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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.12.2022 – 4 K 506/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 506/21

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigter:

beigeladen:

Prozessbevollmächtigte:

2 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und die Richterin Rebentisch sowie die ehrenamtlichen Richter Korn und Kron ohne mündliche Verhandlung am 12. Dezember 2022 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG).

Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich auf die Herstellung von Gummimischungen für Industrieanwendungen spezialisiert hat.

Mit Schreiben vom 18.05.2018 stellte die Klägerin erstmalig bei der Beklagten einen Antrag auf Auskunft und Akteneinsicht nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz, der im Wesentlichen solche Unterlagen betraf, die in Bezug auf die Eigenschaft der Beklagten als Technische Aufsichtsbehörde für Schienenverkehr (TAB) erstellt wurden. Die Klägerin verlangte unter anderem Einsicht in sämtliche seit dem 01.10.2011 eingegangenen Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeuge gemäß § 62 der Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung – BOStrab), sowie alle seitdem erteilten Genehmigungen. Hierbei kam es ihr insbesondere auf die vorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten an. Die Klägerin begründete ihren Antrag damit, dass nach ihrer Auffassung der Verdacht bestehe, dass die Beigeladene falsche Tatsachen vorgetragen habe, um die Betriebsgenehmigung für die in den Fahrzeugdrehgestellen verbauten Komponenten zu erhalten.

Diesem Antrag wurde nach der Beteiligung Dritter zunächst mit Bescheid vom 14.09.2018 teilweise zugestimmt. Der Klägerin wurde sodann Einsicht zunächst nur in die

3 Antragsunterlagen gewährt. Weiterführende Unterlagen zum Thema Brandschutz, wie sie im ursprünglichen Antrag ebenfalls benannt wurden, lagen zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vor. Die Klägerin machte ihr Anliegen deshalb mehrfach erneut geltend, zuletzt per E-Mail von 12.10.2020. Infolgedessen wurde ein Verfahren zur Beteiligung Dritter eingeleitet. Im Rahmen der Beteiligung erhob die Beigeladene als Herstellerin der betroffenen Niederflurstraßenbahnfahrzeuge Einwendungen gegen die Erteilung der Auskunft an die Klägerin und verwies insbesondere auf entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen.

Mit Bescheid vom 23.11.2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass nach der Stellungnahme Dritter die Unterlagen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthielten, deren Offenlegung zu einem Nachteil im Wettbewerb führte. Gemäß § 6 Abs. 1 BremIFG bestehe kein Anspruch auf Informationszugang, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehe.

Die Klägerin legte hiergegen am 11.12.2020 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass dem Zugang zu den begehrten Informationen die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG entgegenstehe. Die begehrten Dokumente und Nachweise zum Brandschutz stellten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 BremIFG dar. Es handele sich bei den begehrten Informationen um technische Zeichnungen von Komponenten in den Drehgestellen der Fahrzeuge, zu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum Brandschutz gehörten, die ein anderes technisches Verfahren nutzten, als dass von der Klägerin entwickelte. Sie enthielten auch Details über die Konstruktionsweise, das Design und das Engineering der Straßenbahnfahrzeuge, die von der Beigeladenen hergestellt und an die ausgeliefert worden seien. In den begehrten Dokumenten seien Konstruktionszeichnungen, Komponentenlisten und Beschreibungen enthalten, welche genaue Rückschlüsse darauf zuließen, welche Konzepte die Beigeladene zur Erfüllung der Brandschutzvorschriften umsetze und welche konkreten Komponenten in dem Fahrzeug verwendet würden. Diese nicht offenkundigen, nur einem begrenzten Personenkreis zugänglichen Informationen zu den verwendeten Gummi- /Metallkomponenten und die Konstruktion und Zulassung von Straßenbahnfahrzeugen enthielten Kern-Knowhow der Beigeladenen. Gerade die brandschutztechnische Dokumentation zu den Gummi-/Metallkomponenten, enthalte (etwa auf Zeichnungen) sehr viele Details, die auf in vielen Versuchen erarbeitetem, geschütztem Knowhow basierten und deren Kenntnis ein Dritter nicht durch Marktbeobachtung oder zulässige Untersuchung

4 bzw. Rückbau (reverse engineering) erreichen könnte. Zudem stammten die von der Beigeladenen verwendeten Gummi-/Metallkomponenten von einem externen Lieferanten, demgegenüber die Beigeladene zur Wahrung dessen darin enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schon aufgrund des Geschäftsgeheimnisgesetzes und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verpflichtet sei. Es sei deshalb nachvollziehbar und plausibel, dass die Offenlegung der Dokumentation zum Brandschutz mit seinen darin enthaltenen technischen Details zu eigens entwickelten technischen Komponenten einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene bedeuten könne und sie deshalb ein berechtigtes Interesse daran habe, dass diese technischen Details nicht infolge eines Zulassungsverfahrens Wettwerbern am Markt offenbart würden. Ferner bestehe aufgrund der zivilrechtlichen Rücksichtnahmepflichten von Vertragspartnern ein berechtigtes betriebswirtschaftliches Interesse der Beigeladenen daran, dass sie nicht infolge eines behördlichen Zulassungsverfahrens zur Preisgabe von exklusivem technischem Knowhow ihrer Zulieferer an Mitbewerber gezwungen werde. Das schutzwürdige Interesse der Beigeladenen und ihres Zulieferers an dem Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiege auch das Interesse der Klägerin am Zugang zu den begehrten Unterlagen, weshalb dieser nicht gewährt werden könne. Bei der Klägerin handele es sich offensichtlich um eine Mitbewerberin der Beigeladenen und deren Zulieferer. Der Vortrag der Klägerin, man sei „mutmaßlich das einzige Unternehmen weltweit, das normgemäße Metall-Gummi-Komponenten produzieren und liefern könne, die Technik werde von den Herstellern jedoch ignoriert", sowie die Tatsache, dass sie mit ihrem Informationsantrag vor allem die Erlangung der detaillierten technischen Nachweise zum Brandschutz der von den Betroffenen verwendeten Komponenten in Drehgestellen verfolge, lasse den Schluss zu, dass die Klägerin mit ihrem Informationsantrag in erster Linie ein wirtschaftliches Interesse als Mitbewerberin daran habe, zu erfahren, mit welchen technischen Mitteln die Konkurrenz die Auflagen des Brandschutzes sicherstelle. Es bestünden zudem auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene in den Fahrzeugdrehgestellen hochbrennbare Metall-/Gummigestelle verbaue und gegenüber der technischen Aufsichtsbehörde falsche Tatsachen vorgetragen habe, sodass auch das Interesse der Allgemeinheit an der Preisgabe der begehrten Informationen gering sei und nicht das Interesse der Beigeladenen am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse überwiege.

Die Klägerin hat am 15.03.2021 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt sie insbesondere aus, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, den Informationszugang zu sperren, denn Betriebsgeheimnisse sowie jedwede schutzrechtsrelevante Schöpfungshöhe seien bei Brandschutznachweisen und Inbetriebnahmegenehmigungen schlichtweg nicht vorstellbar. Die bloße pauschale Behauptung eines

5 Betriebsgeheimnisses genüge zum Ausschluss des Anspruchs nicht. Die Argumentation der Beklagten und Beigeladenen erkläre nicht, warum die begehrten Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen sollten. Sofern ein Brandschutz gemäß § 33 Abs. 3 BOStrab im Zulassungsverfahren geprüft worden sei, müsse sich eine Prüfbescheinigung von einem akkreditierten Prüflabor in den Akten befinden, die herausgegeben werden müsse. Die Unterlagen seien zudem offenkundig, da die klagegegenständlichen Komponenten im Unterflurbereich der Fahrzeuge montiert seien und deshalb auf Messen öffentlich eingesehen werden könnten. Zudem sei das Geheimhaltungsinteresse bei großen Unternehmen stets nachrangig, wenn die in Rede stehenden Unterlagen nur verschwindend geringe Bruchteile der geschäftlichen Tätigkeit ausmachten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.03.2021 zu verpflichten, ihr Zugang zu folgenden bei dem Beklagten vorliegenden amtlichen Informationen mittels Akteneinsicht zu erteilen: Alle bei der TAB im Zeitraum vom 19.05.2018 bis dato eingegangenen Anträge auf Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen (IBG) für Fahrzeuge gemäß § 62 BOStrab sowie alle seit dem 19.05.2018 erteilten Genehmigungen. Alle bei der Erteilung von IBG für Fahrzeuge im vorgenannten Zeitraum vorgelegten Dokumente zum Brandschutz an Drehgestellkomponenten (Fahrgestell-, Fahrwerkskomponenten) und alle hierzu vorliegenden Nachweise. Alle Brandschutznachweise zu flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen, die die EN 45545-2-Vorgabe R9 für M1- Komponenten (bzw. R8 für M1-Komponenten gemäß CEN/TS 45545-2) bestätigen oder unterschreiten oder die DIN 5510-2 referenzieren. Alle Nachweise, die den Brandschutz der Drehgestelle über das Gruppierungsvorgehen gemäß Abschnitt 4.2 n) EN 45545-2 betreffen, insbesondere sofern gelistete Komponenten einbezogen werden. Alle Nachweise zum Brandschutz in Drehgestellen, die eine funktionelle Notwendigkeit der zuzulassenden Komponente gemäß Kapitel 4.7 EN 45545-2 (CEN/TS 45545-2) betreffen. Alle erteilten Zusicherungen gemäß § 38 VwVfG zur Normenreihe DIN 5510-2 bzw. EN 45545-2. Alle bei der TAB vorliegenden Nachweise zu Brandschutzprüfungen an flexiblen Metall-/Gummikomponenten zur Verwendung in Drehgestellen. Alle Anträge/Genehmigungen, die den Leitfaden des DIN FSF (VDB) „Nachweisführung bei der Anwendung des Kapitel 4.7 der EN 45545-2“ referenzieren und alle hierzu vorliegenden Nachweise und Unterlagen.

6 Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegengetreten, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Da die brandschutzrechtliche Dokumentation Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, stehe dem Informationsersuchen der Klägerin der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG entgegen. Die Klägerin könne von ihr nicht verlangen, dass sie die betroffenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in einer Weise beschreibe, in der die Geheimnisse bereits preisgegeben würden. Stattdessen müsse sich die Klägerin mit ihrer nachvollziehbaren und plausiblen Darlegung zufriedengeben, dass eine Zugänglichmachung der begehrten Informationen geeignet sei, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Sofern sich die Klägerin überhaupt auf ein berechtigtes Informationsinteresse berufen könnte, träte dieses jedenfalls im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BremIFG hinter ihren schutzwürdigen Belangen zurück. Das Informationsinteresse der Klägerin habe insbesondere das Ziel, aus der brandschutzrechtlichen Dokumentation solche technischen Erkenntnisse zu gewinnen, die der Klägerin in ihrem Geschäftsbereich, dem Verkauf von Gummi-/Metallkomponenten als notwendige Zulieferteile für die Herstellung von Straßenbahnen oder sonstigen Fahrzeugen, Wettbewerbsvorteile versprächen. Entgegen der brandschutzrechtlichen Bewertung von Sachverständigen und der Beklagten behaupte die Klägerin nur deshalb falsch, dass die von ihr, der Beigeladenen, hergestellten Straßenbahnen brandschutzrechtliche Mängel aufwiesen, weil sie letztlich ihre eigenen Produkte als „Lösung“ anbieten und Druck auf sie erzeugen wolle, diese auch abzunehmen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung mit Schriftsätzen vom 17.03.2022, 25.03.2022 sowie 28.03.2022 zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen.

1. Die Klage ist zulässig.

7 Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die von der Klägerin begehrte Einsichtnahme ist als solche zwar als Realakt zu qualifizieren, diesem geht jedoch eine Entscheidung der Beklagten über die Ansprüche der Klägerin voraus, welche den rechtlichen Schwerpunkt ihres Handelns bildet (st. Rspr. der Kammer, siehe etwa VG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, juris Rn. 15). Dementsprechend hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auch durch Erlass eines Bescheides abgelehnt.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Einem Anspruch auf Einsichtnahme in die begehrten Unterlagen stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen entgegen, deren schutzwürdige Belange das klägerische bzw. das Informationsinteresse der Allgemeinheit überwiegen.

Gemäß der Legaldefinition des § 6 Abs. 2 Satz 1 BremIFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Vorausgesetzt wird damit die Unternehmensbezogenheit der Information, ihre fehlende Offenkundigkeit, der Geheimhaltungswille des Betroffenen und ein objektiv berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Während Betriebsgeheimnisse technische Informationen betreffen, beziehen sich Geschäftsgeheimnisse auf den kaufmännischen Bereich eines Unternehmens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 u.a. –, juris Rn. 87).

a. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BremIFG vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Maßgeblich ist demnach die Wettbewerbsrelevanz der Information. Für die Annahme eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses kann es bereits ausreichend sein, dass eine Information Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Unternehmens ermöglicht, das heißt beispielsweise auf Betriebsführung, Marktstrategie,

8 Kostenkalkulation und Entgeltgestaltung des Unternehmens schließen lässt (vgl. Schoch in: Ders., IFG, 2. Auflage 2016, § 6 Rn. 92 ff.).

Beklagte und Beigeladene trifft hier hinsichtlich des Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Darlegungslast. Dies folgt aus der Konzeption des BremIFG, das den voraussetzungslosen Informationszugang als Regel und die Versagung aufgrund staatlicher oder privater Schutzinteressen als Ausnahme statuiert. Die bloße Behauptung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses ist dabei nicht ausreichend; jedoch sind die Anforderungen an eine substantiierte Begründung dahingehend begrenzt, dass die Ausführungen keine Rückschlüsse auf die geschützte Information selbst ermöglichen dürfen.

b. Hiernach haben die Beklagte und Beigeladene hinsichtlich der infrage stehenden Unterlagen nachvollziehbar dargelegt, dass diese Betriebsgeheimnisse enthalten. Zunächst ist die Wettbewerbsrelevanz nicht aufgrund einer Monopolstellung der Beigeladenen entfallen. Die Beigeladene kooperiert mit weiteren Zulieferern, die ihrerseits technisches Knowhow zur Verfügung stellen und ebenfalls im Wettbewerb mit anderen Unternehmen stehen. So zeigt sich, dass auch die Klägerin in dem betroffenen Geschäftsfeld der Konstruktion und Herstellung von Gummi-/Mettallkomponenten tätig ist und eine diesbezügliche Monopolstellung der Beigeladenen bzw. ihrer Zulieferer nicht gegeben ist. Die Wettbewerbsrelevanz der Unterlagen folgt im Übrigen daraus, dass diese technische Zeichnungen von Komponenten in den Drehgestellen der Fahrzeuge enthalten, zu denen eigens erstellte Sicherheitsnachweise zum Brandschutz gehören. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass die betroffenen Informationen Ergebnis eines eigenständigen Erprobungsverfahrens sind, in das erhebliches Knowhow geflossen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin meint, dass Brandschutznachweise generell bereits nicht geeignet seien, Betriebsgeheimnisse darzustellen. Dies lässt sich weder aus ihrem eigenen Vortrag folgern, noch aus der von ihrer genannten Rechtsprechung. So scheiterte der Schutz eines Prüfberichts nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg seinerzeit an der fehlenden geistigen Schöpfungshöhe des Berichts, was das Gericht im Wesentlichen darauf zurückführte, dass dem Bericht in erster Linie lediglich routinemäßige mathematische Berechnungen zugrunde lagen (VG Magdeburg, Urteil vom 23.01.2018 – 6 A 343/16 –, juris Rn. 21).

Im vorliegenden Fall verhält es sich nach Auffassung der Kammer jedoch anders. Beklagte sowie Beigeladene haben in überzeugender Weise dargelegt, dass Gegenstand der betroffenen Brandschutznachweise neben dem Ergebnis über den Prüfungsprozess auch die erforderlichen Informationen über die technischen Details der jeweiligen Komponenten

9 sind, welche das Produkt eines eigenen Entwicklungsprozesses darstellen und auf die zur Nachvollziehbarkeit der Brandschutznachweise Bezug genommen wird. Die Beklagte bzw. Beigeladene musste deshalb auch nicht „Wort für Wort“ darlegen, warum der Ausschlussgrund eines Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisses vorliegt. Die Beklagte war auch nicht gezwungen, die Unterlagen zu schwärzen und nur vermeintlich nicht sensible Informationen preiszugeben. Von der Beigeladenen kann nicht verlangt werden, die Geschäftsgeheimnisse bereits in einer Weise zu beschreiben, da die Geheimnisse bereits auf diesem Wege preisgegeben werden. Durch ihre Schilderungen hat die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass die Unterlagen im Einzelfall geeignet sind, Rückschlüsse auf das brandschutzrechtliche Konzept und weitere Fahrwerkskomponenten zu ermöglichen.

Auf diese Informationen kommt es der Klägerin auch gerade an, denn die bloße Bestätigung des Brandschutznachweises ohne die dahinterstehenden technischen Eigenschaften der entwickelten Komponenten würde für sie keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn bedeuten, da die von ihr vorgeblich angestrebte Überprüfung der in der Betriebsgenehmigung enthaltenen Informationen auf diesem Wege gerade nicht möglich wäre.

Hingegen erscheint es plausibel, dass die Offenlegung der Dokumentation zum Brandschutz mit den darin enthaltenen Details zu eigens entwickelten technischen Komponenten einen Wettbewerbsnachteil für die Beigeladene bedeuten könnte. Zumindest ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin als Wettbewerberin durch die Kenntnis der betroffenen Unterlagen einen Vorteil für die Entwicklung eigener Produkte erlangen könnte, welcher ihr ansonsten nicht zur Verfügung stünde. Dies folgt insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst behauptet, als mutmaßlich einziges Unternehmen eine geeignete und sichere Lösung für die infrage stehenden technischen Komponenten entwickelt zu haben, sodass bereits nach ihrem eigenen Vortrag offenbar ein erhebliches Knowhow erforderlich sein muss, um die vorliegenden Anforderungen des Brandschutzes einhalten zu können. Dies spricht jedoch gerade für die ausgeprägte individuelle Schöpfungshöhe der infrage stehenden technischen Komponenten und den damit zusammenhängenden Dokumentationen.

Die Informationen sind entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht offenkundig. Die konkreten Prüfunterlagen und Brandschutznachweise sind gerade nicht Gegenstand der Informationen, welche öffentlich auf Messen durch die Fachbesucher eingesehen werden können. Demgegenüber genügt die bloß augenscheinliche Begutachtung der technischen Komponenten auf einem Fachbesucherstand regelmäßig gerade nicht, um die

10 erforderlichen Rückschlüsse auf die Beschaffenheit der Anlagen zu ziehen. Insbesondere ist keine spezifischere Untersuchung wie beispielsweise im Falle des reverse engineering möglich. Zudem ergibt sich aus dem Umstand der Klageerhebung durch die Klägerin selbst, dass der bloße Besuch auf einer Fachbesuchermesse nicht ausreicht, um den begehrten Erkenntnisgewinn zu erlangen, denn andernfalls hätte sie kaum den Weg eines kostenintensiveren Klageverfahrens gewählt.

c. Die im Hinblick auf die genannten Betriebsgeheimnisse vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten bzw. Beigeladenen.

Die Interessenabwägung ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BremIFG erforderlich, da die Beigeladene in die Offenlegung der Betriebsgeheimnisse nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BremIFG eingewilligt hat.

Ob es sich bei den zugrundeliegenden Brandschutznachweisen um Unterlagen handelt, die dem öffentlichen Personennahverkehr zuzuordnen sind und damit der Daseinsvorsorge angehören, sodass der strengere Abwägungsmaßstab nach § 6a Abs. 1 BremIFG i. V. m. § 6 Abs. 1. Satz 2 BremIFG anzuwenden wäre, kann hier dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BremIFG nicht erfüllt sind und die in der Vorschrift verankerte Regelvermutung zugunsten der Klägerin somit nicht greift. Zum einen stehen sowohl die Beigeladene als auch Zulieferer in unmittelbarem Wettbewerb mit der Klägerin, sodass sich hieraus ein schützenswertes Interesse der Beigeladenen ergibt; zum anderen ist zumindest nicht auszuschließen, dass der Beigeladenen bzw. ihren Zulieferern im Falle der Offenlegung der fraglichen Unterlagen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohen kann, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass es sich nach der Überzeugung der Kammer bei den zugrundeliegenden technischen Komponenten um solche handelt, die einen komplexen und aufwendigen Entwicklungsprozess durchlaufen haben. Sollten diese Unterlagen einer breiteren Masse zur Verfügung gestellt werden, ist folglich mit einiger Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich weitere Wettbewerber die darin enthaltenen Erkenntnisse für eigene Entwicklungen zu eigen machen würden. Hierin wäre eine erhebliche Schwächung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu sehen (da die Klägerin nach ihren eigenen Ausführungen bereits mutmaßlich das einzige Unternehmen sei, welches über eine geeignete Technologie verfüge und demnach mit einiger Sicherheit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an dieser bestehen muss), was einen Schaden im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 Alt. 2 BremIFG darstellen würde (vgl. VG Bremen, Urteil vom 07.02.2022 – 4 K 777/20 –, juris Rn. 53).

11 Die Klägerin führt zur Begründung ihres Informationsinteresses zunächst aus, dass für sie der Verdacht bestehe, dass die Beigeladene falsche Tatsachen vorgetragen habe, um die Betriebsgenehmigung für die in den Fahrzeugdrehgestellen verbauten Komponenten zu erhalten, was die Klägerin nach ihrer Aussage nun aufzudecken anstrebe. Hieran bestehe nicht zuletzt auch das öffentliche Interesse eines effektiven Brandschutzes als Ausdruck des Schutzes der Unversehrtheit von Leib und Leben der Zugpassagiere. Diese Schilderungen überzeugen jedoch nicht. Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist innerhalb des Zulassungsverfahrens durch die technische Aufsichtsbehörde zu prüfen. Die Kammer geht weiter auch davon aus, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der brandschutzrechtlichen Bestimmungen durch die umfangreiche Überwachung der TAB hinreichend Rechnung getragen wird. Es ergeben sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch keine berechtigten Zweifel an der konkreten Prüfungskonformität im Einzelfall. Überdies ist es nicht Aufgabe der Klägerin als Wettbewerberin der Beigeladenen, über die Ordnungsgemäßheit des genehmigungsrechtlichen Prüfverfahrens zu wachen. Der öffentlich-rechtliche Informationsanspruch dient nicht dem Zweck, Wettbewerbern unter dem Vorwand der Besorgnis über die Gefährdung öffentlicher Interessen Sondereinblicke in Betriebsgeheimnisse zu gewähren, wenn zugleich ein offenkundiges wirtschaftliches Eigeninteresse an der Bekanntgabe der fraglichen Informationen besteht.

Demgegenüber steht das berechtigte Interesse der Beigeladenen, welches regelmäßig gegenüber dem Interesse an der Bekanntgabe einer Information im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 BremIFG vorrangig ist. So heißt es in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes vom 21.09.2010 (Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drs. 17/1442, S. 8) zur Vornahme der Interessenabwägung, dass das Geheimhaltungsinteresse regelmäßig überwiegt, sofern nicht ganz besondere Umstände wie z. B. eine nicht anders abwendbare Gesundheitsschädigung eine andere Bewertung rechtfertigten. Hierfür ergeben sich vorliegend jedoch gerade keine konkreten Anhaltspunkte. Dass die Klägerin den bloßen Verdacht äußert, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens unwahre Tatsachenbehauptungen durch die Beigeladene aufgestellt wurden, genügt für sich genommen jedoch nicht, um Zweifel an der Konformität der Prüfung der TAB zu begründen. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Behauptungen der Klägerin untermauern könnten, sind gerade nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es gerade auch nicht auf die konkrete Unternehmensgröße der Beigeladenen an. Dies beruht vor allem darauf, dass die Differenzierung dem Bremischen Informationsfreiheitsgesetz schon nicht zu entnehmen ist und überdies durch die streitgegenständlichen Unterlagen auch das Knowhow Dritter in

12 Form von Zulieferern der Beigeladenen betroffen ist, über deren Unternehmensgröße im Einzelnen nichts bekannt ist, welche jedoch gleichsam schutzwürdig sind. Fehl geht zudem der Einwand der Klägerin, dass das Geheimhaltungsinteresse stets nachrangig sei, wenn die in Rede stehenden Unterlagen nur einen verschwindend geringen Bruchteil der geschäftlichen Tätigkeit ausmachen. So ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Geheimhaltungsinteresses nach § 6 Abs. 2 BremIFG die Frage nach den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Bekanntgabe einer Information. Vor diesem Hintergrund kann es gerade nicht darauf ankommen, welchen Umfang die Unterlagen im Hinblick auf den gesamten Geschäftsbereich des Unternehmens ausmachen, denn dies hätte bei großen Unternehmen regelmäßig zwingend zur Folge, dass das Geheimhaltungsinteresse regelmäßig nachrangig wäre. Zum anderen gibt der Umfang einer Unterlage gerade keinen Aufschluss über die wirtschaftliche Bedeutung, sodass auch die Bekanntgabe von wenig umfangreichen Unterlagen genügen kann, um erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Bogner Rebentisch