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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.03.2025 – 2 B 30/25
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 30/25 VG: 3 V 3095/24 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. März 2025 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 3. Kammer – vom 16. Januar 2025 wird aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig weiter im betreuten Jugendwohnen unterzubringen, bis sie über den Antrag vom 4. Dezember 2024 auf weitere Gewährung von betreutem Jugendwohnen entschieden hat.
2 Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. Die Antragstellerin begeht die vorläufige Weitergewährung von Jugendhilfe als Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen. Die am ….2003 geborene Antragstellerin stammt aus Guinea. Dort lebt noch ein Kind von ihr, das sie als Teenager bekommen hat. Nach ihrer Einreise nach Deutschland gewährte ihr die Antragsgegnerin ab dem ….2021 Jugendhilfe in Form einer Unterbringung in einem betreuten Jugendwohnen (§ 34 SGB VIII). Ab dem ….2021 wurde die Jugendhilfemaßnahme als Hilfe für junge Volljährige (§§ 41, 34 SGB VIII) fortgesetzt. Seit dem ….2022 ist die Antragstellerin in einem betreuten Wohnen für junge Schwangere und Mütter untergebracht; am ….2023 brachte sie eine Tochter zur Welt. Die Antragsgegnerin beabsichtigte zunächst, die Jugendhilfemaßnahme mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs durch die Antragstellerin am ….2024 zu beenden. Die Antragstellerin bat um Fortsetzung der Hilfe und legte einen Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 13.05.2024 vor, der ihr eine drohende seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII bescheinigt (Bl. 88 f. VG-Akte). Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17.06.2024 der Antragstellerin die weitere Unterbringung in der Einrichtung bis zum 31.12.2024 nach §§ 41, 35a SGB VIII (Bl. 35 f. VG-Akte). Ein Bericht des Einrichtungsträgers vom 19.09.2024 (Bl. 149 ff. der Behördenakte) kommt zu dem Ergebnis, dass die Ziele der Jugendhilfemaßnahme noch nicht erreicht seien. Die Antragstellerin habe drei unterschiedliche und wichtige Themen, an denen sie arbeite (Wohnungssuche, Nachzug des ältesten Kinds aus Guinea, Ausbildungssuche). Alle diese drei Themen benötigten Zeit und Geduld. Ein weiteres und immer wichtiger werdendes Thema sei die Entwicklung der in Deutschland geborenen Tochter, die die Antragstellerin „forder[e] und teilweise überforder[e]“. Dadurch habe die Antragstellerin „gelegentlich Schwierigkeiten, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen“. Der nächste Bericht des Einrichtungsträgers vom 29.10.2024 (Bl. 155 ff. der Behördenakte) knüpft an den Bericht vom 19.09.2024 an und verweist bzgl. der Ressourcen der Antragstellerin und der (Nicht- )Erreichung der Ziele der Jugendhilfemaßnahme auf ihn. Unter „relevante Änderungen“ heißt es, die Antragstellerin fühle sich mit der Erziehung ihrer Tochter zunehmend überfordert und machtlos. Unter der Rubrik „Was hat gefehlt, was bräuchte es zukünftig zur Zielerreichung?“ wird ausgeführt: „[Die Antragstellerin] braucht dringend weitere
3 Unterstützung in der Erziehung ihres Kindes. Um den Entwicklungsprozess der jungen Familie weiter stabilisieren zu können, wird die weitere pädagogische Betreuung der jungen Mutter empfohlen. Aufgrund der Diagnose [für die Antragstellerin] in der Fachärztlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 durch [eine Kinder- und Jugendpsychiaterin] und in Betracht der bestehenden akuten Erziehungsbedürfnisse [der Antragstellerin] halten wir eine Fortsetzung der Maßnahme BJW [=betreutes Jugendwohnen] für angemessen und notwendig“. Am 05.11.2024 fand im Jugendamt der Antragsgegnerin eine Besprechung von Mitarbeiterinnen des Jugendamts und des Einrichtungsträgers statt (vgl. Vermerk Bl. 162 f. der Behördenakte). Die Referatsleitung des Jugendsamts und die Case Managerin erklärten, dass keine pädagogischen Gründe vorlägen, die eine stationäre Unterbringung rechtfertigten. Die Antragstellerin werde psychiatrisch und psychotherapeutisch behandelt. Sie verfüge über ein Netzwerk von Freunden, die sie unterstützten, und bekomme auch Unterstützung vom Vater ihres Kindes. Soweit die Antragstellerin mit der Erziehung ihrer Tochter überfordert sei, solle eine ambulante Maßnahme für erzieherische Fragen installiert werden. Die Unterbringung im betreuten Jugendwohnen solle zum 31.12.2024 beendet werden. Soweit ersichtlich wurde dies der Antragstellerin am 27.11.2024 durch die Case Managerin mündlich mitgeteilt (Bl. 167 der Behördenakte). Am 29.11.2024 und am 04.12.2024 benötigte die Antragstellerin medizinische Hilfe durch einen Rettungswagen, weil sie Krampfanfälle erlitten hatte. Am 04.12.2024 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigte die Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahme „betreutes Jugendwohnen“ (Bl. 168 der Behördenakte). Dabei legte sie eine neue fachärztliche Stellungnahme vom 02.12.2024 vor, in der ihr neben einer drohenden seelischen Behinderung u.a. latente Suizidalität bescheinigt wird (Bl. 169 f. der Behördenakte). Aufgrund der letztgenannten Diagnose fertigte die Betreuerin der Antragstellerin am 06.12.2024 eine Anzeige nach § 8a SGB VIII wegen einer möglicher Gefährdung des Wohls der Tochter der Antragstellerin. Am 09.12.2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die die Antragsgegnerin zur weiteren Gewährung des betreuten Jugendwohnens verpflichtet. Ebenfalls am 09.12.2024 fand ein Krisengespräch zwischen der Antragstellerin, dem Vater ihrer Tochter und Mitarbeitenden der Antragsgegnerin und des Einrichtungsträgers statt
4 (vgl. Vermerk auf Bl. 189 f. der Behördenakte). Dabei wurde seitens der Antragsgegnerin bzw. des Einrichtungsträgers geäußert, dass die Antragstellerin nicht mehr in der Einrichtung bleiben könne, da diese nicht therapeutisch angebunden sei und keine 24- Stunden-Betreuung gewährleisten könne. Es werde versucht, die Antragstellerin ab dem 01.01.2025 in einem Übergangswohnheim für traumatisierte Frauen unterzubringen. Ferner wurde die Frage einer Gefährdung des Wohls der Tochter der Antragstellerin erörtert. Dabei wurde der Antragstellerin von Seiten der Antragsgegnerin und des Einrichtungsträger nahegelegt, sich mit ihrer Psychiaterin in Verbindung zu setzen, damit diese aus ihrer Stellungnahme die Diagnose einer latenten Suizidalität streiche; dann könne das Thema Kindeswohlgefährdung geschlossen werden. Der Vater der Tochter der Antragstellerin erklärte, es bestehe Aussicht auf eine Wohnung für ihn, die Antragstellerin und das gemeinsame Kind ab dem 01.02.2025. Es wurde dann zwischen den Gesprächsbeteiligten u.a. Folgendes vereinbart: (1) Eine Verlängerung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen bis zum 31.01.2025. (2) Die Antragstellerin solle Kontakt zu ihrer Psychiaterin aufnehmen, damit diese die Diagnose einer latenten Suizidalität streicht und der Prozess nach § 8a SGB VIII geschlossen werden könne. (3) Die Antragstellerin solle den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurücknehmen. (4) Um Hilfe bei der Erziehung ihrer Tochter zu erhalten, solle die Antragstellerin an eine ambulante sozialpädagogische Familienhilfe … eines anderen Trägers angebunden werden. Am Nachmittag des 09.12.2024 übersandte die Betreuerin der Antragstellerin beim Einrichtungsträger zwei E-Mails an die Case Managerin bei der Antragsgegnerin. In der späteren dieser beiden E-Mails, die um 17:07 Uhr versandt wurde (Bl. 192 der Behördenakte), teilte die Mitarbeiterin des Einrichtungsträgers mit, sie habe von ihrer Fachleiterin soeben gehört, dass der Eilantrag beim Verwaltungsgericht noch nicht zurückgenommen worden sei. Sie, die Mitarbeiterin, „gehe davon aus, dass die Aufgaben, die [die Antragstellerin] heute mündlich bekommen ha[be], bei ihr nicht richtig angekommen s[eien].“ Die Case Managerin solle der Antragstellerin Folgendes mitteilen: Wenn sie bis zum 31.01.2025 in der Einrichtung wohnen bleiben möchte, habe sie „folgende Aufgaben zu erledigen, wie heute im Gespräch gesagt: 1. Rechtsanwältin bitten, Antrag beim Verwaltungsgericht zurückzuziehen. 2. Diagnose in der Praxis [der Psychiaterin] rückgängig machen und es schriftlich dem Jugendamt vorlegen. 3. Wohnungsangebot ab dem 01.02.2025 beim Jugendamt vorlegen. 4. Dieser Punkt wurde im Gespräch nicht gesagt aber es wäre gut noch mal schriftlich festzuhalten, dass ich das Kind wöchentlich sehen muss, auch wenn § 8a aufgehoben sein wird […] bis die neue Betreuung für das Kind eingerichtet ist.“ Unter dem 12.12.2024 fertigte der Einrichtungsträger einen neuen Bericht (Bl. 212 ff. der Behördenakte). Als neues, in den vorherigen Berichten nicht erwähntes Ziel der
5 Jugendhilfemaßnahme wird angeführt, die Antragstellerin solle ihre Psychiaterin um eine Stellungnahme ohne die Diagnose latenter Suizidalität bitten, damit der Prozess nach § 8a SGB VIII abgeschlossen werden könne. Dieses Ziel wird als erreicht angesehen. Als Ziel 2 wird (wie in den vorangegangenen Berichten) die Wohnsituation angesprochen. Als ihre Einschätzung der Zielerreichung hat die pädagogische Fachkraft auf einer Skala von 1 (Ziel nicht erreicht) bis 10 (Ziel erreicht) die „1“ angekreuzt und dazu ausgeführt, dass das Wohnungsangebot ab dem 01.02.2025 nicht mehr aktuell sei. Unter Ziel 3 (in den vorangegangenen Berichten Ziel 1) wird die Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche/ Kontakt mit dem Jobcenter angesprochen. Hier hat die pädagogische Fachkraft als Grad der Zielerreichung ebenfalls „1“ angekreuzt. Das in den vorangegangenen Berichten thematisierte Ziel „Aufbau eines Netzwerks“, dessen Erreichungsgrad dort von der Fachkraft mit „5“ angegeben worden war, taucht in dem Bericht vom 12.12.2024 nicht mehr auf. Unter „Was hat gefehlt, was bräuchte es zukünftig zur Zielerreichung“ führt die Fachkraft aus: „Die abgesprochenen Ziele vom 09.12.2024 sind aus Sicht der Betreuung erreicht, die Jugendhilfemaßnahme endet somit am 31.01.2025 und wird wegen fehlender Mitwirkung nicht verlängert.“ Die Beteiligten haben das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es den Monat Januar 2025 betrifft. Mit Beschluss vom 16.01.2024 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit es übereinstimmend für erledigt erklärt wurde; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch, d.h. einen Anspruch auf Fortsetzung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen nicht glaubhaft gemacht. Die vorgelegten Stellungnahmen einer Psychiaterin genügten nicht den Anforderungen, die § 35a Abs. 1a SGB VIII an den Nachweis einer Abweichung der seelischen Gesundheit stelle. Zwar attestierten sie der Antragstellerin eine drohende seelische Behinderung; sie seien aber zu knapp, um nachvollziehbar zu sein. Ferner sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 34 SGB VIII für eine weitere Unterbringung nicht glaubhaft gemacht. Über das vollendete 21. Lebensjahr hinaus könne Hilfe für junge Volljährige nur „in begründeten Einzelfällen“ fortgesetzt werden. Ein begründeter Einzelfall liege vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation der oder des Betroffenen nicht sinnvoll sei, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Jugendhilfemaßnahme stehe dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbar sei. Bei Anlegung dieses Maßstabs sei die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Unterbringung der Antragstellerin im betreuten Jugendwohnen nicht fortzusetzen, nicht zu beanstanden. Die Einschätzung, dass bei der Antragstellerin keine
6 jugendhilferechtlichen Bedarfe bestünden und die Ziele der Jugendhilfe erreicht seien, erscheine nachvollziehbar. Soweit Probleme bei der Bewältigung des Alltags auf migrationstypischen Schwierigkeiten beruhen, stelle dies kein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung dar, das Hilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfordert. Im Hinblick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin seien keine Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung, sondern eine Weiterführung der Therapie angezeigt. Soweit die Antragstellerin Unterstützungsbedarf bei der Erziehung ihrer Tochter habe, sei nicht glaubhaft gemacht, dass allein die Unterbringung im betreuten Jugendwohnen die erforderliche und geeignete Maßnahme sei. Die Auffassung der Antragsgegnerin, eine Unterstützung durch eine sozialpädagogische Familienhilfe sei ausreichend, erscheine vertretbar. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss am 22.01.2025 Beschwerde erhoben und diese am Montag, 17.02.2025, begründet. Sie begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihr „Jugendhilfeleistungen nach §§ 41a, 34, 35a SGB VIII, nämlich Unterbringung in einer betreuten Jugendhilfeeinrichtung“ zu gewähren. Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Zwischenverfügung vom 29.01.2025 aufgegeben, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter im betreuten Jugendwohnen unterzubringen. II. Die Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Dabei legt der Senat den Beschwerdeantrag dahingehend aus (§ 88 VwGO), dass die Antragstellerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, die die Antragsgegnerin zur vorläufigen Fortführung der Maßnahme „betreutes Jugendwohnen“ entweder als Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII oder als Hilfe nach §§ 41, 34 SGB VIII verpflichtet, bis die Antragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf weitere Gewährung dieser Hilfe entschieden hat. Für den so verstandenen Antrag hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung ihres Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
7 1. Ein Anordnungsanspruch, d.h. ein Anspruch auf weitere Unterbringung im betreuten Jugendwohnen bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf Fortsetzung dieser Hilfemaßnahme, ist glaubhaft gemacht. a) Allerdings kann die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht aus §§ 41, 35a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII ableiten. Es fehlt an einer Auseinandersetzung der Beschwerde mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Abweichung der seelischen Gesundheit der Antragstellerin i.S.v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII durch die vorgelegten psychiatrischen Stellungnahmen nicht ausreichend glaubhaft gemacht werde. Für den weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens ist dennoch Folgendes anzumerken: Die Antragsgegnerin hat die psychiatrische Stellungnahme vom 13.05.2024 im Bescheid vom 17.06.2024 ausreichen lassen, um Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII zu bewilligen. Der in weiten Teilen gleichlautenden psychiatrischen Stellungnahme vom 02.12.2024 ist keine Besserung des Zustands der Antragstellerin zu entnehmen; die Psychiaterin spricht weiterhin von einer drohenden seelischen Behinderung. Sollte die Antragsgegnerin bei der weiteren Bearbeitung des Antrags der Antragstellerin auf Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahme ihre bisherige Einschätzung des Beweiswerts der Stellungnahmen der Fachärztin ändern und diese nunmehr – wie das Verwaltungsgericht – nicht mehr für ausreichend halten, bedürfte dies einer nachvollziehbaren Begründung. Naheliegen dürfte insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung einer Stellungnahme einer anderen sachverständigen Person (z.B. über das Gesundheitsamt). b) Die Antragstellerin hat einen Anspruch aus §§ 41, 34 SGB VIII auf weitere Unterbringung im betreuten Jugendwohnen bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Fortsetzung dieser Hilfemaßnahme glaubhaft gemacht. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Jugendhilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Nach Abs. 2 gilt für die Ausgestaltung der Hilfe u.a. § 34 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. aa) Die Antragstellerin hat für die Bedürfnisse des Eilverfahrens ausreichend glaubhaft gemacht, dass eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige
8 Lebensführung aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung nicht gewährleistet ist (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige setzt zwingend voraus, dass sowohl Beeinträchtigungen in der Persönlichkeitsentwicklung als auch in der Fähigkeit zur eigenständigen Lebensführung bestehen (OVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2024 – 2 B 122/24, juris Rn. 15; Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 4). Dies muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung beurteilen (Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 6; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 9). Eine der Fallgruppen, in denen dies regelmäßig anzunehmen ist, liegt vor, wenn eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe noch nicht abgeschlossen ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 4; Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 9; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 16). Die Antragstellerin fällt in diese Fallgruppe. Ihr wird seit ihrem 17. Lebensjahr ununterbrochen Jugendhilfe bzw. Hilfe für junge Volljährige in Form von betreutem Jugendwohnen gewährt. Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass diese Hilfe inzwischen abgeschlossen sei, da ihre Ziele erreicht worden seien, ist bislang nicht nachvollziehbar begründet worden. Noch Ende Oktober 2024 wurde im Trägerbericht der Erreichungsgrad bei den Hilfezielen „berufliche Perspektive“, „Wohnungssituation“ und „Aufbau eines Netzwerks“ nur im mittleren Bereich (5 bzw. 7 von 10) verortet (vgl. Bericht vom 29.10.2024 i.V.m. dem Bericht vom 19.09.2024). Im Bericht vom 19.09.2024 heißt es ferner, dass die Antragstellerin mit der Erziehung ihrer Tochter teilweise überfordert sei und dadurch gelegentlich Schwierigkeiten habe, ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen (S. 4 des Berichts). Der Bericht vom 29.10.2024 greift diese Probleme auf und bestätigt sie. Es heißt dort, die Antragstellerin sei als „junge Mutter im Thema Erziehung ihrer Tochter zunehmend überfordert und machtlos“. Sie benötige „dringend weitere Unterstützung in der Erziehung ihres Kindes“. „Um den Entwicklungsprozess der jungen Familie weiter stabilisieren zu können, [werde] die weitere pädagogische Betreuung der jungen Mutter empfohlen. Aufgrund der Diagnose [für die Antragstellerin] in der Fachärztlichen Stellungnahme vom 13.05.2024 durch [eine Kinder- und Jugendpsychiaterin] und in Betracht der bestehenden akuten Erziehungsbedürfnisse“ der Antragstellerin sei „eine Fortsetzung der Maßnahme BJW [ =betreutes Jugendwohnen] […] angemessen und notwendig“.
9 Angesichts dieser Ausführungen in den Trägerberichten ist es für den erkennenden Senat bislang nicht nachvollziehbar, wie die Referatsleiterin und die Case Managerin des Jugendamts in der Besprechung vom 05.11.2024 zu der Einschätzung gelangen konnten, dass bei der Antragstellerin keine pädagogischen Gründe vorlägen, die eine stationäre Unterbringung rechtfertigten. Der Besprechungsvermerk stellt zur Begründung nur knapp die Behauptungen auf, (1) die Antragstellerin werde psychotherapeutisch und ärztlich behandelt, (2) verfüge über ein Netzwerk von Freunden und (3) erhalte Unterstützung vom Kindsvater. Dem ist zum Einen entgegen zu halten, dass der Umstand, dass eine Erkrankung einer jungen Volljährigen ärztlich und therapeutisch fachgerecht behandelt wird, selbstverständlich einen Jugendhilfebedarf nicht ausschließt (zur Trennung zwischen medizinisch-therapeutischem Bedarf und Jugendhilfebedarf vgl. OVG NW, Beschl. v. 24.02.2017 – 12 B 1351/16, juris Rn. 5; VG Bremen, Urt. v. 22.10.2021 – 3 K 2759/18, juris Rn. 31). Zum anderen setzt sich der Vermerk nicht damit auseinander, dass die Trägerberichte vom 19.09.2024 und 29.09.2024 das Ziel „Netzwerkaufbau“ für deutlich noch nicht erreicht halten (Zielerreichungsgrad 5 von 10) und dass die Berichte trotz der auch in ihnen erwähnten Unterstützung durch den Kindsvater (vgl. S. 1 des Berichts vom 19.09.2024) eine erhebliche Überforderung der Antragstellerin als junger Mutter sehen. Soweit der Besprechungsvermerk des Weiteren darauf abstellt, dass die Zusammenführung mit dem in Guinea verbliebenen Kind mit anwaltlicher Hilfe begleitet werde und der Antragstellerin Anlaufstellen für die Unterstützung in Behördenangelegenheiten genannt worden seien, wird die Trennung zwischen migrationstypischen Problemen und Jugendhilfebedarf (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 7) verkannt. Dass migrationstypische Probleme beim Familiennachzug und im Umgang mit Behörden geklärt sind, lässt nicht den Rückschluss auf eine Beendigung des Jugendhilfebedarfs zu. Zudem wird in dem Besprechungsvermerk verkannt, dass der Trägerbericht vom 29.10.2024 ein weiteres betreutes Jugendwohnen aus völlig anderen Gründen für erforderlich hält, nämlich in erster Linie wegen des weiteren pädagogischen Unterstützungsbedarfs der Antragstellerin in ihrer Rolle als junge Mutter. Soweit im Besprechungsvermerk ausgeführt wird, dass die Antragstellerin im Übergangswohnheim ein Zimmer mit eigenem Bad und eigener Küche erhalten würde, ist nicht ersichtlich, was solche rein baulichen Fragen mit dem pädagogischen Unterstützungsbedarf zu tun haben. Letztendlich sieht auch der Besprechungsvermerk dem Grunde nach offenbar noch Jugendhilfebedarf, denn er empfiehlt eine ambulante Maßnahme für Erziehungsfragen. Aus dem Trägerbericht vom 12.12.2024 ergibt sich ebenfalls nicht schlüssig, dass die Ziele der Jugendhilfemaßnahme „betreutes Jugendwohnen“ erreicht sind. Zwar heißt es dort auf S. 4, die „abgesprochenen Ziele“ seien „aus Sicht der Betreuung erreicht“ und die
10 „Jugendhilfemaßnahme end[e] somit am 31.01.2025“. Jedoch setzt sich diese Feststellung zum einen nicht mit den gegenteiligen Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 auseinander; sie ist zum anderen auch im Hinblick auf den übrigen Inhalt des Berichts vom 12.12.2024 nicht schlüssig. Bzgl. zwei von drei Zielen (Wohnungssituation und berufliche Aspekte) wird der Zielerreichungsgrad nur mit 1 von 10 (niedrigster Wert) angegeben. Das in den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 aufgestellte und dort als nicht erreicht bezeichnete Ziel „Aufbau eines Netzwerks“ wird im Bericht vom 12.12.2024 überhaupt nicht mehr erwähnt. Der Annahme eines jugendhilferechtlichen Bedarfs steht nicht entgegen, dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin zweifellos zu ihrer Unterstützungsbedürftigkeit beiträgt. Auch das Vorliegen einer psychischen Störung kann grundsätzlich geeignet sein, sowohl die Persönlichkeitsentwicklung zu behindern als auch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu beeinträchtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17, juris Rn. 6). bb) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass die Einschätzung der Antragsgegnerin, betreutes Jugendwohnen (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 34 SGB VIII) sei nicht mehr die „geeignete und notwendige Hilfe“ im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII, beurteilungsfehlerhaft getroffen worden ist. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe steht dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Diese Kontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt wurden (BVerwG, Urt. v. 24.06.1999 – 5 C 24/98, juris Rn. 39; Urt. v. 18.10.2012 – 5 C 21/11, juris Rn. 32; OVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2024 – 2 B 122/24, juris Rn. 17). Die – formlose, allein aus Vermerken und Berichten rekonstruierbare und nicht in einem Bescheid verkörperte – Entscheidung der Antragsgegnerin, eine Unterbringung der Antragstellerin im betreuten Jugendwohnen nicht mehr als die notwendige und geeignete Hilfemaßnahme anzusehen, hat die Grenzen dieses Beurteilungsspielraums nicht gewahrt. In diese Entscheidung sind sachfremde, in sich widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Erwägungen eingeflossen.
11 aaa) Ausgangspunkt muss insoweit sein, dass die Unterbringung im betreuten Jugendwohnen ursprünglich auch nach Ansicht der Antragsgegnerin die für die Antragstellerin notwendige und geeignete Hilfemaßnahme war. Sonst hätte die Antragsgegnerin sie nicht seit Februar 2021 immer wieder bewilligen dürfen, zuletzt am 14.06.2024. bbb) Die Annahme, die Maßnahme habe ihre Ziele erreicht und es bestehe daher kein weiterer Bedarf mehr für sie, wird im Vermerk über die Besprechung im Jugendamt vom 05.11.2024 und im Trägerbericht vom 12.12.2024 nicht nachvollziehbar begründet. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter aa) verwiesen. ccc) Der Vermerk über ein Gespräch von Mitarbeiterinnen des Einrichtungsträgers und des Jugendamts mit der Antragstellerin vom 09.12.2024, eine E-Mail einer Mitarbeiterin des Einrichtungsträgers an das Jugendamt vom selben Tag, 17:07 Uhr, und der Bericht vom 12.12.2024 weisen zudem auf widersprüchliche und sachfremde Erwägungen für die Beendigung der Maßnahme hin: (1) Laut dem Vermerk über das Gespräch vom 09.12.2024 wurde die Entscheidung, dass die Antragstellerin nicht in der Einrichtung verbleiben könne, u.a. damit begründet, dass die Antragstellerin Krampfanfälle erlitten habe und von ihrer Psychiaterin als latent suizidal beschrieben worden sei, die Einrichtung aber nicht therapeutisch angelegt sei und keine 24-Stunden-Betreuung gewährleisten könne. Diese Erwägungen laufen darauf hinaus, dass der Betreuungsbedarf der Antragstellerin höher sei als das in der Einrichtung gewährleistete Betreuungsniveau. Im Gesprächsvermerk vom 05.11.2024 und im Trägerbericht vom 12.12.2024 wird hingegen darauf abgestellt, dass bei der Antragstellerin kein Betreuungsbedarf mehr bestehe, der hoch genug sei, um ihre Unterbringung in der Einrichtung zu rechtfertigen. Dies ist in sich widersprüchlich. (2) Sachfremd ist es, dass eine befristete weitere Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung davon abhängig gemacht wurde, dass die Antragstellerin den Eilantrag beim Verwaltungsgericht zurücknimmt, und dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als „fehlende Mitwirkung“ an der Jugendhilfemaßnahme und Argument, die Maßnahme zu beenden, herangezogen wurde. Dass dies der Fall war, ergibt sich aus dem Gesprächsvermerk vom 09.12.2024, der E-Mail einer Mitarbeiterin des Einrichtungsträgers an die Antragsgegnerin vom 09.12.2024, 17:07 Uhr, und dem Trägerbericht vom 12.12.2024. In dem Vermerk wird festgehalten, dass in dem Gespräch, das ohne die Rechtsanwältin der Antragstellerin stattgefunden hatte, vereinbart worden sei, dass die Antragstellerin den Eilantrag beim Verwaltungsgericht zurücknimmt.
12 Nachdem dies nicht geschah, heißt es in der E-Mail vom selben Tag, 17:07 Uhr, dass die gestellten „Aufgaben“ bei der Antragstellerin offenbar „nicht richtig angekommen“ seien. Weiter heißt es, wenn die Antragstellerin zumindest bis Ende Januar 2025 in der Einrichtung bleiben wolle, habe sie „Aufgaben zu erledigen“, zu denen die Rücknahme des Eilantrags beim Verwaltungsgericht gehöre. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die Formulierung, die Unterbringung werde „wegen fehlender Mitwirkung nicht verlängert“ und die Antragstellerin lehne die „Zusammenarbeit für die Zielsetzungen vom 09.12.2024 ab“ auf S. 4 des Berichts vom 12.12.2024 zumindest auch das Festhalten der Antragstellerin am Eilantrag meint. Es liegt auf der Hand, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine junge Volljährige keine sachgerechte Erwägung für die Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme ist. Dass Mitarbeitende des Jugendamts und eines Jugendhilfeträgers eine psychisch belastete junge Volljährige in einem Gespräch, an dem ihre Anwältin nicht teilnimmt, bedrängen, einen gerichtlichen Eilantrag zurückzunehmen, und ihr dies als „Aufgabe“ aufgeben, die sie „zu erledigen“ habe, wenn sie zumindest noch vorübergehend in der Einrichtung bleiben wolle, ist ein Vorgehen, das rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderläuft. cc) Für einen Anordnungsanspruch auf vorläufige weitere Unterbringung im betreuten Wohnen bis zu einer neuen Entscheidung des Jugendamtes über die Notwendigkeit und Geeignetheit dieser Maßnahme reicht es aus, dass das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Maßnahme und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendamts, die Maßnahme sei nicht mehr geeignet und notwendig, glaubhaft gemacht wurden. Zwar kommt im Jugendhilferecht ein Anspruch auf eine bestimmte begehrte Hilfemaßnahme nur in Betracht, wenn sich der Beurteilungsspielraum bei der Festlegung der Hilfe auf eine oder mehrere gleichermaßen geeignete und notwendige Maßnahmen verengt hat, wenn also allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet, mithin fachlich vertretbar ist (OVG Bremen, Beschl. v. 21.06.2024 – 2 B 122/24, juris Rn. 17). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die Unterbringung der Antragstellerin im betreuten Jugendwohnen auch mit Erwägungen als nicht mehr geeignet und notwendig angesehen werden könnte, die beurteilungsfehlerfrei sind. Jedoch können die Grundsätze, die der Senat in seinem Beschluss vom 21.07.2024 – 2 B 122/24 – in einem Fall herangezogen hat, in dem eine bisher noch nicht bewilligte Jugendhilfemaßnahme begehrt wurde, nicht unbesehen auf Fälle übertragen werden, in denen die Antragstellerin lediglich die Fortsetzung einer ihr aktuell gewährten
13 Hilfsmaßnahme fordert. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es in einer solchen Konstellation, dass das Gericht die Behörde zur vorläufigen Weitergewährung der Maßnahme verpflichtet, wenn das Vorliegen ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. oben aa)) und die Beurteilungsfehlerhaftigkeit der Einschätzung des Jugendhilfeträgers, die Maßnahme sei nicht länger geeignet und notwendig (s.o. bb)), glaubhaft gemacht wurden. Die einstweilige Anordnung ist auf den Zeitpunkt einer (neuen) Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Fortsetzung der Maßnahme zu befristen. Nur so kann der Anspruch der betroffenen Person auf eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die Fortsetzung der Maßnahme effektiv geschützt werden. Bei einer anderen Sichtweise müsste die betroffene Person den zumindest vorläufigen Abbruch der Jugendhilfemaßnahme hinnehmen, obwohl die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen möglicherweise fortbestehen und es keine rechtsfehlerfreie Einschätzung des Jugendhilfeträgers über den Wegfall der Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme gibt. Dies wäre angesichts der erheblichen Bedeutung von Jugendhilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und Lebensführung der Betroffenen nicht zumutbar. Dies muss jedenfalls bei Personen gelten, die – wie die Antragstellerin – das 21. Lebensjahr schon vollendet haben. Da nach § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII eine Jugendhilfemaßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus nur „fortgesetzt“, aber (jedenfalls in aller Regel) nicht neu begonnen werden kann (vgl. Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 19; Gallep, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 41 Rn. 26a), müsste die Antragstellerin bei einer Beendigung der derzeitigen Unterbringung befürchten, dass ihr Antrag auf Gewährung von betreutem Jugendwohnen schon deshalb keinen Erfolg mehr haben könnte. dd) Der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin weder Verpflichtungswiderspruch noch Verpflichtungsklage auf weitere Gewährung einer Unterbringung erhoben hat. Die Einlegung solcher Rechtsbehelfe ist derzeit nicht nötig, weil die Antragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf Fortsetzung der Hilfe noch nicht in dem Sinne entschieden hat, dass ein Bescheid erlassen wurde. Die mündliche Mitteilung der Casemanagerin an die Antragstellerin vom 27.11.2024, dass beabsichtigt sei, die Maßnahme zu beenden, kann schon deswegen keine Bescheidung des Antrags vom 04.12.2024 gewesen sein, weil sie vor Antragstellung erfolgte. Für die Zeit nach der Antragstellung existieren nur Gesprächsvermerke, E-Mail-Verkehr zwischen Einrichtungsträger und Jugendamt, Trägerberichte und Schriftsätze an das Gericht, aus denen sich mittelbar schließen lässt, dass die Antragsgegnerin eine Fortsetzung der
14 Maßnahme ablehnt und was die Gründe dafür sind. Eine förmliche Bescheidung des Antrags vom 04.12.2024 durch Verwaltungsakt kann darin nicht erblickt werden. ee) Die Antragstellerin hat ferner glaubhaft gemacht, dass, wenn man unterstellt, die Unterbringung sei weiterhin geeignet und notwendig, ein „begründeter Einzelfall“ vorliegt, in dem die Hilfe für einen begrenzten Zeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus fortgesetzt werden kann (§ 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII). aaa) Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Jugendamt – anders als bei der Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme – nicht zu (Dexheimer, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 14; Winkler, in: BeckOK SozR, 75. Ed. 1.12.2024, SGB VIII § 41 Rn. 20). Das Vorliegen eines begründeten Einzelfalls ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände festzustellen (Dexheimer, in: Kunkel/ Kepert/ Pattar, SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 41 Rn. 14). Es muss aufgrund der individuellen Situation inhaltlich nicht sinnvoll erscheinen, die Hilfe mit dem 21. Lebensjahr zu beenden (VG München, Beschl. v. 31.08.2020 – M 18 E 20.3749, juris Rn. 49). Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte (OVG Münster, Beschl. v. 15.09.2017 – 12 E 303/17, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen erscheinen bei der Antragstellerin nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als erfüllt. Dabei muss der Entwicklungsbericht vom 12.12.2024, der einerseits bei der Bewertung der Fortschritte auf einer Skala von 1 bis 10 bzgl. bestimmter Hilfeziele Rückschritte im Vergleich zu den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 behauptet, anderseits aber zu dem Schluss kommt, die Ziele der Maßnahme seien schon erreicht, wegen seiner Widersprüchlichkeit außer Betracht bleiben. Aus den Berichten vom 19.09.2024 und 29.10.2024 ergibt sich, dass die Jugendhilfemaßnahme auf dem Weg ist, ihre Ziele zu erreichen, allerdings langsam und unter Auftreten neuer Probleme in Teilbereichen. Das Maß der Erreichung der drei formulierten Ziele (berufliche Perspektive, Wohnsituation, soziales Netzwerk) wird im mittleren Bereich verortet (5 bis 7 auf einer Skala von 1 bis 10, wobei 10 die Erreichung
15 des Ziels bedeutet). Im Bericht vom 19.09.2024 heißt es, dass die Antragstellerin an diesen Zielen arbeite, es allerdings noch Zeit und Geduld brauche. Hinzu kam laut dem Bericht als weiteres Problem die Erziehung der Tochter. Hier deutet der Bericht vom 29.10.2024 eher auf Rückschritte („zunehmend überfordert und machtlos“) hin. Verschärft zu haben scheint sich die psychische Verfassung der Antragstellerin, wobei dies wohl maßgeblich an der drohenden Beendigung des betreuten Jugendwohnen liegt und sich bei dessen Fortführung mutmaßlich bessern würde. Insgesamt ergibt sich das Bild einer Entwicklung, die in der Grundtendenz zum Positiven voranschreitet, bei der sich in Einzelaspekten aber auch neue Probleme auftun. Sollte die Hilfe weiter geeignet und notwendig sein, erschiene ihre Beendigung daher nach summarischer Prüfung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht sinnvoll. bbb) Dem Erfordernis, die Hilfe auf einen „begrenzten Zeitraum“ zu beschränken, wird in der einstweiligen Anordnung dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur vorläufigen weiteren Unterbringung der Antragstellerin nur bis zu einer Entscheidung der Antragsgegnerin über den Antrag der Antragstellerin auf Fortsetzung der Maßnahme ausgesprochen wird. Falls die Antragsgegnerin diesem Antrag entspricht und eine weitere Unterbringung bewilligt, wird sie dabei auch über deren Dauer zu entscheiden haben. 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund, d.h. die Notwendigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund setzt voraus, dass der rechtssuchenden Person Folgen drohen, die bei einem späteren Obsiegen in der Hauptsache irreversibel sind, und ihr Anliegen daher vorrangig vor den Anliegen anderer rechtssuchender Personen zu behandeln ist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.01.2025 – 2 S 335/24, juris Rn. 14). Der Antragstellerin droht bei einer Ablehnung ihres Eilantrags die sofortige Beendigung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen. Die Unterbringung dauert derzeit nur an, weil der erkennende Senat dies der Antragsgegnerin in einer Zwischenverfügung bis zum Ende des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufgegeben hat. Eine sofortige Beendigung der Maßnahme hätte schwerwiegende Folgen für die Lebensführung der Antragstellerin, die ihre derzeitige Unterkunft verlieren und voraussichtlich in ein Übergangswohnheim ziehen müsste. Diese Folgen wären für die Zeit, bis die Antragsgegnerin über den Antrag vom 04.12.2024 auf weitere Gewährung der Unterbringung im betreuten Jugendwohnen entschieden hat, nicht reversibel. Hinzu kommt, dass dieser Zeitraum momentan unabsehbar ist, da die Antragsgegnerin soweit ersichtlich bislang keinerlei Aktivitäten im Hinblick auf eine förmliche Bescheidung des Antrags (z.B. durch ein entsprechendes
16 Anhörungsschreiben an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin) entfaltet. Es drängt sich der Eindruck auf, dass das Jugendamt bislang überhaupt nicht beabsichtigt, diesen Antrag förmlich zu bescheiden. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin als eine Person, die das 21. Lebensjahr schon vollendet hat, befürchten muss, dass nach einer Beendigung der Unterbringung eine erneute Aufnahme im betreuten Jugendwohnen schon daran scheitert, dass in diesem Alter Jugendhilfemaßnahmen nur fortgesetzt, aber (jedenfalls in aller Regel) nicht mehr neu begonnen werden dürfen (vgl. oben Ziff. 1 b) cc))). 3. Dem Erlass der einstweiligen Anordnung steht nicht entgegen, dass dadurch das Hauptsachebegehren teilweise – nämlich für die Zeit bis zu einer Bescheidung des Antrags vom 04.12.2024 auf Weitergewährung der Unterbringung durch die Antragsgegnerin – vorweggenommen wird. Von dem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist vorliegend eine Ausnahme geboten, weil ansonsten für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88, juris Rn. 17). Insofern wird auf die Ausführungen zum Anordnungsgrund (oben Ziff. 2) verwiesen. Der Senat hat zudem durch die Befristung der einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt einer Bescheidung des Antrags vom 04.12.2024 durch die Antragsgegnerin den Zeitraum, für den die Hauptsache vorweggenommen wird, begrenzt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Da das Verfahren gerichtskostenfrei ist, ist kein Streitwert festzusetzen. IV. Einer Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Antragstellerin aufgrund der Kostenentscheidung in dem vorliegenden, unanfechtbaren Beschluss keine Prozesskosten zu tragen hat. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel