches Wissen sind, das wettbewerbsrelevant ist (vgl. für ähnliche Informationen aus Zulassungsvorgängen für technische Geräte BVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 – 20 F 11/17, juris Rn. 19 [Luftfahrzeug]; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 12 [Geschwindigkeitsmessgerät]).

(5) Ebenso stellen die Namen der Lieferanten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar (s.o. Ziff. II. 3. d) aa) ccc) (1) bis (4)).

ddd) Bei der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG gebotenen Interessenabwägung überwiegt das Geheimhaltungsinteresse.

Es geht bei Federkennlinien, Zeichnungen mit Bemaßungen und Darstellung des inneren Aufbaus der Feder, Güte- und sonstigen Konstruktionsanforderungen sowie dem Gewicht der Feder um den Kern dessen, was geschützt werden muss, damit Wettbewerber der Beigeladenen diese Federn nicht ganz oder teilweise nachbauen können und zumindest wissen, in welcher Hinsicht sie ihre eigenen Federn noch verbessern müssen (vgl. zur großen wettbewerblichen Bedeutung von Plänen, in denen Maße und Anordnungen technischer Bauteile einer Maschine verkörpert sind, BGH, Urt. v. 22.03.2018 – I ZR 118/16, juris Rn. 39). Demgegenüber sind diese technischen Details für das Informationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit nicht von zentraler Bedeutung. Die Meinungsverschiedenheiten über die Brandschutzkonformität der Fahrzeuge der Beigeladenen drehen sich im Wesentlichen nicht um die Tatsachenfrage, welche Komponenten mit welchen technischen Details in den Fahrzeugen verbaut sind, sondern um die brandschutzrechtliche Bewertung sowie die Frage, auf welche Bestimmungen der EN 45545-2 sich die Beigeladene in den Genehmigungsverfahren berufen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 13, 17-19).

Zur Interessenabwägung bzgl. der Identität der Lieferanten s.o. Ziff. II. 3. d) aa) ccc) (5).

eee) Auf Daten der bearbeitenden Personen bezieht sich der Antrag der Klägerin nicht (s.o. Ziff. II. 3. c)).

fff) Die Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ müssen auch nicht mit Schwärzungen herausgegeben werden. Zwar kann § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG ein

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grundsätzlicher Vorrang des Unkenntlichmachens einzelner Inhalte vor dem Zurückhalten gesamter Dokumente entnommen werden. Bei technischen Darstellungen, Berechnungen, Beschreibungen und ähnlichem ist es jedoch nicht geboten, allgemein bzw. in Fachkreisen bekannte mathematische, physikalische oder technische Methoden, Formeln oder Erfahrungssätze durch Schwärzungen quasi „herauszupräparieren“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.10.2019 – 20 F 11/17, juris Rn. 20). Auch kann das gesamte Dokument zurückgehalten werden, wenn nach der Schwärzung nur noch ein nichtsagender und inhaltsleerer Restbestand verbleiben würde (BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 18). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen umfassen die Dokumente „_03.pdf“ bis „_06.pdf“ nur jeweils zwei Seiten. Es erscheint plausibel, dass nach Schwärzung aller geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur noch inhaltsleere und nichtsagende Reste übrigbleiben würden.

dd) Auch einer Herausgabe der in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_07.pdf“, „Dokument_08.pdf“ und „Dokument_09.pdf“ bezeichneten Unterlagen (sog. „Brandschutzlisten“) steht § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG entgegen.

aaa) Nach Angaben der Beigeladenen sind in den „Brandschutzlisten“ sämtliche Bauteile der Trieb- und Lauffahrwerke aufgelistet („bis zur einzelnen Schraube“) mit der Angabe der jeweiligen Art des Brandschutznachweises und „zugehörigen Dokumenten“. Vorangestellt sei jeweils ein Deckblatt mit Namen und Kontaktdaten des Bearbeiters, der Änderungshistorie und dem vollständigen Inhalt der Liste.

Dass „Brandschutzlisten“ Teil der Zulassungsunterlagen sind, erscheint plausibel. Die Klägerin bestreitet dies dem Grunde nach auch nicht. Sie trägt allerdings vor, dass solche „Brandschutzlisten“ lediglich Tabellen seien, in denen Bauteile gelistet sind. Die Beigeladene behauptet hingegen, die Bandschutzlisten stellten einen „exakten Bauplan“ der Fahrwerke dar; u.a. seien Maße und Materialien sämtlicher Bauteile enthalten.

Es ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht entscheidungserheblich, ob der Vortrag der Klägerin oder der Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt der Brandschutzlisten plausibler ist. Denn selbst eine bloße tabellarische Auflistung aller Bauteile der Fahrwerke (ohne Maße, Materialangaben usw.) wäre ein nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes exklusives technisches Wissen der Beigeladenen (vgl. für Bauteilelisten eines Geschwindigkeitsmessgeräts BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 20 F 3/19, juris Rn. 12). Am Unternehmensbezug dieser Informationen und dem Geheimhaltungswillen der

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Beigeladenen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Somit enthalten die Brandschutzlisten Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse.

bbb) Bezüglich der Auflistung der Bauteile überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Informationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit. Nicht exakt und vollständig offenlegen zu müssen, aus welchen Bauteilen das Produkt besteht, gehört zum Kern des Geheimhaltungsinteresses eines Herstellers komplexer technischer Großgeräte. Die Herausgabe einer Auflistung sämtlicher Bestandteile der Fahrwerke an die Klägerin durch die Beklagte würde die Beigeladene daher schwer belasten. Umgekehrt benötigen die Allgemeinheit und Klägerin nicht zwingend eine exakte Auflistung aller Bauteile der Fahrwerke, um in Grundzügen zu erfahren, wie der Brandschutz für die Straßenbahnen gewährleistet wird, und um eine fundierte Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Nachweisführung führen zu können. Die diesbezüglichen Meinungsverschiedenheiten betreffen im Wesentlichen nicht die tatsächliche Frage, was in den Fahrzeugen verbaut ist, sondern die brandschutzrechtliche Bewertung sowie die Argumentation der Beigeladenen in den Genehmigungsverfahren (vgl. Ziff. II. 3. d) cc) ddd)). In dem wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreit mit der Beigeladenen vor dem OLG Stuttgart hat die Klägerin ihr Recht, über die Fahrzeuge … behaupten zu dürfen, dass sie nicht den Brandschutzvorschriften entsprechen, erfolgreich mithilfe der durch die Einsicht in die dortigen Genehmigungsunterlagen erlangten Informationen verteidigen können, obwohl sie Brandschutzlisten nicht eingesehen hatte (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.03.2019 – 2 U 263/18, S. 19 unter α)).

ccc) Sollten über die bloße Auflistung der Bauteile hinaus in den Brandschutzlisten auch Baupläne, Maße und Materialien angegeben sein, überwiegt insoweit das Geheimhaltungsinteresse erst recht.

ddd) Plausibel erscheint ferner der Vortrag der Beigeladenen, dass die Änderungshistorie auf den Deckblättern der Brandschutzlisten auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schließen lässt, weil man aus ihr Rückschlüsse auf den Gang der Entwicklung ziehen kann. Auch insoweit überwiegt das Geheimhaltungsinteresse. Denn das berechtigte Interesse der Klägerin und der Allgemeinheit ist gerichtet auf Informationen über den Brandschutz der Fahrzeuge in der Form, in der sie letztendlich gebaut wurden und heute eingesetzt werden. Dass dazu Kenntnisse über die im Verlauf des Entwicklungsprozesses vorgenommenen Änderungen erforderlich sind, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch ersichtlich.

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eee) Namen und Kontaktdaten von bearbeitenden Personen sind als personenbezogene Daten nicht vom Antrag der Klägerin umfasst und daher nicht herauszugeben (s.o. Ziff. II. 3. c)).

fff) Für sich genommen offen zu legen wäre hingegen die Art der Führung der Brandschutznachweise (vgl. oben II. 3. d) aa) bbb)). Jedoch wäre die bezugslose Angabe von unterschiedlichen Arten der Nachweisführung nichtssagend, wenn die Bezeichnung der Komponenten, auf die sich die Nachweisart jeweils bezieht, und alle übrigen Inhalte der Brandschutzlisten geschwärzt sind. Eine Herausgabe der Brandschutzlisten in der Weise, dass alle Angaben bis auf die Arten der Brandschutznachweisführung geschwärzt werden, kann die Klägerin daher nicht verlangen (zu den Maßstäben vgl. oben Ziff. II. 3. d) cc) fff)). Die Dokumente „_07.pdf“ bis „_09.pdf“ dürfen somit insgesamt nicht herausgegeben werden.

ee) Wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht herauszugeben sind die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_10.pdf“ und „Dokument_11.pdf“ bezeichneten Unterlagen.

aaa) Ersteller dieser Dokumente ist nach Angaben der Beigeladenen ein Prüflabor. Es handle sich um Prüfberichte bzgl. einer verwendeten Elastomermischung. Angegeben seien: Das Prüflabor, die Namen der Bearbeiter, das Datum, der Lieferant als Auftraggeber der Prüfung, die Bezeichnung der geprüften Elastomermischung, technische Daten der Mischung und die Prüfergebnisse. Als technische Daten seien angegeben: Größe, Stärke, Gewicht und Dichte der Prüfkörper. Als Prüfergebnis seien angegeben: eingehaltene Norm, Entflammbarkeit, Masseverlust, ARHE, MARHE und Wärmefreisetzungsrate.

Diese Inhaltsangaben der Beigeladenen sind plausibel. Die Klägerin hat im Berufungszulassungsverfahren als Anlage K 12 einen Prüfbericht für eine von ihr hergestellte Konusfeder vorlegt. Auch dort werden das Prüflabor, das Datum des Berichts und der Name der bearbeitenden Person (vgl. „Beilage 18, S. 1/5“ links oben – Bl. 192 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), der Hersteller der Feder (also die Klägerin) (vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 3. Zeile – Bl. 193 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), die Bezeichnung des geprüften Gegenstands (mit einer Artikelnummer) (vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 1. Zeile – Bl. 193 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), seine Dichte (vgl. „Beilage 18, S. 2/5“ in Tab. 1, 5. Zeile– Bl. 193 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) und Dicke (vgl. „Beilage 19, Ziff. 3 Tabelle 1“ – Bl. 204 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), das Gewicht vor und nach der Prüfung (vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 Zeilen 7 & 8– Bl. 194 der Akte des

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Berufungszulassungsverfahrens), der Masseverlust (vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 Zeile 9 – Bl. 194 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens), Angaben zur Zündung (vgl. „Beilage 18, S. 3/5“ Tabelle 5.1 Zeile 11 – Bl. 194 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) und MARHE (vgl. „Beilage 19, Ziff. 4 Tabelle 3“ – Bl. 205 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) genannt.

bbb) Es ist plausibel dargelegt, dass die unter aaa) aufgezählten Informationen zu einem großen Teil Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen bzw. Rückschlüsse darauf zulassen. Für die Identität der Lieferanten ist insoweit auf das oben unter Ziff. II. 3. d) aa) ccc) Ausgeführte zu verweisen. Die Bezeichnung der Elastomermischung lässt höchstwahrscheinlich Rückschlüsse auf den Lieferanten zu. Insoweit wird beispielhaft auf die Bezeichnung des Prüfgegenstands in Anlage K 12, Beilage 18, S. 2/5, Tab. 1 Zeile 1 (Bl. 193 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) verwiesen, wo das Buchstabenkürzel „…“ offensichtlich auf die Klägerin als Herstellerin der dort geprüften Komponente verweist. Daher unterfällt auch die Bezeichnung der Mischung dem Geheimnisschutz. Ebenso ist es plausibel, dass Größe, Stärke, Dichte und Gewicht des Prüfgegenstands unternehmensbezogenes, nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes exklusives technisches Wissen und damit Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse sind (vgl. entsprechend die Ausführungen oben unter Ziff. II 3. d) cc) ccc) zu technischen Details von Komponenten). Dasselbe gilt für einen großen Teil der Prüfergebnisse (Entflammbarkeit, Masseverlust, ARHE, MARHE, Wärmefreisetzungsrate). Sie könnten für eine fachkundige Person gewisse Rückschlüsse auf die Zusammensetzung des Materials zulassen oder zumindest für Konkurrenten Hinweise geben, in welcher Hinsicht sie ihre eigenen Produkte noch verbessern könnten oder sollten.

ccc) Die Abwägung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG) fällt hier zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus.

Um in Grundzügen zu erfahren, wie der Brandschutz für die Straßenbahnen der Beigeladenen gewährleistet wird, und um eine tatsachenbasierte Diskussion über die Rechtmäßigkeit dieser Nachweisführung führen zu können, reicht die Kenntnis der Prüfbescheinigung („Dokument_12.pdf“, vgl. dazu unten ff)) aus, die die wesentlichen Ergebnisse der Prüfberichte (also der Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“) zusammenfasst. Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, im Grundsatz zu erfahren, wie der Brandschutz an Straßenbahnfahrzeugen nachgewiesen wurde. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass die Allgemeinheit im Detail nachvollziehen kann, wie und mit welchen Einzelergebnissen die Brandschutzprüfungen abgelaufen sind. Hier überwiegen die berechtigten Interessen der betroffenen Unternehmen, solche

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Einzelheiten nicht offenlegen zu müssen. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das Informationsinteresse der Klägerin. Ihre Argumentation zu angeblichen Brandschutzmängeln in den Fahrzeugen der Beigeladenen fußt im Wesentlichen auf der Behauptung, die verwendeten Komponenten würden bestimmte R-Anforderungssätze der EN 45545-2 nicht erfüllen, deren Erfüllung nach der Rechtsauffassung der Klägerin zwingend ist. Um dies zu stützen oder zu widerlegen, reicht der Einblick in die Prüfbescheinigung („Dokument_12.pdf“), die den erfüllten Anforderungssatz benennt. Dass die Prüfung der Komponenten durch die Labore nicht fachgerecht durchgeführt wurde, behauptet die Klägerin hingegen soweit ersichtlich nicht konkret; auch das Urteil des OLG Stuttgart vom 28.03.2019 – 2 U 263/18 – im wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen enthält hierfür keine Anhaltpunkte.

Bezüglich des Lieferanten der Beigeladenen und der Bezeichnung der Mischung, die auf den Lieferanten schließen lässt, überwiegt ebenfalls das Geheimhaltungsinteresse (vgl. oben Ziff. II. 3. d) aa) ccc)).

Personenbezogene Daten natürlicher Personen sind vom Antrag der Klägerin nicht umfasst (vgl. oben Ziff. II. 3. c)).

ddd) Soweit es um andere Inhalte der Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“ als die oben unter bbb) und ccc) als geheimhaltungsbedürftig festgestellten Informationen geht, kann die Klägerin nicht verlangen, dass diese durch Schwärzungen der Geheimnisse quasi „herauspräpariert“ werden (vgl. zu den Maßstäben oben Ziff. II. 3. d) cc) fff)). Es ist nicht ersichtlich, dass nach Schwärzung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogenen Daten in den Dokumenten „_10.pdf“ und „_11.pdf“ noch sinnhafte Informationen übrigbleiben würden, zu denen die Klägerin nicht bereits durch Einsicht in „Dokument_12.pdf“ Zugang erhält.

ff) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_12.pdf“ bezeichnet wird, ist der Klägerin Einsicht nach Unkenntlichmachung der Bezeichnung der geprüften Elastomermischung, der Angaben zu Lieferanten der Beigeladenen und der personenbezogenen Daten natürlicher Personen zu gewähren.

aaa) Nach dem insoweit plausiblen Vortrag der Beigeladenen handelt es sich bei dem „Dokument_12.pdf“ um die Prüfbescheinigung eines Labors zu der Elastomermischung, auf die sich auch die Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“ (Prüfberichte) beziehen. In der

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Prüfbescheinigung werden die Ergebnisse und wesentliche Angaben der Prüfberichte zusammengefasst.

Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 18.11.2024 (Ziff. 2.2.2) vorgetragen, neben der Bestätigung des Vorliegens der geprüften Voraussetzungen enthalte „Dokument_12.pdf“ Angaben zu den geprüften Gegenständen bzw. Komponenten, zur Art der Nachweisführung und zum Anforderungssatz bzw. der Gefahrenstufe, der die geprüfte Komponente genügen muss, sowie zum Prüfverfahren und einzelnen im Rahmen der Prüfung ermittelten (Mess-)Werten bzw. Kennzahlen. Außerdem nehme die Prüfbescheinigung auf die Prüfberichte (Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“) Bezug.

Der Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt von „Dokument_12.pdf“ ist nur teilweise plausibel. Die Klägerin hat im Berufungszulassungsverfahren als Anlage K 7 ein Gutachten des … zu den Straßenbahnen, die die Beigeladene für die … hergestellt hat, vorgelegt. Dieses Gutachten enthält auf S. 6 (Bl. 56 der Akte des Berufungszulassungsverfahrens) zwei eingescannte Prüfbescheinigungen. Diese Prüfbescheinigungen enthalten im Wesentlichen den Namen und die Adresse der ausstellenden Prüflabore und die Namen der dort verantwortlichen Personen, die Bezeichnung der EN 45545-2 als Prüfungsmaßstab, die Angabe, dass es sich um eine Prüfung für Brandschutzzwecke handelt, den Auftraggeber der Prüfung (mutmaßlich der Hersteller der Komponente), eine Zahlen-Buchstaben-Kombination zur Bezeichnung des geprüften Gegenstands, eine sehr grobe Produktbeschreibung („plates made of black rubber“), die Nummer des Prüfberichts, auf den sich die Prüfbescheinigung bezieht, sowie eine Ergebnistabelle. Die Ergebnistabelle enthält die Angabe, ob das geprüfte Produkt „gelistet“ oder „nicht gelistet“ ist, den R-Anforderungssatz der EN 45545-2, eine Bezeichnung des durchgeführten Tests mit einer Zahlen-Buchstaben-Kombination (EN ISO 4589-2 …), den Glühverlust (Loss on ignition – LOI) als Prozentwert und die diesbezüglichen Grenzwerte der Gefahrenstufen HL 1 bis 3. Es wird in einem Abschlusssatz festgestellt, dass das geprüfte Produkt einen bestimmten Anforderungssatz für eine bestimmte Gefahrenstufe erfüllt. Einzelheiten zu Inhaltsstoffen oder technischen Daten (wie etwa Größe, Stärke, Gewicht, Dichte) enthält die rechte der beiden Prüfbescheinigungen gar nicht und die linke nur insoweit, als die zur Bezeichnung des geprüften Produkts verwendete Zahlen-Buchstaben-Kombination auch dessen Dichte erkennen lässt. Die Beigeladene hat nicht nachvollziehbar erklären können, wieso die von ihr als „Dokument_12.pdf“ bezeichnete Prüfbescheinigung einen Inhalt haben soll, der über den Inhalt der beiden auf S. 6 der Anlage K 7 abgedruckten Prüfbescheinigungen hinausgeht.

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bbb) Unkenntlich zu machen sind die Angaben zum Hersteller der geprüften Elastomermischung, also eines Lieferanten der Beigeladenen (vgl. oben Ziff, II. 3. d) aa) ccc)), die Bezeichnung der geprüften Mischung (einschließlich eventuell in ihr enthaltener Informationen, die auf Größe, Stärke, Gewicht oder Dichte schließen lassen) (vgl. oben Ziff. II. 3. d) ee) bbb) und ccc)), sowie personenbezogene Daten natürlicher Personen (vgl. oben Ziff. II. 3. c)).

ccc) Hingegen steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG) einer Offenlegung des übrigen Inhalts der Prüfbescheinigung nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit es sich dabei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse bzw. um Informationen, die Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen, handelt. Denn jedenfalls überwiegt im Ergebnis das Informationsinteresse der Allgemeinheit und der Klägerin gegenüber eventuellen Geheimhaltungsinteressen.

Die Kernaussage der Prüfbescheinigung, dass eine in einem öffentlichen Verkehrsmittel verwendete Gummimischung nach einem bestimmten standardisierten Testverfahren nach der EN 45545-2 einen bestimmten R-Anforderungssatz erfüllt und daher auf einem bestimmten Hazard Level (HL) eingesetzt werden darf, ist sowohl für die Allgemeinheit als auch für die Klägerin von erheblichem Interesse. Es handelt sich dabei um einen zentralen Aspekt des Brandschutzes. Dies gilt auch, soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Art der Führung des Brandschutznachweises (z.B. die „Listung“ oder „Nicht-Listung“ der geprüften Komponente) ziehen lassen sollten (vgl. im Einzelnen entsprechend oben unter Ziff. II. 3. d) aa) bbb)). Dem steht kein schwerwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beigeladenen gegenüber. Der (Fach-)Diskussion, ob die Anforderungssätze der von ihr verwendeten Materialien im Hinblick auf den Brandschutz ausreichend sind und durch entsprechende Prüfbescheinigungen nachgewiesen wurden, muss sich die Beigeladene als Herstellerin von Produkten, die zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind, stellen. Auch die Angabe eines einzigen, für den Anforderungssatz bzw. die Gefahrenstufe zentralen Parameters (in den Beispielen in Anlage K 7: relativer Glühverlust in Prozent) muss die Beigeladene dabei hinnehmen. Dieser Wert ermöglicht es den Informationszugangsberechtigten, die vom Prüflabor vorgenommene Einstufung des geprüften Produkts in eine bestimmte Gefahrenstufe anhand der für die jeweilige Stufe geltenden Grenzwerte nachzuvollziehen. Wie aus diesem einzelnen Parameter nennenswerte Rückschlüsse auf die Zusammensetzung des Materials gezogen werden können sollen, ist von der Beklagten und der Beigeladenen nicht konkret und plausibel dargelegt worden. Dasselbe gilt für eine eventuell in der Prüfbescheinigung enthaltene grobe Produktbeschreibung, wie sie z.B. in der linken Bescheinigung aus Anlage K 7

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enthalten ist (dort: Platten aus schwarzem Gummi). Nicht plausibel dargelegt ist ferner, welche Rückschlüsse die Nummern der beiden Prüfberichte, auf denen die Prüfbescheinigung beruht (d.h. der Dokumente „_10.pdf“ und „_11.pdf“) zulassen sollen. Die Prüfberichte selbst sind – wie oben unter ee) dargelegt – nicht zugänglich zu machen.

Auch bzgl. der Information, welches Prüflabor die Prüfbescheinigung ausgestellt hat, überwiegt das Informationsinteresse. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung, die § 5 Abs. 3 BremIFG für den Fall enthält, dass natürliche Personen als Gutachter tätig werden. Diese Wertung ist entsprechend heranzuziehen, wenn sich im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG die Frage stellt, ob die Identität juristischer Personen, Institute oder sonstiger Stellen, die gutachterlich tätig geworden sind, als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vom Informationszugang auszuschließen ist. Nach § 5 Abs. 3 BremIFG überwiegt das Informationsinteresse in der Regel bezüglich des Namens, der Berufsbezeichnung und der Büroanschrift von Personen, die als Gutachter, Sachverständige oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben haben. Die Vorschrift ist vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, weil § 5 BremIFG nur für Daten natürlicher Personen gilt, während es vorliegend um die Bezeichnung eines „Prüflabors“ geht. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität einer juristischen Person, eines Instituts oder einer ähnlichen Stelle, die für ein Genehmigungsverfahren einen Werkstoff begutachtet hat, kann aber im Rahmen von § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG nicht schutzwürdiger sein, als es nach § 5 Abs. 3 BremIFG die Identität einer entsprechend tätig gewordenen natürlichen Person wäre.

ddd) Nach Unkenntlichmachung der geheim zu haltenden Informationen (s.o. bbb)) bleibt vom Gesamtinhalt des Dokuments „_12.pdf“ (s.o. aaa)) noch ein sinnvoller und aussagekräftiger Teil übrig (vgl. auch oben ccc)). Daher ist der Klägerin Einsichtnahme in das Dokument mit Schwärzungen zu ermöglichen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG, vgl. zu den Maßstäben oben Ziff. II. 3. d) cc) fff)).

gg) Einer Einsichtnahme in die Dokumente, die in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_13.pdf“ und „Dokument_14.pdf“ bezeichnet werden, stehen der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG) sowie der Umstand, dass sich der Informationsantrag der Klägerin nicht auf personenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht, entgegen.

aaa) Nach dem Vortrag der Beigeladenen enthalten die Dokumente „_13.pdf“ und „_14.pdf“ eine detaillierte textliche und zeichnerische Beschreibung bzw. Darstellung der Gruppierungsnachweise zu allen Bauteilen, die aufgrund des geringen Gewichts der

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brennbaren Materialien und ihrer räumlichen Anordnung zueinander keines Brandschutznachweises bedürfen. Enthalten seien Namen und Daten der Bearbeiter, 3-D- Darstellungen und Details der Fahrwerke, die Gewichte der aufgeführten Bauteile, ihre brennbaren Massen sowie die Bezeichnungen der gruppierten Komponenten.

Der Vortrag der Beigeladenen zum Inhalt der Dokumente „_13.pdf“ und „_14.pdf“ ist schlüssig. Dass die EN 45545-2 eine „Gruppierungsregelung“ enthält und dass Gruppierungsnachweise daher Bestandteil von Verwaltungsvorgängen über Inbetriebnahmegenehmigungen für Straßenbahnen sein können, ist unstreitig. Streit besteht allein darüber, ob die Gruppierungsregelung vorliegend für die Fahrwerke angewendet werden durfte. Plausibel erscheint auch, dass in den Gruppierungsnachweisen die betroffenen Bauteile mit ihren Gewichten bzw. brennbaren Massen angegeben sind und dass 3-D-Darstellungen der Fahrwerke wiedergegeben werden. Denn die Gewichte bzw. brennbaren Massen der Bauteile, ihre exponierten Flächen und die räumliche Anordnung der Bauteile zueinander im Fahrwerk (insbesondere die Abstände, eventuelle Berührungspunkte und eventuelle Abtrennungen zwischen ihnen) sind für die Anwendung der Gruppierungsregel relevante Parameter (vgl. die Abbildung auf S. 2 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 18.11.2024, Bl. 175 d. Akte des Berufungsverfahrens).

bbb) Es erscheint ferner plausibel, dass 3-D-Darstellungen und sonstige Details der Fahrwerke sowie die Bezeichnungen, Gewichte und brennbaren Massen der einzelnen Komponenten unternehmensbezogenes, nicht offenkundiges, wettbewerbsrelevantes exklusives technisches Wissen und daher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind (vgl. entsprechend oben unter Ziff. II. 3. d) cc) ccc)). Insbesondere hat die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 18.11.2024 plausibel vorgetragen, dass es für Straßenbahnfahrwerke völlig unterschiedliche Konstruktionen gibt, so dass schon die Information, aus welchen Komponenten ein bestimmtes Fahrwerk besteht, nicht offenkundig ist.

ccc) Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG vorzunehmende Abwägung zwischen Informations- und Geheimhaltungsinteresse geht hier zugunsten des Geheimhaltungsinteresses aus. Es verbleibt beim Regelfall, dass gegenüber Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen das Informationsinteresse zurückstehen muss (vgl. Bremische Bürgerschaft [Landtag], Drs. 17/1442, S. 8). Zwar sind die Gruppierungsnachweise für das Informationsinteresse der Klägerin und der Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung. Die Meinungsverschiedenheiten über die Brandschutzkonformität der Fahrzeuge der Beigeladenen beruhen zu einem wesentlichen Teil auf unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob „Gruppierungsregelungen“ beim Brandschutznachweis für die Fahrwerke

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angewandt werden durften. Um die Anwendbarkeit der Gruppierungsregel genau nachvollziehen zu können, müssten Darstellungen der Fahrwerke, die verbauten Komponenten und deren brennbare Massen bekannt sein. Denn bei der Gruppierungsregel kommt es u.a. auf das Gewicht der brennbaren Materialien und auf deren Anordnung zueinander im Raum an. Jedoch sind detaillierte Darstellungen der Fahrwerke, die Bezeichnung ihrer Komponenten und deren Gewichte bzw. brennbare Massen für die Beigeladene hoch sensible Daten. Denn es ist gut vorstellbar, dass Konkurrenten anhand dieser Informationen die Fahrwerke nachbauen könnten. Jedenfalls könnte man genau erkennen, welche Konstruktionslösungen die Beigeladene in den Fahrwerken anwendet. Es erscheint daher vertretbar, wenn sich die Klägerin und die Allgemeinheit mit grundsätzlichen Informationen über die Art der Brandschutznachweisführung und die eingehaltenen Anforderungssätze der EN 45545-2 begnügen müssen, wie sie sich aus „Dokument_01.pdf“, „Dokument_02.pdf“, „Dokument_12.pdf“, „Dokument_15.pdf“ und „Dokument_16.pdf“ ergeben.

ddd) Auf personenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht sich der Antrag nicht (s.o. Ziff. II. 3. c)).

eee) Es ist nicht ersichtlich, dass nach Unkenntlichmachung der oben unter bbb), ccc) und ddd) bezeichneten Informationen in den Dokumenten „_13.pdf“ und „_14.pdf“ noch ein aussagekräftiger Restbestand mit sinnvollem Inhalt übrigbleiben würde. Daher ist der Zugang zu diesen Dokumenten insgesamt zu verwehren (zu den Maßstäben vgl. oben Ziff, II. 3. d) cc) fff)).

hh) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_15.pdf“ bezeichnet wird, ist der Klägerin Einsicht nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen und der technischen Angaben zur Sekundärfeder zu gewähren.

aaa) Bei „Dokument_15.pdf“ handelt es sich nach Angaben der Beigeladenen um den 46- seitigen Brandschutznachweis für die Sekundärfeder, aus dem sich Namen und Daten der Bearbeiter, technische Angaben zur Sekundärfeder und die spezifische Art des Brandschutznachweises ergeben. Das erscheint plausibel.

bbb) Die technischen Angaben zur Sekundärfeder sind Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, bzgl. derer das Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem Informationsinteresse überwiegt (vgl. entsprechend oben Ziff. II. 3. d) cc) ccc) und ddd)).

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ccc) Hingegen überwiegt bzgl. der Informationen zur Art der Führung des Brandschutznachweises das Informationsinteresse (vgl. oben Ziff. II. 3. d) aa) bbb)).

ddd) Auf personenbezogene Daten natürlicher Personen bezieht sich der Antrag nicht (s.o. Ziff. II. 3. c)).

eee) Dass „Dokument_15.pdf“, das 46 Seiten umfassen soll, nach Unkenntlichmachung der oben unter bbb) und ddd) bezeichneten Informationen nur noch ein nichtssagender und inhaltsleerer Restbestand wäre, ist nicht ersichtlich. Daher ist es der Klägerin mit Schwärzungen zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG).

ii) In das Dokument, das in der Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 02.10.2024 als „Dokument_16.pdf“ bezeichnet wird, ist der Klägerin Einsicht nach Schwärzung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen und der technischen Angaben zur Sekundärfeder zu gewähren.

aaa) Nach dem Vortrag der Beigeladenen, für dessen Unschlüssigkeit nichts spricht, enthält „Dokument_16.pdf“ eine Inspektionsbescheinigung des … , in der die Ergebnisse und wesentlichen Angaben aus dem Brandschutznachweis für die Sekundärfeder („Dokument_15.pdf“) zusammengefasst werden. Als geheimhaltungsbedürftig macht die Beigeladene technische Angaben zur Sekundärfeder, Namen und Daten bearbeitender Personen sowie die Art der Führung des Brandschutznachweises geltend.

bbb) Soweit „Dokument_16.pdf“ technische Angaben zur Sekundärfeder und personenbezogene Daten natürlicher Personen enthält, sind diese aus denselben Gründen unkenntlich zu machen wie in „Dokument_15.pdf“ (s.o. Ziff. II. 3. d) hh) bbb) und ddd)).

ccc) Bezüglich der Art der Nachweisführung und der Bestätigung der Einhaltung bestimmter Vorgaben der EN 45545-2 überwiegt hingegen das Informationsinteresse (s.o. Ziff. II. 3. d) aa) bbb) und ff) ccc)).

ddd) Dass „Dokument_16.pdf“ nach Unkenntlichmachung der oben unter bbb) bezeichneten Informationen nur noch ein nichtssagender und inhaltsleerer Restbestand wäre, ist nicht ersichtlich. Daher ist es der Klägerin mit Schwärzungen zugänglich zu machen (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 7 Abs. 3 Satz 1 BremIFG).

4. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Genehmigungsvorgang für die Fahrzeuge der Beigeladenen über die Dokumente, die im Anhang zum Schriftsatz vom 02.10.2024

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aufgeführt sind, hinaus noch weitere Unterlagen umfasst, auf die sich der Informationszugangsantrag der Klägerin zeitlich (s.o. Ziff. II. 2.) und inhaltlich bezieht. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Die Klägerin hat darauf nur pauschal entgegnet, dass dies unklar sei. Sie hat indes nicht konkret vorgetragen, welche Art von Dokument, die sie in dem Vorgang erwartet hat, in der Auflistung im Anhang zum Schriftsatz vom 02.10.2024 fehlt. Ein solcher Vortrag kann von ihr zur Substantiierung des Bestreitens der Vollständigkeit der Auflistung verlangt werden, da sie ein in derselben Branche wie die Beigeladene tätiges Unternehmen ist und bereits Einsicht in ähnliche Genehmigungsvorgänge bei anderen Zulassungsbehörden genommen hat.

5. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Beklagten außer dem Vorgang zum Schienenschleifwagen (s.o. Ziff. II. 1.) und dem Vorgang zu den Fahrzeugen der Beigeladenen noch andere Genehmigungsvorgänge nach § 62 BOStrab existieren, die zeitlich vom Antrag der Klägerin (vgl. dazu oben Ziff. II. 2.) erfasst sind. Nach Angaben der Beklagten wurden seit dem 19.05.2018 keine weiteren Anträge auf Genehmigungen nach § 62 BOStrab bei ihr gestellt und keine weiteren derartigen Genehmigungen von ihr erteilt. Es gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in dem Umfang, in dem sie obsiegt hat, zu erstatten. Denn durch die Stellung eines Antrags im Berufungsverfahren hat sich die Beigeladene ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt.

Auf den Antrag der Klägerin ist über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zu entscheiden (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig, da sich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht komplexe Fragen stellten.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

V. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

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Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel