Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 22.10.2021 – 3 K 2759/18
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 3 K 2759/18
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
– Kläger – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Vosteen, die Richterin Schröder und den Richter am Verwaltungsgericht Lange sowie die ehrenamtliche Richterin Geimer und den ehrenamtlichen Richter Koch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
2 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Vosteen gez. Schröder gez. Lange
Tatbestand Der Kläger begehrt die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII.
Am 08.02.2018 meldete sich der Kläger in der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen, S Straße. Seine Personalien wurden mit S D , geb. am 03.09.2000 in K , Gambia, aufgenommen. Ab dem 05.07.2018 wurde der Kläger in der B Clearingstelle in Bremen untergebracht.
Mit Schreiben vom 06.08.2018 beantragte der Kläger beim Amt für Soziale Dienste die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 34 SGB VIII i.V.m. § 41 SGB VIII. Er benötige weiterhin die Unterstützung der Clearingstelle, da er seine Angelegenheiten noch nicht alleine regeln könne.
Am 24.08.2018 fand ein persönliches Gespräch mit dem Kläger, zwei Sprachmittlern und zwei Jugendamtsmitarbeitern statt, bei dem der Kläger von einem Mitarbeiter der B - Clearingstelle begleitet wurde. Ausweislich einer sozialpädagogischen Stellungnahme vom 27.08.2018 soll der Kläger mitgeteilt haben, dass er nach Bremen gekommen sei, um hier ein gutes Leben zu führen, zur Schule zu gehen, Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zum Elektriker absolvieren zu können. Er benötige eine medizinische Behandlung aufgrund von Magenproblemen und Kopfschmerzen. Er sei krankenversichert und habe bereits Termine bei Ärzten vereinbart. Auf Nachfrage habe er erklärt, dass er eigenständig in der Einrichtung frühstücke und anschließend seit ca. drei Wochen zur Schule gehe. Er bewältige seinen Schulweg mit der Straßenbahn. Er habe keine sozialen Kontakte in Bremen, spiele aber in seiner Freizeit gelegentlich mit seinen derzeitigen Mitbewohnern Fußball. Da er noch über keine Duldung verfüge, sei er noch in keinem Fußballverein angemeldet. Er nehme anwaltliche Unterstützung in Anspruch, um ein Bleiberecht in Bremen erwirken zu können und alsbald eine Duldung ausgestellt zu bekommen. Der Mitarbeiter der B Clearingstelle habe erklärt, dass er den Antrag des Klägers unterstütze, da dieser Orientierung benötige, sowohl mit Blick auf die schulische und
3 berufliche Entwicklung, aber auch im Allgemeinen, um sich mit behördlichen Abläufen vertraut zu machen und Institutionen und relevante Beratungsstellen kennen zu lernen. In der sozialpädagogischen Stellungnahme vom 27.08.2018 führt der Jugendamtsmitarbeiter weiter aus, dass nach seiner Ansicht keine persönlichkeitsentwicklungsrelevanten Aspekte benannt worden seien, die eine Jugendhilfemaßnahme ab Volljährigkeit zwingend erforderlich machen würden, und auch keine Schwierigkeiten, die eine eigenständige Lebensführung beeinträchtigen könnten, aufgeführt worden seien.
Mit Bescheid vom 27.08.2018 lehnte das Amt für Soziale Dienste der Beklagten den Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 41 SGB VIII ab. Tatsachen rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger keine Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortliche Lebensführung benötige. Hilfe für junge Volljährige sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen nicht zu gewähren, wenn der Hilfebedarf lediglich auf migrationstypischen Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse beruhe. Die von dem Kläger vorgetragenen Probleme beruhten erkennbar nicht auf persönlichkeitsbezogenen Defiziten, sondern beschrieben migrationstypische Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse. Der Kläger habe angegeben, dass er Hilfe bei behördlichen Angelegenheiten und bei der Orientierung des schulischen und beruflichen Werdegangs benötige. Er sei selbständig und in der Lage, sich an die relevanten Beratungsstellen zu wenden. Des Weiteren sei er schulisch angebunden und könne gesundheitliche Angelegenheiten alleine bewältigen.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 19.09.2018 Widerspruch. Der Ausschluss migrationstypischer Schwierigkeiten begegne massiven verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG, wenn der Hilfebedarf ausländischer Jugendlicher mit Verweis auf ihre Fluchtgeschichte pauschal abgelehnt werde, zugleich aber bei vergleichbaren zugrundeliegenden Problemkomplexen bei in Deutschland aufgewachsenen jungen Menschen der Hilfebedarf anerkannt würde. Dem Bescheid fehle es zudem vollständig an individuellen Erwägungen, die nachvollziehbar begründen, wieso keine persönlichkeitsbezogenen Defizite vorlägen. Er habe zahlreiche Schwierigkeiten in den für eine Hilfegewährung einschlägigen Feldern beschrieben. Er habe insbesondere große gesundheitliche und psychische Schwierigkeiten und noch keinerlei Zukunftsperspektive. Es sei deutlich, dass er aufgrund vielschichtiger Probleme auf Hilfestellung angewiesen sei. Die notwendige Unterstützung sei allenfalls teilweise auf seine psychischen Erkrankungen zurückzuführen. Es lägen zahlreiche Faktoren vor, die eine schwierige äußere Lebenssituation und die Einschränkung in der Persönlichkeitsentwicklung begründeten. Die durch äußere Umstände erzwungene frühe Trennung von den Eltern sowie die traumatischen Erlebnisse auf der Flucht zu einem
4 Zeitpunkt, der für die psycho-sozio-emotionale Entwicklung eines jungen Menschen zentral sei, hätten bei ihm auf unterschiedlichen Ebenen Spuren hinterlassen. Er sei beispielsweise kaum in der Lage, sich in Kontaktmomenten zu fokussieren und Gesprächsinhalte adäquat aufzunehmen und zu verarbeiten. Er weise in mehreren Ebenen (psychisch, sozial, kognitiv) Einschränkungen im Vergleich zu anderen jungen Menschen seines Alters auf und es komme deutlich die fehlende Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ausdruck. Der Bescheid lasse außer Acht, dass die Fluchterfahrung seine grundlegenden Probleme nur noch verstärkt habe. Der Verlust der Eltern und die fehlende Fähigkeit, das Leben selbständig zu organisieren und zu gestalten, schränkten ihn nicht wegen, sondern trotz seiner Fluchterfahrung ein. Es sei ihm bisher auch unter den Bedingungen der Flucht nicht gelungen, eine selbständige Persönlichkeit zu entwickeln und die Trennung von den Eltern zu verarbeiten und durch Selbständigkeit zumindest strukturell zu kompensieren. Der Kläger legte eine „Begründung des Antrages zur Gewährung von Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII“ der B Clearingstelle vom 11.09.2018 sowie eine psychologische Stellungnahme der B Clearingstelle vom 08.08.2018 vor, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2018, dem Kläger zugestellt am 06.10.2018, wies die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport den Widerspruch als unbegründet zurück. Aus den Ergebnissen des am 24.08.2018 geführten Gespräches lasse sich kein Hilfebedarf i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erkennen. Die von dem Kläger ergänzend aufgeführten Folgen körperlicher Misshandlung und die Belastungssituation durch das Miterleben der Tötung seiner Freunde beeinträchtige auch Menschen mit abgeschlossener Persönlichkeitsentwicklung erheblich. Der Umstand könne deshalb nicht gelungen zur Begründung eines jugendhilferechtlichen Hilfebedarfs herangezogen werden. Die Tatsache, dass der Kläger ohne Begleitung nach Deutschland eingereist sei, könne genauso gut für einen hohen Grad an Autonomie sprechen, wie für eine fehlende Fähigkeit, das Leben selbstständig und ohne seine Eltern zu organisieren. Ein Hilfebedarf ergebe sich zuletzt nicht daraus, dass eine psychologische Stellungnahme mögliche zukünftige Probleme bei der eigenverantwortlichen Lebensführung antizipiere.
Der Kläger hat am 06.11.2018 Klage erhoben. Er habe einen sehr hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf in den Bereichen der Alltagsgestaltung und -strukturierung, sowie im Umgang mit Ämtern und Behörden. Eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung sei ihm derzeit noch nicht möglich. Er sei weder in der Lage, notwendige Angelegenheiten mit Behörden und Ämtern eigenständig zu regeln, noch schaffe er es, eine Alltagsstruktur zu schaffen, die ihn derart stabil halte, dass er seine schulische Ausbildung vorantreiben und sich die für das berufliche Leben notwendigen Qualifikationen und Fähigkeiten aneignen
5 könne. Er lebe mittlerweile in einer eigenen Wohnung und sei auf der Suche nach einem EQ-Platz. Bei Behördenpost, der Suche nach einem Praktikumsplatz oder Planungen zur beruflichen Zukunft wende er sich an seine Bezugspersonen bei KIPSY. Der Kläger hat einen Arztbericht des Gesundheitsamts Bremen, Sozialpädiatrische Abteilung (KIPSY) vom 26.10.2018 sowie eine Stellungnahme der A gemeinnützige GmbH vom 11.07.2019 und eine Stellungnahme des A vom 02.09.2021 vorgelegt, auf deren Inhalt jeweils Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 Hilfen gemäß § 41 SGB VIII zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe sich eigenständig und ohne Begleitung aufgrund von Perspektivlosigkeit in seinem Heimatland auf seinen Fluchtweg begeben und diesen bewältigt. Er habe dadurch ein hohes Maß an Autonomie und eigenverantwortlichem Handeln bewiesen. Die Beklagte verkenne nicht, dass der Kläger auf seinem Fluchtweg traumatische Erlebnisse gehabt haben mag, die ggf. mit psychologischer Hilfestellung aufgearbeitet werden sollten. Allerdings könne die Bewältigung von fluchtbedingten Traumata im Erwachsenensystem erfolgen und bedinge nicht zwingend die Installation einer Maßnahme nach § 41 SGB VIII. Ausreichende Kenntnisse über das deutsche Bildungssystem dürften bei der überwiegenden Mehrzahl aller in Deutschland aufgenommen geflüchteten Menschen fehlen. Die Vermittlung dieser Kenntnisse und die Begleitung von Ausbildungswegen setze nicht eine Maßnahme nach dem SGB VIII voraus, sondern könne, wie bei allen bereits volljährigen geflüchteten Menschen über verschiedenste Wege, Projekte und individuelle Begleitungen im Erwachsenensystem erfolgen. Das Unvermögen, einen eigenen Haushalt zu führen, könne nicht Grund für die Installation von Hilfen nach dem SGB VIII sein. Es sei zudem unglaubhaft, dass ein junger Mann, der nach eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 alleine auf sich gestellt sein Heimatland verlassen habe, anschließend mehrere Jahre für seinen Fluchtweg benötigt und am 08.02.2018 bei der Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen vorgesprochen habe, nicht in der Lage sei, alleine zu leben, einzukaufen und zu kochen. Die Punkte, wie zum Beispiel das Einhalten einer Hausordnung, der Umgang mit Nachbarn oder die Gestaltung nachbarschaftlicher Kontakte würden gleichermaßen für alle Menschen, die erstmals eine eigene Wohnung beziehen, gelten. Ein Auszug in eine eigene Wohnung und die Orientierung in einem deutschen Wohnumfeld stelle auch Erwachsene,
6 die bereits in ihrem Heimatland in einer eigenen Wohnung gewohnt haben, vor besondere Herausforderungen. Es handele sich damit um ein migrationstypisches Problem des Einfindens in eine andere Kultur. Die Beklagte vermöge weder eine noch nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung noch eine mangelnde Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu erkennen. Als Unterstützung des Übergangs in eine eigene Wohnung werde durch das Projekt „Mehr Wohnungen für Flüchtlinge in Bremen“ Hilfestellung bei der Wohnungssuche, beim Umzug und bei der ersten Orientierung im neuen sozialen Umfeld geleistet. Sofern sich weiterer Hilfebedarf abzeichne, erfolge eine Weitervermittlung an Betreuer des Projektes „Sprinter“ des Förderwerkes Bremen. Nach Erteilung einer Duldung verbleibe der Kläger in Bremen und könne psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Eine Jugendhilfemaßnahme sei daher nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Der Bescheid vom 27.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII.
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten, des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt, § 41 Abs. 2 SGB VIII.
Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 41 SGB VIII nunmehr ausdrücklich formuliert, unter welchen Voraussetzungen Hilfe für junge Volljährige zu gewähren ist. Die
7 Gewährleistung von Hilfe für junge Erwachsene wird damit verbindlicher, weil die Tatbestandsvoraussetzungen nunmehr explizit formuliert sind und die Rechtsfolge zwingend daran anknüpft. Der öffentliche Träger hat festzustellen, ob im Rahmen der Möglichkeiten des jungen Volljährigen die Gewährleistung einer Verselbständigung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ist dies der Fall, so muss dem jungen Volljährigen in jedem Fall eine geeignete und notwendige Hilfe (weiterhin) gewährt werden (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/26107, S. 94).
Eine Hilfe ist etwa dann notwendig, wenn der junge Erwachsene angesichts individueller Beeinträchtigungen (z.B. psychischer oder physischer Belastungen, Abhängigkeiten, Delinquenz, Behinderungen) oder sozialer Benachteiligungen (v.a. fehlender schulischer oder beruflicher Ausbildung) nicht zu gesellschaftlicher Integration in der Lage ist oder ihm die Fähigkeit fehlt, die Anforderungen des täglichen Lebens zu bewältigen bzw. Konfliktsituationen in altersgemäß üblicher Art und Weise überwinden zu können (vgl. Berneiser in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 41 SGB VIII Rn. 6 f.). Ob der junge Mensch zur eigenständigen Lebensführung in der Lage ist, beurteilt sich unter anderem an der Haushaltsführung, der Körperpflege, sozialen Kontakten, Verhalten in der Schule und am Arbeitsplatz, Freizeit- und Urlaubsgestaltung (vgl. Winkler in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 62. Edition, Stand 01.09.2021, § 41 SGB VIII Rn. 7). Für die von § 41 Abs. 1 SGB VIII geforderte defizitäre Persönlichkeitsentwicklung genügt es, wenn der Stand der Persönlichkeitsentwicklung des Hilfe Suchenden unterhalb des in diesem Lebensalter allgemein erreichten Niveaus der Sozialisation liegt. Ob dies der Fall ist, lässt sich z.B. am Grad der Autonomie, dem Stand der schulischen bzw. beruflichen Ausbildung, den Beziehungen zur sozialen Umwelt und der Fähigkeit zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens (z.B. Umgang mit Geld) erkennen (vgl. VG Aachen, B. v. 17.12.2010 – 2 L 328/10 –, juris Rn. 23). Probleme eines Ausländers bei der Bewältigung des Alltages, die erkennbar nicht auf persönlichkeitsbezogenen Defiziten beruhen, sondern migrationstypische Schwierigkeiten bei der Integration in fremde Lebensverhältnisse beschreiben, deuten für sich genommen noch auf kein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung hin, das eine Hilfeleistung nach § 41 Abs. 1 SGB VIII erfordern würde (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17 –, juris Rn. 7).
Die Hilfe nach § 41 SGB VIII setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass die Aussicht besteht, dass der junge Volljährige innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Verselbständigung erreichen wird. Vielmehr genügt es, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung
8 erwarten lässt. Eine Prognose dahin, dass die Befähigung zu eigenverantwortlicher Lebensführung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zu einem begrenzten Zeitpunkt darüber hinaus überhaupt erreicht wird, verlangt § 41 SGB VIII weder nach dem Wortlaut noch der Systematik oder dem Sinn und Zweck der Vorschrift (vgl. BT-Drs. 19/26107 S. 94). Die Hilfe ist somit nicht notwendig auf einen bestimmten Entwicklungsabschluss gerichtet, sondern auch schon auf einen Fortschritt im Entwicklungsprozess bezogen. Die Hilfe dazu muss aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig, aber auch – wiederum bezogen auf den Hilfezweck – geeignet sein, die Persönlichkeitsentwicklung und die Fähigkeit selbstbestimmter, eigenverantwortlicher und selbständiger Lebensführung zu fördern. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach, dass wahrscheinlich ein erkennbarer Entwicklungsprozess in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Befähigung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gegeben ist, der noch gefördert werden kann, die Eignung der gewährten Hilfemaßnahmen also nicht völlig ausgeschlossen ist, unabhängig davon, wann dieser Entwicklungsprozess zum Abschluss kommen und ob jemals das Optimalziel erreicht wird. Nur wenn auf der Grundlage einer nach den gewonnenen Erkenntnissen sorgfältig zu erstellenden Prognose nicht einmal Teilerfolge zu erwarten sind, die Persönlichkeitsentwicklung vielmehr stagniert, ist die Hilfe mangels Eignung und Erfolgsaussicht zu versagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.1999 – 5 C 26.98, juris).
Nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Hilfeempfängers stellt der Gesetzgeber zudem erhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge Volljährige. Es muss dann eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein erkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung der in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die Weitergewährung der Hilfemaßnahme gefördert werden könnte (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.03.2014 – 12 A 1845/12, juris Rn. 40 f. m.w.N.). Der strengere Prüfungsmaßstab ist dem Charakter des § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII als Ausnahmevorschrift geschuldet, der sich daraus erschließt, dass die Volljährigenhilfe "in der Regel" nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt wird und lediglich "in begründeten Einzelfällen" darüber hinaus fortgesetzt werden soll (vgl. OVG NRW, a.a.O, juris Rn. 41). Ein begründeter Einzelfall liegt vor, wenn es aufgrund der individuellen Situation des Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll ist, die Hilfe - wie im Regelfall - mit dem 21. Lebensjahr zu beenden. Die Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5948, S. 78) nennt für eine solche Weiterführung als Beispiel Fälle, in denen wegen eines späten Hauptschulabschlusses die Ausbildung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen oder eine Anschlussmaßnahme erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung sichergestellt wird und wenn es aufgrund der individuellen Situation des
9 Hilfesuchenden inhaltlich nicht sinnvoll erscheint, die Hilfe zu beenden bzw. wenn eine sozialpädagogische oder therapeutische Maßnahme noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 78; Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 41 Rn. 20 m.w.N.; OVG NRW, a.a.O, juris). Nur wenn im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung und ggf. damit einhergehenden Verzögerungen von Ausbildungsabschlüssen zwingend ein fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf gegeben ist, kann die Fortsetzung der Hilfe gerechtfertigt sein (vgl. OVG NRW, B. v. 29.09.2014 – 12 E 774/14 –, juris). Anderenfalls ist der junge Volljährige ggf. auf die Hilfe nach § 67 SGB XII zu verweisen (vgl. Stähr in: Hauck/Haines, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, Lfg. 1/18, § 41 Rn. 14a).
Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Volljährigenhilfe vorliegen, unterliegt dabei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG NRW, B. v. 02.07.2014 – 12 B 630/14 –, juris Rn.4). Dies gilt auch für die Frage, ob ein begründeter Einzelfall vorliegt (vgl. Tammen in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, 3.7 Hilfe für junge Volljährige, Rn. 16). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe steht dem Kläger die von ihm begehrte Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht zu. Es liegt kein begründeter Einzelfall i.S.v. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII vor.
Der Kläger fällt zwar als junger Volljähriger (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 SGB VIII. Des Weiteren scheitert ein Anspruch nach § 41 SGB VIII auch nicht daran, dass der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits das 21. Lebensjahr vollendet hat. Zwar kann grundsätzlich nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres eine Volljährigenhilfe nicht mehr begonnen werden. Ausnahmsweise ist dies jedoch möglich, wenn die Behörde eine vor dem 21. Lebensjahr beantragte Hilfe zu Unrecht abgelehnt hat. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Hilfebedarf bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres bestand (vgl. VG München, B. v. 05.04.2005 – M 18 E 05.860 –, juris Rn. 41; Stähr in: Hauck/Haines, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Kommentar, Lfg. 1/18, § 41 Rn. 10a, 14b).
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers aktuell eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind keine Indikatoren für eine etwaige Perspektivlosigkeit in Bezug auf seine Zukunft oder Probleme bei der Bewältigung des Alltags in Bezug auf die eigenverantwortliche Organisation seines Haushalts und eine Strukturierung seiner Lebensführung ausreichend dargetan.
Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Kläger – wie in der Antragsbegründung der B
Clearingstelle vom 11.09.2018 ausgeführt – auch aktuell noch pädagogischer Unterstützung bedarf, um zu lernen, in sozialen Beziehungen abzuwägen und einen Haushalt zu führen. Der Kläger lebt bereits seit Anfang des Jahres allein in einer eigenen Wohnung und führt seinen Haushalt ohne Betreuung. Er spielt regelmäßig Fußball und ihm ist es – soweit ersichtlich – gelungen, soziale Kontakte und einen großen Freundeskreis aufzubauen. Er ist krankenversichert und in der Lage, sich bei gesundheitlichen Problemen ärztliche Hilfe zu suchen. Er hat nicht geltend gemacht, dass er aktuell bei der Führung des eigenen Haushalts, der eigenständigen Versorgung oder bei der Pflege seiner Sozialkontakte Schwierigkeiten hat.
Der beigezogenen Ausländerakte ist des Weiteren zu entnehmen, dass der Kläger bereits während seiner Schulzeit verschiedene Praktika absolviert hat. Im Juni 2021 hat er zudem erfolgreich seinen Schulabschluss gemacht. Er strebt derzeit eine Ausbildung im Bereich der Altenpflege an und hat somit einen klaren Plan für seine Zukunft. Aktuell macht er ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) in einem Altenpflegeheim. Seinem Prozessbevollmächtigten zufolge gibt ihm die Arbeit in dem Altenpflegeheim eine gewisse Struktur in seinem Alltag. Zwar beginnt die Ausbildung des Klägers somit erst nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dies im Zusammenhang mit andauernden Schwierigkeiten in der Persönlichkeitsentwicklung steht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger erst im Jahr 2018 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Es ist daher nicht auf Persönlichkeitsentwicklungsprobleme zurückzuführen, dass er erst kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres seinen Schulabschluss gemacht hat.
Den Verwaltungsvorgängen ist ferner zu entnehmen, dass der Kläger in der Lage ist, sich bei Bedarf selbständig Unterstützung und Hilfe bei Pädagogen und Hilfsorganisationen zu suchen. Auch Behördentermine kann er teilweise bereits eigenständig wahrnehmen. Soweit der Kläger laut der Stellungnahme des A vom 02.09.2021 unter anderem beim Ausfüllen von behördlichen Anträgen sowie der Übersetzung von Briefen Hilfe benötigt, handelt es sich um Sprach- und Integrationsschwierigkeiten und folglich migrationstypische Schwierigkeiten, die für sich genommen nicht geeignet sind,
11 einen Hilfebedarf nach § 41 SGB VIII zu begründen (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 – 1 B 136/17 –, juris Rn. 7). Ein Hilfebedarf im Sinne von § 41 SGB VIII folgt auch nicht allein daraus, dass der Kläger bisher in Schul-, Ausbildungs- und Behördenangelegenheiten Hilfe durch Dritte erhalten hat.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Kläger aktuell jedenfalls Unterstützung bei Fragen im Zusammenhang mit seiner anstehenden Ausbildung und der Schuldnerberatung, da er ca. 800,00 Euro Schulden angesammelt habe, benötige. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Probleme auf persönlichkeitsbezogenen Defiziten beruhen. So ist insgesamt nicht erkennbar, dass die seelische und charakterliche Reife des Klägers nicht seinem Alter entspricht oder er gar entwicklungsverzögert ist. Zwar wurde in der psychologischen Stellungnahme der B
Clearingstelle vom 08.08.2018 ausgeführt, dass der Kläger häufig Probleme habe, sich zu konzentrieren und er in Gesprächen weggetreten und zeitlich und räumlich desorientiert wirke. Der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass es auch heute noch zu entsprechenden Problemen kommt. Soweit in der psychologischen Stellungnahme vom 26.10.2018 von KIPSY ausgeführt wird, dass der Kläger in der Erwachsenenunterkunft jugendlich, schon fast kindlich wirke, ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, wie genau sich dies geäußert hat bzw. woraus sich dieser Eindruck ergibt. Aufgrund der eingetretenen Veränderungen im Leben des Klägers und der verstrichenen Zeit erscheinen die Stellungnahmen aus dem Jahr 2018 bzw. 2019 zudem insgesamt nicht geeignet, einen aktuellen jugendhilferechtlichen Bedarf substantiiert darzulegen.
Der Kläger leidet zwar laut ärztlichem Gutachten des Gesundheitsamts Bremen vom 04.11.2020 unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Vorliegen einer psychischen Störung kann grundsätzlich geeignet sein, sowohl die Persönlichkeitsentwicklung zu behindern, als auch die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung zu beeinträchtigen (vgl. OVG Bremen, B. v. 13.12.2017 – 1 B 123/17 –, juris Rn. 6). Die amtsärztliche Stellungnahme vom 04.11.2020, in der ausgeführt wird, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers seiner Reisefähigkeit entgegenstehe und er dringend Unterstützung bei der Suche eines Therapeuten bzw. Psychiaters benötige, lässt jedoch keine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung des Klägers bzw. seiner Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung erkennen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine psychische Erkrankung hat, die seine Persönlichkeitsentwicklung maßgeblich behindert. Persönlichkeitsbezogene Defizite sind grundsätzlich nicht mit einer aus ärztlicher Sicht behandlungsbedürftigen psychischen Gesundheitsstörung oder Erkrankung gleichzusetzen (vgl. OVG Münster, B. v. 11.10.2013 – 12 A 1590/13 –, juris Rn. 14, 21). Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger durch seine
12 psychische Erkrankung an der Bewältigung seines Alltages im Rahmen einer eigenverantwortlichen Lebensführung konkret gehindert wird. Trotz der Erkrankung ist es dem Kläger jedenfalls gelungen, in eine eigene Wohnung zu ziehen, soziale Kontakte zu pflegen, seinen Schulabschluss zu machen und sich eine Ausbildungsstelle zu suchen. In erster Linie dürften hier wohl nicht Maßnahmen zur eigenverantwortlichen Lebensführung, sondern medizinische (therapeutische) Hilfsangebote angezeigt sein (vgl. OVG NRW, B. v. 24.02.2017 – 12 B 1351/16 –, juris Rn. 5). Ein zwingend fortbestehender sozialpädagogischer Hilfebedarf ist letztlich nicht erkennbar.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Vosteen Schröder Lange