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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.01.2025 – 2 B 340/24

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 340/24 VG: 4 V 1757/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 24. Januar 2025 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 18. September 2024 abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen Ziff. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2024 wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in ein anderes Bundesland nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG.

Die Antragstellerin ist Staatsangehörige von Ghana. Sie ist Mutter von zwei 2017 und 2019 in Südafrika geborenen Söhnen und einer im Januar 2024 im Bundesgebiet geborenen Tochter. Vor ihrer Einreise nach Deutschland hat sie in Südafrika gelebt. Am 04.12.2023 reiste sie mit ihren beiden Söhnen nach Deutschland ein. Ihr vom 15.11.2023 bis zum 29.12.2023 gültiges spanisches Schengen-Visum wurde durch bestandskräftigen Bescheid des Migrationsamts vom 14.03.2024 rückwirkend annulliert.

In ihrer Anhörung zur Verteilung nach § 15a AufenthG am 14.12.2023 gab die Antragstellerin an, sie wolle in bleiben, weil der Vater ihrer – damals noch ungeborenen – Tochter in wohne. Am .2024 erkannte der in lebende ghanaische Staatsangehörige die Vaterschaft für die mittlerweile geborene Tochter der Antragstellerin mit ihrer Zustimmung notariell an; es wurden Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben. Die Antragsgegnerin zweifelt die Wirksamkeit der Anerkennung an, weil sich aus dem Visumvorgang ergebe, dass die Antragstellerin in Südafrika mit einem anderen Mann verheiratet sei. Aus demselben Grund hat das Standesamt den Anerkennenden bislang nicht als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen.

Mit Bescheid vom 10.07.2024 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin und ihre beiden Söhne nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in zu (Ziff. 1), drohte die Vollstreckung der Verteilung mit unmittelbaren Zwang an (Ziff. 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an (Ziff. 3).

Die Antragstellerin hat gegen diesen Bescheid am 12.07.2024 Klage erhoben und die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass die Vaterschaftsanerkennung wirksam sei, denn

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ihre Vorehe sei bereits 2022 in Südafrika geschieden worden. Ein entsprechendes Scheidungsurteil hat sie vorgelegt. Sie und ihre Tochter seien mit dem Kindsvater faktisch täglich zusammen. Eine offizielle Haushaltsgemeinschaft bestehe nur deswegen nicht, weil sie sich nicht unter der Adresse des Kindsvaters anmelden dürfe. Der Schutz der Familie stehe unter diesen Umständen einer Verteilung entgegen; dafür sei ein regelmäßiger Umgang von Vater und Kind ausreichend. Für Besuche nach einer Verteilung fehle das Geld.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18.09.2024 abgelehnt. Eine häusliche Gemeinschaft zwischen der Tochter der Antragstellerin und dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Eine Trennung sei auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht unzumutbar. Der Vortrag der Antragstellerin zum faktischen Zusammenleben sei pauschal geblieben.

Die Antragstellerin hat gegen den am 27.09.2024 zugestellten Beschluss am 11.10.2024 Beschwerde erhoben und die Beschwerde am 25.10.2024 begründet. Dabei hat sie das südafrikanische Scheidungsurteil in einer Abschrift, die mit einer Apostille nach dem Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 verbunden ist, vorgelegt. Sie trägt näher zum Kontakt zwischen ihrer Tochter und dem Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, sowie zur Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vor. Allerdings könne sie nun nicht länger mit dem Mann zusammen wohnen, da dessen Ehefrau in die Wohnung zurückgekehrt sei. Zudem ist sie der Auffassung, ihre Tochter habe wegen des Aufenthaltsstatus des Mannes, der die Vaterschaft anerkannt hat, die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Auch dies stehe einer Verteilung entgegen.

Mit Beschluss vom 04.11.2024 hat der erkennende Senat der Antragsgegnerin aufgegeben, die Antragstellerin während des Beschwerdeverfahren weiterhin in einer Aufnahmeeinrichtung im Land unterzubringen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist nur teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung ist bzgl. der Androhung der Vollstreckung der Verteilung (Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids) wiederherzustellen, weil nach summarischer Prüfung voraussichtlich ein Vollstreckungshindernis vorliegt, das die Zwangsandrohung rechtswidrig macht. Hingegen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Verteilungsentscheidung selbst (Ziff. 1 des angefochtenen Bescheids) rechtswidrig ist.

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1. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Tochter der Antragstellerin deutsche Staatsangehörige ist.

Nach der im Zeitpunkt der Geburt der Tochter ( ) geltenden Fassung von § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG erwarb ein Kind ausländischer Eltern durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die Tochter der Antragstellerin nach summarischer Prüfung voraussichtlich vor.

a) Die Tochter wurde im Inland ( ) geboren. Der Mann, der die Vaterschaft für sie anerkannt hat, besaß im Zeitpunkt der Geburt eine Niederlassungserlaubnis und hielt sich mindestens seit 2007 rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland auf.

b) Die Vaterschaftsanerkennung dürfte voraussichtlich wirksam sein.

aa) Maßgebliches Sachrecht ist insoweit zum einen nach Art 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB das deutsche Abstammungsrecht, weil die Tochter der Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Alternativ kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB an das ghanaische Abstammungsrecht angeknüpft werden, weil der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, Staatsangehöriger von Ghana ist (OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Falls die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt noch verheiratet gewesen sein sollte, käme als dritte Alternative gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 3, Art. 14 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB die Anknüpfung an das südafrikanische Abstammungsrecht in Betracht, weil der Mann, mit dem die Antragstellerin jedenfalls früher verheiratet war und in Südafrika zusammengelebt hat, südafrikanischer Staatsangehöriger ist und soweit ersichtlich nach wie vor dort lebt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Wurde im Zeitpunkt der Geburt der Tochter nach einer der drei vorgenannten Rechtsordnungen eine Vaterschaft kraft Gesetzes begründet, kann diese nicht durch die später nach deutschem Recht erklärte Vaterschaftsanerkennung verdrängt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 16 m.w.N.). Jedenfalls nach deutschem und nach ghanaischem Recht wäre der Ehemann der Antragstellerin gesetzlicher Vater, wenn die Antragstellerin im Zeitpunkt der Geburt der Tochter verheiratet war. Nach ghanaischem Recht würde dies auch dann gelten, wenn die Antragstellerin in einem Zeitraum von 300 Tagen vor der Geburt ihrer Tochter (also mindestens bis zum 11.03.2023) verheiratet war (OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 19 m.w.N.). Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Ehe der Antragstellerin

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im maßgeblichen Zeitraum, denn sie hat im Oktober 2023 im Visumverfahren eine Heiratsurkunde und ein Schreiben eines Mannes, der sie als „my wife“ bezeichnet, vorgelegt. Außerdem räumt die Antragstellerin ausdrücklich ein, dass sie früher verheiratet war. Daher liegt die materielle Nachweislast, dass die Ehe spätestens am 10.03.2023 geschieden wurde, bei ihr (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 19).

bb) Das mit einer Apostille vorgelegte südafrikanische Scheidungsurteil belegt jedenfalls für die Bedürfnisse des Eilverfahrens, in dem nur eine summarische Sachverhaltsaufklärung möglich ist, dass das Regionalgericht durch Urteil vom 18.06.2022 die Ehe der Antragstellerin geschieden hat. Die voraussichtliche Echtheit des Urteils ergibt sich nach summarischer Prüfung aus der Apostille, mit der die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urteilsabschrift versehen ist.

(1) Bei summarischer Prüfung ist die Apostille als echt anzusehen. Sie entspricht dem Muster aus der Anlage zum Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 (BGBl. 1965 II S. 875) und den Abbildungen südafrikanischer Apostillen, die im Internet zu finden sind. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Apostille eine Fälschung ist, sind bislang nicht ersichtlich. Gewisse Zweifel könnten allenfalls daher rühren, dass die Antragstellerin im Visumverfahren ausweislich eines handschriftlichen Vermerks der deutschen Botschaft eine andere öffentliche Urkunde aus Südafrika (südafrikanischer Aufenthaltstitel) verwendet hat, die höchstwahrscheinlich falsch ist. Allerdings folgen daraus nur allgemeine Zweifel an der Aufrichtigkeit der Antragstellerin im Verkehr mit Behörden; einen konkreten Bezug zu der Apostille hat der Vorfall nicht. Die endgültige Klärung der Echtheit der Apostille (etwa durch Einholung einer Auskunft der deutschen Botschaft in Südafrika) muss dem Klageverfahren vorbehalten bleiben.

(2) Nach § 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 2 ZPO, Art. 1 Abs. 1, 2 lit. a, Art. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 erbringt eine Apostille im Verhältnis der Vertragsstaaten zueinander den Nachweis der Echtheit einer öffentlichen Urkunde, vorbehaltlich des Gegenbeweises der Unechtheit (Berger, in: Stein/ Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2015, § 438 Rn. 17; Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 438 Rn. 1 f.). Im Verhältnis zwischen Deutschland und Südafrika ist das Haager Übereinkommen anwendbar (vgl. Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 438 Rn. 14; sowie https://www.personenstandsrecht.de/Webs/ PERS/DE/uebereinkommen/_documents/haager-uebereinkommen/ue02.html, besucht am 21.01.2025).

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(3) Der volle Gegenbeweis, dass das vorgelegte Scheidungsurteil unecht ist, ist nicht geführt. Der Inhalt des Vorgangs über die Annullierung des Schengen-Visums, in dem sich auch die Unterlagen aus dem Visumverfahren befinden, weckt zwar Zweifel an der Echtheit des Scheidungsurteils, führt aber nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts von seiner Unechtheit. Im Vorgang befindet sich eine anonyme E-Mail vom an die Ausländerbehörde, in der behauptet wird, die Antragstellerin sei in Südafrika verheiratet und ihr Ehemann wolle nach Deutschland nachziehen, sobald sie hier einen Aufenthaltstitel besitze. Der Beweiswert dieser Mitteilung ist gering, weil weder erkennbar ist, von wem sie stammt, noch, woher diese Person ihre Informationen hat. Weiter befindet sich in der Akte ein Vermerk des Migrationsamts Bremen vom 13.06.2024 über ein Telefonat mit dem Standesamt. Das Standesamt teilte mit, dass man den anerkennenden Mann nicht als Vater in die Geburtsurkunde der Tochter der Antragstellerin eintragen werde, weil man ausreichende Nachweise dafür habe, dass die Antragstellerin verheiratet sei. Es scheint sich dabei allerdings um dieselben Unterlagen aus dem Visumverfahren zu handeln, die auch im Verwaltungsvorgang des Migrationsamts enthalten sind. Diese Unterlagen wecken Zweifel daran, ob die Antragstellerin geschieden ist, beweisen aber nicht das Gegenteil. Die im Visumverfahren vorgelegte, am 27.10.2020 ausgestellte südafrikanische Heiratsurkunde, die eine Eheschließung zwischen der Antragstellerin und einem südafrikanischen Mann am 26.09.2018 in Südafrika beurkundet, widerspricht dem Scheidungsurteil vom 18.06.2022 nicht. Vom Zeitablauf her ist es ohne weiteres schlüssig, dass die Antragstellerin 2018 geheiratet hat, ihr 2020 eine Urkunde darüber ausgestellt wurde und sie 2022 geschieden wurde. Ein Widerspruch liegt allerdings darin, dass die Antragstellerin die Heiratsurkunde noch im Oktober 2023 – also nach dem Datum des Scheidungsurteils – im Visumverfahren vorgelegt hat und dass der Mann, von dem sie ausweislich des Scheidungsurteils schon geschieden war, in einem Schreiben vom 02.10.2023 an die spanische Botschaft die Antragstellerin als „my wife“ bezeichnet hat. Dies beweist indes nicht, dass das Scheidungsurteil falsch ist. Falsch gewesen sein kann auch die Behauptung der Antragstellerin und ihres (früheren) Ehemanns im Visumsverfahren, man sei (immer noch) miteinander verheiratet. Ferner befindet sich in den Visumsunterlagen ein südafrikanischer Aufenthaltstitel, der der Antragstellerin angeblich am 02.09.2022 zum Familiennachzug zu einem südafrikanischen Ehemann ausgestellt worden ist. Wäre dieser Aufenthaltstitel echt, wäre er ein starkes Indiz dafür, dass die Antragstellerin im September 2022 noch verheiratet war und das Scheidungsurteil somit unecht sein muss. Allerdings hat die deutsche Botschaft in Pretoria bei der Übermittlung der Visumsunterlagen an das Migrationsamt Bremen handschriftlich vermerkt, dass dieser Aufenthaltstitel wahrscheinlich gefälscht sei. Daher beweist auch er nicht die Unechtheit des Scheidungsurteils.

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(4) Eine echte ausländische öffentliche Urkunde hat dieselbe Beweiskraft wie eine deutsche öffentliche Urkunde (Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 438 Rn. 1; Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 438 Rn. 4). Urteile sind öffentliche Urkunden i.S.v. § 417 ZPO (Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 417 Rn. 1). Daher erbringt nach § 98 VwGO i.V.m. § 417 ZPO das südafrikanische Scheidungsurteil den vollen Beweis dafür, dass die Scheidung von dem im Urteil genannten Gericht zu dem im Urteil genannten Zeitpunkt zwischen den im Urteil genannten Parteien ausgesprochen wurde (vgl. Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 417 Rn. 2; Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 417 Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 18.10.2012 – 8 B 18/12, juris Rn. 15). Nicht erfasst von der Beweiswirkung ist die materielle Richtigkeit und Wirksamkeit des Scheidungsurteils (vgl. Huber/ Röß, in: Musielak/ Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 417 Rn. 2; Gehle, in: Anders/ Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 417 Rn. 4). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Urteil ausgesprochene Scheidung nach südafrikanischem Recht nichtig sein könnte.

cc) Da die Antragstellerin somit wahrscheinlich weder im Zeitpunkt der Geburt ihrer Tochter noch in den 300 Tagen vor der Geburt verheiratet war, wurde bei der Geburt wahrscheinlich weder nach deutschem noch nach ghanaischem Recht eine gesetzliche Vaterschaft begründet. Eine Anknüpfung an das südafrikanische Recht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB kommt mangels des Bestehens einer Ehe der Mutter im Geburtszeitpunkt voraussichtlich nicht in Betracht.

dd) Da andere Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung nicht vorliegen, ist für das Eilverfahren davon auszugehen, dass der Anerkennende der rechtliche Vater der Tochter der Antragstellerin geworden ist und diese daher die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (zur Unerheblichkeit der biologischen Vaterschaft vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 03.02.2021 – 2 B 404/20, juris Rn. 16). Dem steht nicht entgegen, dass das Standesamt bisher keine Geburtsurkunde ausgestellt hat, in der der Anerkennende als Vater eingetragen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 – 2 B 335/20, juris Rn. 25).

2. Aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter der Antragstellerin folgt im vorliegenden Fall nicht die Rechtswidrigkeit der Verteilung der Antragstellerin. Zwar steht die Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind, das deutscher Staatsangehöriger ist, grundsätzlich der Verteilung der unerlaubt eingereisten ausländischen Mutter als „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG entgegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 B 249/20, juris Rn. 10; Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.; a.A. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2015 – 1 Bs 159/15, juris Rn. 10; OVG NW, Beschl. v. 17.03.2017 – 18 B 267/17, juris Rn. 5 ff.). Nach

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§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG muss der zwingende Grund gegen die Verteilung jedoch von der ausländischen Person „vor Veranlassung der Verteilung“ nachgewiesen worden sein, damit er bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden kann. Die Antragstellerin hat vor dem Erlass des Verteilungsbescheids nicht nachgewiesen, dass ihre Tochter deutsche Staatsangehörige ist. Sie hat zwar vorgetragen, dass der Vater der Tochter in … lebe und hat die Vaterschaftsanerkennung vorgelegt. Die weiteren für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung und den Staatsangehörigkeitserwerb maßgeblichen Umstände, d.h. die Scheidung der Vorehe in Südafrika und den Aufenthaltsstatus des anerkennenden Mannes, hat sie aber erst später im gerichtlichen Verfahren vorgetragen und nachgewiesen.

3. Auch aus dem Übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin vor der Veranlassung der Verteilung einen „zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen hat. Vor dem Erlass des Verteilungsbescheids hat die Antragstellerin nur allgemein vorgetragen, sie wolle in bleiben, weil der Vater ihrer Tochter hier lebe; ferner hat sie die Erklärungen über die Vaterschaftsanerkennung und das gemeinsame Sorgerecht vorgelegt. Dass sie und ihre Tochter mit dem Vater in häuslicher Gemeinschaft leben, hat sie hingegen nicht geltend gemacht. Überhaupt hat sie vor der Veranlassung der Verteilung nichts Konkretes dazu vorgetragen, welchen Kontakt Vater und Tochter zueinander haben.

4. Jedoch ergibt sich aus der deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung, das zur Rechtswidrigkeit der Zwangsandrohung führt.

Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.).

Die Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit stellt nicht nur einen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar, sondern ist auch ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (offen gelassen in OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 – 2 B 250/20, juris Rn. 12 f.). Die vor der Veranlassung der Verteilung nachgewiesene Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen deutschen Kind steht der Verteilung eines Elternteils entgegen, weil der faktische Zwang, dem ausländischen Elternteil an den Zielort der Verteilung zu folgen, das

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Freizügigkeitsrecht des Kindes (Art. 11 Abs. 1 GG) verletzen würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 08.03.2013 – 1 B 13/13, juris Rn. 3 f.). Das Kind wäre in derselben Lage, wenn bei einer erst nach dem Erlass des Verteilungsbescheids nachgewiesenen Haushaltsgemeinschaft oder deutschen Staatsangehörigkeit die Verteilungsentscheidung gegenüber dem ausländischen Elternteil dennoch vollstreckt würde.

Ein Vollstreckungshindernis wirkt sich dann auf die Rechtmäßigkeit der Androhung der Vollstreckung der Verteilung aus, wenn es vom Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aus betrachtet absehbar mindestens für mehrere Monate bestehen wird (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 37-39). Das ist vorliegend im Hinblick auf die Haushaltsgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrer minderjährigen deutschen Tochter der Fall.

5. Ob der Vortrag im gerichtlichen Verfahren zu einer Haushaltsgemeinschaft mit dem Kindsvater bzw. zum regelmäßigen Umgang des Vaters mit der Tochter ein Vollstreckungshindernis begründet, kann dahinstehen, da ein solches Hindernis schon aus der voraussichtlichen deutschen Staatsangehörigkeit der Tochter folgt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. dazu im Einzelnen OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris).

IV. Der Antragstellerin ist nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ein Rechtsanwalt beizuordnen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel