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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 18.06.2025 – 2 D 21/18

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 D 21/18

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissen- schaft An der Reeperbahn 2, 28217 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

beigeladen:

Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vi- zepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwal-

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tungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel sowie die ehren- amtlichen Richter Wehrs und Lohse aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2025 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es überein- stimmend für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsge- setzes der Antragsgegnerin in der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 und in der vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung unwirksam war. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Bei- geladene je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene können die Vollstreckung des Antragstellers abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Antrag- steller zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Dr. Maierhöfer

Traub

Stybel

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich im Wege des Normenkontrollantrages gegen die Höhe der durch Ortsgesetz festgesetzten Abwassergebühr.

Ursprünglich wurde die Abwasserbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen durch den kommunalen Eigenbetrieb B. durchgeführt. Zum Zwecke der Privatisierung zum 1. Januar 1999 wurde die A. gegründet. Ihr wurden Betriebsmittel und Personal übertragen, Erbbaurechte an öffentlichen Abwasseranlagen und ein vertragliches Nutzungsrecht am Kanalnetz eingeräumt. Die Antragsgegnerin erhielt einen Kaufpreis für das Nutzungsrecht und eine Erbbauzinsvorauszahlung 74,9 % der Gesellschaftsanteile an der GmbH veräu- ßerte die Antragsgegnerin nach einer EU-weiten Ausschreibung an die Beigeladene.

Die Antragsgegnerin und die A. schlossen vier Leistungsverträge, wobei der vierte Leistungsvertrag nicht mehr relevant ist. Gegenstand des Leistungsvertrages 1 (LV 1) ist die ordnungsgemäße Beseitigung des von der Stadtgemeinde im Rahmen ihrer Abwasser- beseitigungspflicht zu entsorgenden Abwassers. Gegenstand des Leistungsvertrags 2 (LV

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II) ist die Erbringung von Verwaltungsleistungen durch die Beigeladene als Beliehene. Im Rahmen des Leistungsvertrages 3 (LV III) ist die Beigeladene verpflichtet, das von den öffentlichen Verkehrsflächen abfließende Niederschlagswasser ordnungsgemäß zu be- handeln und zu entsorgen. Gebührenrechtlich relevant sind nur die Leistungsverträge I und II, da die Entgelte des Leistungsvertrags III die Stadtgemeinde selbst trägt. Im Leistungs- vertrag Abwasser I (LV I) wurde unter anderem vereinbart, dass die A. alle anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrnahm. Sie hatte das öffentliche Netz zu betreiben, auszubauen und zu sanieren. Dafür erhielt sie ein Entgelt. Dieses wurde auf 4,203503 DM/m³ zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Es erhöhte sich vom 1. Januar 2001 an gemäß der Änderung mehrerer von den Vertragsparteien im Einzelnen festgelegter Indizes. Der Leistungsvertrag enthielt mehrere Regelungen über die Vertrags- und Preisanpassung. Insbesondere war die Antragsgegnerin gemäß § 20 LV I berechtigt, erstmals nach acht und sodann nach vier Jahren eine Überprüfung der Entgelte zu verlangen. Nach einem Preisanpassungsverlangen führten die Antragsgegnerin und die Beigeladene ein schieds- gerichtliches Verfahren durch. In dem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wurde un- ter anderem festgelegt, dass die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2008 eine Rückvergü- tung von 16,8 ct/m³ zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte, von der ein Betrag von 1,3 ct/m³ zuzüglich Mehrwertsteuer abzusetzen sei. Dies gelte für die gesamte Restlaufzeit des Ver- trages und bedeute eine erschöpfende Anwendung der Preisanpassungsklausel des § 20 LV I, so dass eine erneute Überprüfung und Anpassung der Leistungsentgelte nach dieser Vorschrift unterbleibe. Die Parteien stimmten überein, dass die Entgeltanpassung zu Be- ginn der Laufzeit der Vereinbarung zugunsten der Antragsgegnerin zu einem deutlich nied- rigeren, gegen Ende aber zu einem deutlich höheren Entgelt führe, als dies der Sach- und Streitstand des Schiedsverfahrens für eine streitige Entscheidung vermuten lasse.

Die Antragsgegnerin erhebt nach den Bestimmungen des Entwässerungsgebührenortsge- setzes (EGebOG) Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen; zu den Entwässerungsgebühren gehörten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 EGebOG in den bis zum 31.03.2024 geltenden Fassungen (a.F.) eine „Schmutzwassergebühr“, eine „Nieder- schlagswassergebühr“ und eine „Abwassergebühr“. Hierzu enthielt das Ortsgesetz u.a. fol- gende Regelungen:

Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² ent- richteten die „Abwassergebühr“, die sich im Wesentlichen nach der Menge des verbrauch- ten Frischwassers richtete (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EGebOG a.F.). In dieser Gebühr waren die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die Kosten der Niederschlagswas-

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serbeseitigung enthalten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EGebOG a.F.). Eigentümer solcher Grundstü- cke konnten beantragen, dass Gebühren nach den Regeln für Grundstücke mit einer ver- siegelten Fläche von 1.000 m² oder mehr erhoben werden (§ 4 Abs. 2 EGebOG a.F.).

Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von 1.000 m² oder mehr ent- richteten die „Schmutzwassergebühr“ und die „Niederschlagswassergebühr“ (§ 4 Abs. 1 EGebOG a.F.). Die Niederschlagswassergebühr berechnete sich nach der versiegelten Fläche (§ 6 EGebOG a.F.). Die Schmutzwassergebühr berechnete sich – wie die Abwas- sergebühr – im Wesentlichen nach der Menge des verbrauchten Frischwassers (§ 5 i.V.m. § 3 EGebOG a.F.). Der Gebührensatz für die „Schmutzwassergebühr“ war pro m³ aller- dings niedriger als der Gebührensatz für die „Abwassergebühr“ (vgl. § 8 EGebOG a.F.).

Mit Ortsgesetz vom 31. Januar 2017 (BremGBl. S. 63), das am 1. Februar 2017 in Kraft trat, regelte die Antragsgegnerin die Höhe der Entwässerungsgebühren neu. Die in § 8 Nr. 1 EGebOG a.F. geregelte Abwassergebühr wurde auf 2,82 Euro/m³ festgesetzt. Grund- lage war eine Prognose der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung für die Jahre 2017 bis 2019.

Mit Ortsgesetz vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148), das am 1. April 2020 in Kraft trat, wurde die Abwassergebühr auf 2,54 Euro/m³ reduziert. Grundlage waren die bis Septem- ber 2019 vorliegenden Daten, insbesondere das an die Beigeladene gemäß Leistungsver- trägen 1 und 2 in den Jahren 2020 bis 2022 zu zahlende Entgelt. Dieses habe für 2019 aufgrund des niedrigen Zinsniveaus zum 31. Dezember 2018 deutlich reduziert werden können (vgl. Ortsgesetzbegründung, Brem. Bürgerschaft/Stadtbürgerschaft Drs. 20/135 S S. 2).

Mit Ortsgesetz vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) wurde die in § 8 Nr. 1 EGebOG a.F. geregelte Abwassergebühr mit Wirkung vom 01.01.2023 auf 2,89 Euro/m³ erhöht.

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen entschied in einem Urteil vom 30.06.2023 (2 K 481/16), das die Klage des Eigentümers eines Grundstücks mit mehr als 1.000 m² versiegelter Fläche gegen seinen Niederschlagswassergebührenbescheid betraf, inzident, dass die vorgenannte Gebührenstruktur rechtswidrig sei und die betreffenden Vorschriften des EGebOG a.F. daher nichtig seien. Der Frischwassermaßstab, der bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² auch für die Heran- ziehung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung angewandt werde, sei dafür kein taugliches Instrument. Der Frischwasserverbrauch sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Bemessung der

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Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung, denn er lasse keinen Schluss auf die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Regenwassers zu. Die Argumentation der An- tragsgegnerin (und dortigen Beklagten), wonach die Anwendung eines auf die versiegelte Fläche bezogenen Maßstabs für alle Grundstücke einen unvertretbaren Aufwand mit sich bringen würde, überzeuge nicht. Die Teilnichtigkeit des EGebOG a.F. in Bezug auf den Maßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² führe zur Gesamtnichtigkeit der Gebührenregelung. Denn ansonsten bliebe nur eine unvollständige und daher vom hypothetischen Willen des Norm- gebers nicht gedeckte Regelung übrig. Die Antragsgegnerin und dortige Beklagte legte gegen das Urteil zunächst Berufung beim erkennenden Gericht ein (2 LC 226/23).

Durch Ortsgesetz vom 12. März 2024 (Brem.GBl. S. 100) wurde die Gebührenstruktur des EGebOG mit Wirkung zum 01.04.2024 verändert. Schmutzwasser- und Niederschlags- wassergebühr werden seitdem - auch für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² - durchgängig getrennt erhoben. Eine einheitliche Abwassergebühr gibt es nicht mehr. Nach § 8 Nr. 1 EGebOG beträgt die Schmutzwassergebühr nunmehr 2,93 Euro/m³. Die im Berufungsverfahren 2 LC 226/23 vor dem erkennenden Senat streit- gegenständlichen Gebührenbescheide hob die Antragsgegnerin und dortige Beklagte auf, so dass dieses Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt wurde.

Der Antragsteller hat bereits am 29.01.2018 einen Normenkontrollantrag gegen die damals gültige Fassung des EGebOG gestellt. Darin hat er zunächst gerügt, dass es für die Ge- bührenhöhe keine ausreichende Kalkulation gebe, insbesondere keinen Hinweis, dass die Fremdleistungsentgelte in dieser Höhe erforderlich seien. Nach seinen eigenen Berech- nungen sei die Gebühr überhöht. Das werde in einem von ihm eingeholten Gutachten be- legt. Die Antragsgegnerin habe zudem ohne Beteiligung der „Stadtverordnetenversamm- lung“ in einem geheimen Schiedsverfahren wesentliche Vertragselemente des Abwasser- beseitigungsvertrages zum Nachteil der Bürgerinnen und Bürger geändert. Die Stadt habe es außerdem seit 2006 versäumt, prüfen zu lassen, ob die Bürgerinnen und Bürger durch diesen Verzicht Nachteile erlitten.

Nach der Änderung der Gebührenhöhe zum 01.04.2020 hat der Antragsteller mit Schrift- satz vom 28.12.2020 ergänzend beantragt, das Entwässerungsgebührenortsgesetz in al- len ab dem 31.01.2017 geltenden Fassungen für unwirksam zu erklären. Gegenstand des Verfahren solle nicht nur § 8 EGebOG in der Fassung vom 31.01.2017, sondern darüber hinaus auch § 8 EGebOG in der Fassung vom 31.03.2020 sein.

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Als Reaktion auf die Änderung des Ortsgesetzes ab dem 01.01.2023 hat der Antragsteller beantragt, das Entwässerungsgebührenortsgesetz in allen ab dem 31.01.2021 geltenden Fassungen, insbesondere auch in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung, für unwirk- sam zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklärt, soweit sich der Normenkontrollantrag auf die Fassung des § 8 des Entwässerungsgebüh- renortsgesetzes, die von Februar 2017 bis März 2020 galt, bezieht.

Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der An- tragsgegnerin in der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 und in der vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung unwirksam war. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen, den Antrag abzulehnen. Zur Berechnungsweise der Abwassergebühr gemäß §§ 3 und 4 EGebOG a.F. äußern sie sich nicht. Die Höhe der Abwassergebühr halten sie für angemessen. Insbesondere sei das in der Abwassergebühr enthaltene von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zu zahlende Entgelt nicht überhöht.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des zulässigen Höchstpreises für die Abwas- serbeseitigung in der Stadtgemeinde Bremen durch die Beigeladene nach den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953) in den Jahren 2020 bis 2022 durch Einholung eines Sachver- ständigengutachtens. Weiterhin hat das Gericht den Gutachter in der mündlichen Verhand- lung zur Erläuterung seines Gutachtens angehört.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens (Blatt 489 – 562 der Gerichts- akte) und auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Entscheidungsgründe I. Das Verfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es die Beteiligten im Hinblick auf das anfänglich streitgegenständliche Entwässerungsgebührenortsgesetz in seiner vom 01.02.2017 bis zum 31.03.2020 gültigen Fassung übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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II. Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.) und begründet (2.), soweit er darauf gerichtet ist, festzustellen, dass § 8 des Entwässerungsgebührenortsgesetzes der Antragsgegnerin in der vom 01.04.2020 bis 31.12.2022 und in der vom 01.01.2023 bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung unwirksam gewesen ist.

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Antragsteller hat die einjährige Antragsfrist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Be- kanntmachung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148) bzw. des Ortsge- setzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) eingehalten. Er hat den bei Bekanntmachung der Änderungsortsgesetze bereits anhängigen Normenkontrollantrag jeweils rechtzeitig auf die vorgenannten Fassungen erweitert.

Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrages steht nicht entgegen, dass die vom Antrag- steller angegriffenen Vorschriften nach Erhebung bzw. Erweiterung des Normenkontrollan- trages aufgehoben bzw. abgeändert wurden. Zwar kann über die Gültigkeit einer Rechts- vorschrift, die keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, nicht mehr entschieden werden. (BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 – 3 BN 1.17, 14833, juris Rn. 18; BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 3 CN 2/23, juris Rn. 13). Der Antragsteller kann jedoch sein Begehren dahin- gehend umstellen, festzustellen, dass die streitige Regelung unwirksam gewesen ist. Die Zulässigkeit eines derartigen Fortsetzungsfeststellungsbegehrens setzt auch im Normen- kontrollverfahren jedenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO voraus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. § 47 Rn. 90). So kann die außer Kraft getretene Regelung – jedenfalls für noch nicht bestandskräftige Ge- bührenbescheide – noch Wirkungen entfalten (vgl. Schoch/Schneider/Panzer, 40. EL Feb- ruar 2021, VwGO § 47 Rn. 16).

Vorliegend sind zwar § 8 EGebOG in der Fassung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148) und in der Fassung des Ortsgesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880) außer Kraft getreten. Die außer Kraft getretenen Regelungen entfalten jedoch noch Wirkung für die gegenüber dem Antragsteller erlassenen Gebührenbescheide, die noch nicht bestandskräftig geworden sind. Der Antragsteller hat deshalb noch ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der außer Kraft getretenen Bestimmungen.

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.

Sowohl § 8 EGebOG in der Fassung des Ortsgesetzes vom 31. März 2020 (BremGBl. S. 148) als auch in der Fassung des Ortsgesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 880)

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waren unwirksam. Die Unwirksamkeit von § 8 EGebOG ergibt sich aus der Unwirksamkeit der §§ 3 und 4 EGebOG in der bis zum 31.03.2024 geltenden Fassung, denn die Regelung über die Gebührenhöhe ist mit den Regelungen über den Gebührenmaßstab untrennbar verbunden und kann isoliert keinen Bestand haben (a). Auf die Frage, ob die von der An- tragsgegnerin an die Beigeladene zu zahlenden Entgelte unangemessen hoch sind und die Festsetzung der Gebührenhöhe auch deshalb unwirksam ist, kommt es nicht streitent- scheidend an (b.)

a) § 3 EGebOG war unwirksam, soweit er die Erhebung einer auch die Niederschlagswas- serbeseitigung abgeltenden einheitlichen Abwassergebühr, die sich nach dem Frischwas- sermaßstab (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 EGebOG a.F.) bemaß, bei Grundstücken mit einer versiegel- ten Fläche von weniger als 1.000 m² vorsah.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EGebOG a.F. wurde für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² als Entwässerungsgebühr nur eine einheitliche Abwassergebühr erhoben (sofern der Eigentümer nicht nach § 4 Abs. 2 EGebOG a.F. eine getrennte Erhe- bung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühr verlangt hatte). Die Abwassergebühr deckte auch die Niederschlagswasserbeseitigung ab (vgl. § 3 Abs.1 Satz 3 EGebOG a.F.). Bemessen wurde die Gebühr im Wesentlichen nach der Wassermenge, die dem Grund- stück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wurde (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 EGebOG a.F.).

Diese Gebührenbemessung war mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestell- ten Maßstäben dürfen die Gebühren für die Beseitigung des Niederschlagswassers auf- grund des Äquivalenzprinzips i.V.m. dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann wie die Schmutzwassergebühr nach dem Wasserverbrauch bemessen werden, wenn der An- teil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den gesamten Entwässerungskos- ten geringfügig ist, d.h. nicht mehr als 12% beträgt. Weitere Ausnahmen sind allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Umstellung auf einen flächenbezogenen Maßstab ohne un- vertretbaren finanziellen Aufwand nicht möglich ist oder wenn ein besonderer Ausgleich für Benachteiligungen, insbesondere durch eine Gebührendegression für Wassergroßver- braucher, vorgesehen ist (BVerwG, Beschl. v. 28.07.2015 – 9 B 177/15, juris Rn. 7).

Zwar wurden vorliegend Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² auch zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung herange- zogen, denn die von ihnen zu entrichtende Abwassergebühr enthielt pauschal einen Kos- tenanteil für die Niederschlagswasserbeseitigung und war pro m³ etwas höher als die reine

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Schmutzwassergebühr, die die Eigentümer von Grundstücken mit einer versiegelten Flä- che von 1.000 m³ oder mehr neben der Niederschlagswassergebühr zahlen mussten (vgl. BVerwG, Beschl. 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 4). Die Abwassergebühr wurde von der Antragsgegnerin nämlich so kalkuliert, dass sie neben den Kosten der Schmutzwasserbe- seitigung auch ca. 25% der Niederschlagswasserbeseitigungskosten (ohne Kosten für die Entwässerung öffentlicher Verkehrsflächen) abdeckte. Gleichwohl bestand zwischen dem Frischwasserverbrauch und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Nieder- schlagswassers kein direkter Zusammenhang. Der Anteil der Niederschlagswasserbesei- tigungskosten an den gesamten Entwässerungskosten in der Stadtgemeinde Bremen lag bei mehr als 12%. Das Entwässerungsgebührenortsgesetz sah keinen besonderen Aus- gleich für Benachteiligungen vor.

Die Antragsgegnerin konnte sich auch nicht darauf stützen, dass die Erfassung aller Grundstücke (auch derjenigen mit einer versiegelten Fläche von unter 1.000 m²) zur Be- rechnung der Niederschlagswassergebühr nach dem Maßstab der versiegelten Fläche in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2024 zu einem unvertret- baren Verwaltungsaufwand geführt hätte.

Die Antragsgegnerin hat zum 01.04.2024 eine nach der versiegelten Fläche bemessene Niederschlagswassergebühr auch für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von we- niger als 1.000 m² eingeführt. Weder der Entwurf des entsprechenden Änderungsortsge- setzes nebst Mitteilung des Senats der Antragsgegnerin an die Stadtbürgerschaft noch die Vorlage für die Sitzung des Senats der Antragsgegnerin, auf der der Ortsgesetzentwurf und die Mitteilung an die Stadtbürgerschaft beschlossen wurden, enthalten Anhaltspunkte dafür, dass dies mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist.

Die Mitteilung des Senats an die Stadtbürgerschaft (Drs. 21/125 S) erwähnt unter „Finan- zielle Auswirkungen“ die Umstellung des Gebührenmodells und -maßstabs bei der Nieder- schlagsentwässerung überhaupt nicht explizit. Sie geht nur auf die in dem Änderungsorts- gesetzentwurf ebenfalls enthaltenen Anpassungen der Gebührensätze für alle Entwässe- rungsgebühren für den nächsten Kalkulationszeitraum (01.04.2024 bis 31.12.2026) ein. Hätte die Umstellung auf einen vollständigen Flächenmaßstab erhebliche finanzielle oder personalwirtschaftliche Auswirkungen gehabt, wäre anzunehmen, dass der Senat der An- tragsgegnerin dies in seiner Mitteilung an die Stadtbürgerschaft unter „Finanzielle Auswir- kungen“ erwähnt hätte.

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Die Begründung des Änderungsortsgesetzentwurfs (ebenfalls in Drs. 21/125 S) erwähnt, dass der Ortsgesetzentwurf neben Gebührenanpassungen für den kommenden Kalkulati- onszeitraum auch eine Umstellung des Gebührenmodells für die Niederschlagswasserbe- seitigung enthält (s. unter „A. Allgemeines“). Von einem damit verbundenen besonderen Verwaltungsaufwand ist hingegen auch dort nicht die Rede. In der Begründung zur Anpas- sung der Gebührensätze (Art. 1 Nr. 9) wird die Umstellung des Gebührenmodells und Maß- stabs bei der Niederschlagsentwässerung ebenfalls nicht als Grund für die Erhöhung der Sätze im kommenden Kalkulationszeitraum genannt. Stattdessen werden die von der An- tragsgegnerin an die Beigeladenen zu entrichtenden Entgelte als der „Haupteinflussfaktor“ bezeichnet. Hinzu kommt, dass die von der vollständigen Umstellung auf den Flächenmaß- stab betroffene Niederschlagswassergebühr deutlich geringer angehoben wurde (3,75 %) als die nicht unmittelbar von der Umstellung betroffene Schmutzwassergebühr (13,57 %). Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Maßstabsumstellung zu keiner wesentlichen Er- höhung der Gebührensätze geführt hat. Die Erhöhung des Gebührensatzes für die Nieder- schlagswassergebühr ist zudem mit 0,03 EUR/m² (inklusive der sonstigen Kostensteige- rungen im neuen Kalkulationszeitraum, die nichts mit der Maßstabsumstellung zu tun ha- ben) auch in absoluten Zahlen deutlich geringer ausgefallen als es die Antragsgegnerin in früheren Äußerungen zu den Kosten einer vollständigen Umstellung auf den Flächenmaß- stab prognostiziert hatte. Damals war von einer notwendigen Erhöhung um 0,05 EUR/m² allein wegen der Umstellung beim Maßstab die Rede gewesen.

Die Vorlage für die Sitzung des Senats vom 20.02.2024, auf der der Änderungsentwurf beschlossen wurde, erwähnt zwar unter „Zur Anpassung der Gebührenstruktur“, dass we- gen der Vielzahl der betroffenen Grundstücke (ca. 108.000), für die die erforderlichen Da- ten erhoben werden müssen, eine Umstellungsphase von ca. drei Jahren erforderlich sei. Dies solle so bewältigt werden, dass die getrennten Schmutzwasser- und Niederschlags- wassergebühren für Grundstücke mit einer versiegelten Fläche von weniger als 1.000 m² zwar zum 01.04.2024 eingeführt werden, die Niederschlagswassergebühr aber zunächst nicht festgesetzt werde. Noch vor Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist solle dann die Festsetzung nachträglich erfolgen, sobald die entsprechenden Daten vorlie- gen. Dass der Aufwand der Verwaltung für die Einführung des neuen Gebührenmodells unzumutbar ist, ergibt sich daraus nicht. Er nimmt zwar eine gewisse Zeit in Anspruch, scheint aber zu bewältigen zu sein. Genaue Angaben zur Höhe des Aufwands (z.B. erfor- derliche Arbeitsstunden, Kosten etc.) werden in der Senatsvorlage nicht gemacht. Dies wäre zu erwarten gewesen, wenn der Aufwand für die betroffenen Verwaltungsbereiche problematisch bzw. mit den vorhandenen Ressourcen nicht zu bewältigen gewesen wäre. Stattdessen heißt es unter „D. Finanzielle, personalwirtschaftliche Auswirkungen und Gen- der-Prüfung“, dass die Änderungen der Gebührensätze zu keinen personalwirtschaftlichen

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und finanziellen Auswirkungen bei der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft füh- ren; finanzielle oder personalwirtschaftliche Auswirkungen der Umstellung des Gebühren- maßstabs und -modells werden nicht angesprochen. Kurz erwähnt werden Kosten für die vollständige Einführung des Flächenmaßstabs und einer nach ihm bemessenen Nieder- schlagswassergebühr in der Senatsvorlage hingegen unter „Zur Anpassung der Gebüh- rensätze“. Konkrete Ausführungen zur Höhe dieser Kosten fehlen jedoch. Eine weitere Er- wähnung finden diese Kosten unter „E. Beteiligung und Abstimmung“ im Zusammenhang mit einem von der Handelskammer diesbezüglich geäußerten Einwand. Dort wird indes nur darauf verwiesen, dass eine getrennte Niederschlagswassergebühr nach dem Flä- chenmaßstab für sämtliche Grundstücke „in der Bundesrepublik zwischenzeitlich auch üb- lich“ sei, die damit einhergehenden Kosten „nicht vermeidbar“ seien und „selbstverständ- lich möglichst geringgehalten“ würden. Auch daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen unzumutbaren Aufwand.

Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Aufwand im streitgegenständlichen Zeit- raum (April 2020 bis März 2024) höher gewesen wäre, als in der Zeit ab April 2024. Soweit die Antragsgegnerin in dem beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Berufungsverfahren (2 LC 226/23), das nach Aufhebung der Gebührenbescheide unstreitig erledigt wurde, noch Ende November 2023 vorgetragen hatte, der Aufwand für die Umstellung sei unver- hältnismäßig und unzumutbar, war dies im Hinblick auf die ab April 2024 umgesetzte Um- stellung widersprüchlich.

Die Bemessung der Gebühr (auch) für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Frischwassermaßstab wird auch nicht dadurch rechtmäßig, dass die betroffenen Eigentü- mer kleiner Grundstücke auf Antrag die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr nach dem Flächenmaßstab verlangen durften (§ 4 Abs. 2 EGebOG a.F.), denn die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes stehen nicht in der Weise zur Disposi- tion des Einzelnen, dass eine verfassungskonforme Gebührenerhebung von einer beson- deren Antragstellung des jeweiligen Gebührenschuldners abhängig gemacht werden könnte. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Be- schl. v. 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 8), der der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.10.2014 – 1 A 68/13, juris Rn. 33) folgt.

Die Unwirksamkeit von § 3 EGebOG a.F. führt zur Gesamtnichtigkeit der Vorschriften des EGebOG a.F. über die Bemessung der Abwassergebühr und damit auch des § 8 EGebOG a.F. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28.07.2015 – 9 B 17/15, juris Rn. 9 ausgeführt, dass die Teilnichtigkeit eines Gesetzes oder einer Satzung (nur) dann nicht zur Gesamtnichtigkeit führt, wenn eine mit höherrangigem Recht vereinbare

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sinnvolle (Rest-)Regelung verbleibt und ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Ortsgesetzgeber in Kenntnis der Nichtigkeit des die Maßstäbe für die Bemessung der Abwassergebühr regelnden § 3 EGebOG a.F. isoliert eine Regelung über die Höhe der Abwassergebühr getroffen hätte. Als Restregelung wäre dies auch mit dem Bestimmtheits- grundsatz unvereinbar gewesen, da es an der Regelung einer Methode zur Bestimmung der gebührenrelevanten Abwassermenge für Grundstücke mit weniger als 1.000 m² ver- siegelter Fläche gefehlt hätte.

b) Ob die durch § 8 EGebOG a.F. festgesetzte Gebührenhöhe auch den Anforderungen der in § 12 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes niedergelegten Grundsätzen entsprach, kann vorliegend offenbleiben. Das durch das Oberverwaltungsgericht einge- holte Sachverständigengutachten, die Erläuterungen des in der mündlichen Verhandlung dazu angehörten Gutachters und die darauf bezogenen Einwände insbesondere der Bei- geladenen geben jedoch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 BremGebBeitrG soll das Gebührenaufkommen bei Anstalten, Einrichtungen oder Anlagen, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Perso- nengruppen dienen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Zu den Kosten gehören gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 BremGebBeitrG auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Der Ansatz solcher Entgelte ist am Grund- satz der Erforderlichkeit zu messen. Überflüssige und übermäßige Kosten dürfen in der Kalkulation nicht berücksichtigt werden. Fremdleistungsentgelte werden als angemessen betrachtet, wenn sie den nach dem öffentlichen Preisrecht zu bestimmenden Höchstpreis einhalten (OVG NRW, Urt. v. 27.04.2015 – 9 A 2813/12, juris Rn. 44). Der Nachweis der Erforderlichkeit der Höhe des Entgelts kann in der Regel dadurch geführt werden, dass das Entgelt den Vorgaben der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953, BAnz 1953 Nr. 244, zuletzt geändert durch Art. 289 VO vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2304) genügt (HessVGH, Urt. v. 11.12.2018 – 5 A 1305/17 –, Rn. 30, juris).

Es spricht Einiges dafür, dass diese Vorgaben für den Kalkulationszeitraum 2020 bis 2023 eingehalten wurden. Die für diesen Zeitraum von der Antragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Leistungsentgelte (vgl. Tabelle auf Seite 2 des Schriftsatzes der Antragsgegne- rin vom 27.05.2025, Bl. 886 der Gerichtsakte) dürften sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens halten. Dabei sind zunächst die Höchstpreise zugrunde zu legen, die der Sach- verständige ermittelt hat (vgl. Seite 3 des Gutachtens, Bl. 492 der Gerichtsakte). Allerdings dürfte dem Sachverständigen wohl insoweit nicht zu folgen sein, als dieser die in der

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Selbstkostenrechnung enthaltenen kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2020 um 15.757.866 Euro, für das Jahr 2021 um 16.868.330 Euro und für das Jahr 2022 um 18.223.025 Euro nach unten korrigiert hat. Ohne diese Reduktion lägen die von der An- tragsgegnerin an die Beigeladene gezahlten Leistungsentgelte unter den vom Sachver- ständigen ermittelten Höchstpreisen.

Nach § 5 Abs. 1 VO PR 30/53 müssen Selbstkostenpreise auf die angemessenen Kosten des Auftragnehmers abgestellt werden. § 8 VO PR 30/53 bestimmt, dass dann, wenn Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart werden, die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) anzuwenden sind. Nach Nr. 43 Abs. 1 LSP können für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals kalkulatorische Zinsen angesetzt werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzt nach Absatz 2 der Vorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen einen Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen fest. Diese Festlegung erfolgte mit der Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes (Bundesanzeiger Nr. 78 vom 17. April 1972). Danach beträgt der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen nach Nr. 43 Abs. 2 der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 6,5% jährlich. Die Festlegung ist seither unverändert geblieben.

Die in der Selbstkostenkalkulation der Beigeladenen enthaltenen kalkulatorischen Zinsen beruhen auf der Annahme eines jährlichen Zinssatzes von 6% multipliziert mit dem be- triebsnotwendigen Kapital (Nr. 43 Abs. 1 LSP). Soweit der Sachverständige diesen unter dem mit der Verordnung PR Nr. 4/72 festgelegten Höchstzinssatz liegenden Zinssatz einer (weiteren) Angemessenheitsprüfung unterzieht (vgl. Gliederungspunkte 6.3.1.2 bis 6.3.2.3 des Gutachtens), dürfte dies auf einer falschen rechtlichen Prämisse beruhen. Es dürfte nämlich nicht zutreffen, dass das in § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 verankerte Angemessen- heitsgebot gegenüber den Regeln der LSP für die Anerkennung der Selbstkosten vorrangig sei. Normhierarchisch stehen die aufgrund § 8 VO PR Nr. 30/53 bei der Vereinbarung von Selbstkostenpreisen anzuwendenden LSP auf derselben Ebene wie die Preisverordnung. Ihre materiellen Regelungen nehmen damit am Höchstpreischarakter gem. § 1 Abs. 3 teil. Sie determinieren damit den preisrechtlich zulässigen Preis (MüKoEuWettbR/Brüning, 4. Aufl. 2022, ÖffAuftrPrV § 8 Rn. 1). Nähme man – wie der Sachverständige – auch für unter dem Höchstzinssatz liegende Zinssätze eine Angemessenheitsprüfung vor, müsste sich diese an außerhalb der LSP liegenden Maßstäben orientieren bzw. stünde – wie die vom Sachverständigen vorgenommen Orientierung am Eigenkapital statt am betriebsnotwendi- gen Kapital zeigt (vgl. Gliederungspunkte 6.3.2.2 und 6.3.2.3 des Gutachtens) – den Re- gelungen der LSP sogar entgegen. Es spricht daher einiges dafür, dass die auf Grundlage

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von Nr. 43 Abs. 2 LSP erfolgte Festlegung des zulässigen Höchstzinssatzes für die kalku- latorischen Zinsen nach § 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 abschließend ist, so dass bei einem unterhalb des Höchstzinssatzes liegenden Zinssatz eine Angemessenheitsprüfung nicht stattfindet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 159 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragsgegnerin und der Beigelade- nen auch für den eingestellten Teil des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen. Der Normen- kontrollantrag hatte zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses, dem Inkraft- treten des Ortsgesetzes vom 31. März 2020, aus den gleichen Gründen wie für die Zeit- räume von April 2020 bis März 2024 Aussicht auf Erfolg. Ohne diese Gesetzesänderung wäre das Ortsgesetz vom 31. Januar 2017 Grundlage für weitere Abwassergebührenbe- scheide gegenüber dem Antragsteller geblieben, weshalb ihm bis zum Eintritt des erledi- genden Ereignisses sowohl die Antragsbefugnis als auch ein Rechtsschutzinteresse zu- standen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe, die es rechtfertigen die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO), liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per-

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sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel